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Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. (part 4 of 4)

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Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. (part 4 of 4)

Die englischen Verhältnisse hinsichtlich der Organisation von Arbeitern und Unternehmern pflegen als Muster und Vorbild hingestellt zu werden, und man sollte deshalb annehmen, daß sie wiederholt Gegenstand litterarischer Bearbeitung geworden und allgemein bekannt wären. Das trifft in der That zu hinsichtlich der Arbeiterverbände, aber nicht hinsichtlich der Unternehmervereinigungen, über die vielmehr weder in der deutschen noch auch in der englischen Litteratur irgend eine zusammenhängende Darstellung besteht. Die Quelle, auf die man zurückgehen muß, um das einschlägige Material zu erhalten, sind vielmehr, wenn man sich nicht an die einzelnen Vereine selbst wenden will, die Veröffentlichungen der Royal commission on labour, insbesondere eine von derselben im Jahre 1893 unter dem Titel Rules of associations of employed and of employers veröffentlichte Zusammenstellung von Statuten von Arbeiter- und Unternehmerverbänden, die der Kommission auf ihre an alle ihr bekannten Vereinigungen dieser Art gerichtete Anfrage zur Verfügung gestellt sind. Das hier gebotene Material bezieht sich auf 70 Unternehmerverbände, von denen 24 dem Baugewerbe, 18 dem Bergbau und der Metallindustrie angehören; die übrigen Gewerbe sind mit geringeren Ziffern vertreten. Der älteste Verband ist die 1875 gegründete East of Scotland Association of Engineers and Iron founders.

[284] Das benutzte Material, soweit es nicht dem im Texte erwähnten Blaubuche der Royal commission on Labour entnommen ist, verdanke ich Herrn $Alexander Siemens$, dem jetzigen Vorsitzenden des Maschinenbauer-Unternehmerverbandes (Federated Engineering Employers).

Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die einzelnen Statuten wiederzugeben, sondern es muß genügen, im allgemeinen den Inhalt derselben zu bezeichnen und auf einzelne besonders bemerkenswerte Punkte hinzuweisen.

Ein Teil der Verbände beschränkt sich darauf, als Zweck im allgemeinen die Vertretung der Interessen des betreffenden Gewerbes zu bezeichnen, wobei die Mehrzahl die Einflußnahme auf die Gesetzgebung bezwecken, während einzelne sich gegen bestimmte Gegner wenden, z. B. die North Wales Coal Owners Association gegen die Eisenbahnen. Aber die bei weitem meisten Statuten erwähnen als Aufgabe des Verbandes daneben die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern. Einige thun das in der allgemeinen Form, daß die Solidarität der Unternehmerinteressen gegenüber den Gewerkvereinen der Arbeiter betont wird, wie bei der Iron Trades Employers Association, oder daß die gemeinsame Festsetzung der Löhne und der Arbeitszeit als Gegenstand der Verbandsthätigkeit bezeichnet ist. Die große Mehrzahl geht darauf aus, Vorkehrungen gegen Arbeitseinstellungen zu treffen und daß in solchen Fällen eintretende Verfahren zu regeln. Nur wenige von diesen beschränken sich darauf, die Schlichtung der Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und Einigungsämter zu regeln, sondern die meisten treffen daneben Fürsorge für gegenseitige Unterstützung der Mitglieder gegenüber den Streikenden, insbesondere durch Ueberlassung von Arbeitern, wie bei der Liverpool Employers Labour Association, oder durch die Verpflichtung der Mitglieder, die von anderen übernommenen Lieferungen gegen eine den Selbstkostenpreis wenig übersteigende Vergütung auszuführen, durch das Verbot, streikende Arbeiter eines anderen Betriebes zu beschäftigen (schwarze Listen), wie bei der Yorkshire Master Printers and Allied Trades Association und der Seeds Boot Manufacturers Association, oder endlich durch Entschädigung für die durch den Streik verursachten Verluste, wie bei der West Cumberland Ironmasters Association, der North of England Iron Manufacturers Association, der Cleveland Mine Owners Association und den Bergwerksbesitzern in Durham, Northumberland und North Wales. Die Höhe und die Berechnungsart der Entschädigungen ist sehr verschieden. So gewährt die West Cumberland Ironmasters Association einen Nutzen von 2 sh. 6 d. für jede Tonne der wahrscheinlichen Produktion. Die Mitglieder der South Wales Manmouthshire and Gloucestershire Tinplate Makers Association haben bei Streiks Anspruch auf 10 Pfd. St. wöchentlich für jede mit Dampf betriebene und 7 sh. 10 d. für jede mit Wasserkraft betriebene Fabrik. Die Iron Trade Employers Association zahlt den durch Streiks betroffenen Mitgliedern für je 100 Pfd. St. Jahreslöhne wöchentlich 3 sh. Die Shipping Federation entschädigt für jede infolge Verbandsbeschlusses übernommene Haftpflicht einschließlich Kosten. Die Liverpool Employers Labour Association zahlt ihren Mitgliedern, falls es ihr nicht gelingt, für die streikenden Arbeiter Ersatz zu beschaffen, für jeden nicht beladenen oder entladenen Dampfer 2 d. für die Tonne.

Dabei finden wir ein weitgehendes Prüfungsrecht des Verbandes hinsichtlich der Ursachen, die zu dem Streite Anlaß gegeben haben, und niemals wird die Unterstützung gewährt, wenn der Streik durch eigenmächtiges Handeln des Unternehmers herbeigeführt ist, d. h. wenn derselbe die für solche Fälle getroffenen Bestimmungen verletzt hat. Diese gehen meistens dahin, daß sofort dem Verbandssekretär oder einem besonderen Ausschusse Mitteilung zu machen ist. Ebenso darf nicht der einzelne Unternehmer mit den streikenden Arbeitern in Unterhandlungen treten, sondern muß diese dem Verbande überlassen.

Als äußerstes Zwangsmittel ist die allgemeine Einstellung des Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern vorgesehen, die von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 oder 3/4 beschlossen werden kann. In einzelnen Verbänden geht man in dem Bestreben, nur gerechtfertigte Ansprüche der Unternehmer zu unterstützen, so weit, daß man die Hülfe ausschließt, wenn ein Mitglied Lohnherabsetzungen vornimmt; so verweigert z. B. die North East Lancashire Cotton Spinners and Manufacturers Association jede Unterstützung denjenigen Mitgliedern, die nicht gewisse Minimallöhne zahlen oder auch, nachdem sie früher höhere Löhne gezahlt haben, diese einseitig herabsetzen. Ueberhaupt sind in vielen Verbänden, insbesondere in der Eisenindustrie und im Bergbau, die Löhne und häufig auch die Arbeitszeit einheitlich festgesetzt.

Neben dem Verhältnisse gegenüber den Arbeitern ist auch dasjenige der Mitglieder untereinander geregelt. Nicht allein ist jede Art des unlauteren Wettbewerbes verboten, sondern zuweilen, z. B. bei der National Association of Master Builders darf sogar eine von einem Mitgliede abgelehnte Lieferung von keinem anderen übernommen werden. Ebenso sind Mitteilungen an Nichtmitglieder über die Einrichtung des Betriebes unter Strafe gestellt, desgleichen das gegenseitige Abspenstigmachen von Arbeitern.

Die Mitgliedschaft beschränkt sich meist auf die Angehörigen eines bestimmten Gewerbes; nur in Belfast besteht ein allgemeiner Arbeitgeberverband, die Belfast Employers Association. Die National Labour Union ist eine gemeinsame Organisation, indem neben Arbeitgebern auch Arbeiter aufgenommen werden. Die Aufnahme ist häufig davon abhängig gemacht, daß der sich Meldende nicht im Streite mit seinen Arbeitern sich befinden darf. Das Eintrittsgeld ist entweder fest bestimmt oder abgestuft nach dem Umfange des Betriebes. Das letztere ist immer der Fall hinsichtlich der Jahresbeiträge. Für den Austritt ist eine längere oder kürzere Kündigung von 14 Tagen bis zu einem Jahre vorgeschrieben. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig bei Verstoß gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes.

Die Leitung ist meistens einem Ausschusse übertragen, dessen Mitgliederzahl zwischen 11 und 36 schwankt. Die Wahl geschieht in den Jahresversammlungen. Neben einem Vorsitzenden pflegt ein Sekretär angestellt zu sein. In den Generalversammlungen hat entweder jedes Mitglied eine Stimme, oder die Stimmenzahl ist nach der Ausdehnung des Betriebes, nach der Gesamtsumme der Arbeitslöhne, der Zahl der Hochöfen, Webstühle u. s. w. abgestuft.

Wie in allen anderen Ländern, so ist auch die Organisation der Unternehmer erst durch diejenige der Arbeiter ins Leben gerufen. Der typische Entwickelungsgang ist am besten zu ersehen in der Maschinenbauindustrie, deren Verhältnisse schon wegen des im Winter 1897/98 zum Austrage gebrachten großen Streiks ein besonderes Interesse beanspruchen und deshalb hier in kurzen Strichen wiedergegeben werden sollen.

Bis zum Jahre 1896 bestand in der Maschinenbauindustrie keine dauernde und umfassende Unternehmervereinigung. Erst 1896 traten die Engineering Employers in Glasgow und Belfast zu einem Vereine zusammen, dem sich bald darauf die North East Coast Employers anschlossen. Als dann 1897 in London acht trade unions der Arbeiter sich verbanden, um die 48stündige Arbeitszeit durchzusetzen, bildete sich in London eine Association of Engineering and Shipbuilding Employers, der dann noch mehrere ähnliche Verbände in anderen Orten nachfolgten. Alle diese Vereine schlossen sich zusammen zu der »Federation to resist the 48 hours demand«, die schließlich 700 Mitglieder umfaßte. Den Verlauf des großen Kampfes mit der Amalgamated Society of Engineers zu schildern, ist hier nicht am Platze, dagegen ist es von Interesse, die Hauptpunkte der schließlichen Einigung und insbesondere die Bestimmungen kennen zu lernen, die man getroffen hat, um später wieder auftauchende Streitfragen zu erledigen.

Der Friedensvertrag führt den Titel: Arbeitsbedingungen auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen den vereinigten Maschinenbau-Unternehmern und den verbündeten Gewerkvereinen, und ist datiert vom Januar 1898.

Im Eingange wird ausdrücklich betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht haben, in die Rechte der Gewerkvereine einzugreifen, aber auch ihrerseits keinen Eingriff dulden wollen. Jeder Arbeiter soll das Recht haben, sich einem Gewerkvereine anzuschließen oder nicht; ebenso steht es im Belieben der Unternehmer, Arbeiter zu beschäftigen, mögen sie einem Gewerkvereine angehören oder nicht. Die Arbeiter verpflichten sich, in den Werkstätten der Unternehmer friedlich mit allen dort beschäftigten Arbeitern, ohne Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine, zu arbeiten. Freilich ist es dem einzelnen Arbeiter unbenommen, seine Arbeit aufzugeben, aber eine gemeinsame Arbeitseinstellung soll nicht zulässig sein, bevor nicht das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten eingeleitet ist. Auf der anderen Seite empfiehlt der Unternehmerverein seinen Mitgliedern, keinen Arbeiter wegen dessen Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine von der Arbeit auszuschließen oder andere Arbeiter zu bevorzugen. Das Recht der Unternehmer, die Arbeiter in Akkord zu beschäftigen, wird anerkannt. Der Akkordlohn soll zwischen Unternehmer und Arbeiter vereinbart werden, soll aber mindestens so hoch sein, daß der Arbeiter nicht weniger verdient, als bei Tagelohn. Dabei ist den Gewerkvereinen das Recht gewahrt, ihren Mitgliedern über Arbeitslöhne und Arbeitsbedingungen Vorschriften zu machen.

Die Höchstzahl der Ueberstunden ist, abgesehen von gewissen Ausnahmen, auf 40 innerhalb vier Wochen festgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitslöhne sollen zwischen den Lokalverbänden der Unternehmer und denjenigen der Gewerkvereine allgemeine Vereinbarungen getroffen werden. Der Grundsatz des kollektiven Verhandelns wird ausdrücklich anerkannt. Andererseits haben die Gewerkvereine kein Recht der Einmischung hinsichtlich der an Nichtgewerkvereinler gezahlten Löhne. Eine Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Lehrlinge findet nicht statt. Das Recht der Unternehmer, nach ihrem Belieben Maschinen einzuführen und daran Arbeiter nach deren Fähigkeiten zu beschäftigen, ist ausdrücklich anerkannt.

Die Bestimmungen zur Vermeidung von Streitigkeiten lauten wörtlich:

»In der Absicht, in Zukunft Streitigkeiten zu vermeiden, sollen Deputationen der Arbeiter nach vorhergegangener Verabredung mit den Unternehmern empfangen werden, um Fragen zu verhandeln, an denen beide Teile ein Interesse haben. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit sollen die Lokalvereine der Unternehmer mit den Lokalorganen der Gewerkvereine in Verbindung treten. Wünscht ein Gewerkverein irgend eine Frage aufzuwerfen gegenüber dem Unternehmerverbande, so soll durch Vermittelung des Sekretärs des Lokalvereins der Unternehmer eine Besprechung stattfinden. Ist hier eine Verständigung nicht zu erreichen, so soll die Angelegenheit vor dem Exekutivausschuß des Unternehmerverbandes und die Zentralinstanz der Gewerkvereine gebracht werden. Während der Dauer dieser Verhandlungen darf weder eine beschränkte noch eine allgemeine Arbeitseinstellung stattfinden, sondern die Arbeit ist unter den bisherigen Bedingungen weiterzuführen«. Auch hier ist das Recht des Gewerkvereins, solche Verhandlungen im Namen seiner Mitglieder zu führen, ausdrücklich anerkannt. Ebenso wird betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht haben, die Löhne der gelernten Arbeiter herabzusetzen.

Angeregt durch die Erfolge des Unternehmervereins hat sich die Mehrzahl der Maschinenfabrikanten ihm angeschlossen, auch solche, die sich an dem Streite über den Achtstundentag nicht beteiligt hatten; die Statuten des erweiterten Verbandes sind noch in der Ausarbeitung begriffen. Die Anregung hierzu ist noch erheblich gesteigert durch das im Jahre 1897 erlassene Haftpflichtgesetz (Workmen's Compensation Act), das mit dem 1. Juli 1898 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bestimmt, daß Arbeiter für alle Unfälle, die ihnen während ihrer Arbeit zustoßen, mit Ausnahme eigenen groben Verschuldens, von den Arbeitgebern zu entschädigen sind. Eine Abwälzung dieser Haftpflicht durch Versicherung scheiterte daran, daß die Versicherungsgesellschaften in Ermangelung statistischer Anhaltspunkte sehr hohe Prämien forderten, und so hat der Unternehmerverband selbst diese Versicherung übernommen.

Die Zusammenfassung aller Unternehmerverbände zu einer $Gesamtorganisation$ ist in den letzten Jahren wiederholt angeregt, aber bis jetzt ohne Erfolg[285]; die Zeitungsnachrichten, die das Gegenteil meldeten, sind unzutreffend. Dagegen ist es gelungen, einen parlamentarischen Ausschuß nach dem Vorbilde desjenigen der Gewerkvereine ins Leben zu rufen. Zunächst geschah dies seitens der Unternehmervereine der Baumwollindustrie in Lancashire, die schon im März 1898 ein »Parliamentary and Legal Defence Committee« bildeten. Die Behandlung der Lohnfrage wurde aber ausdrücklich aus dem Kreise der Befugnisse ausgeschlossen. Erst im Dezember 1898 ist unter dem Vorsitze des $Lord Wemyß$ ein »Employers Parliamentary Council« gegründet, dem sich bis jetzt die Unternehmervereine folgender Industrien angeschlossen haben: Schiffbau und Reederei, Maschinenbau, Baumwollmanufaktur und Spinnerei, Färberei und Bleicherei, Möbelfabrikation, Ackerbau, Kohlen- und Eisenhandel, Baugewerbe, Schuhwarenmanufaktur, Silberschmiede und Buchdrucker. Auf der ersten in Westminster Palace Hotel abgehaltenen Versammlung war ein Kapital von rund einer Milliarde Pfund Sterling vertreten: der Zweck ist, alle Gesetzvorlagen im Interesse der vertretenen Unternehmer zu prüfen und nötigenfalls auf deren Aenderung hinzuwirken. Die Tendenz einer Verteidigung gegen die Ansprüche der Gewerkvereine liegt offen zu Tage. Die Wahl der Bezeichnung »council« anstatt des zunächst vorgeschlagenen »committee« soll wohl eine breitere Grundlage der Organisation andeuten.

[285] $Brentano$ in $Brauns$, Archiv für soz. Ges. VIII, S. 122 erwähnt, daß Ende 1873 ein »Nationaler Bund vereinigter Arbeitgeber« gegründet sei, doch habe ich über denselben nichts Näheres in Erfahrung bringen können.

Die aufgestellten Satzungen lauten, wie folgt:

1. Das Parliamentary Council soll bestehen aus den Vorsitzenden oder andern bevollmächtigten Vertretern von Unternehmerverbänden und von einzelnen Unternehmern, die zu den verschiedenen Zweigen des Gewerbes und der Industrie des vereinigten Königreiches in Beziehung stehen mit dem Rechte, andere derartige Vertreter oder Einzelunternehmer für besondere Zwecke zu kooptieren.

2. Das P. C. wird einen Exekutivausschuß einsetzen, der während der Parlamentssession in regelmäßigen Zwischenräumen, sowie sonst, sobald es erforderlich ist, zusammentreten soll. Dieser Ausschuß hat, falls nötig, das P. C. zusammenzuberufen.

3. Der Sekretär hat jedem Mitgliede des P. C. ein Exemplar derjenigen im Parlamente eingebrachten Gesetzentwürfe, die das Interesse des Gewerbes im allgemeinen oder eines bestimmten Zweiges berühren, mit einer kurzen Inhaltsangabe des Entwurfes und mit der Aufforderung zu übersenden, den Entwurf dem betreffenden Verbande vorzulegen, um für die zur Beratung des Entwurfes bestimmte Sitzung des P. C. Instruktion zu erhalten.

4. Während der Parlamentssession soll das P. C. so oft, wie nötig, eine Zusammenstellung derjenigen Entwürfe, die es billigt oder verwirft, an die Abgeordneten und die Presse verteilen. In dieser Zusammenstellung ist der Inhalt der Entwürfe kurz zu bezeichnen unter Angabe der Gründe, die das P. C. für oder gegen dieselben geltend zu machen hat. Ebenso ist der Name des Abgeordneten, der den Entwurf eingebracht hat und dessen Datum, sowie das Nötige aus den parlamentarischen Verhandlungen zu erwähnen.

5. Mit Bezug auf Entwürfe, wegen deren eine Bewegung eingeleitet ist kann das P. C. Eingaben an das Parlament richten.

6. Die Anregung, Unterstützung oder Bekämpfung eines Gesetzentwurfes bei den Parlamenten seitens des P. C. soll nur stattfinden, wenn die Vertreter derjenigen Verbände, deren Industrie dadurch betroffen wird, einstimmig dafür eintreten und außerdem das Vorgehen durch eine 2/3 Mehrheit der in der betreffenden Sitzung anwesenden Mitglieder gebilligt wird.

7. Das P. C. soll, so oft es ratsam scheint, als Broschüre oder in sonstiger Form die Gründe, aus denen es für oder gegen einen Gesetzentwurf eintritt, herausgeben und den Abgeordneten, der Presse und sonstigen geeigneten Personen zustellen.

8. Im Zusammenhange mit der von dem P. C. eingeleiteten parlamentarischen Agitation bezüglich eines Gesetzentwurfes oder Antrages soll derselbe die Verbände, die in ihm vertreten sind, auffordern, auch ihrerseits im gleichen Sinne vorzugehen, insbesondere auf die betreffenden Abgeordneten einzuwirken. Zu diesem Zwecke soll das P. C. ihnen die Petitionen und Begründungen in Abschrift zur Verfügung stellen.

9. Das P. C. soll, so oft es angezeigt scheint, Deputationen an die Minister veranlassen, um ihnen die Gesichtspunkte der Industrie des vereinigten Königreichs in Bezug auf die dem Parlamente vorliegenden Gesetzentwürfe und Anträge oder auf eine von ihm für wünschenswert erachtete Aenderung des bestehenden Rechtes auseinanderzusetzen.

10. Der Sekretär des P. C. kann ermächtigt werden, als parlamentarischer Agent desselben aufzutreten, und er soll verpflichtet sein, nach Instruktionen, die ihm von dem P. C. von Zeit zu Zeit gegeben werden, im Sinne der gefaßten Beschlüsse zu wirken.

11. Das P. C. wird Schritte thun, damit seine Anschauung über eine beabsichtigte gesetzgeberische Maßregel den Kandidaten bei den Parlamentswahlen bekannt wird.

12. Die allgemeinen Ausgaben des P. C. werden bestritten aus Beiträgen der in ihm vertretenen Verbände und Einzelunternehmer. Die persönlichen Ausgaben der Mitglieder, die durch ihre Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden nicht vergütet.

13. Der geringste jährliche Beitrag, den die dem P. C. angehörigen Verbände oder Einzelunternehmer an dessen Kasse zu zahlen haben, beträgt 10 Guineen[286]. Das P. C. hat daneben das Recht, von den bezeichneten Verbänden oder Einzelunternehmern für außergewöhnliche Ausgaben Umlagen zu erheben, die aber in jedem Jahre nicht mehr als einen halben Penny auf den Kopf der beschäftigten Arbeiter betragen dürfen.

[286] 210 Mark.

Ob das Parliamentary Council die beabsichtigte Bedeutung erlangen wird, ist noch durchaus unsicher; bisher sind ihm noch nicht entfernt alle bestehenden Untenehmerverbände beigetreten. Immerhin ist die Lage gegen früher insofern wesentlich geändert, als die Vorbereitungen zu einem gemeinsamen Auftreten der gesamten Unternehmerschaft in dem Maße vorhanden sind, daß bei einem neu ausbrechenden Streite mit der Arbeiterschaft sofort eine Gesamtorganisation ins Leben treten oder mindestens ein gemeinsames Vorgehen für den Einzelfall gesichert sein würde. --

Seitdem sowohl die Arbeiter wie die Unternehmer sich eine einheitliche Organisation gegeben haben, liegt der Gedanke nahe, auch zwischen den beiderseitigen Gesamtvertretungen eine organische Beziehung herzustellen. Dieser Plan scheint auch bereits in maßgebenden Kreisen ins Auge gefaßt zu sein, insbesondere hat nach einer Mitteilung des »Daily Chronicle« der Handelsminister $Ritchie$ mit dem Vorsitzenden des parlamentarischen Komitees sowohl der trade unions als des Arbeitgeberbundes Besprechungen gehabt, die den Zweck verfolgen, unter Oberleitung des board of trade ein nationales Einigungsamt aus Vertretern beider Organisationen zu bilden. Wie es scheint hat der Plan auf beiden Seiten grundsätzlich Zustimmung gefunden.

V. Frankreich[287]

In Frankreich war, wie oben[288] dargestellt, bis 1864 die Berufsorganisation allgemein verboten, und obgleich die Fachvereine der Unternehmer früher als die der Arbeiter thatsächlich geduldet wurden, so konnte doch vor dem Syndikatsgesetze vom 21. März 1884 eine allgemeine Organisation sich nicht entwickeln. Immerhin zählte man nach einem am 15. März 1881 der Deputiertenkammer vorgelegten Berichte damals bereits 138 Unternehmersyndikate mit 15000 Mitgliedern. Nach der oben mitgeteilten Statistik ist die Zahl der Syndikate jetzt auf 1823 industrielle oder kommerzielle und 1371 landwirtschaftliche mit 159293 bezw. 438596 Mitgliedern gestiegen; auch haben sie sich zu 46 bezw. 20 Verbänden zusammengeschlossen, denen 783 bezw. 1006 Syndikate mit 89016 bezw. 596534 Mitgliedern angehören.

[287] Die folgenden Angaben sind im wesentlichen den Annuaires des syndicats professionels entnommen, die mir von dem Musée social zur Verfügung gestellt sind. Vgl. außerdem W. $Lexis$: Gewerkvereine und Unternehmerverbände in Frankreich in den Schriften des Vereins f. Sozialpolitik XVII, S. 61 ff., und R. $Jay$: Die Syndikate der Arbeiter und Unternehmer in Frankreich in $Braun$, Archiv f. soz. Ges. IV, S. 403 ff.

[288] Vgl. S. 63 ff.

Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Syndikate ist bereits[289] darauf hingewiesen, daß in ihnen der Gegensatz zwischen Unternehmer und Arbeiter ganz zurücktritt. Nach dem Grundgedanken sollen auch beide Klassen in demselben Syndikate vereinigt sein, obgleich ihnen thatsächlich fast nur Unternehmer angehören, doch ist es in Frankreich mehr, als in Deutschland, üblich, daß ländliche Arbeiter einen kleinen Grundbesitz haben, so daß der Gegensatz verwischt wird.

[289] Vgl. S. 82.

Auch für Industrie und Handel giebt es »gemischte Syndikate«, doch haben dieselben, wie die geringe Zahl von 170 Syndikaten mit 32237 Mitgliedern und insbesondere die geringe Zunahme in den letzten Jahren beweist, keine besondere Lebenskraft bewiesen[290].

[290] Wir haben uns mit ihnen an anderer Stelle (S. 678) noch weiter zu beschäftigen.

Auch die reinen Unternehmersyndikate haben den Schwerpunkt ihrer Thätigkeit nicht in das Verhältnis zu den Arbeitern, sondern in andere Aufgaben verlegt, insbesondere in die Beeinflussung der staatlichen und Gemeindeorgane im Interesse des betr. Gewerbezweiges, in Verhandlungen mit Eisenbahn- und Schiffsgesellschaften, Erzielung billiger Kohlenpreise, günstiger Versicherungsbedingungen u. s. w. Ebenso übernehmen sie eine Thätigkeit, die in Deutschland meist den Handels- und Gewerbekammern obliegt, insbesondere die Erstattung von Sachverständigengutachten für Verwaltungsbehörden und Gerichte, sowie die Uebernahme schiedsgerichtlicher Entscheidungen auf Wunsch der Beteiligten. Ihnen liegt es auch ob, die Wahlen für Handels- und Schiedsgerichte vorzunehmen. Daneben besorgen sie Auskunfterteilung über Kreditverhältnisse und Persönlichkeiten der Kunden- und Arbeitsnachweis für Angestellte und Arbeiter, sie verteilen Belohnungen für treue Dienste und gewähren Unterstützungen an ihre in Not geratenen Mitglieder oder deren Familien. Endlich geben sie regelmäßige Berichte und Zeitschriften heraus, besitzen Fachbibliotheken und veranstalten Fachausstellungen. Im Jahre 1895 betrugen die Zeitschriften insgesamt 124, die Fachbibliotheken 73, die Arbeitsnachweise 97, die Fachkurse 35, die Fachschulen 16, die Laboratorien für chemische Analysen 13 und die Kassen und Versicherungsanstalten der verschiedensten Art 95.

Wie erwähnt, haben die Unternehmersyndikate sich zu Verbänden zusammengeschlossen, von denen besonders die »Union nationale du Commerce et de l'Industrie« in Paris eine hervorragende Bedeutung erlangt hat. Sie wurde 1857 von einigen Industriellen begründet, umfaßte aber schon 1891 73 Syndikate und hat sich zu einer Art Zentralstelle entwickelt, die auch seit 1860 die Zeitschrift »L'Union nationale« herausgiebt. Ihr ist vor allem die Beteiligung der französischen Industrie an der 1881 in Melbourne abgehaltenen Weltausstellung zu verdanken, die von der französischen Handelskammer schon aufgegeben war. Ihre Wirksamkeit besteht in der Erteilung von Auskunft über Zahlungsfähigkeit der Käufer und in der Erledigung von gewerblichen Streitigkeiten; sie besitzt ein Laboratorium zur Vornahme chemischer Analysen und ein Bureau zur Begutachtung von Versicherungsverträgen.

Seit 1866 besteht eine weitere Zusammenstoßung ähnlicher Art in dem »Comité central des chambres syndicales«, das aus den Vorsitzenden der zugehörigen Syndikatskammern besteht; an ihm sind 39 Syndikate beteiligt. Ferner umfaßt die Groupe du bâtiment 29, das Comité de l'alimentation Parisienne 10, der Syndicat général des vins et des boissons en détail de la France 7 Syndikate u. s. w.

Es ist selbstverständlich, daß der Interessengegensatz zwischen Unternehmern und Arbeitern häufig zu Streitigkeiten führt, und so finden wir auch in Frankreich, daß die Unternehmer nicht allein der gesetzlichen Anerkennung der Arbeitersyndikate den schärfsten Widerspruch entgegensetzten, sondern auch jetzt noch diese zu bekämpfen und die Arbeiter zum Austritt zu zwingen suchen, weshalb man darauf bedacht ist, solchen Angriffen im Wege der Gesetzgebung Schranken zu setzen. Der Abgeordnete Bovier-Lapierre brachte deshalb schon 1889 einen Gesetzentwurf ein, der folgenden Wortlaut hat: »Jeder -- er sei Arbeitgeber, Werkführer oder Arbeiter -- der überführt wird, daß er durch Androhung von Verlust der Beschäftigung oder von Arbeitsentziehung, durch eine begründete Weigerung, Arbeit zu geben, durch Entlassung von Arbeitern oder Angestellten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Arbeiter- oder Unternehmersyndikate, durch Zwang oder Gewaltthätigkeiten oder auch durch Anerbietungen und Versprechungen von Arbeit die Freiheit der gewerkschaftlichen Vereinigung beeinträchtigt oder die Ausübung der in dem Gesetze vom 21. März 1884 bestimmten Rechte verhindert, wird mit Gefängnis von 1-3 Monaten oder mit einer Buße von 100-2000 Frcs. bestraft.« Die Kammer hat den Gesetzentwurf in der Sitzung vom 17. Mai 1889 und zum zweitenmal in derjenigen vom 13. Mai 1890 mit 344 gegen 142 Stimmen angenommen, nachdem insbesondere auch zwei Großindustrielle $Laroche-Joubert$ und $Ouvré$ denselben unterstützt hatten. Im Senate dagegen wurde er am 23. Juni 1891 mit 184 gegen 39 Stimmen verworfen, indem man sich auf den Standpunkt der Unternehmer stellte, die in zahlreichen Petitionen geltend machten, daß das Gesetz in die Freiheit des Arbeitgebers, die Arbeiter nach seinem Belieben zu entlassen, eingreife und den Ruin der französischen Industrie und des Exportes herbeiführen müsse. Die Deputiertenkammer hat dann allerdings am 19. März 1892 nochmals den gleichen Antrag angenommen, eine Entschließung des Senates ist aber seitdem nicht bekannt geworden.

Nun ist es interessant, wie bei solchen Streitfällen, insbesondere aber zu dem Erlasse des Gesetzes selbst die Unternehmer und ihre Verbände sich gestellt haben. Natürlich gab es eine Reihe großer Unternehmungen, insbesondere in den Kohlenbezirken des Nordens, die sich stark genug fühlten, der Arbeiterbewegung Trotz zu bieten, und die deshalb zu den heftigsten Gegnern des Gesetzes gehörten, dessen Folgen für die französische Industrie sie nicht schwarz genug malen konnten. Aber gerade die genannten Zentralverbände, die Union nationale und das Comité central, traten nicht allein warm für das Gesetz ein, sondern auch bei späteren Streitigkeiten, bei denen die Unternehmer versuchten, ihre Arbeiter zum Austritte aus den Syndikaten zu zwingen, haben diese wiederholt mit Erfolg die Vermittelung jener Organe angerufen. Dieselben unterhalten dauernd zu den Organisationen der Arbeiter gute Beziehungen.

VI. Die übrigen Länder.

In den übrigen Ländern ist das Gewerkschaftswesen überhaupt, und so auch unter den Unternehmern noch wenig entwickelt; wenigstens bietet die Litteratur über Unternehmerverbände, mit Ausnahme der Kartelle und Trusts, die uns hier nicht interessieren, nur sehr dürftige Notizen.

In $Belgien$ haben sich, nachdem die alten offiziellen Handelskammern durch das Gesetz vom 11. Juni 1875 aufgehoben waren, neue freie Vereinigungen dieser Art als lokale Interessenvertretungen gebildet. In Brüssel ist am 6. August 1875 nach dem französischen Vorbilde eine Union syndicale ins Leben getreten, die auf Ausbreitung dieses Systems hinzuwirken sucht; die Vertreter der bestehenden Syndikatskammern bilden ein Zentralkomitee.

In $Dänemark$ haben sich schon seit mehreren Jahren in den verschiedenen Gewerben Unternehmervereine gebildet, die sich im Frühjahr 1898 zu dem »Zentralverein der Dänischen Arbeitgeber« zusammengeschlossen haben.

In $Rußland$ ist durch die Gewerbeordnung vom 31. März 1879 für Finnland die Einrichtung von Vereinen der Gewerbetreibenden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen obligatorisch gemacht unter Scheidung von Fabrik, Handwerk und Handel. Am 31. Dezember 1891 bestanden 41 solche Vereine mit 3801 Mitgliedern für Industrie und Handwerk und 30 Vereine für den Handel.

Auch in $Japan$ zeigt die sich rasch entwickelnde Industrie bereits ähnliche soziale Gestaltungen, wie in Europa. Der plötzliche Aufschwung hat dort zu einem erheblichen Mangel an Arbeitern geführt, der seinerseits eine Steigerung der bis dahin sehr geringen Löhne im Gefolge gehabt hat. Um dem entgegenzuwirken, haben gegen Ende 1896 46 Firmen der Textilindustrie einen Verband begründet, der die Steigerung der Löhne bekämpfen sollte. Dieser Zweck wurde jedoch dadurch vereitelt, daß eine einzelne große Fabrik den Vertrag brach und selbständig vorging. Demgegenüber suchten sich die übrigen Firmen dadurch zu schützen, daß sie über die ausgeschiedene Fabrik den Boykott verhängten, indem die Mitglieder des Verbandes den Lieferanten von Baumwolle, Kohle, Schmieröl u. s. w., welche mit den boykottierten Firmen in Verbindung bleiben würden, den Abbruch aller geschäftlichen Beziehungen androhten. Der Ausgang dieses Kampfes ist noch nicht bekannt geworden.

* * * * *

Während die Arbeiter, um ihre Interessen gegenüber den Unternehmern zu wahren, wie oben (S. 440 ff.) näher dargestellt ist, auch bereits den Weg $internationaler$ Vereinigung betreten haben, sind ihnen die Unternehmer auf diesem Wege bisher noch nicht gefolgt. Allerdings haben die Kartelle und ähnliche Organisationen zum Teil die Grenzen der einzelnen Länder überschritten und sind in Verfolgung ihrer Zwecke hierzu auch geradezu gezwungen. Aber die Kartelle richten sich, wie oben (S. 516 ff.) hervorgehoben, doch in erster Linie nicht gegen die Arbeiter, sondern gegen die Konsumenten, sie kommen deshalb als internationale Organisationen zur Vertretung der Interessen der Unternehmer gegenüber den Arbeitern nicht in Betracht. Sollten aber die Arbeiter den Weg der internationalen Vereinigung weiter mit Erfolg beschreiten, so ist zu erwarten, daß auch die Unternehmer ihnen auf demselben Wege folgen werden.

$Dritter Teil$

Gemeinsame Organisationen.

A. Freiwillige Vereinigungen.

1. Die Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker[291].

Die Verhältnisse im deutschen Buchdruckergewerbe sind bereits an zwei Stellen Gegenstand der Darstellung gewesen, indem einerseits der Gehülfenverband[292] und andererseits der Prinzipalverein[293] in seiner Entwickelung geschildert ist. Ließ es schon dort sich nicht vermeiden, dieselben Ereignisse mehrfach zu erwähnen, so gilt dies um so mehr hier, wo es die Aufgabe ist, die gemeinsame Organisation beider Gruppen zu behandeln. Immerhin bieten die verschiedenen Darstellungen, da sie auf verschiedenen Quellen beruhen, den Vorzug einer gegenseitigen Ergänzung.

[291] Das benutzte Material ist mir von dem »Tarifamte der deutschen Buchdrucker« zur Verfügung gestellt; insbesondere hat dessen Sekretär in dankenswerter Weise sich der Aufgabe unterzogen, die bisherige Entwicklung, die zur Gründung der jetzigen Tarifgemeinschaft geführt hat, in einer kleinen Arbeit zusammenzustellen, die ich meiner Darstellung im wesentlichen zu Grunde gelegt habe.

[292] Vgl. oben S. 258.

[293] Vgl. oben S. 587.

In der Geschichte der Buchdruckerorganisationen tritt schon früh der Versuch auf, neben gesonderten Vereinen der Gehülfen und der Prinzipale eine höhere Gemeinschaft ins Leben zu rufen, in der die Sonderorganisationen sich gewissermaßen verschmelzen. Allerdings bedeutet das nicht, daß die letzteren sich aufzulösen hätten und die gemeinschaftliche Organisation an ihre Stelle träte, sondern neben den Sonderverbänden, die stets die Aufgabe behalten werden, die widerstreitenden Interessen zu vertreten, tritt ein Organ, dessen Wesen und Berechtigung darauf beruht, daß es neben den widerstreitenden auch gemeinsame Interessen von Prinzipalen und Gehilfen giebt, und dessen Zweck deshalb darin besteht, diese Gemeinsamkeit äußerlich zu verkörpern und ihr zu ihrem Rechte zu verhelfen.

Es erleichtert das Verständnis, wenn man dabei gleich die Punkte ins Auge faßt, um deren Verwirklichung es sich handelt, eine Verwirklichung, der man nur allmählich sich genähert hat, die aber schließlich fast völlig gelungen ist.

Der $erste$ dieser Punkte ist das bereits in der englischen Gewerkschaftsbewegung verfolgte System des $kollektiven Verhandelns$, d. h. des Grundgedankens, daß das Arbeitsverhältnis nicht Sache des einzelnen Prinzipals und des einzelnen Gehülfen ist, sondern daß, da verständige Vertragsbedingungen nur durchführbar sind, wenn sie in dem ganzen Gewerbe gleichmäßig gelten, die Vertragsgrundlagen geschaffen werden müssen durch Verständigung der beiderseitigen organisierten Gesamtheit.

Streng genommen wird diese Gesamtheit gebildet durch alle zu der betreffenden Gruppe gehörigen Individuen, und es müßte deshalb die Aufgabe sein, diese sämtlich an den Verhandlungen zu beteiligen. Thatsächlich geschieht dies nicht, sondern gerade umgekehrt besteht der $zweite$ Punkt, der für die unter den Buchdruckern geschaffene Organisation von wesentlicher Bedeutung ist, darin, daß die beiderseitigen Vereine, obgleich sie nur einen Teil der in Betracht kommenden Personen umfassen, bis zu einem gewissen Grade sich die Rechtsstellung erkämpft haben, die Gesamtheit zu vertreten. Soweit dies, insbesondere bei den Gehülfen, noch nicht völlig gelungen ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Entwickelung in dieser Richtung sich weiter vollziehen wird. Theoretisch könnte man die Berechtigung dieser Forderung bestreiten, aber für die praktische Beurteilung muß man in Rechnung ziehen, daß in dem Vereine naturgemäß die tüchtigsten Elemente zusammengefaßt sind, die deshalb ein gewisses inneres Recht haben, auch die Vertretung der übrigen Berufsgenossen zu beanspruchen.

Als $dritter$ Punkt endlich ist hervorzuheben, daß die Tarifgemeinschaft, obwohl die beiderseitigen Verbände ausschlaggebend an deren Schaffung beteiligt sind und in deren Wirksamkeit zu Worte kommen, dennoch ihnen gegenüber eine $relative Selbständigkeit$ besitzt, daß insbesondere die gefaßten Beschlüsse in ihrer Gültigkeit unabhängig sind von der Zustimmung der Sonderorganisationen. Auch dies ist nur der zutreffende Ausdruck für den richtigen Grundgedanken, daß es neben den widerstreitenden höhere gemeinsame Interessen giebt, daß diese freilich jene nicht aufheben und deshalb auch nicht deren Vertretung durch Sonderorgane ausschließen, daß sie aber den Vorrang zu beanspruchen haben und deshalb durch ein selbständiges Organ vertreten werden müssen. --

Versuche, die wichtigsten Punkte des Arbeitsverhältnisses gemeinsam zu regeln, sind schon früh gemacht. So wird schon 1848 eine örtliche Tarifvereinbarung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in Breslau erwähnt, die man bestrebt war, auf die ganze Provinz auszudehnen. Das Innungsstatut der Leipziger Prinzipale von 1852 enthielt gewisse Bestimmungen über Lehrlingswesen und Berechnung (1000 n = 22 Pf.), die 1858 einer Revision unter Beteiligung der Gehülfen unterworfen wurden. Auch waren Schiedsgerichte geschaffen. Diese wurden auch in dem »Nationalbuchdruckerverein« von 1848 vorgesehen. Der 1869 gegründete »Deutsche Buchdruckerverein« brachte zuerst Schiedsgerichte zur Regelung von Lohnstreitigkeiten für ganz Deutschland zur Einführung. Schon 1870 übertrug man in Leipzig dem Schiedsgerichte zugleich die Stellung als Tarifkommission, d. h. die Aufgabe, nicht nur Streitigkeiten über den bestehenden Tarif zu entscheiden, sondern auch dessen Umgestaltung und Fortentwicklung in die Hand zu nehmen. Aber der Versuch, diesen Tarif auch außerhalb Leipzigs durchzuführen, mißlang, und erst das Jahr 1873 brachte den ersten, durch Vertreter der Prinzipale und der Gehülfen für ganz Deutschland vereinbarten $Normaltarif$, der den Verschiedenheiten der bis dahin örtlich getroffenen Festsetzungen ein Ende machte.

In demselben waren Bestimmungen über den Lohn und die Arbeitszeit, sowie die Lösung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Die Arbeitszeit war auf zehn Stunden festgesetzt; Ueberarbeit war besonders zu bezahlen. Für einzelne größere Städte waren besondere Vereinbarungen vorbehalten. Um die Durchführung der Beschlüsse zu sichern, waren Schiedsämter und ein Einigungsamt eingesetzt. Die $Schiedsämter$ sollten in allen größeren Städten und mindestens in den Vororten der 12 Kreise bestehen; ihre Mitglieder würden von sämtlichen am Orte vorhandenen Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Das $Einigungsamt$, das in Leipzig seinen Sitz hatte, war die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Schiedsämter und hatte zugleich über örtliche Lohnzuschläge in den Fällen Bestimmung zu treffen, wo die Beteiligten sich nicht zu einigen vermochten.

Auf Anrufen eines Teiles tritt das Einigungsamt als $Tarifrevisionskommission$ in Thätigkeit; doch sind die gefaßten Beschlüsse der Abstimmung in den Kreisen zu unterwerfen.

Der Tarif war zunächst für drei Jahre vereinbart, gelangte aber nicht überall zur Durchführung. Man setzte 1876 einen anderen an die Stelle, der je nach einem Jahre durch halbjährige Kündigung außer Kraft gesetzt werden konnte, doch mußte diese Kündigung mindestens von der Mehrheit der Prinzipale bezw. Gehülfen in drei Kreisen ausgehen.

Schon 1877 machten die Prinzipale von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, und der nach vieler Mühe zustande gebrachte neue Tarif vom 2. August 1878 brachte insofern eine wesentliche Verschlechterung, als man die Schiedsämter und das Einigungsamt aufhob und die Aufgabe des letzteren hinsichtlich der Tarifverhandlungen einer besonderen Tarifrevisionskommission aus je 12 Prinzipalen und Gehülfen übertrug.

Das Ergebnis aller dieser Einigungen über den Tarif war insofern unbefriedigend, als es niemals gelang, die getroffenen Vereinbarungen in genügendem Umfange zu praktischer Anerkennung zu bringen, vielmehr die Mehrheit der Prinzipale sich nicht um sie kümmerte. Mehrfach versuchten die Gehülfen, die Durchführung zu erzwingen, aber die gebrachten Opfer entsprachen nicht den Erfolgen. Die Prinzipale ihrerseits thaten wenig, um die Gehülfen bei ihrem Kampf zu unterstützen. Um so mehr empfanden die letzteren das Fehlen eines mit der Durchführung der Beschlüsse betrauten gemeinsamen Organes als einen wesentlichen Mangel und stellten schon 1883 den Antrag, in neue Verhandlungen einzutreten, um einerseits die Schiedsämter wieder einzuführen und andererseits der Tarifrevisionskommission die Stellung einer Ueberwachungsbehörde zu geben. Der Antrag wurde aber, als nicht ordnungsmäßig gestellt, abgelehnt. Erst 1886 führten erneute Verhandlungen zur Erreichung dieses Zieles; es wurden die Schiedsämter in demselben Umfange, wie sie bis 1876 bestanden, wieder eingeführt und die Tarifrevisionskommission in eine Tarifkommission umgestaltet, der es obliegen sollte, auf die Durchführung des Tarifes hinzuwirken. Daneben wurde eine Lehrlingsskala festgesetzt. Der Tarif wurde auf unbestimmte Zeit vereinbart; eine Kündigung konnte nur durch sechs Prinzipals- bezw. Gehülfenvertreter der Tarifkommission im Namen ihrer Kreise erfolgen. Der neue Tarif gelangte bei 1083 unter etwa 4000 Firmen zur Einführung.

Aber als man im September 1888 zu neuen Verhandlungen zusammentrat, bezeichneten die Berichte aus allen Teilen Deutschlands die Lage noch immer als sehr unbefriedigend. Die Schiedsgerichte waren nur in wenigen Orten eingerichtet, und die Verallgemeinerung des Tarifes war nicht gelungen. Die Gehülfen erhoben von neuem gegen die Prinzipale den Vorwurf, daß sie den Kampf für Durchführung des Tarifs ausschließlich ihnen überließen. Diese gaben zum Teil die Berechtigung dieser Klagen zu, und die Leipziger Prinzipalvertreter machten, um einen besseren Erfolg zu erzielen, den Vorschlag der Begründung einer $Buchdruckertarifgenossenschaft$, d. h. einer gemeinsamen Organisation von Prinzipalen und Gehülfen. Die letzteren waren jedoch nicht geneigt, hierauf einzugehen, indem sie fürchteten, durch neue Beiträge neben denen zu der eigenen Organisation ihre Mitglieder zu überlasten, und so wurde der Antrag zunächst zurückgezogen. Umgekehrt wurde der Antrag der Gehülfen, Einrichtung zu gemeinschaftlicher Durchführung des Tarifs zu treffen, von den Prinzipalen abgelehnt und ebenso der fernere Vorschlag der Gehülfen, den Tarif künftig nicht, wie bisher, zwischen der Gesamtheit der Prinzipale und Gehülfen, sondern zwischen den beiderseitigen Organisationen zu vereinbaren.

