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Der Hexenhammer, Drei Teile

Heinrich Institoris Jakob Sprenger · 1489 · Free in the US

208,382 words · about 14 h 36 min to read

Period artwork: Interior of the Bodleian Library, 1845
About this edition

Free in the US: this text is in the public domain in the United States; it may still be in copyright elsewhere.

Licence: PD-US · Published in 1489 (before 1931): public domain in the United States. Text and transcription from de Wikisource by Wikisource contributors (transcription licensed CC BY-SA 4.0; contributors: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Der_Hexenhammer_(1923)&action=history). · Wikisource contributors

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About this book

Author
Heinrich Institoris Jakob Sprenger
Language
German
Published
1489
Length
208,382 words · about 14 h 36 min
Sections
85 reader sections
Text
Digital text
Rights
Public domain in the United States

 

Contents (85)
  1. Dritter Teil about 4 min
  2. Dritter Teil, Achte Frage about 4 min
  3. Dritter Teil, Achtundzwanzigste Frage about 9 min
  4. Dritter Teil, Achtzehnte Frage about 4 min
  5. Dritter Teil, Dreiunddreißigste Frage about 10 min
  6. Dritter Teil, Dreiundzwanzigste Frage about 4 min
  7. Dritter Teil, Dreizehnte Frage about 5 min
  8. Dritter Teil, Dreißigste Frage about 4 min
  9. Dritter Teil, Dritte Frage about 1 min
  10. Dritter Teil, Dritter Teil about 1 min
  11. Dritter Teil, Einleitung about 35 min
  12. Dritter Teil, Einunddreißigste Frage about 9 min
  13. Dritter Teil, Einundzwanzigste Frage about 5 min
  14. Dritter Teil, Elfte Frage about 6 min
  15. Dritter Teil, Erste Frage about 8 min
  16. Dritter Teil, Fünfte Frage about 2 min
  17. Dritter Teil, Fünfunddreißigste Frage about 12 min
  18. Dritter Teil, Fünfundzwanzigste Frage about 9 min
  19. Dritter Teil, Fünfzehnte Frage about 11 min
  20. Dritter Teil, Neunte Frage about 4 min
  21. Dritter Teil, Neunundzwanzigste Frage about 4 min
  22. Dritter Teil, Neunzehnte Frage about 12 min
  23. Dritter Teil, Sechste Frage about 10 min
  24. Dritter Teil, Sechsundzwanzigste Frage about 6 min
  25. Dritter Teil, Sechzehnte Frage about 6 min
  26. Dritter Teil, Siebente Frage about 4 min
  27. Dritter Teil, Siebenundzwanzigste Frage about 6 min
  28. Dritter Teil, Siebzehnte Frage about 6 min
  29. Dritter Teil, Vierte Frage about 2 min
  30. Dritter Teil, Vierunddreißigste Frage about 11 min
  31. Dritter Teil, Vierundzwanzigste Frage about 7 min
  32. Dritter Teil, Vierzehnte Frage about 6 min
  33. Dritter Teil, Zehnte Frage about 3 min
  34. Dritter Teil, Zwanzigste Frage about 3 min
  35. Dritter Teil, Zweite Frage about 3 min
  36. Dritter Teil, Zweiunddreißigste Frage about 10 min
  37. Dritter Teil, Zweiundzwanzigste Frage about 6 min
  38. Dritter Teil, Zwölfte Frage about 7 min
  39. Erster Teil about 2 min
  40. Erster Teil, Achte Frage about 11 min
  41. Erster Teil, Achtzehnte Frage about 12 min
  42. Erster Teil, Dreizehnte Frage about 8 min
  43. Erster Teil, Dritte Frage about 18 min
  44. Erster Teil, Einleitung about 41 min
  45. Erster Teil, Elfte Frage about 2 min
  46. Erster Teil, Erste Frage about 22 min
  47. Erster Teil, Fünfte Frage about 30 min
  48. Erster Teil, Fünfzehnte Frage about 8 min
  49. Erster Teil, Neunte Frage about 10 min
  50. Erster Teil, Sechste Frage about 20 min
  51. Erster Teil, Sechzehnte Frage about 7 min
  52. Erster Teil, Siebente Frage about 20 min
  53. Erster Teil, Siebzehnte Frage about 4 min
  54. Erster Teil, Vierte Frage about 10 min
  55. Erster Teil, Zehnte Frage about 13 min
  56. Erster Teil, Zweite Frage about 23 min
  57. Erster Teil, Zwölfte Frage about 13 min
  58. Index about 27 min
  59. Zweiter Teil about 2 min
  60. Zweiter Teil, Erste Frage about 21 min
  61. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 1 about 8 min
  62. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 2 about 17 min
  63. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 3 about 14 min
  64. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 4 about 17 min
  65. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 5 about 7 min
  66. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 6 about 3 min
  67. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 7 about 11 min
  68. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 8 about 6 min
  69. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 9 about 13 min
  70. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 10 about 17 min
  71. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 11 about 11 min
  72. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 12 about 8 min
  73. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 13 about 14 min
  74. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 14 about 8 min
  75. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 15 about 9 min
  76. Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 16 about 18 min
  77. Zweiter Teil, Zweite Frage about 23 min
  78. Zweiter Teil, Zweite Frage, Kapitel I about 11 min
  79. Zweiter Teil, Zweite Frage, Kapitel II about 7 min
  80. Zweiter Teil, Zweite Frage, Kapitel III about 8 min
  81. Zweiter Teil, Zweite Frage, Kapitel IV about 5 min
  82. Zweiter Teil, Zweite Frage, Kapitel V about 12 min
  83. Zweiter Teil, Zweite Frage, Kapitel VI about 29 min
  84. Zweiter Teil, Zweite Frage, Kapitel VII about 11 min
  85. Zweiter Teil, Zweite Frage, Kapitel VIII about 5 min

