Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. (part 3 of 4)
4. die Einsetzung einer Vermittelungsinstanz für die Fälle von Lohndifferenzen und Streiks, mit welcher zur Erzielung eines Ausgleichs die streitenden Parteien gegebenen Falles zusammentreten;
5. die Besserung der Wohnungsverhältnisse der Arbeiterschaft;
6. die Arbeitsvermittelung für die Mitglieder des Verbandes;
7. die Begründung einer Hülfskasse für besondere Notfälle jener Mitglieder des Verbandes, welche sich einer solchen Hülfskasse anschließen;
8. die Leistung von Rechtsschutz und die Vertretung der Mitglieder in Klagefällen, welche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen und nicht der Kompetenz des Gewerbegerichtes unterstehen;
9. die Erstattung von Gutachten und Eingaben über besondere, das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffende Fragen, Rechte und strittige Interessen an die zuständigen Behörden &c. wie an die Parlamente;
10. die Vorbereitung und Durchführung der Gewerbegerichts- und Ortskrankenkassen wie die eventuelle Beteiligung an den Fabrikausschuß- und anderen Wahlen im christlich-sozialen Sinne.
Ausgeschlossen aus den Verhandlungen des Verbandes ist die Besprechung rein-politischer und konfessioneller Fragen.
Der Verband steht im Gegensatze zur Sozialdemokratie. Nach den Statuten hat sich jedes Mitglied bei seiner Aufnahme auf Ehrenwort auf die Statuten zu verpflichten und sich dadurch »feierlich und öffentlich als Gegner der Umsturzparteien aller Art zu bekennen«. Ebenso erlischt die Mitgliedschaft, wenn der Betreffende »als Genosse einer der Umsturzparteien erkannt wird«. Eine Anlehnung an alle zünftlerischen Einrichtungen tritt hervor in der Bestimmung der Statuten, daß einem verstorbenen Mitgliede bei dessen Beerdigung seitens des Verbandes die letzten Ehren zu erweisen sind. Gehört der Verstorbene der katholischen Konfession an, so wird für seine Seelenruhe auf Kosten des Verbandes eine Messe gelesen. Den Hinterbliebenen nichtkatholischer Mitglieder wird der Betrag von 2 Mk. überwiesen.
Neben dem Vorstande besteht ein Ehrenrat, dem 15 Verbands- und 5 Ehrenmitglieder angehören.
Der Verband hat eine Kommission gebildet, welche bei Gefahr eines ausbrechenden Streiks denselben prüft und eine Vermittelung versucht, aber, falls diese nicht zu erreichen ist und der Streik als berechtigt befunden wird, mit aller Entschiedenheit zu Gunsten der Arbeiter einzutreten hat. Bisher sind auf diese Weise bereits zwei Streiks beigelegt Die Mitgliederzahl betrug im April 1899 etwa 4000.
Neben dem Verbände der Textilarbeiter ist im Sommer 1898 auch ein solcher der Textilarbeiterinnen unter dem Namen »$Verband der christlich-sozialen Textilarbeiterinnen von Aachen, Burtscheid und Umgegend$« gebildet, der im April 1899 300 Mitglieder zählte. Die Gründung eines besonderen Verbandes ist lediglich die Folge einer Rücksicht auf das Vereinsgesetz; beide Verbände wollen durchaus Hand in Hand gehen.
b) $Textilarbeiterverein Eupen$[170].
Gleichzeitig mit dem Aachener Verbande, Ende Dezember 1896, wurde in unmittelbarem Anschluß an ihn der »christlich-soziale Textilarbeiterverband von Eupen und Umgegend« gegründet. Die Statuten stimmen wörtlich mit denjenigen von Aachen überein. Die Mitgliederzahl ist von den zunächst beigetretenen 350 bis zum April 1899 auf 500 gestiegen. Die unmittelbare Veranlassung des Verbandes war ein Streit der Arbeiter mit einer der dortigen Firmen über die Einführung des englischen Zweistuhlsystems, das die Arbeiter um so mehr ablehnten, als ohnehin schon 30% arbeitslos sind. Der Verband hat bis jetzt einen hierdurch verursachten Streik glücklich durchgeführt. Im übrigen hat seine Wirksamkeit sich auf eine bisher erfolglose Agitation zu Gunsten der Einführung eines Gewerbegerichts beschränkt; die Fabrikanten verhalten sich ihm gegenüber ablehnend und auch in der Bürgerschaft findet er wenig Entgegenkommen, dagegen hat der Verband nach der Mitteilung seines Vorstandes bei der letzten Reichstagswahl in Verbindung mit dem Verbande in Aachen es durchgesetzt, an Stelle des früheren Abgeordneten einen tüchtigen Sozialpolitiker durchzubringen.
[170] Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.
Auch hier ist im Anschluß an den Verband ein solcher der $Textilarbeiterinnen$ begründet, der im April 1899 150 Mitglieder zählte.
c) $Textilarbeiterverein Düren$[171].
Auch in Düren hat sich im Januar 1898 nach dem Vorbilde des Aachener ein christlicher Textilarbeiterverein gebildet, dem April 1899 800 Mitglieder angehörten. Die äußere Veranlassung bestand in der Absicht, Mißhelligkeiten zwischen den beiden vorhandenen Vereinen, einem Weberverein und einem Arbeiterverein, die beide vorwiegend die Geselligkeit pflegten, zu beseitigen und gleichzeitig ernstere Aufgaben zu fördern. Die Anregung zur Gründung ging aus von dem katholischen Volksverein in Mönchen-Gladbach und dem Bayrischen Textilarbeiterverbande, doch würde sie kaum gelungen sein ohne Mithülfe des Kaplans $Küpper$ in Düren, der sich dadurch allerdings lebhafte Angriffe der dortigen Fabrikanten zuzog.
[171] Das Material verdanke ich Herrn Kaplan $Küpper$ in Düren.
Die Statuten entsprechen denjenigen von Aachen-Burtscheid und bezeichnen als Zweck die Abwehr von Uebergriffen seitens der Arbeitgeber, Durchführung der Arbeiterschutzgesetze, Verbesserung der Lage der Mitglieder insbesondere bezüglich der Löhne und der Arbeitszeit; auch soll eine Krankenkasse und erforderlichenfalls eine Streikkasse ins Leben gerufen werden. Besprechung politischer und religiöser Fragen, sowie gesellige Vergnügungen sind ausgeschlossen. Personen, die einem sozialdemokratischen Vereine angehören oder sozialdemokratische Bestrebungen beförden, ist die Mitgliedschaft verboten. Neben dem Vorstande besteht ein Ehrenrat, dem u. a. der Vorsitzende des Webervereins sowie derjenige des christlich-sozialen Arbeitervereins angehören. Die Thätigkeit des Vereins hat sich bisher auf Versammlungen und Verhandlungen mit dem Landrat und dem Fabrikinspektor beschränkt. Organ des Vereins ist der »Christliche Arbeiterfreund«.
d) $Niederrheinischer Verband christlicher Textilarbeiter$.
In der Krefelder Weberindustrie war man bereits 1848 infolge von Verhandlungen zwischen den Webermeistern, den Fabrikanten, der Handelskammer und dem Gemeinderate zur Aufstellung einer einheitlichen Lohnliste gelangt, die am 27. März 1848 in Kraft trat, eingehende Bestimmungen zur Abstellung eingerissener Mißbräuche enthielt und vor allem die gleichmäßige Bezahlung nach einem festen Tarife sicherte. Aber schon nach einigen Jahren war sie außer Uebung gekommen, und dies hatte zur Folge gehabt, daß eine Lohndrückerei Platz griff, die auch von den wohlmeinenderen Fabrikanten als unerträglich anerkannt wurde.
Bis Anfang 1898 bestanden in Krefeld 6 Weberorganisationen, nämlich je eine Fachabteilung des katholischen und des evangelischen Arbeitervereins, die »Weberunion«, die Weberinnung, ein Hirsch-Duncker'scher Gewerkverein und eine sozialistische Gewerkschaft. Die erstgedachten 5 Organisationen hatten sich seit einigen Jahren zu der »Krefelder Webervereinigung« zusammengeschlossen, die insbesondere auch der Lohnfrage ihre Aufmerksamkeit zuwandte und am 9. Dezember 1897 unter Vermittelung der seitens des Gemeinderates niedergesetzten »sozialen Kommission« in Verhandlungen mit den Fabrikanten eingetreten war. Dieselben schienen aber wenig Erfolg zu versprechen und dies war wohl der Grund, weshalb die Weberinnung ohne Rücksicht auf diese Verhandlungen eigene Wege einschlug und unter Beteiligung vieler Mitglieder der übrigen Korporationen im März 1898 den »$Niederrheinischen Weberverband$« gründete, der Ende 1898 etwa 3000 Mitglieder zählte und gewöhnlich nach seinem Gründer $Lüttger$ benannt wird.
Von der katholischen wie von der evangelischen Fachabteilung wurde die Beteiligung abgelehnt, ja die erstere beschloß am 13. März 1898, mit der Begründung, daß die alte Vereinigung thatsächlich aufgelöst sei, nunmehr die Gründung eines allgemeinen niederrheinischen Textilarbeiterverbandes auf christlicher Grundlage in die Hand zu nehmen. Am 24. April 1898 wurde darauf in einer von 161 Vertretern aus 27 Orten besuchten Versammlung der in der Ueberschrift genannte Verband gegründet, der im April 1899 in 44 Ortsgruppen 6400 Mitglieder zählte.
Da die übrigen der genannten Organisationen sich aufgelöst hatten, so gab es also jetzt 3 Weberverbände, nämlich: 1. den christlichen Verband; 2. den sozialistischen »deutschen Textilarbeiterverband«; 3. den Niederrheinischen Weberverband (sog. Lüttger Verband).
Der christliche Verband hat nach seinem Statut den Zweck, auf dem Boden der christlichen Sozialpolitik und der gegenwärtigen Gesellschaftsordnung auf gesetzlichem Wege die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern. Die Erörterung konfessioneller und parteipolitischer Fragen ist ausgeschlossen. Als Mittel zur Erreichung werden bezeichnet: 1. Statistische Erhebungen über Lohn- und Arbeitsverhältnisse; 2. Verhandlungen mit den Arbeitgebern zur Herbeiführung eines gerechten und angemessenen Lohnes, welcher auch zum standesmäßigen Unterhalte einer normalen Familie hinreicht, sowie zur Beseitigung begründeter Beschwerden und Durchführung berechtigter Wünsche in allen Fabrik- und Arbeitsverhältnissen; 3. Eingaben und Petitionen an Arbeitgeber, Behörden, Regierungen und Parlamente; 4. Errichtung von Unterstützungs- und anderen nützlichen Kassen; 5. Regelung des Arbeitsnachweises und Raterteilung in Fragen des Arbeitsverhältnisses; 6. Versammlungen mit belehrenden und bildenden Vorträgen und Beratungen, besonders über praktische Fach- und Arbeitsfragen und über die soziale Gesetzgebung; 7. Herausgabe eines Verbandsorganes zur Besprechung von Fachfragen und Verbandsangelegenheiten.
Als Mitglieder können aufgenommen werden alle gelernten Arbeiter und Hülfsarbeiter der Seiden- und jeder anderen Textilindustrie, wenn sie auf positiv christlichem Boden und in ehrenhaftem Rufe stehen. Durch den Eintritt bekennt sich jedes Mitglied als Gegner der sozialdemokratischen Grundsätze und Bestrebungen. Neben Vorstand, Ausschuß und Generalversammlung besteht ein Ehrenrat aus 5 Ausschuß- und 4 Ehrenmitgliedern. Derselbe hat die Aufgabe, die Thätigkeit des Vorstandes zu überwachen.
Der Verband, der seit dem 15. Juli 1898 unter dem Titel »Der christliche Textilarbeiter« ein eigenes, monatlich erscheinendes Organ herausgiebt, umfaßt sowohl Handweber, wie die Arbeiter in den mechanischen Webereien, Stoff- und Sammtweber und hat zugleich die Hülfsarbeiter, Färber und Appreteure einbezogen.
Die Hauptaufgabe des Verbandes war neben der Agitation vor allem die Stellungnahme zu den zwischen den Webern und den Fabrikanten bestehenden Streitpunkten, insbesondere die Herstellung einer festen Lohnliste. Da auch seitens eines der Fabrikanten (v. $Beckerrath$) die Gründung des Verbandes gerade aus dem Grunde öffentlich empfohlen wurde, weil nur so die Fabrikanten veranlaßt werden würden, zu einer Lohnerhöhung zu gelangen, so schienen die durch Vermittelung der Handelskammer und der »sozialen Kommission« eingeleiteten Verhandlungen guten Erfolg zu versprechen. Allerdings erklärte die Handelskammer es für aussichtslos, die Bildung eines Fabrikantenvereins zu versuchen, wie es von den Arbeitern unter Berufung auf das Beispiel der Bielefelder Bandfabrikanten[172] gewünscht wurde. Trotzdem gelang es, einige im November 1898 ausgebrochene Lohnstreitigkeiten mit Erfolg für die Arbeiter beizulegen.
[172] Vgl. unten Teil III.
Aber inzwischen hatten sich 46 Firmen der Stoff-(Seiden-)Weberei zusammengeschlossen und veröffentlichten am 6. Dezember 1898 eine Erklärung, daß sie, um den wachsenden agitatorischen Bestrebungen nachdrücklich entgegenzutreten, beschlossen hätten, sobald eine von ihnen eingesetzte Kommission einen bei einer einzelnen Firma ausgebrochenen Streik für unberechtigt erklären würde, sofort den Arbeitern sämtlicher Firmen zu kündigen. Am 10. Dezember wurde mit der Begründung, daß ein schon früher in einer Firma ausgebrochener Streik als unberechtigt anzusehen sei, diese Drohung verwirklicht, was von den Arbeitern mit sofortiger Niederlegung der Arbeit beantwortet wurde. Schließlich gelang es aber doch der »sozialen Kommission«, eine Verständigung dahin herbeizuführen, daß eine »gemischte Kommission«, bestehend aus drei Fabrikanten und je einem Vertreter der drei Weberorganisationen (christlicher Verband, niederrheinischer Weberverband und sozialistische Gewerkschaft) versuchen sollte, eine gemeinsame Lohnliste aufzustellen und daß innerhalb der nächsten 3 Monate weder Arbeitseinstellungen noch Entlassungen vorgenommen werden dürften. Diese gemischte Kommission ist dann am 2. Januar 1899 unter der Abänderung in Kraft getreten, daß jeder der 3 Weberverbände 3 Vertreter gewählt hat.
Nachdem so die Streitigkeiten in der $Stoffweberei$ ihren Abschluß gefunden hatten, schien die Hoffnung eines gleichen Ausganges auch für die innerhalb der $Sammetweberei$ bestehenden Streitfragen berechtigt, aber diese Hoffnung wurde getäuscht. Die Fabrikanten (13 an der Zahl), die sich auch hier zu einem gemeinsamen Vorgehen verbunden hatten, veröffentlichten eine Lohnliste, die sie am 15. Januar einführen wollten, die aber nach Ansicht der Arbeiter Lohnherabsetzungen von 15-20% enthielt. Von dem christlichen Verbande wurde auch hier eine gemischte Kommission, von den beiden anderen Organisationen eine Anrufung des Gewerbegerichtes empfohlen, aber beide Vorschläge wurden von den Fabrikanten, die es offenbar auf eine Kraftprobe abgesehen hatten, abgelehnt und so trat denn am 16. Januar 1899 eine allgemeine Aussperrung ein, die etwa 3000 Arbeiter umfaßte. Auch die mehrfach gemachten Versuche gütlicher Einigung scheiterten anfangs daran, daß die Fabrikanten freilich verschiedene der seitens der Weber gegen die Lohnliste erhobene Angriffe anerkannten, aber deren Beseitigung künftigen Verhandlungen vorbehalten wollten und zunächst bedingungslose Annahme der Lohnliste forderten. Die Führer des christlichen Verbandes glaubten ihren Mitgliedern vorschlagen zu sollen, hierauf einzugehen und die Lohnliste probeweise einzuführen, doch wurde dieser Vorschlag in der Versammlung des Verbandes fast einstimmig abgelehnt. Von den beiden anderen Verbänden wurde die Sonderverhandlung des christlichen Verbandes scharf getadelt, der letztere wollte aber seine selbstständige Stellung wahren und hat deshalb auch die Teilnahme seiner Mitglieder an den gesammelten Streikgeldern abgelehnt. Endlich Ende April 1899 ist es gelungen, den Streik dadurch beizulegen, daß die Fabrikanten sich zu einer Erhöhung der in ihrer Liste festgesetzten Löhne um 10 Pf. entschlossen.
e) $Textilarbeiterverband in Mönchen-Gladbach$[173].
Seit dem 20. November 1898 hat sich auch für Mönchen-Gladbach und Umgegend ein christlich-sozialer Textilarbeiterverband gebildet. Zweck des Verbandes ist die Hebung der wirtschaftlichen Lage der Textilarbeiter auf christlicher und gesetzlicher Grundlage. Als Mittel werden im Statut bezeichnet: 1. Erhaltung und Förderung eines friedlichen Einvernehmens mit den Arbeitgebern; 2. zahlenmäßige Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Textilindustrie am Niederrhein; 3. Mitteilung an die Arbeitgeber von Beschwerden und Wünschen von Mitgliedern und gemeinsame Verhandlung hierüber; 4. Eingaben an die Behörden, Regierungen und Parlamente zur Erreichung des erforderlichen gesetzlichen Schutzes der Arbeiter; 5. Gegenseitige Selbsthülfe der Mitglieder in allen Angelegenheiten ihres Lohn- und Arbeitsverhältnisses besonders durch Einrichtung von Unterstützungskassen, der Arbeitsvermittelung und Unterstützung bei Arbeitslosigkeit und Arbeitseinstellung; 6. Belehrung über alle den Arbeiterstand betreffenden wirtschaftlichen Fragen durch Vorträge in Versammlungen und Haltung eines Fachorganes.
[173] Das Material verdanke ich der Sozialen Auskunftsstelle in M.-Gladbach.
In dem Verbande, der im April 1899 etwa 3000 Mitglieder zählte, sind katholische und evangelische Arbeiter vertreten, doch bilden die ersteren die große Mehrzahl. Der Vorstand besteht aus 15 katholischen und 5 evangelischen Mitgliedern. Der Verband hat sich bis jetzt auf friedliche Beilegung einiger Lohnstreitigkeiten beschränkt. Verbandsorgan ist der »Christliche Textilarbeiter« in Krefeld.
f) $Bayrischer Textilarbeiterverband$[174].
Auch in Bayern ist die Organisation in die Hand genommen und im Jahre 1897 der »Verband der Textilarbeiter und -arbeiterinnen in Bayern« gegründet, dem im April 1899 etwa 4000 Mitglieder in 17 Industrieorten angehörten. Der Verband hat seinen Sitz in Augsburg. Sein Zweck ist nach den Statuten »die geistige Ausbildung und die Verbesserung der materiellen Lage der Mitglieder auf christlicher und gesetzlicher Grundlage«. Als Mittel hierzu werden bezeichnet: 1. statistische Erhebungen, 2. Verhandlungen mit den Arbeitgebern in Lohnfragen, sowie bei berechtigten Beschwerden und Wünschen der Mitglieder, 3. Eingaben und Petitionen an die Staatsverwaltungen, Behörden, Regierungen und Parlamente, 4. Einrichtung von Unterstützungskassen, 5. Einrichtung einer Bibliothek, 6. belehrende und bildende Vorträge. Dabei ist jedoch die Erörterung konfessioneller und politischer Fragen ausgeschlossen. Für Orte und Bezirke werden Obmänner gewählt, die die Generalversammlung bilden. Organ des Verbandes ist der »Arbeiter«. Der Beitrag ist monatlich 10 Pf.
[174] Das Material verdanke ich dem Verbandsvorstande.
Der Verband hat im September 1898 eine Krankenunterstützungskasse gebildet, der die Mitglieder beizutreten berechtigt, oder nicht verpflichtet sind. Daneben hat mit Rücksicht auf die Anfeindungen, denen die Mitglieder seitens der Fabrikanten ausgesetzt waren, die Generalversammlung im Mai 1898 beschlossen, eine Gemaßregeltenunterstützung von wöchentlich 9 Mk. zu zahlen. Eine Bibliothek ist ins Leben gerufen, auch erteilt der Sekretär Auskunft in Versicherungssachen und sucht Klagen der Mitglieder entweder persönlich oder durch Vermittelung des Fabrikinspektors zu erledigen. Der Verband hat im November 1897 eine Petition wegen Einführung eines Maximalarbeitstages für die einzelnen Industrien an den Reichstag gerichtet, auch mittels Fragebogen eine Erhebung über die Lage der Textilarbeiter veranstaltet. Die treibende Kraft im Verbande ist der Sekretär $Schirmer$, der zugleich Redakteur des »Arbeiters« ist, ein früherer Schlosser.
Der Verband hat große Schwierigkeiten zu überwinden, da er gleichzeitig von den Fabrikanten und der Sozialdemokratie bekämpft wird und bei der gedrückten Lage der Textilarbeiter mit höchst beschränkten Mitteln arbeiten muß. Nach Ansicht des Sekretärs ist es sicher, daß »wenn mehr Mittel vorhanden wären und die bürgerlichen Kreise der christlichen Gewerkschaftsbewegung mehr Verständnis entgegenbrächten, die Sozialdemokratie sich bald nicht mehr als Vertreterin der Arbeiter aufspielen könnte«.
g) $Gewerkverein der Maurer$[175].
Im Herbst 1897 bildete sich in Köln eine Konferenz aus Geistlichen und Laien, die es sich zur Aufgabe machte, die christlichen Arbeiter zur Gründung eigener Gewerkvereine neben bezw. gegenüber den alten unter sozialdemokratischem Einflusse stehenden zu vereinigen. Die Konferenz arbeitete unter Zuziehung einzelner intelligenter Arbeiter ein Statut aus für einen $Gewerkverein der Maurer, Steinmetzen, Stukkateure, Bau- und Grundarbeiter Kanal-, Ziegelei-, Tiefbauarbeiter, Töpfer, Kalkbrenner und verwandter Berufe$, das auch für alle weiter zu gründenden Gewerkvereine das Normalstatut bilden sollte. Nachdem eine im Februar 1898 abgehaltene erste öffentliche Versammlung durch Streitigkeiten mit den erschienenen Sozialdemokraten vereitelt war, wurde in einer zweiten, in der nur gegen Eintrittskarten der Zutritt gestattet war, die Gründung des Gewerkvereins vollzogen. Derselbe ist als Zentralverband gedacht mit dem Sitze in Köln; die daneben bestehenden »Verwaltungsstellen« haben keine eigne Kassenverwaltung, sondern besorgen nur die Aufnahme von Mitgliedern, die Erhebung der Beiträge und die Auszahlung der Unterstützungen. Solche Verwaltungsstellen gab es im April 1899 13 mit etwa 500 Mitgliedern. Der Beitrag beläuft sich auf monatlich 25 Pf.
[175] Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.
Nach dem Statut bezweckt der Verein den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder nach christlichen Grundsätzen auf gesetzlichem Wege. Als Aufgaben werden bezeichnet:
1. Erzielung eines gerechten zur standesmäßigen Lebenshaltung des Arbeiters und seiner Familie ausreichenden Lohnes;
2. Herbeiführung einer angemessenen Arbeitsdauer, die dem Arbeiter die nötige geistige und körperliche Erholung, sowie die Pflege eines gesunden Familienlebens ermöglicht;
3. Schutz des Arbeiters nach Maßgabe der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften und der Forderungen von Sittlichkeit und Gesundheit;
4. Vertretung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder, Unternehmern, Behörden und gesetzlichen Körperschaften gegenüber;
5. Unterstützung in Fällen der Not, soweit dieselbe innerhalb des Vereinszweckes liegt;
6. Geistige Hebung seiner Mitglieder durch Fortbildung der Fachkenntnisse, sowie Bekanntmachung mit allen das Gewerbe betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften.
Diese Zwecke sucht der Verband zu erreichen
1. durch Errichtung von Arbeiterausschüssen, die bezüglich der Lohnfrage, der Arbeitszeit und des Arbeiterschutzes mit den zuständigen Organen in Verbindung treten und bei etwaigen Differenzen oder Streiks die Vermittlung übernehmen;
2. durch Regelung des Arbeitsnachweises bezw. Pflege der Berufsstatistik;
3. durch Besserung der Wohnungsverhältnisse;
4. durch Leistung von Rechtschutz bei Streitigkeiten, welche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen und nicht zur Kompetenz der Gewerbegerichte gehören, zumal durch Vermittlung der Volksbureaus;
5. durch Erstattung von Gutachten und Eingaben an die zuständigen Behörden bezw. Parlamente;
6. durch Vorbereitung und Durchführung der Gewerbegerichtswahlen im christlich-sozialen Sinne;
7. durch Errichtung einer Hülfskasse für alle besondere Fälle, die innerhalb des Zweckes des Verbandes liegen, bezw. Vermittlung des Anschlusses an andere bereits bestehende ähnliche Kassen;
8. durch Versammlungen und belehrende Vorträge unter Ausschluß jeglicher konfessionellen oder politischen Erörterung, sowie durch kostenfreie Zustellung des Verbandsorganes.