Auch im folgenden Jahr wurde der letztere Antrag ohne Erfolg eingebracht, doch einigte man sich auf folgende Resolution:

»Die Tarifkommission hält im Interesse der Durchführung des Tarifs für dringend nötig, daß seitens der tariftreuen Prinzipale nur Gehülfen eingestellt werden, welche nachweislich zu tarifmäßigen Bedingungen gearbeitet und in solchen Geschäften ausgelernt haben. Dies ist in den Fachblättern zu veröffentlichen.«

Daneben vereinbarte man einen neuen Tarif, der mit dem 1. Januar 1890 in Kraft trat und bei 1017 Firmen Anerkennung fand.

Aber auch die gefaßte Resolution hatte keinen Erfolg, insbesondere die Prinzipale in Rheinland-Westfalen, die noch nicht einmal den Tarif von 1878 eingeführt hatten, erklärten die Resolution für »ein Mittel zur Durchführung des Tarifes, das der geschäftlichen Feinfühligkeit, der moralischen und gesetzlichen Grundlage entbehre«.

Im Jahre 1891 erhoben die Gehülfen die Forderung einer Herabsetzung der Arbeitszeit von effektiv 9-1/2 auf 8-1/2 Stunden, verbunden mit entsprechender Lohnerhöhung. Der Antrag wurde von den Prinzipalen mit der Begründung abgelehnt, daß das Gewerbe eine solche Maßregel nicht vertrage, und daß erst die Bedingungen früherer Tarife seitens der Allgemeinheit erfüllt werden müßten. Da zugleich seitens einzelner Prinzipale versucht wurde, die Verbandsgehülfen durch andere zu ersetzen, so kam es endlich im November 1891 zu dem großen Kampfe, dessen Verlauf schon oben[294] geschildert ist, und der zugleich die Beseitigung der bestehenden Tarifgemeinschaft zur Folge hatte.

[294] Vgl. S. 268 ff.

Aber der so eingetretene tariflose Zustand führte bald zu den größten Unzuträglichkeiten, insbesondere hatte die Zahl der Lehrlinge 1894 die früher festgesetzte Ziffer bereits um 5000 überschritten; auch die Arbeitszeit wurde mehrfach erhöht, und ebenso gab es immer mehr Gehülfen, die nicht einmal nach dem von den Prinzipalen jetzt einseitig festgesetzten Tarife bezahlt wurden.

Einzelne von den Gehülfen unternommene Versuche, neue Verhandlungen herbeizuführen, scheiterten, und so wurde denn 1896 von neuem die Forderung einer Herabsetzung der Arbeitszeit in Verbindung mit einer 15 %igen Lohnerhöhung aufgestellt. Auch der Verlauf dieser Entwickelung ist oben geschildert. Am 11. März 1896 kam es zu einer Zusammenkunft der Vorstände der beiderseitigen Verbände, in der beschlossen wurde, Tarifbevollmächtigte zusammentreten zu lassen, um über diese Forderungen zu beraten. Die Gehülfenvertreter wurden durch allgemeine Wahlen bestimmt, während seitens der Prinzipale der bestehende »Tarifausschuß des deutschen Buchdruckervereins« die Verhandlungen führte. An den Wahlen, bei denen ausschließlich die Kandidaten des Gehülfenverbandes gewählt wurden, beteiligten sich 28032 Gehilfen. Die Nichtverbandsgehülfen hatten die Beteiligung an der Wahl abgelehnt, da man ihre Forderung, daß der Verband und die Nichtverbandsgehülfen nach ihrem Ziffernverhältnis gesondert die Vertreter wählen sollten, nicht bewilligt hatte.

Am 15. April 1896 traten die gewählten Bevollmächtigten, und zwar neun von jeder Seite, zur Beratung zusammen, an der je zwei Vertreter des Prinzipalvereins, des Gehülfenverbandes und der Nichtverbandsgehülfen mit beratender Stimme teilnahmen. Das Ergebnis der Verhandlungen war neben einer Ermäßigung der Arbeitszeit auf 9 Stunden effektiv und einer Lohnerhöhung vor allem die $Wiederbegründung der Tarifgemeinschaft$. Der Tarif wurde für 5 Jahre festgesetzt. Derselbe ist das Grundgesetz der neu geschaffenen Organisation und enthält zunächst sehr ausführliche Bestimmungen über die Berechnung der Arbeitsvergütung sowie die Vorschrift, daß die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 9 Stunden dauert, und zwar innerhalb der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends; zwischen Beginn und Schluß der Arbeit dürfen nicht mehr als 12 Stunden liegen. Auch die schon früher erwähnte wichtige Bestimmung ist wiederhergestellt, daß der Prinzipal verpflichtet ist, die bei ihm konditionierenden Gehülfen voll zu beschäftigen und bei unzureichender Arbeit für etwaige Zeitversäumnis nach dem Durchschnittspreise der letzten 30 Arbeitstage zu entschädigen.

Das Gebiet Deutschlands (mit Ausschluß von Elsaß-Lothringen) ist in die der Druckerei-Berufsgenossenschaft entsprechenden neun Kreise eingeteilt.

Organe der Tarifgemeinschaft sind der »Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker« und das »Tarifamt der deutschen Buchdrucker«.

Der Tarifausschuß besteht aus je 9 Prinzipalen und Gehülfen: in jedem Kreise werden ein Mitglied und zwei Vertreter mittels getrennter Urabstimmung von Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Wahlberechtigt und wahlfähig sind nur diejenigen Prinzipale, die den Tarif anerkannt haben, und diejenigen Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre.

Die Thätigkeit des Tarifausschusses erstreckt sich auf die Beratung und Festsetzung des Tarifes, sowie auf die Beratung und Beschlußfassung von Maßnahmen zur Durchführung des Tarifs. Die Beschlußfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt, in welcher jedoch sowohl von der einen wie von der anderen Partei drei Stimmen zugestimmt haben müssen.

Das Organ des Tarifausschusses ist das $Tarifamt$. Seine Aufgabe ist Ausführung der vom Ausschusse gefaßten Beschlüsse sowie »Vermittelung des Verkehrs der Tarifkontrahenten untereinander behufs Aufrechterhaltung und Durchführung des Tarifs«. Das Tarifamt besteht aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen sowie deren Stellvertretern. Die Amtsdauer ist dreijährig. Die beiden Vorsitzenden des Ausschusses sind zugleich Vorsitzende des Amtes. Dasselbe hat seinen Sitz am Vororte eines Kreises, der alle drei Jahre vom Ausschusse bestimmt wird. Das Amt hat einen eigenen besoldeten Sekretär.

Das Tarifamt hat die folgenden Obliegenheiten:

1. die Ausführung der Beschlüsse des Tarifausschusses;

2. die Aufstellung und alljährliche Veröffentlichung eines Verzeichnisses der den Tarif zahlenden Firmen;

3. die Anordnung von Maßnahmen zur Anerkennung und allgemeinen Durchführung des Tarifs;

4. die Vornahme statistischer Erhebungen über die Lohn-, Lehrlings- und Lebensverhältnisse an den einzelnen Druckorten und die Berichterstattung über die angestellten Ermittelungen;

5. die Vermittelung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in allen Tarifangelegenheiten, soweit nicht die in § 47 vorgesehenen Schiedsgerichte in Betracht kommen, nachdem die Thätigkeit der am Vorort der betreffenden Kreise ansässigen Mitglieder des Tarifausschusses erfolglos war;

6. die aktenmäßige Führung und Ordnung aller bei ihm eingehenden, den Tarif betreffenden Schriftstücke, sowie die Schaffung und Fortführung eines Tarifkommentars;

7. die Errichtung von Schiedsgerichten an den verschiedenen Druckorten, sowie die Aufteilung einer einheitlichen Geschäftsordnung für dieselben;

8. die Errichtung von Arbeitsnachweisen an den verschiedenen Druckorten, sowie die Aufteilung einer einheitlichen Geschäftsordnung für dieselben;

9. die Ausschreibung der Wahlen der Vertreter zum Tarifausschuß;

10. die Entgegennahme der Abänderungsanträge zum Tarif, die Einberufung des Tarifausschusses und Erledigung aller den Tarif betreffenden Angelegenheiten.

Zur Schlichtung von Streitigkeiten in Bezug auf Auslegung des Tarifs sind an allen Kreisorten sowie auf Antrag von je zwei tariftreuen Prinzipalen oder Gehülfen auch an den größeren Druckorten $Schiedsgerichte$ zu errichten. Gegen die Beschlüsse findet, wenn sie nicht mit mindestens 2/3 Mehrheit gefaßt sind, die Berufung an das Tarifamt statt.

An allen größeren Druckorten sollen ferner $Arbeitsnachweise$ errichtet werden, die nach Angabe des Tarifausschusses zu verwalten und dem Tarifamte unterstellt sind.

Alle Veröffentlichungen in Sachen des Tarifs erfolgen in den beiden offiziellen Blättern der Tarifgemeinschaft: der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« und dem »Korrespondent für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer«, nach Beschluß des Ausschusses auch in anderen Blättern.

Die Kosten der Ein- und Durchführung des Tarifs werden von den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen zu gleichen Teilen getragen. Das Tarifamt hat sie nach den Anweisungen des Tarifausschusses einzuziehen.

Zur Ausarbeitung eines Entwurfes dieser Organisation wurde eine aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen bestehende Kommission eingesetzt, deren Arbeit in der vom 15. bis 19. Mai abgehaltenen Plenarversammlung gebilligt wurde. Auch Schiedsgerichte und Arbeitsnachweise wurden in Aussicht genommen. Der Tarif ist mit dem 1. Juli 1896 in Kraft getreten. Der Tarifausschuß sollte am 17. Juni zusammentreten, aber da infolge der von der $Gasch$'schen Opposition eingeleiteten Agitation gegen die Tarifgemeinschaft am 17. Juni der Kreis Sachsen unvertreten war, so nahm man von endgültiger Konstituierung Abstand und beschränkte sich darauf, einen Prinzipal und einen Gehülfen als Vorsitzende des Tarifausschusses zu wählen und zugleich mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Tarifamtes zu beauftragen. Nachdem aber die vom 13. bis 18. Juli tagende außerordentliche Generalversammlung des Gehülfenverbandes das Abkommen mit 45 gegen 22 Stimmen gebilligt und zugleich der Prinzipalverein seinen Mitgliedern die Anerkennung zur Pflicht gemacht hatte, konnte am 24. September 1896 die erste ordentliche Sitzung des Tarifausschusses in Berlin eröffnet werden. Alle Kreise mit Ausnahme des zweiten (Rheinland-Westfalen) waren vertreten; von dort war nur der Gehülfenvertreter anwesend, da die Wahl eines Prinzipalmitgliedes noch nicht zu erreichen gewesen war. Nach den Beschlüssen vom 17. Juni hatten auch die beiderseitigen Organisationen (Buchdruckerverein und Gehülfenverband) eingeladen werden sollen, man hatte jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen hiervon abgesehen, und dies Verfahren wurde von dem Ausschusse gebilligt. Aus dem erstatteten Berichte ist hervorzuheben, daß bis dahin Anerkennungen des Tarifs von rund 1000 Prinzipalen und 8400 Gehülfen eingegangen waren. Dem früheren Beschlusse gemäß waren zur Bestreitung der Kosten 8000 Mk. je zur Hälfte von beiden Seiten eingezogen. Der Prinzipalvorsitzende $Büxenstein$ beklagte, daß vielfach die Prinzipale gemeinsam der Einführung des Tarifes Widerstand leisteten, insbesondere gelte dies für Rheinland-Westfalen; im allgemeinen sei die Durchführung in den großen Druckorten gelungen, dagegen stehe es noch mangelhaft in der Provinz. Doch könne man mit den bisherigen Erfolgen zufrieden sein.

Die Verhandlungen nahmen 4 Tage in Anspruch. Die meiste Zeit erforderten die Anträge einzelner Orte wegen Bewilligung der im Tarif vorgesehenen Ausnahmebehandlung, insbesondere Herabsetzung des Lohnminimums, sowie Stellungnahme zu dem Vorgehen einzelner Firmen und die Beschlußfassung darüber, ob man gegen sie Zwangsmaßregeln einzuleiten, insbesondere sie im Verzeichnisse der tariftreuen Firmen zu streichen habe.

Aus der beschlossenen $Geschäftsordnung für die Schiedsgerichte$ ist folgendes hervorzuheben. Dieselben sind nur zuständig für Streitigkeiten zwischen Prinzipalen und Gehülfen über die Auslegung des Tarifes. Sie bestehen aus mindestens zwei und höchstens fünf Prinzipalen und der gleichen Anzahl von Gehülfen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur tariftreue Prinzipale und solche Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Wahl wird von den betreffenden Kreisvertretern geleitet. Das Schiedsgericht tritt monatlich zweimal zusammen. Die Leitung erfolgt durch die beiden zu wählenden Vorsitzenden, einen Prinzipal und einen Gehülfen; ebenso werden zwei Schriftführer ernannt. Die beiden Vorsitzenden sollen versuchen, entstehende Streitigkeiten gemeinsam zu schlichten. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei bezw. die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe erschienen sind. An der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Prinzipalen und Gehülfen beteiligen, die überschüssigen Mitglieder haben nur beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt die Klage als abgewiesen. Die Kosten des einzelnen Streitfalles werden von der unterliegenden Partei getragen.

Größere Schwierigkeiten ergab die Beratung der Satzungen für die $Arbeitsnachweise$. Noch § 48 des Tarifes sind »an allen größeren Druckorten nach Angabe des Tarifausschusses zu verwaltende und dem Tarifamte unterstehende Arbeitsnachweise zu errichten, soweit nicht schon an diesen Plätzen solche bestehen. Die zur Zeit bestehenden Arbeitsnachweise haben die Verpflichtung einzugehen, daß sie nur tariftreue Gehilfen in tariftreuen Druckereien unterbringen und auf Anweisung des Tarifamtes in erster Linie den durch ihr Eintreten für tarifmäßige Bezahlung konditionslos gewordenen Gehülfen Arbeit nachweisen«. Es giebt also neben den vom Tarifausschusse einzusetzenden und vom Tarifamte zu beaufsichtigenden Arbeitsnachweisen auch noch andere, die teils von den Prinzipalen, teils von den Gehülfen eingerichtet sind. Für diese ist allerdings durch die bezeichnete Bestimmung die Verpflichtung geschaffen, die im Kampfe für den Tarif arbeitslos gewordenen Gehülfen vor allen anderen zu berücksichtigen, aber soweit dies nicht zutrifft, ist es ihnen überlassen, nach welchen Grundsätzen sie verfahren wollen. Nun haben viele von den Prinzipalen geschaffene Arbeitsnachweise die Bestimmung, daß sie in erster Linie solche Gehülfen unterbringen, die den von den Prinzipalen geschaffenen Unterstützungskassen angehören, und hiergegen unternahmen die Gehülfenmitglieder des Tarifausschusses einen Angriff, indem sie forderten, daß die fortbestehenden Arbeitsnachweise den Bestimmungen der neuen Tarifnachweise sich zu unterwerfen hätten, widrigenfalls sie als tarifuntreu zu betrachten und aufzuheben seien. Aber die Prinzipalmitglieder machten demgegenüber geltend, daß dies eine Aenderung des Tarifs enthalten würde, zu welcher der Ausschuß nicht befugt sei. Obgleich die Gehülfen sich darauf beriefen, daß der Arbeitsnachweis der Lebensnerv der neuen Organisation sei, daß die Prinzipalnachweise häufig sogar die Verbandsmitglieder ausschlössen und deshalb die Koalitionsfreiheit antasteten, daß vielmehr zu Gunsten der gemeinsamen Nachweise alle früheren aufgehoben werden müßten, und obgleich die Gefahr eines aus der Frage sich ergebenden Konfliktes betont wurde, erfolgte die Ablehnung des Gehülfenantrages mit Stimmengleichheit. Schließlich gelang es, nachdem die Prinzipalvertreter erklärt hatten, daß sie für die Beseitigung der bei einem Arbeitsnachweise etwa bestehenden Sonderbestimmungen sich bemühen würden, einen Antrag Büxenstein mit 9 gegen 7 Stimmen zur Annahme zu bringen, nach welchem das Tarifamt beauftragt wird, »sich umgehend mit den bestehenden Arbeitsnachweisen in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob dieselben sich den Satzungen unterordnen. Bei Ablehnung der Satzungen sind diese Arbeitsnachweise als tarifwidrig den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen durch die Publikationsorgane bekannt zu geben. An den betreffenden Orten sind sofort Tarifarbeitsnachweise zu errichten«. Der Antragsteller betonte, daß dieser Vorschlag im Sinne sich mit dem Gehülfenantrage decke und nur eine etwas abgeschwächte Fassung wähle, um den Prinzipalen die Zustimmung zu ermöglichen.

Aus den übrigen Bestimmungen der Satzungen ist folgendes hervorzuheben:

Die errichteten Arbeitsnachweise unterstehen der gemeinsamen Kontrolle der Kreisvertreter sowie des Tarifamts. Mit der Errichtung und der Sorge für ordnungsgemäße Verwaltung werden die Kreisvertreter betraut.

Der Arbeitsnachweis hat nur tariftreuen Prinzipalen Arbeitskräfte und tariftreuen Gehülfen Stellung nachzuweisen.

Bei tariflichen Differenzen muß auf gemeinsame Anweisung der beiden Kreisvertreter bezw. des Tarifamts die Vermittelung für die betreffenden Offizinen eingestellt werden, und zwar bis zum ordnungsmäßigen Austrag des Streitfalls.

Die Vermittelung von Arbeitsgelegenheit soll nicht von der Zugehörigkeit zu irgend einer Organisation oder Kasse abhängig gemacht werden.

Streitigkeiten, welche aus Ursache der Vermittelung bei den einzelnen Arbeitsnachweisen zwischen Prinzipalen und Gehülfen ausbrechen, unterliegen nach Anhörung der Kreisvertreter dem Entscheide des Tarifamts.

Der Entscheid des Tarifamts ist endgültig.

Die Kosten der Arbeitsnachweise der Tariforganisation werden von beiden Teilen getragen. Die Benutzung der Arbeitsnachweise ist unentgeltlich.

Prinzipale und Gehülfen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht nachkommen, sind auf gemeinsame Anweisung der beiden Kreisvertreter von der Benutzung des Arbeitsnachweises bis auf weiteres auszuschließen.

Zur Durchführung des Tarifs sollen die Kreisvertreter eine lebhafte Agitation entfalten, auch sollen die öffentliche Meinung in diesem Sinne durch die Presse beeinflußt und die Behörden ersucht werden, Druckarbeiten nur an tariftreue Druckereien zu vergeben. Gegenüber der Anregung der Gehülfen, der Prinzipalverein müsse diejenigen Mitglieder, die den Tarif nicht anerkennen, einfach ausschließen, wurde geltend gemacht, daß man zunächst auf friedlichem Wege suchen solle, zum Ziele zu kommen. Doch erkannten die Prinzipalvertreter an, daß man bei deren Erfolglosigkeit entschieden auch scharfe Mittel anwenden müsse.

Man war darüber einig, daß auch Setzerinnen nach dem Tarif zu bezahlen seien.

Auch die Wahl des Sitzes für das Tarifamt führte zu längeren Erörterungen, indem die Prinzipale Leipzig vorschlugen, während die Gehülfen hiergegen geltend machten, daß unter den dortigen Prinzipalen eine unfreundliche Stimmung gegen die Gehülfen bestehe, und deshalb Berlin empfahlen. Schließlich einigte man sich dahin, für die Zeit bis 1. Juli 1897 Berlin zu wählen.

Das $Tarifamt$ wurde in seiner konstituierenden Sitzung vom 19. Oktober 1896 begründet und begann seine Thätigkeit mit der Aufstellung einer Geschäftsordnung und der Wahl eines Sekretärs. Die Hauptaufgabe war dann die Agitation für den Tarif, die insbesondere in Rheinland-Westfalen dadurch erschwert war, daß dort die Last überwiegend auf den Schultern der Gehülfen ruhte. Immerhin war die Thätigkeit nicht ohne Erfolg, denn während das erste am 22. September 1896 aufgestellte Verzeichnis für den II. Tarifkreis nur 18 den Tarif anerkennende Firmen mit etwa 150 Gehülfen aufwies, war diese Zahl in dem vierten, mit dem 6. Mai 1897 abschließenden Verzeichnisse auf 97 Firmen in 53 Orten mit 599 Gehülfen gewachsen, ja nach einer anderen im Februar/März 1897 aufgenommenen Statistik ist der Tarif sogar bei 122 Firmen mit 1176 Gehülfen eingeführt. Doch sind nicht von allen Firmen Angaben eingegangen. Nach mündlichen Mitteilungen sind bei 1738 tariftreuen Firmen 21955 Gehülfen beschäftigt. Wegen Zuwiderhandelns gegen den Tarif mußten 17 Firmen gestrichen werden, außerdem schieden zwei auf eigenes Verlangen aus. Neben der Agitation für den Tarif beschäftigte sich das Tarifamt damit, durch aufklärende Artikel in den Zeitungen zu wirken; auch an öffentliche Behörden wurden entsprechende Eingaben gerichtet. Tarifarbeitsnachweise wurden in 20 Orten eingerichtet. Von den bestehenden erklärten 33, sich den Tarifbeschlüssen zu unterwerfen, so daß am 15. Mai 1897 53 anerkannte Nachweise bestanden, dagegen wurden 10 Prinzipalnachweise, die sich nicht fügen wollten, im Einverständnis mit dem Prinzipalverein für tarifuntreu erklärt und aus der Liste gestrichen. Die 53 Nachweise bestanden in 37 Orten, es gab also an den meisten Orten mehrere. Es hatten nämlich gegenüber den Prinzipalnachweisen, die freilich, dem Tarif gemäß, die Tarifopfer zunächst berücksichtigten, im übrigen aber den Mitgliedern der Prinzipalskassen einen Vorzug einräumten, vielfach die Gehülfen eigene Nachweise eingerichtet. Teils infolge dieses Umstandes, teils aus anderen Gründen erklärt das Tarifamt die Wirksamkeit der Arbeitsnachweise noch für durchaus ungenügend und macht sowohl den Prinzipalen als den Gehülfen Vorwürfe, daß sie offenstehende Stellen nicht anmeldeten, den ersteren auch, daß sie Gehülfen ohne Rücksicht auf den Nachweis einstellten.

In sieben Kreisen wurden neun Schiedsgerichte begründet, doch wird mehrfach über deren Thätigkeit, insbesondere über widersprechende Entscheidungen geklagt.

Am 28. und 29. Mai 1897 fand in Berlin die $zweite Sitzung des Tarifausschusses$ statt, bei der alle Kreise außer dem zweiten vertreten waren. Nach Erstattung des Geschäftsberichtes seitens des Tarifamtes war man einig darüber, daß trotz mancher Mängel doch die neue Organisation Erfreuliches geleistet habe; es wurde anerkannt, daß beide Teile eifrig für die Erreichung des gemeinsamen Zieles eingetreten seien, insbesondere wurde dem Prinzipalvorsitzenden seitens der Gehülfen der Dank für seine aufopfernde Thätigkeit ausgesprochen.

Von der österreichischen Buchdruckerorganisation war die Herstellung der Gegenseitigkeit hinsichtlich des Arbeitsnachweises angeregt. Der Ausschuß beschloß, das Tarifamt zu beauftragen, »ein Kartell dahin abzuschließen, daß die beiderseitigen Nachweise die Pflicht übernehmen, bei anerkannten (d. h. von den Organisationen gebilligten) Lohnstreitigkeiten in dem einen oder dem anderen Lande Arbeitskräfte nicht zu vermitteln und tarifuntreue Gehilfen nicht in ihre Listen einzutragen.«

Bei der Verhandlung über die Arbeitsnachweise wurde darüber geklagt, daß vielfach deren Thätigkeit lahmgelegt werde, indem einerseits die Gehülfen die zugewiesenen Stellen aus dem Grunde nicht annähmen, weil der Verband die betreffende Druckerei gesperrt habe und einerseits die Prinzipale Mitglieder des Gehülfenverbandes ablehnten; beides dürfe nicht vorkommen. Dagegen wurde anerkannt, daß der Prinzipalverein streng auf Beobachtung des § 48 des Tarifs gehalten habe. Auf Anregung der Gehülfen, die eine Zentralisierung der Arbeitsnachweise wünschten, wurde das Tarifamt beauftragt, Einrichtungen zu treffen, nach welchen es selbst als Zentrale zu wirken hat. Außerdem wurde beschlossen, daß die Nachweise verpflichtet sind, nächst den Tarifopfern nur solche Gehülfen unterzubringen, die aus tariftreuen Druckereien kommen. Um eine Einheitlichkeit der Schiedsgerichtsentscheidungen herbeizuführen, soll das Tarifamt dieselben veröffentlichen und zwar nur solche, die es als richtig anerkennt.

Eine erregte Erörterung knüpfte sich an den Antrag der Gehülfen, die Frage der $Setzmaschine$ dadurch zu regeln, daß 1. an derselben nur gelernte Buchdrucker beschäftigt werden, 2. die Bezahlung nur »in gewissem Gelde« (d. h. gegen Zeitlohn), und zwar mit einem Aufschlage von 25% erfolgen dürfe und 3. die Arbeitszeit auf acht Stunden zu beschränken sei. Die Prinzipalmitglieder bestritten die Zulässigkeit des Antrages als auf eine Aenderung des Tarifes hinauslaufend und machten außerdem geltend, daß die Frage noch nicht dringend sei, da die Einführung der Maschine keine Fortschritte mache. Da die Gehülfen auf dem Antrage beharrten, so wurde er schließlich mit Stimmengleichheit abgelehnt.

Dagegen einigte man sich dahin, Berlin von neuem bis auf weiteres als Vorort zu bestimmen.

Die von beiden Teilen aufzubringenden Kosten wurden für das nächste Jahr auf 4000 Mk. festgestellt.

Die $dritte Sitzung des Tarifausschusses$ ist am 21. und 22. Mai 1898 in Berlin abgehalten; auch dieses Mal war der II. Kreis nicht vertreten. Der vom Tarifamte erstattete Bericht beklagt freilich, daß es an widerstrebenden Elementen gegen die Bemühungen des Amtes nicht gefehlt habe, daß dasselbe hier und da einer gewissen Voreingenommenheit begegnet sei, die in der Anerkennung und Einhaltung des Tarifes eine Zwangsmaßregel, in den Organen der Tarifgemeinschaft lästige Behörden erblicke, aber es wird doch erklärt, daß diese Fälle gottlob! vereinzelt geblieben seien, und es herrscht in dem Berichte eine gehobene, hoffnungsfreudige Auffassung. Es wird erwähnt, daß die seitens der Kreisvertreter eingeleitete Agitation zur Ausbreitung des Tarifes durch einen Aufruf des Tarifausschusses an alle Prinzipale und Gehülfen sowie eine Aufforderung des Prinzipalvereinsvorstandes an dessen Mitglieder wegen Schaffung tarifmäßiger Verhältnisse unterstützt sei; es wird deshalb dem Deutschen Buchdruckerverein und seinen Organen ausdrücklich Dank und Anerkennung ausgesprochen, mit dem Bemerken, daß dessen kollegialem Zuspruche in erster Linie die Anerkennung des Tarifs seitens vieler Geschäfte zu verdanken sei. Die allmähliche Verbreitung des Tarifs ergiebt sich aus folgender Tabelle.

I. am 22. September 1896: II. am 6. Mai 1897: Kreis I 44 Orte mit 87 Firmen 68 Orte mit 276 Firmen " II 18 " " 18 " 53 " " 97 " " III 15 " " 62 " 19 " " 100 " " IV 49 " " 109 " 57 " " 139 " " V 29 " " 100 " 73 " " 206 " " VI 28 " " 58 " 47 " " 102 " " VII 36 " " 198 " 67 " " 299 " " VIII 26 " " 218 " 41 " " 323 " " IX 20 " " 45 " 44 " " 89 " ------------------------------------------------------ 265 Orte mit 895 Firmen 469 Orte mit 1631 Firmen

III. am 6. Mai 1898: Kreis I 100 Orte mit 363 Firmen " II 64 " " 122 " " III 24 " " 112 " " IV 74 " " 195 " " V 117 " " 270 " " VI 56 " " 124 " " VII 113 " " 384 " " VIII 48 " " 354 " " IX 51 " " 106 " ----------------------------------- 647 Orte mit 2030 Firmen

Bei den 1631 Firmen am 6. Mai 1897 waren 18340, bei den 2030 Firmen am 6. Mai 1898 waren 22468 Gehülfen beschäftigt.

Eine andere Tabelle wird in Nr. 117 des »Korrespondent« vom 13. Oktober 1898 veröffentlicht. Danach wurde der Tarif anerkannt

1886 von 1083 Firmen in 327 Orten 1890 " 1017 " " 247 " November 1896 " 895 " " 265 " Mai 1897 " 1631 " " 469 " Januar 1898 " 1901 " " 588 " Mai 1898 " 2030 " " 647 " September 1898 " 2100 " " 665 "

Bei den 665 Firmen wurden nach den vorliegenden Angaben 23000 Gehülfen beschäftigt, doch ist mit Rücksicht auf die Unvollständigkeit der Angaben die Zahl auf 30000 zu schätzen.

Auch die Durchführung des Tarifes ist strenger geworden. Allerdings sind auch in diesem Jahre 25 Firmen auf eingelaufene Beschwerde als tarifuntreu gestrichen; bei zweien erfolgte die Löschung auf eigenen Antrag.

Zu den früher begründeten neun Schiedsgerichten sind vier neue hinzugekommen.

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Arbeitsnachweise erklärt das Tarifamt sich für befriedigt, macht aber den Gehülfen den Vorwurf, daß sie vielfach in der Befolgung der an sie ergangenen Weisungen nicht pünktlich gewesen seien. Arbeitsnachweise bestehen 55 in 39 Orten.

Das Tarifamt hat bei seinen Bemühungen, die Behörden für die verfolgten Bestrebungen zu gewinnen, vielfach Erfolg gehabt; um die Eltern auf die Bestimmungen über das Lehrlingswesen aufmerksam zu machen, ist mehrfach die Tagespresse benutzt. Das Amt hat hinsichtlich der vorhandenen Druckereien und des in ihnen beschäftigten Personals statistische Erhebungen angestellt, ebenso auch hinsichtlich der Setzmaschine. Die Verhandlungen mit der österreichischen Buchdruckerorganisation sind nicht weiter gefördert, da von der letzteren die an sie ergangenen Schreiben nicht beantwortet sind.

Auch die Berichte der Kreisvertreter lauteten im ganzen befriedigend, mit Ausnahme allerdings des zweiten Kreises, wo es bisher nicht möglich gewesen ist, die Wahl eines Prinzipalvertreters zu vollziehen. In 33 Orten haben die Gehülfen die Anerkennung des Tarifs durch Arbeitseinstellung erzwingen müssen.

Die Verhandlungen betrafen großenteils Auslegungen des Tarifes; man beschloß, diese Fragen nur soweit zu erörtern, wie sie bereits durch das Tarifamt entschieden seien.

Ein Antrag, auch Elsaß-Lothringen in das Tarifgebiet einzubeziehen, wurde fallen gelassen, da die dortigen organisierten Gehülfen sich dagegen erklärt hätten. Dabei wurde mitgeteilt, daß auch seitens amerikanischer Buchdrucker Auskunft bei dem Tarifamte eingezogen sei, und daß Aussicht bestehe, die deutsche Organisation auch in Amerika einzuführen. Die Frage der Setzmaschine wurde von neuem verhandelt, wobei die Gehülfen ihre früheren Anträge wiederholten. Der Prinzipalvorsitzende erklärte, daß die Prinzipale in dieser Angelegenheit gemeinsam mit den Gehülfen handeln würden, zumal mit Ausbreitung der Maschine auch eine Anzahl Prinzipale in ihrer Existenz auf das höchste gefährdet seien, doch müsse eine Beschlußfassung des Ausschusses aus dem Grunde abgelehnt werden, weil die Anträge der Gehülfen eine Aenderung des Tarifs darstellen würden. Seitens der Gehülfen wurde dies bestritten. Nach langen Verhandlungen, die mehrfach unterbrochen wurden, einigte man sich auf den von den Prinzipalen gemachten Vorschlag, der Ausschuß möge freilich von einem zwingenden Beschlusse absehen, aber immerhin für die Zeilengießmaschine, die allein eine Zukunft zu haben scheine, gewisse Normen empfehlen. Es sind dies die folgenden: 1. Es sind an der Maschine nur gelernte Buchdrucker zu beschäftigen, 2. das ortsübliche Minimum ist mit einem Zuschlage von 25% zu bezahlen; 3. die etwaige Lehrzeit (d. h. die Zeit, in welcher der Gehülfe sich an der Maschine einarbeitet und eine geringere Vergütung zulässig ist) darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.

Große Schwierigkeiten bereitete die Wahl des $Sitzes für das Tarifamt$, womit die Wahl des Prinzipalvorsitzenden zusammenhing. Der bisherige Vorsitzende $Büxenstein$ gab die Erklärung ab, daß er eine Wiederwahl ablehne, da er sowohl seitens der Prinzipale, wie seitens der Gehülfen nicht das erforderliche Entgegenkommen gefunden habe, zumal es nicht ausgeschlossen sei, daß seitens des Ausschusses Maßregeln gegen den Prinzipalverein ergriffen werden müßten, beharrte auch auf seinem Entschlusse, obgleich derselbe allseitig als eine erhebliche Schädigung der Tarifsache bedauert wurde. Der Antrag der Prinzipale, Leipzig zu wählen, wurde von den Gehülfen mit der Begründung abgelehnt, daß sie zu den dortigen Prinzipalen kein Vertrauen haben könnten. Umgekehrt wurde der Gehülfenantrag, den Sitz in Berlin zu belassen, von den Prinzipalen abgelehnt. Schließlich wurde mit Stimmenmehrheit München gewählt in der Hoffnung, daß der von beiden Seiten mit Vertrauen begrüßte Verlagsbuchhändler $Oldenbourg$ das Amt als Prinzipalvorsitzender übernehmen werde.

Die Organe der Tarifgemeinschaft haben auch seit dieser Zeit es als ihre oberste Aufgabe angesehen, die Durchführung des Tarifes unnachsichtlich zu erzwingen, und zwar gegenüber den Gehülfen nicht weniger als gegenüber den Prinzipalen. Dabei soll auch nicht eine bloß thatsächliche Beobachtung des Tarifes genügen, sondern es wird eine ausdrückliche Anerkennung gefordert. Das Hauptmittel zur Erreichung dieses Zieles bildet der Arbeitsnachweis. Die wichtigsten hierauf bezüglichen Beschlüsse sind folgende:

1. Tariftreu ist nur diejenige Buchdruckerei, welche den Tarif beim Tarifamte $schriftlich$ anerkannt hat.

2. Nach § 48 des Tarifs ist jeder Gehülfe als tariftreu zu betrachten, der aus einer tariftreuen Buchdruckerei kommt oder in eine solche geht.

3. Das Tarifamt wird angewiesen, strenge Anweisungen an die Arbeitsnachweise ergehen zu lassen, daß sie nur solche Gehülfen in die Listen aufnehmen, welche $nachweislich$ aus Druckereien kommen, die vom Tarifamte als tariftreu veröffentlicht sind.

4. Solche Gehülfen, welche bei Konflikten wegen Ein- und Durchführung des Tarifes in den betreffenden Druckereien, solange der Konflikt vom Tarifamte nicht als beendigt erklärt ist, in Arbeit treten, dürfen auf die Dauer von mindestens einem Jahre in die Listen der Arbeitsnachweise behufs Arbeitsvermittelung nicht aufgenommen werden.

Man entzieht also nicht nur den tarifuntreuen Prinzipalen die Gehülfen, sondern auch den tarifuntreuen Gehülfen die Arbeit. Man bringt also die viel angefochtenen schwarzen Listen gegen die Gehülfen in Anwendung, aber nicht, wie sonst, um Arbeiterforderungen abzuweisen, sondern um ihnen Geltung zu verschaffen; die blake legs, d. h. in diesem Sinne die Arbeiter, die sich weigern, an dem Kampfe für die Arbeiterforderungen teilzunehmen, werden seitens der Prinzipale selbst von der Beschäftigung ausgeschlossen. Ebenso wird der Boykott gegen Prinzipale zur Erzwingung von Arbeiterforderungen von ihren eigenen Kollegen in Anwendung gebracht. Es ist also die übliche Gegnerstellung: hie Arbeiter, hie Unternehmer, völlig beseitigt und an ihre Stelle die andere getreten: auf der einen Seite Unternehmer und Arbeiter, die das gemeinsame Interesse im Auge haben und insbesondere bestrebt sind, die Arbeitsbedingungen in einer dem sozialen Fortschritt entsprechenden Weise zu verbessern, -- auf der anderen Seite diejenigen Unternehmer, die dieses große Ziel gegen kleinliche Sonderinteressen zurückstellen und diejenigen Arbeiter, die so wenig Verständnis besitzen, daß sie ihnen hierbei ihre Unterstützung leihen. Natürlich muß die gesteigerte Arbeitsvergütung auch auf die Erhöhung der Preise zurückwirken, die der Unternehmer den Konsumenten gegenüber fordern muß; aber das ist gerade die Absicht: es soll die gerechtere Anteilnahme der Arbeiterklasse an den technischen Errungenschaften nicht auf Kosten des Unternehmers durchgeführt, sondern auf die Gesamtheit abgewälzt werden.

Diese grundsätzlich veränderte Frontstellung ist aber auch nicht etwa nur das Ergebnis theoretischer Betrachtung, sondern kommt in einschneidendster Weise praktisch zum Ausdrucke. Die Tarifgemeinschaft ist auch äußerlich durchaus verschieden und unabhängig von den Organisationen der Prinzipale und der Gehülfen, die neben ihr fortbestehen und die Aufgabe haben, die Sonderinteressen beider Teile zu vertreten. Mitglieder der Tarifgemeinschaft sind diejenigen Prinzipale und Gehülfen, die sich dem Tarif unterwerfen, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den genannten Sondervereinigungen. Die Tarifgemeinschaft hat deshalb durchaus ihre selbständige Organisation. Tarifausschuß, Tarifamt, Kreisvertreter gehen hervor aus Wahlen der tariftreuen Prinzipale und Gehülfen und brauchen durchaus nicht den Einzelverbänden anzugehören. Ja mehr, als das: die Tarifgemeinschaft ist bereits mehrfach in Gegensatz zu diesen Einzelverbänden getreten, und zwar sowohl zu dem Prinzipalverein als zu den Gehülfenvereinen, Verband und Gutenbergbund, wovon die Protokolle des Tarifausschusses mehrfach Beläge bieten.

In allerneuester Zeit ist dieses Verhältnis in das schärfste Licht gerückt durch einer Veröffentlichung[295] des Tarifausschusses, die mit Recht das allgemeinste Aufsehen erregt hat, enthält sie doch nicht mehr und nicht weniger, als eine Aufforderung an die Gehülfen, die Durchführung des Tarifes durch Arbeitseinstellung zu erzwingen, und es ist deshalb mehrfach darauf hingewiesen, daß sich hier die Prinzipale einer »Aufforderung zum Streik« schuldig gemacht haben, die nach der Oeynhauser Kaiserrede mit Zuchthaus bestraft werden soll. Die Veröffentlichung besteht in gesonderten Erklärungen einerseits der Prinzipalvertreter und andererseits der Gehülfenvertreter im Tarifausschusse. Die erstere Erklärung lautet:

$An alle der Tarifgemeinschaft noch fernstehenden Buchdruckereibesitzer Deutschlands!$

[295] Abgedruckt in der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« am 6., 8. und 12. Oktober 1898 und in dem »Korrespondent für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer« von denselben Tagen.

Seit dem zweijährigen Bestehen des deutschen Buchdruckertarifs haben die unterzeichneten Prinzipalsvertreter im Tarifamt und -ausschuß keine Mühe gescheut, diejenigen Firmeninhaber, die einer Einführung und Anerkennung des Tarifs bisher aus dem Wege gingen, in kollegialer Weise darauf aufmerksam zu machen, daß es ihre Pflicht sei, den für alle Buchdruckereien Deutschlands gültigen Lohntarif einzuführen. Alle Einwendungen, die unseren Vorstellungen gegenüber erhoben wurden, müssen wir als unzutreffend bezeichnen, denn der Tarif ist bei einigermaßen gutem Willen in jeder Druckerei zur Durchführung zu bringen, zumal derselbe in den §§ 31 und 33 den Verhältnissen der Prinzipale in kleinen Städten vollauf Rechnung trägt.

Der Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker hat auch für diesen Herbst eine Agitation zur weiteren Tarifeinführung beschlossen; dort, wo unsere kollegialen Bemühungen auf Anerkennung des Tarifs keinen Boden fanden, werden die Gehülfen in den nächsten Wochen bestrebt sein, event. mit ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Tarifeinführung zu erreichen. Unsere Arbeitsnachweise werden in solchen Fällen den betreffenden Druckereien Arbeitskräfte nicht überweisen, wohl aber diejenigen Gehülfen, welche eine Druckerei wegen Tarifeinführung verlassen, gemäß § 48 des Tarifs in erster Reihe anderweit unterbringen.

Wir rechnen hierbei auf die Unterstützung aller tariftreuen Firmen, in deren Interesse es liegen muß, daß auch die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt sich nach den für das ganze Deutsche Reich gültigen Lohn- und Arbeitsbedingungen richtet.

Alle diejenigen Prinzipale, welche Störungen in ihrem eigenen Betriebe verhüten und damit den Frieden im Gewerbe fördern helfen wollen, ersuchen wir dringend, den Tarif einzuführen und anzuerkennen, und hiervon dem zuständigen Kreisvertreter oder dem Tarifamt der deutschen Buchdrucker in München, Schmellerstr. 22, baldigst Mitteilung zu machen.

Mit kollegialer Begrüßung $Die Prinzipalsmitglieder im Tarifamt und Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker.$ (Namen.)

Die Erklärung der Gehülfenvertreter bedauert, daß ein Teil der Gehülfen noch nicht den Mut gefunden habe, von ihren Prinzipalen Entlohnung und Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Tarifes zu fordern, sie bezieht sich auf die eben mitgeteilten Beschlüsse des Tarifausschusses und fährt dann fort:

»Wenn wir obige Beschlüsse den nichttariftreuen Gehülfen an allen Orten zu eingehender Beachtung empfehlen, so knüpfen wir daran die feste Versicherung, daß wir und mit uns die tariftreue Gehülfenschaft auf das allereifrigste bemüht sein wird, die Folgen jener beiden Beschlüsse unsere Gegner im eigenen Lager ohne Nachsicht fühlen zu lassen. Die tariftreue Gehülfenschaft hat es satt, sich für Kollegen zu engagieren, die seit Jahren den jeweilig geltenden Tarif zwar besitzen, aber nicht erringen helfen will.

Wir fordern deshalb noch einmal die rückständigen Kollegen an allen Orten Deutschlands auf, am Sonnabend den 22. Oktober bei ihren Prinzipalen auf Einführung des Tarifs vorstellig zu werden und bestrebt zu sein, das Ziel mit allen gesetzmäßigen Mitteln zu erreichen. Die Kreisvertreter und das Tarifamt in München, Schmellerstraße 22, sind von jedem Vorgehen $vorher$ zu benachrichtigen, damit es ihnen möglich ist, überall vermittelnd einzugreifen. Diejenigen Gehülfen aber, die ihre Arbeitsstätten zwecks Tarifeinführung verlassen müssen, wollen ihre genauen Adressen unter Angabe ihrer Beschäftigung (ob als Setzer, Maschinenmeister &c.) den Kreisvertretern zugehen lassen, damit diese die Unterbringung der Gemaßregelten durch die Arbeitsnachweise bewirken können. Die für den Tarif arbeitslos Gewordenen werden an erster Stelle untergebracht.

Mit kollegialem Gruß! $Die Gehülfenmitglieder des Tarifamtes und des Tarifausschusses der deutschen Buchdrucker.$« (Namen).

Der Erfolg dieser Maßregel ist ein sehr befriedigender gewesen, indem die Zahl der tariftreuen Druckereien, die im September 1898 2100 mit 22600 Gehülfen an 670 Orten betrug, in wenigen Wochen um 486 Firmen an 349 Orten gewachsen ist. Selbst in Rheinland-Westfalen ist ein erheblicher Erfolg zu verzeichnen, indem die Zahl der tariftreuen Firmen sich auf fast 200 vermehrt hat. Dem Gehülfenverbande sind durch die Bewegung etwa 3000 neue Mitglieder zugeführt.

2. Der Schweizerische Stickereiverband[296].

In ganz ähnlicher Weise, wie in der Tarifgemeinschaft der Buchdrucker, finden wir auch in dem Schweizerischen Stickereiverbande einen Versuch, die gemeinsamen Interessen von Unternehmern und Arbeitern in einer Organisation zum Ausdruck zu bringen. Ja, der Verband hat noch ein besonderes Interesse, weil die Verhältnisse in der Stickereiindustrie von denen aller übrigen Gewerbe wesentlich verschieden sind; insbesondere überwiegt hier die Hausindustrie über den Fabrikbetrieb, und da außerdem auch die Stellung der Fabrikanten durch das Eingreifen des Kaufmanns wesentlich verschoben wird, so haben wir hier eine ganz neue Gruppenbildung in der Arbeitsteilung und der wirtschaftlichen Interessenvertretung.

[296] Bei der folgenden Darstellung ist in erster Linie die Arbeit von $Alfred Swaine$, Die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse der Einzelsticker in der Nordostschweiz und Vorarlberg, Straßburg, Trübner 1895, benutzt, in der die frühere Litteratur angegeben ist. Vgl. außerdem Handwörterbuch der Staatsw., Artikel: »Arbeiterschutzgesetzgebung«, »Gewerbe« und »Hausindustrie«, sowie $Schmoller$, Jahrb. XVIII, S. 1251 ff.