Continue:

Dritter Teil

Malleus Maleficarum

Der

Hexenhammer

Verfaßt von den beiden Inquisitoren

Jakob Sprenger und Heinrich Institoris

Zum ersten Male ins Deutsche übertragen und eingeleitet

Von

J. W. R. Schmidt

Drei Teile

Dritter Teil: Der Kriminal-Kodex: Über die Arten der Ausrottung oder wenigstens Bestrafung durch die gebührende Gerechtigkeit vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht — Index über alle drei Teile.

Berlin W 30

Verlag von H. Barsdorf

1922

Der

Hexenhammer

Von

Jakob Sprenger und Heinrich Institoris

Zum ersten Male ins Deutsche übertragen und eingeleitet

Von

J. W. R. Schmidt

Dritter Teil

nebst ausführlichem Index über alle drei Teile

Dritte Auflage

Berlin W 30

Verlag von H. Barsdorf

1922

Alle Rechte vorbehalten.

Inhaltsverzeichnis

| Seite

Allgemeine und einleitende Frage | 1

Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen | 32

Zweite Frage. Von der Anzahl der Zeugen | 38

Dritte Frage. Über den Zeugniszwang und das wiederholte Befragen der Zeugen | 41

Vierte Frage. Von der Beschaffenheit der Zeugen | 42

Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen werden | 43

Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist.

Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegenwart von vier anderen Personen zu verhören sind und wie die Angeklagte zweifach zu befragen ist | 46

Siebente Frage. in welcher verschiedene Zweifel betreffs der vorausgeschickten Fragen und leugnenden Antworten erklärt werden. Ob die Angeklagte einzukerkern, und wann sie für eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei | 54

Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Angeklagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu verhaften | 58

Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu tun sei, und ob die Namen der Aussagenden (der Verhafteten) kundzugeben seien | 61

Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung eines Advokaten zu gewähren sind | 65

Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn ihm die Namen der Zeugen nicht bekanntgegeben werden | 68

Zwölfte Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine Todfeindschaft zu erforschen sei | 74

Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer zu beachten hat | 80

Vierzehnte Frage. Über die Art, die Angezeigte zu den peinlichen Fragen zu verurteilen, und wie sie am ersten Tage peinlich zu verhören sei, und ob man ihr die Erhaltung des Lebens versprechen könne | 84

Fünfzehnte Frage. Über die Fortsetzung der Folter und von den Kautelen und Zeichen, an denen der Richter die Hexe erkennen kann, und wie er sich gegen ihre Behexungen schützen soll. Und wie sie zu scheeren sind und wo sie ihre Hexenmittel verborgen haben; mit verschiedenen Erklärungen, der Hexenkunst der Verschwiegenheit zu begegnen | 89

Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten Art des Verhöres. Über die schließlichen Vorsichtsmaßregeln, die der Richter beobachten muß | 99

Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles des Werkes. Wie dieser Glaubensprozeß vermittelst des endgiltigen Urteilsspruches mit dem gebührenden Ende zu beschließen sei | 105

Siebzehnte Frage. Über die gewöhnliche Reinigung und besonders über die Probe mit dem glühenden Eisen, an welche die Hexen appellieren | 105

Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an sich und wie er zu fällen ist | 110

Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht geschöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können | 114

Zwanzigste Frage. Über die erste Art, das Urteil zu fällen | 125

Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil zu fällen | 128

Zweiundzwanzigste Frage. Über die dritte Art, das Urteil zu fällen, (und zwar) über eine übel beleumdete und dem peinlichen Verhör auszusetzende (Person) | 132

Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil zu fällen | 137

Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige | 141

Fünfundzwanzigste Frage. Über die sechste Art, das Urteil zu fällen über eine Angezeigte und zwar über eine ungestüm Verdächtige | 147

Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel beleumdet ist | 155

Siebenundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine zu fällen, die gestanden hat, aber bußfertig ist | 161

Achtundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber, wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist | 166

Neunundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist | 174

Dreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) eine, die die Ketzerei eingestanden hat, rückfällig und unbußfertig ist | 177

Einunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen, der überführt und ertappt ist, jedoch alles leugnet | 181

Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich hartnäckig abwesend hält | 188

Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei | 198

Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, welche Behexungen behebt, außerdem auch über Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Urteil zu fällen | 208

Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. Über die Arten, jedwede Hexen abzuurteilen, die in frivoler Weise oder auch berechtigt appellieren | 218

Index | 229

Dritter Teil, Achte Frage

Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Angeklagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu verhaften. Dritter Akt des Richters.