Der Verein bestreitet durchaus, in irgend welcher Beziehung zur Zentrumspartei zu stehen, sondern will parteilos sein. Er fordert von seinen Mitgliedern keine Erklärung über ihre Stellung zur Sozialdemokratie, betrachtet auch ein Zusammengehen mit dieser in rein wirtschaftlichen Fragen nicht als ausgeschlossen. Bei der Lohnbewegung der Maurer in Köln im Januar 1898 hat der Verband zusammen mit dem sozialistischen »Alten Verbande« eine gemeinschaftliche Lohnkommission gewählt, die gemeinsam die erhobenen Forderungen gegenüber den Unternehmern vertrat. Die Bewegung ist friedlich verlaufen und hat teilweise Erfolg gehabt. In Kalk sind die Mitglieder beider Organisationen gemeinschaftlich in den Ausstand getreten, der ebenfalls teilweise Erfolg hatte.
Unterstützungskassen bestehen zur Zeit noch nicht, sind aber beabsichtigt. Auch ein eigenes Verbandsorgan ist noch nicht geschaffen, vielmehr bedient der Verein sich des »Christlichen Arbeiterfreundes« der in Köln-Ehrenfeld erscheint und von einer aus 3 Präsidenten der Arbeitervereine bestehenden Kommission redigiert wird. Dem Kölner Vereine sollen die in Rheinland bestehenden kleineren Berufsvereine angeschlossen werden; ein in Aussicht genommener Delegiertentag der christlichen Gewerkvereine soll die Organisation weiter ausbauen.
In der am 16. April 1899 in Köln abgehaltenen ersten Generalversammlung wurde die Ausdehnung der Mitgliedschaft auf alle Bauhandwerker, einschließlich der Hülfsarbeiter, beschlossen und deshalb der Name »Gewerkverein christlicher Bauhandwerker und verwandter Berufe« angenommen.
h) $Gewerkverein der Metallarbeiter.$
Aus der Thätigkeit der bereits genannten sozialen Konferenz ist auch der »Gewerkverein christlicher Metallarbeiter« in Köln hervorgegangen. Derselbe bezweckt den »Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder nach christlichen Grundsätzen auf gesetzlichem Wege«. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind im Statut wörtlich gleichlautend bezeichnet mit denjenigen des Gewerkvereins der Maurer. Der Verein ist erst im Sommer 1898 gegründet und hat deshalb eine Geschichte noch nicht aufzuweisen. Die Mitgliederzahl beträgt 80-100. Vereinsorgan ist ebenfalls der »Christliche Arbeiterfreund«.
i) $Gewerkverein der Gastwirtsgehülfen.$
Eine erfolgreiche weitere Gründung der mehrgedachten Konferenz ist der am 13. Oktober 1898 gegründete »Berufsverein christlicher Gastwirtsgehülfen«. Der Verein, dessen Sitz in Köln ist, der aber die Organisation der Kellner für ganz Deutschland anstrebt, bezweckt nach seinen Statuten den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder nach christlichen Grundsätzen auf gesetzlichem Wege. Er setzt sich zur Aufgabe: 1. Erzielung geregelter Arbeits- und Gehaltsbedingungen; 2. Herbeiführung einer angemessenen Arbeitsdauer; 3. Rechtsschutz der Mitglieder; 4. Unterstützung in Fällen der Not; 5. geistige Hebung seiner Mitglieder durch Fortbildung der Fachkenntnisse; 6. Ermahnung zur Pflichttreue im Berufe und im bürgerlichen Leben, zu ehrenhafter Gesinnungs- und Handlungsweise im allgemeinen. Diese Zwecke sucht der Verein zu erreichen: 1. durch Regelung der Stellenvermittelung mittels eines unentgeltlichen Arbeitsnachweisebureaus im Anschluß an kommunale oder behördliche Einrichtungen; 2. durch Leistung von Rechtsschutz mittels der Volksbureaus; 3. durch Erstattung von Gutachten und Eingaben an die Behörden bezw. Parlamente; 4. durch Verbreitung und Durchführung der Gewerbegerichtswahlen in christlich-sozialem Sinne; 5. durch Errichtung einer Hülfskasse; 6. durch Versammlungen und Vorträge unter Ausschluß jeglicher konfessioneller und parteipolitischer Erörterungen.
Der Verein ist als Zentralverein mit Verwaltungsstellen beabsichtigt. Die Mitgliederzahl betrug am 7. November 1898 etwa 200. Auf Veranlassung der Arbeitsstatistischen Kommission hat der Verein zwei Vertreter zum Zwecke der Erhebungen über die Lage der Gastwirtsangestellten entsendet. Vereinsorgan ist der »Christliche Arbeiterfreund«.
k) $Gewerkverein kaufmännischer Hülfsarbeiter$.
Von geringerer Bedeutung ist die letzte Gründung der Konferenz, der »Verband der Arbeiter im kaufmännischen Gewerbe«, der insbesondere die Packer, Hausknechte, Faktoren, Lagerarbeiter u. s. w., also ungelernte Arbeiter umfassen will. Das Statut ist demjenigen des Maurervereins nachgebildet, doch ist der Verband zunächst nur als ein Lokalverband für Köln beabsichtigt. Er ist hervorgegangen aus dem Kampfe um die Verwaltung der Ortskrankenkassen und ist deshalb auch von deren christlich-sozialen Mitgliedern ins Leben gerufen, um ein Gegengewicht gegen die Sozialdemokratie zu schaffen. Der Zweck des Verbandes ist hauptsächlich gegenseitige Unterstützung; der gewerkschaftliche Karakter tritt zurück. Auch dieser Verband hat als Organ den »Christlichen Arbeiterfreund«.
l) $Schwarzwälder Uhrenindustriearbeiter$.
Am 4. Dezember 1898 hat sich ein »$Christlicher Uhrenindustriearbeiterverband Schwarzwald$« mit dem Sitze in Villingen gebildet, der alle Schwarzwälder Uhrenarbeiter und die Arbeiter verwandter Gewerbe umfaßt. Der Verband »steht auf christlich-gläubigem Boden und verfolgt auf der Grundlage des Rechtes und des Gesetzes soziale Zwecke zur Förderung der Lage und der geistigen, moralischen und materiellen Interessen der christlichen Uhrenarbeiterschaft (männlich und weiblich)«.
Insbesondere erstrebt und bezweckt derselbe:
1. die Erhaltung und Befestigung friedlicher Verhältnisse zwischen allen am gewerblichen Leben Beteiligten, vornehmlich zwischen $Arbeitgeber$- und $Arbeitnehmerschaft$;
2. die Regelung der $Lohnverhältnisse$ der Arbeiterschaft, die Erhebung und Erhaltung derselben auf einer Höhe, die dem Arbeiter und seiner Familie ein auskömmliches, geordnetes und sicheres Dasein gewährleistet. Vereinbarung von $Lohntarifen$, soweit möglich;
3. die Besserung der $Verhältnisse$ in den $Fabriken$ und $Werkstätten$ selbst, die Herstellung und Erhaltung von ausreichenden Schutzvorrichtungen, die Mehrung der Lüftungs- und anderer die Gesundheit erhaltender Vorrichtungen, die gerechte Regelung der $Arbeitszeit$, die Trennung der Geschlechter in den Fabriken, Einrichtung besonderer Ankleidungs- und Waschräume für beide Geschlechter, die Zulassung von Arbeiterausschüssen &c.;
4. die Einsetzung einer $Vermittelungsinstanz$ bei etwaigen Lohndifferenzen und Streiks zur Erzielung eines Ausgleichs zwischen den streitenden Parteien;
5. die Besserung der Wohnungsverhältnisse der Arbeiterschaft;
6. die Herausgabe eines den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zu stellenden $Fachblattes$ (namentlich zur $Arbeitsvermittlung$ und Hebung der $Fachkenntnisse$);
7. Einrichtung von Unterstützungs- und anderen $Kassen$, je nach Bedürfniß
8. $Raterteilung$, Leistung von $Rechtsschutz$, sowie Vertretung der Mitglieder in Klagefällen, welche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen und worin das Gewerbegericht nicht zuständig ist;
9. die Erstattung von $Gutachten$ und $Eingaben$ über besondere, das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffende Fragen, Rechte und strittige Interessen an die zuständigen Behörden &c., sowie Parlamente;
10. die Vorbereitung und Durchführung der Gewerbegerichts- und Ortskrankenkassen-, wie die etwaige Beteiligung an anderen $Wahlen$, soweit der Verband dabei interessiert ist.
Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wurden bezeichnet: Statistische Erhebungen über Arbeiterverhältnisse, Versammlungen und Vorträge über praktische Arbeiterfragen und die soziale Gesetzgebung, sowie Diskussionsabende und Unterrichtskurse. Durch den Eintritt in den Verband bekennt sich das Mitglied als Gegner der sozialdemokratischen Grundsätze und Bestrebungen. Mitgliedern, die durch das Eintreten für die Interessen des Verbandes arbeitslos werden, kann aus der Verbandskasse eine Unterstützung bewilligt werden, über die der Vorstand entscheidet. Dieser hat alle Beschwerden der Mitglieder zu prüfen und geeignetenfalls die Schritte zur friedlichen Beilegung zu thun. Sind diese erfolglos, so hat eine sofort einzuberufende Generalversammlung über die weiteren Maßregeln zu beraten, die für alle Mitglieder bindend sind. Neben dem Vorstande steht ein Ehrenrat.
m) $Christliche Gewerkschaft in Frankfurt$ a. M.[176].
Aus dem Grunde, weil in den meisten Gewerkschaften gelegentlich die Neigung hervortritt, sozialdemokratische Parteipolitik zu treiben, hat sich im Februar 1899 in Frankfurt a. M. eine »christliche Gewerkschaft« gebildet, um denjenigen Arbeitern eine Stätte zu bieten, die hiermit nicht einverstanden sind. Der Zusatz »christlich« soll nur in diesem Sinne verstanden werden; die Gewerkschaft will sich nicht mit religiösen, sondern ausschließlich mit wirtschaftlichen Fragen beschäftigen.
[176] Das Material verdanke ich Herrn Obermeister $J. Bärrn$ in Frankfurt a. M.
Nach den Statuten bezweckt die Gewerkschaft die Hebung der moralischen und sozialen Lage der Arbeiter auf christlicher und gesetzlicher Grundlage und Anbahnung und Erhaltung einer friedlichen Uebereinkunft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Insbesondere wird angestrebt: a) Herbeiführung eines gerechten Lohnes, welcher dem Werte der geleisteten Arbeit und der durch diese Arbeit bedingten Lebenshaltung entspricht; b) die Einschränkung der Arbeitszeit, soweit solche zum Schutze von Leben, Gesundheit und Familie geboten ist; c) eine Vermehrung der staatlichen Aufsichtsbeamten unter Hinzuziehung praktisch erfahrener Arbeiter. Als $Mittel$ zur Erreichung dieses Zwecks werden angegeben: Errichtung von Fachsektionen, die je unter einem Obmann gebildet werden, sobald innerhalb der Gewerkschaft eine genügende Anzahl Mitglieder eines Faches vorhanden sind, ferner Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Lohn- und anderen Fragen, Eingaben an Behörden, Parlamente u. s. w., belehrende und bildende Vorträge, unentgeltlicher Rechtsschutz in allen gewerblichen Streitfällen, Arbeitsnachweis, Auskunft und Vertretung bei Klagesachen. Die Mitglieder der Gewerkschaft bekennen sich als Gegner aller Grundsätze und Bestrebungen, die mit dem christlichen Geiste im Widerspruch stehen; wer dagegen handelt, wird ausgeschlossen. Die $Leitung$ der Gewerkschaft untersteht einem Zentralvorstand, der je zur Hälfte aus Mitgliedern der beiden christlichen Konfessionen zu wählen ist. Außerdem wechselt der Vorsitz alljährlich zwischen den beiden Konfessionen. Der Beitrag beläuft sich auf wöchentlich 15 Pf. Die Mitglieder erhalten bei Krankheit eine Unterstützung von wöchentlich 3 Mk. Organ ist das Frankfurter Volksblatt und der Nassauische Volksbote.
Die Anregung zur Gründung der Gewerkschaft ist von dem katholischen Arbeiterverein ausgegangen, doch hat sich auch der evangelische Arbeiterverein daran beteiligt. Die Zahl der Mitglieder betrug Mitte Mai 1899 etwa 400.
n) $Gesamtverband christlicher Gewerkvereine$[177].
So jung noch bis jetzt die Bewegung ist, so ist doch bereits der Gedanke aufgetaucht, in gleicher Weise, wie bei den Hirsch-Duncker'schen Vereinen und den sozialistischen Gewerkschaften einen Gesamtverband christlicher Gewerkvereine ins Leben zu rufen. Schon auf die Tage vom 4.-7. September 1898 hatte der Gewerkverein christlicher Textilarbeiter in Aachen-Burtscheid einen $gemeinsamen Delegiertentag$ einberufen, aber eine vorher zusammengetretene Konferenz hielt es für nötig, ein solches Unternehmen erst noch besser vorzubereiten und zu diesem Zwecke Vorkonferenzen, und zwar getrennt für Süd- und Norddeutschland stattfinden zu lassen. Auf diesen sollten die zu behandelnden Themata und bestimmte Leitsätze festgestellt werden, um den Verbänden Gelegenheit zu bieten, zu ihnen Stellung zu nehmen.
[177] Das Material verdanke ich dem Arbeitersekretär Herrn $Erzberger$ in Stuttgart.
Diese $Vorkonferenzen$ haben am 8. Dezember 1898 in $Köln$ und am 8. dess. Mon. in $Ulm$ stattgefunden und sich über eine Reihe von Leitsätzen geeinigt, die hier auszugsweise mitgeteilt werden sollen:
1. Die Gewerkschaften sollen interkonfessionell sein, d. h. beide christliche Bekenntnisse umfassen, aber auf dem Boden des Christentums stehen. Die Erörterung konfessioneller Fragen ist strengstens auszuschließen.
2. Die Vereine sollen ferner unpolitisch sein, d. h. sich keiner bestimmten politischen Partei anschließen. Die Erörterung parteipolitischer Fragen ist fern zu halten, doch sind gesetzliche Reformen auf dem Boden der bestehenden Gesellschaftsordnung anzustreben.
3. Es sind thunlichst für die einzelnen Berufszweige und für geschlossene Industriebezirke Gewerkschaften zu gründen. Zur Durchführung der verfolgten Ziele ist die Verbindung gleichartiger Gewerkschaften zu empfehlen. Die Gewerkschaften setzen sich zusammen aus Ortsgruppen, deren Vertreter die Generalversammlungen bilden. Diese wählen die Zentralleitung, nämlich 2 Vorsitzende, 2 Schriftführer und 2 Kassierer. Den einzelnen Gewerkschaften bleibt überlassen, ob sie auch einen Ehrenrat unter Zuziehung von Nichtmitgliedern einrichten wollen. Bei allen Wahlen sind die beiden Bekenntnisse angemessen zu berücksichtigen.
4. Aufgabe der Gewerkschaften ist die Hebung der leiblichen und geistigen Lage der Berufsgenossen. Im Programm ist zu den wichtigsten Fragen des Gewerbes, insbesondere denjenigen des Lohnes und der Arbeitszeit, Stellung zu nehmen. In Ermangelung ausreichender gesetzlicher Versicherung gegen Krankheit, Unfälle, Arbeitslosigkeit und Invalidität, sowie der Regelung des Arbeitsnachweises haben die Gewerkschaften hier einzugreifen, insbesondere durch Kassen das Fehlende zu ersetzen. Ebenso ist durch Spar- und Konsumkassen der Sparsinn der Arbeiter zu fördern. Eine besondere Aufgabe ist, die Durchführung der zum Schutze von Sittlichkeit, Leben und Gesundheit der Arbeiter erlassenen gesetzlichen und gewerbepolizeilichen Bestimmungen zu überwachen und den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren. Auch sollen die Vereine für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, Arbeiterausschüsse, Gewerbegerichte u. s. w. eintreten.
5. Mittel zur Durchführung dieser Aufgaben sind Erhebungen über Arbeiterverhältnisse, Vorträge über die sozialen und gewerblichen Fragen des Berufes und ein eigenes Fachblatt. Die Erhebungen haben den Zweck, Material zu sammeln, um dieses bei Verhandlungen mit den Arbeitgebern und bei Eingaben an Behörden, Parlamente u. s. w. zu benutzen. In den Vorträgen sind insbesondere die sozialen Versicherungsgesetze und die Arbeiterschutzbestimmungen, sowie die Lage des Gewerbes und die Bestrebungen der Berufsgenossen in anderen Gegenden und Ländern zu behandeln. Aus dem Vereinsorgan sind konfessionelle und parteipolitische Fragen fernzuhalten. Die Leitung ist einem praktisch erfahrenen Berufsgenossen zu übertragen, wobei sozialpolitisch und volkswirtschaftlich geschulte Kräfte als Mitarbeiter zu gewinnen sind.
6. Der prinzipielle Standpunkt ist niedergelegt in folgenden Schlußsätzen: »Es ist nicht zu vergessen, daß Arbeiter und Unternehmer gemeinsame Interessen haben, darauf beruhend, daß beide Teile nicht allein als zusammenhängende Faktoren der Arbeit der letzteren Recht auf angemessene Entlohnung gegenüber dem Kapital, sondern vor allem die Interessen der Erzeugung von Gütern gegenüber dem Verbrauche derselben zu vertreten haben. Beide Teile beanspruchen das Recht einer größtmöglichen Verzinsung ihres in der Erzeugung von Gütern enthaltenen Kapitales, der Unternehmer seines Kapitales und der Arbeiter seiner Arbeitskraft. Ohne beides, Kapital und Arbeitskraft, keine Produktion. Darum soll die ganze Wirksamkeit der Gewerkschaften von versöhnlichem Geiste durchweht und getragen sein. Die Forderungen müssen maßvoll sein, aber fest und entschieden vertreten werden.«
Bei den Verhandlungen wurde beantragt, zu bestimmen, daß bei Lohnfragen Fühlung mit anderen Gewerkschaften gesucht werden möge, wenn die Möglichkeit geboten erscheine. Doch wurde die Beschlußfassung dem Gewerkschaftskongresse selbst vorbehalten.
Der $erste Kongreß christlicher Gewerkschaften Deutschlands$ hat am 21. und 22. Mai 1899 in Mainz stattgefunden unter Beteiligung von 30 norddeutschen und 18 süddeutschen Abgesandten als Vertreter von 37 Gewerkvereinen bezw. Fachabteilungen, wovon 19 mit 55661 Mitgliedern auf Norddeutschland entfielen[178]. Man war in allen wesentlichen Punkten einverstanden, insbesondere darüber, daß der konfessionelle und parteipolitische Gegensatz mit den gewerkschaftlichen Bestrebungen nichts zu thun habe und von ihm fernzuhalten sei. Die Grundauffassung, über die man einig war, wurde niedergelegt in folgenden Leitsätzen:
1. Die Gewerkvereine sind interkonfessionell und politisch unparteiisch.
2. Es ist die Vereinigung gleichartiger Gewerkvereine in Zentralverbände behufs besserer Durchführung der vorgesteckten Ziele zu erstreben.
3. Die Aufgabe der christlichen Gewerkvereine besteht in der wirtschaftlichen, geistigen und sittlichen Hebung des Arbeiterstandes. Dieselbe ist zu erstreben durch
a) Durchführung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und Förderung des weiteren Ausbaues der Arbeitergesetzgebung;
b) durch genossenschaftliche Selbsthülfe (Ergänzung der Arbeiterversicherung durch Unterstützungs- u. s. w. Kassen u. s. w.;
c) Sicherung der Rechte und Freiheit des Arbeiters beim Abschlusse des Arbeitsvertrages.
4. Die gesamte Thätigkeit der christlichen Gewerkvereine ist getragen von der Anerkennung gleicher beiderseitiger Rechte und Pflichten von Arbeitern und Arbeitgebern. Arbeit und Kapital sind die aufeinander angewiesenen Faktoren der Produktion.
[178] Die Ziffern aus Süddeutschland sind in dem Berichte nicht angeführt.
Außerdem forderte man Aufhebung aller die Koalitionsfreiheit beschränkenden Gesetze und gesetzliche Anerkennung der Berufsvereine, erklärte auch die Schaffung von Arbeitskammern mit gleichberechtigter Teilnahme von Arbeitgebern und Arbeitern als ein wertvolles Mittel zur Ausgleichung der sozialen Gegensätze.
Es wurde dann ein Zentralausschuß aus sieben norddeutschen und sechs süddeutschen Mitgliedern gewählt, dem folgende Aufgaben zugewiesen wurden:
1. Ausführung der Kongreß-Beschlüsse;
2. Agitation zur Gründung christlicher Gewerkvereine. Die Aufwendung der notwendigen Geldmittel wird durch nähere Vereinbarung der einzelnen Gewerkvereine zu regeln sein;
3. die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der von ihm vertretenen Gewerkvereine, wobei er in besonderen Fallen ein gemeinsames Vorgehen der Arbeiterschaft anzuregen hat;
4. statistische Erhebungen über die gewerkschaftliche Arbeiterbewegung, sowie über die wirtschaftliche Lage der Arbeiterschaft u. s. w.;
5. Herausgabe eines Gewerkschaftsorgans für die Verbände, welche noch kein eigenes Fachorgan besitzen.
Um die Fühlung und gemeinschaftliche Thätigkeit unter den einzelnen christlichen Gewerkvereinen eines besonderen Industriebezirkes oder Ortes zu fördern, empfahl der Kongreß, unbeschadet der Zentralorganisationen der einzelnen Gewerkschaften die Fachsektionen oder Ortsgruppen der Industriebezirke zu einem Verein »Arbeiterschutz« zusammenzuschließen.
Die Textilarbeiter haben schon die Organisation in die Hand genommen, indem sie am 11. Juni 1899 in Mönchen-Gladbach eine Konferenz abhielten, in der beschlossen wurde, je eine Zentralstelle für Nord- und Süddeutschland zu schaffen. Die einzelnen Ortsverbände sollen möglichst selbständig sein, insbesondere auch über Streiks beschließen; nur dann, wenn sie dabei die Unterstützung seitens der Zentralstelle in Anspruch nehmen, müssen sie deren Genehmigung einholen.
Es soll eine gemeinsame Unterstützungskasse gegründet werden, in welche die Vereine für jedes Mitglied jährlich 1 Mk. einzuzahlen haben. Für Norddeutschland soll ein gemeinsames Fachorgan ins Leben gerufen werden.
B. Internationale Beziehungen.
I. Einleitung.
Der Grundgedanke aller gewerkschaftlichen Bestrebungen der Arbeiterklasse ist Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Interesse des Arbeiters. Da nun aber derartige Maßregeln, mögen sie die Erhöhung der Löhne, Verkürzung der Arbeitsdauer, Vorkehrungen gegen Schädigungen im Betriebe, gegen übermäßige Ausbeutung der Arbeitskraft oder sonstige Fragen betreffen, fast ausnahmslos mit einer Verteuerung der Produktionskosten verknüpft sind, so ist ganz zweifellos ihre Durchführung auf allen Produktionsgebieten, bei denen es sich um eine Konkurrenz mit dem Auslande -- und zwar sowohl beim Exporte als im eigenen Lande -- handelt, erschwert, solange nicht durch dieselbe oder eine ähnliche Veranlassung der ausländischen Produktion gleiche Opfer auferlegt werden. Gewiß ist es unberechtigt, wenn bei jeder, oft unbedeutenden arbeiterfreundlichen Maßregel sofort die Existenzfrage der einheimischen Industrie gestellt wird, denn die natürliche Verschiedenheit der Produktionsbedingungen ist meist so groß, daß eine geringe Verschiebung gar keine Rolle spielt, aber immerhin ist grundsätzlich eine Verteuerung der inländischen Produktion im Gebiete der internationalen Konkurrenz nur insoweit möglich, wie sie in allen beteiligten Ländern übereinstimmend stattfindet. Damit ist der internationale Rahmen der Gewerkschaftsbewegung von selbst gegeben: Die Arbeiter selbst haben im Interesse der praktischen Ausführbarkeit ihrer Bestrebungen sich die Aufgabe zu stellen, auf möglichst gleichmäßige Erhebung ihrer Forderungen in allen Kulturländern hinzuwirken.
Die Sozialdemokratie hat schon früh den internationalen Karakter der Arbeiterfrage erkannt; wenn sie den Grundsatz der Internationalität dahin übertrieb, daß sie die Berechtigung der nationalen Eigenart verkannte, so beeinträchtigt dies nicht die Richtigkeit des Grundgedankens. Die Gewerkschaftsbewegung, soweit sie selbständig auftritt, ist erst wesentlich später zu diesem Verständnis durchgedrungen. Freilich haben die englischen trade unions schon seit Jahren angefangen, durch besondere Abgesandte die Verhältnisse des Arbeits- und Warenmarktes im Auslande studieren zu lassen, aber diese Reisen bezweckten eben nur Studien, nur Feststellung der Thatsachen, nicht Beeinflussung derselben durch Verbindung mit der ausländischen Arbeiterschaft.
Nun muß aber, wenn es sich darum handelt, die ersten Anfänge internationaler Beziehungen auf gewerkschaftlichem Gebiete festzustellen, mit der Thatsache gerechnet werden, daß auch die Sozialdemokratie von je her Forderungen gewerkschaftlicher Natur erhoben und vertreten hat, daß also insoweit auch ihre Thätigkeit einen gewerkschaftlichen Karakter trägt. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Gesichtspunkte, auch die früheren, überwiegend auf politischem Gebiete liegenden Bestrebungen zur Herbeiführung einer internationalen Verbindung der Arbeiter kurz zu erwähnen.