Schon seit den 20er Jahren dieses Jahrhunderts hatte sich die Stickerei in einigen Teilen der Schweiz zu einer so hohen Blüte entwickelt, daß sie weitaus die herrschende Stellung auf dem Weltmarkte einnahm. Damals handelte es sich um Handstickerei, aber als Ende der 50er Jahre die schon 1828 erfundene Strickmaschine soweit vervollkommnet wurde, daß sie die Handstickerei fast völlig verdrängte, entwickelte sich auch die neue Industrie wesentlich in dem alten Gebiete, nämlich den Kantonen St. Gallen, Appenzell, Thurgau, dem nordöstlichen Teile von Zürich und in Vorarlberg[297].

[297] Die Gesamtzahl der Maschinen betrug in den drei Kantonen St. Gallen, Appenzell und Thurgau 1865: 770; 1872: 6384; 1876: 9942; 1880: 14770; 1884 über 20000; 1890: 21660. Man zählt in ganz Europa 29000 Maschinen, von denen 4500 auf Sachsen entfallen, während 3000 sich auf Böhmen, Frankreich, Italien und Rußland verteilen. Vgl. »Die Industrie« Nr. 1 vom 7. Mai 1887.

Aber die Maschine, die bisher überwiegend in Gebrauch ist, wird mit der Hand betrieben; Motorenbetrieb ist freilich schon einzuführen versucht, aber bisher nur in unbedeutendem Umfange gelungen. Daraus ergiebt sich, daß ein Hauptgrund, der in anderen Gewerbezweigen das Uebergewicht des Fabrikbetriebes über die Hausindustrie bewirkt hat, nämlich die technische Ueberlegenheit des ersteren, hier wegfällt. Ein weiterer Umstand, der der Hausindustrie zu statten kam, ist der, daß die schweizerische Fabrikgesetzgebung, insbesondere der Maximalarbeitstag von 11 Stunden und die Beschränkung der Kinderarbeit auf sie keine Anwendung findet. Endlich ist gerade unter den Schweizern ein Unabhängigkeitsdrang, der sich der strafferen Ordnung in der Fabrik widersetzt, besonders stark entwickelt. Das Ergebnis aller dieser Faktoren ist, daß, abweichend von fast allen anderen Betriebszweigen, in der Stickerei die Hausindustrie nicht allein ihren Platz neben der Fabrik völlig behauptet, sondern diese sogar zurückgedrängt hat[298].

[298] 1872 zählte man nur 7 % »Einzelsticker«, d. h. Hausindustrielle, die mit 1-2 Maschinen arbeiten; 1876: 10%, 1880: 39,5%. 1890 fanden von 19923 Maschinen in der Schweiz (also außer Vorarlberg) 12033 im Hausbetriebe und nur 1890 in Fabriken Verwendung.

Uebrigens nimmt auch der Fabrikant in der Stickerei eine wesentlich andere Stellung ein, als in anderen Betrieben, was mit der bereits erwähnten eigenartigen Arbeitsteilung dieses Gewerbes zusammenhängt. Ist es nämlich im allgemeinen gerade seine Aufgabe, die Bewegung des Marktes, das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, den Wechsel der Mode u. s. w. zu verfolgen und in Rechnung zu ziehen, so fällt in der Stickerei diese Rolle dem Kaufmann zu. Wie begreiflich, geht die erzeugte Ware ganz überwiegend in das Ausland, und zwar steht hier Amerika in erster Linie. Es giebt nun insbesondere in St. Gallen eine Anzahl Firmen, die sich ganz diesem Geschäfte widmen, und da bis vor einigen Jahren außer der Schweiz für die Herstellung von Stickereien fast nur noch Sachsen, und dies durchaus erst in zweiter Linie, in Betracht kam, so genossen diese Exportfirmen eine Art Monopolstellung, die bei Würdigung der hier darzustellenden Verhältnisse wohl beachtet werden muß.

Weitaus die meisten Fabrikanten stehen in festen Beziehungen zu einer solchen Firma, von der sie ihre Aufträge nach Art und Umfang genau vorgeschrieben erhalten, ja vielfach beziehen sie von dort sogar das Rohmaterial. Nur ein Bruchteil betreibt das »Platzgeschäft«, d. h. arbeitet selbständig für den Markt[299]. Der Kaufmann ist natürlich auch der Auftraggeber des »Einzelstickers«, der nicht daran denken kann, auf eigene Rechnung oder auf Lager zu arbeiten. Hieraus ergiebt sich, daß Einzelsticker und Fabrikanten in einem Konkurrenzverhältnisse stehen, indem sie einen gemeinsamen Auftraggeber besitzen, der dem einen oder dem andern Teile seine Bestellungen zuwenden kann.

[299] Man bezeichnet die Abhängigkeit von einem Kaufmanne, ohne Unterschied, ob die Gegenpartei ein Fabrikant oder ein Einzelsticker ist, als »Lohnstickerei«. Wie sehr diese überwiegt, beweist, daß der Prozentsatz der in der Lohnstickerei verwandten Maschinen zu der Gesamtzahl 1872: 56, 1876: 60, 1880: 70 und 1890 sogar 91,5 betrug. Innerhalb der Fabriken allein betrug das Verhältnis 1872: 53,5%, 1890: 77,55%. Zählt man die Fabrikanten, die zwar regelmäßig »auf eigene Muster sticken«, zuweilen aber auch »auf Stich arbeiten«, den Lohnstickern hinzu, so steigert sich die Ziffer sogar auf 94,5%.

Eine besondere Stellung nimmt der »Fergger« ein. Er ist ein Vermittler zwischen Kaufmann und Einzelsticker. Freilich kommen die letzteren an den Markttagen, Mittwoch und Sonnabend, zum Teil nach St. Gallen, wo eine besondere Stickereibörse besteht, und verhandeln unmittelbar mit den Kaufleuten, aber die Mehrzahl ist doch hierzu nicht imstande und ist auf den Verkehr mit dem Fergger angewiesen, der sie in ihren Gebirgsdörfern aufsucht und häufig neben der Ferggerei noch Landwirtschaft, Gastwirtschaft oder ein sonstiges Gewerbe betreibt. Der Fergger ist aber nicht bloßer Agent, der die Geschäfte im Namen des Kaufmanns abschlösse, sondern eine selbständige Zwischeninstanz, der die Bestellung auf eigene Rechnung übernimmt und seinerseits mit den Stickern abschließt. Auch in dem Verkehr des Fabrikanten mit seinen Arbeitern bedient man sich häufig des Ferggers, doch ist er hier bloßer Vermittler.

Es ist begreiflich, daß sich unter diesen Umständen ganz eigenartige Interessenverhältnisse ergeben mußten, insbesondere hat der Fabrikant mit dem Einzelsticker und dem Fergger das gemeinsame Interesse an günstigen Preisen gegenüber dem Kaufmann. Im allgemeinen kann man freilich nicht behaupten, daß eine Ausbeutung stattfand, insbesondere geschah dies nicht seitens der alten Firmen, während allerdings in neuerer Zeit sich auch jüngere, meist fremde Elemente ansiedelten, die ihr Ziel darin sehen, durch Herunterdrückung der Preise die älteren zu überflügeln und auf Kosten der Gesamtentwickelung der Industrie in kurzer Zeit viel Geld zu verdienen. Der wundeste Punkt in dem System waren die Fergger; nicht nur boten sie öfters Anlaß zu Klagen über Ausbeutung, sondern sie besaßen auch meist so wenig technische Kenntnisse, daß sie ihre Abschlüsse nicht nach verständigen Ueberlegungen machten, sondern ihre Aufgabe gerade darin sehen mußten, bei den von den Kaufleuten bedingungslos übernommenen Preisen durch Herabdrückung der Löhne zu verdienen. Ein weiterer Uebelstand lag in den »Abzügen« und »Retourwaren.« Nicht die Ablieferung der Arbeit an den Fergger oder auch an den Fabrikanten entschied über die Berechtigung zum Bezuge des Lohnes, sondern erst der Kaufmann stellte endgültig die Güte der Waren fest, und wenn er die Annahme verweigerte oder Abzüge machte, erhielten die Sticker die Nachricht, daß die ihnen schon vor Monaten gezahlten Preise ermäßigt und der Abzug bei der nächsten Abrechnung in Absatz gebracht werden müsse.

Immerhin hätten diese Uebelstände kaum eine ausreichende Triebkraft besessen, um ein Unternehmen, wie den Stickereiverband, ins Leben zu rufen, wenn nicht hinzugekommen wäre, daß die verhältnismäßig günstigen Bedingungen des Gewerbes zu einer Vermehrung der Maschinen und einer Ueberproduktion geführt hatten, deren Einfluß sich bald in sinkenden Preisen ausdrückte.

Schon 1872 hatte man eine »Produktivgenossenschaft für mechanische Stickerei« gegründet, um den auf 40 % des Preises geschätzten Unternehmergewinn der Fabrikanten zu vermeiden, indem man unmittelbar mit den Kaufleuten arbeiten wollte, oder das Unternehmen hatte niemals Bedeutung erlangt. Ganz andere Ziele verfolgte der leider jetzt zu Grunde gegangene große »Zentralverband der Stickereiindustrie der Ostschweiz und des Vorarlberges«, der beabsichtigte, alle oben genannten Gruppen, die auch in ihm bestehen blieben, zusammenzufassen, um durch gemeinsames Vorgehen die Hebung der ganzen Industrie herbeizuführen und den Interessen aller zu dienen. Allerdings machten sich anfangs Bestrebungen geltend, die Kaufleute aus dem Verbande auszuschließen, aber schon in der ersten im Dezember 1884 in Werdenberg abgehaltenen Vertrauensmännerversammlung überzeugte man sich, daß ohne sie das Unternehmen nicht lebensfähig war. Die am 22. Februar 1885 tagende Delegiertenversammlung, auf der 250 Vertreter aus allen Teilen des Stickereigebietes anwesend waren, beschloß deshalb endgültig, auch sie zur Beteiligung aufzufordern. Die Kaufmannschaft ihrerseits war allerdings ebenfalls anfangs geteilter Meinung über die Zweckmäßigkeit ihrer Beteiligung, schließlich aber siegte die insbesondere von den alten Firmen vertretene Ansicht, daß man den Vorschlag nicht zurückweisen dürfe. So konnte schon im Mai der Statutenentwurf genehmigt und am 14. Juli der Verband mit 110 Sektionen mit 5066 Mitgliedern und 12299 Maschinen endgültig begründet werden. Schon Ende des Jahres stieg die Mitgliederzahl auf 10321 mit 20554 Maschinen. Nur 489 = 2,38% der Stühle blieb außerhalb; ja Ende 1889 sank diese Ziffer sogar auf 0,68%.

Noch § 2 der Zentralstatuten bezweckt der Verband »einerseits der Ueberproduktion in der Stickereiindustrie vorzubeugen, andrerseits bessere Lohnverhältnisse zu erzielen und im allgemeinen durch alle zweckdienlichen Maßnahmen an der Hebung der Stickereiindustrie und der Erhaltung derselben auf gesunder Basis mitzuarbeiten«. »Mitglied kann jeder Maschinenbesitzer oder Maschinenpächter und jeder Arbeitgeber der Stickereiindustrie werden.« Es waren deshalb zugelassen: die Kaufleute, die Fabrikanten, die Fergger und die Einzelsticker; ausgeschlossen dagegen waren die Fabriksticker. Daß man sie fern hielt, war wohl auf den Einfluß der Kaufmannschaft und insbesondere der Fabrikanten zurückzuführen, die wohl wußten, daß die eigentliche Interessengemeinschaft in erster Linie zwischen Einzelstickern und Fabrikstickern bestand, und deshalb fürchteten, daß bei Aufnahme der letzteren die Machtverteilung im Verbande ihnen ungünstig sein würde. Erleichtert wurde ihnen dies Bestreben durch einen von alters her bestehenden Gegensatz zwischen den beiden Gruppen.

Der Sitz des Verbandes war in St Gallen. Seine oberste Leitung lag in der Delegiertenversammlung, die mindestens einmal jährlich zusammentreten sollte. Diese wählte das Zentralkomitee, das, außer einem Präsidenten, der eine nicht unmittelbar an der Stickereiindustrie beteiligte Person sein mußte, aus 20 Mitgliedern bestand. Die Verteilung derselben war insofern auffallend, als 5 von den Kaufleuten gesondert, die übrigen 15 aber nach Landesteilen von der Versammlung frei gewählt wurden. Der Grund hierfür lag in der Befürchtung der Kaufmannschaft, daß ohne eine solche Bestimmung ihre Interessen nicht genügend gewahrt werden würden. Der Jahresbeitrag belief sich auf 1 Fr. für jede Maschine bis zum Höchstbetrage von 20 Frs. Die Nichtbesitzer von Maschinen zahlten 10 Frs. Dazu kam das Eintrittsgeld, das bald auf 30 Frs. für jede alte und 400 Frs. für jede neue Maschine erhöht wurde, und zwar mußte letztere Summe auch von den Mitgliedern bezahlt werden, sobald sie eine neue Maschine anschafften, die nicht lediglich als Ersatz für eine alte eintrat. Endlich flossen in die Zentralkasse die Strafgelder, die nicht unerheblich waren[300]. Verbandsorgan ist »die Stickereiindustrie«.

[300]

====================================================================== Es betrugen: | die Einnahmen | die Ausgaben | das Vermögen der Kasse ==============+===============+==============+======================== 1889 | 77436 Frs. | 76096 Frs. | 136826 Frs. 1890 | 52766 " | 53593 " | 135998 " 1891 | 99261 " | 64538 " | 170722 " 1892 | 52681 " | 84599 " | 110292 "

Der wichtigste Punkt in den Statuten des Verbandes, auf dem seine eigentliche Kraft beruhte und der insbesondere bewirkte, daß er, wie schon bemerkt, bis auf einen verschwindenden Bruchteil alle Mitglieder der beteiligten Gruppen umfaßte, war der »ausschließliche Verbandsverkehr«, d. h. folgende Bestimmung: »Im Gebiete des Zentralverbandes ist jeder geschäftliche Verkehr, sei es in Stickarbeit oder in Kauf, Verkauf, Tausch von Stickereien welcher Art immer den Mitgliedern nur unter sich gestattet.« Hierdurch waren also alle Maschinenbesitzer, Kaufleute und Fergger, wenn sie nicht völlig isoliert und von jeder geschäftlichen Beziehung mit den Mitgliedern des Verbandes ausgeschlossen sein wollten, zum Beitritt gezwungen, und gerade dieser Bestimmung ist es zu danken, daß, wie angeführt, bis auf etwa 1/2% der Verband alle Beteiligten umfaßte. Dies aber wieder gab ihm die Macht, tief einschneidende Maßregeln durchzuführen.

Solche wandte er vor allem an, um sein Hauptziel, die Beseitigung der $Ueberproduktion$, zu erreichen. Wirkte in diesem Sinne schon das erwähnte hohe Eintrittsgeld von 400 Frs. für jede neue Maschine[301], selbst wenn eine solche von Mitgliedern angeschafft wurde, so war doch das Hauptmittel die Durchführung des elfstündigen $Maximalarbeitstages$. Ein solcher war durch die Gesetzgebung für den Fabrikbetrieb vorgeschrieben; die Hausindustriellen (Einzelsticker) unterwarfen sich ihm freiwillig im Interesse der Produktionsbeschränkung. Es war nicht leicht, in den einzeln liegenden Hütten die erforderliche Kontrolle durchzuführen, doch gelang es, und Strafen von 2-30 Frs. trafen den Uebertreter.

[301] Der Anschaffungspreis beträgt etwa 1700 Frs.

Die Ergänzung des Maximalarbeitstages war der $Minimallohn$. Eine Einrichtung, die von einer radikalen Richtung des Sozialismus als Ziel verfolgt wird, über deren Durchführbarkeit aber selbst in sozialistischen Kreisen die Ansichten sehr auseinandergehen, wurde hier verwirklicht, ja, wie noch zu erwähnen, wurde sie schließlich sogar den Fabrikstickern zugestanden. Aber waren es auch zunächst die Hausindustriellen und die Arbeiter gewesen, von denen die Forderung ausging, so zeigte sich bald, daß der Vorteil weniger bei ihnen als bei den Unternehmern lag. Für die Einzelsticker nämlich hatte die Einführung des Minimallohnes zur Folge, daß die Beanstandungen und Lohnabzüge sich erheblich mehrten. Die Kaufleute dagegen hatten den sehr wertvollen Vorteil, daß sie jetzt bei ihren Abschlüssen mit festen Arbeitspreisen rechnen konnten und der Unterbietung durch Konkurrenten, die bei billigen Löhnen auf Lager arbeiten ließen, enthoben waren. Deshalb söhnten die alten soliden Firmen sich rasch mit der Neuerung aus, und die jüngere unsolide Schleuderkonkurrenz war nicht stark genug, sich gegen den Zwang aufzulehnen, denn auf Uebertretungen standen Strafen von 10-200 Frs.[302]. Durchführbar war die Maßregel nur durch eine auf die technischen Verhältnisse berechnete sehr verwickelte Lohnskala.

[302] Nach der »Industrie« Nr. 1 vom 7. Mai 1887 hatten die Minimallöhne eine Erhöhung des Jahreslohnes um 6000000 Frs. zur Folge.

Um die Frage der Beanstandungen und Lohnabzüge zu regeln, wurde die Bestimmung getroffen, daß »Reklamationen und Abzüge aller Art zwischen Kaufleuten und ihren Warenübernehmern, seien es Fergger oder Sticker, innerhalb 14 Tagen zwischen Ferggern und den Arbeitsübernehmer innerhalb 5 Wochen nach Empfang der Waren zu machen« seien. Die Entscheidung aller Streitigkeiten wurde verschiedenen Verbandsgerichten überwiesen, von denen auch die Strafen festgesetzt wurden. Ebenso wurde ein »Regulativ über das Ferggerwesen« erlassen, in dem die Stellung des Ferggers insofern völlig geändert wurde, als er nicht mehr eine selbständige Zwischeninstanz blieb, dessen Verdienst in der Preisdifferenz bestand, sondern zu einem bloßen Vermittler gegen feste Provision gemacht wurde. Diese Provision zahlte aber nicht der Kaufmann, sondern der Sticker, es lag also in dessen Interesse, seine Abschlüsse ohne Vermittelung des Ferggers zu machen.

Da die Fergger, wie schon bemerkt, wenig technische Kenntnisse besaßen, so suchte man auch in dieser Beziehung auf Besserung hinzuwirken durch Einrichtung von Unterrichtskursen und Fachschulen, die natürlich vor allem auch den Stickern selbst dienen sollten. Ebenso unterwarf man das Lehrlingswesen einer strengen Ordnung. Um die bei Beanstandung von Waren entstehenden Schwierigkeiten möglichst zu mildern, wurde eine eigene »Verkaufsstelle für Retourwaren« eingerichtet, in der diese möglichst günstig zu verwerten gesucht wurden gegen eine Vergütung von 4 % des Erlöses.

Die großartigste Einrichtung, die der Verband traf und die bei voller Durchführung eine ganz neue Aera in der Entwickelung der Industrie bedeutet haben würde, war die Gründung des »$Industriefonds$«. Angeregt war sie durch die in Amerika erfundene Dampfstickereimaschine und die Befürchtung, daß hierdurch der Sitz der Stickereiindustrie von der Schweiz noch Amerika verlegt werden würde. Um dem vorzubeugen, beschloß man, das amerikanische Patent anzukaufen und den Preis von 600000 Frs. durch eine von den Kaufleuten zu tragende Abgabe auf die erzeugten Waren zusammenzubringen. Auf diese Weise hoffte man sich eine jährliche Einnahme von 500000 Frs. zu verschaffen, und diese wollte man demnächst zu einer Hebung der gesamten Industrie verwenden, indem man vor allem alte Maschinen ankaufte und zerschlug. Nachdem man 1892 22104 Frs. hierfür verwandt hatte, scheiterte der Plan daran, daß auf einen von der überstimmten Minderheit erhobenen Prozeß der Beschluß für statutenwidrig erklärt wurde.

Wie schon erwähnt, hatte man die Fabriksticker von der Beteiligung an dem Verbande ausgeschlossen und diese hatten deshalb 1889 eine eigene Vereinigung gebildet. Jetzt wünschten sie in ein Kartellverhältnis zu dem Verbande zu treten, wobei ihr Hauptzweck war, auch für sich den Minimallohn zu erringen. Gegenüber dieser Forderung nahmen die Fabrikanten und die Kaufleute eine verschiedene Stellung ein. Während die ersteren sie ablehnten, hatten die letzteren ein Interesse daran, sie zu bewilligen, denn einzelne Fabrikanten trieben selbständig Export und waren deshalb ihre Konkurrenten; wenn diese durch Zahlung geringerer Löhne im stande waren, zu billigern Preisen zu liefern, so traf natürlich der Nachteil die Kaufleute. Schließlich wurde die Forderung durchgesetzt, aber nicht ohne schwere Kämpfe.

Hatten schon diese und andere Streitigkeiten zu einer gewissen Erschütterung des Verbandes geführt, so kam doch der schlimmste Angriff von außen. Wie bemerkt, war der Hauptabnehmer der Stickereierzeugnisse Nordamerika. Die im Oktober 1890 in Kraft getretene Mac Kinley-Bill bewirkte nun nicht allein eine Erhöhung des Eingangszolles von 40 % auf 60 %, sondern hatte außerdem zur Folge, daß in den 9 Monaten vorher der amerikanische Markt mit Stickereiprodukten völlig überschwemmt wurde und deshalb nachher eine um so stärkere Erschlaffung eintrat. Unter dem Drucke dieser ungünstigen Umstände bewirkte der Ende 1891 erfolgte Austritt von 944 Mitgliedern in Vorarlberg mit 1376 Maschinen eine Erschütterung des Verbandes, der er nicht gewachsen war. Zunächst mußte man Anfang 1892 den Minimallohn aufheben. Aber während die am 1. Mai 1892 vorgenommene Urabstimmung eine große Mehrheit für das Fortbestehen des Verbandes ergab, zeigten doch ferner 2884 Mitglieder ihren Austritt an, obgleich man durch Aufhebung der Bestimmung über den ausschließlichen Verbandsverkehr ihnen entgegen zu kommen suchte, und nachdem im Laufe des Jahres noch 2600 Austrittserklärungen erfolgt waren, hat der Verband, der freilich formell noch fortbesteht, seine eigentliche Kraft und Bedeutung verloren.

Werfen wir nochmals einen Rückblick auf die Geschichte des Verbandes, so ergiebt sich dessen außerordentliche prinzipielle Bedeutung. Er hat in derselben Weise wie die Tarifgemeinschaft der Buchdrucker zu seiner Voraussetzung, daß unter den beteiligten Klassen freilich einerseits ein Gegensatz der Interessen, aber andererseits auch eine Gemeinsamkeit derselben besteht, und daß alles darauf ankommt, unter klarem Verständnis dieses Verhältnisses Einrichtungen zu treffen, die dem Gegensatze wie der Gemeinschaft ihr natürliches Recht verschaffen. Nun hatte der Verband freilich insofern eine andere Stellung als die Tarifgemeinschaft der Buchdrucker, als er die eigentlichen Lohnarbeiter ausschloß und sie auf ein bloßes Kartellverhältnis verwies. Aber dieser Erleichterung stand eine Erschwerung insofern gegenüber, als die übrigen an ihm beteiligten Klassen sich in einem eigenartigen Verhältnisse der Interessen befanden. Fragen wir, welche von diesen Klassen in dem Verbande Vorteil oder Nachteil erlitten hat, so muß man behaupten, daß sowohl die Kaufleute, wie die Fabrikanten und die Sticker durch ihn in ihren Interessen wesentlich gefördert sind. Die einzigen, bei denen dieser Vorteil zweifelhaft ist und die später auch wohl erkannten, daß sie die Leidtragenden seien, sind die Fergger. Das liegt auch nicht allein darin, daß sie ihrer Aufgabe am wenigsten gewachsen sind, sondern daß sie eine wirtschaftliche Zwischeninstanz darstellen, die nur bis zu einem gewissen Grade innere, in der Technik des Betriebes begründete Berechtigung hat. Gerade gegen sie waren die erhobenen Vorwürfe über Ausbeutung nicht völlig unberechtigt, und deshalb besteht gerade in ihrer Zurückdrängung ein Verdienst des Verbandes. Es war bedauerlich, daß, als die Verhältnisse sich nach 1892 wieder besserten, der Verband bereits zerstört oder ihm wenigstens durch Beseitigung des ausschließlichen Verbandsverkehrs das Rückgrat ausgebrochen war. Immerhin ist er nicht eigener Schwäche, sondern der Uebermacht außer ihm stehender Faktoren zum Opfer gefallen.

Nach Zeitungsnotizen hat sich Ende September 1898 in St. Gallen eine neue »Stickereivereinigung« zunächst für die Ostschweiz gebildet, der bis dahin 2000 Mitglieder beigetreten waren und die u. a. auch das Ziel verfolgt, den alten Verband wieder mit frischem Blute zu beleben; aber mehrfach werden Stimmen laut, die dies Ziel bei der heutigen traurigen Lage der Stickerei für unerreichbar halten.

3. Der Sächsische Stickereiverband[303].

Nach dem Vorbilde des Schweizerischen hat sich im Jahre 1889 auch im Königreich Sachsen ein Stickereiverband gebildet, der nicht allein ganz ähnliche Einrichtungen hat, sondern auch mit ihm in einem festen Kartellverhältnisse steht. Derselbe bezweckt »die Hebung der Stickerei in Sachsen und die Erhaltung derselben auf einer gesunden Basis, er sucht insbesondere der Ueberproduktion vorzubeugen und bessere Lohnverhältnisse zu erzielen«. Demgemäß wird vor allem grundsätzlich festgestellt: Die Mitglieder dürfen Arbeitsverträge über Herstellung von Stickereien nur untereinander abschließen, d. h. solche Aufträge nur an Mitglieder vergeben und nur von Mitgliedern annehmen (Verbandsverkehr); ferner sind die Mitglieder den über die Dauer der Arbeitszeit und den Mindestbetrag des Arbeitslohnes vom Verbande festgesetzten Beschränkungen, sowie den zur Sicherung und Ueberwachung (Kontrolle) des Einhaltens der Vorschriften über Verbandsverkehr, Arbeitszeit und Minimallohn getroffenen Verbandsbestimmungen unterworfen.« Berechtigt zur Mitgliedschaft ist jeder Stickmaschinenbesitzer sowie jeder Arbeitgeber der Stickindustrie. Andere Personen können durch Beschluß des Vorstandes zugelassen werden. Jedes Mitglied muß dem Verbande mit sämtlichen in seinem Eigentum stehenden Maschinen angehören.

[303] Das Material verdanke ich dem früheren Vorsitzenden, Rechtsanwalt $Kirbach$, und dem jetzigen, Fabrikant $Richard Mühlmann$ in Plauen i. V.

Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 1 Mk. 50 Pf. für jede Maschine. Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Generalversammlung. »Der Vorstand trifft die von den Mitgliedern zu befolgenden Bestimmungen über die Arbeitszeit, insbesondere die höchste zulässige Zahl der Stunden, ferner über den Mindestbetrag des Lohnes und über den Verbandsverkehr, sowie die zur Aufrechthaltung dieser Bestimmungen dienlichen Kontrollmaßregeln«. Mitglieder, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, haben für jeden Fall eine Geldstrafe in die Verbandskasse zu zahlen, die innerhalb der Grenzen von 1-20 Mk. hinsichtlich der Arbeitszeit und bis zu 200 Mk. hinsichtlich des Minimallohnes und des Verbandsverkehrs vom Vorstande festgesetzt wird; im Wiederholungsfalle kann der Ausschluß erfolgen.

Der Verband hat anfangs erhebliche Erfolge erzielt und nicht allein die Löhne wesentlich erhöht, sondern auch die Arbeitszeit, die vorher bis zu 18 Stunden betrug, auf 12 Stunden herabgesetzt. Den Arbeitgebern bot er den Vorteil, sie vor Preisdruck seitens der Käufer zu schützen. Aber nicht allein begann Anfang der 90er Jahre ein allgemeiner Niedergang der Stickereiindustrie, sondern es kam noch dazu, daß der Verband auf die Handmaschinenstickerei beschränkt ist, der durch die rasch zunehmende Schiffchenmaschinenstickerei eine schwere Konkurrenz erwuchs. Unter diesen Umständen erwiesen sich die Bestimmungen des Verbandes als nicht durchführbar, und seit vier Jahren hat derselbe seine Thätigkeit eingestellt, doch ist eine Auflösung nicht erfolgt, vielmehr ist noch ein Vermögen von 6000 Mk. vorhanden, und der Verband hat auf seiner Anfang 1898 abgehaltenen Generalversammlung ins Auge gefaßt, bei den jetzt wieder günstiger sich gestaltenden Geschäftsverhältnissen seine Wirksamkeit demnächst wieder aufzunehmen; bis zum Schlusse des Jahres 1898 war dies noch nicht geschehen.

Der Verband stand während seiner Blütezeit mit dem Schweizerischen Stickereiverbande in einem vertragsmäßig geregelten Kartellverhältnis, um die beiderseitigen Einrichtungen, insbesondere Maximalarbeitstag und Minimallohn, gemeinsam durchzuführen; beim Rückgange beider Verbände ist auch dieses Kartell gelöst.

4. Die Schweizerische fédération horlogère[304].

Das Vorbild des Stickereiverbandes hat die Anregung geboten, auch innerhalb der schweizerischen Uhrenindustrie eine gemeinsame Organisation ins Leben zu rufen, aber auch hier ist der Erfolg kein dauernder gewesen. Bis in die 80er Jahre war die Organisation in den Kreisen der Uhrenarbeiter wenig entwickelt; in dieser Zeit dagegen wurden viele Vereine, allerdings meist von lokaler Bedeutung, begründet. Aber jetzt machte sich auch ein starker Rückgang in der bis dahin blühenden schweizerischen Uhrenindustrie geltend, so daß man in den Kreisen sowohl der Fabrikanten, wie der Arbeiter den Gedanken erwog, ob es nicht möglich sei, in ähnlicher Weise wie in der Stickindustrie sämtliche vorhandene Syndikate beider Teile zu einem Zentralverbande zusammenzuschließen, und in der That gelang es, in einer am 31. Juli 1886 in Neufchatel abgehaltenen, von Vertretern der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter beschickten Versammlung die Gründung der fédération horlogère ins Werk zu setzen. An die Spitze trat ein Zentralkomitee aus je sieben Mitgliedern beider Teile unter einem neutralen Vorsitzenden. Dieses Komitee sollte zugleich als ständiges Schiedsgericht und Einigungsamt fungieren und jährlich eine ordentliche Delegiertenversammlung aller beteiligten Vereine und Syndikate einberufen. Falls bei Meinungsverschiedenheiten Vermittelungsversuche zwischen den streitenden Parteien ohne Erfolg blieben, sollte das Komitee die endgültige Entscheidung treffen. Wer ohne dessen Vermittelung einen Streik begann, ging ohne weiteres der Mitgliedschaft verlustig. Aber das Komitee sollte überhaupt das Interesse der Uhrenindustrie nach allen Richtungen wahren, insbesondere »alle praktischen Maßregeln ergreifen, die es für den Fortschritt und das Aufblühen der schweizerischen Uhrenindustrie nützlich findet«. Zu seiner Verfügung stand ein eigenes Bureau mit einem besoldeten Sekretär. Ebenso dienten dem gleichen Zwecke die beiden Zeitschriften: »La solidarité horlogère« und »La fédération horlogère suisse«, von denen die erstere bald mit der letzteren vereinigt wurde.

[304] Vgl. $Berghoff-Ising$: Die sozialistische Arbeiterbewegung in der Schweiz, S. 255 ff.

Die Arbeiter glaubten aber daneben noch eine eigene Organisation nötig zu haben, und so wurde schon am 5. Juni 1887 die Gründung eines allgemeinen Uhrenarbeiterverbandes ins Auge gefaßt, der aber im Rahmen der fédération horlogère sich halten sollte. In einer ferneren Versammlung in Biel am 5. Februar 1888, in der 4200 Arbeiter durch 60 Abgeordnete vertreten waren, wurde die Gründung endgültig vollzogen. Er wurde bezeichnet als fédération horlogère ouvrière im Gegensatz zu der allgemeinen fédération horlogère, der man zum Unterschiede den Zusatz mixte gab, und der schon nach dem ersten Jahre ihres Bestehens 12000 Mitglieder angehörten.

Aber beide Verbände hatten keine lange Dauer. Nicht allein hatten sich, abweichend von dem Stickereiverbande, nur eine Minderzahl der Arbeitgeber beteiligt, sondern es gelang auch nicht, die gegenseitigen Verdächtigungen und Reibereien zu beseitigen; um so weniger konnte man daran denken, den Grundsatz des »Verbandsverkehrs« einzuführen. Bald trennte sich der Arbeiterverband von der fédération mixte, konnte dann aber, losgelöst von ihr, sich nicht halten. Andererseits hatte dadurch auch die fédération mixte ihr Rückgrat verloren und mußte bald ihre Thätigkeit einstellen. Man versuchte dann in verschiedenen Orten das Verhältnis von Arbeitern und Arbeitgebern durch besondere »Konventionen« zu regeln oder wenigstens einen allgemeinen Lohntarif einzuführen, aber auch solche Vereinbarungen waren regelmäßig nur von kurzer Dauer.

Angeregt durch einen im März 1892 in Grenchen ausgebrochenen großen Streik, an dem die 22 bedeutendsten Uhrenfabriken beteiligt waren, gelang es dann auf einem am 16. Oktober 1892 in St. Immer abgehaltenen Kongresse, einen neuen Uhrenarbeiterverband, die fédération ouvrière horlogère, zustande zu bringen, die 1895 4500 Mitglieder zählte und seitdem die Arbeiterinteressen mit Erfolg vertritt.

5. Die Lippeschen Ziegler[305].

Die sozialen Verhältnisse der Ziegler im Fürstentum Lippe-Detmold sind im hohen Grade eigenartig und interessant, und da sie, soweit mir bekannt, bisher noch keine litterarische Bearbeitung gefunden haben, auf die ich verweisen könnte, so ist es nicht zu vermeiden, soviel über dieselben hier mitzuteilen, wie zum Verständnisse der Thätigkeit des im Jahre 1895 gegründeten Gewerkvereins erforderlich ist.

[305] Die nachfolgende Darstellung beruht wesentlich auf den Angaben des mit den Verhältnissen durch eigene Erfahrung und eingehende Studien genau bekannten Pastors $Zeiß$ in Schwalenberg i. Lippe, dem ich für seine Unterstützung hier meinen wärmsten Dank sage, sowie den die Zieglerbewegung betreffenden Veröffentlichungen.

Von den in der deutschen Gewerbestatistik aufgeführten 266519 Zieglern wohnen etwa 14000 in Lippe; sie bilden fast die Hälfte der aus 130000 Köpfen bestehenden Einwohnerschaft. Von den 14000 arbeiten etwa 12500 bei den etwa 1300 lippe'schen Meistern; bei ihnen bestehen deshalb die hier näher zu schildernden Verhältnisse:

Die sozialdemokratische Agitation hat unter den Lippe'schen Zieglern bisher aller Mühe ungeachtet kaum irgend welchen Boden gefunden. Die wenigen, die man gewonnen hat, sind dem »Allgemeinen Verein der Töpfer Deutschlands« angeschlossen, dessen Mitgliederzahl sich ausweislich der Statistik der Generalkommission für 1898 auf 4891 beläuft; doch ist dieser Anschluß ein Notbehelf, der in den gewerblichen Verhältnissen keinen Anhalt findet.

Der Grund für diese Erfolglosigkeit der sozialdemokratischen Agitation liegt nun keineswegs darin, daß etwa die Lage der Ziegler in dem Maße befriedigend wäre, um keine Wünsche nach Aenderung aufkommen zu lassen; im Gegenteil, ihr Beruf fordert Opfer an Lebensgenuß, wie kaum ein anderer. Mitte März, ja bei günstigem Wetter schon im Februar, ziehen die Zieglerscharen hinaus in das Land, um erst frühestens Mitte Oktober zu ihren Familien zurückzukehren. Die Zeit des Steinformens währt vom 15. März bis 14. Oktober; das Brennen der Ware, bei dem etwa 25 % der Arbeiter beschäftigt werden, dauert dann noch je nach dem Betriebe bis Mitte November oder selbst bis Mitte Dezember. Der Verdienst während der »Campagne« beläuft sich von 200 Mk. für den Abtragejungen bis auf 700 Mk., im Durchschnitt auf etwa 440 Mk. Die Frau bewirtschaftet während der Zeit das Land, das jeder Ziegler zu Eigentum oder pachtweise besitzt, und zwar in der Weise, daß das Beackern durch einen Bauern geschieht, in dessen Wirtschaft die Frau dafür einige Tage als Tagelöhnerin arbeitet. Das ist ein schon seit Generationen bestehendes festes Verhältnis; jede Zieglerfamilie hat ihren »Ackersmann«. Für die Vererbung besteht ein besonderes altes Heimstättenrecht. Während des Winters betreiben die Ziegler vielfach ein Handwerk, andere arbeiten in den Forsten oder als Tagelöhner.

Die Arbeitszeit während der Campagne ist ungemein lang. In dem unterelbeschen Gebiete beträgt sie in 85 % der Ziegeleien 16 Stunden; in Westfalen gilt dies nur für etwa 50 %; nirgends ist sie unter 14 Stunden. Die Wohnungsverhältnisse sind geradezu unglaublich; oft müssen in den nur mangelhaft gegen Regen und Wind geschützten Schlafräumen vier Personen in demselben Bette schlafen.

Wenn trotz dieser Verhältnisse die Unzufriedenheit und deshalb die Versuche, durch eine Organisation auf Abhülfe hinzuwirken, bisher wenig Boden gefunden hatten, so erklärt sich dies in allererster Linie daraus, daß die Ziegler gerade hierin einen Schutz gegen Konkurrenz sehen; sie sprechen ganz offen aus, daß bei günstigeren Verhältnissen der Zudrang aus anderen Gewerben sie erdrücken würde, und ebenso sehen die Lipper hierin ein Mittel, den außerlippeschen Zieglern die Spitze zu bieten.

Unterstützt wird aber dieser Gesichtspunkt durch die eigenartigen gewerblichen Verhältnisse, wie sie gerade in Lippe üblich sind. Der $Ziegeleibesitzer$ liefert nichts, als die äußeren Vorbedingungen der Fabrikation, also insbesondere die Ziegelei, einschließlich des Logis für die Arbeiter, außerdem das Rohmaterial, Ofen, Gerätschaften u. s. w. Für den Betrieb wendet er sich an einen $Meister$, dem er für den betreffenden Sommer seine Ziegelei gegen die Verpflichtung übergiebt, ihm Steine zu einem festgesetzten Preise herzustellen. Der Meister seinerseits sucht sich dann die erforderliche Anzahl $Ziegler$ zu verschaffen. Das Verhältnis zwischen Meister und Arbeiter ist nun verschieden, je nachdem Maschinen- oder Handbetrieb stattfindet. Auf den Maschinenziegeleien ist der Meister selbständiger Unternehmer, der die von ihm angeworbenen Arbeiter gegen Lohn beschäftigt. Nach der älteren und heute noch durchaus herrschenden Einrichtung des Handbetriebes dagegen findet eine eigenartige Verbindung zwischen genossenschaftlichem und Lohnsystem statt. Der Meister sucht sich nämlich, nachdem er mit dem Besitzer abgeschlossen hat, die sog. $Annehmer$, d. h. die ersten, vorgebildeten Arbeiter, die an dem von ihm geschlossenen Akkorde in der Weise sich beteiligen, daß sie mit ihm gemeinsam das Risiko tragen und ihr Gewinn von dem Geschäftserfolge abhängig ist. Erst nachdem so der feste Stamm gebildet ist, werden von dem Meister die eigentlichen $Lohnarbeiter$ angeworben, die teilweise ebenfalls aus Lippe stammen, aber auch aus anderen Gegenden kommen und insbesondere den am Orte der Beschäftigung wohnenden Arbeitern entnommen sind. Die Zahl der »Annehmer« ist in der Regel 1/8 der Gesamtzahl. Die Beköstigung in dem vom Besitzer zur Verfügung gestellten Logis besorgt der Meister für alle Arbeiter mit Ausnahme der am Orte wohnenden auf gemeinsame Rechnung, jedoch so, daß er dabei einen Vorteil hat, der sich meistens auf 2-5 % berechnet, häufig aber auch weit höher steigt. Dieses Verhältnis heißt die »Kommunie«. Obgleich dasselbe den Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 115-119) zuwiderläuft, ist es doch fast allgemein in Uebung, und wo der Verdienst des Meisters nicht zu hoch ist, stehen sich sogar die Arbeiter gut dabei, da bei dem Großeinkauf geringere Preise gezahlt werden als beim Krämer. Der Beweis ergiebt sich daraus, daß der Beitrag zur Kommunie in der Regel für jeden Arbeiter während der Campagne nur etwa 150 Mk. beträgt.

Die Verteilung des von dem Besitzer an den Meister gezahlten Betrages erfolgt nun in folgender Weise: Zunächst werden abgezogen die Steuern, Versicherungsbeiträge u. s. w., dann erhalten die Lohnarbeiter ihre festgesetzten Löhne. Von dem Reste werden zuerst die sog. »Vorzüge« bestritten, die für die verschiedenen Klassen: Ofensetzer, Umgänger, Brenner und Steinmacher in verschiedener Höhe berechnet werden. Dazu gehört auch der »Meistervorzug«; früher betrug derselbe für jeden Arbeiter 15 Mk., jetzt wird es üblich, statt dessen einen bestimmten Prozentsatz, z. B. 5 % von der Gesamtsumme des Verdienstes anzurechnen. Der nach allen diesen Abzügen verbleibende Rest wird zwischen dem Meister und den Annehmern gleichmäßig geteilt.

Das Verhältnis zwischen Meister und Arbeitern ist ein durchaus patriarchalisches. Die Ausgaben für die Kommunie werden allerdings in ein Kommuniebuch eingetragen, aber selten kontrolliert. Die Berechnung des Verdienstes besorgt der Meister allein, der den Arbeitern einfach mitteilt, wie viel sie zu erhalten haben. Auch Auszahlungen während der Campagne stehen in seinem diskretionären Ermessen; er gewährt sie nur soweit, als er es im Interesse des Arbeiters, insbesondere um ihn vor unnützen Ausgaben zu bewahren, für gut hält.

Im allgemeinen wird das weitgehende Vertrauen, welches die Ziegler dem Meister entgegenbringen, nicht getäuscht und ist das Verhältnis zwischen beiden ein gesundes. Allerdings haben sich eine Anzahl von Meistern zu eigentlichen Unternehmern im modernen Sinne entwickelt, aber diese Zahl ist gering. In der Regel hat jeder Meister alle Stufen des Gewerbes selbst durchlaufen, und ebenso ist weder rechtlich noch thatsächlich dem Ziegler die Möglichkeit verschlossen, selbst Meister zu werden. Ueberall sind die Meister die tüchtigsten, intelligentesten und ordentlichsten Elemente unter der Zieglerschaft, sie haben deshalb eine starke moralische Autorität. Besteht auch zwischen Meistern und Zieglern ein gewisser Interessengegensatz, so besteht doch nirgends ein Klassengegensatz.

Außer den Meistern und Zieglern kommt nun aber noch eine dritte Klasse von Personen in Betracht: Das sind die $Agenten$. Das lippesche Zieglergewerbe hat sich nach Aufhören der dortigen Handweberei in den 40er und 50er Jahren dieses Jahrhunderts sehr schnell entwickelt unter Beihülfe der Regierung. Zur Unterstützung des Gewerbes führte diese einen staatlichen Arbeitsnachweis ein mittels sog. »Zieglerboten« oder »Agenten«. Dies waren staatliche Beamte, die von jedem Ziegler bei Vermittelung einer Stelle eine gesetzlich bestimmte Abgabe erhielten und dafür auch gewisse Garantien für Durchführung der Verträge leisteten. Diese Vermittelung war obligatorisch; ohne sie geschlossene Verträge waren ungültig. Sie bezog sich auch nicht allein auf das Verhältnis zwischen Meistern und Arbeitern, sondern ebenso auf die Vermittelung zwischen Meistern und Besitzern. Die unzulänglich geübte Regierungskontrolle führte zu einer völligen Abhängigkeit von den Agenten, und so wurde am 7. September 1869 das Ziegler-Gewerbegesetz aufgehoben. Thatsächlich vollzieht sich heute die Verhandlung zwischen Meistern und Arbeitern ohne Mitwirkung der Agenten; dagegen wenden die Besitzer sich nach wie vor bei Vergebung der Meisterstellen sowohl an die früheren vier staatlichen Agenten, wie an die ferneren, die sich auf Grund der Gewerbefreiheit besetzt haben, und so hat sich ein ausgedehnter ungesunder Stellenschacher entwickelt, indem die Agenten die einträglichen Meisterstellen einfach an die Meistbietenden abgeben. Durch Einführung der Krankenversicherung hat sich die Zahl der Agenten sehr vermehrt, indem häufig die Kassenführer der Krankenkassen ihre aus dieser Thätigkeit gewonnenen Kenntnisse benutzen, um ein einträgliches Agenturgeschäft zu betreiben. In einigen Gegenden, z. B. in den unterelbeschen Bezirken, hat man in neuester Zeit begonnen, sich von dem Agentenwesen zu befreien, und die Vermittelung durch persönliche Beziehungen oder durch die Zeitungen eingerichtet.

Hiernach erscheinen in den Verhältnissen des Zieglergewerbes insbesondere folgende Punkte besserungsbedürftig:

1. der Arbeitsnachweis durch die Agenten;

2. die Arbeitsdauer;

3. die Wohnungsverhältnisse;

4. das Verhältnis zwischen Meistern und Zieglern wird sich auf die Dauer in der jetzigen Form nicht haltbar erweisen, denn es führt überall da, wo die Meister nicht wohlmeinende und ehrliche Leute sind, zu einer unerhörten Uebervorteilung der blindlings in ihre Hände gegebenen Arbeiter, und zwar äußert sich dies in zwei Punkten:

a. hinsichtlich der Abrechnung, insbesondere betreffs des Meistervorzuges,

b. hinsichtlich der gemeinsamen Beschaffung der Lebensmittel. --

Unter den hier kurz skizzierten Umständen war es ein nahe liegender Gedanke, in ähnlicher Weise, wie bei den Bergarbeitern, auch bei den Zieglern einen auf christlich-sozialer Grundlage beruhenden Gewerkverein ins Leben zu rufen, zumal die Ziegler überwiegend religiös und kirchlich gesinnt sind, durchschnittlich auch in sittlicher Hinsicht auf einer hohen Stufe stehen. Das Verdienst, die Sache in die Hand genommen zu haben, gebührt dem Pastor $Zeiß$ in Schwalenberg, der unter Beihülfe des Pfarrers lic. $Weber$ in Mönchen-Gladbach zunächst durch die lippeschen Lokalblätter den Plan verbreiten ließ und nach längeren Vorbereitungen zum 11. Dezember 1895 nach Lage eine allgemeine Zieglerversammlung einberief, an der sich etwa 300 Ziegler und Meister aus allen Teilen des Landes beteiligten. Hier wurde einstimmig die Bildung eines »$Gewerkvereins der Ziegler in Lippe$« beschlossen.