Auf die Frage aber, ob die Hexe bei leugnenden Antworten im Gefängnis zur Bewachung festzuhalten sei, wenn die vorerwähnten drei Stücke zusammentreffen, nämlich der Ruf, die Indizien der Tat und die Vorführungen der Zeugen, oder ob sie unter Bürgschaft von Bürgern zu entlassen sei, um, von neuem vorgeladen, zu antworten, kann auf Grund dreier Ansichten geantwortet werden. Zuerst nämlich ist die Meinung einiger, daß sie im Gefängnis festzuhalten und auf keinen Fall gegen Bürgschaft zu entlassen sei; und zwar stützen sich diese auf den in der vorhergehenden Frage berührten Grund, daß nämlich eine für offenkundig ertappt zu halten ist, wenn jene drei Stücke zusammentreffen. – Andere aber (meinen), daß sie vor der Einkerkerung der Bürgschaft von Bürgern überlassen werde, so daß, wenn sie die Flucht ergriffe, sie dann für überführt gehalten würde; mag sie auch nach erfolgter Einkerkerung bei leugnenden Antworten der Bürgschaft oder Kaution nicht zu überlassen sein, wenn nämlich jene drei oben angemerkten Stücke zusammenwirken; darum weil sie dann nicht abgeurteilt und zum Tode gebracht werden könnte. Hierbei stützt man sich auf die Gewohnheit. – Die dritte Klasse sind die, welche sagen, es lasse sich keine unfehlbare Regel geben, sondern es sei dem Richter zu überlassen, daß gemäß der Aussagen der Zeugen und der Bescholtenheit der Person und, wenn die Indizien der Tat dazukommen, deshalb strenger unterschieden werde, in der Weise, daß die Gewohnheit des Landes gewahrt werde. Sie schließen, daß, wenn sie vielleicht keinen vornehmen Bürgen haben könnte und fluchtverdächtig wäre, sie dann im Gefängnis festgehalten werde; und zwar scheint diese (Ansicht) die vernünftigere, so jedoch, daß dabei die gehörige Weise gewahrt bleibt, die in dreierlei besteht: erstens, daß ihr Haus, so weit es möglich ist, unten und oben, in allen Winkeln, Löchern und Schreinen durchsucht werde; und wenn es eine berüchtigte Hexe ist, dann wird man ohne Zweifel verschiedene (Hexen-) Werkzeuge finden, falls sie sie nicht vorher versteckt hat, so wie oben erwähnt ist; zweitens, daß, wenn sie eine Magd oder Gefährtinnen hat, auch sie einzeln eingesperrt wird oder werden, auch wenn sie nicht angezeigt sind: es wird angenommen, daß ihr gewisse Geheimnisse jener Angezeigten nicht verborgen sind; drittens, daß ihr bei der Verhaftung, wenn sie im eigenen Hause verhaftet wird, keine Zeit gelassen wird, in die Kammer zu treten, darum weil sie dann zur Erlangung der Verschwiegenheit gewisse Hexenmittel zu nehmen und bei sich zu tragen pflegen.

Mit Bezug darauf erhebt sich der Zweifel, ob die Art, Hexen zu verhaften, erlaubt sei, die von manchen beobachtet wird, wobei sie plötzlich von den Dienern von der Erde hochgehoben und in einem Korbe oder an den Schultern weggetragen wird, damit sie die Erde nicht weiter berühre. Es kann nach der Ansicht der Kanonisten und gewisser Theologen geantwortet werden, daß es in dreifacher Hinsicht erlaubt ist: erstens, weil, wie in der einleitenden Frage dieses dritten Teiles sich ergeben hat, dies die Ansicht sehr vieler, ja sogar solcher Gelehrter wie Hostiensis und Goffredus ist, deren Aussagen niemand zu verwerfen wagt; daß es erlaubt ist Eitles mit Eitlem zu zerstoßen. Die Erfahrung endlich, ja auch Geständnisse der Hexen beweisen es, weil die auf solche Weise Verhafteten die Hexenkunst der Verschwiegenheit verloren haben. Ja, sehr viele Einzuäschernde baten, es möchte ihnen erlaubt werden, wenigstens mit einem Beine die Erde zu berühren; als ihnen dies abgeschlagen worden war und man schließlich nachforschte, warum sie doch gewünscht hätten, die Erde zu berühren, ward geantwortet, wenn sie sie berührt hätten, hätten sie sich befreit und viele andere wären (dabei) durch Blitze getötet worden.

Der zweite Grund: Das ist ja offenkundig, wie es sich im zweiten Teile des Werkes ergeben hat, daß in der öffentlichen Gerichtsbarkeit alle Kräfte der Hexenkunst gebrochen werden, was die Vergangenheit betrifft; was aber die Zukunft anlangt, so gesteht (die Hexe) alle Verbrechen, wenn ihr vom Teufel nicht von neuem in der Hexenkunst der Verschwiegenheit Beistand geleistet wird. Wir können also mit dem Apostel sagen: „Alles, was wir an Worten und Werken tun, geschehe im Namen unseres Herrn Jesu Christi“; und wenn sie unschuldig ist, wird ihr jene Verhaftung nicht schaden.