II. Die internationale Arbeiterassoziation.
Schon das kommunistische Manifest von 1848 erklärt: »Die Kommunisten arbeiten überall an der Verbindung und Verständigung der demokratischen Parteien aller Länder.« Aber ein ernsthafter Versuch wurde in dieser Beziehung zuerst unternommen durch die am 28. September 1864 in London erfolgte Gründung der »$Internationalen Arbeiterassoziation$«. Ein Ausschuß von 50 Personen unter Leitung von Marx entwarf das Programm des 1866 in Genf abgehaltenen $ersten internationalen Kongresses$, welches als Ziel »die ökonomische Emanzipation der arbeitenden Klassen« aufstellte, »dem jede politische Bewegung als bloßes Hülfsmittel sich unterordnen sollte«, und in Erwägung, »daß alle auf dies große Ziel gerichteten Anstrengungen bisher an dem Mangel der Solidarität zwischen den vielfachen Zweigen der Arbeit jedes Landes und an dem Nichtvorhandensein eines brüderlichen Bandes der Einheit zwischen den arbeitenden Klassen der verschiedenen Länder gescheitert sind, daß aber die Emanzipation der Arbeit weder ein lokales, noch ein nationales, sondern ein soziales Problem ist, welches alle Länder umfaßt, in der modernen Gesellschaft existiert und dessen Lösung von der praktischen und theoretischen Mitwirkung der fortgeschrittensten Länder abhängt«, »ein unmittelbares Bündnis der noch getrennten Bewegungen« fordert Die Organisation bestand darin, daß die Delegierten der an den einzelnen Orten bestehenden Lokalsektionen eine Föderation des betreffenden Landes und die Vertreter die Föderationen einen Kongreß bildeten, der jährlich zusammentreten sollte und das souveräne Vereinsorgan bildete. Das leitende Verwaltungsorgan war der »Generalrat« in London, dem die Generalsekretäre der einzelnen Länder angehörten.
Die folgenden Kongresse wurden abgehalten: 1867 in $Lausanne$, 1868 in $Brüssel$ und 1869 in $Basel$. Neben der Störung der Bewegung durch den deutsch-französischen Krieg machte sich aber bald ein scharfer Gegensatz unter den beiden Richtungen geltend, nämlich der sozialdemokratisch-zentralistischen unter Führung von $Marx$, und der anarchistisch-föderalistischen unter Leitung des Russen $Bakunin$. Auf dem vom 2.-9. September 1872 im $Haag$ abgehaltenen Kongresse kam es deshalb zu einer Spaltung indem mit 26 gegen 23 Stimmen die Anarchisten ausgeschlossen wurden. Aber man überzeugte sich zugleich von der Aussichtslosigkeit der Bestrebungen für die nächste Zukunft, und so beschloß man die Auflösung in der Form, daß man den Generalrat nach New York verlegte[179].
[179] Ueber die weiteren Schicksale in Amerika vergl. oben S. 162 ff.
Im Jahre 1873 tagten beide Parteien getrennt in $Genf$ und befehdeten sich gegenseitig auf das heftigste. Der Versuch, auf dem Kongresse in $Gent$ (9.-16. September 1877) die Verbindung wieder herzustellen, mißlang. Der Plan, bei Gelegenheit der Pariser Weltausstellung 1878 einen »Internationalen Arbeiterkongreß« einzuberufen, scheiterte an dem Verbote der französischen Regierung. So war denn die internationale Organisation der Arbeiterschaft endgültig zerstört, und die nächsten Jahre zeigen ein getrenntes Vorgehen der beiden feindlichen Richtungen.
III. Allgemeine Arbeiterkongresse.
Die Anarchisten hielten eine Reihe von Kongressen, u. a. den »Weltkongreß« vom 14.-19. Juli 1881 in London, ferner am 4. Juni 1882 in Lausanne und am 13. August 1883 in Genf, auf dem sie die »Propaganda der That« zu organisieren suchten.
Die $Sozialisten$ veranstalteten vom 2.-4. Oktober 1881 einen »$Weltkongreß$« in $Chur$, auf dem man sich aber bald überzeugen mußte, daß der eigentliche Zweck des Kongresses, eine gemeinsame internationale Organisation, noch durchaus unmöglich sei und an der zu großen Ungleichheit der sozialen Entwickelung in den einzelnen Ländern und der nationalen Verbände scheitern müsse. Man begnügte sich deshalb mit einer Verständigung über die gemeinsamen Ziele, nämlich: »Völlige körperliche und geistige Erziehung der Individuen auf Kosten der Gesamtheit, Ueberführung aller Produktionsmittel in Gesamteigentum, voller Arbeitsertrag für jeden Arbeiter nach Abzug der gesellschaftlichen Unkosten und Gewährleistung vollständigen Lebensunterhaltes seitens der Gesellschaft an alle Arbeitenden und Arbeitsunfähigen.«
Der Kongreß in Chur bedeutet insofern einen Umschwung in dem Auftreten der Sozialdemokratie, als sie sich seitdem von der Theorie zur Praxis gewandt, die sozialistischen Endziele, wie es $Singer$ genannt hat, in den »Silberschrank der guten Stube« gestellt hat, aus dem sie nur bei besonderen festlichen Gelegenheiten hervorgeholt werden, und dagegen solche Forderungen in den Vordergrund gerückt hat, die nicht allein im Gegenwartsstaate zu erreichen sind, sondern hinsichtlich deren auch unter den verschiedenen Parteien keine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit, sondern nur eine solche in betreff des Umfanges und des Tempos besteht. Dazu gehört vor allem der $Arbeiterschutz$, der von jetzt ab bei den Bestrebungen zu internationalem Zusammenwirken in den Vordergrund tritt.
Für die weitere Entwickelung der internationalen Beziehungen war es von Bedeutung, daß die 1878 aus Deutschland ausgewiesenen Sozialdemokraten großenteils nach Paris gingen und hier einen Mittelpunkt bildeten. Im Sommer 1882 entstand aus ihrer Mitte der »cercle international«, der sich in mehrere, den verschiedenen Nationalitäten entsprechende Sektionen sonderte und in ähnlicher Weise wie die frühere Internationale, die in Frankreich durch Gesetz vom 14. März 1872 verboten war, die Förderung der internationalen Beziehungen zwischen den sozialistischen Parteien der betreffenden Länder sich als Aufgabe stellte.
Aber hatten bisher die Streitigkeiten zwischen Anarchisten und Sozialisten es zu keiner gemeinsamen internationalen Organisation kommen lassen, so stellte sich dieser jetzt eine Spaltung in dem eigenen Lager der letzteren hemmend in den Weg. Dieselbe bezog sich freilich zunächst nur auf die Verhältnisse in Frankreich, wo sich der oben[180] näher dargestellte Zwiespalt zwischen Marxisten und Possibilisten entwickelt hatte, griff dann aber weiter, indem die Possibilisten bei den englischen trade unions Anschluß suchten und sich so ein weiterer Gegensatz zwischen sozialistischer und rein gewerkschaftlicher Auffassung geltend machte.
[180] S. 67 ff.
Nachdem so schon ein für den Herbst 1883 in Paris geplanter internationaler Kongreß an der Unmöglichkeit gescheitert war, eine Verständigung unter den leitenden Persönlichkeiten herbeizuführen, gingen endlich die Possibilisten (fédération des travailleurs socialistes de France) selbständig vor, indem sie nach Verständigung mit den englischen trade unions an Stelle eines eigentlichen Kongresses, gegen den sie auch den Einspruch der französischen Regierung fürchteten, eine bloße $internationale Konferenz$[181] einberiefen, die vom 29. Oktober bis 2. November 1883 in $Paris$ stattfand und an der außer 65 französischen und 10 englischen Abgesandten nur 3 spanische und ein italienischer Vertreter teilnahmen. Trotz der Fernhaltung der Marxisten trat unter den Franzosen und Engländern ein grundsätzlicher Gegensatz der Anschauungen zu Tage, indem die ersteren den Schwerpunkt auf das Eingreifen des Staates legten, während die letzteren dieses verwarfen und den Erfolg durch Ausnutzung des Koalitionsrechtes erreichen wollten. Da es nicht möglich war, sich gegenseitig zu überzeugen, so mußte man sich mit Beschlüssen begnügen, die rein äußerlich den beiden Standpunkten Rechnung trugen und folgenden Wortlaut hatten:
»1. Die Konferenz ist der Ansicht, daß das Hauptziel der Arbeiter darin bestehen muß, die Arbeitszeit zu beschränken und den Arbeitern aller Nationen eine erträgliche Lage zu schaffen. Dies zu erreichen giebt es zwei Mittel: die Gesetzgebung, um diejenigen zu schützen, die zu schwach sind, um sich gegen die Mißbräuche des Systems der Konkurrenz zu verteidigen, und die Organisierung aller einigen und disziplinierten Arbeiter. Da in einigen Ländern die Organisation der Arbeiter durch ungerechte Gesetze gehemmt wird, so liegt den Arbeitern aller Länder die Pflicht ob, alle ihre Bemühungen gegen die Gesetze zu richten, welche die nationale und internationale Gesetzgebung hemmen, vermöge deren das obige Resultat und alle der Arbeiterklasse förderlichen Verbesserungen eingeführt werden können.
2. In betreff der Arbeit, welche von fremden Arbeitern in einem Lande verrichtet wird, empfiehlt die Konferenz diesen Arbeitern, sich den allgemeinen Bedingungen zu fügen, welche in dem betreffenden Lande von nationalen und lokalen Arbeitervereinen aufgestellt worden sind, und den einheimischen Arbeitern nicht gefährliche Konkurrenz zu machen, indem sie Bedingungen annehmen, welche den Arbeitgebern günstiger sind.
3. In Erwägung, daß die Interessen der Arbeiter aller Länder gleiche und gegenseitige sind, daß, um eine gute Verteidigung dieser Interessen zu organisieren, es nötig ist, eines Tages eine dauernde Vereinigung zwischen den Arbeitervereinen aller Industrieländer herstellen zu können, ladet die Konferenz die Arbeiter der Länder, in denen nationale oder internationale Vereinsfreiheit nicht besteht, ein, in Parlamenten und im Volke dafür zu agitieren, daß die Gesetze, die dieser Vereinigung im Wege stehen, abgeschafft werden. Sie wünscht, daß bei der Unmöglichkeit, diese Vereinigung zustande zu bringen, Konferenzen oder Kongresse so oft als möglich die ernsthaft organisierten Arbeiterparteien der verschiedenen Nationen in Verkehr bringen mögen.«
[181] Vgl. den Bericht in Nr. 46 des »Sozialdemokrat« vom 10. November 1883.
Im wesentlichen denselben Verlauf nahm die $zweite internationale Konferenz$[182], die vom 23.-29. August 1886 ebenfalls in $Paris$ stattfand, doch hatte man sowohl die Tagesordnung wie den Teilnehmerkreis bereits erweitert und so einen Uebergang zu den späteren eigentlichen Kongressen hergestellt. Die äußere Veranlassung hatte die »Erste internationale Industrieausstellung« geboten, welche die Pariser Gewerkschaften am 6. Juni desselben Jahres eröffnet hatten. Außer den französischen und englischen Gewerkvereinen waren dieses Mal auch die sozialistischen Arbeiterparteien Belgiens, Deutschlands, Oesterreich-Ungarns und Schweden-Norwegens eingeladen und vertreten, so das sich die Gesamtzahl der Abgeordneten auf 170 belief.
[182] Vgl. den Bericht in Nr. 36-38 des »Sozialdemokrat« vom 1., 8. u. 15. Sept. 1886.
Aber diese Erweiterung des Teilnehmerkreises hatte zur Folge, daß der schon auf der ersten Konferenz hervorgetretene Gegensatz zwischen den englischen trade unions auf der einen und den Sozialisten auf der anderen Seite sich noch schärfer geltend machte. Die deutschen Vertreter machten den Engländern den reaktionären Karakter ihrer Haltung zum Vorwurfe und bestritten ihnen das Recht, als eine Vertretung der gesamten Arbeiterschaft zu gelten, da sie nur die gelernten Arbeiter und nur etwa 1/10 der Gesamtheit hinter sich hätten. Die Engländer dagegen beriefen sich auf die von ihnen erzielten praktischen Erfolge im Gegensatze zu dem rein negativen Verhalten der sozialdemokratischen Agitation. Die Engländer waren in der ausgesprochenen Minderheit, beteiligten sich deshalb an den eigentlichen materiellen Verhandlungen insbesondere über die Fabrikgesetzgebung wenig und verließen die Konferenz vor deren Beendigung.
Die von der Konferenz gefaßten Beschlüsse lauteten folgendermaßen:
I. Hinsichtlich der internationalen Fabrikgesetzgebung.
Die Arbeiter der verschiedenen Länder sollen ihre Regierungen auffordern, Unterhandlungen einzuleiten behuf Abschließung internationaler Vorträge und Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen. Die Konferenz empfiehlt in erster Linie folgende Forderungen:
1. Verbot der Arbeit von Kindern unter 14 Jahren.
2. Schutzmaßregeln für jugendliche Arbeiter über 14 Jahre und für Frauen.
3. Festsetzung des achtstündigen Arbeitstages bei einem Ruhetage in der Woche.
4. Verbot der Nachtarbeit außer in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen.
5. Obligatorische Einführung von Einrichtungen in den Werkstätten zum Schutze der Gesundheit.
6. Verbot gewisser Industriebranchen und Produktionsmethoden, welche für die Gesundheit der Arbeiter besonders schädlich sind.
7. Zivil- und strafrechtliche Haftbarmachung der Unternehmer bei Unfällen.
8. Ueberwachung der Werkstätten, Fabriken u. s. w. durch von den Arbeitern gewählte Aufsichtsbeamte.
9. Regelung der Gefängnisarbeit derart, daß sie der Privatindustrie keine schädliche Konkurrenz macht.
10. Festsetzung eines Minimallohnes in allen Ländern, welcher dem Arbeiter mit seiner Familie einen auskömmlichen Unterhalt bietet.
II. Hinsichtlich des Fachunterrichtes verlangte die Konferenz die Einrichtung gewerblicher Freischulen unter Aufsicht der Gewerkschaften für Kinder bis zu 16 Jahren nach Absolvierung der Elementarschule und gesetzliche Sicherstellung der Ausbildungskosten in Höhe von 200-300 Franks für solche Kinder deren Eltern weniger als 3000 Franks Einkommen haben.
III. Hinsichtlich der internationalen Koalition erklärte sich die Konferenz von neuem gegen alle Gesetze, die in den verschiedenen Ländern die Arbeiter verhinderten, sich international zu vereinigen und forderte die Abschaffung dieser Gesetze. Es sei notwendig, eine internationale Verbindung unter den Arbeitern aller Länder wiederherzustellen und nationale wie internationale Gewerkschaften zu begründen.
Außerdem wurde beschlossen, zum Juli 1889 aus Anlaß der hundertjährigen Gedenkfeier der französischen Revolution einem internationalen Arbeiterkongreß nach Paris einzuberufen und die französische Arbeiterpartei mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Aber bevor dieser Plan zur Ausführung gelangte, beschloß der englische trade unions Kongreß in Swansea am 11. September 1887 für das Jahr 1888 einen internationalen Kongreß nach London einzuberufen und beauftragte das parlamentarische Komitee mit den erforderlichen Vorbereitungen. Nach den schlechten Erfahrungen, die man in Paris mit der Herbeiziehung des politisch-sozialistischen Elementes gemacht hatte, wollte man sich jedoch dessen Mitwirkung nicht wieder aussetzen, und so war beschlossen, nur solche Abgeordnete zuzulassen, die Mitglieder eines Arbeitervereins und auf dessen Kosten abgesandt seien, um dadurch berufsmäßige Agitatoren und Palamentarier auszuschließen. Der »reaktionäre« Beschluß erregte bei den deutschen und österreichischen Sozialdemokraten große Entrüstung, wobei die ersteren noch einen besonderen Grund hatten, sich um die Angelegenheit zu bekümmern, da sie auf ihrem Parteikongresse in St. Gallen (2.-6. Oktober 1887) ebenfalls die Einberufung eines internationalen Kongresses für das Jahr 1888 beschlossen hatten. Aber vergeblich beriefen sie sich darauf, daß ihnen ihre Gesetze die Erfüllung der englischen Forderung unmöglich machten und daß die internationale Fabrikgesetzgebung ebenso die politischen wie die gewerkschaftlichen Organisationen angehe. Ihre Forderung, die Parlamentsabgeordneten einer Arbeiterpartei ohne weiteres als Arbeitervertreter zuzulassen und ihr Angebot, ihren eigenen Kongreß zu Gunsten des englischen fallen zu lassen, wurde abgelehnt, und so erließ die sozialdemokratische Fraktion des deutschen Reichstages am 1. März 1888 einen öffentlichen Aufruf, in dem sie unter Darlegung des Sachverhaltes von einer Beschickung des englischen Kongresses abriet zu Gunsten eines allgemeinen Arbeiterkongresses, den sie mit den Vertretern der Arbeiterklasse der anderen Länder für das Jahr 1889 einberufen werde.
Gleichwohl fand der Kongreß vom 6.-10. November 1888 in $London$ statt[183]. Vertreten war England durch 79 Abgeordnete für 850000 und das Ausland durch 44 Abgeordnete für 250000 Mitglieder. Von den letzteren entfielen 18 auf Frankreich, 13 auf Holland, 10 auf Belgien, 2 auf Dänemark und 1 auf Italien. Von den englischen Vertretern galten 15 als Sozialisten, und da sämtliche Ausländer dieser Richtung zuzurechnen waren, so war die sozialistische Mehrheit um so mehr von vornherein gesichert, als die Abstimmungen nach Nationalitäten erfolgten.
[183] Vgl. den Bericht in Nr. 47 des »Sozialdemokrat« vom 17. November 1888.
Nachdem man den ersten Punkt der Tagesordnung einstimmig dahin beantwortet hatte, daß die Arbeiterparteien in den verschiedenen Ländern die Abschaffung aller Gesetze, welche das Recht der freien Versammlung und Vereinigung der Arbeiter, sei es national oder international, aufheben oder beschränken, auf ihr Programm setzen und künftig dafür wirken sollten, begann der Gegensatz sich geltend zu machen, und zwar schon bei dem folgenden Punkte der Tagesordnung, der Frage der $internationalen Vereinigung$. Die Engländer schlugen eine Organisation auf rein gewerkschaftlicher Grundlage vor, derart, daß sämtliche Gewerkvereine eines Landes einen gemeinschaftlichen Vollziehungsausschuß und diese nationalen Ausschüsse einen internationalen Generalausschuß einrichten, daneben aber jährlich nationale und jedes dritte Jahr internationale Gewerkschaftskongresse stattfinden sollten. Dieser Antrag wurde aber nach mehrstündiger erregter Verhandlung mit 5 Nationen gegen eine und 48 gegen 31 Stimmen verworfen und statt dessen folgender Beschluß angenommen:
»In Erwägung der steigenden Konzentration des Kapitals und der numerischen Schwäche der Gewerkschaften im Verhältnis zur Gesamtmasse der Arbeiter drückt der Kongreß die Ueberzeugung aus, daß eine fernere Verringerung der Arbeitszeit ohne Eingreifen des Staates nicht möglich sei, sowie daß der Arbeitstag 8 Stunden nicht überschreiten soll.«
Der von einem französischen Anarchisten gemachte Vorschlag, diese Forderung durch allgemeine Streiks zu erzwingen, wurde allseitig zurückgewiesen. Der nächste internationale Gewerkschaftskongreß wurde für 1889 in Paris in Aussicht genommen.
So hatte dieser erste wirkliche Gewerkschaftskongreß mit einem völligen Siege des Sozialismus geendet. --
Auf Grund dieses Beschlusses und des von der letzten internationalen Konferenz im Jahre 1886 erhaltenen Auftrages beriefen nun die französischen $Possibilisten$ zum 14. Juli 1889 einen internationalen Arbeiterkongreß nach $Paris$, hatten aber in der Einladung bestimmt, daß die Prüfung der Mandate nach Nationalitäten erfolgen solle. Hiernach glaubten die $Marxisten$ ihren Ausschluß vom Kongresse befürchten zu müssen, da die Possibilisten, wenigstens in Paris, innerhalb der französischen Arbeiterpartei die Mehrheit bildeten. Sie bestritten deshalb das Einberufungsrecht der Possibilisten und beschlossen ihrerseits einen $Gegenkongreß$ auszuschreiben, wozu sie den Auftrag von zwei französischen Gewerkschaftskongressen erhalten zu haben behaupteten.
Um der Welt das Schauspiel eines solchen Doppelkongresses zu ersparen und den Zwiespalt beizulegen, fand auf Anregung der sozialdemokratischen Fraktion des deutschen Reichstages am 28. Februar 1889 im $Haag$ eine $Einigungskonferenz$ statt, an welcher je zwei Abgesandte für Deutschland, Belgien, Holland, Frankreich und Schweden teilnahmen. Aber die Verhandlungen blieben erfolglos, und so beriefen die Marxisten nun ebenfalls ihren Gegenkongreß auf den 14. Juli 1889.
An diesem Tage wurden $beide Kongresse$ in Paris eröffnet. Beide haben auch bis zum 20. desselben Monats nebeneinander getagt. Freilich wurden von beiden Seiten Versuche gemacht, eine Verschmelzung herbeizuführen, dieselben scheiterten aber daran, daß die Marxisten die Mandatsprüfung dem Kongresse vorbehalten, die Possibilisten dagegen sie von den einzelnen Nationen vornehmen und nur eine Berufung an den Kongreß zulassen wollten.
Der $Marxistenkongreß$[184] war von insgesamt 391 Abgeordneten besucht, von denen 221 auf Frankreich, 81 auf Deutschland, 23 auf England entfielen. Die trade unions waren nur auf dem Possibilistenkongresse vertreten, dagegen hatten die englischen Sozialisten beide Kongresse beschickt. Die ersten fünf Tage wurden abgesehen von Störungen, die von den Anarchisten hervorgerufen wurden und mit deren gewaltsamer Entfernung endeten, durch die Verhandlungen mit den Possibilisten und Berichte der Abgeordneten über die Verhältnisse in den einzelnen Ländern ausgefüllt, so daß am letzten Tage nichts übrig blieb, als über die eingebrachten Anträge ohne Beratung abzustimmen, was lebhafte Proteste von den verschiedensten Seiten zur Folge hatte. Der Hauptgegenstand war der internationale Arbeiterschutz; in dem bezüglichen Beschlusse forderte der Kongreß:
1. Festsetzung eines höchstens 8 Stunden betragenden Arbeitstages für jugendliche Arbeiter.
2. Verbot der Arbeit für Kinder unter 14 Jahren, und für Personen von 14-18 Jahren Herabsetzung des Arbeitstages auf 6 Stunden.
3. Verbot der Nachtarbeit, außer für bestimmte Industriezweige, deren Natur einen ununterbrochenen Betrieb erfordert.
4. Verbot der Frauenarbeit in allen Industriezweigen, deren Betriebsweise besonders schädlich auf den Organismus der Frauen einwirkt.
5. Verbot der Nachtarbeit für Frauen und jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren.
6. Ununterbrochene Ruhepause von wenigstens 36 Stunden die Woche für alle Arbeiter.
7. Verbot derjenigen Industriezweige und Betriebsweisen, deren Gesundheitsschädlichkeit für den Arbeiter vorauszusehen ist.
8. Verbot des Trucksystems.
9. Verbot der Lohnzahlung in Lebensmitteln sowie der Unternehmerkramladen, Kantinen u. s. w.
10. Verbot der Zwischenunternehmer (Schwitzsystem).
11. Verbot der privaten Arbeitsnachweisebureaus.
12. Ueberwachung aller Werkstätten und industriellen Etablissements mit Einschluß der Hausindustrie durch vom Staate besoldete und mindestens zur Hälfte von Arbeitern gewählte Fabrikinspektoren.
[184] Ueber den Kongreß ist ein offizieller Bericht veröffentlicht, der in deutscher Uebersetzung im Verlage von $Woerlein$ & Co. in Nürnberg erschienen ist.
Zur Durchführung dieser Maßregeln forderte der Kongreß den Abschluß internationaler Verträge, ernannte aber zugleich eine Exekutivkommission aus 5 Mitgliedern, die bei der von der schweizerischen Regierung berufenen internationalen Arbeiterschutzkonferenz im Sinne der Forderungen wirken sollte. Dieselbe erhielt außerdem den Auftrag, die Agitation für den Achtstundentag in die Hand zu nehmen und zu diesem Zwecke ein besonderes wöchentliches Organ unter dem Titel: »Der Achtstundenarbeitstag« herauszugeben und endlich den nächsten internationalen Arbeiterkongreß einzuberufen. Dagegen wurde die insbesondere von dem Holländer $Domela-Nieuwenhuis$ und der Mehrzahl der Franzosen geforderte Empfehlung des Generalstreiks als Vorbereitung der sozialen Revolution und insbesondere des sog. »Militärstreiks«, d. h. der allgemeinen Weigerung der Arbeiterklasse, bei einem ausbrechenden Kriege die Waffen zu ergreifen, nach sehr erbitterten Verhandlungen mit großer Mehrheit abgelehnt. Endlich wurde die Einladung der Belgier angenommen, im Jahre 1891 in Brüssel einen ferneren internationalen Arbeiterkongreß abzuhalten.
Die übrigen Beschlüsse betrafen: die Abschaffung der stehenden Heere und Einführung allgemeiner Volksbewaffnung, das uneingeschränkte Vereins- und Koalitionsrecht und gleiche Löhne für die Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts und der Nationalität. In einer Resolution forderte man die Arbeiter auf, die Eroberung der politischen Macht und des politischen Wahlrechts anzustreben und in die Reihen der sozialdemokratischen Partei einzutreten.