Karakteristisch ist, daß die zur Vornahme der weiteren Schritte, insbesondere Beratung der Statuten, gewählte Kommission aus zwei Agenten, zwei Meistern und einem Ziegler gebildet wurde. Die Agenten haben sich zunächst dem Unternehmen freundlich gegenübergestellt, aber doch bald herausgefühlt, daß sie bei demselben eine innerlich unmögliche Stellung einnehmen, wie ebenso auch die Meister und Ziegler sich ihres Gegensatzes gegen die Agenten, der später einmal zu einer Beseitigung derselben führen muß, bewußt wurden, so daß man sie in den weiteren Entwickelungsstadien fallen ließ.

Am 9. Januar 1896 fand dann im Anschlusse an eine von etwa 500 Personen besuchte allgemeine Zieglerversammlung die $erste Generalversammlung$ des neu begründeten Gewerkvereins statt, in der die Statuten endgültig festgesetzt und die Vorstandswahlen vollzogen wurden. Mitglied des Vereins kann jeder Ziegler werden, der treu zu Kaiser und Reich steht, sich als Gegner der sozialdemokratischen Grundsätze bekennt und verspricht, den Verpflichtungen des Vereins nachzukommen.

Der Zweck des Gewerkvereins ist im allgemeinen die Hebung der wirtschaftlichen Lage des Zieglerstandes und Beseitigung der sozialen Schäden im Zieglergewerbe auf christlich-patriotischer und gesetzlicher Grundlage. Insbesondere erstrebt der Verein:

a) Sicherung eines Verdienstes, welcher dem Werte der geleisteten Arbeit und der durch diese Arbeit bedingten Lebenshaltung entspricht.

b) Regelung der täglichen Arbeitszeit, soweit dies zum Schutze für Leben, Gesundheit und geistiges Wohl der Arbeiter notwendig ist.

c) Vermehrung und Verbesserung der Gewerbeinspektion und der anderen Kontrollorgane zur Ueberwachung der zum Schutze der Arbeiter über Sonntagsruhe, Wohn- und Schlafräume, Trinkwasser u. s. w. erlassenen Gesetzesbestimmungen.

d) Erlaß weiterer gesetzlicher Bestimmungen, die zum Gedeihen des Zieglergewerbes notwendig sind.

e) Verbot und Regelung der Frauen- und Kinderarbeit auf Ziegeleien.

f) Erhaltung eines guten Verhältnisses zwischen Meistern und Zieglern.

g) Errichtung einer Auskunftsstelle für rechtliche, verwaltungsrechtliche und fachmännische Fragen.

h) Errichtung eines gewerblichen Schiedsgerichtes für Ziegler in Lippe.

i) Unterstützung der Mitglieder bei unverschuldetem Lohnverluste und in außerordentlichen Notfällen.

Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind:

Gemeinsame Beratung über die Interessen des Zieglergewerbes und Veranstaltung von Vorträgen darüber in den Generalversammlungen und den Bezirksvereinen; Vertretung der Interessen des Zieglergewerbes bei der Regierung, bei anderen Behörden, bei den Parlamenten und in der Presse; Einreichung von Petitionen an maßgebenden Stellen, Vertretung und Durchführung gerechter Beschwerden von Zieglern, sowohl gegenüber den Ziegeleiverwaltungen als in anderen Fällen: Erforschung und Feststellung von gesetzwidrigen Mißständen auf Ziegeleien. Vermittelung zwischen Meistern und Zieglern bei Streitfällen; unentgeltliche Erteilung von Rat und Auskunft in rechtlichen, verwaltungsrechtlichen und fachmännischen Fragen; Errichtung einer Unterstützungskasse, aus welcher Mitglieder, die nachweislich ohne eigenes Verschulden, z. B. bei Konkursfällen, um einen Teil ihres Verdienstes gekommen sind, oder sich in außergewöhnlicher Notlage befinden, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entschädigt werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist für die Ziegler auf monatlich 10 Pfg. festgestellt, für Meister ist dies der Mindestsatz, dessen Erhöhung ihnen selbst überlassen bleibt.

Der Vorstand besteht aus sechs Meistern und sechs Zieglern. Vorsitzender ist Ziegelmeister $August Meier$ in Sülterheide bei Lage. Im Sommer besorgt die Geschäfte ein fünfgliedriger Geschäftsausschuß, dessen Vorsitzender der Geschäftsführer $Ellerkamp$ in Lage ist.

Das Vereinsorgan ist die »Lippesche Zieglerzeitung«. Daneben wird aber zu Bekanntmachungen auch noch die »Lippesche Landeszeitung« benutzt. Während der Campagne erscheint außerdem noch das »Ziegler Sonntagsblatt«.

Bei der außerordentlichen Generalversammlung in Schöttmar am 10. März 1896 zählte der Verein 2500 Mitglieder in 35 Bezirksvereinen. Die dort beschlossene Auskunftsstelle (Rechtsbureau) ist am 15. April 1896 in Wirksamkeit getreten, hat sich mit einem Rechtsanwalt in Detmold in Verbindung gesetzt und ist bisher zur Erteilung von Rat in allerlei Angelegenheiten mehrfach in Anspruch genommen.

Auf der am 18. Februar 1897 in Lemgo abgehaltenen $zweiten ordentlichen Generalversammlung$ wurde mitgeteilt, daß dem Vereine zur Zeit etwa 3500 Mitglieder in 63 Bezirksvereinen angehörten. In den Verhandlungen wurden mehrfache Erfolge der bisherigen Organisation im unterelbeschen Gebiete, insbesondere eine Erhöhung des Preises für 1000 Steine um 1 Mk. und Herabsetzung der Arbeitsdauer, hervorgehoben. Als Mißstand, dessen Bekämpfung in erster Linie angestrebt werden müsse, wurde allseitig anerkannt das Unterbieten bei Bewerbungen um die Meisterstellen. Hier liegt in der That ein Interessengegensatz zwischen den Meistern und denjenigen Zieglern, die beabsichtigen, selbst Meister zu werden, indem sie mit dem bisherigen Inhaber der Stelle in Konkurrenz treten.

Bei den Verhandlungen über die Arbeitsdauer zeigte sich der Einfluß der bereits bezeichneten Eigenart der Lippeschen Verhältnisse; man wehrte sich energisch gegen eine zu starke Herabsetzung und einigte sich, nachdem ein Antrag wegen Ermäßigung auf 13 Stunden gegen 12 Stimmen abgelehnt war, schließlich auf 14 Stunden. Ebenso wünschte man die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter über das jetzt zulässige Maß von 11 Stunden auszudehnen, während man für das Verbot der Wanderarbeit der Frauen in Ziegeleien eintrat. Die Angelegenheit der Kommunie führte zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Meistern und Zieglern, indem die letzteren manche vorgekommenen Unregelmäßigkeiten rügten, während die ersteren sich darauf beriefen, daß der Meister ja zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Endlich wurde die Abstellung der Mißstände auf dem Gebiete der Wohn- und Schlafräume, der Bettwäsche und des Trinkwassers gefordert und die Errichtung einer Zieglerschule gewünscht.

In den Statuten wurde die Einrichtung einer Unterstützungskasse gestrichen und beschlossen, daß jeder Bezirksverein einen eigenen Vorstand haben solle, was in Rücksicht auf das Vereinsgesetz insofern bedenklich ist, als der Verein dann ängstlich die Klippe der Beschäftigung mit politischen Angelegenheiten vermeiden muß. Um die Thätigkeit für den Verein erfolgreicher betreiben zu können, wurde ein Geschäftsführer mit einem Gehalte von 1000 Mk. angestellt, der kein Nebengeschäft betreiben darf.

An den Verhandlungen beteiligte sich auch der lippesche Kabinettsminister v. $Oertzen$, der den Verein des lebhaften Wohlwollens der Regierung versicherte.

Auch an der am 29. Januar 1898 in der »Zieglerbörse« in Lage abgehaltenen $dritten ordentlichen Generalversammlung$ beteiligten sich sowohl ein Vertreter des lippeschen Ministeriums als auch der Bürgermeister von Lage, die Gewerberäte der beteiligten Bezirke, mehrere Lippesche Landtagsabgeordnete und der Reichstagsabgeordnete $Hüpeden$. Vertreten waren 48 Bezirksvereine durch 77 Stimmberechtigte, daneben etwa 200 Mitglieder. Aus dem Geschäftsberichte ist folgendes hervorzuheben:

Der Verein hat sich über das Fürstentum Lippe hinaus ausgedehnt und zählt außer 62 Bezirksvereinen in Lippe 6 solche in der Provinz Hessen, 1 in Westfalen, 1 in Hannover und 1 in Waldeck. Seit der vorigen Generalversammlung sind 15 Bezirksvereine neu gebildet, doch haben sich auch einige aufgelöst. In das Verzeichnis der Mitglieder sind jetzt nur die wirklich zahlenden aufgenommen, deren Zahl am 1. Januar 1898 2623 betrug. Der Vorstand, in dem Meister und Ziegler in gleicher Zahl vertreten sind, ist 1897 fünfmal zusammengetreten; der Geschäftsführer hat 34 Agitationsversammlungen abgehalten. Es wird betont, daß der von dem Vereine befolgte Grundsatz, daß das Ziegelgewerbe nur bei festem Zusammenhalten zwischen Meistern und Zieglern gedeihen könne, sich bewährt und als beste Schutzwehr gegen das Eindringen der Sozialdemokratie erwiesen habe, da die drei Jahre hindurch fortgesetzte Agitation der letzteren in Lippe völlig vergeblich gewesen sei. Allerdings sei ein solches Zusammenwirken nur möglich, wenn man neben aller Verhetzung und Aufwiegelung gegen den Meisterstand zugleich alle Ungerechtigkeiten und Ungesetzlichkeiten bekämpfe. Wenn einige Meister, die das scheuten, bittere Gegner des Vereins geworden seien, so müsse er das in dem Bewußtsein ertragen, daß alle verständigen Meister auf seiner Seite standen. Abgesehen von der grundsätzlichen Bekämpfung der Sozialdemokratie, schließe der Verein alle Parteipolitik aus. In seiner Thätigkeit hat der Verein erhebliche Erfolge aufzuweisen, insbesondere ist durch das im Jahre 1896 zwischen dem Gewerkverein und den Ziegeleibesitzern in Drochtersen abgeschlossene Uebereinkommen, das man auch für die Campagne 1897/98 aufrecht erhalten hat, im Gebiete der unteren Elbe, der Oste und Este die Verkürzung der Arbeitszeit um zwei Stunden unter gleichzeitiger Erhöhung der Akkordsätze um 18% erreicht und dadurch ein Mehrverdienst der Ziegler um etwa 125000 Mk. erzielt. Ein ähnliches Vorgehen ist auch in anderen Gebieten beabsichtigt. Großen Nutzen haben die Mitglieder von dem seitens des Vereins eingerichteten unentgeltlichen Rechtsschutze. In 160 Fällen ist der Rat des Vereinsanwaltes in Anspruch genommen, fünf Prozesse hat der Verein auf seine Kosten für die betreffenden Mitglieder geführt, da sie von grundsätzlicher Bedeutung waren. In 60 Fällen handelte es sich um Streitigkeiten zwischen Meistern und Zieglern; in den meisten ist durch Vermittelung des Vereins eine gütliche Verständigung erzielt. In 23 Fällen standen schlechte Wohnungsverhältnisse in Frage, insbesondere Klagen über Reinlichkeit, Bettwäsche, Trinkwasser und dgl. Der Verein hat sich bei solchen Klagen, ohne den Namen des Beschwerdeführers zu nennen, an die Behörden gewandt und Abhülfe geschafft. Auch an den Bundesrat und verschiedene Staatsbehörden hat der Verein Eingaben gerichtet, insbesondere wegen der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Frauen, wegen Beseitigung der vielfach die Ziegler infolge ihres Aufenthaltes an andern Orten betreffenden Doppelbesteuerung und wegen Verlegung der Landtags- und Gemeindewahlen in den Winter.

In der Versammlung kamen großenteils dieselben Gegenstände zur Verhandlung. Die Frage der Besteuerung wurde nach einem eingehenden Vortrage des Vereinsanwaltes und nachdem der anwesende Regierungsvertreter seine Unterstützung zugesagt hatte, einer Kommission überwiesen. Ueber die Mißstände im Zieglergewerbe wurde unter Zugrundelegung einer vom Vorstande durch Fragebogen veranstalteten Umfrage ein ausführlicher Bericht erstattet. Danach liegt der Schwerpunkt der vorhandenen Uebelstände in der Schmutzkonkurrenz bei der Bewerbung um die Meisterstellen, die dann sowohl überlange Arbeitszeit und Schädigung des Verdienstes als auch Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen zur Folge hat, die selbst zu Arbeitsniederlegungen geführt haben. Es wurde beschlossen, jeden Fall unangemessener Bewerbung um Meisterstellen durch Unterbietungen mittels der Presse an die Oeffentlichkeit zu bringen und Mitglieder, die sich eines solchen Vergehens schuldig machen oder im Gebiete der Unterelbe, Oste oder Este länger als von 4-8 Uhr arbeiten lassen, neben öffentlicher Namensnennung aus dem Vereine auszuschließen. Uebrigens wurde bei den Verhandlungen auch über Kontraktbruch der Arbeiter geklagt und zu dessen Verhütung schriftliche Abfassung der Verträge empfohlen. Die Unzufriedenheit über die Wohnungsverhältnisse war allgemein und fand ihren Ausdruck in einem Beschlusse, den Erlaß eines Reichswohngesetzes, daneben aber eine einheitliche Polizeiverordnung über die Wohnungsangelegenheit im Zieglergewerbe zu beantragen; dabei soll insbesondere für alle Ziegeleien die Einrichtung eines Krankenzimmers gefordert werden.

Ein weiterer Gegenstand der Verhandlungen war das $Verhältnis zwischen Meistern und Zieglern$, insbesondere die $Kommunie$. Während von einer Seite empfohlen wurde, im Interesse des Friedens sich mit dieser Frage gar nicht zu befassen, hielt die Mehrheit es umgekehrt für erforderlich, hier völlig offene Aussprache herbeizuführen. Als Uebelstände bei der bisherigen Einrichtung wurde hervorgehoben, daß die Meister ohne jede Beteiligung der Arbeiter das Kommuniebuch führten und die Einkäufe besorgten, auch die Abrechnungen erst unmittelbar vor Schluß der Campagne den Arbeitern vorlegten, so daß diesen eine Prüfung meistens nicht möglich sei. Es wurde beschlossen, dahin zu wirken, daß während der Campagne regelmäßig Abrechnungen über die Kommunie stattfinden und Kontobücher für jeden Ziegler über die von dem Meister bezogenen Gegenstände eingeführt werden, auch soll auf jeder Ziegelei die Abrechnung mit dem Meister durch eine von den Zieglern gewählte Kommission geprüft werden. Ein noch weiter gehender Antrag, daß der Einkauf der Lebensmittel nicht von den Meistern allein, sondern gemeinsam mit den Arbeitern besorgt oder daß Kantinen eingerichtet und der Behörde unterstellt werden sollten, wurde aus dem Grunde bekämpft, weil ein solches Verfahren die Autorität des Meisters untergraben und ihn gewissermaßen unter Kuratel stellen würde, auch die Kantinen durchaus zu verwerfen seien. Der Antrag wurde mit 56 gegen 32 Stimmen abgelehnt. Endlich wurde noch beschlossen, auf Beseitigung des Borgsystems bei den Kaufleuten hinzuwirken.

Der letzte Gegenstand der Tagesordnung war die Errichtung eines $Arbeits$- $und Stellennachweises$ für Meister und Ziegler. Man beschloß einerseits auf die reichsgesetzliche Regelung der Sache hinzuwirken, andererseits aber auch einen mit der Geschäftsstelle zu verbindenden, allen Mitgliedern gleichmäßig zugänglichen Stellen- und Arbeitsnachweis zu errichten, der in den verschiedenen Teilen des Landes Filialen zu unterhalten hat. Die lippesche Regierung soll um einen Beitrag zu den Kosten aus Landesmitteln und Uebernahme der obersten Kontrolle gebeten werden.

Schließlich verhandelte man über das Verhältnis des Vereins zu dem im letzten Jahr gegründeten »Deutschen Ziegelmeisterverbande«. Es wurde einstimmig folgender Antrag angenommen:

»Die Generalversammlung erklärt, daß ein bezirksweiser Zusammenschluß der Meister im Anschluß an den Gewerkverein nützlich und bisweilen notwendig sein kann, daß aber ein unabhängig vom Gewerkverein stehender Meisterverein schädlich sei und nur dazu diene, daß die Uneinigkeit zwischen Meistern und Zieglern vermehrt und die Agitation der Sozialdemokratie befördert werde; die Generalversammlung beschließt daher, daß niemand zugleich Mitglied des Gewerkvereins und des Meisterverbandes sein kann, falls nicht letzterer etwa als Glied sich dem Gewerkverein anschließen und dem Vorstand desselben unterordnen will.«

In der am 12. Januar 1899 in Detmold abgehaltenen $vierten Generalversammlung$ waren außer etwa 200 Mitgliedern 52 stimmberechtigte Vertreter von 36 Bezirksvereinen anwesend; die Zahl der letzteren ist auf 78, diejenige der Mitglieder auf 3112 gestiegen. Die Verhandlungsgegenstände waren im wesentlichen dieselben, wie in früheren Jahren. Der Verein hat nicht allein die Herabsetzung der Arbeitszeit Von 16 auf 14 Stunden aufrecht erhalten, sondern für die nächste Campagne sogar eine weitere Verminderung um 1/2 Stunde unter gleichzeitiger Erhöhung der Akkordpreise um 6% durchgesetzt. Für Rheinland ist, wie schon früher für Westfalen, die Befreiung von der doppelten Kirchensteuer erreicht. Der Verein besitzt eine Lesehalle und eine Vereinsbibliothek. Er ist zu den christlichen Gewerkschaften in ein näheres Verhältniß getreten und Mitglied der »Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen« geworden. Sehr wirkungsvoll hat sich die Einrichtung des Rechtsschutzes erwiesen, insbesondere sind 41 Beschwerden an die Behörden wegen mangelhafter Wohnungseinrichtungen von Erfolg gewesen. Die Geschäftsstelle hat wiederholt mit Erfolg als Einigungsamt gewirkt. Die schon lange angestrebte Zieglerschule in Lemgo ist jetzt mit staatlichem Zuschuß ins Leben getreten, dagegen haben die von der lippeschen Regierung unterstützten Bestrebungen weiterer Ausdehnung des Arbeiterschutzes für jugendliche Arbeiter und Frauen, insbesondere der Ausschluß der letzteren von der Wanderarbeit, keinen Erfolg gehabt. Die Versammlung beschloß deshalb, daß die dem Vereine angehörenden Meister im Interesse der Sittlichkeit Wanderarbeiterinnen nicht beschäftigen dürfen. Wegen der »zahlreichen, ja fast allgemeinen« Uebertretungen der Arbeiterschutzgesetze in Bezug auf Sonntagsruhe, Frauen- und Kinderarbeit seitens der vielen belgischen und holländischen Ziegler im Rheinland soll eine Eingabe an die Behörde gemacht werden. Besondere Kommissionen wurden eingesetzt 1. zur Beaufsichtigung der Befolgung der Arbeiterschutzgesetze, 2. für Zusammenschluß der Meister zur Erzielung günstiger Vertragsabschlüsse, 3. zur Bekämpfung unlauterer, das ganze Gewerbe schädigender Konkurrenz bei Bewerbung um Meisterstellen, wodurch am meisten der Lohn herabgedrückt wird. Eingehend wurde über den Arbeitsnachweis verhandelt. Die jetzige Vermittelung durch die Agenten hat zu großen Uebelständen Anlaß gegeben, unter denen Besitzer und Arbeiter zu leiden haben. Es würde deshalb bedauert, daß der von dem Vereine unternommene Versuch eines Zusammengehens mit der Organisation der Ziegeleibesitzer vorläufig gescheitert sei. Es würde eine Zentralstelle für Arbeitsnachweis in Lippe mit Filialen für andere Gegenden eingerichtet. Der Verein besitzt jetzt zwei eigene Blätter, die »Lippesche Zieglerzeitung« und »Gut Brand«.

Der Gewerkverein der Ziegler ist eine sehr interessante Erscheinung.

Die Schwierigkeit, deren Ueberwindung große Mühe kosten wird, liegt darin, daß, wie schon erwähnt, viele Ziegler die Abstellung der hervorgehobenen Uebelstände gar nicht wünschen, weil sie darin einen Schutz sehen. Insbesondere gilt dies von der Abkürzung der Arbeitszeit. Hinsichtlich deren mußte, um laut gewordene Bedenken zu beschwichtigen, in der ersten Generalversammlung ausdrücklich erklärt werden, daß man an eine Herabsetzung auf 12 oder gar 11 Stunden nicht denke; außerdem wurde der Ausdruck des Programmentwurfes »Verkürzung« in »Regelung« der Arbeitszeit umgeändert. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Ziegler in ihrer Mehrheit für eine gewerkschaftliche Bewegung noch nicht reif sind; die Frage, ob der neu gegründete Verein Bestand haben wird, ist deshalb wesentlich davon abhängig, ob es den leitenden Personen gelingen wird, einerseits auf diese Unreife die nötige Rücksicht zu nehmen und doch andrerseits auf eine allmähliche soziale Erziehung hinzuwirken.

Vielleicht ist der Verein in der nächsten Zeit vor eine schwere Kraftprobe gestellt hinsichtlich des bereits erwähnten Verhältnisses zu den $Ziegeleibesitzern$. Diese haben sich 1897 in dem »Verband deutscher Thonindustrieller« eine einheitliche Organisation für ganz Deutschland geschaffen. Getreu seinem Grundgedanken, ein gutes Verhältnis zu den Arbeitgebern aufrecht zu erhalten, hatte sich der Gewerkverein, als er den Plan eines Arbeitsnachweises in Angriff nahm, an den Verband mit der Aufforderung gewandt, Vertreter zu einer auf den 10. Dezember 1898 in Detmold angesetzten Besprechung zu entsenden, um nach dem Vorbilde des »Verbandes deutscher Arbeitsnachweise« einen paritätischen Nachweis unter gleichmäßiger Beteiligung des Gewerkvereins und des Verbandes einzurichten. Aber obgleich der Vorstand des Verbandes hierauf insoweit einging, als er zu der vorgeschlagenen Besprechung zwei Vertreter entsandte, und obgleich es den Anschein hatte, als wenn eine grundsätzliche Verständigung erreicht sei, brachte das Organ des Verbandes, die »Thonindustriezeitung«, am 19. Dezember 1898 und 1. Januar 1899 zwei Artikel, in denen gegen den Gewerkverein die schwersten Beschuldigungen erhoben wurden, insbesondere daß er die christlich-patriotische Maske nur benutze, um seine in Wahrheit sozialdemokratischen Bestrebungen zu verdecken, die hauptsächlich darin hervorträten, daß der Verein nach seinen Statuten einen dem Werte der geleisteten Arbeit und der Lebenshaltung entsprechenden Lohn und eine der Gesundheit und dem geistigen Wohle der Ziegler angemessene Regelung der Arbeitszeit fordere, außerdem aber Erforschung und Feststellung von gesetzwidrigen Mißständen auf Ziegeleien beabsichtige. Der Ziegeleibesitzer sei Herr in seinem Hause, und es sei ein trauriges Bestreben, die Arbeiter zu Denunziationen anzuregen. Eine Verminderung der Arbeitszeit sei ganz unmöglich, und wenn der Gewerkverein schon die Herabsetzung auf 14 Stunden durchgesetzt habe, so sei es die höchste Zeit, ihm energisch entgegenzutreten. Die Führer des Vereins seien systematisch bestrebt, den Arbeitern höhere Ansprüche an das Leben einzuimpfen und sie unzufrieden zu machen. Wenn die lippesche Regierung einen solchen Verein begünstige, so wisse sie gar nicht, daß sie damit Bestrebungen unterstütze, die darauf hinausliefen, die Mitglieder zu tüchtigen, zielbewußten Sozialdemokraten zu machen. Es schien angezeigt, diesen Angriff hier etwas genauer wiederzugeben, da er den Normaltypus bildet für alle ähnlichen, wie sie heute in den Kreisen eines engherzigen Unternehmertums gegen alle gewerkvereinliche Bestrebungen als solche erhoben werden, denn deren Grundgedanke ist nun einmal der, die Lebenshaltung der Arbeiterschaft zu erhöhen. Selbst die Sozialdemokratie, soweit sie nur dies thut, ist nicht Sozialdemokratie, sondern berechtigte Arbeiterbewegung. Wer solche Ziele bekämpft, bekämpft den Kulturfortschritt, wer es aber dadurch thut, daß er das Schlagwort »sozialdemokratisch« hinwirft, versteht entweder nicht, was das Wort bedeutet, und sollte deshalb seinen Mund halten oder er will mit Bewußtsein die gegen die Sozialdemokratie im Volke bestehende Abneigung und Furcht als Hülfsmittel gegen eine Bewegung benutzen, die ihm von seinem egoistischen Standpunkte aus unangenehm ist, d. h. er betrügt.

Der Verband der Thonindustriellen hat übrigens den Feldzug gegen den Gewerkverein bereits begonnen, indem er die Parole ausgegeben hat, Meister, die »agitatorisch« thätig gewesen sind, nicht zu beschäftigen, ja auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung ist ausdrücklich gesetzt: »die Bekämpfung des Gewerkvereins«. Man nimmt in Lippe an, daß dieser Haß durch die »Agenten« geschürt sei, deren Treiben durch den Verein lahm gelegt ist. Gesetzt, es gelänge, durch Gewaltmaßregeln den noch jungen Gewerkverein zu vernichten, so könnte ja die weitere Entwickelung nicht zweifelhaft sein: die Sozialdemokratie, die bisher keinen Boden hat fassen können, würde dann bald besseren Erfolg haben. Das hat ja freilich den Vorzug, klare Verhältnisse zu schaffen, und der Verband der Thonindustriellen wird dies wünschen, aber man soll dann wenigstens auch darüber keine Unklarheit lassen, wer es ist, der die Sozialdemokratie begünstigt. Uebrigens ist das Lippe'sche Ministerium mit Nachdruck für den Gewerkverein eingetreten und hat durch sein Eingreifen den Verband der Thonindustriellen schließlich zum Nachgeben bewogen; es ist begreiflich, daß diese sozialpolitische Haltung, die mit derjenigen der Preußischen Regierung im schärfsten Gegensatze steht, allgemeines Aufsehen erregt hat.

6. Solinger Stahlwarenindustrie[306].

Die berühmte Stahlwarenindustrie in Solingen begann im 15. Jahrhundert als handwerksmäßiger Betrieb und hat diese Form bis zum Beginne des 17. Jahrhunderts beibehalten. Verfertiger und Verkäufer der Waren waren dieselben Personen. Die einzelnen, nach der Gattung der Waren abgeteilten Gruppen hatten sich zu Bruderschaften verbunden, die vererblich und gegeneinander streng abgeschlossen waren. Man war bestrebt, eine möglichste Gleichheit des Einkommens unter den Mitgliedern herbeizuführen. Diesen Zweck verfolgten Maßnahmen, die heute in anderem Zusammenhange wieder aufgenommen sind, wie Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit, Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge und des Höchstbetrages der Produktion.

[306] Das benutzte Material verdanke ich überwiegend den Mitteilungen des Landrats $Dönhoff$ in Solingen. Eine litterarische Behandlung desselben bietet der Aufsatz: »Arbeiterorganisationen und Vergleichskammern in der Solinger Industrie« im Jahrgang II, Nr. 8 der Zeitschrift der Zentralstelle für Wohlfahrtseinrichtungen vom 15. April 1895. Eine Darstellung der interessanten Entwickelung der Solinger Industrie, der einige der folgenden Angaben entnommen sind, bietet das Buch von $Alphons Thun$: »Die Hausindustrie am Niederrhein«.

Für die sozialpolitische Würdigung der Verhältnisse ist es von Bedeutung, daß es bei der letzten Reichstagswahl zu dem einzig dastehenden Ereignisse einer doppelten sozialdemokratischen Kandidatur gekommen ist, indem gegenüber dem Parteikandidaten $Scheidemann$ der frühere Abgeordnete $Schumacher$ aufgestellt wurde, dessen Anhänger dann bei der Stichwahl für den liberalen Kandidaten $Sabin$ stimmten. Im Gegensatz hierzu haben die offiziellen Sozialdemokraten bei der letzten Stadtverordnetenwahl die Wahl von $Schumacher$ dadurch vereitelt, daß sie in der Stichwahl für den bürgerlichen Kandidaten eintraten. Spielen dabei auch persönliche Reibereien eine Rolle, so ist doch von Bedeutung, daß $Schumacher$ der gemäßigten Richtung angehört, die insbesondere die Politik aus den Gewerkschaften fern gehalten wissen will.

Seit dem 17. Jahrhundert entwickelt sich die Form der Hausindustrie, indem die Vermehrung der Produktion und deren Absatz nach außerhalb dazu führt, daß die Verfertigung der Waren und deren Vertrieb sich sondern. Einzelne Mitglieder der Bruderschaften beschäftigen sich überwiegend mit dem Handel, es bildet sich ein besonderer Kaufmannsstand, und der nicht handeltreibende Meister sinkt immer mehr auf die Stufe des Lohnarbeiters herab. Es ist karakteristisch, daß schon seit Beginn des 17. Jahrhunderts die Lohnfrage die gleiche Rolle spielt, wie heute. Lohnkämpfe zwischen Handwerkern und Kaufleuten beherrschen das 18. Jahrhundert und geben Anlaß dazu, obrigkeitliche Lohnsatzungen aufzustellen, in denen für die verschiedenen Gruppen Mindestlöhne festgesetzt werden. Damit Hand in Hand geht der Kampf gegen das Drucksystem. Die 1809 eingeführte Gewerbefreiheit führte zu einer Verschlechterung der Lage der Arbeiter, und erst die mit der Gewerbeordnung von 1869 gewährte Koalitionsbefugnis gab das Hilfsmittel, sich hiergegen zu schützen. Zuerst traten 1871 die Messerschleifer zu einem Verein zusammen, stellten Preisverzeichnisse für die einzelnen Arbeitsgattungen auf und zwangen die Fabrikanten zu ihrer Annahme. Als auch die Scherenschleifer in gleicher Weise vorgingen, bildete sich zur Abwehr 1875 der Scherenfabrikantenverein, der es nach mehrmonatlichen Lohnkämpfen durchsetzte, daß gemeinsam vom Fabrikanten- und Schleiferverein ein Preisverzeichnis mit Mindestpreisen vereinbart wurde. Eine Aenderung kann nur durch dreimonatliche Kündigung herbeigeführt werden. Sowohl im Falle der Kündigung, wie bei Streitigkeiten über den bestehenden Tarif beschließt eine von beiden Teilen gewählte Vergleichskammer. Dieses System ist nach und nach von den meisten der übrigen Gruppen (Scherenhärter und -feiler, Tafelmesserschleifer, Gabelschleifer, Rasiermesserschleifer, Taschen- und Federmesserschleifer u. s. w.) angenommen.

In den in neuerer Zeit entstandenen Industrien (Regenschirmgarnituren-, Bügeleisen-, Stiefeleisenfabrikation u. s. w.) herrscht der fabrikmäßige Betrieb, der auch in die Schwert-, Messer- und Scherenfabrikation, wenn auch langsam so doch mehr und mehr eindringt, obgleich die Schleifer ihm durch Ausstände entgegenzuwirken suchen.

Ein sehr großer Teil der Arbeiter in der Stahlwarenindustrie gehört den Fachvereinen an, die ihrerseits Vereinbarungen über die Löhne mit den Fabrikanten geschlossen haben. Für die Arbeiter beruht der Vorteil hierbei vor allem darin, daß ihnen Schutz gegen die bei den kleineren Fabrikanten übliche Lohndrückerei gewährt wird, während die Fabrikanten durch diese Vereinbarungen gegen Preisunterbietungen geschützt werden.

Die Statuten der für die einzelnen Gruppen bestehenden Vereine stimmen fast wörtlich überein; es genügt deshalb, aus je einem derselben die wichtigsten Bestimmungen wiederzugeben.

I. $Statut des Feder- und Taschenmesser-Fabrikantenvereins$.

»Zweck des Vereins ist, das Interesse der Fabrikation in jeder Beziehung zu wahren und zu fördern und Uebergriffen seitens der Arbeitervereinigungen gemeinsam entgegenzutreten.

Mitglied kann jeder im Kreise Solingen wohnende Feder- und Taschenmesserfabrikant werden, der die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingeht. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu zahlen, welches innerhalb der Grenzen von 150-1500 Mk. durch Vereinsbeschluß festgesetzt wird. Dasselbe dient dem Verein als Sicherheit für Innehaltung der gefaßten Beschlüsse; werden diese von einem Mitgliede übertreten, so kann die Generalversammlung über dessen Einlage verfügen.

Falls der Verein durch Uebergriffe seitens der Arbeitervereinigungen sich gezwungen sehen sollte, zur Sperrung einzelner Arbeiter oder zur vollständigen Arbeitseinstellung zu schreiten, so ist jedes Mitglied bei Verlust seiner Einlage verpflichtet, die getroffenen Bestimmungen innezuhalten. Mitglieder, welche gegen die Beschlüsse oder Interessen des Vereins handeln, können unter Verlust ihrer Einlagen aus dem Verein ausgeschlossen werden.«

II. $Statut des Rasiermesserschleifervereins$.

»Der Verein hat den Zweck, die gewerkschaftlichen und materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern. Mitglied kann jeder werden, der selbständig als Rasiermesserschleifer thätig ist. Jedes Mitglied zahlt 1 Mk. Eintrittsgeld und 50 Pf. Monatsbeitrag. Die Kasse des Vereins dient dazu, die entstandenen Ausgaben zu decken, die materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und dieselben bei Streiks zu unterstützen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, genau nach den bestehenden Preisverzeichnisse zu arbeiten, sowie etwaige Nichtbefolgungen von Seiten eines Mitgliedes oder eines Fabrikanten dem Vorstande mitzuteilen, auch zum Zwecke der Revision die Lieferzettel vorzuzeigen.

Der Verein gewährt den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes ein Sterbegeld von 50 Mk.«

Eingehende Bestimmungen sind über das Halten von Gesellen und Lehrlingen getroffen. Jedes Mitglied darf nur einen Lehrling halten und nicht unter fünf Jahre Lehrzeit. Kein Meister darf mehr als zwei Personen beschäftigen, entweder zwei Gesellen oder einen Gesellen und einen Lehrling. Eigene Söhne gelten als Gesellen oder Lehrlinge, doch darf der Meister alle seine Söhne beschäftigen. Kein Mitglied darf einen Lehrling in Arbeit nehmen, der einem andern Meister rechtswidrig entlaufen ist.

III. $Tarifvertrag zwischen dem Scherenfabrikantenverein und dem Scherenschleiferverein$.

Der Vertrag ist am 13. Februar 1872 geschlossen und hat ein Preisverzeichnis aufgestellt, dessen Sätze als Mindestpreise gelten. Kein Arbeitgeber darf niedrigere Preise bezahlen, und kein Arbeitnehmer darf zu geringeren Sätzen arbeiten. Bei Uebertretungen nach beiden Richtungen sind die Betreffenden, wenn sie Vereinsmitglieder sind, von ihrem Vorstande zu warnen und im Wiederholungsfall auszuschließen. Der Schleiferverein ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß seine Mitglieder für einen Fabrikanten, -- ohne Unterschied, ob derselbe Vereinsmitglied ist oder nicht -- der nicht die festgesetzten Preise bezahlt, nicht arbeiten, wohingegen der Fabrikantenverein die Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, daß keins seiner Mitglieder einen solchen unter dem festgesetzten Preise arbeitenden Schleifer beschäftigt.

Der Tarif kann nur durch die schriftliche Kündigung eines der beiden Vereine, die drei Monate zuvor zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden. Zur Ueberwachung der pünktlichen Ausführung und zur Beseitigung hervortretender Uebelstände besteht eine Vergleichskammer aus vierzehn Mitgliedern, von denen jeder Verein die Hälfte zu wählen hat. Derselben müssen alle streitigen Fälle, sei es zwischen den beiden Vereinen oder einem Mitgliede des einen und einem Mitgliede des andern Vereins zur Entscheidung vorgelegt werden. Kein Verein ist berechtigt, gegen Angehörige des anderen Vereins irgend welche Schritte einzuleiten, ohne von der Vergleichskammer dazu ermächtigt zu sein. Diese letztere beschließt endgültig, wobei es ihr überlassen ist, zu bestimmen, ob vorher eine Beratung in den Vereinen stattfinden soll, die jedoch nur vorbereitenden Karakter hat. Die Vorstände der Vereine sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vergleichskammer zur Ausführung zu bringen, Verwarnungen zu erlassen oder den Ausschluß der Mitglieder zu Veranlassen. Die Kammer kann jederzeit die Preisfrage in Beratung ziehen und die ihr notwendig scheinenden Abänderungen der Vereinsstatuten in Vorschlag bringen.

Durch Beschlüsse beider Vereine vom 12. Juli 1880 ist bestimmt, daß jedes Mitglied des Schleifervereins verpflichtet ist, nur bei solchen Fabrikanten zu arbeiten, die Mitglieder des Fabrikantenvereins sind, und jedes Mitglied des letzteren nur solche Schleifer zu beschäftigen hat, die Mitglieder des Schleifervereins sind.

Aus dem am 2. Januar 1888 zwischen dem $Tafelmesserfabrikantenverein$ und dem $Tafelmesserschleifverein$ abgeschlossenen Vertrage, der sich im übrigen mit dem oben erwähnten deckt, insbesondere auch die Bestimmung enthält, daß die Schleifer nur bei Mitgliedern des Fabrikantenvereins arbeiten und diese keine Schleifer beschäftigen dürfen, die unter den Verbandspreisen gearbeitet haben, ist auch hervorzuheben, daß die Wirksamkeit des Vertrages von der Bedingung des seitens der Schleifer zu erbringenden Nachweises abhängig gemacht war, daß alle außerhalb des Vereins stehenden Fabrikanten sich zur Bezahlung desselben Preises bereit erklärt hätten. Für die Einigungskammer ist die Bestimmung getroffen, daß bei Abstimmungen, bei denen sich die Mitglieder beider Vereine geschlossen gegenüberstehen, die Sache auf die nächste Sitzung vertagt, in dieser aber, wenn sich das Gleiche wiederholt das Los entscheiden soll.

Wie man sieht, hat die Solinger Stahlwarenindustrie Einrichtungen geschaffen, die mit der Tarifgemeinschaft der Buchdrucker und dem Stickereiverbande große Aehnlichkeit haben; insbesondere hat man den Grundsatz des ausschließlichen Verbandsverkehrs übernommen. Die mehrfach geäußerten Bedenken, daß die Arbeiter Preise durchsetzen würden, bei denen die Solinger Industrie nicht bestehen könne, haben bisher durch die Erfahrung keine Bestätigung gefunden. Aber allerdings treffen bei dieser Industrie verschiedene Umstände zusammen, die besonders günstig wirken. Zunächst handelt es sich ausschließlich um gelernte Arbeiter, die schwer durch andere zu ersetzen sind. Diese Arbeiter stehen als Hausindustrielle auf einer höheren Stufe, als gewöhnliche Fabrikarbeiter, wohnen auf einem kleinen Gebiete zusammen und besitzen häufig auch ein eigenes Grundstück. Die Fabrikanten haben meist kleine Betriebe und sind deshalb nicht sehr widerstandsfähig. Endlich handelt es sich um eine im Aufblühen begriffene Industrie, die höhere Preise ertragen kann. Sollte noch mehr, als dies schon jetzt geschehen ist, die Hausindustrie durch den Fabrikbetrieb verdrängt werden, so würden diese Zustände schwer aufrecht zu erhalten sein, wie sie auch auf andere Industrien bis jetzt nicht übertragen sind.

7. Die Feilenhauerindustrie in Remscheid[307].

Schon seit Anfang dieses Jahrhunderts hatte sich in dem bergischen Lande, vorzugsweise aber in Remscheid und im Kreise Lennep die Feilenhauerindustrie zu hoher Blüte entwickelt. Aber seit den 1890er Jahren trat infolge der Absperrungsmaßregeln in großen Absatzgebieten und starker ausländischer Konkurrenz ein Rückgang ein, der die ganze Industrie schwer schädigte, insbesondere aber die Löhne auf eine tiefe Stufe herabdrückte[308]. Die Arbeiter, die fast alle als Hausindustrielle thätig sind, hatten deshalb 1887 alles zu einem großen Streik vorbereitet, wandten sich aber zuvor durch ihre bestehende Innung an den Bürgermeister v. $Bohlen$ mit der Bitte um Vermittelung. Dieser hörte zunächst einzelne Fabrikanten, und nachdem dieselben die Klagen als begründet anerkannt hatten, berief er eine größere Fabrikantenversammlung, in der man die schon vorher geplante Gründung beiderseitiger Vereine mit einer gemeinsamen Vergleichskammer für das beste Mittel der Abhilfe erklärte. Nachdem man auch den Landrat $Königs$ zugezogen hatte, da man sich überzeugte, daß die Organisation auf den ganzen Kreis ausgedehnt werden müsse, erfolgte die Gründung der Vereine und der Vergleichskammer am 24. August 1888, indem man sich in allen Beziehungen an das Beispiel der Scherenschleifer in Solingen anlehnte. Die Statuten entsprechen fast wörtlich denjenigen der letzteren[309].

[307] Eine Darstellung der hier geschilderten Verhältnisse und Thatsachen findet sich im Heft 2 der Zeitschrift »Gemeinwohl«, Jahrgang 1890, S. 58 ff. Daneben hat mir Herr Landrat $Königs$ in Lennep wertvolles Material zur Verfügung gestellt.

[308] Es wird erwähnt, daß die Löhne 1,80 Mk. bis 2,40 betrugen, daß aber hiervon noch häufig Abzüge stattfänden.

[309] Vgl. oben S. 669.

Die Statuten des $Fabrikantenvereins$ bezeichnen als Zweck, das Interesse der Fabrikanten in jeder Beziehung zu wahren, für ein gutes Verhältnis zu den Arbeitern zu sorgen, die Lohnsätze in einer beide Teile zufriedenstellenden Weise zu vereinbaren und Uebergriffen der Arbeitervereinigungen gemeinsam entgegenzutreten. Jedes Mitglied hat für jedes Schmiedefeuer einen eigenen Wechsel von 100 Mk. als Sicherheit zu hinterlegen. Die Lohnlisten, die von den beiden Vereinen gemeinschaftlich aufgeteilt wurden, enthalten die Mindestlöhne, unter denen kein Mitglied arbeiten lassen darf; höhere Löhne dürfen mit den einzelnen Arbeitern vereinbart werden. Die Mindestlöhne müssen allen im Kreise Lennep wohnenden Arbeitern gezahlt werden, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu dem Feilenhauervereine. Falls der Verein sich durch Uebergriffe der Arbeitervereinigungen gezwungen sehen sollte, die Sperrung einzelner Arbeiter oder vollständige Arbeitseinstellung zu beschließen, so ist jedes Mitglied bei Verlust seiner hinterlegten Wechsel und einer Konventionalstrafe von 1000 Mk. zur Innehaltung der gefaßten Beschlüsse verpflichtet. Abgesehen von diesem Falle sind die Wechsel verwirkt, wenn ein Fabrikant unter den festgesetzten Mindestlöhnen arbeiten läßt, sei es auch nur durch sog. Strohmänner. Den Anordnungen der Vergleichskammer hat jedes Mitglied bei 1000 Mk. Strafe Folge zu leisten.

Zweck des $Feilenhauervereins$ ist, die Ehre und die materiellen Interessen der Mitglieder zu fördern, für ein gutes Verhältnis zu den Arbeitgebern zu sorgen, die Lohnsätze in beide Teile zufriedenstellender Weise zu vereinbaren und Uebergriffen der Fabrikantenvereinigungen gemeinsam entgegenzutreten. Mitglied kann jeder Feilenhauer werden, der selbständig zu Hause oder in einer Fabrik arbeitet. Die Kasse des Vereins dient zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Unterstützung bedürftiger Mitglieder. Niemand darf unter den Minimalpreisen arbeiten. Im Falle der Verein durch Uebergriffe der Fabrikantenvereinigungen sich gezwungen sehen sollte, zu Sperrung einzelner Arbeitgeber oder zu vollständiger Arbeitseinstellung überzugehen, hat jedes Mitglied den gefaßten Beschlüssen unbedingt Folge zu leisten, ebenso andrerseits aber auch den Anordnungen der Vergleichskammer.

Das $gemeinsame Statut$ bestimmt, daß kein Fabrikant weniger als die festgesetzten Löhne zahlen und kein Feilenhauer zu billigeren Löhnen arbeiten darf; beides ist nicht auf die Mitglieder der vertragschließenden Vereine beschränkt. In der aus je sieben Mitgliedern beider Vereine bestehenden Vergleichskammer führt ein unbeteiligter Dritter den Vorsitz[310].

[310] Vorsitzender ist der Landrat, Stellvertretender der Bürgermeister.

Generelle Preisbestimmungen finden durch die Vergleichskammer nicht statt, sondern die Vereinbarung über einen neuen Preistarif kann nur von Verein zu Verein erfolgen. Findet zwischen den Vorständen der Vereine eine Einigung über streitige Fälle nicht statt, oder ist der eine Verein mit dem in der angerufenen Sache ergangenen Bescheide des anderen Vereins nicht zufrieden gestellt, dann steht demselben die Berufung an die Vergleichskammer offen; dieselbe hat dann über den betreffenden Fall endgültig zu entscheiden.

Die Vorstände der Vereine sind bei einer Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark verpflichtet, die Beschlüsse der Vergleichskammer zur Ausführung zu bringen bezw. den Ausschluß von Mitgliedern zu verfügen. Zur Sicherung der Konventionalstrafe soll von jedem der beiden Vereine eine Kaution von 1000 Mk. hinterlegt werden.