Drittens mit Bezug darauf, daß, wenn es nach den Gelehrten erlaubt ist, durch eitle Werke Behexungen zu beheben, darin alle übereinstimmen, daß, wiewohl sie in jenem auseinander gehen, jene eitlen Dinge nicht unerlaubt sein dürfen. Daher wird der Ausspruch des Hostiensis, in dem er sagt, daß es erlaubt sei, Eitles mit Eitlem zu zerstoßen, von anderen (mit den Worten) glossiert: „Beachte, daß er sagt, ‚mit Eitlem‘, aber nicht ‚mit Unerlaubtem‘.“ A fortiori ist es (also) erlaubt, Hexenkünste zu beheben, auf welche Behinderung diese Bezugnahme statthat; nicht auf die Ausführung von etwas Unerlaubtem.

Der Richter möge überdies beachten, daß es eine doppelte Einkerkerung gibt: eine zur Strafe, wohin die Verbrecher gehören; die andere nur zur Bewachung, die im Rathause vorgenommen wird. Diese beiden Bewachungen werden im c. multorum quaerela wie oben verzeichnet. Daher ist (die Angezeigte) zum mindesten zur Bewachung einzukerkern. Wenn es aber leichte (Vergehen) sind, um derentwillen sie angeklagt ist, so daß sie nicht übel beleumdet wäre noch Indizien der Tat in (Gestalt von behexten) Kindern und Tieren vorlägen, dann werde sie nach Hause zurückgeschickt. Aber weil sie vielleicht vertrauten Umgang mit Hexen gehabt hat und ihre Geheimnisse kennt, stelle sie Bürgen; hat sie keine, so gehe sie, mit Eiden und Straf(androhung)en verpflichtet, nicht aus dem Hause, wenn sie nicht gerufen worden ist; Mägde aber und Hausdienerinnen, von denen oben geredet ist, sollen zur Bewachung und nicht zur Strafe in Haft gehalten werden.

Dritter Teil, Achtundzwanzigste Frage

Achtundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber, wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist.

Die neunte Art, einen Glaubensprozeß zu beenden und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate (im Recht Erfahrener) als der Ketzerei geständig und bußfertig, aber wirklich rückfällig befunden wird; und das ist der Fall, wenn der Angezeigte selbst gerichtlich vor dem Bischof oder dem Richter gesteht, daß er schon einmal alle Ketzerei abgeschworen habe, und dies gesetzmäßig so befunden wird, und daß er später an die und die Ketzerei oder Irrlehre geglaubt hat; oder daß er im besonderen die Ketzerei abgeschworen hat, nämlich die der Hexen, und später zu ebenderselben zurückgekehrt ist, aber dann einem gesunderen Rate anhangend bereut, katholisch glaubt und zur Einheit der Kirche zurückkehrt. Einem solchen nämlich sind, wenn er demütigst bittet, die Sakramente der Buße und des Abendmahls nicht zu verweigern; aber wie sehr er auch bereut, ist er nichtsdestoweniger als rückfällig dem weltlichen Arme zu übergeben, um mit der letzten Sühne getroffen zu werden. Das wird aber so verstanden, wenn befunden wird, daß er als in Ketzerei ertappt oder als der Ketzerei heftig, nicht aber nur leicht verdächtig abgeschworen hat.

Bezüglich eines solchen aber ist folgende Praktik zu beobachten. Nachdem nämlich im ebenso reifen wie gut verdauten Rate der Erfahrenen geschlossen und, wenn es nötig sein sollte, wiederholt festgestellt worden ist, daß der vorgenannte Angezeigte von Rechtswegen rückfällig ist, soll der Bischof oder Richter zu dem im Kerker eingeschlossenen genannten rückfälligen Angezeigten zwei oder drei rechtschaffene Männer schicken und zwar besonders fromme oder Kleriker, Eiferer des Glaubens, die dem Rückfälligen nicht verdächtig noch unangenehm, sondern vertraut und angenehm sind. Diese sollen bei ihm eintreten, zur passend gewählten Stunde, und zu ihm von der Verachtung der Welt und dem Elend des gegenwärtigen Lebens und den Freuden und dem Ruhme des Paradieses reden. Dies vorausgeschickt sollen sie ihm schließlich im Auftrage des Bischofs oder des Richters andeuten, daß er dem zeitlichen Tode nicht entrinnen könne; deshalb solle er für das Heil seiner Seele sorgen und Bestimmungen über das Geständnis seiner Sünden und über die Entgegennahme des Sakramentes des Abendmahles treffen. Jene sollen ihn häufig besuchen und ihn zur Bußfertigkeit und auch zur Geduld anleiten, indem sie ihn nach Kräften in der katholischen Wahrheit derart bestärken, daß sie ihn fleißig beichten und ihm, wenn er demütig bittet, das Sakrament des Abendmahls reichen lassen; denn derartige Sakramente sind solchen nicht zu verweigern, nach c. super eo, de haer. l. VI.