Endlich faßte der Kongreß in Bezug auf die Schaffung eines allgemeinen Arbeiterfeiertages folgenden Beschluß:
»Es ist für einen bestimmten Zeitpunkt eine große internationale Manifestation zu organisieren, und zwar dergestalt, daß gleichzeitig in allen Ländern und in allen Städten an einem bestimmten Tage die Arbeiter an die öffentlichen Gewalten die Forderung richten, den Arbeitstag auf 8 Stunden festzusetzen und die übrigen Beschlüsse des internationalen Kongresses von Paris zur Ausführung zu bringen«.
In Anbetracht der Thatsache, daß eine solche Kundgebung bereits von der amerikanischen federation of labor auf ihrem im Dezember 1888 zu St. Louis abgehaltenen Kongreß für den 1. Mai 1890 beschlossen worden ist, wird dieser Zeitpunkt als Tag der internationalen Kundgebung angenommen.
Die Arbeiter der verschiedenen Nationen haben die Kundgebung in der Art und Weise, wie sie ihnen durch die Verhältnisse ihres Landes vorgeschrieben wird, ins Werk zu setzen.«
Der $Possibilistenkongreß$[185] war von insgesamt 651 Abgeordneten besucht, wovon 477 aus Frankreich, 42 aus England, 35 aus Oesterreich, 66 aus Ungarn. Die englischen trade unions hatten 17 Vertreter geschickt, obgleich das parlamentarische Komitee von der Beschickung abgeraten hatte. Die Gewerkschaften waren hier stärker vertreten, als bei den Marxisten, insbesondere hatten 136 französische Gewerkschaften Abgeordnete gesandt. Der Hauptgegenstand der Verhandlungen war auch hier die internationale Arbeiterschutzgesetzgebung, insbesondere die Beschränkung der Arbeitszeit, Frauen-, Kinder-, Nacht- und Sonntagsarbeit. Die Beschlüsse waren ganz ähnlich, wie bei den Marxisten, nur forderte man noch außerdem: doppelte Bezahlung der Ueberarbeit und Beschränkung derselben auf täglich höchstens 4 Stunden, Arbeiterwerkstätten mit Staats- oder Gemeindeunterstützung, Regelung der Armenhaus- und Gefangenenarbeit und Ausnutzung derselben für den Bedarf des Staates, Festsetzung eines Minimallohnes durch die Gewerbekammern nach den Existenzbedingungen des Landes. Außerdem verlangte man Einführung der zivilen und strafrechtlichen Haftbarkeit der Unternehmer bei Unfällen, sowie Alters- und Invaliditätsversicherung. In betreff der internationalen Verbindung faßte man folgenden Beschluß:
»1. Zwischen den sozialistischen Organisationen der verschiedenen Länder sind dauernde Beziehungen herzustellen, doch dürfen diese in keinem Falle und unter keinem Vorwande die Autonomie der nationalen Gruppen gefährden, da letztere die im eigenen Lande zu befolgende Taktik am besten beurteilen können.
2. An alle Gewerkschaften und Berufsverbände soll eine Aufforderung ergehen, sich national und international zu organisieren.
3. Die Schaffung eines internationalen Blattes, das in mehreren Sprachen erscheint, soll für die sozialistischen Parteien der verschiedenen Länder in Aussicht genommen werden.
4. Alle Organisationen sollen für ihre wandernden Mitglieder Karten ausgeben, um sie für ihre Arbeitsbrüder in allen Ländern kenntlich zu machen.
5 Für jedes Land sollen Nationalkommissionen errichtet werden, soweit sie nicht schon bestehen; diese haben dann sowohl auf gewerkschaftlichem wie auf politischem Gebiete die internationalen Beziehungen zu unterhalten. Die Kommissionen haben die Pflicht, alle diejenigen Mitteilungen in Empfang zu nehmen, zu übersetzen und an die interessierten Kreise zu übermitteln, welche an sie über die soziale und wirtschaftliche Lage der Arbeiter gelangen.«
[185] Einen offiziellen Kongreßbericht habe ich nicht ermitteln können; das Material ist der »Berliner Volkstribüne«, Nr. 19 und 20 vom 20. und 27. Juli 1889, entnommen.
Endlich beschloß der Kongreß, die Arbeiter der einzelnen Länder sollten ihre Regierungen auffordern, auf Grund der bestehenden und zu schaffenden Gesetze allen Koalitionen und Ringen entgegenzutreten, welche den Zweck haben, ein Monopol der Rohstoffe und der Lebensmittel zu schaffen oder die Arbeiter zu vergewaltigen. Auch sollten die Arbeiter ihre eigenen Koalitionen denen der Arbeitgeber entgegenstellen.
Auch hier wurde beschlossen, den nächsten Kongreß 1891 in Brüssel abzuhalten. --
So war der Boden für ein Zusammengehen der beiden Richtungen vorbereitet, und der vom 16. bis 22. August 1891 in $Brüssel$ abgehaltene zweite $internationale Arbeiterkongreß$[186] konnte deshalb mit Recht den Anspruch erheben, das erste gemeinsame Parlament der Sozialdemokratie zu sein. Anwesend waren 187 belgische und ebensoviele auswärtige Abgeordnete, darunter 65 französische, 28 englische und 40 deutsche. Bei den englischen wird im Protokolle ausdrücklich bemerkt, daß sie sowohl sozialistische wie bloß gewerkschaftliche Organisationen verträten. Ebenso wird hervorgehoben, daß die vertretenen 17000 dänischen Arbeiter 90 sozialistischen und 140 gewerkschaftlichen Vereinen angehörten; dazu kamen noch 20000 gewerkschaftlich organisierte Arbeiter in Kopenhagen.
[186] Vergl. das im Verlage des »Vorwärts« erschienene offizielle Protokoll.
Den Hauptgegenstand der Verhandlungen bildete wieder die $internationale Arbeiterschutzgesetzgebung$. Nachdem die Abgeordneten die Verhältnisse der einzelnen Länder geschildert hatten, brachte man in einer Resolution die Enttäuschung darüber zum Ausdrucke, daß die Berliner Arbeiterschutzkonferenz so geringe Erfolge gehabt habe und forderte die Arbeiter aller Länder auf, fortdauernde Erhebungen anzustellen und sich gegenseitig Mitteilungen zu machen.
Große Meinungsverschiedenheiten machten sich geltend bei der Frage der $internationalen Organisation$. Am weitesten gingen die Belgier und ein Teil der Franzosen, die verlangten, daß jede Nation ein Komitee einsetzen und diese Komitees zu einer gemeinsamen Verbindung zusammentreten sollten, indem sie diesen Vorschlag damit begründeten, daß die Arbeiter aufhören müßten, französische, deutsche, englische u. s. w. Arbeiter zu sein, sondern Arbeiter der Welt werden müßten. Die Mehrheit der Franzosen und die Engländer stellten sich freilich ebenfalls auf den Boden des Grundgedankens, daß der internationalen Verbindung des Kapitals diejenige der Arbeit entgegengesetzt werden müsse, verlangten deshalb, daß überall Gewerkschaften begründet werden sollten und jeder Arbeiter denselben beitreten müsse, sowie daß auf Abschaffung aller die Koalitionsfreiheit beschränkender Gesetze hingearbeitet werden müsse, wollten aber die internationale Verbindung auf die Einrichtung $nationaler Gewerkschaftsekretariate$ beschränkt sehen, die untereinander in Austausch treten und so die Vorbereitung für die folgende Stufe, die internationalen Gewerkschaftsverbände, bilden sollten. Die Deutschen endlich erklärten, daß ihre Gesetze ihnen auch dies nicht gestatteten und ihnen eine internationale Organisation nur durch Vertrauensmänner möglich sei. Sie wollten sich deshalb darauf beschränken, den Arbeitern die gewerkschaftliche Vereinigung ans Herz zu legen, die Form aber den einzelnen Ländern überlassen. Nachdem sie sich dann jedoch auf Wunsch der Franzosen dazu bereit erklärt hatten, wenigstens die Forderung nationaler Sekretariate aufzunehmen, würde folgende Resolution fast einstimmig angenommen:
»Unter den heutigen ökonomischen Verhältnissen und bei dem Bestreben der herrschenden Klassen, die politischen Rechte und die wirtschaftliche Lage des Arbeiters immer tiefer herabzudrücken, sind Streiks und Boykotts eine unumgängliche Waffe für die Arbeiterklasse, einmal, um die auf ihre materielle und politische Schädigung gerichteten Bestrebungen ihrer Gegner zurückzuweisen, dann aber auch, um ihre soziale und politische Lage nach Möglichkeit innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft zu verbessern.
Da aber Streiks und Boykotts zweischneidige Waffen sind, die, am unrechten Orte und zu unrechter Zeit angewandt, die Interessen der Arbeiterklasse mehr schädigen als fördern können, empfiehlt der Kongreß den Arbeitern sorgfältige Erwägung der Umstände, unter welchen sie von diesen Waffen Gebrauch machen wollen. Insbesondere betrachtet es der Kongreß als zwingende Notwendigkeit, daß die Arbeiterklasse zur Führung solcher Kämpfe sich gewerkschaftlich organisiere, um sowohl durch die Wucht der Zahl wie auch der materiellen Mittel die beabsichtigten Zwecke erreichen zu können.
Von diesen Auffassungen ausgehend empfiehlt der Kongreß den Arbeitern kräftige Unterstützung der gewerkschaftlichen Organisationen. Und da, wie wünschenswert auch eine Zentralorganisation der Kräfte der internationalen Arbeiterschaft wäre, diese im Augenblicke an Schwierigkeiten aller Art scheitert, so beschließt der Kongreß, der Solidarität der Arbeiter in den verschiedenen Ländern ein gemeinschaftliches Mittel an die Hand zu geben, indem in jedem Lande, wo dies möglich ist, die Errichtung nationaler Arbeitersekretariate empfohlen wird, damit, sobald von irgend einer Seite sich ein Konflikt zwischen Kapital und Arbeit entwickelt, die Arbeiter der verschiedenen Nationalitäten davon benachrichtigt werden können, um ihre Maßnahmen zu treffen.
Zugleich erhebt der Kongreß Protest gegen alle Versuche der Regierungen und der Unternehmerklasse, das Recht der Vereinigungen der Arbeiter irgendwie zu beschränken. Zur Sicherung des Koalitionsrechtes verlangt der Kongreß Beseitigung aller Gesetze, welche geeignet sind, dem Koalitionsrechte irgend welche Schranken zu ziehen, desgleichen Bestrafung aller derjenigen, welche die Arbeiter in der Ausübung dieses Rechtes hindern.«
Wie der Wortlaut des Beschlusses ergiebt, war man darüber einverstanden, bei Anwendung der Kampfmittel des Streiks und des Boykotts den Arbeitern die äußerste Vorsicht zu empfehlen; dies wurde bei den Verhandlungen von allen Seiten hervorgehoben.
Hinsichtlich der $Maifeier$ hatten die deutschen Vertreter auf einer Sonderbesprechung beschlossen, den Antrag zu stellen, dieselbe auf den ersten Sonntag im Mai zu verlegen, falls aber dieser Vorschlag keine Annahme finden sollte, die Verständigung auf der Grundlage zu suchen, daß der Gedanke der allgemeinen Arbeitsruhe nicht obligatorisch mit der Maifeier verbunden werde. Während die Engländer sich dieser Auffassung anschlossen, wollten die Franzosen und die Oesterreicher unbedingt an dem 1. Mai und an dem Gedanken der Arbeitsruhe festhalten. Nachdem ein französischer Antrag, der Feier zugleich die Bedeutung einer Friedensdemonstration zu geben, abgelehnt war, wurde folgender vermittelnde Antrag angenommen:
»Um dem 1. Mai seinen bestimmten ökonomischen Karakter der Forderung des Achtstundentages und der Bekundung des Klassenkampfes zu wahren, beschließt der Kongreß:
Der 1. Mai ist ein gemeinsamer Festtag der Arbeiter aller Länder, an dem die Arbeiter die Gemeinsamkeit ihrer Forderungen und ihre Solidarität bekunden sollen. Dieser Festtag soll ein Ruhetag sein, soweit dies durch die Zustände in den einzelnen Ländern nicht unmöglich gemacht wird.«
Nachdem noch eine Resolution gegen den Militarismus unter Ablehnung des von $Nieuwenhuis$ (Holland) gestellten Antrages eines Militärstreiks zur Verhinderung des Krieges angenommen und in einem ferneren Beschlusse die Abschaffung der Stück- und Akkordarbeit und des Schwitzsystems, sowie die Gleichstellung der Frau mit dem Manne auf zivilrechtlichem und politischem Gebiete gefordert war, wurde unter Ablehnung einer Einladung nach Chicago beschlossen, den nächsten Kongreß im Jahre 1893 in der Schweiz abzuhalten. --
Stellte bereits der Brüsseler Kongreß hinsichtlich der Vereinigung aller Arbeiter insofern einen Fortschritt dar, als der Gegensatz unter den sozialistischen Richtungen überwunden war, so versuchte man jetzt, auch die englischen trade unions, die sich bisher offiziell durchaus fern gehalten hatten, für den Anschluß zu gewinnen.
Zunächst schien dies freilich nicht erreichbar. Als nämlich auf Grund des in Brüssel gefaßten Beschlusses, den nächsten Kongreß 1893 in der Schweiz stattfinden zu lassen, am 10. Januar 1892 die Komitees der drei großen schweizerischen Arbeiterverbände: des Grütlivereins, des Gewerkschaftsbundes und der sozialdemokratischen Partei zusammengetreten waren und eine Einladung nach Zürich »an alle Gewerkschaften und sozialistischen Parteien« erlassen hatten, fanden sie damit bei dem parlamentarischen Komitee der englischen trade unions wenig Gegenliebe. Wie der offizielle Kongreßbericht mitteilt, nahm man von dem Einladungsschreiben keine Notiz, und der Erfolg wiederholter Erinnerungen war lediglich der, daß der Gewerkschaftskongreß in Glasgow das Parlamentarische Komitee beauftragte, seinerseits einen internationalen Kongreß für den Achtstundentag für 1893 nach London einzuberufen. Aber den Bemühungen des schweizerischen Komitees, das sich unmittelbar an die einzelnen englischen Gewerkschaften wandte, gelang es schließlich doch, die Zurücknahme der bereits erlassenen Einladung und den Beschluß herbeizuführen, sich an dem $Züricher Kongresse$[187] zu beteiligen.
[187] Vgl. d. i. Verlage d. Schweizerischen »Grütlivereins« erschienene offizielle Protokoll.
Derselbe fand vom 6.-12. August 1893 statt, nachdem auf einer am 26. März 1893 in $Brüssel$ abgehaltenen und von folgenden Verbänden:
1. für Frankreich Comité révolutionaire central, parti ouvrier und bourse du travail,
2. für Deutschland Parteikomitee und Generalkommission der Gewerkschaften,
3. für England Parlamentarisches Komitee, Londoner Gewerkschaftsrat, socialdemocratic federation, independant labour party und einige größere Einzelvereine,
4. für Belgien, Holland, Dänemark, Schweden, Italien und Oesterreich die Zentralvorstände der sozialistischen Parteien,
besuchten Vorkonferenz die Einzelheiten und die Form der Einladung festgesetzt waren.
Obgleich die Einladung gerichtet war: »an alle Gewerkschaften sowie an diejenigen sozialistischen Parteien und Vereine, die die Notwendigkeit der Arbeiterorganisation und der politischen Aktion anerkennen«, hatten sich die Anarchisten und die deutschen »unabhängigen Sozialisten«, die man gerade hierdurch hatte ausschließen wollen, eingefunden und suchten ihre Zulassung zu erzwingen, bis man sie gewaltsam entfernte. Die sozialistischen und die gewerkschaftlichen Vereinigungen waren zum Teil durch besondere Abgeordnete vertreten. Der Bericht erwähnt aus Dänemark 2 Delegierte für 150 sozialdemokratische Vereine mit 17000 und 90 gewerkschaftliche Organisationen mit 20000 Mitgliedern, aus Spanien einen sozialistischen und einen gewerkschaftlichen Abgeordneten, aus Ungarn 9 Vertreter für die politische Partei und 23 Gewerkschaften, aus England 65 Abgeordnete, die 44 politische und gewerkschaftliche Organisationen vertraten. Insgesamt waren anwesend 296 Abgeordnete, darunter 101 aus der Schweiz, 65 aus England, 39 aus Frankreich, 34 aus Oesterreich, 92 aus Deutschland, 21 aus Italien, 17 aus Belgien. Die Verhandlungen zogen sich durch die Streitigkeiten der verschiedenen Richtungen, insbesondere mit den Anarchisten, so lange hin, daß die Engländer erklären ließen, sie seien diese zwecklosen Debatten übersatt; jeder von ihnen wisse bereits, wie er zu stimmen habe; sie hätten wichtige Fragen zu verhandeln und seien es ihren Mandanten schuldig, ihre Pflicht zu erfüllen; würde der Kongreß nicht endlich in seine Tagesordnung eintreten, so wären die englische Delegierten leider gezwungen, den Kongreß zu verlassen.
Der erste Punkt der Tagesordnung betraf die Maßregeln zur internationalen Durchführung des $Achtstundentages$. Gegenstände der Verhandlung waren insbesondere die Frage des Minimallohnes, die Berufung einer Staatenkonferenz und die Ueberzeitarbeit. Zur Annahme gelangte schließlich einstimmig eine Resolution, in welcher die Bedeutung des Achtstundentages betont und als Mittel zu dessen Durchführung die gewerkschaftliche und politische Organisation der Arbeiterklasse auf nationaler und internationaler Grundlage und die Agitation und Propaganda durch diese Organisation empfohlen wurde. In derselben wurde ferner bemerkt:
»Die Gewerkschaftsorganisation der Arbeiter hat den außerpolitischen freien Kampf mit dem Unternehmertum für den Achtstundentag zu führen, um dadurch der gesetzlichen Einführung desselben für die ganze Arbeiterklasse den Weg zu bereiten.«
Sehr langwierige Verhandlungen knüpften sich an die beiden Gegenstände der Tagesordnung: »$Stellung der Sozialdemokratie im Kriegsfalle$« und »$Politische Taktik der Sozialdemokratie$«. Bei dem ersteren Punkte handelte es sich wieder um den Antrag der Holländer, den Krieg durch einen allgemeinen Streik unmöglich zu machen, doch wurde derselbe gegen die Stimmen von Holland, Frankreich, Norwegen und Australien durch die übrigen 14 Nationen verworfen. Bei dem zweiten Punkte war man allseits einig über die Notwendigkeit sowohl des parlamentarischen wie des gewerkschaftlichen Kampfes, so daß eine dementsprechende Resolution mit 18 Stimmen bei einer Stimmenthaltung angenommen wurde.
Bei der Frage der $Maifeier$ kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Deutschen und den Oesterreichern, die den ersteren den Vorwurf machten den Brüsseler Beschluß nicht mit dem erforderlichen Nachdruck und Ernst ausgeführt zu haben. Es wurde deshalb schließlich neben der einstimmigen Wiederholung jenes Beschlusses mit allen gegen die Stimmen von Deutschland, Dänemark, Bulgarien und Rußland ein Zusatz dahin angenommen, daß die Sozialdemokratie jedes Landes die Pflicht habe, die Durchführung der Arbeitsruhe am 1. Mai anzustreben und jeden Versuch zu unterstützen, der an einzelnen Orten und von einzelnen Organisationen in dieser Richtung gemacht werde. Uebrigens wurde in der Begründung, daß die Feier des 1. Mai den festen Willen der Arbeiterschaft bekunden solle, durch die soziale Revolution die Klassenunterschiede zu beseitigen, der Ausdruck »soziale Revolution« durch »soziale Umgestaltung« ersetzt.
Ueber die $Gewerkschaftsfrage$ wurde eingehend verhandelt. Es standen sich, wie in Brüssel, zwei Richtungen gegenüber. Der deutsche Referent v. $Elm$ führte aus, in der Kommission habe Uebereinstimmung darüber geherrscht, daß es notwendig sei, die Gewerkschaftsbewegung sowohl auf nationalem, wie auf internationalem Gebiete zu stärken; nur die Frage, $wie$ die Gewerkschaften international am besten zu verbinden seien, habe Meinungsverschiedenheiten hervorgerufen, wobei insbesondere für Deutschland und Oesterreich die gesetzlichen Hindernisse in Betracht kämen. Nationale Verbände über ganz Deutschland seien heute noch nicht möglich, viel weniger aber festgegliederte internationale Verbände, da sie die deutschen Gewerkschaften sofort mit dem Staatsanwalt in Konflikt bringen würden. Durch internationale Kartellverträge bezw. Vereinbarungen könne bei gutem Willen dasselbe erreicht werden, wie durch festgegliederte internationale Organisationen, wie dies die Buchdrucker und die Tabakarbeiter bewiesen hätten. Bezüglich der internationalen Arbeitersekretariate halte es die Mehrheit der Kommission für am zweckmäßigsten, zunächst in den verschiedenen Berufen nationale Sekretariate zu bilden; diese könnten alle Nachrichten von Bedeutung gegenseitig austauschen. Einem gemeinschaftlich zu bestimmenden Lande müsse die Aufgabe zugeteilt werden, das gemeinschaftliche internationale Sekretariat zu bilden. In Ländern, wo die Gesetze Schwierigkeiten böten, könnten die nationalen Sekretariate durch in öffentlichen Versammlungen oder auch in internationalen Kongressen zu wählende Vertrauenspersonen gebildet werden. Ein einziges internationales Sekretariat für alle Berufe würde organisatorisch zu schwerfällig arbeiten, hinsichtlich Auskunft- und Raterteilung in allen internationalen Arbeiterangelegenheiten sei dasselbe zu empfehlen.
Was endlich die Arbeitsbörsen betrifft, so war die Kommission darin einig, daß sie notwendig seien, doch müßten die Gewerkschaften selbst deren Leitung in die Hand nehmen.
Die von dem Referenten vorgeschlagene Resolution betonte die Pflicht aller Arbeiter, sich ihren Organisationen anzuschließen und die Pflicht der politischen Parteien, die Organisationen der Arbeiter auf gewerkschaftlichem Gebiete mit aller Energie zu fördern, mit der Begründung, daß die Gewerkschaften berufen seien, die Pfeiler der künftigen Organisation der Gesellschaft zu bilden und daß deren Ausbau deshalb neben der Erringung der politischen Macht der Arbeiterklasse eine absolute Notwendigkeit sei. Sie schloß mit folgenden Forderungen:
»1. Gründung von nationalen Verbänden der gleichen Berufe;
2. Abschluß von internationalen Vereinbarungen zwecks gegenseitiger Hülfeleistung;
3. Errichtung von nationalen Arbeitersekretariaten der einzelnen Arbeitsbranchen, bei denen alle Verbände beteiligt sind; denselben wird es zur Pflicht gemacht, alle Nachrichten von Bedeutung über die Arbeiterbewegung, Streiks und Ausschlüsse, sowie die Jahresberichte der einzelnen Gewerkschaften gegenseitig auszutauschen;
4. zwecks einheitlicher Organisation des Arbeitsnachweises sollen die Gewerkschaften in allen Plätzen die Errichtung von Arbeitsbörsen von den Gemeinden verlangen, deren Leitung einzig und allein den organisierten Gewerkschaften der betreffenden Stadt zu übertragen ist.«
Bei der Abstimmung wurde aber der Antrag des Referenten verworfen und statt dessen folgender von $Volders$ (Belgien) gestellte Gegenantrag angenommen:
»Indem der Kongreß die auf die Gewerkschaftsorganisationen bezüglichen Resolutionen, welche in Brüssel angenommen worden waren, aufrecht erhält und indem er für die Arbeiterklasse die Pflicht, sich in Fachvereinen zu organisieren, nachdrücklich betont, erklärt er, daß die Industriearbeiter, die landwirtschaftlichen und maritimen Arbeiter die Obliegenheit haben:
1. Berufsvereine zu bilden, um ihre Berufsinteressen zu verteidigen, ihre Löhne zu schützen und der kapitalistischen Ausbeutung Widerstand leisten zu können;
2. die Gewerkschaften eines und desselben Berufes, deren Interessen identisch sind, überall, wo dies möglich ist, zu Landesverbänden zu vereinigen;
3. durch Verständigung der Landesverbände einen internationalen Verband der organisierten Berufe zu bilden, um die Organisationen der verschiedenen Länder zu einem festen Bande zu vereinigen;
4. die Gewerkschaften aller Berufe, wo dies möglich ist, regional, national und international zu organisieren, damit in den Lohnkämpfen die Arbeiter aller Korporationen geschlossen und im Einverständnis handeln;
5. durch die im Brüsseler Kongreß beschlossenen Arbeitersekretariate, deren Funktionen gesichert werden müssen, von Land zu Land gegenseitig zu verkehren und, wenn nötig, durch internationale, mit der Aufgabe betraute Arbeitersekretariate den Landesverbänden alle die einzelnen Korporationen berührenden Nachrichten zu übermitteln;
6. durch die Initiative der Arbeiter oder Intervention der öffentlichen Gewalten überall, wo keine Arbeitsbörsen bestehen, solche zu gründen, damit die Arbeiter sowohl leichter Beschäftigung finden, als auch leichter den Gewerkschaften beitreten können;
7. für jeden Beruf besondere internationale Kongresse abzuhalten, um daselbst die den verschiedenen Verbänden eigenen Fragen zu behandeln;
8. die Arbeiter oder Organisationen ohne Unterschied der Rasse und der Berufe zu einer kompakten Masse zu gruppieren, um für die politische Thätigkeit im Kampfe gegen den Kapitalismus eine genügende Macht zu besitzen, um die vollständige Emanzipation des Proletariats zu sichern.«
Für den deutschen Antrag stimmten außer Deutschland: Oesterreich, Dänemarck, Schweiz, Ungarn und Polen. Schweden und Rußland enthielten sich der Abstimmung. Die übrigen 12 Nationen stimmten für die holländische Resolution.