Die etwa von seiten eines Vereins verwirkte Kaution fällt dem gemeinnützigen Bauverein in Remscheid zu.

Der vereinbarte Tarif gilt bis auf weiteres, sofern nicht drei Monate vorher von einem der beiden Teile die Kündigung erfolgt.

Ende 1889 wurde noch die Bestimmung hinzugefügt, daß die Mitglieder des Fabrikantenvereins nur Mitglieder des Feilenhauervereins beschäftigen und umgekehrt diese nur bei jenen arbeiten dürfen.

Die Gründung der beiden Vereine, und die Durchführung dieser Beschlüsse stieß auf Schwierigkeiten nicht sowohl bei den Arbeitern, von denen 800 sofort und die übrigen 700 in kurzer Zeit dem Vereine beitraten, sondern bei den Fabrikanten, von denen zunächst nur 70 sich anschlossen, während etwa 50 sich ablehnend verhielten, da sie überhaupt nicht geneigt waren, sich hinsichtlich der Löhne den Bestimmungen einer zur Hälfte aus Arbeitern gebildeten Vergleichskammer zu fügen, insbesondere aber geltend machten, daß die unter den Augen der Behörde sich vollziehende Organisation der Arbeiter eine Steigerung der Begehrlichkeit und eine Stärkung der Sozialdemokratie mit sich bringen werde. Da aber die Arbeiter das größte Gewicht darauf legten, daß alle Fabrikanten sich anschlössen, so griffen sie zu dem Mittel, den widerstrebenden mit Streik zu drohen, und da die Vergleichskammer hierbei natürlich neutral bleiben mußte, sahen sich fast alle noch rückständigen Fabrikanten bis auf verschwindende Ausnahmen gezwungen, dem Drucke nachzugeben und dem Vereine beizutreten.

Der Erfolg der geschaffenen Einrichtung war zunächst ein außerordentlich günstiger. Die beiderseitigen Mitglieder der Vergleichskammer befleißigten sich der strengsten Unparteilichkeit und die Beschlüsse wurden überwiegend einstimmig gefaßt. Häufig gaben Uebertretungen des Tarifs Veranlassung, gleichzeitig gegen die beteiligten Fabrikanten und Arbeiter Strafen zu verhängen, die der Ortskrankenkasse zuflossen. Im zweiten Jahre war sogar die Annäherung schon soweit gediehen, daß man beschloß, Streitigkeiten zunächst durch Verhandlungen von Verein zu Verein zu erledigen, so daß die Kammer nur ausnahmsweise zusammentreten mußte. Ebenso wurde ein gemeinsamer Arbeitsnachweis eingerichtet, dessen Leitung dem Vorsitzenden des Feilenhauervereins übertragen wurde. Dagegen erwies sich umgekehrt die im Statute für Aenderungen des Tarifs vorgesehene Verhandlung der beiden Vereine als nicht brauchbar, vielmehr gelang in solchen Fällen der Ausgleich nur mit Hülfe der Vergleichskammer. Von den beiden Beamten wird insbesondere den Vertretern der Arbeiter das günstigste Zeugnis ausgestellt, die, obgleich ausgesprochene Sozialdemokraten, doch nicht allein gegen ihre eigenen Genossen straffe Disziplin übten und, falls sie im Unrecht waren, mit großer Entschiedenheit gegen sie vorgingen, sondern insbesondere auch bei Streitigkeiten mit anerkennenswerter Mäßigung auftraten und erklärten, größeres Gewicht, als auf augenblickliche Lohnerhöhungen, auf ein geregeltes Verhältnis beider Teile zu legen. Ja, während bis dahin gerade die Feilenhauer das unruhigste und zu Streiks geneigteste Element der Arbeiterbevölkerung gebildet hatte, erklärten jetzt Arbeitgeber aus anderen Industrien, daß sie den beruhigenden Einfluß auch in ihren Gewerben verspürten.

Auf seiten der Fabrikanten war die Stimmung geteilt. Die meisten erkannten an, daß durch die neue Einrichtung nicht allein die für die Arbeiter schädliche Lohndrückerei beseitigt, sondern dadurch auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit gesicherter Berechnung geschaffen und das Interesse der ganzen Industrie gewahrt sei. Dagegen konnte die Minderheit den gegen sie geübten Zwang und die Beeinträchtigung ihrer Herrscherstellung nicht verwinden und betrachtete die in den Vergleichskammern geschaffene Gleichstellung als ein entwürdigendes Zugeständnis an die Begehrlichkeit und eine Auflehnung gegen die soziale Ordnung.

Zunächst wurde freilich diese Minderheit von der Mehrheit in Schach gehalten, aber auf die Dauer konnte das geschaffene Werk diesen inneren Zwiespalt nicht ertragen. Schon am 16. August 1889 mußten 46 Mitglieder des Fabrikantenvereins wegen Nichtzahlung ihrer Beiträge ausgeschlossen werden, so daß der Bestand auf 75 herunterging. In derselben Versammlung waren allerdings die von dem Feilenhauerverein geforderten Aenderungen des Tarifes abgelehnt, aber nachdem dieser Verein hierauf den Tarif gekündigt hatte, machte der Fabrikantenverein seinen Beschluß rückgängig und erteilte seine Zustimmung.

Im Mai 1890 erhob der Feilenhauerverein die Forderung einer Lohnerhöhung unter Kündigung des bestehenden Tarifs. Nachdem das Angebot der Fabrikanten von 1/3 der geforderten Erhöhung seitens des Feilenhauervereins abgelehnt, von dem Vorstande aber durch Androhung seines Rücktrittes die Ermäßigung auf 2/3 durchgesetzt war, erklärte der Fabrikantenverein, sich dieser Forderung freilich nicht ungünstig gegenüberzustellen, aber die Erfüllung bis zum Eintritte besserer Geschäftsverhältnisse verschieben zu müssen. Auf Rat der mehrfach genannten Beamten nahmen die Feilenhauer, die bei dieser Gelegenheit jede Ungesetzlichkeit streng vermieden hatten, die inzwischen niedergelegte Arbeit zu den alten Bedingungen wieder auf; aber leider hatte in dem Fabrikantenverein diejenige Richtung die Oberhand gewonnen, die unter dem Einflusse der durch den bisherigen Zusammenschluß erlangten Kräftigung glaubte, das augenblicklich durch die ungünstige Konjunktur verursachte Uebergewicht ausnutzen zu sollen, und so gelang es nicht, die mit der Kündigung hinfällig gewordene gemeinsame Organisation wieder ins Leben zu rufen.

Die beiderseitigen Vereine bestehen noch fort, haben aber in den letzten Jahren eine besondere Thätigkeit nicht entwickelt, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, daß infolge der zunehmenden Einführung der Feilenhaumaschine die ganze Industrie sich zur Zeit in einem Uebergangsstadium befindet und immer mehr vom hausindustriellen zum fabrikmäßigen Betriebe übergeht.

8. Die Bergische Bandindustrie[311].

Infolge der schlechten Geschäftsjahre 1890/91 sanken die Arbeitslöhne in der Bandindustrie in dem Maße, daß die Innung der Bandwirkermeister in Elberfeld Anfang Februar 1892 beschloß, mit den Fabrikanten wegen Festsetzung einer Liste von Minimallöhnen in Verbindung zu treten. Nach längeren Verhandlungen gelang dies hinsichtlich der Damenhutbänder, so daß die vereinbarte Lohnliste am 1. Juli 1892 in Kraft trat. Schwieriger erwies sich die Erreichung dieses Zieles hinsichtlich der Herrenhutbänder, für die es erst nach langen Verhandlungen und scheinbarem Scheitern gelang, eine Liste zur Annahme zu bringen, die mit dem 1. April 1893 zur Einführung gelangte. Die Schwierigkeiten bestanden insbesondere darin, daß auch die zur Annahme geneigten Fabrikanten sich nur unter der Voraussetzung binden wollten, daß alle ihre Kollegen sich beteiligen würden, und daß es anfangs nicht möglich schien, dies zu erwirken. Am 29. November 1895 wurde eine neue Lohnliste vereinbart, die noch jetzt in Kraft besteht, und das anfangs erhobene Bedenken, daß beim Eintritt ungünstiger Konjunkturen die Liste nicht durchführbar sein würde, hat sich nicht allein als unbegründet erwiesen, sondern in der bald nach Einführung der neuen Einrichtung eingetretenen ungewöhnlich schlechten Geschäftslage hat sich dieselbe so bewährt, daß beide Teile sie als einen Segen für die Industrie bezeichneten, indem sie der Herabsetzung der Preise einen Riegel vorschob.

[311] Das benutzte Material ist mir von dem Vorsitzenden des Fabrikantenvereins, Herrn Ad. $Widmeyer$ und dem Schriftführer des Bandwirkervereins, Herrn $Sebulon Monhof$, beide in Ronsdorf, zur Verfügung gestellt.

Die Durchführung dieser Maßregel war nur möglich durch Schaffung beiderseitiger Vereine. Schon im April 1892 bildeten sich Bandwirkervereine in 7 Orten, die sich dann zu dem »$Verbande Bergischer Bandwirkermeister$« zusammenschlossen. Derselbe bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sorgen, die Lohnsätze in einer beide zufriedenstellenden Weise mit den Arbeitgebern zu vereinbaren und Uebergriffen seitens derselben entgegen zu treten. Religiöse und politische Erörterungen sind ausgeschlossen. Aus der Verbandskasse kann Mitgliedern, welche durch die Vereinbarung und deren Wirksamkeit Schaden erleiden, eine angemessene Unterstützung bewilligt werden. Der Verband besitzt einen aus Vertretern aller Lokalvereine bestehenden Ausschuß, der die Aufgabe hat, die Lohnliste mit den Fabrikanten zu vereinbaren und das gute Verhältnis mit den letztern aufrecht zu erhalten. Die Mitglieder dürfen bei Vermeidung des Ausschlusses aus dem Verbande unter den festgesetzten Minimallöhnen nicht arbeiten. Sollte der Verband beschließen, daß für einen Fabrikanten, der die Liste nicht innehält, nicht mehr gearbeitet werden darf, so sind die dadurch arbeitslos werdenden Mitglieder zu unterstützen.

In gleicher Weise haben die $Fabrikanten$ einen Verein gebildet, und außerdem besteht eine aus Vertretern beider Organisationen bestehende $Vergleichskammer$, die unter einem kein Gewerbe betreibenden Vorsitzenden tagt und die Aufgabe hat, die zwischen den beiderseitigen Vereinen oder einzelnen Mitgliedern derselben entstehenden Streitigkeiten zu schlichten oder zu entscheiden, für die Interessen beider Teile anregend zu wirken und dahin zu streben, daß das gute Einvernehmen zwischen den Vereinen und ihren Mitgliedern erhalten bleibt. Den Beschlüssen der Vergleichskammer ist bedingungslos Folge zu leisten. In der vereinbarten Lohnliste ist ausdrücklich festgesetzt, daß unter diesen Sätzen kein Fabrikant arbeiten lassen und kein Meister Arbeit annehmen darf. »Sollte das eine oder das andere dennoch geschehen, so übernehmen die Bandwirkermeister die Verpflichtung, für den die Vereinbarung übertretenden Fabrikanten nicht mehr zu arbeiten, wogegen die Fabrikanten sich verpflichten, einen unter dem vereinbarten Lohne arbeitenden Bandwirkermeister nicht mehr zu beschäftigen.«

Dem Fabrikantenvereine sind alle Fabrikanten, etwa 100 an der Zahl beigetreten, der Verband der Bandwirkermeister zählt 9 Ortsvereine mit 1730 Mitgliedern und etwa 3000 Bandstühlen; ein Teil der Meister, die unter sozialdemokratischem Einflusse stehen, haben sich bis jetzt fern gehalten. Die Erklärungen beider Organisationen Stimmen dahin überein, daß sich die bestehende Einrichtung durchaus bewährt hat; alle Streitigkeiten sind bisher gütlich beigelegt.

Versuche des Fabrikantenvereins, auch eine gemeinsame Festsetzung der Verkaufspreise für die hergestellten Erzeugnisse herbeizuführen, haben bisher keinen Erfolg gehabt.

9. Die Schlittschuhindustrie in Remscheid.

Im Jahre 1890 bildete sich in Remscheid ein Verein der Schlittschuhfabrikanten, der den Zweck hatte, die Verkaufspreise bei allen Mitgliedern gleich zu stellen und der verhängnisvollen Preisdrückerei entgegenzuwirken. Aber schon nach zweijährigem Bestehen zeigte sich die Unmöglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, indem die vielfachen Umgehungen der getroffenen Verabredungen und die Nichtbeteiligung eines Teiles der Fabrikanten für diejenigen Mitglieder, die sich streng an das Abkommen hielten, starke Beeinträchtigung ihrer Kundschaft zur Folge hatte. Der Verein löste sich deshalb auf.

Gleichzeitig mit dem Fabrikantenverein war auch ein $Schlittschuharbeiterverein$ gegründet, der den Zweck verfolgte, einen gleichmäßigen Lohntarif bei allen Fabrikanten herbeizuführen. Nachdem es anfangs, wenngleich nur mit Hilfe von Streikandrohungen gelungen war, die meisten Fabrikanten zu entsprechenden Zusagen zu bewegen, verloren durch die Auflösung des Fabrikantenvereins auch diese Bestrebungen ihren Boden und ist der Schlittschuharbeiterverein in Vergessenheit geraten.

10. Die französischen syndicats mixtes[312].

Wie oben[313] ausgeführt, war die alte Organisation der Zünfte, die eine Vereinigung von Meistern und Gesellen darstellte, durch die Revolutionsgesetzgebung zerstört. Allerdings hatten sich einzelne Vereinigungen, wie diejenige der Bäcker in Paris, dem Gesetze zum Trotz erhalten, ebenso hatten sich bereits längere Zeit vor dem Gesetze von 1884 Vereine von Arbeitern einerseits und von Arbeitgebern andererseits (chambres syndicales) gebildet. Bei Erlaß des Syndikatsgesetzes gab es an Vereinen der Arbeitgeber in Paris 185 mit 25000 Mitgliedern, in der Provinz 103, die auf 52 Orte verteilt waren. Arbeitersyndikate bestanden in Paris 237 mit etwa 50000 Mitgliedern, in der Provinz über 600[314].

[312] Die nachfolgende Darstellung beruht wesentlich auf dem Buche von $Boissard$ Le syndicat mixte, Paris 1897, Rousseau et Guillaumin.

[313] Vgl. oben S. 63 ff. und S. 619 ff.

[314] Die Zahlen sind dem Buche von $Boissard$ entnommen, stehen aber nicht im Einklang mit den oben angegebenen der annuaires.

Schon mehrfach hatte man auch den Versuch gemacht, eine gemeinsame Organisation herzustellen, aber nur in einem einzigen Falle war dies gelungen, indem in Paris die beiden chambres syndicales der Buntpapierfabrikation sich zu einer chambre mixte vereinigt hatten, die nicht allein die Regelung der Löhne, sondern auch das Lehrlingswesen und die des gewerblichen Unterrichts zum Gegenstande ihrer Wirksamkeit machte. Dieses Beispiel fand mehrfach Beachtung, und insbesondere die katholisch-soziale Richtung, die sich in dem Oeuvre des cercles catholiques d'ouvriers eine Organisation geschaffen und sich das Ziel gesteckt hatte, »dem verhängnisvollen Gegensatze zwischen Arbeitgeber und Arbeiter entgegenzuwirken und die im Interesse des sozialen Friedens und des nationalen Gedeihens unabweisliche Verständigung beider Faktoren der Produktion herbeizuführen«, warf sich, nachdem das Gesetz von 1884 die Grundlage dafür geschaffen hatte, mit Eifer auf die Gründung von syndicats mixtes. Allerdings war es erst im Parlament gelungen, dem Gesetzentwurfe, der nur Syndikate der Unternehmer und solche der Arbeiter kannte, die syndicats mixtes ebenso wie die syndicats agricoles einzufügen, aber ein Antrag des Grafen de Mun, ihnen besondere Vorrechte, insbesondere das Recht des Grunderwerbes beizulegen, war aus Furcht vor dem Besitze der »toten Hand« abgelehnt. Der Zweck des syndicat mixte wird von seinen Verteidigern dahin bezeichnet, »auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Produktion den Zustand der Anarchie und des Gegensatzes zu ersetzen durch die Organisation und den Familiensinn«. Dabei macht man kein Hehl aus der Auffassung, daß der Arbeitgeber der natürliche Berater und Schützer des Arbeiters sein müsse und hält dem Einwande, daß der Arbeiter sich nicht mehr als unmündiges Kind behandeln lassen wolle, entgegen, daß dem Arbeitgeber freilich nicht die Stellung eines Vaters, aber doch diejenige eines älteren Bruders zukommen müsse. Endlich tritt überall das religiöse Element stark hervor, z. B. schon in der Wahl der Namen für die Organisationen, die sich regelmäßig an irgend einen Heiligen anlehnen.

Das hauptsächlichste Wirkungsgebiet der syndicats mixtes ist die Großindustrie. Die Grundlage der Organisation ist das einzelne Unternehmen. Um die typische Form zu zeigen, mögen hier die Einrichtungen des Val de bois kurz erläutert werden, da sie gewissermaßen das Muster des ganzen Systems darstellen. Das Unternehmen wurde am 2. August 1885 unter dem Namen »Corporation chrétienne« gegründet und ist von seinem Urheber, $Harmel$, in einem besonderen Buche beschrieben. Das syndicat mixte setzt sich zusammen aus den Geschäftsinhabern und den höheren Beamten (Direktoren, Ingenieuren) einerseits und den Arbeitern, Arbeiterinnen und anderen Angestellten andrerseits. Das gemeinsame Organ ist der conseil syndical, der sich alle Monate versammelt. Innerhalb desselben bestehen zwei Gruppen, nämlich einerseits die Geschäftsinhaber nebst den von ihnen bestimmten Beamten unter dem Namen des comité, und andrerseits eine gleiche Anzahl durch die Arbeiter erwählte Vertreter, das conseil intérieur. Beide Gruppen versammeln sich wöchentlich; sie sollen durchaus gleichberechtigt und von einander unabhängig sein.

Das conseil syndical hat die gemeinsamen Einrichtungen zu beschließen. Als solche bestehen eine Unterstützungskasse, eine Genossenschaft, die in mehreren Abteilungen für Bäckerei, Kleidungsstücke, Schmuck, Wäsche, Hüte u. s. w. zerfällt, eine Vorschuß- und Darlehnskasse, eine Sparkasse, eine Auskunftstelle, eine Unterkunft für junge Leute, eine Bibliothek und Anstalten für religiöse Interessen und Erbauung, endlich eine Familienkasse, die kinderreichen Familien entsprechende Zuschüsse zum Lohne gewährt. Die Arbeiter haben einen jährlichen Beitrag von 25 Cts. zu zahlen; die Prinzipale leisten freiwillige Zuschüsse. Die erzielten Erfolge sind durchaus befriedigend.

Aber so wichtig die gemeinsame Organisation in dem einzelnen Unternehmen als Grundlage für das syndicat mixte ist, so bildet sie doch nur das eine der beiden Elemente, zu dem das andere, nämlich die Verbindung einer größeren Anzahl solcher Einzelorganisationen hinzukommen muß, und wenn in Val de bois für die dortige Einrichtung der Name syndicat mixte in Anspruch genommen ist, so ist dies nicht völlig berechtigt, denn man versteht hierunter eine einheitliche Organisation für $mehrere$ industrielle Unternehmungen. Der Hauptsitz der syndicats mixtes ist der Norden Frankreichs, insbesondere Lille, Douai, Roubaix, Tourcoing, Fourmies und Armentières. Alle dort bestehenden Syndikate sind das Werk der am 15. August 1884 von einem Geistlichen Alet gegründeten Association catholique des patrons de la région du Nord de la France. Von etwa 20 Teilnehmern stieg die Zahl bald auf 44; im September 1896 betrug sie 110. Zwei Jahre später wurde die Vereinigung, da sie dem gesetzlichen Verbote zuwider auch Nichtfranzosen aufgenommen hatte, polizeilich aufgelöst, doch ihre Schöpfungen wurden dadurch nicht berührt.

Die Organisation ist eine doppelte, eine innere und eine äußere. Die innere, die sich auf ein einzelnes Unternehmen beschränkt, ist ähnlich der in Val de bois. Die Arbeiter bilden Zehnerschaften, deren jede ihren Vertreter wählt. Diese Vertreter bilden den conseil intérieur, der unter dem Vorsitze des Prinzipals berät. Seine Ergänzung findet er in dem conseil patronal, der aus dem Prinzipal und den höheren Beamten besteht. An der Spitze der äußeren Organisation des syndicat mixte steht der conseil syndical, zu dem jede Fabrik zwei Mitglieder entsendet, nämlich den Prinzipal und einen von den Zehnerschaften der Arbeiter erwählten Vertreter. Den Vorsitz in dem conseil syndical führt ein von seinen Kollegen gewählter Prinzipal.

Das Syndikat hat eine Kasse, zu der die Arbeiter geringe Beiträge leisten, die vielmehr hauptsächlich aus Zuschüssen der Prinzipale gespeist wird. Daneben bestehen einzelne Abteilungen für Unterstützung, gemeinsamen Einkauf, Sparkassen, Arbeiterwohnungen u. s. w., an deren Spitze besondere Vorstände stehen, die unter dem Vorsitze des Prinzipals tagen. Doch giebt es auch einen nur aus Arbeitern bestehenden Wirtschaftsausschuß, der sich selbst einen Vorsitzenden wählt.

Die wichtigsten der nach diesem Systeme gebildeten Syndikate sind folgende:

1. Corporation chrétienne de Saint-Nicolas für Spinnerei, Weberei und Wirkerei. Sie wurde am 11. Mai 1885 gegründet. Ihr Zweck ist nach den Statuten: Aufrechterhaltung des guten Einvernehmens zwischen Prinzipalen und Arbeitern durch Behandlung des beiderseitigen Verhältnisses unter dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit und der Liebe, Entwickelung der geschäftlichen Tüchtigkeit und Wahrung der Ehre der Korporation, endlich Einrichtungen zum sittlichen und materiellen Wohle der Arbeiter. An der Spitze steht ein comité protecteur aus Prinzipalen und Arbeitern, das bei Streitigkeiten vermittelnd und entscheidend eingreifen soll, doch erfolgt die Abstimmung nicht nach der Zahl der Mitglieder, sondern nach den beiden Gruppen. Auch die Arbeiter solcher Werke, deren Inhaber dem Syndikate nicht angehören, können an ihm teilnehmen; sie wählen dann Vertreter, die aber von dem comité protecteur gebilligt werden müssen. Neben dem comité besteht ein bureau aus sechs Personen, dessen Aufgabe es ist, über Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen, Fähigkeitszeugnisse und Diplome auszustellen, die Oberaufsicht über die verschiedenen Einrichtungen auszuüben, Zwistigkeiten zwischen Prinzipalen, Arbeitern und Lehrlingen auszugleichen sowie Einnahmen und Ausgaben festzusetzen.

Die Corporation de Saint-Nicolas bestand am 9. Mai 1895 aus 27 Prinzipalen, 47 Beamten, 301 Arbeitern und 855 Arbeiterinnen, zusammen 1230 Personen. Das Vermögen betrug 37688,66 Frs. Sie besitzt eine eigene Zeitung »Le dimanche«, die wöchentlich erscheint.

2. Syndicat de l'Industrie Roubaissienne. Dasselbe wurde am 1. Februar 1889 begründet und zählte 1895 20 Prinzipale, 86 Beamte und 2954 Arbeiter, zusammen 3060 Mitglieder, die meist der Spinnerei, Weberei, Druckerei und Appretirerei angehören und sich auf 20 Geschäfte verteilen. Das Vermögen betrug 2852,45 Frs. Die Organisation ist fast völlig derjenigen unter 1 nachgebildet, nur ist bei Stimmengleichheit in dem conseil syndical dem Vorsitzenden die Entscheidung eingeräumt.

3. Syndicat de l'Industrie Tourquenoise. Dasselbe wurde gegründet 1888 mit 1064 Mitgliedern, die 1895 auf 1900 gestiegen waren.

4. Société Saint-Louis in Tourcoing, gegründet 1889, besaß am 1. Januar 1897 800 Mitglieder.

5. Société Saint-Joseph in Roubaix, ebenfalls 1889 gegründet, hatte 1896 900 Mitglieder.

6. Société de Saint-Martin in Roubaix mit 840 Mitgliedern.

7. Syndicat professionnel de patrons et ouvriers de l'Industrie Fourmisienne in Fourmies.

Alle diese Syndikate sind nach demselben Muster eingerichtet und haben im wesentlichen die gleichen Wohlfahrtsanstalten.

Im $Handwerk$ scheinen die Vorbedingungen für die gemeinschaftliche Organisation günstiger zu liegen, als in der Großindustrie; stehen sich doch Meister und Gesellen nach ihrer Lebenslage und den geschäftlichen Beziehungen wesentlich näher. Auf der andern Seite ist hier das Mißtrauen der Meister untereinander ein erhebliches Hindernis.

Auch auf diesem Gebiete ist es der Katholizismus, insbesondere die schon erwähnte unter dem Namen Oeuvre des cercles catholiques d'ouvriers bestehende Organisation gewesen, von der die Bildung der syndicats mixtes ausgegangen ist. Naturgemäß mußte die Form der Organisation eine andere sein, als in der Großindustrie, denn die Schaffung eines conseil d'atelier, entsprechend dem conseil d'usine, ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Meister mit den wenigen Gesellen, die er beschäftigt, sich ohne Zwischeninstanz verständigen kann. Ebenso haben Wahlen für den conseil syndical keinen Wert, sondern Meister, Gehülfen und Lehrlinge bilden ohne Vermittelung das Syndikat, dessen Leitung einfach einigen Meistern übertragen ist, ähnlich den alten Zünften, an deren Traditionen überhaupt die syndicats mixtes sich stark anlehnen.

Auch die Art der Thätigkeit ist dementsprechend. Im Vordergrunde steht die technische Ausbildung durch Unterricht und Prämierung, insbesondere die Erziehung und die Fürsorge für die Lehrlinge. Daneben stehen gewerbliche Ausstellungen und Einrichtung gemeinschaftlicher Verkaufshallen, ebenso auch gemeinsame Beschaffung des Rohmaterials. Vielfach hat man Darlehens- und Sparkassen, sowie Unterstützung in Krankheitsfällen. Den Arbeitslosen gewährt man Hülfe zunächst durch Arbeitsnachweis und, soweit dies erfolglos ist, auch durch Geld, ja in Gewerben, in denen die Arbeitslosigkeit Monate dauert, hat man besondere Einrichtungen zur Beschäftigung getroffen. Z. B. haben die Maurer in Blois einen Steinbruch gepachtet, in dem sie im Winter arbeiten. Auf die fertigen, aber noch nicht verkauften Steine werden von einer nach dem System Raiffeisen eingerichteten Kasse Vorschüsse gewährt. Endlich hat man zur gütlichen Beilegung oder Entscheidung von Streitigkeiten Schiedsgerichte, die meist unter dem Vorsitze einer angesehenen, unbeteiligten Person in Thätigkeit treten. Man betreibt auch nicht allein praktische Dinge, sondern hat häufig Einrichtungen zum Studium der sozialen Fragen (cercles d'études sociales) getroffen.

Uebrigens hat sich neben den syndicats mixtes im engeren Sinne, die eine völlige Verschmelzung von Arbeitern und Arbeitgebern bedeuten und von der katholischen Partei unterstützt werden, in neuester Zeit noch eine andere Form entwickelt, die gewöhnlich als »christliche Syndikate»bezeichnet werden, weil sie von der christlichen-demokratischen Partei ausgehen. Sie setzen die Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber in selbständigen Vereinen voraus, schaffen aber zwischen den letzteren ein festes Band durch einen ständigen Ausschuß, dessen Befugnisse nach den Verhältnissen mehr oder weniger weitgehende sind. Man hat deshalb diese Art der gemeinsamen Organisation auch wohl syndicats parallèles genannt. Auch sie sind vorzugsweise im Norden von Frankreich vertreten.

Im allgemeinen handelt es sich bei allen diesen gemischten Syndikaten um kleine Gruppen, doch giebt es auch größere. So umfaßt die corporation Saint-Antoine der Tischler in Paris, Faubourg Saint-Antoine, 3000 Meister mit 7000 Gehülfen. Das Schneidersyndikat in Paris hat 1043 Mitglieder. Das Webersyndikat in Lyon vereinigt 1460 Meister und 3500-4000 Gesellen.

Das Gesamtergebnis der Bewegung zu Gunsten der syndicats mixtes ist hiernach auf industriellem Gebiete ein recht bescheidenes. Wenn die Zahl derselben für das Kleingewerbe auf etwa 250 angegeben wird[315], so steht das nicht im Einklang mit den offiziellen Ziffern des annuaire, die oben[316] mitgeteilt sind.

Mit eigentlich gewerkschaftlichen Aufgaben im engeren Sinne, also insbesondere Regelung der Löhne und der Arbeitszeit, haben sie sich bisher nur ganz vereinzelt beschäftigt, und ihre Verteidiger, die ihnen nachrühmen, daß sie sehr segensreich in der Richtung einer Abschwächung der Gegensätze gewirkt haben, glauben eine Thätigkeit in dem gedachten Sinne nur erwarten zu können, wenn die Gesetzgebung den Syndikaten einen Zwangskarakter verleihte.

Weit günstiger ist die äußere Entwickelung der syndicats agricoles, die ebenfalls überwiegend aus Arbeitgebern und Arbeitern zusammengesetzt sind. In der That ist in der Landwirtschaft der Gegensatz beider Klassen weniger stark, und bisher ist es im wesentlichen gelungen, deren Interessen zu vereinigen. Die Organisation begann von entgegengesetzten Punkten: an einigen Orten nahm man den Ausgang von kleinen örtlichen Vereinen, anderwärts gründete man sofort Organisationen für ganze Departements oder Provinzen. Schließlich aber gelang es, eine strenge Gliederung nach Gemeinden, größeren Bezirken und ganzen Departements durchzuführen, und endlich hat man in der unter dem Einflusse der französischen Landwirtschaftsgesellschaft ins Leben gerufenen Union centrale des syndicats agricoles einen Zentralverband für ganz Frankreich geschaffen. Seit 1894 wird auch jährlich ein allgemeiner Kongreß abgehalten. Die Gesamtzahl der syndicats agricoles wird in dem annuaire für 1897 auf 1371 mit 438596 Mitgliedern angegeben[317], doch sind dabei häufig die bei der Gründung angemeldeten Zahlen zu Grunde gelegt, und es wird deshalb der wahre Bestand auf 800000 Mitglieder geschätzt. Diese setzen sich aus allen Kreisen der landwirtschaftlichen Bevölkerung zusammen, insbesondere gehören dazu sowohl Großgrundbesitzer und Großbauern, wie kleine Besitzer, Gärtner, Weinbauer, Pächter, Angestellte und Arbeiter. In einigen Syndikaten bestehen auch besondere Gruppen, während die meisten hiervon absehen.

[315] Von $Boissart$ a. a. O. S. 141.

[316] Vgl. S. 83.

[317] Vgl. hinsichtlich der genaueren Ziffer oben S. 83.

Die Aufgaben, welche sich die Syndikate neben dem allgemeinen Zwecke der Vertretung der landwirtschaftlichen Interessen im einzelnen gestellt haben, sind in den Statuten meist wörtlich gleichlautend bezeichnet und zwar in folgender Weise:

1. Durchführung gesetzlicher Reformen sowie aller sonstigen Mittel, insbesondere zur Ermäßigung der Lasten des Grundbesitzes, der Eisenbahntarife, der Zölle und Steuern, Standgelder u. s. w.

2. Schaffung von Kassen für Kulturen, Dünger, Maschinen und Geräte, sowie anderer Mittel zur Erleichterung der Arbeit, Ermäßigung der Bestellungskosten und Erhöhung der Produktion.

3. Verbreitung landwirtschaftlicher und gewerblicher Kenntnisse durch Unterrichtskurse, Versammlungen, Broschüren und Bibliotheken.

4. Begünstigung wirtschaftlicher Einrichtungen wie landwirtschaftlicher Kreditgenossenschaften, Verkaufsgenossenschaften, Unterstützungskassen, Versicherung gegen Schäden, Auskunfterteilung durch Angebot und Nachfrage hinsichtlich der Produkte, des Düngers, des Viehes, des Saatgutes, der Maschinen und der Arbeit.

5. Vermittelung der genannten Geschäfte zum Vorteile der Mitglieder.

6. Ueberwachung der Lieferungen, die von oder an Mitglieder erfolgen, um Betrügereien vorzubeugen.

7. Auskunfterteilung über alles, was die Landwirtschaft betrifft, sowie Abgabe von Gutachten und Schiedssprüchen in Streitfällen.

Daneben beschäftigen sich einige Syndikate auch mit Beleihung von Waren.

Die Aufzählung dieser Aufgaben ergiebt, daß die Syndikate bis jetzt überwiegend die Interessen der landwirtschaftlichen Besitzer gefördert haben. Allerdings haben einige derselben auch Kranken- und Unterstützungskassen eingerichtet, aber im allgemeinen ist die soziale Thätigkeit stark zurückgetreten. Die Folge ist gewesen, daß sich schon mehrfach besondere landwirtschaftliche Arbeitersyndikate gebildet haben, deren am 1. Juli 1894 65 bei der Zentralstelle angemeldet waren. Von den Führern der Bewegung ist auch schon nachdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, die hieraus den syndicats agricoles drohe, indem die Interessen der Arbeiter und der Besitzer auseinanderfielen und der Schwerpunkt in die Vertretung des Großgrundbesitzes verlegt werde. Auf den Kongressen der letzten Jahre ist deshalb die Mehrheit darüber einig gewesen, daß es eine falsche Richtung sei, wenn die Thätigkeit der Syndikate anstatt einer sozialen vielmehr eine vorwiegend geschäftliche werde, und man hat als Hauptmittel, um dem entgegenzuwirken, die möglichste Begrenzung auf dieselbe Gemeinde bezeichnet. Immerhin bleibt es zweifelhaft, ob sich diese Entwickelung wird aufhalten lassen. --

Außer den syndicats mixtes und agricoles giebt es übrigens in Frankreich auch noch andere gemeinsame Organisationen von Arbeitern und Unternehmern. Es haben nämlich in einigen Fällen die beiderseitigen Syndikate gemeinsame Ausschüsse eingesetzt, denen die Regelung gewisser gemeinsamer Angelegenheiten übertragen ist.

Schon vor dem Gesetze vom 24. März 1884 bestand eine sog. chambre mixte unter den Arbeitern und Arbeitgebern der Buntpapierindustrie in Paris. Diese von beiden Organisationen gewählte Behörde hatte neben der Regelung des Lohntarifs auch die Fragen des Lehrlingswesens und der Fachschulen zu behandeln. Sie hat die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden und gewisse gesundheitliche Maßregeln, wie die Ausschließung des Schweinfurter Grüns, durchgeführt.

In der Webereiindustrie von $Cholet$ besteht schon längere Zeit ein Ausschuß zur schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, dessen Befugnisse aber seit dem 29. Oktober 1892 erheblich erweitert sind. Er besteht aus 6 Unternehmern und 6 Arbeitern, die aber auf eigenartige Weise gewählt werden. Es werden nämlich von den Unternehmern 20 und von jeder der beiden bestehenden Webergewerkschaften 10 Wahlmänner bestimmt, die als einheitlicher Wahlkörper die 12 Ausschußmitglieder wählen, und zwar muß jeder Gewählte mindestens 3/4 der Stimmen erhalten. So fühlt sich jedes Ausschußmitglied als Vertrauensmann beider Teile und hat demgemäß auch größere Autorität. Im Jahre 1894 haben auch die Arbeiter- und Unternehmer-Syndikatsverbände der Friseure in Paris eine gemischte Kammer mit schiedsgerichtlichen Befugnissen gebildet.

Am weitesten ist, wie in Deutschland so auch in Frankreich, die gemeinsame Organisation unter den Buchdruckern vorgeschritten. Bei der Feier der 300 jährigen Einführung der Buchdruckerkunst in Marseille 1895 beschlossen die beiden gleichzeitig dort tagenden Kongresse der Prinzipale und der Gehülfen, die Einsetzung eines aus je 9 Vertretern beider Gruppen bestehenden Ausschusses für ganz Frankreich, der jährlich einmal zusammentritt. Daneben bestehen noch gemeinsame örtliche Kommissionen.

Am 26. November 1893 wurde von dem Kongreß der Bergarbeiter im Departement Nord und Pas de Calais beschlossen, dem Verbande der Bergwerksbesitzer den Vorschlag eines gemeinsamen Schiedsgerichts und Einigungsamtes zu machen. Diese haben aber den Vorschlag abgelehnt.

11. Die englische trade alliance[318].

Eine in hohem Grade interessante Erscheinung ist die in der Ueberschrift bezeichnete in England versuchte Zusammenfassung von Unternehmern und Arbeitern, deren Plan von dem Fabrikanten $Edward J. Smith$ in Birmingham ausgeht, und die bisher insbesondere in der Umgegend dieser Stadt Boden gefaßt hat. Die Grundgedanken, von denen er ausgeht sind folgende[319]:

1. Alle übertriebene Konkurrenz im Gewerbe ist für Unternehmer und Arbeiter in gleichem Maße verderblich.

2. Das mit ihr verbundene Unterbieten im Preise ist meist ganz unnötig, da der einheimische Konsument es nicht verlangt und die auswärtige Konkurrenz es nicht erfordert.

3. Selbst wenn die letztere bedrohlich wird, kann sie viel leichter und wirksamer durch ein gemeinsames Zusammenwirken von Unternehmern und Arbeitern bekämpft werden, als durch einseitiges Vorgehen, dem die Beschränktheit der Mittel und die Schwierigkeit der Konkurrenz entgegensteht.

4. Diese ungesunde Konkurrenz kann nur die vereinigte Thätigkeit der Fabrikanten bekämpfen.

5. Aber dieses Vorgehen der Fabrikanten ist erfolglos ohne Kontrolle über diejenigen, die ungeachtet aller von ihnen abgegebenen Versprechungen nur dann ehrenhaft gegenüber ihren Konkurrenten handeln, wenn sie dazu gezwungen sind.

6. Wie die Arbeiter früher unter dem profitlosen Geschäft gelitten haben, so sind sie fortan berechtigt, einen billigen Anteil von dem erfolgreichen Geschäfte zu fordern.

7. Angemessene Preise und Löhne können durch Zusammenwirken von Unternehmern und Arbeitern nur dann erzielt werden, wenn beide Teile das gewerkschaftliche Prinzip anerkennen und sich gegenseitig zu dessen erfolgreicher Durchführung Beistand leisten, in der Weise, daß schließlich die Unternehmer nur gewerkschaftlich organisierte Arbeiter beschäftigen und die Arbeiter nur bei gewerkschaftlich organisierten Unternehmern arbeiten.

8. Die Gewerkschaften können auf beiden Seiten nur dann nützlich wirken, wenn sie von vernünftigen Auffassungen ausgehen, sonst sind sie oft gefährlich und verderblich. Nutzen kann das Gewerkschaftswesen nur haben, wo gegenseitiges Vertrauen herrscht und Unternehmer und Arbeiter gemeinsam handeln.

[318] Eine eingehende Darstellung seines Systems giebt E. J. $Smith$ in seinem Buche: The New Trades Combination Movement, Birmingham 1895. Eine kurze Uebersicht bietet Ed. $Bernstein$ in einem Aufsatze: »Neue Formen gewerblicher Verbindung in England« in der »Neuen Zeit« Oktoberheft 1898. Auch S. und B. $Webb$ in ihrem Buche: Theorie und Praxis der englischen Gewerkvereine (Uebersetzung), Stuttgart, Dietz, Bd. II, S. 115 ff. behandeln das Thema.

[319] Nach einem Aufsatze von E. J. $Smith$ in dem Daily Chronicle vom 6. Januar 1898.

E. J. $Smith$ lehnte sich an die in manchen Gewerben vorhandenen Lohneinigungsämter (Wages boards), die aber bis dahin eine sehr lose Organisation hatten. Im Jahre 1890 begründete er in seinem eigenen Gewerbe, der Fabrikation metallener Bettstellen, eine trade alliance[320] und fand bald Nachfolge in verschiedenen verwandten Gewerben, wie der Fabrikation von Sprungfedern, Messingdraht, gewalzten Röhren, Kaminvorlagen, porzellanenem Hausgerät, Thonwaren, Backsteinen, Jutewaren, galvanisierten Hohlwaren u. s. w. Anfangs pflegte man sehr detaillierte Statuten auszuarbeiten, nachdem man sich aber überzeugt hatte, daß der Schwerpunkt in dem organisierten beiderseitigen Interesse liegt, hat man sich auf wesentlich einfachere Bestimmungen beschränkt. Als Typus dieser neueren Statuten kann derjenige eines 1897 abgeschlossenen Verbandes der Fahrradröhrenfabrikanten gelten, aus dem folgende Vorschriften hervorzuheben sind.

1. Die Prinzipien der alliance sind, für gerechte und billige Verkaufspreise und für die Regelung der Löhne auf Grund solcher Verkaufspreise durch Prämien oder einen Wandeltarif zu sorgen.

2. Die Arbeiter versprechen, nur für solche Fabrikanten zu arbeiten, die entweder Mitglieder des Unternehmervereins sind oder auf Grund eines besonderen Abkommens mit ihnen zusammengehen.

3. Die Unternehmer verpflichten sich, nur Gewerkschaftsmitglieder anzustellen und von allen Arbeitern über 18 Jahre den Beitritt zur Gewerkschaft zu fordern.

4. Die Unternehmer verpflichten sich, den Mitgliedern der Gewerkschaft vom 1. Nov. 1897 auf die derzeitigen Stücklöhne eine Prämie von 10% zu zahlen.

5. Diese Prämie soll keinem Arbeiter gezahlt werden, der nicht seine Mitgliedskarte vorzeigt oder vier Wochen mit seinem Beitrage an die Gewerkschaft im Rückstande ist.

6. Diese Prämie soll als Mindestprämie gelten, die sich nach einem gegebenen Tarif erhöht, sobald die Unternehmer einen gewissen höheren Verdienst haben.

[320] Deren Statut ist bei $Webb$ a. a. O. mitgeteilt.

Die alliance hat also nicht allein nicht den Zweck, die Gewerkvereine zu bekämpfen, sondern sie setzt sie umgekehrt auf beiden Seiten voraus, sie betont vielmehr als Ziel die Erhöhung der Verkaufspreise und will dieselben durch Zusammenwirken der organisierten Unternehmer und Arbeiter erreichen. Die bisherigen Erfahrungen sind außerordentlich günstig; insbesondere die Unternehmer, die anfangs von Zuziehung der Arbeiter nichts wissen wollten, haben, nachdem mehrfach reine Unternehmervereine gescheitert waren, den Vorteil des neuen Systems eingesehen. Die Grundlage bilden überall die bisherigen Löhne, aber es ist vorgesorgt, daß mit steigenden Preisen auch die Löhne steigen und diese Preise werden berechnet nach den Herstellungskosten unter Zuschlag eines angemessenen Verdienstes. Ueber alle diese Fragen entscheidet ein Lohnkomitee, das aus Vertretern der beiderseitigen Organisationen gebildet ist. Gegen dessen Entscheidung kann der Spruch eines Schiedsgerichts angerufen werden, doch ist dieses Mittel bisher noch nicht angewandt, obgleich schon mehrere hunderte von Fällen entschieden sind. Bis zur endgültigen Entscheidung darf kein Teil das Arbeitsverhältnis aufheben; dafür hat die Entscheidung rückwirkende Kraft. Daneben haben beide Teile ihre gesonderte Organisation; die Sekretäre derselben sind von selbst zugleich Sekretäre der alliance. Uebrigens soll kein Streitfall vor den Verband gebracht werden, dessen Beilegung nicht vorher in den betreffenden Geschäften versucht ist. Entlassung wegen Trunkenheit, Unredlichkeit oder rohen Auftretens werden nicht als Beschwerdegründe anerkannt.

Es ist interessant die Gründe zu lesen, mit denen $Smith$ die Einräumung so weitgehender Rechte an die Arbeitergewerkschaften vom Standpunkte des Unternehmers verteidigt. »Rein geschäftlich betrachtet« sagt er, »können die Arbeiter einen Dienst leisten, nämlich sie können den Zerfall des Unternehmerverbandes verhindern, d. h. sie können für die Unternehmer etwas thun, was diese niemals selbst für sich thun können. Die Geschichte lehrt dies deutlich. Es giebt kein sonstiges Mittel, die Unternehmer dauernd und wirksam zusammenzuhalten; jede Abmachung ist nutzlos. Das einzige Mittel ist die Hülfe der Arbeiter. Sie können jedem Verbande absolute Herrschaft verschaffen und jeden Unternehmer zwingen, ihm beizutreten, wie sie ihn verhindern, wieder auszutreten. Dieser Dienst ist das gebrachte Opfer wert.«

Aber wie $Smith$ unter den Unternehmern schon hunderte von Anhängern gefunden hat so äußern sich auch die Vertreter der Arbeitergewerkschaften, die sich auf die Sache eingelassen haben, durchweg anerkennend. So ist z. B. die Gewerkschaft der Messingarbeiter (National Amalgamated Society of Brassworkers) seit ihrem Anschlusse von 4800 (1895) und 6000 (1896) auf 11000 (1897) Mitglieder gestiegen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Verhältnisse in England infolge des Freihandelssystems abweichend von denen der meisten andern Länder liegen. Die bisherigen Versuche der Kartellbildung haben sich meist als erfolglos erwiesen, und der Grund hierfür wird darin zu suchen sein, daß die Vorbedingung eines geschlossenen Marktes, wie ihn der Schutzzoll gewährt, fehlt, es also insbesondere auch nicht möglich ist, die durch höhere Inlandpreise erzielten Vorteile zur Stellung niedriger Auslandpreise zu benutzen. Aber auch unter der Herrschaft des Schutzzolles bleibt doch der Grundgedanke der gemeinsamen Organisation berechtigt, daß die Vorbedingung eines Erfolges der Kartellbildung, nämlich der Zwang zum Anschlusse für alle Betriebe, auf keinem Wege so wirksam geboten werden kann, wie durch Mithilfe der Arbeiter, indem diese sich weigern, in nichtkartellierten Betrieben zu arbeiten. Wenn diese Hülfe durch Gewährung entsprechender Gegenleistungen bezahlt wird, so bleiben beide Teile durchaus im Rahmen geschäftlicher Erwägungen und ihres berechtigten Sonderinteresses, auf dem allein eine Einrichtung des praktischen Lebens beruhen kann.