Nach Empfang dieser Sakramente, wodurch jener zum Heile wohl bereit ist, sollen nach dem Urteil des Vorgenannten zwei oder drei Tage später, an denen er durch die vorgenannten Männer im katholischen Glauben bestärkt und zur Geduld angeleitet wird, der Bischof oder an seiner Stelle der Richter dem Landvogt des Ortes oder der Macht des weltlichen Gerichtshofs auftragen, daß er an dem und dem Platze oder an der und der Stelle, jedoch außerhalb der Kirche, mit seiner Schar erscheine, um von ihrem Forum einen gewissen Rückfälligen zu übernehmen, den der Bischof und Richter selbst ihm übergeben werden; und daß er nichtsdestoweniger an dem festgesetzten oder vorhergehenden Tage frühmorgens durch die Stadt oder den Ort hindurch an den Stellen oder in den Straßen, an denen (auch) andere Bekanntmachungen durch Ausrufen allgemein stattzufinden pflegen, öffentlich ausrufen lasse, daß an dem und dem Tage und zu der und der Stunde an der und der Stelle der Prediger für den Glauben eine Predigt halten und der Bischof und die anderen Richter einen gewissen in die ketzerische Verkehrtheit Zurückverfallenen verdammen werden, indem sie ihn dem weltlichen Arme übergeben.

Hier ist aber zu erwägen, daß, wenn derjenige, der so rückfällig ist, in heilige Rangordnung eingesetzt oder sonst ein Priester oder von der Umschattung irgend eines Ordens oder einer Religion gebräunt ist, er vorher, ehe er übergeben wird, der Vorrechte jedes kirchlichen Ranges zu entkleiden ist; und so jeglichen kirchlichen Amtes beraubt, werde er dem Gutdünken der weltlichen Macht zur Bestrafung mit der gebührenden Ahndung überlassen, wie es im c. ad abolendam, § praesenti de haer. (heißt).

Wenn also ein solcher von seinen Rangordnungen zu degradieren und (dann erst) dem weltlichen Gerichtshof zu überlassen ist, rufe der Bischof die Prälaten und frommen Männer seiner Diözese zusammen, weil zwar nicht einst, jedoch jetzt der Bischof allein mit den Prälaten und anderen frommen und erfahrenen Männern seiner Diözese einen in heilige Rangordnungen Eingesetzten degradieren kann, wenn er dem weltlichen Arme zu überlassen oder für seine ketzerische Verkehrtheit auf Lebenszeit einzumauern ist, nach c. quoniam, de haer. l. VI. Wenn aber der vorher festgesetzte Tag herankommt, an welchem der Rückfällige, falls er in heilige Rangordnungen eingesetzt gewesen ist, zu degradieren und dem weltlichen Arme zu übergeben, wenn er ein Laie gewesen, zu überlassen ist; während sich zur Anhörung des endgiltigen Urteils auf irgend einem Platze oder Orte außerhalb der Kirche das Volk zusammenschaart, der Inquisitor eine Rede hält und der Rückfällige selbst dort auf eine hohe Stelle hingestellt wird, während der weltliche Gerichtshof zugegen ist, falls der Rückfällige zu degradieren ist, soll der Bischof, in priesterliche Gewänder gekleidet, unter Beistand der Prälaten seiner Diözese den zu Degradierenden, der vor ihm steht, gekleidet und vorbereitet, als wenn er in seinem Range ministrieren sollte, von seinem Range degradieren, wobei er mit dem höheren Range anfängt und so schrittweise bis zum untersten; und wie sich der Bischof bei der Verleihung eines Ranges der dazu von der Kirche eingesetzten Worte bedient, so kann er sich bei der Degradierung bei jeder Wegnahme, des Meßgewandes, der Stola und bei dem übrigen gewisser Worte bedienen, die den ersteren entgegengesetzt sind.

Nachdem diese Degradierung vollbracht ist, die in der Weise vorzunehmen ist, nach welcher sie von Rechtswegen oder der Gewohnheit entsprechend vorzunehmen ist, soll der Offizial dem Notar oder einem frommen Manne oder Kleriker auftragen, daß er das Urteil verlese, welches Urteil, mag der Rückfällige ein Laie oder ein degradierter Kleriker sein, nach der Art folgenden Wortlautes gefällt werden soll:

„Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt und Richter in den der Hoheit des und des Herrn Untertanen Ländern, in der Beachtung nach gesetzmäßiger Belehrung, daß du N. N. aus dem und dem Orte der und der Diözese vor uns (— falls es so gewesen ist; oder, falls anders, vor dem und dem Bischof und den und den Richtern) wegen der und der ketzerischen Verkehrtheit oder den und den Ketzereien (— es werde namhaft gemacht —) angezeigt worden bist, in welchen Ketzereien, wie gesetzmäßig In Erfahrung gebracht worden ist, du nach eigenem Geständnis ertappt und auch durch Zeugen überführt worden warst, und daß du in ihnen so und so lange Zeit mit verhärtetem Gemüte verharrt hattest (— es werde gesagt, wie es damit war —), aber später, einem gesunderen Rate anhangend, jene Ketzereien an dem und dem Orte öffentlich abgeschworen, in der gewohnten Form der Kirche geleugnet und widerrufen hast, weswegen die vorgenannten, Bischof und Inquisitor, in dem Glauben, du seist wahrhaftig zum Schoße der heiligen Kirche Gottes zurückgekehrt, dich von dem Spruch der Exkommunikation, von der du gefesselt gehalten wurdest, lossprachen und dir, wenn du nur mit aufrichtigem Herzen und in nicht geheucheltem Glauben zur Einheit der heiligen Kirche zurückgekehrt wärest, eine heilsame Pönitenz auferlegt haben. Aber nach allem oben genannten und nach Ablauf so vieler Jahresläufte bist du uns jetzt neuerlich wiederum angezeigt worden, daß du wiederum in solche abgeschworene Ketzereien (— sie sollen namhaft gemacht werden —) verfallen bist. Wiewohl wir von dir derlei mit Mißfallen gehört haben, sind wir doch, da die Gerechtigkeit uns dazu zwingt, dazu verschritten, zu untersuchen, die Zeugen zu vernehmen, dich zu laden und unter Eid zu verhören, wie nicht minder alles und jedes zu tun, was wir nach den kanonischen Bestimmungen tun mußten. Da wir nun gewiß gegenwärtige Sache mit dem gebührenden Ende abschließen wollten, haben wir einen feierlichen Rat von sowohl in der theologischen Fakultät als auch im kanonischen und bürgerlichen Recht Erfahrenen sich versammeln heißen, und nachdem in und über allen und jeden Handlungen und Verhandlungen ein ebenso reifer als gut verdauter Rat der Vorgenannten abgehalten, die Werte des Prozesses besehen und sorgfältig erörtert und alles mit gleicher Wagschale abgewogen ist, wie es zu geschehen (die Gerechtigkeit) verlangte, haben wir gesetzmäßig sowohl durch Zeugen als durch dein eigenes, gerichtlich entgegengenommenes Geständnis gefunden, daß du in die abgeschworenen Ketzereien zurückverfallen bist. Denn wir haben gefunden, daß du das und das gesagt oder getan hast. (Es werde alles ausgeführt.) Deshalb haben wir dich auch verdientermaßen nach dem Rate Vorgenannter für rückfällig gehalten und halten dich dafür, gemäß den kanonischen Bestimmungen, was wir beklagend berichten und berichtend beklagen.

Aber weil du auf unsere und rechtschaffener (anderer) katholischer Männer Belehrung hin mit Eingebung der göttlichen Gnade wiederum zu dem Schoße der Kirche und zu der Wahrheit eben ihres Glaubens zurückgekehrt bist, indem du die vorgenannten Irrtümer und Ketzereien verwünschtest, katholisch glaubtest und den katholischen Glauben bekanntest, haben wir dich zur Entgegennahme der von dir demütig erbetenen kirchlichen Sakramente der Buße und des Abendmahls zugelassen. Aber da die Kirche Gottes nichts mehr hat, was sie in dir und an dir noch weiter tun könnte, nachdem sie sich so barmherzig gegen dich verhalten hat, wie wir eben gesagt haben, und du sie gemißbraucht hast, indem du in die abgeschworenen Ketzereien (zurück) verfallen bist, deswegen urteilen wir, der Bischof und vorgenannte Richter, sitzend vor dem Tribunal in der Weise urteilender Richter, indem die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, indem wir Gott allein und die unzerbrechliche Wahrheit des heiligen Glaubens und die Ausrottung der ketzerischen Verkehrtheit vor Augen haben, von dir, N. N., an diesem Ort und Tage und zu dieser Stunde, die dir im Voraus zur Anhörung des endgültigen Urteils bestimmt worden sind, daß du in Wahrheit in die ketzerische Verkehrtheit zurückverfallen bist, wenn du auch bußfertig bist; und als einen in Wahrheit in diese Zurückverfallenen verwerfen wir dich von unserem geistlichen Forum und lassen dich dem weltlichen Arme übergeben sein. Wir bitten jedoch auch nachdrücklich den genannten weltlichen Gerichtshof, daß er an dir seinen Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits von Blutvergießen und Todesgefahr bleibt.“ Und indem so der Bischof und seine Beisitzer zurücktreten, soll der weltliche Gerichtshof seines Amtes walten.

Es ist zu bemerken: Wiewohl der Bischof und Inquisitor im höchsten Maße eifrig darauf bedacht sein müssen, für sich sowohl als auch durch andere zu bewirken, daß der Rückfällige bereut und zum katholischen Glauben sich bekenne, so sollen sie doch, nachdem er bereut hat und im Rate beschlossen worden ist, daß, wenn er auch bereut, er nichtsdestoweniger in Wahrheit rückfällig und als solcher dem weltlichen Arme zu übergeben ist, selber persönlich es ihm nicht kundtun, daß er mit einem solchen Urteilsspruch zu büßen ist. Denn das Gesicht des Richters schreckt den zu Verurteilenden, und jenes Worte bewegen den zu Büßenden eher zur Unbußfertigkeit als zur Geduld; und daher sollen sie ihn weder von da an noch vor dem Urteilsspruche noch nachher vorführen lassen, daß er nicht gegen sie im Herzen erregt werde, wovor man sich in einem solchen Falle, wo es sich um Leben und Tod handelt, besonders sorgfältig hüten muß. Man schicke vielmehr, wie gesagt ist, einige rechtschaffene Männer zu ihm, besonders fromme oder Kleriker, die ihm nicht unangenehm, sondern angenehm sind, die ihm das bevorstehende Urteil und den über ihn zu verhängenden Tod anzeigen, ihn im Glauben bestärken, zur Geduld ermahnen und nach (Fällung) des Urteils sich zu ihm gesellen, ihn trösten, mit ihm beten und von ihm nicht weggehen, bis er den Geist seinem Schöpfer zurückgegeben hat. Sie seien also vorsichtig und gewarnt, daß sie nichts tun oder sagen, um dessentwillen der Rückfällige mit dem Tode zuvorkommt, so daß sie selbst unrichtig werden und von dort, von wo sie ein Verdienst hätten wegnehmen sollen, mit sich Strafe und gleichermaßen Schuld wegtragen.