Hinsichtlich des $Schutzes der Arbeiterinnen$ wurde ein Antrag einstimmig angenommen, der im wesentlichen den Beschlüssen der früheren Kongresse entspricht, jedoch die Landarbeiterinnen einbezog und außerdem gleichen Lohn für gleiche Arbeit forderte.
Der letzte Punkt, die Agrarfrage, wurde von der Tagesordnung abgesetzt und dem nächsten Kongresse vorbehalten, dessen Zusammentritt für 1896 in London festgesetzt wurde. --
Dieser Kongreß, der unter dem Namen »$Internationaler sozialistischer Arbeiter- und Gewerkschaftskongreß$«[188] vom 27. Juli bis 1. August 1896 in $London$ tagte, war der erste, an dem die englischen trade unions offiziell teilnahmen, aber dieser Umstand hat nicht vermocht, ihm einen wesentlich anderen Karakter zu verleihen, als seinen Vorgängern. Auch dieses Mal wurden die ersten drei Verhandlungstage ausgefüllt durch die Redekämpfe mit den Anarchisten, die so heftig wurden, daß die Sitzungen wiederholt unterbrochen werden mußten, bis endlich mit den Stimmen von 18 Nationen gegen 2 (Frankreich und Holland) bei einer Stimmenthaltung (Italien) beschlossen wurde, die Anarchisten von den weiteren Verhandlungen auszuschließen. Mit ihnen verließ dann auch die von Domela Nieuvenhuis geführte Mehrheit der Holländer den Kongreß.
[188] Das offizielle Protokoll ist im Verlage des »Vorwärts« erschienen.
Nach Entfernung der Anarchisten waren auf dem Kongresse folgende Nationen vertreten:
England durch 475 Abgeordnete, wovon 185 den Gewerkschaften, 120 der Socialdemocratic Federation, 115 der Independant Labour Party, 22 der Fabian Society, 5 kleineren sozialistischen Gesellschaften, 3 der Arbeiterkirche, 13 dem parlamentarischen und 12 dem Organisationskomitee angehörten. Außerdem Frankreich (113 Abgeordnete), Deutschland (46)[189], Belgien (19), Schweiz (12), Rußland (7), Italien (7), Polen (14), Oesterreich (7), Dänemark (7), Spanien (8), Holland (15), Rumänien, Bulgarien, Böhmen, Ungarn, Schweden, Amerika, Australien, Portugal. Da die Franzosen sich aus zwei fast gleich starken Gruppen zusammensetzen, so wurde auf ihren Antrag beschlossen, ihnen eine geteilte Vertretung in den Kommissionen zu bewilligen.
[189] Vertreten waren nur die sozialdemokratische Partei und die »Generalkommission der Gewerkschaften«. Die $Hirsch-Duncker$'schen Gewerkvereine hatten, da an sie eine besondere Einladung nicht ergangen war, beschlossen, sich nicht zu beteiligen, dagegen ist der Verbandsanwalt ausweislich eines im »Gewerkverein« Nr. 32 vom 7. August 1896 veröffentlichten Briefes mit dem englischen Gewerkschaftsführer $Thomas Burt$ zu dem Zwecke in Verbindung getreten, künftig besondere internationale Kongresse von ausschließlich gewerkschaftlichem Karakter zu veranstalten. Doch ist der bezügliche, vom parlamentarischen Komitee gestellte Antrag auf dem Trade-Unions-Kongresse abgelehnt. (Vgl. oben S. 35.)
Zu dem ersten Gegenstande der Tagesordnung, der $Agrarfrage$, wurde im Widerspruche zu einem Antrage, der in die Einzelheiten eingehen wollte, eine Resolution angenommen, die sich darauf beschränkt, neben der Forderung der Ueberführung des Grund und Bodens in Gemeinbesitz das Studium der Agrarfrage zu empfehlen und es als wichtigste Aufgabe zu bezeichnen, das Landproletariat in seinem Kampfe gegen seine Ausbeuter zu organisieren, jedoch die Festsetzung der Mittel bei der Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Ländern diesen selbst überläßt und von der Aufstellung eines sogen. Aktionsprogrammes absieht.
Zu der Frage der $politischen Aktion$ wurde beschlossen, den Arbeitern die Erringung der politischen Macht und des Stimmrechtes sowie den Beitritt zu der internationalen Sozialdemokratie zu empfehlen, und zwar »unabhängig von allen bürgerlichen Parteien«. Der letztere Zusatz wurde von Seiten der englischen trade unions und der Fabian Society bekämpft, jedoch mit großer Mehrheit angenommen.
Unter der Bezeichnung »$Erziehung und körperliche Entwicklung$« wurden Fragen der Schule und des Arbeiterschutzes behandelt. Man beschloß in ersterer Beziehung unentgeltlichen Unterricht vom Kindergarten bis zur Universität, dagegen wurde die Forderung der Schulmahlzeiten abgelehnt. Hinsichtlich des Arbeiterschutzes wurden die Forderungen der früheren Kongresse wiederholt und die Wirkungslosigkeit der Berliner internationalen Konferenz betont.
In Bezug auf die »$Wirtschaftspolitik der Arbeiterklasse$« wurde die Vergesellschaftung aller Produktions-, Transport- und Verteilungsmittel, sowie die Organisation der Produktion unter demokratischer Kontrolle der ganzen Gesellschaft gefordert und den Arbeitern empfohlen, eine internationale Agentur zu schaffen, welche die Machinationen der kapitalistischen Trusts und Kartelle mittels nationaler und internationaler Gesetzgebung verfolgen soll.
Bei dieser Gelegenheit wurde die Stellung zur $Gewerkschaftsfrage$ in einer ausführlichen Resolution niedergelegt, die folgenden Wortlaut hat:
»Der gewerkschaftliche Kampf der Arbeiter ist unerläßlich, um der wirtschaftlichen Uebermacht des Kapitals zu trotzen und so die Lage der Arbeiter in der Gegenwart zu verbessern. Ohne Gewerkschaften keine auskömmlichen Löhne und keine verkürzte Arbeitszeit. Durch diesen Kampf wird aber die Ausbeutung nur gelindert, nicht beseitigt. Die Ausbeutung der Arbeiter kann nur ein Ende nehmen, wenn die Gesellschaft selbst Besitz ergriffen hat von den Produktionsmitteln einschließlich des Grund und Bodens und der Verkehrsmittel. Das hat zur Voraussetzung ein System gesetzgeberischer Maßnahmen. Um diese vollkommen durchzuführen, muß die Arbeiterklasse die ausschlaggebende politische Macht sein. Sie wird aber zur politischen Macht nur in dem Maße, wie sie organisiert ist. Die Gewerkschaften machen die Arbeiterklasse schon deshalb zur politischen Macht, weil sie die Arbeiter organisieren.
Die Organisation der Arbeiterklasse ist ungenügend und unvollständig, wenn sie nur politisch ist. Aber der gewerkschaftliche Kampf erfordert auch die politische Bethätigung der Arbeiterklasse. Was die Arbeiter im freien Kampfe gegen die Ausbeuter erringen, müssen sie oft erst als politische Macht gesetzgeberisch festlegen, um es zu sichern. In anderen Fällen macht die gesetzgeberische Errungenschaft den gewerkschaftlichen Konflikt überflüssig. Ein internationales Zusammenwirken der Arbeiterklasse in Bezug auf den gewerkschaftlichen Kampf, wie insbesondere auch in Bezug auf die Arbeiterschutzgesetzgebung wird desto mehr zur Notwendigkeit, je mehr der wirtschaftliche Zusammenhang des kapitalistischen Weltmarktes und damit zugleich die Konflikte der nationalen Industrien sich entwickeln. Für die nächste Zeit ist ein internationales Vorgehen des Proletariats nach folgenden Richtungen notwendig:
1. Abschaffung der Zölle, Verbrauchssteuern und Ausfuhrprämien.
2. Durchführung einer internationalen Arbeiterschutzgesetzgebung. Indem der Kongreß in letzterer Beziehung die Beschlüsse des Pariser Kongresses wiederholt, empfiehlt er, die nächste Agitation hauptsächlich darauf zu konzentrieren:
a) den gesetzlichen achtstündigen Normalarbeitstag zu erringen;
b) das Schwitzsystem zu beseitigen und für die Arbeiter der Hausindustrie einen wirksamen Arbeiterschutz zu schaffen;
c) ein vollständig freies Vereins- und Versammlungsrecht für beide Geschlechter herbeizuführen.
Um dieses durchzuführen, ist ein Zusammenwirken der gewerkschaftlichen und politischen Bethätigung notwendig.
Deshalb erklärt der Kongreß, anschließend an die gleichen Beschlüsse des Brüsseler und Züricher Kongresses, die Organisation der Arbeiter in Gewerkschaften für ein dringendes Erfordernis im Emanzipationskampfe der Arbeiterklasse und betrachtet es als Pflicht aller Arbeiter, welche die Befreiung der Arbeit von dem Joche des Kapitalismus anstreben, der für ihren Beruf bestehenden Gewerkschaft anzugehören.
Die gewerkschaftlichen Organisationen sollen, um eine wirksame Aktion zu ermöglichen, sich in Verbänden, die sich auf das ganze Land erstrecken, zusammenthun, und ist jede Zersplitterung der Kräfte in Sonderorganisationen zu verwerfen. Die $politische Anschauung darf keinen trennenden Grund im wirtschaftlichen Kampfe bilden$, es ist aber eine aus dem Wesen des proletarischen Klassenkampfes sich ergebende Pflicht der Arbeiterorganisationen, ihre Mitglieder zu Sozialdemokraten heranzubilden. Es muß als eine Pflicht der Gewerkschaften angesehen werden, die im Berufe beschäftigten Frauen als Mitglieder aufzunehmen und gleichen Lohn für gleiche Arbeitsleistung für Männer und Frauen anzustreben.
Neben dem Kampfe für bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen haben die Gewerkschaften die Ausführung der $Arbeiterschutzgesetze$ zu überwachen, die Beseitigung gesundheitsschädlicher Betriebsformen sowie des Schwitz- und Trucksystems zu erstreben. Der Kongreß hält den $Streik$ und $Boykott$ für ein notwendiges Mittel zur Erreichung der Aufgaben der Gewerkschaften, sieht aber die Möglichkeit für einen internationalen Generalstreik nicht gegeben.
Das nächste Erfordernis ist die gewerkschaftliche Organisation der Arbeitermassen, weil von dem Umfange der Organisation die Frage der Ausdehnung des Streiks auf ganze Länder oder Industrien abhängt.
Um eine einheitliche $internationale gewerkschaftliche Organisation$ der Arbeiter zu ermöglichen, ist in jedem Lande ein gewerkschaftliches Zentralkomitee einzusetzen. Diese Komitees sollen noch Möglichkeit Statistiken über den Arbeitsmarkt führen und diese sowie die regelmäßigen Berichte gegenseitig austauschen und alle im Lande vorkommenden wichtigen Vorgänge gegenseitig melden.
Besonders wird den Gewerkschaften aller Länder zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß vom Auslande kommende Arbeiter Mitglieder der Landesorganisationen werden, und daß diese Arbeiter nicht zu geringeren Löhnen arbeiten, als die einheimischen. Bei Streiks, Lockouts und Boykotts sind die Gewerkschaften aller Länder verpflichtet, sich gegenseitig nach Kräften zu unterstützen.«
Hinsichtlich der $Maifeier$ schloß sich der Kongreß lediglich den früheren Beschlüssen an mit dem Zusatze: »er erblickt in der Maifeier eine wirksame Demonstration für den Achtstundentag und hält die Arbeitsruhe für die wirksamste Form der Demonstration.«
War bei der Frage der Gewerkschaften bereits die Schaffung einer $internationalen Organisation$ empfohlen, so beschloß man eine solche auch für die politischen Beziehungen und insbesondere zum Zwecke der regelmäßigen Berufung internationaler Kongresse. Indem man die Begründung einer internationalen Zeitung ablehnte, da alle sozialistischen Zeitungen die Hauptthatsachen über die soziale Frage in allen Ländern bereits enthielten, wurde folgender Beschluß gefaßt:
1. »Der Kongreß beschließt, daß ein Versuch gemacht werde, ein $ständiges internationales Bureau$ mit einem verantwortlichen Sekretär zu errichten, welches seinen Sitz in dem hierzu passendsten Lande in Europa haben soll.
2. Ein kleines Komitee wird von diesem Kongresse ernannt mit dem Auftrage, dem nächsten internationalen Kongresse Vorschläge zur Ausführung des in Ziff. 1 Gewünschten zu unterbreiten.
3. Dieses Komitee soll berechtigt sein, als provisorisches Komitee zu handeln. Jede Nation, die in ihm nicht vertreten ist, hat das Recht, einen Vertreter bis zum nächsten Kongresse zu entsenden.
4. Der Kongreß anerkennt die wachsende Notwendigkeit internationaler wirtschaftlicher Information. Er ersucht deshalb alle Nationen, ihren ganzen Einfluß aufzuwenden, um die Beschlüsse des Brüsseler und Züricher Kongresses betr. die Errichtung eines internationalen Informationsbureaus zur Ausführung zu bringen.«
Gegen 5 Nationen, die für die Schweiz stimmten, wurde mit 15 Nationen beschlossen, daß das internationale Bureau seinen Sitz in London haben soll.
Nachdem man dann noch Beschlüsse über die Abschaffung der Kriege durch internationale Schiedsgerichte, den Schutz der Wöchnerinnen, die Beschäftigung der Arbeitslosen durch Staat und Gemeinde, Freiheit des Gewissens, der Rede, der Presse und der Vereinigungen, sowie über eine Amnestie gefaßt und das Recht der Arbeitsvermittelung ausschließlich für die Arbeitergewerkschaften gefordert hatte, wurde beschlossen, den nächsten Kongreß im Jahre 1899 in Deutschland abzuhalten; sollte sich dies als unmöglich erweisen, so soll er 1900 in Paris stattfinden. Das Bureau des Kongresses wurde beauftragt, die Einladungen zu erlassen und ausschließlich einzuladen:
1. »die Vertreter aller Gruppen, die die Umwandlung der kapitalistischen Eigentums- und Produktionsordnung in die sozialistische Eigentums- und Produktionsordnung anstreben und die Teilnahme an der Gesetzgebung und parlamentarischer Thätigkeit als ein notwendiges Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ansehen;
2. alle gewerkschaftlichen Organisationen, die, wenn sie sich auch als solche nicht am politischen Kampfe beteiligen, doch die Notwendigkeit politischer und parlamentarischer Thätigkeit anerkennen. Anarchisten sind mithin ausgeschlossen.«
Die Prüfung der Mandate soll durch die nationalen Gruppen selbst geschehen mit Vorbehalt des Rekurses an eine besondere Mandatprüfungskommission, die aus Vertretern aller nationalen Gruppen besteht. Die Mandate der Nationalitäten, die weniger als 5 Delegierte senden, werden von der Mandatprüfungskommission geprüft, ebenso wie die angefochtenen Mandate.
Mit einem Hoch auf die internationale Sozialdemokratie wurde der Kongreß geschlossen. --
Werfen wir einen Rückblick auf die bisherigen Ansätze zu einer internationalen gewerkschaftlichen Organisation, so kann der Erfolg noch nicht als erheblich betrachtet werden. Dennoch ist seit der Zeit der alten »Internationale« ein großer Fortschritt zu verzeichnen, insbesondere sind die seit ihrem Erlöschen abgehaltenen Kongresse nicht mehr Versammlungen von Offizieren ohne Soldaten, sondern wirkliche Arbeitervertretungen, auf denen die unsere Zeit bewegenden großen elementaren Strömungen auf sozialem Gebiete zu ihrem natürlichen Ausdrucke gelangen.
Dagegen beruht ihre Unvollkommenheit hauptsächlich auf der $Verknüpfung der gewerkschaftlichen mit der politischen Bewegung$. Daß dabei die erstere zurückgedrängt werden muß, hat insbesondere der Londoner Kongreß bewiesen, auf dem die erste offizielle Beteiligung der englischen trade unions, der einzigen Arbeiterorganisation, die sich bisher zu einer wirklichen Macht hat entwickeln können, zu einem Zusammenstoße führte, den man aus Rücksichten der Gastfreundschaft vermied, öffentlich stark hervortreten zu lassen, der aber die Sympathieen der Engländer für die gemeinschaftliche Thätigkeit so abkühlte, daß $David Holmes$, einer der anerkannten Führer der älteren Gewerkvereinler, öffentlich erklärte, dies sei der letzte Kongreß dieser Art, auf dem die britischen Gewerkvereine vertreten gewesen wären, und daß darauf die 185 Vertreter der trade unions bis auf ganz wenige sich von den Verhandlungen fern hielten. Da nämlich, wie oben bemerkt, diese 185 mit den 120 Abgeordneten der Socialdemocratic Federation, den 115 Delegierten der Independent Labour Party und 55 Vertretern kleiner Gruppen die aus 475 Mitgliedern bestehende Delegation bildeten, so waren die der Zahl noch weitaus einflußreichsten trade unions schon in ihrer eigenen Gruppe in der Minderheit und nicht in der Lage, ihren Standpunkt geltend zu machen. Um so mehr wurden sie im Kongresse selbst überstimmt und hier Beschlüsse gefaßt, die ihren Grundsätzen durchaus zuwiderlaufen. So, wenn die staatliche Besitznahme aller Produktionsmittel einschließlich des Grund und Bodens sowie der Verkehrsmittel und die Bildung einer eigenen Arbeiterpartei »unabhängig von allen bürgerlichen Parteien« beschlossen wurde. Diese Beschlüsse waren gegen die trade unions um so feindlicher, als gerade in den letzten Jahren in ihrem Kreise, wie an anderer Stelle[190] mitgeteilt, die kollektivistische Richtung stark zurückgedrängt war. Auch die weitere Entwickelung der Dinge und insbesondere der Edinburger Kongreß[191] hat bewiesen, daß die Londoner Verhandlungen die Neigung der trade unions zum ferneren Zusammenarbeiten mit den Sozialisten sehr beeinträchtigt hat.
[190] Vgl. oben S. 31.
[191] Vgl. oben S. 33.
Die deutschen Sozialdemokratischen Blätter haben auch diesen Mißerfolg des Londoner Kongresses offen zugegeben. So erklärt z. B. der »Vorwärts«: »es hieße Schönfärberei treiben, wollte man behaupten, daß der eben abgeschlossene Kongreß einen vollkommen befriedigenden Eindruck hinterlassen hätte.« Das Korrespondenzblatt der Generalkommission schreibt: »Die Hoffnung, die englischen Gewerkschaften durch den Kongreß für die sozialistische Arbeiterbewegung zu gewinnen und den Gewerkschaften des Festlandes näher zu bringen, ist infolge dieser Debatten nicht erfüllt.« Wenn man dabei alle Schuld auf die Streitigkeiten mit den Anarchisten abwälzen will, so ist das eine einseitige Auffassung. Die »Neue Zeit«, das wissenschaftliche Zentralorgan der Partei, erkennt dies auch ausdrücklich an, denn nachdem sie bemerkt hat, daß der Kongreß einstimmig für einen Fehlschlag erklärt werde, fügt sie hinzu: »Und es ist nicht richtig, den Anarchisten und ihren Gönnern ausschließlich die Schuld daran zuzuschieben.« Sehr wertvoll ist die dann folgende Ausführung, daß künftig entweder nur sozialistische Kongresse abgehalten, oder, was richtiger sei, die Thore des Kongresses möglichst weit aufgemacht werden müßten. »Denn nur die enge Verbindung mit dem Gros der vorwärts strebenden Arbeiterschaft schützt die Sozialdemokratie vor Verknöcherung, vor dem Verfallen in Sektierertum. Kein Bruchteil der Bewegung hat die Weisheit allein gepachtet; sie kann nur das Ergebnis der Gesamtbewegung sein.«
Sind hiernach die Ansätze zu internationalen Verbindungen zwischen den gewerkschaftlichen Gesamtorganisationen der einzelnen Länder noch auf den ersten Anfangsstufen stehen geblieben, ist man insbesondere bisher auf der Abhängigkeit von der Sozialdemokratie als politischer Partei noch nicht herausgekommen, so haben dagegen die Verbände einzelner Berufszweige bereits mehr erreicht und sind insbesondere zur Abhaltung regelmäßiger internationaler Kongresse gelangt, auf denen die Ansichten ausgetauscht und die angebahnten Beziehungen weiter befestigt werden. Allerdings ist die Entwickelung in dieser Hinsicht bei den überhaupt in Betracht kommenden Berufszweigen eine sehr verschiedene gewesen, und es sind nur wenige, bei denen man bereits von einem ernsthaften Erfolge sprechen kann, während es sich bei den übrigen erst um schwache tastende Versuche handelt und die an der Ausgestaltung beteiligten Personen sich auf das lebhafteste darüber beklagen, daß ihre Bemühungen so geringes Verständnis bei den Arbeitern finden. Aus diesem Grunde ist auch die Sammlung des einschlägigen Materials mit sehr großen Schwierigkeiten verknüpft, und es ist deshalb nicht möglich, für die nachfolgende Darstellung die Garantie absoluter Vollständigkeit zu geben.
IV. Die einzelnen Gewerbe.
1. Buchdrucker[192].
Wie die Buchdrucker überhaupt an der Spitze der Arbeiterbewegung marschieren, die höchste Stufe ihrer Intelligenz darstellen und auch auf anderen Gebieten die ausgereifteste Entwicklung zeigen, so haben sie auch die internationalen Beziehungen bereits am besten ausgebildet, so daß dieselben als Vorbild und typisches Muster angesehen werden dürfen und es sich rechtfertigt, sie etwas eingehender, als bei den übrigen darzustellen.
[192] Eine ausführlichere Darstellung, der das folgende entnommen ist, habe ich in $Schmoller$'s Jahrb. XXII, S. 20 ff. gegeben; dort sind auch die gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse im Wortlaut mitgeteilt. Das benutzte Material verdanke ich dem internationalen Buchdruckersekretariate in Bern.
Eine internationale Organisation wurde zuerst im Jahre 1887 von dem Zentralkomitee der französischen Buchdrucker angeregt, das zugleich den ersten Schritt zur praktischen Ausführung dadurch that, das es 1889 in Verbindung mit der Weltausstellung nach Paris den ersten internationalen Buchdruckerkongreß[193], der vom 18. bis 21. Juli in der Bourse du travail tagte, zusammenberief. Auf demselben waren die Buchdruckerverbände folgender Länder mit den dabei gesetzten Mitgliederzahlen vertreten:
Spanien 1130, Italien 3800, Oesterreich 7000, Belgien 1500, romanische Schweiz 400, deutsche Schweiz 1150, Deutschland 13500, England 7500, Ungarn 800, Norwegen 500, Dänemark 750, Frankreich 5500, Nordamerika 30000, zusammen 13 Länder mit 74480 Mitgliedern. Der Kongreß beschloß, daß bei den Abstimmungen jede Nation eine Stimme führen sollte.
[193] Ueber den II. und III. Kongreß sind Protokolle herausgegeben, dagegen sind die Verhandlungen des I. Kongresses nur in einer besonderen Anlage der Zeitschrift »La Typographie française«, dem Organ der Fédération française des travailleurs du livre, veröffentlicht, von der mir durch die Güte des zeitigen internationalen Buchdruckersekretärs $Siebenmann$ das einzige dort vorhandene Exemplar zur Verfügung gestellt wurde.
Der erste Punkt der Tagesordnung war die $Regelung des Viatikums$, die dadurch außerordentlich erschwert wurde, daß die Einrichtungen der einzelnen Länder in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. In den meisten erhält jedes Mitglied eines Verbandes die gleiche Unterstützung ohne Rücksicht auf die Nationalität. Diese Länder erklärten sich für den Grundsatz der Gegenseitigkeit ohne Rückerstattung. Andere, insbesondere Belgien, die Schweiz und Italien, beriefen sich darauf, daß sie hierzu bei der geringen Leistungsfähigkeit ihrer Kassen um so weniger im stande seien, als gerade diese Länder in besonders großem Umfange von Reisenden besucht würden, ja, es wurde sogar behauptet, daß es sich vielfach um Vergnügungsreisende handele; die Forderung, die insbesondere von Belgien und Italien erhoben wurde, ging deshalb dahin, daß eine gegenseitige Rückerstattung der geleisteten Zahlungen stattfinden solle. Ferner wird in Deutschland das Viatikum gegeben ohne Rücksicht auf den Grund der Reise, während in Belgien und Frankreich die Bemerkung in dem Verbandsbuche gefordert wird: »abgereist wegen Mangels an Arbeit«. Der romanische Verband zahlt den nicht französisch sprechenden Kollegen ein geringeres Viatikum. In Italien wird die Kenntnis einer der drei Sprachen: italienisch, spanisch und französisch verlangt, andernfalls erhält der Reisende nur eine einmalige Unterstützung von 2 Franken, um sofort wieder die Grenze zu gewinnen. Auch das System der Entschädigung ist verschieden. In Deutschland erhält der Reisende, sobald er eine gewisse Entfernung -- in neuester Zeit 20 Kilometer -- zurückgelegt hat, für jeden Tag einen festen Satz (75 Pf. bis 1 Mk.). Aehnlich ist es in den übrigen germanischen Ländern. Bei den romanischen Verbänden dagegen besteht das sog. kilometrische System, d. h. die Vergütung richtet sich nach der Länge des zurückgelegten Weges (5 Cent per Kilometer).