B. Gesetzliche Organisationen.

Die Ansicht, daß es im Interesse der gegenseitigen Annäherung und des sozialen Friedens zwischen Arbeitern und Arbeitgebern liege, sie in gemeinsamen Organisationen zu vereinigen, ist schon seit langer Zeit in weiten Kreisen vertreten. Es ist deshalb begreiflich, daß man ihr auch bereits seitens der Gesetzgebung Rechnung getragen hat, und zwar nicht nur insofern, als man solchen Vereinigungen, soweit sie sich freiwillig bildeten, die gesetzliche Unterlage bot, sondern auch in der Weise, daß man sie auf dem Wege des staatlichen Zwanges ins Leben rief. Insbesondere ist dies geschehen in Deutschland und in Oesterreich.

Die zur Zeit bestehenden Zwangsorganisationen dieser Art lassen sich im wesentlichen auf zwei Gruppen zurückführen, nämlich einerseits diejenigen, die mit der gesetzlichen $Arbeiterversicherung$ zusammenhängen, und andrerseits diejenigen, welche auf der $Gewerbeordnung$ beruhen.

Die staatliche $Sozialversicherung$ hat von Anfang an den richtigen Gedanken zu Grunde gelegt, daß eine Einrichtung, die das Interesse der Arbeiterklasse verfolge, auch deren Mitarbeit erfordere, und so hat man denn in den deutschen Versicherungsgesetzen überall den Arbeitern das Recht einer Mitwirkung eingeräumt, das sich natürlich verschieden gestalten mußte nach dem Verhältnisse, in welchem die einzelnen Arten der Versicherung deren Lasten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern verteilen.

Bei der $Krankenversicherung$ werden die Beiträge zu 2/3 von den Arbeitern und zu 1/3 von den Arbeitgebern getragen. Es ist deshalb sachgemäß, daß auch im Vorstande und in der Generalversammlung der Krankenkassen beide Teile nach diesem Verhältnisse vertreten sind. Das Gesetz schreibt dies vor.

Die $Unfallversicherung$ geschieht ausschließlich auf Kosten der Unternehmer, und demgemäß bilden sie allein die Berufsgenossenschaften. Aber es giebt doch für die Heranziehung der Arbeiter zu der Verwaltung außer ihrer Beteiligung an der Aufbringung der Mittel noch andere Gesichtspunkte, und so hat man ihnen auch innerhalb der Unfallversicherung eine Mitwirkung eingeräumt. Die Notwendigkeit hierfür tritt am schärfsten hervor bei den $Schiedsgerichten$, denn will man diese nicht aus unbeteiligten Personen zusammensetzen, sondern die Arbeitgeber zu ihrer Bildung herbeiziehen, so muß man offenbar auch die Arbeiter, und zwar im gleichen Verhältnisse, beteiligen; das folgt aus dem Begriffe des Gerichtes als einer beiden Teilen gleiche Rechte gewährenden Einrichtung. Aber auch bei der $Unfallverhütung$ glaubte man die Mitwirkung der Arbeiter nicht entbehren zu können, wenn auch nicht aus einem prinzipiellen, sondern aus dem praktischen Grunde, daß die Arbeiter über die Mittel, wie am besten den Betriebsgefahren vorzubeugen ist, naturgemäß ein sachverständiges Urteil besitzen, und weil außerdem die von den eigenen Vertretern angeordneten Sicherungsmaßregeln mehr Aussicht haben, auch thatsächlich Befolgung zu finden. Diesen Erwägungen entspricht die Vorschrift des Gesetzes, daß zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgerichte und von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, sowie zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften für jede Berufsgenossenschaft bezw. Sektion ebensoviele Vertreter der Arbeiter gewählt werden, wie dem Vorstande Arbeitgeber angehören. Die Arbeitervertreter sind bei den betreffenden Verhandlungen des Vorstandes zuzuziehen und haben bei denselben gleiches Stimmrecht. Die Verhandlung ist deshalb eine völlig gemeinsame. Da die Ergebnisse nicht maßgebende Beschlüsse, sondern nur Gutachten sind, so ist die Gefahr, daß sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit ergiebt, ohne Bedeutung. Bei den Schiedsgerichten und im Reichsversicherungsamte ist die Entscheidung durch den Vorsitzenden bezw. die übrigen Mitglieder gegeben.

Bei der $Invaliditäts$- und $Altersversicherung$ wird die Last von Arbeitern, Arbeitgebern und dem Reiche gemeinsam getragen, dem entsprechend sind auch alle drei Faktoren an der Verwaltung beteiligt. Die Mitglieder des Vorstandes sind zunächst staatliche bezw. kommunale Beamte, aber sowohl der Ausschuß wie der Aufsichtsrat wird aus Vertretern der Arbeiter und Arbeitgeber in gleicher Zahl gebildet; die Einrichtung des Aufsichtsrates ist freilich an sich freiwillig, sie muß aber geschehen, sobald dem Vorstande Arbeitgeber und Versicherte nicht angehören. Die Verhandlung in allen diesen Behörden ist eine gemeinsame. Endlich werden Vertrauensmänner aus beiden Kreisen als örtliche Organe bestellt. Auch hier giebt es Schiedsgerichte, deren Beisitzer von den Vorständen der Krankenkassen, und zwar von den beiden in ihnen vertretenen Gruppen im getrennten Verfahren gewählt werden.

Die zunächst für die gedachten Versicherungen geschaffene Einrichtung der Schiedsgerichte ist dann durch das Gesetz über die $Gewerbegerichte$ weiter entwickelt. Auch hier wirken Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter, die in geheimer und unmittelbarer Wahl von allen Beteiligten in getrenntem Verfahren gewählt werden, unter einem staatlichen Vorsitzenden zusammen. Das Gewerbegericht kann zugleich als Einigungsamt thätig werden und hat dann die Befugnis, auch einen Schiedsspruch abzugeben, doch kann der Vorsitzende, falls bei der Abstimmung beide Gruppen sich geschlossen gegenüberstehen, sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist.

Die Kranken- und Unfallversicherung ist auch in $Oesterreich$ eingeführt und durchaus nach dem deutschen Muster gestaltet, nur giebt es keine Berufsgenossenschaften, vielmehr sind deren Aufgaben territorial gegliederten Anstalten übertragen. Ebenso entspricht das am 1. Juli 1898 in Kraft getretene österreichische Gesetz über die Gewerbeschiedsgerichte dem deutschen Vorbilde. Eine Invaliditäts- und Altersversicherung besteht noch nicht.

Auch bei der Ordnung der $gewerblichen Verhältnisse$ ist ein Zusammenwirken von Arbeitern und Arbeitgebern vorgesehen. Die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 war den aus früherer Zeit überlieferten Organisationen nicht günstig gesinnt. Man ließ sie freilich bestehen, indem man nur einigen Mißbräuchen entgegentrat, aber man suchte ihren Einfluß möglichst einzuschränken. Auch die neuen Innungen, deren Bildung im Gesetze vorgesehen ist, sind sehr knapp in acht Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet »die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen«. Eine gemeinsame Thätigkeit von Arbeitern und Arbeitgebern ist allerdings insofern ins Auge gefaßt, als die zur Entscheidung von Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen zu bildenden Schiedsgerichte, deren Errichtung den Ortsstatuten überlassen ist, unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschehen soll, doch war die Errichtung solcher Schiedsgerichte der Regelung durch Ortsstatut überlassen und ist deshalb nur ganz vereinzelt erfolgt.

Die späteren Aenderungen der Gewerbeordnung hatten neben der Verbesserung des Arbeiterschutzes hauptsächlich die Förderung des $Innungswesens$ zum Gegenstande, und in diesem Rahmen hat man auch den Arbeitern eine gewisse Berücksichtigung zu teil werden lassen. Die $Aufgaben$ der $Innungen$ sind oben[321] aufgezählt. Von denselben interessiert uns hier insbesondere »die Förderung des gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis« und die Befugnis zur Einrichtung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder, ihrer Angehörigen, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit, sowie zur Begründung von Schiedsgerichten. Hinsichtlich der Innungskrankenkassen ist den Statuten die Befugnis eingeräumt, entweder die Einrichtung des Krankenversicherungsgesetzes beizubehalten oder die Verwaltung ausschließlich den Arbeitnehmern zu überlassen oder endlich unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, die Bestellung des Vorsitzenden und die Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Generalversammlung der Innung zu übertragen.

[321] Vgl. S. 650.

Mitglieder der Innung sind nur die Meister, dagegen ist den Gesellen eine Teilnahme an den Aufgaben und der Verwaltung der Innung durch den $Gesellenausschuß$ eingeräumt. Allerdings sind dessen Befugnisse recht gering. Er ist zu beteiligen »bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühwaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.« »Die nähere Regelung dieser Beteiligung hat durch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei der Beratung und Beschlußfassung des Innungvorstandes mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist, 2. bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte zuzulassen sind, 3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vorsitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in gleicher Zahl zu beteiligen sind, wie die Innungsmitglieder.« Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in Angelegenheiten, für welche die Beteiligung des Gesellenausschusses vorgeschrieben ist, darf nur mit dessen Zustimmung erfolgen; doch kann diese durch die Aufsichtsbehörde ergänzt werden.

Hiernach hat also nicht etwa der Gesellenausschuß nur ein Recht der Genehmigung, über dessen Ausübung er für sich allein beriete, sondern in den Verhandlungen des Innungsvorstandes und der Innungsversammlung, in denen diese Angelegenheiten zur Erörterung gelangen, müssen Gesellen zugezogen werden; die Verhandlung ist deshalb eine gemeinsame. Dasselbe gilt von der Verwaltung der bezüglichen Einrichtungen, die von den Meistern und den Gesellen gemeinsam geleitet wird.

Auch für die Handwerkskammern sind Gesellenausschüsse vorgeschrieben, die mitzuwirken haben 1. bei Regelung des Lehrlingswesens, 2. bei Gutachten und Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, 3. bei der Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. In dem Falle unter 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten oder einen besonderen Bericht zu erstatten, in den übrigen Fällen ist die Thätigkeit eine gemeinsame.

Für die Innungsausschüsse und die Innungsverbände ist eine Beteiligung der Gesellen nicht vorgesehen[322]; ebensowenig ist den verschiedenen Gesellenausschüssen gestattet, miteinander in Verbindung zu treten, dies würde vielmehr gegen die Vereinsgesetze der meisten Länder verstoßen.

[322] Der frühere Entwurf (Reichsanzeiger vom 3. August 1896) hatte wenigstens für den »Handwerksausschuß« die Bildung von Gesellenausschüssen vorgeschrieben.

Ueber die $österreichischen$ Zwangsgenossenschaften ist oben[323] bereits das Wichtigste mitgeteilt[324]. Die Hülfspersonen sind nicht Mitglieder, sondern nur Angehörige der Genossenschaft. Doch ist ihnen hinsichtlich der ihre Interessen berührenden Aufgaben eine Teilnahme an der Verwaltung eingeräumt. Nicht allein haben sie zu der Genossenschaftsversammlung Delegierte mit beratender Stimme zu entsenden, sondern statutarisch kann ihnen auch in dem Genossenschaftsausschusse eine Vertretung eingeräumt werden. Hinsichtlich der bei jeder Genossenschaft zu bildenden Krankenkasse haben sie das Recht, in den Vorstand, den Ueberwachungsausschuß und die Generalversammlung Vertreter zu wählen, die sogar ein den Beiträgen der Gesellen entsprechendes Uebergewicht (2/3 : 1/3) haben. Endlich besteht ein schiedsgerichtlicher Ausschuß, der von beiden Teilen im gleichen Verhältnisse besetzt wird.

[323] Vgl. S. 609 ff.

[324] Die folgende Darstellung stützt sich hauptsächlich auf den Aufsatz von $Schwiedland$: »Die Einführung obligatorischer Arbeiterausschüsse in Oesterreich« in Schmoller, Jahrb. 1891, S. 1241 ff.

Aber man ist in Oesterreich weiter gegangen, als in Deutschland, indem man den Gesellen in der »$Gehülfenversammlung$«, d. h. der Versammlung sämtlicher Gehülfen der in einer Genossenschaft vereinigten Gewerbetreibenden mit einem der Bestätigung durch die Behörde bedürfenden Obmann ein eigenes Organ gegeben hat. Die Aufgaben der Gehülfenversammlung sind: 1. die Wahrnehmung und Erörterung der Interessen der zu der Genossenschaft gehörigen Gehülfen, soweit diese Interessen den Zwecken der Genossenschaft nicht widerstreiten; 2. die Wahl der Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses, des Vorstandes, des Ueberwachungsausschusses und der Delegierten der Generalversammlung der Krankenkasse aus dem Stande der Gewerbegehülfen; 3. die Wahl der Vertreter aus dem Stande der Gewerbegehülfen zur Genossenschaftsversammlung, sowie des Obmannes und der Mitglieder des Gehülfenausschusses. Dagegen darf die Gehülfenversammlung weder obligatorische Beiträge erheben, noch freiwillige Gaben annehmen, auch darf sie nur auf Aufforderung des Genossenschaftsvorstandes zusammentreten.

Die bisherige Entwickelung der Verhältnisse hat bewiesen, daß die Gesellen besser als die Meister verstanden haben, sich die neue Einrichtung nutzbar zu machen. Während unter den Meistern sich ein gewisser Gegensatz zwischen Großen und Kleinen geltend macht, wobei die letzteren infolge ihrer Mehrheit die Leitung an sich gerissen haben, sind die Arbeiter umgekehrt bemüht gewesen, ihre tüchtigsten Kräfte an die maßgebenden Stellen zu bringen, haben sie auch dadurch von den Meistern unabhängig gemacht, daß sie ihnen die besoldeten Stellen in den Krankenkassen übertragen haben, und so hat sich der Gehülfenausschuß zu einem wertvollen Organe für die Vertretung der allgemeinen Berufsinteressen der Arbeiter entwickelt.

Die Einrichtung der obligatorischen Berufsorganisation wird von österreichischen Sozialpolitikern durchaus günstig beurteilt[325]. Es ist deshalb begreiflich, daß der Versuch unternommen ist, sie auch für die Großindustrie durchzuführen. Schon am 5. Oktober 1886 hatte die deutsche Linke im Abgeordnetenhause einen Antrag über Errichtung und Organisation von Arbeiterkammern eingebracht, und durch Antrag vom 19. April 1890 hatte sie den Gedanken in der Form eines Gesetzentwurfes über Einrichtung von Einigungsämtern, in welchen die Schaffung von Arbeiterausschüssen vorgesehen war, wieder aufgenommen, aber beides ohne Erfolg. Während hier ausschließlich die Organisation der Arbeiter beabsichtigt war, indem man sie den bereits bestehenden Kartellen der Unternehmer, deren Reform man ins Auge faßte, gegenüberstellen wollte, schlug der Entwurf, betr. Einführung von Einrichtungen zur Förderung des Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und ihren Arbeitern, den die Regierung am 17. Juni 1891 dem Abgeordnetenhause vorlegte, den Weg einer beiderseitigen Organisation ein.

[325] Vgl. $Schwiedland$ a. a. D. S. 1259, Anm. 1.

Der Schwerpunkt lag allerdings auch hier in den $Arbeiterausschüssen$, die in allen fabrikmäßigen Gewerbeunternehmungen gebildet werden sollten, und zwar durch Wahl seitens aller Arbeiter, die mindestens 21 Jahre alt und seit einem Jahre in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt sind.

Ueber den Wirkungskreis war folgendes bestimmt:

»Die Aufgabe der Arbeiterausschüsse besteht zunächst darin, dem Gewerbsunternehmer oder dessen von ihm bestimmten Organen die Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft oder eines Teiles derselben in Beziehung auf den Lohnvertrag oder die sonstigen Arbeitsbedingungen vorzutragen, sowie die Beilegung von in dieser Hinsicht vorhandenen Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Ueberhaupt haben die Arbeiterausschüsse zur Erhaltung des guten Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und deren Organen einerseits und den Arbeitern andererseits durch angemessene Einwirkung beizutragen.«

Mit Zustimmung des Unternehmers können den Ausschüssen auch noch andere Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Mitwirkung bei der Verwaltung der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen und bei Ueberwachung der Befolgung der Arbeitsordnung und der für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter erlassenen Vorschriften. Es kann ferner bestimmt werden, daß der Arbeiterausschuß vor Verhängung von Konventionalstrafen um sein Gutachten zu befragen ist.

Aber der Entwurf beschränkte sich nicht hierauf, sondern gab der Regierung das Recht, in einzelnen Städten und Industriebezirken, in welchen eine größere Anzahl gleicher oder verwandter Gewerbe fabrikmäßig betrieben wird, die Zusammenfassung derselben in $genossenschaftliche Organisationen$ (Berufsgenossenschaften) anzuordnen. Diese sollte erfolgen durch Errichtung von je zwei Genossenschaften, nämlich einerseits der sämtlichen in der Organisation einbezogenen Unternehmer und andererseits der sämtlichen Hülfsarbeiter dieser Unternehmer.

Ueber den Zweck dieser Organisation bestimmte § 14 des Entwurfes: »Die Errichtung jeder der beiden Genossenschaften hat den Zweck, den Mitgliedern derselben Gelegenheit zu bieten, im Rahmen der bestehenden Gesetze ihre wirtschaftlichen Interessen, soweit sie mit dem Gegenstände ihrer gewerblichen Thätigkeit in Zusammenhang stehen, zu erörtern, einschlägige Wünsche und Beschwerden in Beratung zu ziehen und hierbei über ihre Haltung zu den in den betreffenden Fragen von der anderen Genossenschaft gefaßten Beschlüssen sich zu entscheiden. Beide Genossenschaften sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörden, sowie der Handels- und Gewerbekammern Gutachten zu erstatten; sie sind oder auch berechtigt, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises aus eigener Initiative mit Anträgen hervorzutreten«.

Die Genossenschaftsversammlung der Unternehmer besteht aus sämtlichen Mitgliedern, die der Arbeiter aus Vertretern; die letzteren wählen die Arbeiterausschüsse. Die Geschäftsführung liegt in der Hand der »Vorstehung«, d. h. des Ausschusses und eines der Bestätigung seitens der Behörde bedürfenden Vorstehers. Der letztere hat ein Disziplinarstrafrecht gegen die Mitglieder.

In dem letzten Abschnitte des Entwurfes war die Schaffung von $Einigungsämtern$ vorgesehen, die für gleiche oder verwandte Berufe errichtet werden sollten. Dabei war für Großindustrie und Kleingewerbe insofern eine verschiedene Organisation vorgeschlagen, als die Arbeitervertreter bei der erstern von den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung, bei der letztern von der Gehülfenversammlung zu wählen waren, während die Vertreter der Unternehmer aus allgemeinen Wahlen der letzteren hervorgehen sollten.

Zur Ueberwachung wird bei jeder Genossenschaft ein staatlicher Kommissar bestellt. Auch kann die Auflösung der Genossenschaft seitens des Ministers erfolgen, sobald sie ihren gesetzlichen oder statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, gesetzwidrige Beschlüsse faßt oder »überhaupt den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht«.

Der Entwurf wollte eine Lösung der sozialen Frage durch staatliche Organisation im großen Stile unternehmen, insbesondere war in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, daß die Arbeitergenossenschaften befugt sein sollten, auch allgemeine Fachfragen in den Bereich ihrer Erörterung zu ziehen und dadurch zur Wahrung der berechtigten Interessen und zur Verbesserung der Gesamtlage der Genossenschaftsmitglieder beizutragen. Mit Recht bezeichnete die Begründung gegenüber dieser Organisation der Arbeiter die korporative Vereinigung der Unternehmer als notwendiges Korrelat. Es ist lebhaft zu bedauern, daß die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zu keinem positiven Ergebnisse führten und die Regierung den durch den Entwurf beschrittenen Weg später nicht weiter verfolgt hat.

Nachträge[326].

I[327].

In $England$ ist der oben (S. 619) erwähnte, seitens der Regierung unternommene Versuch, organische Beziehungen zwischen den Verbänden der Arbeiter und der Arbeitgeber herzustellen, gescheitert. Wie erwähnt, war von dem Handelsminister $Ritchie$ der Plan eines ständigen Einigungsamtes ausgegangen. Nach demselben sollte in jedem Gewerbe ein dauerndes Amt dieser Art aus Vertretern der beiderseitigen Verbände bestehen, vor das jeder Streit gebracht werden mußte. Als zweite Instanz sollte ein aus allen Gewerbezweigen gebildetes Zentraleinigungsamt eintreten, bis zu dessen Spruche kein Streik und keine Aussperrung erklärt werden dürfe. Nachdem der Minister im Anfang Dezember 1898 dem parlamentarischen Ausschusse der Arbeiter diesen Plan unterbreitet hatte, antwortete dieser schon am 16. dess. Monats, daß er den Vorschlag mit Dank annehme und um Zusammenberufung einer gemeinsamen Konferenz mit den Vertretern der Unternehmer bitte, wiederholte auch diese Zustimmung, nachdem ihm am 13. Februar 1899 ein ausgearbeiteter Entwurf mitgeteilt war. Dagegen ließ das parlamentarische Komitee der Unternehmer[328] nachdem es anfangs geschienen hatte, als ob es ebenfalls eine zustimmende Haltung einnehmen wollte, dem Minister am 18. März 1899 folgende Erklärung zugehen: »Bei voller Würdigung und Sympathie für die Punkte in dem Schreiben des Ministers und bei allem Eifer, den für die nationale Wohlfahrt so notwendigen gewerblichen Frieden zu sichern, sieht der Parlamentarische Rat der Unternehmer gegenwärtig keinen gangbaren Weg zur Bildung einer vollständigen und befriedigenden Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitern in einem Versöhnungsamte, wie es in dem angeführten Briefe vorgeschlagen wird.» [326] Es war nicht möglich, bei der großen Anzahl der behandelten Organisationen überall die Darstellung bis auf die bei dem Drucke des Buches laufende Gegenwart fortzuführen, denn dies würde, abgesehen von anderen Schwierigkeiten, erfordert haben, vor Abschluß des Manuskriptes von jeder einzelnen Organisation Ergänzungen der früheren Angaben zu erbitten. Ich sehe auch nicht hierin die Bedeutung meiner Arbeit. Immerhin glaube ich dasjenige Material, welches mir bis zur Beendigung des Druckes bekannt wurde, den Lesern mitteilen zu sollen und thue dies in der Form von Nachträgen, wobei ich stets die Stelle des Buches, an welche das Nachgetragene anknüpft, angeben werde, indem ich bitte, dort die entsprechende Verweisung anzubringen.

[327] Anschluß an S. 62 u. 619.

[328] Vgl. S. 617.

Am 19. Juli 1899 hat in London der erste Kongreß des neu geschaffenen Gewerkschaftsverbandes[329] stattgefunden, auf dem 44 trade unions mit insgesamt 310437 Mitgliedern durch 47 Abgesandte vertreten waren. Nach einem Berichte des Vorsitzenden des Parlamentarischen Komitees über die bisherige Entwickelung des Verbandes kam man überein, denselben als mit dem 1. Juli 1899 ins Leben getreten anzusehen, und wählte die Mitglieder des Vorstandes. Es wurde ins Auge gefaßt, die Jahresversammlungen stets an demselben Orte und in unmittelbarem Anschlusse an die trade unions-Kongresse abzuhalten.

[329] Vgl. S. 42.

Der vom 4.-9. September 1899 in Plymouth abgehaltene 32. $Jahreskongreß der trade unions$ war von 386 Abgesandten als Vertretern von 147 Vereinen mit 1200000 Mitgliedern besucht Die Maschinenbauer, die sich einem Beschlusse des Parlamentarischen Komitees nicht gefügt hatten, waren von diesem für 2 Jahre von den Kongressen ausgeschlossen, was eine leidenschaftlich erregte Verhandlung hervorrief, doch würde schließlich ein diese Maßregel billigender Beschluß mit 2/3 Mehrheit angenommen. Auch sonst herrschte Streit und Hader, insbesondere beklagten sich die kleineren Vereine, daß sie durch das Stimmenübergewicht der größeren erdrückt würden. Die wichtigste Frage der Beratungen war die Stellung zu den Parlamentswahlen. Die radikale Richtung hatte, wie früher erwähnt, schon seit Jahren gefordert, daß man nicht Angehörige der beiden großen Parteien unterstützen, sondern eigene Arbeiterkandidaten aufstellen solle. Dieses Mal gelang es ihr mit knapper Mehrheit, ihre Ansicht durchzusetzen, indem das Parlamentarische Komitee beauftragt wurde, einen besonderen Kongreß der Genossenschaften, trade unions und sozialistischen Vereine zu berufen, um Mittel und Wege für eine Verstärkung der Zahl der Arbeitervertreter im Parlament zu beraten. Auch hinsichtlich des Achtstundentages siegte die radikale Richtung, indem man ihn für alle Gewerbe forderte, obgleich insbesondere die Textilarbeiter darauf hinwiesen, daß ihr Gewerbe die damit verbundene indirekte Lohnerhöhung von 15% nicht ertragen könne. Der Kongreß beschäftigte sich eingehend mit der Wohnungsfrage, beklagte die bestehenden Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und forderte die Gemeindebehörden auf, von den ihnen zustehenden Befugnissen besseren Gebrauch zu machen; auch sollen Mietgerichtshöfe eingesetzt und auf Einrichtung billiger Arbeiterzüge der Eisenbahnen hingewirkt werden. Das neue Haftpflichtgesetz wurde in mehrfacher Beziehung bemängelt und zu dem Entwurfe eines Alterspensionsgesetzes eine Reihe von Vorschlägen gemacht. Hinsichtlich der Kinderarbeit wurde gegen die Stimmen der Textilarbeiter das völlige Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und der Nachtarbeit von Personen unter 18 Jahren gefordert. Die früheren Beschlüsse wegen vollständiger Sonntagsruhe und frühzeitigen Ladenschlusses wurden wiederholt, dagegen ein Antrag auf Einführung von Einigungsämtern mit Zwangsbefugnis mit großer Mehrheit abgelehnt. Endlich erklärte man sich gegen den Bimetallismus und den Krieg in Transvaal. Eine Anregung in dem Sinne, die Beziehungen zu den Arbeiterorganisationen des Auslandes zu stärken, fand wenig Beifall.

Die Berichte über den Kongreß stimmen in der Ansicht überein, daß derselbe keinen Höhepunkt in der Entwickelung der trade unions bedeutet. Der Grund ist zu Suchen teils darin, daß augenblicklich große Fragen von besonderer Bedeutung nicht zur Erörterung standen und deshalb innerer persönlicher Zwist Raum hatte, sich geltend zu machen, teils in dem allgemeinen Umstande, daß der augenblickliche Aufschwung der Industrie die Lage der Arbeiter günstiger gestaltet hat und manchen ihrer früheren Klagen den Boden entzieht.

II[330].

In $Frankreich$ ist es in neuester Zeit den in das alte Parteitreiben am wenigsten Verwickelten Führern der socialistes indépendants, insbesondere $Jaurès$ und $Millerand$, gelungen, eine Verbindung unter den verschiedenen sozialistischen Gruppen herbeizuführen, das comité d'entente socialiste, in welches jede der oben[331] aufgeführten 5 Gruppen (d. h. ausschließlich der Anarchisten) 7 Vertreter entsendet. Auch bei den im April 1898 stattgefundenen Parlamentswahlen, bei denen die Guesdisten 350000, die Blanquisten 32000, die Allemanisten 42000 und die Unabhängigen Sozialisten nebst den Broussisten[332] 516000 Stimmen erhielten, gingen die 5 Gruppen zusammen, und endlich besteht im Parlamente eine Union socialiste aus allen sozialistischen Abgeordneten.

[330] Anschluß an S. 85.

[331] Vgl. S. 81.

[332] Die letzteren sind wenig zahlreich und deshalb mit den »Unabhängigen« zusammengerechnet.

Einen Stoß hat dieser Zusammenschluß dadurch erhalten, daß bei der im Juni 1899 vollzogenen Neubildung des Ministeriums Waldeck-Rousseau $Millerand$ das Amt des Handelsministers übernahm. Dieser Schritt wurde in den sozialistischen Kreisen zum Teil scharf getadelt, zumal der General $Gallifet$, der »Mörder der Commune«, dem Ministerium als Kriegsminister angehört, und am 12. Juli 1899 veröffentlichten 21 sozialistische Abgeordnete, die überwiegend dem parti ouvrier und dem parti socialiste révolutionaire angehören, eine Erklärung, in der sie den Schritt $Millerand$'s entschieden verurteilen und ihren Austritt aus der Union socialiste erklären. Inzwischen ist es jedoch gelungen, eine Wiederannäherung herbeizuführen, und insbesondere haben sämtliche Gruppen sich geeinigt, im September 1899 einen gemeinsamen Kongreß in Paris abzuhalten zur Entscheidung der Frage, »ob der Klassenkampf, der die Grundlage des Sozialismus bildet, den Eintritt eines Sozialisten in eine Bourgeois-Regierung gestattet.«

III[333].

In $Ungarn$ hat die Gewerkschaftsbewegung insofern einen Fortschritt zu verzeichnen, als am 21. Mai 1899 in Budapest ein Gewerkschaftskongreß abgehalten ist, an dem 66 Abgeordnete aus der Hauptstadt und 36 aus der Provinz teilgenommen haben. Nach dem erstatteten Berichte giebt es etwa 19000 organisierte industrielle Arbeiter, während die Zahl der organisierten Landarbeiter mehr als das Doppelte betragen soll. Es wurde beschlossen, die bestehenden Fachvereine zu Landesorganisationen umzugestalten, die hauptsächlich die Arbeitslosen- und Reiseunterstützung pflegen sollen. Die ferneren Beschlüsse des Kongresses forderten die Einführung des gesetzlichen Maximalarbeitstages von 10 Stunden und einer Sonntagsruhe von 36 Stunden, die gesetzliche Unfallversicherung und volle Koalitionsfreiheit, Gewerbegerichte und Ausdehnung der Gewerbeaufsicht auf das Kleingewerbe, sowie Teilnahme von Arbeitern an derselben. Der von der Regierung geplanten Zentral-Arbeitsvermittelung will man sich nicht feindlich gegenüberstellen, falls Arbeiter und Unternehmer gleiche Rechte erhalten. Zur Durchführung der Beschlüsse wurde ein Ausschuß aus 11 Mitgliedern eingesetzt, der zugleich die Streikbewegung zu überwachen, Widerstandskassen zu organisieren und die Schritte für Schaffung von Arbeitersekretariaten in die Hand zu nehmen hat, auch spätere Gewerkschaftskongresse einberufen soll.

[333] Anschluß an S. 110.

IV[334].

In $Holland$ haben am 2. April 1899 sowohl der Algemeen Nederlandsch Werklieden Verbond wie der Sociaaldemocratische Bond ihre Jahresversammlungen abgehalten.

[334] Anschluß an S. 146.

Der $erstere$ Verband zählt jetzt 34 Vereine mit 3544 Mitgliedern und hat 3 Vertreter im Abgeordnetenhause. Man beschloß Eingaben an die Regierung zu Gunsten der Alters-, Invaliden- und Unfallversicherung, sowie des gewerblichen Fachunterrichtes und der gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit erwachsener Männer. Im ganzen scheint der Verband in den letzten Jahren keine erhebliche Thätigkeit entfaltet zu haben.

Der $sozialdemokratische Bund$ umfaßt 55 Vereine mit 2500 Mitgliedern und zählt 3 Vertreter im Abgeordnetenhause. Man forderte progressive Einkommensteuer und Besteuerung des steigenden Bodenwertes in den Städten, Unfallversicherung, den gesetzlichen Maximalarbeitstag zunächst von 10 Stunden, sowie eine Sonntagsruhe von 36 Stunden und endlich das allgemeine Wahlrecht. Die übrigen Verhandlungen betrafen die Bekämpfung der Trunksucht, die hygienischen Einrichtungen, die Wohnungsfrage, den Schulunterricht, die Arbeitslosenversorgung, den Grundbesitz der Gemeinden und die Schaffung von Konsumgenossenschaften.

Der $Arbeitersekretariat$ hat am 26./27. Februar 1899 in Utrecht seine fünfte Jahresversammlung abgehalten. An demselben sind jetzt folgende Verbände beteiligt: Möbelarbeiter, Maler, Zigarrenarbeiter, Metallarbeiter, Buchdrucker, Zimmerer, Steinhauer, Weber und Spinner, Maschinisten und Heizer, Landarbeiter, Handarbeiter, Schiffsarbeiter, Maurer, Bildhauer, Holzschuharbeiter, Stukkateure, Tapezierer, Former, Thon-, Topf- und Steingutarbeiter, Erd- und Baggerarbeiter, Korkschneider, Oelschläger, Zuckerbäcker, Chemische Arbeiter, Holzarbeiter, Damenschneider. Das Sekretariat umfaßt 40 Verbände und Vereine mit 12950 Mitgliedern, gegen 22 Verbände mit 15000 Mitgliedern 1894, 35 Verbände mit 18700 Mitgliedern 1895, 41 Verbände mit 17500 Mitgliedern 1896 und 44 Verbände mit 15000 Mitgliedern 1897. Im Jahre 1898 haben sich 3 Verbände aufgelöst, 3 andere haben sich von dem Sekretariate getrennt, weil sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnten. Während eine Unterstützung in Streikfällen bei Gründung des Sekretariates nicht beabsichtigt war, hat man 1896 eine solche mit freiwilligen Beiträgen eingeführt und später diese obligatorisch auf 5 Pf. wöchentlich festgesetzt. Es haben 16 Streiks stattgefunden, für die 14150 fl. Unterstützung gezahlt sind. Die regelmäßige Jahreseinnahme des Sekretariates beträgt 822 fl., die Ausgabe 742 fl., der Kassenbestand belief sich am 31. Dezember 1898 auf 3310 fl. Der Sitz des Sekretariates soll auch ferner in Amsterdam bleiben; der Sekretär wurde auf 5 Jahre gewählt und gegen feste Besoldung angestellt. Der Antrag auf Erhöhung der Beiträge wurde abgelehnt. Streiks sollen nur dann unterstützt werden, wenn sie 14 Tage vorher dem Sekretariate angezeigt sind, auch muß vor Niederlegung der Arbeit erst der Zentralvorstand der Organisation und das Sekretariat gehört werden.

V[335].

In $Dänemark$ hat am 2. Juni 1899 der Metallarbeiterverband in Kopenhagen seinen 6. Jahreskongreß abgehalten, unter Beteiligung von 62 Abgeordneten, von denen 17 aus Kopenhagen, 45 aus der Provinz entsandt waren. Der Verband zählt 6356 Mitglieder = 85% aller gelernten Metallarbeiter, während er die ungelernten ausschließt. Das Verbandsvermögen betragt 194399 Kronen.

[335] Anschluß an S. 154 und 622.

Auf dem Frankfurter Gewerkschaftskongresse machte der dänische Vertreter noch einige Angaben über die dortige Gewerkschaftsbewegung. Die Verhältnisse liegen in Dänemark insofern eigenartig, als von den 2-1/2 Millionen Einwohnern des Landes 500000 in der Hauptstadt Kopenhagen vereinigt sind, so daß etwa die Hälfte der industriellen Bevölkerung dort zusammengedrängt ist. Den »Vereinigten Fachverbänden Dänemarks« gehörten im Frühjahr 1899 38 Verbände und 27 Einzelvereine mit rund 70000 Mitgliedern an, darunter 20000 ungelernte Arbeiter und 6000 Frauen. Die Gesamtzahl der gewerkschaftlich organisierten Arbeiter ist auf 75000-80000 zu veranschlagen. Außer dem Jahresbeitrage von 20 Oere für industrielle und 10 Oere für Landarbeiter und Frauen wird bei Streiks und Aussperrungen eine Sonderabgabe von wöchentlich bis zu 50 Oere erhoben. In den letzten Jahren haben sich in den verschiedenen Industrien zahlreiche Arbeitgebervereine gebildet, die sich im Frühjahr 1898 zu dem »Zentralverein der dänischen Arbeitgeber« zusammengeschlossen haben, dessen Zweck ist, den Forderungen der Arbeiter Widerstand entgegenzusetzen, Streiks zu bekämpfen und entstehende Streitigkeiten durch Schiedsgerichte zu regeln. Sobald ein partieller Streik ausbricht, hat der Vorstand des Bundes das Recht, die Aussperrung aller Arbeiter nicht allein des beteiligten Gewerbes, sondern in sämtlichen Betrieben anzuordnen.

Weitgehendes Interesse auch außerhalb Dänemarks hat die $Massenaussperrung der organisierten Arbeiter$ seitens des Arbeitgeberbundes erregt. Der Streit begann zwischen den Tischlergesellen und ihren Meistern über Lohnfragen, indem die Meister am 2. Mai 1899 über sämtliche 3500 Gesellen die Sperre verhängten. Zugleich wandten sie sich an den Zentralverein der dänischen Arbeitgeber, und dieser erklärte am 24. Mai die Aussperrung aller Arbeiter in den Baugewerben und der Eisenindustrie in der Zahl von etwa 40000. Im August 1899 ist die Aussperrung noch auf fernere 10000 Arbeiter ausgedehnt, so daß sie etwa 2/3 aller dänischen organisierten Arbeiter umfaßte.

Der von den Arbeitgebern verfolgte Zweck ist nach den Zeitungsnachrichten die Vernichtung der Arbeiterorganisationen, während andere Beurteiler[336] dies bestreiten und den Arbeitern insofern einen Teil der Schuld beimessen, als sie sich unerträgliche Uebergriffe erlaubten. Die christlich-soziale Partei Dänemarks ist auf die Seite der Arbeiter getreten, ebenso haben die kleinen Gewerbetreibenden von Kopenhagen in einer großen Protestversammlung zu deren Gunsten Stellung genommen. Die dänische Regierung hat sich neutral gehalten, während die deutschen Behörden mehrfach (z. B. in Schleswig, Sachsen, Braunschweig) die von den Arbeitern zur Abhaltung von Versammlungen gesandten Redner ausgewiesen haben, offenbar von der Auffassung ausgehend, daß in einem Streite zwischen Arbeitern und Unternehmern, und mag er selbst im Auslande sich abspielen, die Stellung der deutschen Obrigkeit stets auf seiten der Unternehmer sein muß; man hofft dadurch den Staatsgedanken und das Nationalgefühl unter der deutschen Arbeiterschaft zu fördern.

[336] Vgl. »Soziale Praxis« Nr. 37 vom 15. Juni 1899.

Nachdem wiederholte Einigungsversuche gescheitert waren, ist endlich am 4. September 1899 eine Verständigung erzielt, in welcher die Arbeitgeber die meisten der von ihnen erhobenen Forderungen fallen gelassen haben, so daß die Arbeiter sich als die Sieger betrachten; jedenfalls ist die Absicht, die Arbeiterorganisation zu vernichten, falls sie bestanden haben sollte, gescheitert.

Am 7. September 1899 ist die Arbeit überall wieder aufgenommen. Es scheint, als ob auf den Entschluß des Arbeitgeberverbandes ein Wechsel im dänischen Ministerium, nämlich die Ersetzung des bisherigen Ministers des Innern $Bardenfleth$ durch $Bramsen$, nicht ohne Einfluß gewesen ist. Der letztere, der auch bereits in dem Streite vermittelnd thätig gewesen war, ist ein hervorragender Nationalökonom, der u. a. auch 1890 Dänemark bei dem Berliner internationalen Arbeiterschutzkongresse vertreten hatte. Obgleich er der konservativen Partei angehört, genießt er großes Vertrauen in Arbeiterkreisen, so daß selbst das dänische sozialdemokratische Parteiorgan seine Ernennung mit Befriedigung begrüßt und an seine Thätigkeit große Hoffnungen knüpft.

VI[337].

Ueber die Gewerkschaften von $Nordamerika$ veröffentlicht das Bulletin of the department of Labor, das amtliche Organ des Arbeitsamtes in Washington, sehr eingehende Angaben[338], um den Nachweis zu liefern, daß die amerikanischen Gewerkschaften von Jahr zu Jahr mehr die Unterstützungspolitik in den Vordergrund ihrer Thätigkeit gestellt haben. Danach gab es 1880 nur 4 Vereine, die Unterstützungseinrichtungen besaßen, nämlich die Lokomotivheizer mit 2800, die Zimmerleute und Tischler mit 245, die Lokomotivführer mit 2203 und die Seemaschinisten mit 342, zusammen also mit 5590 Mitgliedern; sämtliche übrigen Organisationen zahlten nur Streikgeld. Die Folge war ein äußerst lebhafter Wechsel der Mitglieder und der starke Rückgang während der industriell ungünstigen Jahre 1893-1897. Dagegen haben 1897 31 Gewerkschaften mit 217351 Mitgliedern Angaben gemacht, nach welchen sie in den genannten Jahren 643906 Dollars an Unterstützungen gezahlt haben gegenüber 322509 Dollars, die sie in derselben Zeit für Streiks ausgegeben haben. Leider sind die amerikanischen Gewerkschaften in der Aeußerung über ihre Angelegenheiten sehr zurückhaltend, so daß die Vereine, die Berichte eingesandt hatten, mit ihren 217351 Mitgliedern nur etwa 1/4 der gesamten organisierten Arbeiterschaft Nordamerikas darstellen.

[337] Anschluß an S. 178.

[338] Der Aufsatz ist im Korrespondenzblatt der Generalkommission Nr. 26 vom 10. Juli 1899 auszugsweise wiedergegeben.

Das Nähere aus den in dem bezeichneten Aufsatze mitgeteilten Thatsachen ergiebt sich aus der folgenden Tabelle:

(Siehe Tabelle auf Seite 705).

Eine Gegenüberstellung dieser Ziffern mit denen der englischen und der deutschen Gewerkschaften ergiebt, daß im Jahre 1897 gezahlt wurden

$Unterstützung$ insgesamt a. d. Kopf Mark Mark von 31 amerikan. Gewerkschaften m. 217351 Mitgl. 2,704405 12,30 " 100 englischen " " 996953 " 16,273480 16,80 " 55 deutschen " " 410864 " 1,197960 2,90

$Streikgeld$ a. d. insgesamt Kopf Mark Mark von 31 amerikan. Gewerkschaften m. 217351 Mitgl. 1,354537 6,20 " 100 englischen " " 996953 " 3,102560 3,20 " 55 deutschen " " 410864 " 881858 2,10

Bei der Vergleichung der deutschen Gewerkschaften ist in Betracht zu ziehen, daß die Krankenunterstützung ihnen zum größten Teile durch die gesetzliche Krankenversicherung abgenommen ist, der gegenüber die Gewerkschaften sich auf bloße Zuschußkassen beschränken.

VII[339].

Die Generalkommission der Gewerkschaften veröffentlicht[340] die Statistik für 1898. Danach gab es Ende 1898 57 Zentralorganisationen mit 493742 Mitgliedern, unter denen sich 13481 weibliche befanden. Daneben gab es 17500 lokal organisierte Arbeiter, so daß sich eine Gesamtzahl von 511242 ergiebt. Der stärkste Verband waren die Metallarbeiter mit 74160 Mitgliedern, dann folgen die Maurer mit 60175, die Holzarbeiter mit 48589, die Textilarbeiter mit 27679, die Bergarbeiter mit 27300, die Buchdrucker mit 24020, die Zimmerer mit 22101, die Schuhmacher mit 13727, die Hafenarbeiter mit 10037 und die Steinarbeiter mit 10000 Mitgliedern. Der Verband der Flößer, der sich aufgelöst hat, und die Xylographen, die sich in Lokalvereinen organisiert haben, sind aus den Verzeichnissen weggelassen, dagegen sind die Buchdruckereihülfsarbeiter, die Formenstecher und die Maschinisten und Heizer neu aufgenommen, von denen die ersteren beiden Verbände 1895, der letztere 1893 gegründet wurden. Die Zahl der Zweigvereine ist 1898 von 6151 auf 6756 gestiegen. Die Zunahme der Lokalorganisation beruht nicht auf einer wirklichen Vermehrung, sondern auf veränderten Schätzungen, insbesondere waren 1897 über 7 Gewerbe, für die jetzt insgesamt 10070 Mitglieder angegeben sind, überhaupt keine Angaben gemacht. Nach dem Berichte giebt es außer den hier berücksichtigten Vereinen noch eine größere Anzahl von Gewerkschaften, die »nicht auf dem Boden der modernen Arbeiterbewegung stehen« und entweder zu den christlichen Vereinen gehören oder in ihren Tendenzen ganz isoliert stehen. Als solche werden erwähnt: Bergarbeiter mit 35000, Bildhauer 120, Böttcher 200, Brauer 1800, Buchdrucker 1700, Buchdruckereihülfsarbeiter 25, Former 1000, Gärtner 5000, Gastwirtsgehülfen 3000, Gemeindebetriebsarbeiter 300, Konditoren 600, Maschinisten und Heizer 4200, Maurer 3800, Porzellanarbeiter 554, Schuhmacher 3500, Steinsetzer 140, Töpfer 150, Werftarbeiter 250, insgesamt 61339 Mitglieder.

[339] Anschluß an S. 254.

[340] In Nr. 30 des Korrespondenzblattes vom 7. August 1899.