Es ist auch zu erwägen, daß solche Urteile auf Auslieferung jemandes an den weltlichen Gerichtshof nicht an einem festlichen oder heiligen Tage noch auch in der Kirche, sondern außerhalb (dieser) auf irgend einem Platze zu geschehen pflegen, weil es ein Urteil ist, welches zum Tode führt, und es anständiger ist, daß (Delinquent davon) an einem Werkeltage und außerhalb der Kirche getroffen wird, da der Festtag und die Kirche dem Herrn geweiht sind.

Dritter Teil, Achtzehnte Frage

Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an sich und wie er zu fällen ist.

In der Folge (kommen wir) zur Behandlung dessen, wobei der weltliche Richter für sich erkennen und das Urteil fällen kann, während die Diözesanen, wenn es beliebt, entlastet bleiben. Gerade dies nämlich setzen wir voraus, daß gerade wir Inquisitoren selbst, unbeschadet des Glaubens und der Gerechtigkeit, von jenen Arten, das Urteil zu fällen, entlastet seien; aber mit derselben Aufrichtigkeit wünschen wir, daß auch die Diözesanen entlastet sein möchten, ohne ihre Befugnis und Gerichtsbarkeit im geringsten zu beschneiden; wollten sie jedoch davon Gebrauch machen, so wäre es nach c. multorum querela, de haeret. bei Clemens nötig, daß auch wir Inquisitoren in gleicher Weise mitwirkten. Sie mögen jedoch beachten, daß, weil dieses Verbrechen der Hexen kein rein geistliches ist, es daher auch den weltlichen Mächten und Herren nicht untersagt ist, zu urteilen und den Spruch zu fällen, wie es im c. ut inquisitionis, § prohibemus, de haeret. 1, VI steht. Bei welchen jedoch die vorgenannte Macht, ohne die Diözesanen zu entscheiden und zu erkennen…

Aber zuerst muß man bezüglich des Urteilsspruches an sich zusehen, zweitens, wie er zu fällen ist und drittens, auf wie viele Arten.

Zum ersten. Da wir nach Augustinus II, qu. 1, c. 1 gegen wen auch immer kein Urteil fällen können, außer wenn er überführt ist oder freiwillig gestanden hat, und der Urteilsspruch dreifach ist, wie die Glossa summaria am Anfang der Frage sagt, nämlich Zwischenspruch, endgiltig und vorschriftlich — und zwar sagt Raymundus zur Erklärung: „Zwischenspruch heißt derjenige Spruch, welcher nicht bezüglich der Hauptpunkte, sondern bezüglich anderer Fragen vorgebracht wird, die zwischen dem Anfang und Ende der Sache auftauchen; wie z. B. bezüglich der Zurückweisung eines Zeugen, oder bezüglich der Gewährung oder Verweigerung eines Aufschubs und derartigem. Oder vielleicht heißt er Zwischenspruch (interlocutoria), weil er vorgebracht wird, indem zwischen den Parteien gesprochen wird (inter partes loquendo), ohne die Feierlichkeit schriftlicher Aufzeichnung. Endgiltig aber heißt der Spruch, wenn die Hauptfrage damit beendigt wird, ff. de re iud. l. I. Vorschriftlich heißt der Spruch, wenn dabei ein Größerer einem Kleineren Vorschriften macht“ — so wird folglich unsere Untersuchung auf die ersten beiden sich erstrecken, besonders auf den endgiltigen Urteilsspruch.

Zweitens ist zu bemerken, daß zwar in der vorgenannten Glosse gesagt wird, daß, wenn der endgiltige Urteilsspruch mit Außerachtlassung der Ordnung des Rechtes gefällt worden ist, er auf Grund Rechtens keiner ist, II, qu. 6, Si quando, § diffinitiva; und später gesagt wird: „Wisse, daß die Ordnung des Rechtes doppelt ist: eine, die der notwendigen Substanz der Gerichte entspricht, daß nämlich eine förmliche Einleitung des Streites stattfindet und Zeugen angenommen werden; wird der Spruch gegen diese Ordnung gefällt, so hält er nicht. Die andere Ordnung ist die, welche nicht der Substanz der Gerichte entspricht, daß nämlich der Spruch nicht bedingungsweise gefällt wird und daß er nicht eher bezüglich der Besitzergreifung als bezüglich des Eigentumsrechtes verkündigt wird: wenn das jedoch nicht gewahrt bleibt, hält der Spruch, wie es II, qu. 6, Anteriorum, § biduum heißt“ —: in dieser Sache jedoch, die ja eine Sache des Glaubens und ein Verbrechen der Ketzerei ist, wenn auch gemischt, wird summarisch, einfach und ohne Umstände vorgegangen, wie es sich im c. statuta, l. VI ergibt; und wie diese Worte verstanden werden, findest du oben in der sechsten Frage; und wenn dort hergeleitet wird, daß der Richter nicht notwendig eine Klageschrift fordern, keine feierliche Einleitung des Prozesses verlangen solle etc., so folgt doch, daß er die notwendigen Beweise zulasse, desgleichen Vorladungen, eidliche Verwahrung (gegen den Verdacht) der Verleumdung etc. Daher wird auch die andere Art vorzugehen schon durch das neue Recht erklärt. —