Bei den Verhandlungen erklärten zunächst Nordamerika und England, daß sie sich einer internationalen Viatikumskasse mit Rücksicht auf die abweichenden Verhältnisse ihrer Länder nicht anschließen könnten; der englische Vertreter empfahl sogar, das Viatikum ganz fallen zu lassen. Ebenso lehnten Oesterreich und Deutschland eine internationale Kasse ab, weil die Gesetze ihrer Länder ihnen die Beteiligung nicht gestatteten. Auch die Frage eines einheitlichen Verbandsbuches wurde gestreift, doch wurde gegen ein solches die Verschiedenheit der Sprachen geltend gemacht.
Von den meisten Seiten wurde betont, daß die Schwierigkeiten der Sache zu groß seien, um sie sofort erledigen zu können, und daß es richtiger sei, sie einem weiteren Studium vorzubehalten. Bei der Abstimmung wurde deshalb nur die Frage der $Rückerstattung$ endgültig entschieden. Hier standen sich die Ansichten schroff gegenüber. Während einige Länder, insbesondere Belgien und Italien, forderten, daß die Last des Viatikums grundsätzlich von demjenigen Verbande zu tragen sei, dem der Reisende angehört, so daß dem fremden Verbande, der es gewährt, seine Aufwendungen von dem einheimischen erstattet werden müßten, sah die Mehrzahl hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität. Das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen war, daß der belgische Antrag:
»Die Kosten des Viatikums werden unter die Sektionen und Verbände nach der Mitgliederzahl verteilt, um nicht diese Last denjenigen Sektionen und Verbänden aufzulegen, die am meisten unter der Beschäftigungslosigkeit zu leiden haben.«
mit 10 gegen die beiden Stimmen von Belgien und Italien abgelehnt und dagegen auf Antrag der deutschen Schweiz mit 10 Stimmen, bei zwei Enthaltungen, beschlossen wurde, freilich ein einheitliches Verbandsbuch anzunehmen, aber im übrigen in der Frage des Viatikums weitere Beschlüsse vorzubehalten. Spanien war bei den Verhandlungen nicht vertreten.
Noch größer waren die Meinungsverschiedenheiten bei dem zweiten Punkte der Tagesordnung, der sich auf die $Schaffung eines internationalen Verbandes der Buchdrucker$ bezog. Dabei handelte es sich in erster Linie um die prinzipielle Frage über das Verhältnis zum Sozialismus. Während der Referent $Pasquelin$ bemerkte, daß viele, die für den Gedanken der Organisation erwärmt seien, sich von ihr aus dem Grunde zurückhielten, weil sie sich scheuten, sich einer bestimmten politischen Gruppe anzuschließen und die Ansicht vertrat, daß es erforderlich sei, daß alle Kräfte des Proletariates zur Zeit auf das wirtschaftliche Gebiet beschränkt würden, verlangten der dänische und der italienische Vertreter den Anschluß an den Sozialismus. Eine fernere Meinungsverschiedenheit betraf die Frage, ob man die anzuhebende internationale Vereinigung auf die Buchdrucker und die Schriftgießer beschränken oder auf alle Arbeiterklassen erstrecken solle. Endlich machten die Vertreter von Deutschland und Oesterreich geltend, daß die Gesetze ihrer Länder ihnen die Beteiligung weder an einem internationalen Verbande, noch auch nur an einem internationalen Bureau gestatteten.
Der Vorsitzende erklärte schließlich das Ergebnis der Erörterungen dahin zusammenfassen zu können, daß es die Meinung des Kongresses sei, zuerst die Buchdrucker national und international zu organisieren, und daß sich daraus später die Verbindung und die nachdrückliche Fühlungnahme mit den übrigen in gleicher Weise organisierten Arbeitergruppen entwickeln werde. Er stellte dann zunächst die prinzipielle Frage über die Notwendigkeit einer internationalen Organisation zur Abstimmung, die durch die Stimmen von Spanien, Italien, Oesterreich, der beiden schweizerischen Verbände, Nordamerika, England, Ungarn, Dänemark, Norwegen und Frankreich bejaht wurde, während Belgien und Deutschland sich der Abstimmung enthielten.
Man wandte sich sodann der wichtigen Frage der $Errichtung einer internationalen Widerstands-(Streik-) Kasse$ zu. Die beiden schweizerischen Gruppen hatten sich schon eingehend mit dem Plane beschäftigt und über folgenden Antrag Siebenmann (deutsche Schweiz) geeinigt:
»Der internationale Buchdruckerkongreß erkennt die Notwendigkeit der bereits in den verschiedenen Ländern bestehenden Widerstandskassen an und spricht den Wunsch aus, daß jeder Verband sofort die nötigen Schritte thue, um überall Widerstandskassen zu gründen.
Der Verband der romanischen Schweiz wird beauftragt, in Gemeinschaft mit dem Verbande der deutschen Schweiz innerhalb eines Jahres den Plan einer internationalen Widerstandskasse vorzulegen. Der nächste Kongreß wird sich über Annahme dieses Planes entscheiden.«
Der Antragsteller teilte mit, daß man eine Beitragszahlung von monatlich 10 Cent. für jedes Mitglied ins Auge gefaßt habe; das angesammelte Kapital dürfe vor Ablauf eines halben Jahres nicht angegriffen werden; der Zweck der Kasse solle nur sein, die Herabsetzung der Löhne zu bekämpfen. Den meisten Beifall fand der Plan bei den romanischen Nationen, während insbesondere der deutsche Vertreter Trapp nicht allein betonte, daß die Verhandlungen nur den Karakter eines Meinungsaustausches haben könnten und daß es jeder Organisation überlassen bleiben müsse, auf welchem Wege sie glaube, am besten das gemeinsame Ziel erreichen zu können, sondern auch bemerkte, daß die Gründung einer internationalen Widerstandskasse unmöglich sein werde, da insbesondere bei einem so geringen Beitrage jeder große Streik die Kasse erschöpfen müsse.
Bei der Abstimmung wurde der erste Satz des Antrages Siebenmann mit allen Stimmen bei einer Stimmenthaltung (Deutschland) angenommen. Für den zweiten Satz (Errichtung einer internationalen Kasse) wurden 8 Stimmen abgegeben (Italien, Belgien, beide schweizerische Verbände, England, Dänemark, Norwegen und Frankreich). Deutschland, Oesterreich, Ungarn und Spanien enthielten sich der Stimme. Ein Antrag wegen Einrichtung $genossenschaftlicher Buchdruckervereine$ wurde abgelehnt, dagegen ein solcher wegen Bildung gemeinschaftlicher $Schiedsgerichte$ angenommen, ebenso ein Antrag, der sich gegen die lange Dauer der Streiks erklärte und den Gewerkschaften empfahl, keine übertriebenen Forderungen zu stellen. Alle Buchdrucker wurden für verpflichtet erklärt, den bestehenden Gewerkschaften beizutreten.
Der folgende Gegenstand betraf die $Herabsetzung$ der $Arbeitszeit$. Man war im allgemeinen in dieser Forderung einig und betonte insbesondere den Wert dieses Mittels zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, doch wurde hervorgehoben, daß, um einen Ausfall am Verdienste zu vermeiden, zunächst eine Erhöhung der jetzigen Löhne durchgesetzt werden müsse. Uebereinstimmend wurde auch die $Abschaffung der Akkordarbeit$ und ihre Ersetzung durch Lohnarbeit empfohlen. Ebenso war man überwiegend gegen die Ueberstundenarbeit; einzig der belgische Vertreter D'Hooghe erklärte, daß er den bestimmten Auftrag habe, gegen jede Verminderung der Arbeitszeit zu stimmen. Die meisten Redner wollten auch zur Erreichung ihres Zieles den Weg der $gesetzlichen Regelung$ eingeschlagen sehen, nur der dänische Vertreter Petersen erklärte sich gegen gesetzlichen Zwang. Trapp (Deutschland) machte geltend, daß bei der jetzigen Zusammensetzung der gesetzgeberischen Gewalten auf diesem Wege eine Besserung nicht zu erwarten sei, während die Schweizer sich von der durch den dortigen Bundesrat einzuberufenden internationalen Konferenz viel versprachen.
Bei der Abstimmung wurde zunächst der Grundsatz der Verminderung der Arbeitszeit einstimmig angenommen in folgender Fassung:
»Der Kongreß erklärt sich für die Herabsetzung der Arbeitszeit ohne Verminderung des Lohnes.«
Auch die Dauer von 8 Stunden wurde gegen die Stimmen von Belgien und der romanischen Schweiz angenommen. Einstimmige Annahme fand ferner der Antrag Drummond (England), der die Ueberarbeit grundsätzlich verwirft und sie deshalb wenigstens auf ein möglichst geringes Maß beschränkt wissen will, mit dem Zusatze von Kralik, daß die Ueberstunden möglichst hoch bezahlt werden sollen. Ebenso einstimmig wurde der Antrag Mangeot angenommen, der die Abschaffung der Nachtarbeit der Frauen und Kinder forderte.
Eine längere Verhandlung verursachte auch die $Lehrlingsfrage$. Man wünschte von verschiedenen Seiten nicht allein die gesetzliche Verpflichtung des Lehrlings zur Beibringung eines Schulzeugnisses, sondern insbesondere die Festlegung eines bestimmten Zahlenverhältnisses zwischen Lehrlingen und Gehülfen. Von der Mehrzahl der Anwesenden wurde aber die Ansicht vertreten, daß diese Angelegenheiten entweder überhaupt nicht auf gesetzlichem Wege zu regeln seien oder daß mindestens diese Regelung nicht international, sondern nur in jedem Lande nach Maßgabe seiner besonderen Verhältnisse geschehen könne.
Weiter verhandelte man über die $gegenseitige Krankenunterstützung reisender Gehülfen$, wobei mitgeteilt wurde, daß ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis bereits zwischen Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Norwegen und der Schweiz bestehe. Man erkannte allseitig den Wunsch noch einer solchen Einrichtung als berechtigt an, berief sich aber teils auf die Geringfügigkeit der Mittel, teils darauf, daß in einzelnen Ländern eine Krankenunterstützung seitens der Gewerkschaften überhaupt nicht gewährt werde. Trotzdem wurde der Antrag Kralik (Oesterreich), den Wunsch nach der Schaffung solcher Einrichtungen auszusprechen, einstimmig angenommen.
Hubert (Belgien) beklagt sich darüber, daß in einigen Fällen in Frankreich belgische Buchdrucker schlechter behandelt seien als Franzosen und fordert Garantien hiergegen. Der Kongreß ging über den Antrag zur Tagesordnung über, indem er an die Solidarität der Arbeiter appellierte.
Einstimmig wurde ferner beschlossen, auf die Aufhebung der Bestimmung des französischen Syndikatsgesetzes hinzuwirken, nach welcher Ausländer von dem Eintritte in den Vorstand der Syndikate ausgeschlossen sind.
Den letzten Gegenstand der Verhandlungen bildete die bereits bei der Schaffung eines internationalen Verbandes gestreifte wichtige Frage nach der $Stellung der Gewerkschaften zur Politik$. Während aber die einen die Beschäftigung mit Wirtschafts- und Sozialpolitik empfahlen, hielten andere jede Hineintragung der Politik in die Gewerkschaften für verderblich. Man vermochte sich weder über das eine noch über das andere Prinzip zu einigen, und so wurden alle hierauf bezüglichen Anträge abgelehnt. --
Dem erhaltenen Auftrage gemäß unterzogen sich die beiden schweizerischen Verbände der Vorbereitung der weiteren Maßnahmen und beriefen den $zweiten internationalen Buchdruckerkongreß$ auf den 25. August 1892 nach Bern, wo er bis zum 28. dess. Monats tagte.
Beteiligt waren folgende Verbände:
1. Schweizerischer Typographenbund mit 1210 Mitgliedern 2. Schweizerische fédération romande mit 460 " 3. Elsaß-Lothringischer Unterstützungsverein für Buchdrucker und Schriftgießer mit 450 " 4. Deutscher Unterstützungsverein für Buchdrucker und Schriftgießer mit 17000 " 5. Französische _fédération française des travailleurs du livre_ mit 5600 " 6. Rumänischer Gutenbergverein mit 400 " 7. Ungarischer Landesverein der Buchdrucker mit 2300 " 8. Oesterreichischer Buchdruckergehülfenverein mit 5000 " 9. Holländischer Buchdruckerverband mit 750 " 10. Italienischer Buchdruckerverband mit 1560 " 11. Belgische fédération typographique belge und Association libre de Bruxelles mit 2000 " 12. Luxemburg. Association typographique mit 80 " 13. London society of compositors mit 9700 " 14. Dänische und norwegische Vereine mit 1700 " ==================== zusammen: 52210 Mitglieder.
Nordamerika war dieses Mal nicht vertreten.
Die Tagesordnung beschränkte sich auf folgende 3 Punkte:
1. Bericht betreffend Gründung eines internationalen Buchdruckerverbandes; Beratung der Statuten.
2. Bericht betreffend Regulierung des Viatikums vom internationalen Standpunkte.
3. Regulierung des Lehrlingswesens.
Da die Verhandlungen ihrem Inhalte nach denen des ersten Kongresses sehr ähnlich waren, so kann deren Wiedergabe sich hier etwas kürzer gestalten.
Der wichtigste war der erste Punkt, die Gründung eines $internationalen Buchdruckerverbandes$, womit die Schaffung einer $internationalen Widerstandskasse$ zusammenhing, und da hier die Ansichten der germanischen und romanischen Nationen auseinander gingen, so wurde auf Antrag des deutschen Vertreters Döblin beschlossen, daß die Delegierten der sprachverwandten Länder in gesonderter Beratung zu der Frage Stellung nehmen sollten, um dadurch die Verhandlungen zu erleichtern. Nach deren Beendigung stellte der französische Vertreter Këufer namens der Nationen der lateinischen Sprache folgenden Antrag:
»Der internationale Buchdruckerkongreß in Bern acceptiert das Prinzip der definitiven Gründung eines internationalen Buchdruckerverbandes. Um die Thätigkeit dieser neuen Organisation durch Ernennung eines leitenden Bureaus zu sichern und um die Errichtung einer internationalen Widerstandskasse vorzubereiten, beschließt der Kongreß die Entrichtung eines monatlichen Beitrages von 5 Centimes per Mitglied.«
Döblin (Berlin) als Sprecher der germanischen Gruppe machte hiergegen geltend, daß es für sie eine Unmöglichkeit sei, einem internationalen Verbande mit Widerstandskasse beizutreten, da die Gesetze ihnen dies nicht gestatteten. Um dennoch etwas Positives zu schaffen, hätten die Vertreter dieser Länder sich auf folgende Anträge geeinigt:
»Die Vertreter der germanischen Gruppe erklären im Namen ihrer Verbände, daß in Lohnbewegungen nur nach vorhergegangener gemeinsamer Verständigung einzutreten ist. In Streikfällen soll eine alle Mitglieder der beteiligten Verbände gleichbelastende Steuer erhoben werden.
Die genannte Gruppe ist ferner für Schaffung einer Zentralstelle, die die internationalen Beziehungen zu vermitteln hat. Die Kosten dieser Zentralstelle werden auf die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Mitglieder verteilt. In den Ländern, wo sich einer internationalen Vereinigung Schwierigkeiten entgegenstellen, geschieht die Verständigung durch nationale Sekretäre. Die Zentralstelle wird verpflichtet, alle die internationalen Interessen berührenden Angelegenheiten schnellstens den beteiligten Verbänden zur Kenntnis zu bringen. Organisationen, die dem Beschlusse des Kongresses hinsichtlich der Gewährung von Viatikum nicht nachkommen, sind von einer Beteiligung ausgeschlossen.«
Die Romanen machten zu gunsten ihres Antrages geltend, daß, falls erst bei Ausbruch eines Streikes Steuern erhoben würden, möglicherweise die weniger leistungsfähigen Verbände nicht in der Lage sein könnten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, während die regelmäßige Ansammlung von Beiträgen ihnen weniger schwer falle. Die Gegner bestritten diese Gefahr und beriefen sich wiederholt auf das Hindernis ihrer Gesetze. Nachdem die Verhandlungen nochmals unterbrochen waren, um in einer eingesetzten Kommission eine Verständigung zu versuchen, einigte man sich endlich auf folgenden Beschluß:
»Der Kongreß beschließt die Schaffung einer Zentralstelle, die die internationalen Beziehungen zu vermitteln hat. Die Kosten dieser Zentralstelle werden auf die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl verteilt. Der Kongreß beschließt ferner, daß in Lohnbewegungen nur nach vorausgegangener gemeinsamer Verständigung einzutreten ist. In Streikfällen soll eine alle Mitglieder der beteiligten Verbände gleichbelastende Steuer erhoben werden. Die Beschaffung der Mittel zu obigem Zwecke bleibt den einzelnen Verbänden überlassen. In denjenigen Ländern, wo sich einer internationalen Vereinigung Schwierigkeiten entgegenstellen, geschieht die Verständigung durch nationale Sekretäre. Die Zentralstelle wird verpflichtet, alle die internationalen Interessen berührenden Angelegenheiten schnellstens den beteiligten Verbänden zur Kenntnis zu bringen. Organisationen, die dem Beschlusse des Kongresses hinsichtlich der Gewährung von Viatikum binnen Jahresfrist nicht nachkommen, sind von einer Beteiligung ausgeschlossen.«
Dieser Beschluß wurde einstimmig angenommen, jedoch erklärt, daß er auf London, wo bis jetzt kein Viatikum gezahlt wird, keine Anwendung finden solle. Als Sitz der Zentralstelle wurde die Schweiz gewählt. Die Kommission erhielt das Recht, eine tägliche Unterstützung bis zu täglich 2 Frs. für jedes Mitglied zu bewilligen.
Die Verhandlungen über die Frage des $Viatikums$ boten gegenüber denjenigen des Pariser Kongresses nichts Neues. Der Bericht der eingesetzten Kommission erklärt, nicht viel Hoffnung auf Herbeiführung eines Einverständnisses zu haben, da die Ansichten in den verschiedenen Ländern zu weit auseinander gingen, und selbst die Rückerstattung der Unterstützungen, obgleich der Pariser Kongreß sie mit 10 gegen 2 Stimmen verworfen habe, werde wohl auch ferner bestehen bleiben.
Unter Ablehnung des italienischen Antrages, Viatikum nur an solche reisende Mitglieder zu zahlen, denen Arbeit zugesichert sei, wurde die Auszahlung an alle Verbandsmitglieder beschlossen. Eine Kommission wurde beauftragt, ein Statut als Ersatz der bisherigen Gegenseitigkeitsverträge auszuarbeiten.
Zu dem letzten Gegenstande der Tagesordnung, $Regelung des Lehrlingswesens$, wurde einstimmig folgender Beschluß gefaßt:
»In Berücksichtigung der Lage aller Berufe hält der Kongreß eine internationale Regelung des Lehrlingswesens für undurchführbar. Dagegen erblickt er der großen Lehrlingsausbeutung gegenüber ein Gegengewicht in starken Organisationen, die durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit einen Ausgleich zu schaffen in der Lage sind. Die ganze Kraft ist daher auf Agitation sowie Aufklärung der Berufsangehörigen, einschließlich der Lehrlinge, zu legen.«
Der Schweizerische Typographenbund hatte ohne ausdrücklichen Auftrag, aber im Interesse der Förderung der internationalen Organisation ein besonderes Blatt, den »Internationalen Buchdruckerverband«, herausgegeben. Obgleich dessen Leistungen sehr ungünstig beurteilt wurden, wobei Döblin die Ansicht vertrat, daß internationale Organe nichts taugten, wurde doch beschlossen, daß diese Kosten sowie diejenigen der Organisation des Kongresses den verschiedenen Verbänden im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl zur Last fallen sollten.
Bereits nach dem Pariser Kongreß, der den beiden Schweizer Verbänden, dem »Schweizerischen Typographenbunde« und der »Fédération des Typographes de la Suisse romande«, den Auftrag erteilt hatte, verschiedene Fragen für den folgenden Kongreß vorzuberaten, hatten die Vorstände dieser Verbände eine aus fünf Mitgliedern bestehende besondere Kommission zur Führung der internationalen Angelegenheiten eingesetzt. Als dann der Kongreß in Bern die Schaffung einer internationalen Zentralstelle beschloß, deren Einsetzung den beiden schweizerischen Verbänden übertragen wurde, beauftragten diese die gedachte Kommission mit der Ausführung auch dieses Beschlusses. Die Kommission hatte nun zunächst ihren Auftrag in dem Sinne aufgefaßt, daß es sich um Begründung eines eigentlichen Verbandes handele und hatte am 3. April 1892 den Entwurf eines »Statuts für den internationalen Buchdruckerverband« zur gutachtlichen Aeußerung an die einzelnen Verbände gesandt, in dem außer einer internationalen Widerstandskasse auch ein regelmäßiges Verbandsorgan vorgesehen war. Der deutsche Buchdruckerverband hatte aber hiergegen als eine Verletzung des gefaßten Beschlusses, der nicht auf Schaffung eines internationalen $Verbandes$, sondern nur auf Einrichtung einer $Zentralstelle$ gerichtet sei, lebhaft protestiert, und um diesem Proteste Rechnung zu tragen, hatte die Kommission sich nunmehr auf ein bloßes internationales $Sekretariat$ beschränkt, das mit dem 10. Dezember 1893 ins Leben getreten war und seinen Sitz in Bern erhalten hatte. Das für dieses entworfene Reglement fand denn auch einstimmige Annahme. Bei der Wichtigkeit desselben soll es hier unter Auslassung einiger Nebenpunkte, sowie der Uebergangs- und Schlußbestimmungen abgedruckt werden.
=Reglement für das Internationale Buchdruckersekretariat.=
1. Kapitel.
$Name, Zweck und Dauer$.
Art. 1. Unter der Bezeichnung »Internationales Buchdruckersekretariat« wird eine ständige Centralstelle geschaffen, die den Zweck hat:
a) die Beziehungen unter den einzelnen Buchdrucker-Zentralverwaltungen, soweit sie internationale Interessen berühren, zu vermitteln;
b) bei allgemeinen Arbeitsniederlegungen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, welche ein Fernhalten von Zuzug zu ermöglichen und eine nachhaltige Unterstützung der für Verbesserung ihrer Lebenshaltung kämpfenden, einer Verschlechterung derselben sich widersetzenden oder eine Verkürzung der Arbeitszeit anstrebenden Kollegen zu verbürgen imstande sind;
c) internationale Kongresse einzuberufen, die Tagesordnung für dieselben vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.
Art. 2. Das internationale Sekretariat wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
Ein internationaler Kongreß kann die Aufhebung desselben beschließen.
2. Kapitel.
$Organisation und Verwaltung des Sekretariates$.
Art. 3. Die Verwaltung des internationalen Sekretariates wird vom internationalen Kongreß durch Stimmenmehrheit der Delegierten einem Landesverbande übertragen; eventuell können sich zwei in einem und demselben Lande bestehende Verbände in diese Verwaltung teilen.
Der Verband oder die Verbände tragen die Verantwortlichkeit für die ganze Geschäfts- und Kassagebarung des Sekretariates.
Art. 4. Das internationale Sekretariat besteht aus:
a) der fünfgliedrigen Aufsichtskommission;
b) dem ständigen Sekretär.
Art. 5. Die $Aufsichtskommission$ wird vom Verband oder den Verbänden nach einem von ihnen zu bezeichnenden Modus gewählt und hat folgende Befugnisse:
a) Vorberatung aller wichtigen Anträge an die beim internationalen Sekretariat beteiligten Verbände;
b) Wegleitung an den Sekretär für die Ausführung der Kongreßbeschlüsse;
c) Ueberwachung der Geschäftsführung des Sekretärs;
d) Entgegennahme der Vierteljahrsberichte desselben;
e) Festsetzung des Budgets der jährlichen Ausgaben des Sekretariates, für Drucksachen, Bureauauslagen, Porti u. s. w., wie Besoldung des ständigen Sekretärs und der übrigen Funktionäre;
f) Feststellungen der Bestimmungen über die Finanzverwaltung des internationalen Buchdruckersekretariates.
Art. 6. Die Aufsichtskommission versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden ordentlicherweise einmal im Jahre.
Sie hat das Recht, jederzeit Einsicht zu nehmen in die Geschäftsführung des Sekretärs und der Finanzverwaltung.
Art. 7. Der $ständige Sekretär$ ist das ausführende Organ des internationalen Sekretariates.
Er wird von der Zentralleitung oder den Zentralleitungen des mit der Geschäftsführung des internationalen Sekretariates betrauten nationalen Verbandes oder Verbände gewählt.
Art. 8. Ein von der Aufsichtskommission aufzustellendes Reglement (Vertrag) umschreibt die Thätigkeitsgebiete des Sekretärs, dessen Anstellungsverhältnis und Besoldung.
