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Die Beziehungen zwischen Geistesstörung und Verbrechen

Wilhelm Sander, Richter, A., joint author · 1886 · Scanned text

165,500 words · about 11 h 35 min to read

Period artwork: Interior of the Bodleian Library, 1845
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Licence: PD · PD-US by publication date

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About this book

Authors
Wilhelm Sander, Richter, A., joint author
Language
German
Published
1886
Length
165,500 words · about 11 h 35 min
Sections
11 reader sections
Text
Scanned text, read from page scans by OCR; may contain errors
Rights
Public domain · PD-US by publication date

 

Contents (11)
  1. Front matter about 1 min
  2. II about 1 min
  3. Inhalt about 4 h 10 min
  4. III about 2 h 3 min
  5. IV about 10 min
  6. V about 18 min
  7. VI about 13 min
  8. VII about 16 min
  9. VIII about 11 min
  10. IX. Chronischer Alkoholismus about 30 min
  11. X about 3 h 42 min

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Front matter

NB'

m,M

V - V

II

irrthümliche Anschauungen verbreitet. Ist doch vielen Personen und selbst solchen, die hinsichtlich der Gestaltung der Verhältnisse maassgebend werden können, der Unterschied zwischen einem Verbrecher, der geisteskrank wird, und einem Irren, der eine strafbare Handlung begeht, nicht klar und manchem sogar nicht recht klar zu machen ! Dieser Unterschied ist gewiss ein fundamentaler. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Verhältnisse und auf den Umstand, dass sehr viele Abhandlungen über diese Gegenstände zwar existiren, meist aber in den Fachzeitschriften und in Werken, die nicht an die Adresse kommen, für die sie eigentlich bestimmt sein müssten, sah sich der Unterzeichnete veranlasst, des Weiteren auf manche Gegenstände einzugehen, die den Irrenärzten meist bekannt sind, ja eigentlich trivial erscheinen. Möge ihn die Hoffnung nicht täuschen, dass seinen Bemerkungen einige Beachtung geschenkt werden wird!

Wer aber das . hier gebotene Material für die Frage der Unterbringung der irren Verbrecher benutzen will, der soll nicht vergessen, dass er nicht den Eindruck der Gesammtheit, die Grösse der Zahl auf sein Gefühl wirken lassen darf, sondern dass er jeden einzelnen Fall genau daraufhin zu prüfen hat, ob das betr. Individuum in derThat ein irrer Verbrecher oder ein mit Unrecht verurtheilter Geisteskranker ist, ob und welche Störungen es in der Irrenanstalt veranlasst und ob seine Entfernung aus derselben durchaus nothwendig erscheint. Nur wer diese Prüfung im Einzelnen vornimmt, darf das Recht beanspruchen, sein Gesammturtheil dann maassgebend erscheinen zu lassen. Nichts ist für eine sachliche Entscheidung solcher Fragen weniger geeignet, als das durch einzelne unangenehme und selbst traurige Vorkommnisse erregte Gefühl wirken zu lassen !

Dalldorf b. Berlin, im September 1885.

W. Sander.

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