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II
irrthümliche Anschauungen verbreitet. Ist doch vielen Personen und selbst solchen, die hinsichtlich der Gestaltung der Verhältnisse maassgebend werden können, der Unterschied zwischen einem Verbrecher, der geisteskrank wird, und einem Irren, der eine strafbare Handlung begeht, nicht klar und manchem sogar nicht recht klar zu machen ! Dieser Unterschied ist gewiss ein fundamentaler. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Verhältnisse und auf den Umstand, dass sehr viele Abhandlungen über diese Gegenstände zwar existiren, meist aber in den Fachzeitschriften und in Werken, die nicht an die Adresse kommen, für die sie eigentlich bestimmt sein müssten, sah sich der Unterzeichnete veranlasst, des Weiteren auf manche Gegenstände einzugehen, die den Irrenärzten meist bekannt sind, ja eigentlich trivial erscheinen. Möge ihn die Hoffnung nicht täuschen, dass seinen Bemerkungen einige Beachtung geschenkt werden wird!
Wer aber das . hier gebotene Material für die Frage der Unterbringung der irren Verbrecher benutzen will, der soll nicht vergessen, dass er nicht den Eindruck der Gesammtheit, die Grösse der Zahl auf sein Gefühl wirken lassen darf, sondern dass er jeden einzelnen Fall genau daraufhin zu prüfen hat, ob das betr. Individuum in derThat ein irrer Verbrecher oder ein mit Unrecht verurtheilter Geisteskranker ist, ob und welche Störungen es in der Irrenanstalt veranlasst und ob seine Entfernung aus derselben durchaus nothwendig erscheint. Nur wer diese Prüfung im Einzelnen vornimmt, darf das Recht beanspruchen, sein Gesammturtheil dann maassgebend erscheinen zu lassen. Nichts ist für eine sachliche Entscheidung solcher Fragen weniger geeignet, als das durch einzelne unangenehme und selbst traurige Vorkommnisse erregte Gefühl wirken zu lassen !
Dalldorf b. Berlin, im September 1885.
W. Sander.
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The end
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