Im allgemeinen liegen ihm folgende Arbeiten ob:
a) Ausarbeitung von Reglements und Statuten;
b) rasche Zustellung -- auf dem Zirkularwege, eventuell auch auf telegraphischem Wege -- aller Mitteilungen des Sekretariates an die beteiligten Verbände;
c) prompte Erledigung aller einlaufenden Korrespondenzen;
d) Entgegennahme und Ausarbeitung von Anregungen seitens der beteiligten Verbände;
e) Zustellung der für die Oeffentlichkeit bestimmten Mitteilungen an die Redaktionen der Landesverbandsorgane;
f) Ausarbeitung der Vierteljahrsberichte zu Händen der Aufsichtskommission und Veröffentlichung von Auszügen aus denselben;
g) Ausarbeitung des Jahresberichts zu Händen der beteiligten Verbände;
h) Sammlung von statistischen Daten aus den verschiedenen Verbänden und Verwendung oder Anhandgabe derselben zu vergleichenden oder positiven statistischen Erhebungen;
i) Einziehung der Jahresbeiträge und der Beitragsquoten für Unterstützungszwecke von den beteiligten Verbänden;
k) Ausrichtung der Unterstützungssummen an die im Streik stehenden Verbände.
3. Kapitel.
$Verpflichtungen der beteiligten Verbände$.
A. $Mit Bezug auf die Verwaltung des Sekretariates$.
Art. 9. Die beim internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten Verbände sind verpflichtet:
a) die jeweilige Wahl ihrer resp. Verbandsleitungen oder der zur Korrespondenzführung speziell bezeichneten Personen (nationale Sekretäre), wie auch die sich allfällig ergebenden Mutationen dem internationalen Sekretariat zur Kenntnis zu bringen;
b) dem Sekretariat alle die Gesamtheit der Verbände interessierenden Mitteilungen zugehen zu lassen, wie auch die Angabe der Mitgliederzahl auf 31. Dezember jeden Jahres;
c) die für die Oeffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der Sekretariate in ihren resp. Verbandsorganen aufzunehmen;
d) ein Exemplar ihrer Verbandsorgane regelmäßig nach Erscheinen an die Adresse des Sekretärs gelangen zu lassen behufs Aufnahme ins Archiv;
e) ihre Jahresberichte jeweilen in zwei Exemplaren an den Sekretär einzusenden;
f) die Betreffnisse der auf sie nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl entfallenden Beiträge an die Verwaltungskosten jeweilen regelmäßig nach erfolgter Mitteilung durch den internationalen Sekretär an den letztern gelangen zu lassen bei Strafe der Einstellung im Viatikum aller ihrer reisenden Mitglieder und der Nichtunterstützung in Streikfällen.
B. $In Streikfällen$.
Art. 10. Lohnbewegungen, in welchen Anspruch erhoben wird auf die Unterstützung der übrigen Verbände, können nur nach erfolgter Verständigung unter denselben unternommen werden.
Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Unterstützung nicht präjudiziert für Defensivstreiks.
Art. 11. Diese Verständigung geschieht dadurch, daß der Verband, in dem eine derartige Bewegung insceniert werden soll, an das internationale Sekretariat gelangt unter detaillierter Klarlegung der Gründe, der Zahl der in Betracht kommenden Städte, Firmen und Gehülfen, überhaupt aller Verumständigungen, welche die Schlußnahme der Verbände in dieser oder jener Weise beeinflussen könnten.
Auf dem Wege konfidentieller Mitteilung setzt das Sekretariat die übrigen Verbände in Kenntnis von der Sachlage und ersucht dieselben um umgehende Vernehmlassung.
Art. 12. Sind 2/3 der beteiligten Verbände mit der angeregten Bewegung einverstanden, so wird vom Sekretariat aus sofort eine allgemeine, sämtliche Mitglieder gleichmäßig belastende Steuer dekretiert.
Art. 13. Kommt eine gemeinsame Verständigung nach Art. 12 nicht zustande, so wird der quest. Verband ersucht, von seiner geplanten Bewegung abzustehen.
Art. 14. Kann sich derselbe hierzu nicht verstehen, so trägt er die Folgen seines Vorgehens selbst und werden seitens des Sekretariates keinerlei Aufrufe zur Unterstützung erlassen.
Art. 17. In Streikfällen kommt die Gesamtheit der beteiligten Verbände für einen täglichen Maximalbetrag von Francs 2. -- auf per Streikenden. Es bleibt dem in Frage kommenden nationalen Verbande überlassen, seinen streikenden Mitgliedern aus eigenen Mitteln einen größeren Betrag auszurichten.
Art. 18. Die Bewegung (Streik) wird als beendet erklärt, wenn die Forderungen der Gehülfen von der Prinzipalität angenommen worden sind oder wenn die Aussichtslosigkeit des Kampfes vom Zentralvorstand des betreffenden Verbandes oder von der Aufsichtskommission konstatiert werden muß.
Art. 22. Oeffentliche Unterstützungsgesuche an die organisierten Buchdrucker dürfen nur vom Sekretariat aus erlassen werden.
C. $Im Viatikumswesen$.
Art. 23. Jeder Verband, der beim internationalen Sekretariat beteiligt ist und bei Arbeitsniederlegung in seinem Gebiet Anspruch machen will auf die Unterstützung der gesamten organisierten Buchdruckergehülfenschaft, ist verpflichtet, allen reisenden Kollegen eine Unterstützung (Viatikum) auszurichten.
Art. 24. Zum Bezuge dieses Viatikums sind berechtigt alle einem beim internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten nationalen Verband angehörenden Setzer, Drucker, Gießer oder eine andere Partie des graphischen Gewerbes ausübenden Personen, welche im rechtmäßigen Besitz eines von einem dieser Landesverbände ausgestellten Mitgliedsbuches und Viatikumsausweises sind.
Art. 25. Die einheitliche Regelung des Viatikums wird nach den Beschlüssen des II. Internationalen Buchdruckerkongresses erfolgen.
4. Kapitel.
$Internationale Kongresse.$
Art. 26. Internationale Kongresse können einberufen werden, wenn es das Sekretariat auf Anregung von drei nationalen Verbänden und nach Einholung der Zustimmung der Mehrheit der Verbände beschließt, oder wenn der vorhergegangene Kongreß einen bezüglichen Beschluß gefaßt hat.
Art. 27. Der internationale Kongreß hat folgende Kompetenzen und Befugnisse:
a) Bestellung des Kongreßbureaus;
b) Abnahme eines Berichtes der Aufsichtskommission des internationalen Buchdruckersekretariats über den Stand des letzten;
c) Entgegennahme eines Berichtes der nationalen Verbände über den Stand der Sozialgesetzgebung in ihren Ländern, soweit dadurch die Gehülfenorganisation betroffen wird;
d) Behandlung der Anträge der einzelnen Landesverbände und Beschlußfassung über dieselben;
e) Maßnahmen gegen renitente Verbände, d. h. solche Verbände, welche die Beschlüsse früherer internationaler Kongresse nicht innehalten oder den Bestimmungen vorliegenden Reglements nicht nachkommen;
f) eventuell Wahl des Verbandes, der das internationale Sekretariat zu bestellen hat;
g) Festsetzung des Ortes und der Abhaltungszeit des Kongresses.
Im Dezember 1895 wurde von dem deutschen Verbande die Einberufung eines neuen Kongresses verlangt und damit begründet, daß die Organisation des internationalen Sekretariates sich als reformbedürftig erwiesen habe. Die an die vorigen Verbände gerichtete Anfrage ergab einhellige Zustimmung und mit Mehrheit wurde die Schweiz mit der Einberufung beauftragt. Die Aufsichtskommission betraute hierauf die Sektion Genf mit den erforderlichen Vorarbeiten, und so fand vom 5. bis 7. August in Genf der III. $Internationale Buchdruckerkongreß$ statt, auf dem folgende Verbände mit den dabei bemerkten Mitgliederzahlen vertreten waren:
Verband der Deutschen Buchdrucker 21000 Mitgl.
Verband der Vereine der Buchdrucker und Schriftgießer und verwandter Berufe Oesterreichs 7000 "
Elsaß-Lothringischer Unterstützungsverein für Buchdrucker und Schriftgießer 570 "
Verband der Buchdrucker und Schriftgießer Ungarns 2800 "
Allgemeen Nederlandsch Typografenbond in Amsterdam 1400 "
Typografiske Reservefonds og Rejskasser für de skandinaviske Lande in Kopenhagen 1450 "
Norwegischer Zentralverein in Christiana 650 "
Federazione italiana dei lavoratori del libro 4000 "
Luxemburger Buchdruckerverein 70 "
Bulgarischer Buchdruckerverband 57 "
Schweizerischer Typographenbund 1500 "
Fédération romande 586 "
Fédération française des travailleurs du livre 7100 "
Zusammen 13 Verbände mit 47782 Mitgliedern.
Gegen Italien und Spanien hatte, da sie dem Beschlusse des Berner Kongresses wegen gleichmäßiger Behandlung einheimischer und auswärtiger Gehülfen bei Entrichtung des Viatikums Folge zu leisten sich beharrlich weigerten, das für solche Fälle vorgesehene Mittel in Anwendung gebracht werden müssen, sie des Anspruchs auf Unterstützung in Streikfällen für verlustig zu erklären. Dies hatte zur Folge gehabt, daß $Italien$ sich gefügt und am 25. November 1895 angezeigt hatte, das Viatikum werde künftig allen reisenden Kollegen ohne Rücksicht auf Sprachkenntnisse ausgezahlt werden, so daß die Zwangsmaßregel wieder aufgehoben werden konnte. $Spanien$ dagegen hatte im Mai 1895 seinen Rücktritt vom Sekretariate erklärt mit der Begründung, es sei ihm unmöglich, den Forderungen betreffend Zahlung des Viatikums sowie der Beiträge bei Streiks zu entsprechen.
Der $französische Verband$ hatte auf seinem Kongresse in Marseille (7. bis 15. September 1895) die weitere Beteiligung am Sekretariate beschlossen, dieser Beschluß wurde aber in der darauf folgenden Urabstimmung mit 2687 gegen 2649 Stimmen verworfen, so daß sich das französische Zentralkomitee gezwungen sah, von der weiteren Beteiligung am Sekretariate am 31. Dezember 1896 zurückzutreten. Der französische Vertreter war deshalb auf dem Kongreß ohne Mandat anwesend.
$England$ hatte sich am Sekretariate überhaupt nicht beteiligt. $Belgien$ war nicht vertreten. $Nordamerika$ war schon in Bern nicht vertreten gewesen. Dagegen hatten sich $Schweden$ und $Bulgarien$ dem Sekretariate angeschlossen.
Der erste Gegenstand der Verhandlung des Kongresses war das $internationale Sekretariat$. Der deutsche Vertreter brachte die Gründe, die den deutschen Verband zu seinem Verlangen auf Einberufung des Kongresses bestimmt hatten, zur Geltung. Der Sekretär habe es nicht verstanden, bei den Mitgliedern der beteiligten Verbände das Interesse für das Sekretariat zu wecken, ja nicht einmal den Beweis für die Existenzberechtigung des Sekretariates erbracht, geschweige denn eine Initiative zur Förderung der Internationalität entwickelt. Der Entwurf des Statuts für einen internationalen Verband sei ein grober Verstoß gegen den Beschluß des Berner Kongresses gewesen.
Obgleich dieser Tadel auch von anderer Seite unterstützt wurde, so konnte doch am Schlusse der Verhandlungen der Vorsitzende feststellen, daß kein Verband sich gegen die Weiterführung des Sekretariates ausgesprochen habe. Es wurde vielmehr beschlossen, daß der Sekretär neben seinem Amte kein anderes übernehmen und durch Teilnahme an den Generalversammlungen der einzelnen Verbände die Fühlung aufrecht erhalten, auch vierteljährlich Berichte versenden solle.
Ueber den Plan der $internationalen Widerstandskasse$ fand zunächst wieder eine gesonderte Beratung der germanischen und romanischen Gruppe statt, bei der gegen die bisherigen Kongresse insofern eine Verschiebung zu Tage trat, als der österreichische Verband, der in Paris und Bern gegen den Plan gestimmt hatte, jetzt für denselben sich aussprach.
Gerade der österreichische Vertreter $Höger$ entwickelte eingehend die Gründe, aus denen die Maßregel unentbehrlich sei, wenn man an eine erfolgreiche Thätigkeit des Sekretariates denken wolle. Allerdings müßten $nationale$ Widerstandskassen der internationalen vorangehen; deren Stärkung sei notwendiger, als die Anhäufung von Geldern für manche der übrigen Unterstützungskassen. Redner bringt in Gemeinschaft mit dem ungarischen Vertreter $Lipp$ den Antrag ein, die internationale Widerstandskasse mit dem 1. Januar 1897 zu gründen.
$Döblin$ erklärte, in der unangenehmen Lage zu sein, als einziger Vertreter der germanischen Gruppe sich im Widerspruche zu dem Antrage Höger zu befinden. Er halte die Gründung einer internationalen Widerstandskasse für gefährlich, da sie die organische Entwickelung der nationalen Widerstandskassen hemmen werde, deren Gründung namentlich die romanischen Verbände ins Auge fassen sollten. Nach der Gründung der internationalen Kasse werde sich jeder Verband darauf verlassen, aus der vollen Kasse zu schöpfen. Die Bedeutung der Kasse könne nur darin gesehen werden, nach außen, d. h. dem Unternehmertum zu imponieren, und dieser Zweck werde doch nicht erreicht werden. Die Kasse habe keinen praktischen Wert. Wolle sie nur einzelne Streiks unterstützen, so hätten die romanischen Verbände von ihr keinen Vorteil, da sie erklärt hätten, daß sie solche nicht unternehmen könnten, gewähre sie aber Unterstützung nur dann, wenn ein gewisser Prozentsatz der Mitglieder am Streike beteiligt sei, so werde der deutsche Verband von ihr keinen Vorteil haben, da bei ihm schon 5% der Mitglieder die große Zahl von 1000 Streikenden ausmachten; sollten aber endlich alle Streiks unterstützt werden, so werde die Kasse nicht genug Mittel besitzen und ein steter Streit um die Berechtigung des Streiks bestehen.
Die Vertreter aller übrigen Verbände sprachen sich für die Gründung der Kasse aus; der französische Abgeordnete $Këufer$ erklärte sogar, er sei der Ueberzeugung, daß, wenn die Kasse schon bestanden hätte, der Austritt Frankreichs nicht erfolgt sein würde, auch sei es keineswegs ausgeschlossen, daß Frankreich dem Verbande wieder beitrete. Uebrigens lägen die Verhältnisse in Frankreich abweichend von denen der meisten übrigen Länder. Die französischen Kollegen glaubten an den Staatssozialismus und hofften von ihm alles; deshalb seien sie indifferent gegenüber den Tagesfragen, welche Buchdrucker berührten. Außerdem gäbe es eine Spaltung unter den Kollegen, welche die Thätigkeit des Zentralkomitees sehr erschwere.
Nachdem der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, daß es wünschenswert erscheine, die Kasse auch ohne Beteiligung Deutschlands zu beschließen, da nach einer oberflächlichen Berechnung doch gegen 20000 Francs jährlich angesammelt werden könnten, wird zur Abstimmung geschritten. Unter Ablehnung des Antrages $Döblin$ mit 11 Stimmen gegen die einzige von Deutschland, wobei Frankreich sich der Abstimmung enthielt, wurde das Prinzip der Gründung der Kasse angenommen. Das von der Aufsichtskommission ausgearbeitete Reglement erhielt nach längeren Verhandlungen folgende Fassung:
Art. I.
Die Widerstandskasse des internationalen Buchdruckersekretariats hat den Zweck, Arbeitseinstellungen, welche durch die betreffende Zentralverwaltung gut geheißen sind, oder Aussperrungen zu unterstützen.
Art. II.
Jeder internationale Verband entrichtet für jedes seiner Mitglieder einen monatlichen Beitrag von 10 Cent. in die Widerstandskasse. Anläßlich einer Arbeitseinstellung kann im Bedarfsfall durch das internationale Sekretariat ein außerordentlicher wöchentlicher Beitrag bis zur Maximalhöhe von 50 Cent. von jedem Mitgliede der beteiligten Verbände erhoben werden. Die Erhebung dieses außerordentlichen und einheitlichen Beitrages kann jedoch nur erfolgen angesichts größerer Bewegungen für Lohnerhöhungen oder Arbeitsverkürzungen oder wenn die Widerstandskasse nur noch 50000 Fr. enthält, welche Summe als unangreifbarer Reservefonds dienen soll.
Art. III.
Die Unterstützung aus der Widerstandskasse beginnt erst 14 Tage nach Ausbruch des Streiks; in besonderen Fällen (Lohnherabsetzung, Lockout) kann dieselbe jedoch sofort erfolgen.
Art. IV.
Wenn eine Arbeitseinstellung nicht vermieden werden kann oder eine Aussperrung erfolgt ist, soll die Zentralverwaltung des betreffenden Verbandes unverzüglich ihre Beschlüsse dem internationalen Sekretariate mitteilen, welches die nötigen Maßnahmen anordnen wird, um den Streikenden die Unterstützung zu sichern. Sämtliche Verbände sind hiervon zu benachrichtigen.
Art. V.
Die tägliche Unterstützung der Streikenden beträgt 1 Fr. 50 Cent.
Art. VI.
Arbeitseinstellungen von anderen Berufsverbänden dürfen aus der Widerstandskasse des internationalen Sekretariats nicht unterstützt werden.
Vor der Gesamtabstimmung erklärte der dänische Vertreter $Petersen$, der sich bei der Abstimmung über die einzelnen Artikel, ebenso wie Deutschland, der Stimme enthalten hatte, daß er die Beteiligung an der Widerstandskasse und die Bestimmungen des Reglements nicht für genügend erachte, um eine erfolgreiche Thätigkeit derselben voraussetzen zu können, und daß er aus diesem Grunde genötigt sei, gegen das Reglement zu stimmen. So wurde das Reglement mit den 10 Stimmen der übrigen Verbände gegen diejenigen von Deutschland und Dänemark bei Enthaltung Frankreichs angenommen. Als der Vorsitzende darauf die Hoffnung aussprach, daß Deutschland, wenn es auch der Widerstandskasse nicht beitrete, doch aus derselben unterstützt werden könne, wurde hiergegen von mehreren Seiten lebhaft protestiert und darauf hingewiesen, daß, wo keine Pflichten, auch keine Rechte seien. Wenn Deutschland sich von der Allgemeinheit ausschließe und auf seine Stärke baue, so möge es späterhin zusehen, wie es sich helfen könne. Die Vergangenheit habe bewiesen, daß Deutschland, gerade so gut wie andere Verbände, bei Streiks die Hülfe sämtlicher Organisationen gebraucht habe, und im Falle des Nichtbeitritts zur Widerstandskasse könne es nur Anspruch auf freiwillige Beiträge erheben.
Am folgenden Sitzungstage wurde aber der gefaßte Beschluß in seiner Bedeutung dadurch wesentlich abgeschwächt, daß auf Antrag des italienischen Vertreters einstimmig beschlossen wurde, das Reglement der Widerstandskasse den einzelnen Verbänden zur Genehmigung zu unterbreiten. Döblin hatte den Antrag mit Freude begrüßt, weil dadurch jedem Vertreter Gelegenheit geboten sei, in seinem Verbande die nötigen Aufklärungen zu geben; auch er wollte in dieser Beziehung das Möglichste thun und die Entscheidung der berufenen Instanz herbeiführen: fördere oder diese Umfrage noch mehr ablehnende Vota zu Tage, so hoffe er, daß die Aufsichtskommission die Kasse nicht ins Leben treten lassen werde. Schon jetzt könne man die Kasse als abgelehnt betrachten, wenn die Mitgliederzahl in Betracht gezogen werde, welche die betreffenden Verbände hätten, denn Deutschland und Dänemark hätten zusammen 22450, die übrigen Verbände dagegen nur 18232 Mitglieder.
Der Kongreß beschloß, den Termin, bis zu welchem die Erklärungen der einzelnen Verbände bei der Aufsichtskommission abzugeben seien, auf den 1. Dezember 1896 festzusetzen.
Zu dem folgenden Punkte der Tagesordnung, das $Viatikum$ betreffend, wurden im allgemeinen die auf den beiden früheren Kongressen vertretenen widersprechenden Ansichten wiederholt und von neuem der Beschluß gefaßt, das Tagegeldsystem und die Erhöhung des Reisegeldes zu empfehlen.
Der folgende Punkt der Tagesordnung, $Maßregeln gegen renitente Verbände$, erledigte sich dadurch, daß der Vorsitzende mitteilte, daß gegenwärtig alle bei dem internationalen Buchdruckersekretariate beteiligte Verbände ihren Verpflichtungen nachkämen. Dagegen führte die Verhandlung zu einer scharfen Auseinandersetzung zwischen $Döblin$ und dem schweizerischen Vertreter $Göcking$, der die schon bei anderen Punkten hervorgetretene Spannung der Gemüter deutlich erkennen ließ. Als $Döblin$ sich wiederholt darauf berief, daß Deutschland in Verbindung mit Dänemark in der Frage der Widerstandskasse die Mehrzahl der Mitglieder darstelle, erklärte $Göcking$, daß für die Bedeutung der gefaßten Beschlüsse nicht die Zahl der Mitglieder, sondern die Zahl der Verbände maßgebend sei; andernfalls würde der internationale Verband lediglich ein Verband von Deutschlands Gnaden sein, da Deutschland über nahezu die Hälfte der Mitglieder und im Verein mit noch einem zweiten Verbande alle übrigen majorisieren könne.
Der Gegensatz zwischen den großen und den kleinen Verbänden machte sich auch ferner geltend bei dem von dem niederländischen und dem dänischen Vertreter gestellten Antrage, die Reise- und Unterhaltungskosten der Delegierten des Kongresses aus der Sekretariatskasse zu vergüten und nach dem Verhältnisse der Mitglieder auf die einzelnen Verbände umzulegen. Dieser Antrag wurde von Döblin lebhaft bekämpft. Derartige Kosten müßten von den Verbänden selbst getragen werden; andernfalls müsse auch Deutschland das Recht haben, mehrere Delegierte zu schicken. Schließlich wurde der Vermittelungsantrag $Höger$ angenommen, den Delegierten von Verbänden bis zu 2000 Mitgliedern die Fahrkosten zu vergüten, während für die Unterhaltskosten die Verbände selbst aufzukommen haben. Dieser Beschluß soll aber erst dem nächsten Kongresse vorgelegt werden.
Die bereits bei dieser Verhandlung angeschnittene Frage nach dem Rechte der größeren Verbände gegenüber den kleineren hinsichtlich der Vertretung, wurde zum Austrage gebracht durch den von $Dornseiffer$ (Luxemburg) gestellten Antrag auf $proportionale Vertretung der Verbände auf den internationalen Kongressen$ nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl. Gegen den Grundgedanken des Antrages wurde von keiner Seite Widerspruch erhoben, doch wollte $Këufer$ (Frankreich), daß kein Verband mehr als 5 Stimmen haben dürfe. Dieser Vorschlag wurde aber von $Döblin$, $Röger$ und $Dornseiffer$ bekämpft und schließlich mit 9 Stimmen abgelehnt. Mit derselben Stimmenzahl wurde darauf der Antrag $Siebenmann$ (Schweizerischer Typographenbund):
»Der Kongreß beschließt, das Stimmrecht in folgender Weise zur regeln: Jeder Verband bis auf 2000 Mitglieder hat das Recht auf eine Stimme; für je weitere 2000 Mitglieder eine Stimme mehr«,
angenommen und der Aufsichtskommission zur Besorgung für spätere Kongresse überwiesen.
Da sich die bisherige Einrichtung, 2 Verbände mit der Bestellung des Sekretärs zu beauftragen, als unpraktisch erwiesen hatte, so beschloß man, künftig nur $einen$ Verband damit zu betrauen. Bei der Wahl erhielt der schweizerische Typographenbund 7 und die fédération romande 2 Stimmen; der erstere ist deshalb gewählt. Als Wohnort wurde Bern beibehalten.
Hinsichtlich der Zeit und des Ortes für den nächsten Kongreß wurde, nachdem die für London und Brüssel gemachten Vorschläge abgelehnt waren, auf den Antrag von $Döblin$ von einer Beschlußfassung abgesehen, dagegen das Reglement, welches die Einberufung von dem Auftrage dreier Verbände abhängig macht, dahin abgeändert, daß schon der Antrag eines Verbandes genügt.
Ein Antrag von $Veraldi$ (Italien), das Sekretariat mit der $Organisation$ der $Frauen$ zu beantragen, wurde der Aufsichtskommission zur Berichterstattung für den nächsten Kongreß überwiesen.
Das $internationale Sekretariat$ hat bis jetzt 3 Berichte erstattet, und zwar für 1894, 1895 und 1896[194]. Die wichtigeren Mitteilungen aus demselben sollen hier wiedergegeben werden. An dem Sekretariate waren am Schlusse des Jahres 1896 folgende Verbände beteiligt:
1. Schweizerischer Typographenbund,
2. Fédération des Typographes de la Suisse romande,
3. Verband der deutschen Buchdrucker,
4. Verband der Vereine der Buchdrucker und Schriftgießer und verwandter Berufe Oesterreichs,
5. Verband der Elsaß-Lothringischen Buchdrucker,
6. Verein der Buchdrucker und Schriftgießer Ungarns,
7. Fédération française des travailleurs du livre,
8. Federazione italiana dei lavoratori del libro,
9. Dänischer Landesverband mit der typographischen Vereinigung Kopenhagen,
10. Norwegischer Zentralverein,
11. Allgemeiner Niederländischer Typographenbund,
12. Luxemburger Buchdruckerverein,
13. Bulgarischer Buchdruckerverein,
14. Fédération typographe belge,
15. Gutenberg, allgemeiner Buchdruckereiarbeiter-Unterstützungsverein für Rumänien.
[194] Die Herstellung der Berichte für 1897 und 1898 ist nach einer Mitteilung des Sekretärs $Siebenmann$ wegen dessen langdauernder Krankheit bisher verzögert und wird erst im November 1899 erfolgen.