Spaltenüberschriften: A = Gründungsjahr B = Zahl der Mitglieder C = für Unterstützungen D = für Streiks

======================================================================== | | | | $Ausgabe$ | | | +-------+------------ | $Organisation$ | A | B | C | D | | | | | | | | | Dollar| Dollar ===+==================================+=====+======+=======+============ 1.|Verband der Zigarrenmacher | 1864| 27318| 328499| 12175 2.|Verband der Zimmerleute u. | 1881| 31508| 43953| 8697 | Tischler | | | | 3.|Internationaler Typographenverband| 1850| 28614| 58455| 24075 4.|Deutsch-Amerikanische Typographia | 1873| 1110| 15877| 1053 5.|Englischer Verband der Zimmerer | | | | | und Tischler | -- | 1392| 26072| 346 6.|Englischer Verband der Maschinen- | | | | |bauer | -- | 1441| 27431| 486 | Verband der | | | | 7.|Bäcker | 1886| 4850| 734| 754 8.|Barbiere | 1887| 3600| 4700| 125[341] 9.|Grobschmiede | 1891| 300| 1921| 109 10.|Baumwollspinner | 1889| 2600| 29450| 1000[341] 11.|Lederarbeiter | 1896| 1430| 355| 675 12.|Flaschenbläser | 1853| 3000| 18000| -- 13.|Granitsteinschneider | 1877| 9765| 9765| 25000 14.|Eisengießer | 1859| 23000| 45599| 48033 15.|Lederarbeiter beim Pferdegeschirr | 1896| 475| 350| 150[341] 16.|Maler und Dekorateure | 1887| 5500| 2875| 2500[341] 17.|Mustermacher | 1887| 913| -- | 1921 18.|Seeleute des stillen Ozeans | 1885| 1471| 1060| -- 19.|Kleidermachergehülfen | 1883| 5683| 6949| 4057 20.|Tabakarbeiter | 1894| 5000| 16251| -- 21.|Holzschnitzer | 1883| 830| 1850| -- 22.|Holzarbeiter | 1896| 5520| 1000| 12000 23.|Flintglasarbeiter | ? | 7500| -- | 160101 24.|Seeleute des atlantischen Ozeans | 1889| 218| -- | -- 25.|Gummizeugweber | 1885| 323| 300| 155[341] 26.|Arbeiter der Elektrizitätswerke | 1891| 3000| 900| 800 27.|Hutmacher | 1885| 6000| 750| -- 28.|Maschinisten | 1888| 22000| -- | 8697 29.|Schlachter | 1897| 4000| 560| 100[341] 30.|Metallpolierer &c. | 1890| 7000| -- | 8000 31.|Steinmetzen | 1890| 2000| 250| 1500 ===+==================================+=====+======+=======+============ | | -- |217351| 643906| 322509

[341] Streikunterstützung für andere Gewerbe.

Ueber Einnahmen und Ausgaben haben 1898 zum erstenmale alle Organisationen Angaben gemacht, allerdings nur hinsichtlich der Zentralkassen. Der Bericht giebt über die Jahre 1891-1898 folgende Tabelle.

Es vereinnahmten Es verausgabten

1891 49 Organisationen 1116588 Mk. | 47 Organisationen 1606534 Mk. 1892 46 " 2031922 " | 50 " 1786271 " 1893 44 " 2246366 " | 44 " 2036025 " 1894 41 " 2685564 " | 44 " 2135606 " 1895 47 " 3036803 " | 48 " 2488015 " 1896 49 " 3616444 " | 50 " 3323713 " 1897 51 " 4083696 " | 52 " 3542807 " 1898 57 " 5508667 " | 57 " 4279726 " --------------------------------------------- 24326050 Mk. | 21198697 Mk.

Wie die Ausgaben sich für 1898 im einzelnen verteilen, zeigt folgende Tabelle. Es verausgabten für:

Verbandsorgan 55 Organisationen 518949 Mk. Agitation 54 " 136329 " Streiks im Beruf 45 " 1024114 " Streiks in anderen Berufen 33 " 39176 " Rechtsschutz 39 " 43378 " Gemaßregeltenunterstützung 30 " 39978 " Reiseunterstützung 36 " 83267 " Arbeitslosenunterstützung 17 " 275404 " Krankenunterstützung 12 " 491634 " Invalidenunterstützung 3 " 79587 " Sonstige Unterstützung 34 " 78419 " Stellenvermittelung 9 " 3826 " Sonstige Zwecke 44 " 107759 " Konferenzen und Generalversammlungen 33 " 68693 " Beitrag an die Generalkommission 50 " 41665 " Prozeßkosten 17 " 5823 " Gehälter 53 " 140423 " Verwaltungsmaterial 55 " 165926 "

In 43 Organisationen verblieben den Zweigvereinen von der Einnahme insgesamt 723101 Mk. Aus diesem Betrage sind zunächst die lokalen Ausgaben gedeckt, doch werden vielfach aus den Beträgen, welche den Zweigvereinen verbleiben, Unterstützungen an Reisende und in Not geratene Mitglieder, oder auch Unterstützungen für Streiks gegeben. Nicht in allen Organisationen wird der Zentralstelle über solche gezahlte Unterstützungen berichtet, so daß die von den Gewerkschaften für Unterstützungszwecke aufgewandten Summen sich noch beträchtlich durch diese lokalen Ausgaben erhöhen. In vier Organisationen wird die Reiseunterstützung direkt von den Zweigvereinen respektive den einzelnen Orten aus deren Einnahmen für lokale Zwecke gedeckt.

Die Ausgabe für Streikunterstützung steht in den letzten Jahren, soweit ein einzelner Posten in Betracht kommt, an erster Stelle. Sie betrug für 1898: 1073290 Mk.; 1897: 881758 Mk.; 1896: 944345 Mk. Aber auch im Jahre 1898 ist die Ausgabe für direkt an die Mitglieder gezahlte Unterstützung bei Arbeitslosigkeit in Krankheits- und Notfällen wesentlich höher als die Ausgabe für Streiks.

Es wurden 1898 gezahlt: für Rechtsschutz 43378 Mk., für Gemaßregeltenunterstützung 39978 Mk., für Reiseunterstützung 283267 Mk., für Arbeitslosenunterstützung 275404 Mk., für Krankenunterstützung 491634 Mk. für Invalidenunterstützung 79587 Mk., für Beihülfe in Not- und Sterbefällen 78419 Mk. Hiernach beträgt die Gesamtsumme der Unterstützungen 1291667 Mk., denen 1073290 Mk. Streikunterstützung gegenüberstehen, doch muß der ersteren Summe noch die Ausgabe für das Verbandsorgan mit 518949 Mk. hinzugerechnet werden, so daß sie sich dann auf 1810616 Mk. beläuft und die Ausgabe für Streiks um 737326 Mk. übersteigt. Vervollständigt man hiernach die oben[342] gegebene Tabelle, so haben die Gewerkschaften in den letzten 8 Jahren aus den Verbandskassen 10574894 Mk. für die materielle und geistige Hebung ihrer Mitglieder, dagegen nur 4490077 Mk. für Streiks, mithin für die ersteren Zwecke 6064817 Mk. mehr als für den letzteren ausgegeben.

[342] S. 254.

VIII[343].

Der $deutsche Buchdruckerverband$ hat vom 19.-24. Juni 1899 in Mainz seine dritte Generalversammlung abgehalten, die von 82 Vertretern besucht war; außerdem hatte der österreichische und der elsaß-lothringische Verein, sowie das internationale Sekretariat Abgesandte geschickt. Der von dem Vorsitzenden Döblin erstattete Bericht erwähnt die Gründung der Buchdruckergewerkschaft, der jedoch angeblich nur 300 Mitglieder angehören, sowie den Gutenbergbund, von dem behauptet wird, daß er gegründet sei, um den Unternehmern Heeresfolge zu leisten. Aber weder durch diese beiden Vereine, noch durch die von den Prinzipalen ins Leben gerufene Unterstützungskasse, der zur Zeit 4000 Mitglieder angehören, sei das Wachstum des Verbandes aufgehalten. In den 4 Jahren 1895-1898 sind seitens des Verbandes an Reiseunterstützung 501899 Mk., an Arbeitslosenunterstützung 499170 Mk., an Umzugskosten und Gemaßregeltenunterstützung 209678 Mk., an Krankengeld 137489 Mk., an Invalidenunterstützung 5381 Mk. (davon 3494 Mk. aus der Invalidenkasse, 1887 Mk. aus der Verbandskasse) und an Begräbnisgeld 79055 Mk. gezahlt. Trotzdem ist 1898 ein Ueberschuß von rund 500000 Mk. erzielt. Der Vorstand sah in der großen Anhäufung von Geld insofern eine Gefahr, als dadurch die Versuchung erhöht werde, sich bei Streitigkeiten mit den Prinzipalen zu fest auf die gefüllte Verbandskasse zu verlassen und glaubte vielmehr, den Ueberfluß zur Erhöhung der Verbandsleistungen verwenden zu sollen, um die Mitglieder desto fester an den Verband zu ketten. Er beantragte deshalb: 1. die Reiseunterstützung von 75 Pf. auf 1 Mk. (bei einer Wartezeit von 6 Wochen) bezw. 1 Mk. 25 Pf. (bei einer solchen von 50 Wochen), 2. die Arbeitslosenunterstützung von 1 Mk. 25 auf 1 Mk. 50 Pf., 3. die Invalidenunterstützung von 1 Mk. auf 1 Mk. 25 Pf., 4. das Begräbnisgeld auf 150 Mk. (bei 500 Wochenbeiträgen) bezw. 200 Mk. (bei 1000 Wochenbeiträgen) zu erhöhen. Umzugsgelder bis zur Höhe von 100 Mk. sollen auch bei freiwilligen Umzügen gezahlt werden. Außerdem soll der Preis für das Verbandsorgan von 1 Mk. auf 65 Pf. vierteljährlich herabgesetzt werden. Die Versammlung nahm diese Vorschläge an. Die Gehälter des Vorsitzenden, des Kassierers und des Redakteurs wurden von 2500 Mk., 2300 Mk. und 2200 Mk. auf 2900 Mk., 2600 Mk. und 2500 Mk. erhöht. Die Gesamtsumme dieser Mehrbelastungen beläuft sich auf jährlich 145000 Mk.

[343] Anschluß an S. 293.

In einer Resolution gegen die Zuchthausvorlage wurde betont, daß auf dem Frankfurter Gewerkschaftskongresse die organisierten Arbeiter sich fast einstimmig für friedliche Verständigung mit den Arbeitgebern durch Tarifvereinbarungen ausgesprochen hätten, daß aber die letzteren solche Vereinbarungen ablehnten und dadurch die wirtschaftlichen Kämpfe hervorriefen. Dabei stellte der Vorsitzende fest, daß die Ansicht der Generalversammlung dahin gehe, die Tarifvereinbarung mit den Prinzipalen, falls diese den Wünschen der Gehülfen nachkämen, nach Ablauf der gegenwärtigen Frist wieder zu erneuern. Die beantragte Einsetzung eines Verbandsausschusses als Kontrollkommission für den Vorstand wurde abgelehnt, ebenso die obligatorische Einführung des Verbandsorgans. Ein Antrag, mit dem Verbande der Buchdruckereihülfsarbeiter in ein näheres Verhältnis zu treten, um eine spätere vollständige Verschmelzung vorzubereiten, wurde abgelehnt und nur zur Unterstützung der »Solidarität«, des Organes der Hülfsarbeiter, 500 Mk. bewilligt.

Hinsichtlich des internationalen Buchdruckersekretariates, dem zur Zeit 19 Organisationen angeschlossen sind, kam es zu lebhaften Auseinandersetzungen, indem das Organ des schweizerischen Verbandes sich bei den Tarifstreitigkeiten auf die Seite der Opposition gestellt und aus diesem Grunde der deutsche Verband die Erneuerung des bestehenden Gegenseitigkeitsvertrages abgelehnt hatte. Die Generalversammlung stimmte einem abgeänderten Vertrage, der inzwischen schon von den Schweizern angenommen war, auch ihrerseits zu, sprach jedoch über die Haltung des schweizerischen Organes seinen Tadel aus.

$Die Gewerkschaft der Buchdrucker$ hat am 6. August 1899 in Hannover ihren Kongreß abgehalten. Berichtet wurde, daß trotz des Rückganges der Preßfondsbeiträge die »Buchdruckerwacht« in Zukunft gehalten werden könne. Die Zunahme der Mitglieder sei eine geringe; die Hoffnung, alle Tarifgemeinschaftsgegner in der Gewerkschaft zu vereinigen, habe sich nicht erfüllt, da die Anhänglichkeit der Buchdrucker an ihre Kassen zu groß sei. Aber nicht die Quantität, sondern die Dualität der Mitglieder bilde die Stärke einer Gewerkschaft. Ein Antrag, eine Einigung mit dem Verbande zu versuchen, wurde abgelehnt. Die Mitgliederzahl beträgt 226, der Kassenbestand 8357,91 Mk. Der nächste Kongreß soll in Kassel tagen.

IX[344].

$Der Gewerkverein christlicher Berg-, Eisen- und Metallarbeiter für den Oberbergamtsbezirk Bonn$ hat am 9. Juli 1899 seine zweite Generalversammlung in Betzdorf abgehalten. Nach dem erstatteten Geschäftsberichte Zählt der Verein jetzt 7000 Mitglieder mit 79 Anmeldestellen; es sind nur 160 Austritte vorgekommen. Es wird hervorgehoben, daß der Verein seitens der Behörden wegen angeblicher sozialdemokratischer Tendenzen scharf beobachtet sei, daß aber die Mitglieder bei den vorgekommenen schwierigen Fragen große Ruhe, Mäßigung und Disziplin bewiesen hätten.

[344] Anschluß an S. 312.

X[345].

Zu dem am 21./22. Mai 1899 in Nürnberg abgehaltenen Verbandstage des $Verbandes bayrischer Eisenbahnwerkstätten- und Betriebsarbeiter$ ist nachzutragen, daß dem Verlangen der Generaldirektion der Eisenbahnen wegen Aenderung der Statuten insoweit nachgegeben wurde, als § 20 der Statuten folgende Fassung erhielt:

»Das Bestreben des Verbandes ist insbesondere darauf gerichtet, für seine Mitglieder bei Erhaltung eines guten Einvernehmens mit allen obrigkeitlichen Staatsbehörden möglichst günstige Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen und zwar: a) in Lohnfragen durch Eingaben und Petitionen an die königliche Regierung und den Landtag; b) durch Eingaben und Petitionen an die Eisenbahnbehörden durch Vertretung der Arbeiterausschüsse bei allen berechtigten Wünschen und Beschwerden; ferner auch die Ueberwachung der Arbeiterausschüsse zu vollziehen, damit diese die Interessen seiner Mitarbeiter auch wirklich wahrnehmen.«

[345] Anschluß an S. 339.

Außerdem wurde beschlossen, den Beitritt zu dem Verbande auch Arbeitern des äußeren Betriebes zu gestatten. Der Antrag auf Gründung einer Krankenunterstützungskasse wurde abgelehnt, dagegen die Errichtung einer Sterbekasse, die am 1. August 1899 ins Leben treten soll, beschlossen. Man wählte ferner eine Petitionskommission, die bei dem Landtage verschiedene Forderungen, insbesondere Durchführung des 9stündigen Arbeitstages, Lohnerhöhung und Abschaffung der Akkordarbeit durchsetzen soll. Endlich wurde in einer Resolution Protest dagegen erhoben, daß der Bayrische Eisenbahnverband den Beruf habe, die Interessen der Werkstättenarbeiter zu vertreten, und dieses Recht vielmehr für den Verband in Anspruch genommen.

Die Generaldirektion hat übrigens auch die veränderte Statutenbestimmung mit der Begründung beanstandet, daß die Inanspruchnahme oder Beeinflussung der von der Staatseisenbahnverwaltung geschaffenen Arbeiterausschüsse nicht gestattet werden könne. Der Verbandsausschuß hat aber hierauf erwidert, daß er nicht in der Lage sei, seine Statuten nochmals zu ändern.

Die Mitgliederzahl war Ende Juli 1899 auf 1600 in 19 Werkstätten gestiegen.

XI[346].

Der $Verband bayrischer Eisenbahnbediensteten$ zählte am 20. Juli 1899 3124 Mitglieder in 21 Obmannschaften und ist im weiteren Fortschreiten begriffen.

[346] Anschluß an S. 340.

XII[347].

Dem $Verbande kaufmännischer Vereine$ sind außer den früher genannten noch ferner beigetreten die kaufmännischen Vereine Bruchsal mit 186, Heidelberg mit 435, Lahr mit 263 und Ruhla mit 119 Mitgliedern, sowie der Verein für weibliche Angestellte in Stuttgart mit 325 Mitgliedern; der Gesamtbestand wird von dem Vorsitzenden für Ende Juni 1899 auf 101 Vereine mit 25277 Prinzipalen, 95783 Gehülfen, 4924 Lehrlingen und 1902 Nichtkaufleuten = 127886 Mitgliedern angegeben[348]. In der am 5./6. Juni 1899 in Eisenach abgehaltenen Generalversammlung forderte der Verband die Beseitigung der bisherigen übermäßig langen Arbeitszeit und anderer für die Gesundheit der Gehülfen nachteiligen Einrichtungen in den Ladengeschäften, ferner die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Ladenschlusses spätestens um 8 Uhr abends, die Errichtung kaufmännischer Schiedsgerichte und eine geregelte Unterstützung bei unverschuldeter Stellenlosigkeit. Man wünschte außerdem die Befreiung der Handlungsgehülfen von der allgemeinen Invaliditätsversicherung und die Schaffung einer eigenen Versicherungsanstalt, das Verbot der Sonntagsarbeit nach 10 Uhr vormittags und die Aufnahme einer Arbeitslosenstatistik im Anschluß an die nächste Volkszählung.

[347] Anschluß an S. 352.

[348] Die mitgeteilten Zahlen der neu beigetretenen 5 Vereine würden höhere Gesamtziffern ergeben; vielleicht sind die beiden österreichischen Vereine nicht mitgezählt.

XIII[349].

Die $katholischen Arbeitervereine$ der Erzdiözese Köln stehen schon seit längerer Zeit untereinander in einer näheren Verbindung; insbesondere haben sie bereits 4 Vertretertage abgehalten, nämlich 1895 in Düsseldorf, 1896 in Krefeld, 1897 in Köln und am 12. Juli 1898 in Essen. Auf dem letztgedachten Vertretertage wurde eine dauernde Organisation unter dem Namen »$Verband der katholischen Arbeitervereine in der Erzdiözese Köln$« begründet. Organe sind 1. das Diözesankomitee, 2. die Generalversammlung der Präsides, 3. der jährliche Vertretertag der Arbeiter. Das Diözesankomitee besteht aus dem Diözesenpräses und den Bezirkspräsides. Es giebt 7 solche Bezirke, nämlich Köln, Aachen, M.-Gladbach, Krefeld, Düsseldorf, Essen und Elberfeld; in ihnen finden Bezirkskonferenzen statt. Auf dem Vertretertage in Essen wurde in einer Resolution die Bildung von Arbeiterberufsvereinen auf christlicher (interkonfessioneller) Grundlage für dringend notwendig erklärt zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter wie auch zur Sicherung eines dauernden friedlichen Verhältnisses und Verkehrs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wo die Bildung von Berufsvereinen noch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch Fachabteilungen, Unterrichtskurse, Arbeiterschutzkommissionen u. s. w. ihre Thätigkeit vorläufig zu ersetzen.

[349] Anschluß an S. 390.

Diözesenpräses ist Dr. $Pieper$ in M.-Gladbach, dem seit 1. April 1899 ein Arbeiter als Arbeitersekretär beigegeben ist. Der Verband zählte am 1. April 1899 133 Arbeitervereine mit 32816 Mitgliedern.

Der »$Verband der katholischen Arbeitervereine Süddeutschlands$« hat am 26. August 1899 in Nürnberg einen Vertretertag abgehalten, auf dem man sich gegen die Zuchthausvorlage und für Arbeitskammern erklärte; den Schwerpunkt der Verhandlungen bildete die Arbeiterwohnungsfrage.

XIV[350].

Ein »$Verband christlicher Textilarbeiter$« ist am 31. August 1899 auch für Bocholt und Umgebung gegründet. Vorsitzender ist Webermeister $Karl Schiffer$. Dem Verbande traten sofort etwa 500 Mitglieder bei.

Ein gleicher Verband besteht in Wipperfürth mit 100 Mitgliedern. In Krefeld ist im März 1899 ein »Niederrheinischer Schutz- und Unterstützungsverein christlicher Textilarbeiterinnen« mit 100 Mitgliedern gegründet.

[350] Anschluß an S. 405.

XV[351].

Am 3. September 1899 ist in Düren ein »Gewerkverein christlicher Maurer« mit 600 Mitgliedern gegründet. Derselbe bezweckt den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder nach christlichen Grundsätzen und auf gesetzlichem Wege. Dieses Ziel wird angestrebt 1. durch Errichtung von Ausschüssen, die bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten betreffs der Lohnfragen, der Arbeitszeit und des Arbeitsschutzes mit den zuständigen Organen in Verbindung treten und die Vermittelung übernehmen; 2. durch Regelung des Arbeitsnachweises; 3. durch Besserung der Wohnungsverhältnisse; ferner 4. durch Errichtung einer Hülfskasse für besondere Fälle, beziehungsweise durch Vermittelung des Anschlusses an andere bereits bestehende ähnliche Kassen.

[351] Anschluß an S. 407.

XVI[352].

Der $Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe in Berlin$ hat im Juni 1899 einen Streit mit seinen Arbeitern ausgefochten, der weitgehendes Interesse erregt hat. Da die von dem Zentralverein der Maurer geforderte Erhöhung des Stundenlohnes von 60 auf 65 Pf. auf einigen Bauten bewilligt, auf anderen aber abgelehnt wurde, so wurde auf den letzteren die Arbeit niedergelegt. Der Arbeitgeberbund beantwortete dies mit einer allgemeinen Aussperrung der Maurer, was zur Folge hatte, daß diese den allgemeinen Ausstand erklärten, dem sich auch die lokalorganisierten Maurer und die im Verein »Arbeiterschutz« befindlichen anschlossen. Der Arbeitgeberbund beabsichtigte nun, die Aussperrung auf ganz Deutschland auszudehnen, und berief auf den 19. Juni 1899 eine Konferenz deutscher Baugewerksmeister nach Berlin, auf dem die auswärtigen Vertreter im allgemeinen sich mit dem Plane einverstanden erklärten; ein auf den 27. Juni berufener Kongreß sollte über die weiteren Maßregeln beschließen. Zugleich richtete man an die Lieferanten von Baumaterial die Aufforderung, während des Streites Baumaterialien an diejenigen Unternehmer, die weiter arbeiten ließen, nicht zu liefern. Es ist das große Verdienst des Berliner Gewerbegerichtes, daß es bei dieser Sachlage eingriff und ohne die Aufforderung der streitenden Teile abzuwarten, die Vermittelung in die Hand nahm. In der That ist in einer Versammlung, die am 24. Juni stattfand, und an der außer den Vertretern der Berliner Maurer auch der Vorsitzende des Zentralvereins der Maurer Deutschlands, sowie der Vertreter der Berliner Gewerkschaftskommission teilnahm, eine völlige Einigung erreicht, die nicht nur den augenblicklichen Streitpunkt dahin erledigt, daß die Einführung des Lohnes von 65 Pf. stufenweise bis zum 1. Oktober 1900 erfolgt, sondern die Schaffung einer $Tarifgemeinschaft$ bedeutet und deshalb von ganz besonderer Tragweite ist. Es wird nämlich eine Kommission aus je 9 Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen gebildet, der die Regelung der Arbeitszeit, der Pausen, der Lohnverhältnisse, die Einrichtung der Werkstätten u. dgl., sowie die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen beiden Parteien obliegt. Gegen die Entscheidung der Kommission kann innerhalb 3 Tagen die Entscheidung des Gewerbegerichtes als Einigungsamtes angerufen werden. Bis zum endgültigen Spruche der Kommission oder des Einigungsamtes dürfen Bausperren unter keiner Bedingung verhängt werden; nach der endgültigen Entscheidung sind sie nur insoweit zulässig, als derselben nicht Folge geleistet wird. Alljährlich im Herbst tritt die bezeichnete Kommission zusammen, um für die nächste Bauperiode die Arbeits- und Lohnverhältnisse festzusetzen; ihrer Entscheidung haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterwerfen. Unter den 9 Vertretern der Arbeiter soll sich je ein Mitglied des Zentralverbandes, der Lokalorganisation und der Gewerkschaftskommission befinden.

[352] Anschluß an S. 568.

Diese Verständigung ist nach ihrer Billigung seitens beider Teile in Kraft getreten; die wesentliche Bedeutung derselben liegt darin, daß beide Teile ihre gegenseitigen Organisationen als berechtigt zur Erledigung örtlicher Streitigkeiten anerkannt haben.

Das gute Beispiel der Maurer hat zur Folge gehabt, daß auch seitens der Zimmerer und der Bauhülfsarbeiter Schritte eingeleitet sind, um ähnliche Einrichtungen zu schaffen.

Hat bei den mitgeteilten Verhandlungen der Arbeitgeberbund ein anerkennenswertes Entgegenkommen bewiesen, so ist derselbe doch durchaus nicht gewillt, die auf die Erweiterung der Machtsphäre der Unternehmer gerichteten Bestrebungen fallen zu lassen, vielmehr hat er in einer Vorstandssitzung vom 5. August 1899 beschlossen, an den Bundesrat, die Ministerien der Bundesstaaten und an die Konservativen und die Zentrumsfraktion des Reichstages Proteste gegen die Errichtung paritätischer Arbeitsnachweise zu richten, letztere vielmehr ausschließlich für die Arbeitgeber zu beanspruchen; ebenso erklärte man sich für die Zuchthausvorlage.

XVII[353].

Der bestehende Verband der Böttchermeister hat seine Wirksamkeit auf ganz Deutschland ausgedehnt und führt deshalb jetzt den Namen: »$Verband der Faßfabrikanten und Böttchermeister$«. Als Zweck wird in den Statuten bezeichnet die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses untereinander und der Schutz gegen irgend welche unberechtigten Angriffe. Der jährlich zusammentretende Verbandstag hat das Recht, neben den jährlichen auch außerordentliche Beiträge auszuschreiben, deren Höhe nicht bestimmt ist. Wer trotz zweimaliger Aufforderung den Beschlüssen des Verbandstages oder den Vorschriften des Statutes zuwiderhandelt, kann aus dem Verbande ausgeschlossen werden. Auf dem Verbandstage hat der Vorstand über die wichtigsten Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über »Lohn-Streik-Bewegungen« Bericht zu erstatten. Nähere Bestimmungen über die weitere Behandlung sind nicht gegeben.

[353] Anschluß an S. 585.

XVIII[354].

Eine interessante Arbeitgebervereinigung ist der »$Verband der deutschen Schuh- und Schäftefabrikanten$«. Schon 1880 wurde derselbe in einer Versammlung in Eisenach gegründet; er zählt heute 12 Zweigverbände mit 230 Mitgliedern. Der Zweck des Verbandes ist nach dem Statute die Wahrnehmung der Interessen der deutschen Schuh- und Schäfteindustrie; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, bei vorkommenden Arbeitseinstellungen sich gegenseitig zu unterstützen. In einem besonderen Anhange zum Statute sind die »Bestimmungen über die Pflichten der Mitglieder bei Arbeiterbewegungen« zusammengestellt. Danach will der Verband den koalierten Arbeitern ein feste Koalition der Fabrikanten gegenüberstellen, doch wird der Schwerpunkt der Thätigkeit in die Zweigvereine gelegt. Jedes Mitglied hat Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu schlichten vermag, sofort bei dem Vorstande des Zweigvereins zur Anzeige zu bringen, der nach gewissenhafter Prüfung die Beilegung auf gütlichem Wege versucht. Mißlingt dieselbe und trifft den Fabrikanten keine Schuld, so sind die Mitglieder des Verbandes verpflichtet, während der Dauer der Arbeitseinstellung die streikenden Arbeiter nicht zu beschäftigen. Nach Beendigung des Ausstandes dürfen solche Arbeiter innerhalb der nächsten 4 Wochen nur dann eingestellt werden, wenn der frühere Arbeitgeber auf deren Beschäftigung verzichtet. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorstand eine Konventionalstrafe bis zu 500 Mk. festsetzen oder auch den Ausschluß aus dem Verbände verfügen. Der Verband hat einheitliche Entlassungsscheine eingeführt und für alle Mitglieder obligatorisch gemacht. Das für die Zweigvereine aufgestellte Normalstatut enthält noch nähere Bestimmungen. Danach hat nach erfolgter Anzeige eines Streitfalles der Vorstand sofort eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Fall zu prüfen ist. Bedarf es weiterer Aufklärung, so wird eine Kommission aus 3 Mitgliedern eingesetzt, welche die Parteien zu hören und sich durch Prüfung der Beweisstücke, insbesondere der Listen und Bücher, ein Urteil zu bilden hat. Entscheidet die Kommission gegen das Mitglied, so hat dasselbe unverzüglich Folge zu leisten. Im umgekehrten Falle hat die Kommission ihre Entscheidung den Arbeitern zu eröffnen. Fügen diese sich nicht, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, die das Recht hat, die sofortige Einteilung des Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern zu beschließen. Jedes Mitglied hat nach 4 Klassen (Wochenarbeitslohn bis 500, 1000, 1500 und 2000 Mk.), nach dem sich auch das Stimmrecht bestimmt, Solawechsel Von 3000-9000 Mk. zu hinterlegen, die bei Widerstand gegen die Beschlüsse der Generalversammlung in Umlauf gesetzt werden.

[354] Anschluß an S. 582. Das Material verdanke ich dem Verbandsvorsitzenden, Herrn Kommerzienrat $Manz$ in Bamberg.

Schon bei Begründung des Verbandes wurde betont, daß man das Koalitionsrecht der Arbeiter nicht antasten, sondern nur deren fest geschlossener Organisation eine gleiche gegenüberstellen wolle. Auch in der am 18. Juni 1899 in Breslau abgehaltenen jährlichen Hauptversammlung betonte der Vorsitzende, daß die Bestrebungen stets auf die friedliche Beilegung auftauchender Schwierigkeiten gerichtet gewesen seien, daß man sich lediglich in der Defensive halte und deshalb auch im letzten Verbandsjahre der gütliche Weg stets zum Ziele geführt habe. »Treten Arbeiter in anständiger Form an uns heran, so darf der Arbeitgeber nicht gleich nervös werden und es dem wirtschaftlich Schwächeren verdenken, wenn er seine Lage zu verbessern trachtet. Das Bestreben nach höheren Löhnen ist nicht zu den ungerechtfertigten Forderungen zu zählen Man benimmt sich mit den Leuten und bei ruhiger Aussprache ist eine Verständigung in der Regel zu erzielen. Dagegen sind Forderungen, wie z. B. die Erzwingung des 1. Mai als Feiertages, überhaupt alle Machtfragen entschieden zurückzuweisen.« Ebenso verwarf der Vorsitzende unter allgemeinem Beifall auf das entschiedenste die Zuchthausvorlage mit der Begründung, daß dieselbe sich als einen Eingriff in die stets von dem Verbande festgehaltene Koalitionsfreiheit der Arbeiter darstelle, die man auch für sich selbst in Anspruch nehme. Die bestehenden Gesetze reichten vollkommen aus und man bedürfe keiner weiteren polizeilichen Schutzmittel. Der Verband beschränkt übrigens seine Thätigkeit nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern sucht auch hinsichtlich der allgemeinen Lage der Industrie Einfluß auf die Gesetzgebung und Verwaltung zu gewinnen, insbesondere hat er in betreff der Handelsverträge sowie der Revision der Gewerbe- und Konkursordnung mit Erfolg eingegriffen. Der Sitz des Verbandes ist Berlin.

XIX[355].

In Stuttgart ist am 19. Juni 1899 der »$Verband südwestdeutscher Holzindustrieller$« gegründet. Die Veranlassung bot ein Anfang Mai ausgebrochener Streik der Möbelarbeiter, der 12 Wochen dauerte und in dem es sich hauptsächlich um die Einführung des 9stündigen Arbeitstages und eines Minimallohnes handelte. Der Verband stellt sich die Aufgabe: a) die wirtschaftlichen Interessen der Holzindustriellen zu wahren: b) in Streitfragen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einen Ausgleich anzustreben und womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittelung herbeizuführen; c) Bestrebungen, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen, einseitig vorzuschreiben und zu diesem Zweck geplante Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen; d) einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter von grundsätzlicher Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Minimallohn, Abschaffung der Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Arbeitsordnungen u. s. w.

[355] Anschluß an S. 582. Das Material verdanke ich dem Verbandsvorsitzenden, Herrn H. Sorge.

Mitglieder des Verbandes können alle selbständigen Gewerbetreibenden der Holzindustrie in Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen werden; dieselben haben nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1-8 Stimmen. Die hier einschlagenden Bestimmungen des Statutes lauten:

In allen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten haben sich die Mitglieder des Verbandes nach dem Grundsatz zu richten, daß jedes einzelne Mitglied des Verbandes stets nur mit seinen eigenen Arbeitern oder mit einem von diesen selbst aus ihrer Mitte gewählten Ausschusse zu verhandeln hat, daß dagegen Verhandlungen mit irgend welchen nicht zu der eigenen Arbeiterschaft gehörenden Mittelspersonen abzulehnen sind. Sollten derartige Verhandlungen erforderlich werden, so werden sie ausschließlich durch den Verbandsvorstand geführt. Desgleichen ist die Vertretung der Verbandsinteressen in der Oeffentlichkeit ausschließlich Sache des Ausschusses, und sollen sich die einzelnen Verbandsmitglieder aller Kundgebungen in den Tagesblättern und dergleichen enthalten, soweit sie nicht ausnahmsweise hierzu vom Vorstand ermächtigt sind.

Wird in einer Verbandswerkstätte von seiten der Arbeiter ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so ist dem Vorstande sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Alsdann hat der Vorstand eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen. Der betreffende Arbeitgeber ist berechtigt, den Sitzungen des Ausschusses der Regel noch beizuwohnen, jedoch ist der Vorstand befugt, auch Sitzungen ohne dessen Zuziehung abzuhalten oder ihn zeitweise sich entfernen zu lassen. Ist der beteiligte Arbeitgeber selbst Mitglied des Ausschusses, so steht ihm bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht zu.

Falls der Ausschuß beschließt, daß der Fabrikant den Forderungen der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere hierüber festzusetzen und der Fabrikant verpflichtet, diesen Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderungen der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen.

Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der Vorstand das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingestellten Arbeiter alsbald wieder entlassen, und zwar so lange, bis von dem Vorstande bekannt gemacht wird, daß einer Beschäftigung der beteiligten Arbeiter bei den Mitgliedern des Verbandes nichts mehr im Wege steht.

Findet eine Beilegung des Ausstandes nicht statt, so hat der Vorstand das Recht, die in der notleidenden Fabrik vorliegenden Aufträge auf die übrigen Fabriken zu verteilen, während letztere verpflichtet sind, dieselben mit gleicher Sorgfalt wie ihre eigenen Aufträge auszuführen, soweit dies nach der Natur der Sache ohne besondere Schwierigkeit oder Benachteiligung des eigenen Betriebes geschehen kann.

Sollten die Arbeitnehmer derjenigen Firma, welcher die Ausführung der Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen, so sind dieselben zu entlassen. Eine weitergehende Unterstützung einzelner durch die erwähnten Ereignisse betroffener Betriebe, sei es durch Geldunterstützung, sei es in anderer Weise, kann durch die Verbandsversammlung und in dringenden Fällen durch den Ausschuß beschlossen werden.

Ein Rechtsanspruch auf die in gegenwärtigem Paragraphen in Aussicht gestellte Beihülfe steht den einzelnen Verbandsmitgliedern nicht zu.

Bei Zuwiderhandlungen hat der Ausschuß eine Konventionalstrafe in Höhe von 20 Mk. bis 5000 Mk. zu verhängen.

XX[356].

Der $Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker$ hat am 15./16. Mai 1899 seine dritte Jahressitzung in München abgehalten. Der erstattete Geschäftsbericht stellt fest, daß der Zweck der Organisation, die Verallgemeinerung des Tarifs, auch im verflossenen Jahre wirksam verfolgt sei und daß man dabei auch nicht davor habe zurückschrecken dürfen, Tarifgegner in beiden Lagern zu bekämpfen. Die in dieser Richtung seitens des Tarifamtes unternommenen Schritte[357] hätten freilich in gewerblichen Kreisen Aufsehen erregt, weil sie von einer Gemeinschaft der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Zeugnis ablegten, wie solche in keinem anderen Gewerbe vorhanden, wie sie aber geboten sei, wenn Ordnung und Friede im Gewerbe herrschen solle. Das Ergebnis der betriebenen Agitation zeigt folgende, mit der früher gegebenen[358] zu vergleichende Tabelle. Es wurden am 6. Mai 1899 nach dem Tarif beschäftigt:

im I. Kreise in 147 Orten bei 497 Firmen 3967 Gehülfen " II. " " 94 " " 192 " 1450 " " III. " " 60 " " 202 " 1736 " " IV. " " 111 " " 277 " 2782 " " V. " " 124 " " 299 " 2627 " " VI. " " 85 " " 198 " 1923 " " VII. " " 127 " " 444 " 5149 " " VIII. " " 58 " " 433 " 6010 " " IX. " " 74 " " 162 " 1805 " -------------------------------------------------------------- zusammen in 880 Orten bei 2704 Firmen 27449 Gehülfen.

[356] Anschluß an S. 642.

[357] Vergl. S. 641 f.

[358] Vergl. S. 637.

Da aber bei der Erhebung, auf der diese Angaben beruhen, von 6000 entsandten Fragebogen nur 2154 brauchbar ausgefüllt waren, so sind die Ziffern erheblich zu niedrig, vielmehr ergiebt sich bei entsprechender Berichtigung, daß insgesamt in 3482 Betrieben 30551 tarifmäßig und 1940 unter Tarif entlohnte Gehülfen beschäftigt sind.

Zu den schon früher errichteten Schiedsgerichten sind solche in Frankfurt a. M., Karlsruhe, Königsberg, Mainz, Mannheim und Würzburg hinzugekommen, so daß jetzt 20 bestehen. Arbeitsnachweise giebt es 58. Im II. Kreise ist die Wahl eines Prinzipalvertreters für den Ausschuß noch immer nicht zustande zu bringen gewesen.

Den Hauptpunkt der Verhandlungen bildete wieder die Setzmaschinenfrage. Das Tarifamt hatte einen Tarif ausgearbeitet, aber der Antrag, denselben seitens des Tarifausschusses einzuführen, wurde mit Stimmengleichheit abgelehnt, indem die Prinzipale den Standpunkt vertraten, daß dies eine Aenderung des Tarifs bedeuten würde, die vor 1901 nicht zulässig sei, während die Gehülfen behaupteten, daß es sich um ein bei Aufstellung des Tarifs gar nicht berücksichtigtes neues Gebiet handle. Dabei wurde mitgeteilt, daß in Deutschland bereits 170 Setzmaschinen im Betriebe seien. Die Prinzipale erklärten übrigens, einer Regelung der Angelegenheit seitens des Ausschusses sich nicht widersetzen zu wollen, doch könne es sich dabei nur um eine Empfehlung handeln, deren Berücksichtigung dem freien Ermessen der Prinzipale und Gehülfen überlassen bleiben müsse, und außerdem müßten die vom Tarifamt vorgeschlagenen Sätze erst noch von einer Kommission geprüft werden. Eine solche wurde darauf gewählt.

Nachdem Büxenstein sich auf allgemeinen Wunsch bereit erklärt hatte, wieder den Vorsitz zu übernehmen, wurde beschlossen, den Sitz des Tarifausschusses und des Tarifamtes für die nächsten 3 Jahre wieder nach Berlin zu verlegen.

* * * * *

Register.

$=A=bnehmerverbände$ 517, 521.

$Achtstundentag$ 31, 34, 35, 37, 39, 98, 101, 108, 110, 124, 154, 160, 166, 168, 171, 173, 178 fg., 196, 296 fg., 312, 370, 419, 421, 423, 428 fg., 435 fg., 444, 462 fg., 468 fg., 474, 476 fg., 481 fg., 486, 490, 496, 502 fg. fg., 614, 628, 636, 698; s. a. Maximalarbeitstag.

$Acht-Uhr-Ladenschluß$ 191 fg., 354, 359, 363, 366 fg., 711.

$Agenten$ im Zieglergewerbe 657.

$Agrarfrage$ 433.

$Akkordarbeit$, Stellung der Organisationen zu derselben 44, 108, 222, 443, 474, 478, 482, 487, 497, 502 fg., 512, 615, 710.

$Aktionskomitee$ des schweizerischen Arbeitertages 118; Industrielles A. in Wien 609.

$Allam$, William 10 fg., 18 fg.

$Allemane$, Jean 72, 80.

$Allgemeen Nederlandsch Werklieden Verbond$ 140 fg., 700.

$Allgemeiner deutscher Arbeiterunterstützungsverband$ 201.

$Allgemeiner schweizerischer Gewerkschaftsbund$ 117 fg.

$Allgemeine schweizerische Arbeitertage$ 117 fg.

$Allgemeine schweizerische Gewerbekasse$ 119.

$Alliance socialiste républicaine$ 68 fg.

$Alphabet-Tarif$ 263.

$Altersrente$, Altersversicherung und -unterstützung 45, 341, 353; s. a. Invalidenkasse und -unterstützung, Hülfskassen.

$Amalgamated engeneers$ s. Engeneers.

$Amalgamated Society of Engineers$ 9 fg.

$American Federation of Labour$ 170 fg.

$American Railway Union$ 174 fg.

$Anarchisten$ 81, 113, 429 fg.

$Anbieterverbände$ 517, 521.

»$Annehmer$« bei den Lippeschen Zieglern 655.

$Antisemitismus$ in der Handlungsgehülfenorganisation 364.

$Antistreikvereine$ 537; s. a. überhaupt Arbeitgeberverbände und Streikversicherung.

$Applegarth$ 12 fg., 18 fg.

$Arbeiterausschüsse$ 406, 411, 694; s. a. Komitee.

$Arbeiterberufsvereine$ s. Berufsvereine.

$Arbeiterbildungsvereine$ (Oesterreich) 91, 93, 95, 100, (Schweiz) 112, (Deutschland) 183.

$Arbeiterbund$, schweizerischer 115 fg., 178.

$Arbeiterinnen$ s. Weibliche Arbeiter.

$Arbeiterkammern$, Arbeitskammern 131, 134, 144, 147 fg., 413, 694, 712.

$Arbeiterkirche$ 62.

$Arbeiterkongresse$ s. Kongresse; internationale A. s. Internationale Kongresse.

$Arbeiterparlament$ (England) 38.

$Arbeiterpartei$, italienische 151, norwegische 156, der Vereinigten Staaten 164.

$Arbeiterreformpartei$ (Amerika) 161.

$Arbeiterschaften$ (Berufsgruppen d. deutschen Gewerkschaftsbundes) 201.

$Arbeiterschutzgesetzgebung$, internationale 426.

$Arbeitersekretäre$, Arbeitersekretariat; s. Sekretäre, Sekretariat.

$Arbeiterstatut$ v. 1349 2, 12.

$Arbeiterunion$ (Amerika) 162.

$Arbeitgeber$, Notwendigkeit des Zusammenschlusses derselben 516 fg.

$Arbeitgeberverbände$ 516 fg.

$Arbeitsämter$ 382, in Oesterreich 604 fg., kommunale A. 237.

$Arbeitsbörsen$ (Frankreich) 73 fg., (Schweiz) 134, (Belgien) 139, Errichtung auf den allgemeinen Arbeiterkongressen 431 fg.

$Arbeitsdauer$ s. insbesondere Achtstundentag, Neunstundentag, Maximalarbeitstag.

$Arbeitskammern$ s. Arbeiterkammern.

$Arbeitslosenunterstützung$ 45, 57, 102, 146, 177, 194, 230, 239, 246 fg., 252 fg., 258, 262, 271, 285, 291, 348, 353 fg., 362 fg., 374 fg., 382, 390, 395, 403, 411, 601, 700 fg., 706 fg., 711.

$Arbeitslosigkeit$ (Abhülfe u. Versicherung) 44, 134, 188, 226, 352.

$Arbeitsnachweis$ 44, 97, 102 fg., 110, 115, 134, 148, 188, 195, 212, 221, 224 fg., 231, 235 fg., 267, 279, 291, 348, 352 fg., 363 fg., 374 fg., 382, 386, 390 fg., 398, 401 fg., 406 fg., 411, 423, 431, 510, 536 fg., 554, 572, 577 fg., 583 fg., 600, 603, 610, 620, 630 fg., 657, 663, 665, 674, 682, 700, 707, 712 fg., 719.

$Arbeitsvermittelung$ s. Arbeitsnachweis.

$Arch$, Josef 22.

$Auer$ 228.

$Ausschließlicher Verbandsverkehr$ in der Schweizer Stickereiindustrie 647, 650, in der Sächsischen Stickereiindustrie 651.

$Ausschüsse$ 13; s. a. Komitee, Arbeiterausschüsse und Sekretariat, internationaler Ausschuß der Eisenbahnarbeiter 473.

$Ausstandsversicherungsverbände$ 545 fg., s. a. Streikversicherung, Antistreikverbände, auch überhaupt Arbeitgeberverbände.

$Australien$ 178 fg.

$Auswanderungsunterstützung$ 45.

$=B=akunin$ 113, 115, 162, 416.

$Bäckertage$ 1890 (Oesterreich) 103 fg., Bäckerverband in Schweden 158.

$Bandindustrie$, Bergische 675 fg.

$Bauarbeiter$, Bauhandwerker s. Maurer, Zimmerer und Holzarbeiter.

$Baugewerke$, Arbeitgeberorganisation 567 fg.

$Baumwollarbeiter$ (England) 20; s. a. Textilindustrie und Weberorganisation.

$Bayrischer Eisenbahnerverband$ 336 fg.

$Bayrischer Textilarbeiterverband$ 404.

$Bayrischer Verkehrsbeamten-Verein$ 318 fg.

$Bebel$ 204.

$Becker$, Johann Philipp 112 fg.

$Beesly$ 15.

$Befähigungsnachweis$ 529, in Oesterreich 610.

$Begräbnisgelder$, Begräbniskasse s. Sterbegelder, Sterbekasse.

$Belgien$ 135 fg., Arbeitgeberorganisation 622.

$Bergarbeiter$, Bergarbeitertage s. Bergbau, Arbeiterorganisation.

$Bergbau$, Arbeiterorganisation 20, 30, 34, 101, 136, 180, 293 fg., 314 fg., 396, 685, 709; internationale Organisation 462 fg., Arbeitgeberorganisation 526, 545 fg.

$Berggewerbegerichte$ 471.

v. $Berlepsch$, Frhr., 192 fg., 270.

$Berliner Bewegung$ 211.

$Berliner Gewerkschaftskonferenz$ 216; s. a. Kongresse.

$Berliner Programm$ 379.

$Berufsgenossenschaften$ 532, 690, 695; Gedanke der Errichtung obligatorischer B. in der Schweiz 130 fg.

$Berufsorganisationen$, internationale Bestrebungen in der Schweiz 113.

$Berufsvereine$ (im allgemeinen) 189 fg., 193 fg., 432, 711 fg.; der Arbeitgeber 545 fg.; s. a. Berufsgenossenschaften.

$Betriebsführer$ s. Werkmeister.

$Beschwerdekommissionen$, Antrag zur Errichtung 240.