Bezüglich des zweiten Punktes aber, wie der Urteilsspruch zu fällen sei, beachte, daß er vom Richter und nicht von einem anderen vorgebracht werden muß; sonst gilt er nicht. Ebenso an einem öffentlichen, und zwar anständigen Orte; auch im Sitzen, wie es III, qu. 3 induciae § spacium heißt; und ebenso am Tage und nicht in der Finsternis; und so bezüglich vieler Punkte, die dort angemerkt sind. Dann auch (beachte), daß, wenn dort steht, der Spruch solle nicht an Festtagen und nicht schriftlich vorgetragen werden: dazu zu bemerken ist, daß, weil hier summarisch, einfach und ohne Umstände vorgegangen wird, wie oben berührt worden ist, und es über die Bedeutung der Worte im c. saepe contingit bei Clemens heißt, daß man zurzeit der Festtage, um der Bedürfnisse der mit Indult versehenen Menschen rechtskräftig vorgehen könne und der Richter Aufschub abschneiden solle, der Richter folglich, wenn es ihm beliebt, jene Punkte beachten kann. Er ist auch nicht gehalten, das Urteil schriftlich vorzutragen, da es nach Johannes Andreä mehrere Fälle gibt, in denen das Urteil ohne schriftliche Abfassung gilt; und zwar zählt er darunter die Gewohnheit des Ortes oder Gerichtshofes, dist. XI, consuetudinis. Ein Bischof kann auch, wenn er Richter ist, durch einen andern das Urteil verlesen lassen, nach dem Muster berühmter Männer.

Desgleichen beachte, daß zwar in Kriminalhandlungen die Vollstreckung des Urteilsspruches nicht aufgeschoben werden soll; diese (Regel) versagt jedoch in bestimmten Fällen, besonders in vier, aber für den vorliegenden Stoff werden (nur) zwei angenommen: erstens, wenn der Spruch über eine schwangere Frau gefällt worden ist, wird er bis zurzeit der Niederkunft aufgeschoben, ff. de re iud. l. praegnantis. Desgleichen, wenn jemand das Verbrechen gestanden hat und später leugnet; verstehe, wenn das Geständnis vorher nicht wiederum wiederholt worden ist, in der Weise, wie es oben in der fünfzehnten Frage berührt worden ist.

Bezüglich des dritten aber, auf wie viele Weisen nämlich (das Urteil) zu fällen sei, ist jetzt jedoch, weil wir in der Folge bis zum Schluß des Werkes darüber handeln werden, einiges über die Arten vorauszuschicken, auf welche eine angezeigte Person verdächtig wird, darum daß bezüglich der verschiedenen Verdächtigungen auch verschiedene Urteilssprüche zu fällen sind.

Dritter Teil, Dreiunddreißigste Frage

Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei.

Die vierzehnte Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der oder die wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses bezüglich des Aussagenden zusammen mit dem guten Rate von im Rechte Erfahrenen als wegen einer solchen ketzerischen Verkehrtheit nur von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigt befunden wird; und zwar kann dies auf dreizehn Weisen geschehen, gleichsam mit dreizehn Fällen. Nämlich ein so Angezeigter wird entweder für gänzlich schuldfrei und freizusprechen befunden; oder er wird zudem als im allgemeinen wegen solcher Ketzerei übelbeleumdet befunden; oder er wird abgesehen von der Bescholtenheit als einigermaßen dem peinlichen Verhör auszusetzen befunden; oder er wird als der Ketzerei leicht verdächtig befunden; oder er wird als der Ketzerei stark verdächtig befunden; oder er wird als der Ketzerei ungestüm verdächtig befunden; oder er wird als übelbeleumdet und verdächtig zugleich und zwar allgemein befunden; und so weiter in den übrigen Fällen, wie es in der zwanzigsten Frage berührt worden ist, bis zum dreizehnten einschließlich.

Die erste Art ergibt sich, wenn er nur von einer fest­genommenen Hexe selbst angezeigt ist und weder durch eigenes Geständnis noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen überführt wird noch sonst sich Indizien finden, auf grund derer er wahrscheinlicherweise für verdächtig beurteilt werden könnte. Ein solcher kommt auf jeden Fall frei, auch von Seiten des weltlichen Richters selbst, der den Angeber (die Angeberin) entweder (selbst) ein­geäschert hat oder aus eigener Machtvollkommenheit oder im Auftrage des Bischofs, des Ordinarius als Richter, ein­zuäschern hatte; und zwar soll er freigesprochen werden nach dem Urteilsspruche, der in der ersten Weise, einen Glaubensprozeß abzuschließen, bei der zwanzigsten Frage enthalten ist.

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