$Bildhauer$, internationale Organisation 505 fg.

$Bildungs$- und Unterstützungsvereine s. Arbeiterbildungsvereine.

$Birtwistle$, Thomas 20.

$Blanquisten$ 72, 81.

$Blatchford$, Robert 51.

$Board of Arbitration$ 43, 32.

$Board of conciliation$ 43, 180.

$Bodenverstaatlichung$ 24, 32, 35.

$Booth$, Charles 25.

$Bosco$, Garibaldi 146.

$Böttchermeister$, Organisation 714.

$Boulangistische Bewegung$ 72.

$Branchenorganisation$, im Gegensatz zu den Industrieverbänden 218 fg.

$Brandts$, Fabrikant u. Landesrat 388 fg.

$Brauer$, Brauereigewerbe, internationale Organisation 490 fg.; Arbeiterorganisation 556 fg.

$Bride$, Mac 172.

$Broadhurst$, Henry 23, 31.

$Brousse$, Paul 67 fg., 80.

$Brust$ 303 fg.

$Buchbinderverband$ in Oesterreich 104.

$Buchdruckerordnung$ 259.

$Buchdruckersekretariat$, internationales 448 fg., 454 fg., 459 fg.

$Buchdruckerstreik$ von 1891 267.

$Buchdruckertarifgenossenschaft$ 627; s. a. Tarifgemeinschaft.

$Buchdruckerverbände$, Buchdruckertage in Oesterreich 105 fg., schweizerischer Typographenbund 113, 115, 120 fg., 125 fg., in Holland 143, in Italien 147, in Norwegen 155, in Amerika 176 fg., in Deutschland 183, 258 fg., 440 fg., 708 fg.; internationale Beziehungen 440 fg.; Arbeitgeberorganisation 126, 587 fg.; gemeinsame Organisation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 624 fg., 718 fg., in Frankreich 685; Statistik 287 fg.

$Buchgewerbe$, Zentralverein 600; s. a. Buchdruckergewerbe etc.

$Buchhändler$, Börsenverein 529.

$Bund der Industriellen$ 524 fg., 542 fg.

$Bund österreichischer Industrieller$ 607 fg.

$Burnett$, John 23, 52.

$Burns$, John 25 fg., 50.

$Burt$, Thomas 19, 468.

$Büxenstein$ 270, 631 fg.; s. a. Döblin-Büxenstein'sches Abkommen.

$=C=ampbell$ 14.

$Central Association$ of Employers of Operative Engineers 11.

$Certificates$ (der Trusts) 520.

$Chambres syndicales$, chambres mixtes 65, 678.

$Chartistenbewegung$ 6.

$Christliche Bergarbeitervereine$, Delegiertentag 313.

$Christliche Gewerkschaft$ in Frankfurt a/M. 409 fg.

$Christliche Organisationen$ der Bergleute im Gegensatz zu den sozialdemokratischen Bestrebungen 299, 709.

$Christlicher Sozialismus$, Christliche Sozialisten, Christlich-soziale Partei 11, 15, 211, in Dänemark 703.

$Christlicher Uhrenindustriearbeiterverband$ Schwarzwald 408 fg.

$Christliche Syndikate$ in Frankreich 682.

$Christlich-soziale$ Gewerkvereine 396 fg.

$Christlich-soziale$ Vereinigung der Ziegler in Lippe 654 fg.

$Clarion-Scheme$, Clarionisten 38 fg., 51.

$Clémenceau$ 68.

$Code pénal$ 64, 70.

$Comité central des chambres syndicales$ s. chambres syndicales.

$Comité d'entente socialiste$ 699.

$Comité révolutionaire central$ 81.

$Compagnonnages$ (Gesellenverbände in Frankreich) 63.

$Confédération générale du travail$ 77 fg.

$Conseil national ouvrier$ 75 fg.

$Conseil syndical$, conseil intérieur 679 fg.; conseil patronal 680.

$Conspiracy and Property Protection Act$ 19.

$Cooperative societies$ s. Genossenschaften.

$Corners$ (Ringe von Arbeitgebern) 520.

$Corporations chrétiennes$ 679 fg.

$Corps de métier$ s. Berufsvereine.

$Coulson$ 12.

$Criminal Law Amendment Bill$ 17 fg.

$=D=änemark$ 153 fg., 702 fg., Arbeitgeberorganisation 622.

$Debbs$, Eugen 174 fg.

$Demonstration day$ (Australien) 179.

$Deutscher Buchdruckerverein$ (Prinzipalverein) 262, 587 fg., 626.

$Deutscher Gewerkschaftsbund$ 201 fg.

$Deutscher Handelstag$ 522.

$Deutscher Nationalbuchdruckerverein$ 260.

$Deutscher Ziegelmeisterverband$ s. Ziegelmeisterverband.

$Deutschnationaler Handlungsgehülfenverband$ 364 fg.

$Diamantarbeiter$, internationale Organisation 504 fg., Diamantarbeiterbund in Holland 143.

$Döblin$ 228, 270, 275, 281 fg., 455 fg., 708.

$Döblin-Büxenstein'sches Abkommen$ 233, 270, 596; s. a. Döblin.

$Dockarbeiter$ 483, Dockarbeiterstreik von 1889 in London 27.

$Domela Nieuwenhuis$ 141, 423 fg.

$Doppelbesteuerung$ im Zieglergewerbe in Lippe 662, 664.

$Drechsler$, Arbeitgeberorganisation 582 fg.

$Duncker$, Franz 184 fg.

$Einigungsämter$, Einigungsverfahren 43, 49, 78, 148, 150, 190, 264, 469, 543 fg., 589, 626, 670 fg., 685 fg., 691, 694 fg., 697 fg., 713.

$Einigungskonferenz$ im Haag (1889) 422.

$Einigungsverfahren$ s. Einigungsämter.

$Eisenbahnarbeiter$, $Eisenbahnbedienstete$ in Oesterreich 107, Schweiz 130, Italien 147, Amerika 174 fg., Deutschland 331 fg., 396, 710; internationale Organisation 472 fg.

$Eisenindustrie$, Arbeitgeberorganisation 527.

»$Émancipation intégrale$« 79.

$Employers and Workman Act$ 17.

$Employers$, trade unions of the E., 519.

$Engineers$ 9 fg., 36; s. a. Amalgamated Society.

$England$ 1 fg., Arbeiterorganisation 611 fg., Nachtrag 697.

$Evangelische Arbeitervereine$ 372 fg.

$Ewald$ 211 fg.

$Exekutivkomitee$ (des internationalen Lithographenverbandes) 507.

$=F=abian Society$ 25.

$Fabrikantenvereine$ s. Arbeitgeberverbände.

$Fabrikgesetzgebung$, internationale 419.

$Fachabteilungen$ s. Fachsektionen.

$Fachgenossenschaften$, obligatorische 378.

$Fachmeister$ s. Werkmeister.

$Fachsektionen$, Fachabteilungen 391 fg., 410, 603 fg.; s. a. Berufsvereine.

$Fachvereine$, lokale 207 fg.

$Fair wage$ 9, 20, 31, 39.

$Familienbeirat$ des Verbandes deutscher Post- und Telegraphenassistenten 321.

$Fasci di lavoratori$ (Italien) 145 fg.

$Faßfabrikation$, Arbeitgeberverband 584.

$Federated Engineering Employers$ (Arbeitgeberverband) 36.

$Federation$ s. Socialdemocratic federation, Miners federation, General Federation etc.

-- $des Graveurs et Guillocheurs$ (in der Schweiz) 127.

-- $des mineurs$ (Belgien) 136.

-- $des travailleurs socialistes de France$ (Possibilisten) 69, 80.

-- $horlogère$ (in der Schweiz) 127, 652 fg.

-- $horlogère ouvrière$ 127, 653 fg.

-- $Jurassienne$ 115.

-- $nationale des Bourses du travail$ 75, 78.

-- $nationale des Chambres syndicales$ 75 fg.

-- $nationale des syndicats ouvriers$ 71.

-- $of organised Trades$ and Labor Unions of the United States and Canada 176.

-- $romande$ 126.

$Feilenhauerindustrie$ in Remscheid 671 fg.

$Feldarbeiterkongresse$ (in Ungarn) 108 fg.

$Fenwick$ 31 fg.

$Fergger$ (in der Schweizer Stickereiindustrie) 644 fg.

$Föderation$ der Bergarbeiter in England 30.

$Former$, internationale Organisation 491 fg.

$Franken$, Fabrikant 376 fg.

$Frankreich$ 63 fg., Arbeitgeberorganisation 619 fg., Nachtrag 699 fg.

$Freies deutsches Hochstift$ 236.

$Freie Vereinigung der Kaufleute$ 369 fg.

$Freizügigkeit$ der Brauer 490.

-- der Töpfer 499.

$Friendly societies$ s. Hülfskassenwesen.

$Fritzsche$ 183 fg.

$=G=asarbeiterstreik$ von 1888 in London 27.

$Gasch$ 234, 280 fg., 598, 631.

$Gastwirte$, Arbeitgeberverband 529.

$Gastwirtsgehülfen$ 407.

$Geheimbünde$ (in Amerika) 164.

$Gehülfenversammlung$ (Oesterreich) 693.

$Gemeinsame Organisationen$ der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 624 fg.

$Generalaussperrung$ in der Textilindustrie 562.

$General Combination Act$ (1799) 3.

$General Council$ (der General Federation) 42.

$General Federation of Trade Unions$ (1898) 38 fg.

$Generalkommission$ der Gewerkschaften (Errichtung auf der Berliner Gewerkschaftskonferenz) 216 fg., (Bestätigung und Aufgaben), 229 fg., 241 fg.

$Generalrat$ als Gewerkschaftsorgan 186.

-- der Internationale 416.

$Generalstreik$, Proklamierung desselben im Bergbau 463 fg.

$Genossenschaften$, ihr Verhältnis zu den Gewerkschaften (England) 40.

-- in Italien 151, Deutschland 189; s. a. Produktivgenossenschaften.

$Gesamtverband$ christlicher Gewerkvereine 410 fg.

-- Deutscher Metallindustrieller 548 fg.

-- evangelischer Arbeitervereine Deutschlands 372.

$Gesellenausschuss$, Gesellenprüfung 692.

$Gesellenbruderschaft$ 259.

$Gesellenverbände$ in Frankreich 63.

$Gesellenvereine$, katholische 389.

$Gesellschaft zur Förderung der Staatswissenschaften$ (England) 15.

$Gewerbegerichte$ 691, 713.

$Gewerbegerichtsgesetz$, Petition um Abänderung desselben 197.

$Gewerbeinspektion$ 240.

$Gewerbeinspektoren$, weibliche 196, 513.

$Gewerbekammern$ (Schweiz) 131, (Oesterreich) 603.

$Gewerkschaftskartelle$ s. Kartelle.

$Gewerkschaftskommissionen$ (in Oesterreich) 90, ihre Aufgaben 96.

$Gewerkschaftskongresse$ s. Kongresse; internationale G. s. Internationale Kongresse.

$Gewerkschaftsunion$ (Yorksche) 205 fg.

$Glasarbeiter$ in Belgien 136; internationale Organisation 500 fg.

$Glasindustrie$, Arbeitgeberorganisation 528.

$Gleitende Skala$ s. Lohnskala.

$Gompers$, Samuel 171 fg.

$Grand National Consolidated Trades union$ 5.

$Graphisches Gewerbe$ 233; s. a. Buchdruckerverbände, Lithographen.

$Graphisches Kartell$, Antrag der Gründung eines solchen 289.

$Graphische Union$, Anregung ihrer Bildung in der Schweiz 126.

$Graveurs$ s. Fédération des Graveurs, etc.

$Greulich$, Hermann 113, 129 fg.

$Grubeninspektoren$ 465 fg.

$Grund und Boden$, Verstaatlichung s. Bodenverstaatlichung.

$Gruppeneinteilung$ der gewerkschaftlichen Organisation in Oesterreich 91.

$Grütliverein$ 112 fg., 117 fg.

$Guesde$, Guesdisten 68, 80, 699.

$Guile$ 12.

$Gutenbergbund$ 290 fg., 597, 708.

$=H=afenarbeiter$, internationale Organisation 483.

$Haftpflicht$ 23, 34, 39, 172 fg., 420, 425, 468 fg., 475, 616, 698.

$Haftpflicht-Schutzverband deutscher Industrieller$ 526.

$Handelsinspektionen$ 371.

$Handelskammern$ 525, in Oesterreich 603.

$Handelstag$, deutscher 522.

$Handlungsgehülfentage$ 367.

$Handlungsgehülfenverbände$ 364 fg.

$Handlungsreisende$, internationale Organisation 514.

$Handschuhmacher$, internationale Organisation 490, 492 fg.

$Handwerkerkammern$ 531, 693.

$Handwerker-$ u. Bildungsvereine s. Arbeiterbildungsvereine.

$Handwerksorganisation$ (Arbeitgeber) im besonderen 582 fg.

$Hardie$, Keir 33, 50.

$Harrison$, Frederic 15 fg.

$Hausindustrie$ 86, 97, 505, 512 fg., in der Schweizer Stickereiindustrie 643, im Solinger Stahlgewerbe 667.

$Hausknechte$ s. Hülfsarbeiter, kaufmännische.

$Henrici$ 211.

$Herbergswesen$ 221, 224, 239, 510, 692.

$Hirsch$, Max 184 fg., 294.

$Hirsch-Duncker'sche Gewerkvereine$ 185 fg., 303, 362, Beziehung zu England 61.

$Hitze$, Dr. 388, 394.

$Hochstift$, freies Deutsches 236.

$Höger$ 455 fg.

$Holland$ 140 fg., 700 fg.

$Holzarbeiter$, Verband Deutschlands 223, internationale Organisation 481.

$Holzindustrielle$, Organisation 716.

$Howell$, George 1, 13, 18.

$Hueber$ 93 fg.

$Hülfsarbeiter$, kaufmännische 408.

$Hülfskassenwesen$ 21, 45, 188, 210, 215, 239, 261, 353 fg., 363 fg., 374 fg., 398, 401 fg., 406 fg., 659, 679, 692; s. a. Krankengeld, Invalidenkasse, Sterbekasse, Arbeitslosenunterstützung, Reiseunterstützung u. s. w.

$Hülfsverein$, kaufmännischer 361.

$Hülfs- u. Unterstützungsvereine$ (in Italien) 146.

$Hume$, Josef 3.

$Hutmacher$, internationale Organisation 496 fg.; gemeinsame Organisation mit den Arbeitgebern 497.

$Hutfabrikation$, Arbeitgeberorganisation 580 fg.

$Hutmacherverband$ (Italien) 146.

$=J=apan$, Arbeitgeberorganisation 623.

$Jaurès$ 699.

$Independenten$ 81, 699.

$Independent Labour Party$ 50 fg.

$Industria$ (Streikversicherungsgesellschaft) 525.

$Industriefonds$ (in der Schweizer Stickereiindustrie) 649.

$Industriekammern$ 113, 525.

$Industrieller Klub$ (in Oesterreich) 606 fg.

$Industrielles Aktionskomitee in Wien$ 609.

$Industrieverbände$, im Gegensatz zu der Branchenorganisation 218 fg.

$Ingeneers, amalgamated$ 8 fg.; s. a. Engineers.

$Innungen$, Innungswesen 529 fg., 601, 691.

$Innungsverbände$ 532.

$Internationale$ (Arbeiter-Assoziation) 112 fg., 116, 153, 160 fg., 203, 415 fg.

$Internationale Arbeiterschutzgesetzgebung$ 426, 435.

$Internationaler Arbeiterverein für Dänemark$ 153.

$Internationale Beziehungen$, allgemeine Gesichtspunkte 414.

$Internationale Fabrikgesetzgebung$ 419.

$Internationale Gewerksgenossenschaften$ 202 fg.

$Internationale Kongresse$ 30, 415 fg., 452 fg.

$International Labor Union$ (Amerika) 164.

$International typographical Union$ 176.

$International Working Peoples Association$ 165 fg.

$Invalidenkasse$, Invalidenrente, Invalidenversicherung, 45, 115, 126, 187, 252 fg., 261 fg., 269 fg., 291, 337, 348, 353 fg., 411, 470, 601, 690, 707 fg.

$Invaliditäts-$ u. Altersversicherung s. Invalidenkasse.

$Joint committee$ 43.

$Italien$ 145 fg.

$Junta$ 12 fg.

$=K=aiserliche Botschaft$ v. 17. Nov. 1881 211 fg., 532 fg.

$Kartelle$, Kartellverträge 220 fg., 223 fg., 238 fg., 516 fg., 623.

$Katholische Arbeitervereine$ 388 fg., 717 fg.

$Kaufmann$ als Verkaufsvermittler neben dem Fabrikanten in der Schweizer Stickereiindustrie 644.

$Kaufmännische Vereinigungen$ 349 fg.

$Kellner$ s. Gastwirtsgehülfen.

v. $Ketteler$, Bischof 389.

$Klempner$ s. Metallindustrielle, besonders 552.

$Knappenbund$, evangelischer, Beschluß der Gründung eines solchen 309.

$Knappschaftswesen$ 293, 299 fg., 313.

$Knights of Labor$ s. Ritter der Arbeit.

$Koalitionsrecht$ 240.

$Kohlenarbeiter$ (England) 20.

$Kollektivproduktion$, Kollektivismus 32 fg., 37, 67 fg.; s. a. Produktivgenossenschaften.

$Komitees$ 42, 43, 115, 118, 158, 211, 506; s. a. Parlamentarisches Komitee, Nationalkomitee, Ausschüsse.

$Kommission$, königliche in England (1867) 15.

$Kommunie$ (bei den Lippeschen Zieglern) 656, 663.

$Konfessionelle Arbeitervereine$ 372 fg.

$Kongresse$ 17, 46, 65 fg., 71 fg., 87 fg., 94, 101 fg., 115 fg., 128 fg., 134, 139, 142, 147 fg., 153 fg., 157 fg., 161 fg, 171 fg., 184 fg., 201 fg., 216 fg., 225, 233, 236, 244, 257, 261 fg., 282, 296 fg., 312 fg., 351, 412, 415 fg., 422 fg., 440 fg., 463 fg., 472 fg., 475 fg., 479 fg., 486 fg., 496 fg., 685, 698; internationale K. s. a. Internationale Kongresse.

$Konkurrenzklausel$, Verbot derselben 366 fg.

$Krankengeld$, Krankenkassen, Krankenversicherung u. -unterstützung 45, 115, 126, 143, 187, 216, 252 fg., 261 fg., 285, 291, 302, 337, 393, 404, 411, 444, 470, 601, 690, 706 fg.; s. a. Hülfskassen.

$Küfermeisterverband$ 584.

$Kupferschmiede$ s. Metallindustrielle, besonders 552 fg.

$=L=abor Reform Association$ 160.

$Labour representation league$ 18.

$Ladenschlußstunde$, gesetzliche 365; s. a. Acht-Uhr-Ladenschluß.

$Lafargue$ 68.

$Landarbeiterbewegung$ von 1872 in England 22.

$Landesausschuß$ der organisierten deutschen Sozialisten in der Schweiz 117.

$Landesgewerkschaftsbund$ (in Frankreich) 75.

$Landwirtschaft$, Arbeitgeberorganisation 585 fg.

$Lassalle$, Lassalleaner 184, 201 fg., 206.

$Lederarbeiter$, Verband Deutschlands 223, 236, internationale Organisation 489 fg.

$Lederindustrie$, Arbeitgeberorganisation 528.

$Legien$ 215, 226 fg., 240, 467.

$Lehrlingsfrage$, Lehrlingswesen, Regelung 135, 444, 447 fg., 493 fg., 496, 505, 530, 610, 678, 692 fg.; im kaufmännischen Beruf 352; s. a. Lehrlingsskala.

$Lehrlingsgesetze$ in England 2 fg.

$Lehrlingsskala$ (im Buchdruckergewerbe) 265, 280, 596 fg., 627; im kaufmännischen Betriebe 365 fg.

$Lewy$ (System Lewy) s. Ueberproduktion im Bergbau.

$Liberale Union$ (in Holland) 145.

$Liebknecht$ 112, 204.

$Lippesche Ziegler$ 654 fg.

$Lithographen$, internationale Organisation 507 fg.

$Lohneinigungsämter, Lohnkomitees$ 687 fg.; s. a. Einigungsämter.

$Lohnliste$ s. Tarife.

$Lohnkommissionen$ 213; s. a. Tarifkommission.

$Lohnregulierung$ der französischen Syndicats mixtes 678; s. a. Tariforganisation.

$Lohnskala$, gleitende (sliding scale) 20.

$Lohntarife$ s. Tarife.

$Lokalorganisation$ 255 fg.

$Lokomotivführer$ s. Eisenbahnbedienstete.

$Londoner Weltkongreß$ s. Weltkongreß in London.

$Lüttger$, Lüttger Verband 400 fg.

$=M=acdonald$ 14, 18 fg.

$Maifeier$ 222, 424, 427 fg., 436, 474, 604, 609; s. a. Maifonds.

$Maifonds$, Maisammlungen 217, 222.

$Malon$, Benoit 67 fg.

$Management committee$ 42.

$Mann$, Tom 25 fg., 50.

$Marx$, Marxisten 72, 80, 162, 202, 206, 209, 415 fg., 422 fg.

$Maschinenarbeit$ im Tabakgewerbe 488; im Hutmachergewerbe 496.

$Maschinenbauindustrie$, Arbeitgeberorganisation in England 614 fg.

$Maschinenbauerstreik$ (England) 35 fg.

$Maschinenbauerverein$ (England) 8 fg.; (Amerika) 160.

$Massini$ 228.

$Master and servant act$ 5 fg., 14, Aufhebung 19.

$Maurer$ 405 fg., 712 fg., Arbeitgeberorganisation 567 fg.; s. a. Baugewerke.

$Maximalarbeitstag$ (gesetzlicher) 115, 124, 187, 190 fg., 352, 365 fg., 377, 404, 510 fg., 647. 700 fg.; s. a. Acht-Uhr-Ladenschluß, Achtstundentag, Neunstundentag.

$Mazzini$ 147, 150.

$Meister$ s. a. Werkmeister.

$Meistersystem$ bei den Lippeschen Zieglern 655.

$Messerschleifer$ s. Stahlwarenindustrie.

$Metallarbeiter$ in Oesterreich 102, in Italien 147, in Deutschland 407, internationale Organisation 478 fg., Dänemark 702, Nachtrag 709.

$Metallindustrie$, Arbeitgeberorganisation 527, 548 fg.

$Militärstreik$ 423.

$Millerand$ 699 fg.

$Miners federation$ 30, 34, 41, 468 fg.

$Minimallohn$ 420, 424, 429, 468 fg., 473 fg., 481, 483, 490, 493, 503, 512, 648 fg., 657 fg., 716; s. a. Tarife.

$Molinari$ 73.

$Molly Maguires$ (Geheimbünde in Amerika) 164.

$=N=ational association$, etc. s. Trade union.

$Nationalbuchdruckerverein$, deutscher 260, 626.

$Nationale Bergarbeiterorganisationen$ 312 fg.

$Nationale Landarbeiter-Union$ s. Landarbeiterbewegung.

$National free labour association$ 51.

$Nationalkomitee$ (Frankreich) 68.

$National Labor Union$ (Amerika) 160 fg., 614.

$National Union$ der Bergarbeiter 30, 468 fg.

$National Union of Working Women$ 23.

$Naumann$, Pfarrer 376 fg.

$Neuer Unionismus$ 28.

$Neunstundentag$ 106, 710, 716; s. a. Maximalarbeitstag.

$Newton$, William 10.

$Niederländischer Arbeiterverband$ 140.

-- römisch-katholischer Volksbund 140.

$Nieuwenhuis$ s. Domela Nieuwenhuis.

$Nordamerika$ 159, 703.

$Normalarbeitstag$ s. Maximalarbeitstag.

$Normaltarif$ s. Tarife.

$Norsk Fagforbund$ 155 fg.

$Norwegen$ 154 fg.

$=O=berflächenarbeiter$, ihre Gleichstellung mit den Grubenarbeitern 467 fg.

$Odger$, George 12 fg., 18.

$Oesterreich$ 85 fg., Arbeitgeberverbände 602 fg.

$Oeuvre du travail$ 139.

$Opposition im Buchdruckergewerbe$ 282 fg.

$Owen$, Robert 4 fg., 28 fg., 238.

$=P=acker$ s. Hülfsarbeiter, kaufmännische.

$Parlamentarischer Ausschuß$ der Unternehmerverbände in England 616 fg., 697.

-- der Arbeiter 697.

$Parlamentarisches Komitee$ (Ausschuß), 18, 23, 29 fg., 37 fg., 48.

$Parliamentary Council$ (of Employers) s. Parlamentarischer Ausschuß.

$Parteitage$ s. Kongresse.

$Partikularismus$ in der englischen Gewerkschaftspolitik 22.

$Parti ouvrier$ in Belgien 135, français 80, 700.

$Parti ouvrier socialiste révolutionaire$ 80, 700.

$Patrimonium$, niederländischer Arbeiterverband 140.

$Patterson$, Emma 22.

$Patto di fratellanza$ 150.

$Pensionskasse$ 346, 348, 353 fg., 470, 474.

$Piesberg$, Streik am 305 fg.

$Plate$, Francis 4.

$v. Podbielsky$, seine Stellung zur Postbeamtenorganisation 318, 325, 329.

$Politische Aktion$ (Stellung der internationalen Gewerkschaftsorganisation zur Politik) 429 fg., 437 fg., 445.

$Pools$ (Arbeitgeberverbände in Nordamerika) 519.

$Portugal$ 159.

$Porzellanarbeiter$, internationale Organisation 500.

$Porzellanindustrie$, Arbeitgeberorganisation 528.

$Possibilisten$ 69 fg., 417 fg., 422 fg.

$Postbeamten$ 316 fg.

$Postulat$ (Aufnahmeakt der Gesellen) 259.

$Powderley$ 169.

$Preisfestsetzung$ als Aufgabe der Arbeitgeberverbände 518.

$Prior$ 23.

$Privatbeamtenverein$ 343 fg.

$Produktion$, Kontingentierung derselben 518.

$Produktivgenossenschaften$ 24, 115, 151, 168, 363, 495, in der Schweizer Stickereiindustrie 645, Leipziger Pr. des Buchdruckerverbandes 262.

$Progrès$ (Belgien) 135.

$Prudhommes$ (Gewerbegerichte in Frankreich) 75.

$Puttkamer'scher Streikerlaß$ (v. 11. April 1886) 213.

$=Q=uandel$, Redakteur 376 fg.

$Quarck$, Dr. 367 fg.

$=R=eeder-Verein in Hamburg$ 536.

$Registrierungsrecht der Gewerkschaften in England$ 17.

$Reichstreue Bergarbeitervereine$ 294.

$Reichsversicherungsamt$ 532, 690.

$Reisende$, Verband reisender Kaufleute Deutschlands 360.

$Rechtsschutzverein der Saarbergleute$ 295.

$Reiseunterstützung$ 135, 189, 221, 246 fg., 252 fg., 262, 291, 394, 479 fg., 487, 489, 492 fg., 505 fg., 601, 700, 706 fg.; s. a. Viatikum.

$Rheinland-Westfalen$ (Bergarbeiterorganisation) 295 fg., Buchdruckereibesitzerorganisation, Sektion II, 590 fg., 628 fg., 719; Verband der Faßfabrikanten und Küfermeister 284.

$Riemenfabrikantenverein$ 564 fg.

$Ringe$ (Corners, Schwänze) 520.

$Ritchie$ 697.

$Ritter der Arbeit$ 136, 167 fg.

$Rumänien$ 159.

$Rußland$, Arbeitgeberorganisation 622.

$=S=achsengänger$ 585.

$Sächsischer Stickereiverband$ 651 fg.

$Sammetweberei$ s. Weberorganisationen.

$Samwirkende Fagforeniger$ (in Kristiania) 155 fg.

$Sattler u. Tapezierer$, internationale Organisation 509 fg.

$Scherenfabrikanten$, Scherenschleifer s. Stahlwarenindustrie.

$Schiedsgerichte$ 35, 39, 41, 43, 49, 78, 148, 180, 182, 188, 190, 264, 352, 365 fg., 443, 475, 497, 515, 589, 610, 626 fg., 632, 637, 682, 685 fg., 690 fg., 702, 711.

$Schlittschuhindustrie in Remscheid$ 677.

$Schneider$, internationale Organisation 512; Schneidertag 1891 in Oesterreich 102.

$Schriftgießer$, Schriftsetzer s. Buchdrucker.

$Schuhmacherbund$ (in der Schweiz) 113, internationale Organisation 510 fg.

$Schuh- und Schäftefabrikanten$, Verband 714.

$Schulze-Delitzsch$ 189 fg.

$Schutzkartell gegen Verrufserklärungen$ 557 fg.

$Schutzverbände der Arbeitgeber$ (im engeren Sinn) 533 fg.

$Schwarzwälder Uhrenindustriearbeiter$ 408 fg.

$Schweden$ 156 fg.

$Schweizerische Fédération horlogère$ 652 fg.

$Schweizerischer Stickereiverband$ 643 fg.

v. $Schweitzer$ 184 fg., 201 fg.

v. $Schweitzerscher Gewerkschaftsbund$ 201 fg.

$Schwitzsystem$ 172 fg., 222, 232, 512 fg.

$Seeleute und Hafenarbeiter$, internationale Organisation 483.

$Sekretäre$, Sekretariate 121, 127, 129, 142, 148, 157, 159, 240, 395, 426, 431 fg., 436, 448 fg., 454 fg., 459 fg., 472 fg., 475 fg., 481 fg., 490, 494 fg., 498, 501, 504, 507, 510 fg., 513, 700 fg., 709.

$Setzmaschine$, Regelung der Frage 636 fg., 719.

$Shipton$, George 23.

$Sliding scale$ s. Lohnskala.

$Smith$, Adam 3.

-- Edward J. 686 fg.

$Socialdemocratic Federation$ 26 fg., 50.

$Socialdemokratische Bond$ 700 fg.

$Socialist Trade and Labor Alliance$ (Amerika) 175.

$Società cooperative di lavoro$ 151.

$Società di mutuo soccorso$ 146, 150.

$Società di resistenza$ 146.

$Sociétés de maintien de prix$ 137.

$Solinger Stahlwarenindustrie$ 667 fg.

$Sozialdemokratie$, Verhältnis zur Gewerkschaftsbewegung im Buchdruckerverband 280 fg., im Bergarbeitergewerbe 294, 299, 303, 314 fg., zu den kaufmännischen Vereinigungen 368 fg., zu den evangelischen Arbeitervereinen 375; s. a. politische Aktion.

$Sozialdemokratische Parteitage$ s. Kongresse.

$Sozialdemokratische Partei in der Schweiz$ 117 fg.

$Sozialdemokratischer$ (niederländischer) $Bund$ 140 fg., italienische sozialdemokratische Partei 151 fg., soz. Bund in Dänemark 153, soz. Arbeiterpartei von Nordamerika 163 fg.

$Sozialistengesetz$, seine Wirkung auf die Gewerkschaftsbildung 208 fg., 264.

$Sozialistische Gewerkschaften$ (in Deutschland) insbesondere 61, 201 fg.

$Spanien$ 159.

$Sovereign$, R. 169.

$Staatsbeamten$, Karakteristik ihrer Stellung im Vergleich zu den Privatbeamten 316.

$Staatshülfe$ als gewerkschaftliche Bestrebung 25 fg., 50.

$Staatswissenschaften$, Gesellschaft zur Förderung der St. (England) 15.

$Stahlwarenindustrie$, Solinger 667 fg.

$Statistik der englischen Gewerkschaften$ 53 fg., der österr. Gewerkschaften 99 fg., des schweizerischen Gewerkschaftsbundes 122, der holländischen Arbeitervereine 140 fg., der dänischen Arbeitervereine 153, der norwegischen Vereine 155, der schwedischen Vereine 156 fg., der amerikanischen Gewerkschaften 176 fg., der australischen Vereine 181, des Verbandes der deutschen Gewerkvereine 198 fg., St. zur Zeit des Sozialistengesetzes 209 fg., 245 fg., nach einzelnen Berufen 250 fg., der Streiks 1890-94 226, des Buchdruckerverbandes 287 fg., des Gutenbergbundes 292, der kaufmännischen Vereine 350, der evangelischen Arbeitervereine 372 fg., der internationalen Buchdruckerorganisation 445, 453, der Buchdruckerorganisation nach den Angaben des Tarifausschusses 637 fg., der Gewerkschaften i. J. 1898 704 fg.

$Steindrucker$ s. Lithographen.

$Steinmetzen$ s. Maurer.

$Stellenvermittelung$ s. Arbeitsnachweis.

$Stellenvermittelungsbund kaufmännischer Vereine$ 352.

v. $Stephan$, Karakteristik seiner Gegnerschaft gegen die Beamtenorganisation 318.

$Sterbegelder$, Sterbekasse 45, 115, 126, 177, 187, 210, 302, 337, 341 fg., 353 fg., 363 fg., 374 fg., 390 fg., 708 fg.; s. a. Hülfskassen.

$Stevens$ 167 fg.

$Stickereiverband$, Schweizerischer 643 fg., Sächsischer 651 fg.

$Stöcker$, A. 211, 379.

$Stoffweberei$ s. Weberorganisationen.

$Streikfonds$, internationaler der Tabakarbeiter 486; s. a. Widerstandskasse.

$Streikklausel$ 568, 575.

$Streikversicherung$ 564 fg., s. a. Industria.

$Stukkateure$ s. Maurer.

v. $Stumm$, Frhr. 523.

$Sylvis$ 161 fg.

$Syndicats agricoles$ 683.

-- $des patrons$ 519.

-- $mixtes$ 63 fg., 619 fg., 678 fg.

$Syndikate$ 70 fg., 81 fg., s. a. Syndicats und Syndikatsgesetze; Statistik der S. 83 fg.

$Syndikatsgesetze$ (Frankreich) 70, 619 fg.

$System Lewy$ s. Ueberproduktion im Bergbau.

$=T=abakarbeiter$ 183, internationale Organisation 486 fg., Arbeitgeberverbände 528, 566.

$Tafelmesserfabrikanten$, Tafelmesserschleifer, Organisation 670.

$Tapetenfabrikation$, Arbeitgeberorganisation 581 fg.

$Tapezierer$, internationale Organisation 509 fg.

$Tarifamt$ 279, 598, 629 fg., 719.

$Tarifausschuß$ 276 fg., 598, 629, 635 fg., 719.

$Tarife$ (Lohntarife) der Weberindustrie (Textilindustrie) 400 fg., 563.

-- der Uhrenindustrie im Schwarzwald 408.

-- der Handschuhmacher 493.

-- der Feilenhauerindustrie 673.

-- der Bergischen Bandindustrie 675 fg.

-- der Buchdrucker s. Tariforganisation.

$Tarifeinigungsamt$ der Buchdrucker in Oesterreich 106.

$Tarifgemeinschaft$ der Buchdrucker 234, 265, 280, 597, 624 fg.; s. a. Tariforganisation.

-- der Maurer 713.

$Tariforganisation$ der deutschen Buchdrucker 234, 263 fg., 276 fg., 589 fg., 624 fg.

$Tarifkommission$, Tarifrevisionskommission 264, 271, 591 fg., 626 fg.

$1000n-Tarif$ 263, 626.

$Telegraphenassistenten$ s. Postbeamten.

$Textilindustrie$ 397 fg., 413, 712, internationale Organisation 475 fg., Arbeitgeberverbände 528, 560 fg., in Oesterreich 603.

$Thonindustrielle$, Ziegeleibesitzer, Gegensatz zum Gewerkverein der Ziegler in Lippe 665 fg.

$Tillet$, Ben 27, 33, 50.

$Tischler$, Arbeitgeberorganisation 582 fg., Tischlertag in Oesterreich 101.

$Töpfer$, internationale Organisation 499 fg.

$Trade alliance$, gemeinsame Organisation 686 fg.

$Trade Assemblies$ (Amerika) 167.

$Trade councils$ 13, 46.

$Trade unions$, Ursprung, Geschichtliches 1 fg. Grand National Consolidated Trades Union 5, National Association of United Trades for the Protection of Labour 8 fg., General Federation of Trade Unions (1889) 38 fg., Anschluß der Possibilisten 417 fg., Tr. u. of the employers 519, Nachtrag 698.

$Trade Unions Act$ 17.

$Trustee$ 519 fg.

$Trusts$ 173, 519 fg.

$Tuchfabrikanten$ s. Textilindustrie, Arbeitgeberverbände.

$Typographenbund$, schweizerischer 113, 115, 120 fg., 125 fg., holländische 143, deutsch-amerikanische 176 fg.; s. Buchdruckerverbände.

$=U=eberproduktion im Bergbau$ 467 fg.

$Uhrenarbeiter$, $Uhrmacherbund$, ihre Organisation in der Schweiz 113, 126 fg.; Schwarzwälder Uhrenindustriearbeiter 408 fg.

$Uhrenindustrie$, Arbeitgeberorganisation 527.

$Unfallversicherung$ 690.

$Ungarn$ 108, 700.

$Unlauterer Wettbewerb$, Bekämpfung desselben 352, 614.

$Unterstützungskassen$ s. Hülfskassen.

$Unterstützungskasse des deutschen Buchdruckervereins$ 600 fg.

$Unterstützungsverein deutscher Buchdrucker$ 261, 265.

$Union centrale des syndicats agricoles$ 683.

-- $des syndicats$ 69.

-- $nationale du Commerce et de l'Industrie$ 621.

-- $syndicale$ (Arbeitgeberorganisation) in Belgien 622.

$Unionismus$, Neuer 28.

$United kingdom alliance of organised trades$ 14.

$=V=aillant$ 81.

$Verbandsverkehr$ s. »Ausschließlicher Verbandsverkehr.«

$Vereinigte Staaten von Nordamerika$ s. Nordamerika.

$Vereins- und Versammlungsrecht$, Bestimmungen darüber im Code pénal 64.

$Vergleichskammer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer$ in der Solinger Stahlwarenindustrie 670, in der Feilenhauerindustrie in Remscheid 671 fg., der Bergischen Bandindustrie 676 fg.

$Verkehrsbeamten$ s. Postbeamten und Eisenbahnbeamten.

$Verstaatlichung des Grund u. Bodens$ s. Bodenverstaatlichung.

$Verstaatlichung der Bergwerke$ 470.

$Vertrauensmänner$, Vertrauensmännersystem 212, 219 fg., 256.

$Viatikum$, Viatikumskassen 259, 261, 440 fg., 446 fg., 452 fg., 588 fg.

$Volksbildungswesen$, Förderung durch die Gewerkvereine 189; s. a. Arbeiterbildungsvereine.

$Volksbund$ s. Niederländischer Volksbund.

$Volksverein für das katholische Deutschland$ 389.

$Voruit$ (Belgien) 135.

$=W=ages boards$ (Lohneinigungsämter) 687.

$Wagner$, A. 211, 313, 382.

$Waldenburger Streik$ (der Bergarbeiter) 294.

$Warenhäuser$, deren Bekämpfung 367.

$Warenkasse nebst Warenhaus$ des Verbandes deutscher Post- und Telegraphenassistenten 321 fg.

$Weber$, Pfarrer lic. 373 fg.

$Weberorganisationen$ 400 fg., 685; s. a. Textilarbeiterverbände; Gesetz von 1756 über die Wollweber in England 3.

$Weibliche Arbeiter$, Organisation und Arbeitszeit 22, 110, Zündholz-Fabrikmädchen-Streik (London) 26, (Statistik) 59, Deutschland 195 fg., 225, 233, 352 fg., 365 fg., 378, 398 fg., 404, 423 fg., 432 fg., 486 fg., 478, 502, 507 fg., 712.

$Weigert$, O., 525, 542 fg.

$Weiler$, Adam 29.

$Weltkongreß$ in London (1881) 265, 461, in Chur (1881) 416.

$Werkmeisterverband$, deutscher 347 fg.

$Wettbewerb$, unlauterer, Bekämpfung desselben 352.

$Widerstandskasse$ (Widerstandsfonds), internationale der Buchdrucker 442 fg., 455 fg., der Lederarbeiter 489, der Bildhauer 506, der Lithographen 508, der Schuhmacher 512, Ungarn Nachtrag 700; s. a. Streikfonds.

$Witwen- und Waisenkasse$ 320 fg., 328, 341, 346, 348, 353 fg.; s. a. Hülfskassen und Pensionskassen.

$Wohnungsfrage$, Wohnungsverhältnisse 134, 380, 398, 406 fg., 689, 701, 712.

$Wollscherer$ (in Australien) 180.

$Womens Protective and Provident League$ 22.

$Woollen Cloth Weavers Act$ (1756) 3.

$Working rules$ s. Arbeiterstatut.

$Workman Act$ s. Employers and Workman Act.

$Workmen's Compensation Act$ 616.

$=Y=ork$, Yorksche Gewerkschaftsunion 204 fg., 209.

$$Z$entralausschuß$ der Seeleute und Hafenarbeiter 484 fg.

$Zentraleinigungsamt$ (England) 696.

$Zentral-Invalidenkasse$ des Buchdruckerverbandes 262, 272, 594.

$Zentralkomitee$ der Schweizerischen Fédération horlogère 653.

$Zentralleitungen$ der Gewerkschaften in Oesterreich 92.

$Zentralrat$ als Gewerkschaftsorgan 186.

$Zentralstelle$ für Arbeiterversicherung und Arbeiterschutz, Gedanke der Errichtung 235.

-- internationale 479; s. a. Sekretariat.

$Zentralverband$ der Handlungsgehülfen und Gehülfinnen Deutschlands 369 fg.

-- der Industriellen Oesterreichs 604.

$Zentralverband$ der Stickereiindustrie der Ostschweiz und des Vorarlberges 646.

-- deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen 558 fg.

-- deutscher Industrieller 522 fg.

-- deutscher Kaufleute 529.

-- der dänischen Arbeitgeber 702.

$Zentralverein$ für das gesamte Buchgewerbe 600.

$Ziegler$ 396, in Lippe 654 fg.

$Zieglerboten$ 657.

$Ziegeleibesitzer$ s. Thonindustrielle.

$Ziegelmeisterverband$, deutscher, Verhältnis zum Gewerkverein der Ziegler in Lippe 663 fg.

$Zigarrenfabrikanten$, Zigarrenmacher s. Tabakindustrie.

$Zimmerer$ s. Baugewerke und Maurer.

$Zwangsinnungen$ 530 fg., 601.

$Zwangsorganisation$ der österreichischen Unternehmer 609 fg.

$Zwischenmeistersystem$, Beseitigung 503, 510.

$Zuchthausvorlage$ 708, 712, 714.

$Zündholz-Fabrikmädchen-Streik$ in London 1888 26.

* * * * *

Berichtigungen.

S. 19 Z. 8 lies $seinen$ Namen statt ihren Namen.

S. 30 Anm. 1 ergänze Siehe unten S. 418, 419.

S. 33 Anm. 1 ergänze Siehe unten S. 433.

S. 39 Z. 7 lies $seien$ statt seinen.

S. 40 Z. 28 lies $welche$ statt welches.

S. 49 Z. 8 lies $Labourers$ statt Lobourers.

S. 63 Anm. 1 Z. 5 lies $professionels$ statt professinnels.

S. 72 Anm. 1 ergänze Siehe unten S. 422 ff.

S. 77 Z. 17 lies $toute$ statt tonte.

S. 78 Z. 17 lies $tiendront$ statt tiendrout.

S. 80 Z. 4 lies $conseil$ statt conscil.

S. 93 Anm. 1 ergänze Siehe unten S. 602.

S. 132 Z. 10 v. u. lies $Kantonal$verbände statt Kontonalverbände.

S. 135 Anm. 1 Z. 3 lies $publics$ statt publies.

S. 141 Z. 11 v. u. lies $Groningen$ statt Gronigen.

S. 150 Z. 16 v. u. lies $lavoratori$ statt lovoratori.

S. 165 Anm. 1 ergänze Siehe unten S. 416.

S. 170 Anm. 2 ergänze Siehe oben S. 136.

S. 210 Anm. 1 ergänze Siehe unten S. 265.

S. 233 Z. 8 v. u. lies $Das$ statt Der.

S. 234 Z. 10 lies $treffenden$ statt betreffenden.

S. 241 Z. 7 v. u. lies $einer$ statt eines.

S. 260 Z. 6 lies $Nationalbuchdruckerverein$ statt Rationalbuchdruckerverein.

S. 322 Z. 8 v. u. lies $allgemeinen$ statt allgemein.

S. 332 Z. 1 lies $oben$ statt ohne.

S. 351 Anm. 2 lies $Namen$ statt Roman.

S. 362 Z. 8 lies $deckt$ statt denkt.

S. 421 Z. 10 v. u. lies $mehrstündiger$ statt mehrständiger.

S. 422 Z. 15 v. u. lies $Paris$ statt Paries.

S. 432 Z. 7 lies $Widerstand$ statt Wiederstand.

S. 433 Z. 16 lies $Nieuwenhuis$ statt Nieuvenhuis.

S. 440 Z. 11 lies $daß$ statt das.

S. 452 Z. 1 lies $Verbände$ statt Verbünde.

S. 461 Z. 3 lies $Verminderung$ statt Vmiernderung.

S. 464 Z. 7 lies $Engländer$ statt Endländer.

S. 470 Z. 13 v. u. lies $federation$ statt fédération.

S. 487 Z. 12 lies $Widerspruch$ statt Wiederspruch.

S. 488 Z. 11 v. u. lies $Widerspruch$ statt Wiederspruch.

S. 500 Z. 12 lies $keramischen$ statt koramischen.

S. 504 Z. 5 lies $Charleville$ statt Charleville.

* * * * *

Druck von Ant. Kämpfe in Jena.

* * * * *

Anmerkungen zur Transkription:

Rechtschreibung und Zeichensetzung des Originaltextes wurden übernommen, und offensichtliche Druck- und Setzfehler wurden korrigiert.

Der Originaltext ist in Fraktur und fremdsprachliche Passagen sind in Antiqua gesetzt. Für Abkürzungen wie Dr. und römische Zahlen wie XV wurde dies nicht angewendet.

Gesperrter Text wurde mit Dollarzeichen ($Text$), fett gedruckter Text mit Gleichheitszeichen (=Text=) und Text in Antiqua wurde mit Unterstrich (text) markiert.

Die inkosistente Darstellung von Leerzeichen in Zahlen wurde entfernt.

Tabellen wurden geteilt um die Seitenbreite einzuhalten.

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