Im Jahre 1897 sind noch die serbischen und die kroatischen Vereine beigetreten.
Dagegen ist es dem Sekretariate nicht gelungen, die Londoner Setzergesellschaft oder den englischen Verband zum Anschlusse zu bewegen. Der englische Vereinssekretär $Bowermann$ erklärte, daß er mit den Bestrebungen des Sekretariates sympathisiere, daß aber ein Anschluß der englischen Vereine erst dann erfolgen könne, wenn dieselben unter sich fest verbunden seien.
Im Juni 1895 richtete der schwedische Verband die Anfrage wegen seines Beitrittes an das Sekretariat. Dies führte jedoch zu einem Proteste der typographischen Vereinigung Kopenhagen, die verlangte, daß Schweden zunächst dem skandinavischen Reservefonds und der Reisekasse, aus denen es ausgetreten war, wieder beitreten müsse. Das Sekretariat wies diesen Anspruch zurück. Auf dem Kongresse des schwedischen Verbandes wurde dann ein Vermittelungsantrag dahin angenommen, eine Kommission einzusetzen, welche den Anschluß an den skandinavischen Verband prüfen solle, doch ist die Angelegenheit noch nicht zum Abschlusse gebracht.
Bei der Unsicherheit seiner Existenz hat das Sekretariat, abgesehen von einem Schreiben nach Südrußland, auf welches keine Antwort erfolgte, keine weiteren Versuche zur Gewinnung von Beitrittserklärungen gemacht. Dagegen wurden die Berichte und Mitteilungen auch den dem Sekretariate nicht angehörenden Verbänden und Vereinen übermittelt, um dadurch eine Verbindung herzustellen. Es ist dies auch teilweise gelungen, indem der spanische Verband sowie die beiden amerikanischen Verbände, die International typographical Union und die deutsch-amerikanische »Typographia« dem Sekretariate ihre Vereinsorgane zur Verfügung stellen. Seitens der englischen Vereine, des schwedischen Verbandes und der russischen Vereine ist dies bisher nicht zu erlangen gewesen. Auch der französische Verband ist noch nicht wieder beigetreten; wie das Sekretariat meint, spielt dabei der Haß gegen Deutschland eine erhebliche Rolle. Doch steht der französische ebenso wie der spanische Verband mit dem Sekretariate in regelmäßiger Verbindung. Das Statut der Widerstandskasse ist nach dem Berichte des Sekretariates als gescheitert anzusehen, indem viele Verbände gar nicht dazu zu bewegen gewesen sind, es der vorbehaltenen Urabstimmung zu unterwerfen. Das Sekretariat hat dann einen anderen Plan ausgearbeitet, in dem auf feste Jahresbeiträge verzichtet und nur die Ansammlung eines festen Fonds von 30000 Frcs. vorgesehen ist, der durch einmalige Beiträge von 70 Cts. für jedes Mitglied geschaffen und in Fällen der Verminderung durch Umlagen wieder ergänzt werden soll. Eine Beschlußfassung hierüber ist noch nicht erfolgt.
Hinsichtlich der Aufsichtskommission, deren Bestellung zunächst den beiden schweizerischen Verbänden übertragen war, wurde im Interesse der Vereinfachung der Geschäftsführung und der Kostenersparnis die Aenderung getroffen, daß die Sektion Bern mit der Bestellung betraut wurde. Als dann der Genfer Kongreß die Leitung dem Typographenbunde allein übertragen hatte, übernahm das Zentralkomitee dieses Verbandes die Oberleitung, während der Aufsichtskommission mehr die Rolle eines beigeordneten Rates zu teil wurde, über dessen Thätigkeit ein genaues Reglement ausgearbeitet wurde. Zum Sekretär wurde an Stelle von $Reimann$, der am 30. April 1896 sein Amt niedergelegt hatte, $Siebenmann$ gewählt, der sein Amt mit dem 5. November 1896 antrat.
Der Schweizerische Typographenbund hat angeregt, ein Verzeichnis der blockierten Druckereien anzulegen, doch ist dies bis zum Schlusse des Berichtes noch nicht gelungen, da die erforderlichen Mitteilungen von den einzelnen Verbänden nicht zu erlangen waren.
Vielfach ist das Sekretariat in Anspruch genommen bei Beschwerden eines Verbandes gegen den anderen wegen Behandlung des Viatikums. Daß gegen Italien und Spanien wegen beharrlicher Nichterfüllung ihrer Pflichten die Sperre verhängt werden mußte, ist bereits oben erwähnt. Aber auch in den übrigen Ländern ist man von einer einheitlichen Durchführung der gefaßten Beschlüsse noch weit entfernt. Der niederländische Verband führte Klage gegen den deutschen, daß seine Mitglieder in Deutschland kein Viatikum erhielten, worauf aber Deutschland erwiderte, daß es an der notwendigen Gegenseitigkeit fehle. Als dann Deutschland seinerseits den gleichen Vorwurf gegen Dänemark erhob, berief sich dieses darauf, daß nach dem Rücktritte Schwedens von der skandinavischen Kasse diese nicht mehr imstande sei, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Bei Behandlung der Streiks hat, wie schon in den Verhandlungen des Kongresses erwähnt wurde, die Bestimmung, daß eine Unterstützung nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der Verbände erfolgen solle, zu großen Erschwerungen geführt. Aber auch sonst haben die Verbände bei Ausbrüchen von Streiks ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere solche ins Leben treten lassen, ohne sich mit dem Sekretariate überhaupt in Verbindung zu setzen, dann aber doch Unterstützung beansprucht und geltend gemacht, daß die Streiklust nicht zu bezähmen gewesen sei. So ist das Sekretariat nur zweimal in die Lage gekommen, Ausstände nach eingeholter Zustimmung der Verbände zu unterstützen, nämlich den dänischen Streik von 1895 und den italienischen von 1896. Beide sind im ganzen erfolgreich verlaufen. Bei dem dänischen Streik betrug die ausgeschriebene und aufgebrachte Summe 2520 Fr. Ein Streik des niederländischen Verbandes konnte, da die Mitteilung zur Ermöglichung der Abstimmung nicht rechtzeitig erfolgt war, nicht in formeller Weise unterstützt werden, doch wurde zu freiwilligen Unterstützungen aufgefordert, wobei insgesamt 6524 fl. zusammen kamen. Auch dieser Streik war erfolgreich. Dagegen ging ein von den ungarischen Buchdruckern im November 1895 aufgenommener Streik, bei dem es sich im wesentlichen um Erringung des Achtstundentages handelte, völlig verloren, da die eingeleitete Umfrage eine fast einstimmige Ablehnung der Unterstützung ergab, indem man geltend machte, daß die aufgestellten Forderungen unangemessen seien und es insbesondere nicht als gerechtfertigt anerkannt werden könne, in einem Lande bereits den Achtstundentag zu fordern, solange in anderen noch nicht einmal der neunstündige durchgesetzt sei. Der deutsche Verband hat, als er zur Durchführung des mit dem Prinzipalverein getroffenen Abkommens gegenüber den rheinisch-westfälischen Druckereibesitzern zum Streik schreiten mußte, erklärt, diesen aus eigenen Kräften durchführen zu wollen. Infolge davon ist der Verband von Beitragsleistung bei dem gleichzeitig durchgeführten italienischen Streik befreit.
Der internationale Sekretär hat an den Kongressen des deutschen, des französischen und des belgischen Verbandes teil genommen und insbesondere bei dem letzteren durch seinen Einfluß zu dem gefaßten Beschlusse beigetragen, daß der Verband bei dem Sekretariate verbleibt. Der gleiche Beschluß war auf dem französischen Kongresse gefaßt, ist aber, wie oben erwähnt, durch Urabstimmung verworfen.
Auf Beschluß der Aufsichtskommission hat das Sekretariat eine umfassende Lohn- und Arbeitsstatistik in Angriff genommen, doch ist derselbe noch nicht zur Ausführung gelangt.
2. Bergarbeiter[195].
Zu den ersten, die eine internationale Organisation anbahnten, gehören die Bergarbeiter, die auch bisher regelmäßig jährlich einen internationalen Kongreß abgehalten haben, an dem allerdings nur einige Nationen, nämlich Engländer, Franzosen, Belgier, Deutsche und Oesterreicher, beteiligt gewesen sind. Die Anregung ging von den Engländern aus, die denn auch die bisherigen Kongresse durch ihre Ueberzahl völlig beherrscht haben, obgleich sich dagegen bei den anderen Nationen eine ziemlich starke Opposition geltend gemacht hat, die auch nicht ganz ohne Einfluß auf die Entwickelung gewesen ist.
[195] Ueber sämtliche Kongresse sind gedruckte Berichte veröffentlicht, die mir von Herrn $Max Schippel$, dem Vorstande des sozialdemokrat. Parteiarchivs, zur Verfügung gestellt sind.
Nach einer vorbereitenden Konferenz in Köln wurde der $erste internationale Bergarbeiterkongreß$ im Frühjahr 1890 nach Jolimont (Belgien) einberufen, wo er in den Tagen vom 20. bis 23. Mai stattfand unter einer Beteiligung von 111 Abgeordneten, nämlich 36 Engländern, 55 Belgiern, 7 Franzosen und 3 Deutschen als Vertretern von 337946 englischen, 58887 französischen und 6089 belgischen Arbeitern, während die Ziffer hinsichtlich der deutschen nicht angegeben ist. Die Hauptgegenstände der Verhandlungen bildeten neben den Berichten aus den einzelnen Ländern die Fragen des Achtstundentages, des internationalen Streiks und der Begründung einer internationalen Organisation. Hinsichtlich des $Achtstundentages$ herrschte Einstimmigkeit darüber, daß er anzustreben sei, dagegen gingen die Meinungen über den hierbei einzuschlagenden Weg, insbesondere darüber, ob man dabei die Hülfe der Gesetzgebung in Anspruch nehmen solle, stark auseinander, ja die Verhandlungen hierüber führten zu langwierigen Erörterungen, die damit endigten, daß ein Beschluß, der die gesetzliche Einführung des Achtstundentages für alle unter Tage beschäftigten Arbeiter fordert, mit den Stimmen der Belgier, Franzosen und Deutschen sowie 21 englischen Stimmen angenommen wurde, während 9 Engländer dagegen stimmten. Die Minderheit bestand aus den Vertretern von Durham und Northumberland.
Hinsichtlich des $internationalen Streiks$ ging am weitesten der Antrag des englischen Sozialisten $Keir Hardie$, der für den Fall, daß der Beschluß in betreff des Achtstundentages nicht bis zum 1. Mai des folgenden Jahres zur Ausführung gelangt sei, den europäischen Bergarbeiterstreik als das beste Mittel empfahl, um den Achtstundentag zu erlangen. Aber nicht allein dieser, sondern auch ein anderer Antrag, der sich darauf beschränkte, sich im Prinzip für den Weltstreik zu erklären, wurde schließlich zurückgezogen und mit 46 gegen 15 belgische und 2 französische Stimmen beschlossen, die Frage zunächst den Vereinen der einzelnen Länder vorzulegen und im April 1891 einen neuen Kongreß abzuhalten, um zu einer endgültigen Entscheidung zu gelangen.
Endlich wurde neben der Empfehlung nationaler Gewerkschaften die Bildung eines $internationalen Bergarbeiterverbandes$ beschlossen und ein aus 2 Mitgliedern jeder Nation bestehender Ausschuß mit dem Auftrage eingesetzt, den Gedanken zur Ausführung zu bringen.
Der beschlossene $zweite Kongreß$ wurde in den Tagen vom 31. März bis 4. April 1891 in Paris abgehalten. Vertreten waren 448636 Engländer durch 41, 141531 Deutsche durch 19, 100000 Oesterreicher durch einen, 92000 Belgier durch 15 und 127000 Franzosen durch 23, zusammen also 909167 Bergarbeiter durch 99 Abgeordnete.
Während man in Jolimont, ohne daß darüber besonders verhandelt war, nach der Zahl der erschienenen Vertreter abgestimmt hatte, verlangten jetzt die Engländer, daß jeder Abgeordnete für je 1000 vertretene Mitglieder eine Stimme haben solle, während die übrigen Nationen dies auf das entschiedenste mit der Begründung bekämpften, daß bei dem Uebergewichte der Engländer diese Art der Abstimmung die alleinige Entscheidung durch die Engländer bedeuten würde und daß es erforderlich sei, die Abstimmung nach Nationen aufrecht zu halten. Dieser Antrag wurde denn auch schließlich mit den 58 kontinentalen gegen die 41 englischen Stimmen angenommen.
Hatte das Stimmverhältnis schon hinsichtlich des Kongresses so große Schwierigkeiten veranlaßt, so war es nur natürlich, daß diese Schwierigkeit sich steigerte, als es sich darum handelte, den auf dem vorigen Kongresse vorbehaltenen Punkt der Ausgestaltung eines $internationalen Verbandes$ zu erledigen, da hier naturgemäß das Schwergewicht gerade in der Regelung dieses Verhältnisses lag. Es gelang deshalb auch nicht, hierüber eine Verständigung zu erzielen, und es blieb nichts übrig, als von neuem einen Ausschuß mit der weiteren Beratung und Bearbeitung der Sache zu betrauen.
Bei der Frage des $internationalen Streiks$ wiederholte sich der schon in Jolimont hervorgetretene Gegensatz zwischen der entschiedeneren und der gemäßigteren Richtung. Die erstere verlangte die Proklamierung des Generalstreiks für den 1. Mai 1891, doch gelang es den Gemäßigten, nicht allein den Beschluß der nochmaligen Einleitung von Verhandlungen mit den Regierungen der beteiligten Staaten durchzusetzen, sondern sogar eine weitere Abschwächung in doppelter Beziehung herbeizuführen, insofern einerseits der Satz gestrichen wurde, der den einzusetzenden Ausschuß ermächtigte, nach erfolglosen Verhandlungen den Anfang des Streiks festzusetzen und andererseits die Erklärung, daß zur Erlangung des Achtstundentages der Generalstreik erforderlich $sei$, dahin zu mildern, daß er notwendig $werden könne$.
$Der dritte Kongreß$ wurde in London vom 7. bis 10. Juni 1892 abgehalten bei einer Anwesenheit von 61 englischen, 4 deutschen, 5 französischen, eines österreichischen und 8 belgischen Vertretern.
Der einzige Punkt der Tagesordnung, an den sich aber die wesentlichsten der bisherigen Streitfragen anschlossen, war die Bildung eines $internationalen Verbandes$ und dessen Ausgestaltung. Der alte Gegensatz zwischen den Arbeitern von Northumberland und Durham auf der einen und allen übrigen auf der anderen Seite machte sich von neuem geltend, indem die ersteren nicht allein den gesetzlichen Achtstundentag, sondern auch die Ernennung der Grubeninspektoren durch die Arbeiter verwarfen. Noch schwieriger wurde die Sache bei der Frage, ob man den gesetzlichen Achtstundentag nicht allein für die eigentlichen Grubenarbeiter, sondern auch für die über Tage beschäftigten Arbeiter fordern solle, da hier sämtliche Engländer erklärten, nicht im Besitze von Instruktionen zu sein und deshalb erst solche einholen zu müssen. Schließlich wurde deshalb diese Forderung von den übrigen Nationen einstimmig angenommen, während die Engländer sich der Abstimmung enthielten. Man einigte sich dann dahin, daß die Frage auf dem nächsten Kongresse einer erneuten Beratung unterzogen werden solle.
Hinsichtlich des Generalstreiks wurde mit 64 gegen die 9 Stimmen der Nordengländer beschlossen, wenn die Regierungen die Gewährung des Achtstundentages verweigerten, sei genügender Grund vorhanden, einen internationalen Ausstand zu beraten.
In der Frage der $Abstimmung$ erklärten die Deutschen und Belgier, den englischen Vorschlag, daß die Vertreter für je 1000 von ihnen vertretener Mitglieder eine Stimme haben sollen, jetzt annehmen zu wollen, so daß, da nur die Franzosen ihren Widerspruch aufrecht erhielten, dieser Abstimmungsmodus festgesetzt wurde.
Das $Statut des internationalen Bergarbeiterverbandes$ lautete nach der endgültigen Beschlußfassung folgendermaßen:
I. Der Verband soll aus Bergarbeitern aller Nationen bestehen, die sich demselben anzuschließen wünschen.
II. Der Zweck des Verbandes ist:
1. das Zusammenwirken aller Bergarbeiter der Welt;
2. die Beschränkung der Arbeit auf 8 Stunden einschließlich der Ein- und Ausfahrt;
3. die Erlangung einer wirksamen Beaufsichtigung der Bergwerke dadurch, daß den bereits in der Bergwerksindustrie bestehenden Inspektoren und Aufsichtsbeamten Arbeitervertreter hinzugefügt werden, die von den Grubenarbeitern frei gewählt und vom Staate bezahlt werden sollen;
4. internationales Handeln im Bedarfsfalle;
5. Organisation der Bergleute und Wahrung aller berechtigten Interessen;
6. Anwendung aller gesetzlichen Rechte zur Erlangung einer gerechten Durchführung aller Arbeitsverträge sowie zur Wahrung aller sonstigen Rechte und Herbeiführung humaner Behandlung der Kohlenindustriearbeiter.
III. Es soll ein Organisationskomitee gebildet werden, welches aus mindestens 2 Vertretern jeder der beteiligten Nationen zu bestehen hat und dessen Aufgabe es ist, alle den Verband betreffenden Angelegenheiten in Erwägung zu ziehen und dem internationalen Kongresse Bericht zu erstatten, sowie Vorschläge zu unterbreiten. Die Vertreter müssen ihrer Instruktion gemäß handeln.
IV. Die Beamten des Verbandes müssen zugleich Mitglieder des Organisationskomitees sein. Sie bestehen aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär.
V. Das Organisationskomitee wird von den Vertretern aller Nationen erwählt und von dem Kongresse bestätigt.
VI. Die Wahl der Beamten wird vom Kongresse vorgenommen. Jede Nation besitzt das Recht, zwei Kandidaten für jedes Amt vorzuschlagen und hat mindestens 4 Wochen vor dem Kongresse dieselben dem Generalsekretär namhaft zu machen.
VII. Alljährlich soll ein Kongreß an einem von der Mehrheit des Komitees oder des Kongresses zu bestimmenden Orte und zu einer von demselben festzusetzenden Zeit stattfinden.
IX. Ein außerordentlicher Kongreß soll stattfinden, wenn das Interesse einer ganzen Nation dies infolge ernster Ereignisse erfordert. Der Generalsekretär beruft dann nach Rücksprache mit dem Präsidenten, wenn das Komitee ihn dazu bevollmächtigt, baldthunlichst einen Kongreß.
X. Jede Nation kann so viele Vertreter, wie es ihr beliebt, zu dem Kongresse entsenden.
XI. Abgestimmt wird in den Komiteesitzungen nach Nationen, auf dem Kongresse nach der Zahl der Mitglieder.
XII. Alle Beamten und Personen im Dienste des Kongresses sollen von dem Verbande, dem sie angehören, honoriert werden.
XIII. Der Präsident und der Generalsekretär haben das Recht, wenn es ihnen nötig erscheint, eine Komiteesitzung anzuberaumen.
XIV. Die Kosten des Kongresses und des Komitees für Mieträume u. dgl. sind von den Kongreßmitgliedern zu berichtigen.
Das bestehende Organisationskomitee wurde in seinem Amte bestätigt und als Ort des nächsten Kongresses Brüssel bestimmt.
Hier tagte dann der $vierte Kongreß$ in der Zeit vom 22. bis 26. Mai 1893, in dem 650000 Engländer durch 38, 92000 Franzosen durch 14, 69000 Belgier durch 9, 183000 Deutsche und 100000 Oesterreicher durch je einen Abgeordneten vertreten waren.
Der Hauptstreitpunkt war wieder die $gesetzliche Regelung der Arbeitszeit$, die gegen die 100000 Stimmen der Nordengländer mit 994000 angenommen wurde.
Ebenso wurde die Forderung des $Generalstreiks$ in der Form des vorigen Kongresses mit 974000 gegen 120000 Stimmen angenommen. Auch hinsichtlich der $Oberflächenarbeiter$ wiederholte sich die Stellungnahme des letzten Kongresses, indem bei 565000 Stimmenthaltungen mit 399000 gegen 100000 Stimmen beschlossen wurde, zwischen ihnen und den eigentlichen Grubenarbeitern keinen Unterschied zu machen. Auch der Beschluß in betreff der $Grubeninspektoren$ wurde wiederholt und außerdem einstimmig beschlossen, die Frauenarbeit in der Bergwerksindustrie in allen Ländern zu verbieten.
Der letzte Punkt der Verhandlungen betraf die Frage der $Ueberproduktion$ im Bergbau, insbesondere die Stellungnahme zu dem Programm des belgischen Bergwerksdirektors $Lewy$, welches davon ausgehend, daß die bestehende Ueberproduktion die Interessen der Arbeiter sowohl wie der Unternehmer schädigt, die Anpassung derselben an die Konsumtion durch internationale Regelung mit Hülfe eines internationalen Arbeiterausschusses fordert, in dem alle Nationen gleichmäßig und zwar zu 3/4 durch Arbeiter und zu 1/4 durch Unternehmer vertreten sein sollen. Die Arbeitszeit soll, je nach den Verhältnissen der einzelnen Länder, auf 4 oder 5 Tage beschränkt werden, jedoch bei Lohnzahlung für 5 bezw. 6 Tage. Der Gewinn aus der durch die Produktionsbeschränkung zu erwartenden Preissteigerung soll zu 75 % den Unternehmern zufließen, mit 25 % dagegen zur Steigerung des Lohnes verwandt werden. Die Belgier und die Franzosen haben sich dieses Programm angeeignet. Die Engländer führten die Ueberproduktion auf die Beschäftigung ungelernter Arbeiter in den Bergwerken und die Konkurrenz der Händler untereinander zurück und wollten alle Nationen auffordern, jedes Mittel anzuwenden, um die Kohlenförderung einzuschränken und die ungelernten Arbeiter auszuschließen. Die Deutschen bezeichneten als Grund der Ueberproduktion die Unterkonsumtion, wollten deshalb die Verkürzung der Arbeitszeit und Erhöhung der Löhne und erklärten, daß eine völlige Abhülfe erst durch die Beseitigung der kapitalistischen Gesellschaftsordnung möglich sei.
Nach langen Verhandlungen überwies man die Vorberatung einer Kommission.
Der $fünfte Kongreß$ hat dann vom 14. bis 19. Mai 1894 in Berlin stattgefunden, wobei 645000 Engländer durch 38, 100000 Franzosen durch 4, 70000 Belgier durch 3, 192000 Deutsche durch 39 und 100000 Oesterreicher durch 2 Abgeordnete vertreten waren. Obgleich der Kongreß nicht allein durch $Legien$ in Vertretung der Generalkommission, sondern auch durch $Singer$ im Namen der sozialdemokratischen Partei begrüßt wurde, erklärte doch der englische Vorsitzende $Pickart$, daß sie nicht in der Absicht gekommen seien, die Arbeitgeber zu bekämpfen oder als Agitatoren im eigentlichen Sinne zu wirken, noch weniger aber Klasse gegen Klasse oder gar gegen das Gesetz aufzureizen, daß sie auch nicht die Reichen um ihren Reichtum beneideten, sondern daß sie nur für den Arbeiter einen besseren Anteil an dem Reichtume verlangten. Dasselbe wurde von belgischer Seite betont. Der Engländer $Burt$ sprach die besondere Hochachtung seiner Landsleute für den deutschen Kaiser wegen des Berliner internationalen Kongresses aus.
Die Verhandlungen über das Verbot der $Frauenarbeit$, den $gesetzlichen Achtstundentag$ und die Gleichstellung der $Oberflächenarbeiter$ mit den Grubenarbeitern lieferten dasselbe Ergebnis, wie auf den früheren Kongressen, mit der einzigen Ausnahme, daß bei dem letzteren Punkte 30000 Engländer mit den übrigen Nationen stimmten. Neue Gegenstände der Beratungen waren die $Haftpflicht der Unternehmer$ und die Frage des $Minimallohnes$, aber bei beiden zeigte sich der alte Gegensatz zwischen den Engländern und den übrigen Nationen. So wurde der Antrag, die Unternehmer auch ohne Rücksicht auf ihr Verschulden bei Unglücksfällen für haftbar zu erklären, und ebenso die Forderung, einen Minimallohn durch das Gesetz festzustellen, mit 645000 gegen 462000 Stimmen abgelehnt. Ueber das $System Lewy$ wurde wieder eingehend verhandelt, doch fand dasselbe trotz der Befürwortung der Franzosen und Belgier wenig Anklang. Diese Verhandlungen wurden nicht zum Abschlusse gebracht, führten vielmehr zu lebhaften Streitigkeiten zwischen den Engländern auf der einen, und den übrigen Nationen auf der anderen Seite, indem man den ersteren vorwarf, daß sie den Kongreß zu tyrannisieren suchten. Außerdem machte man sich gegenseitig zum Vorwurfe, die Verhandlungen unnötig in die Länge gezogen zu haben, und schließlich reisten die Engländer ab, bevor die Beratungen beendigt waren, indem sie für die Verhandlungen des letzten Tages nur 2 Vertreter zurückließen. So konnte die Frage der Ueberproduktion und der Bergwerksinspektion nicht mehr erledigt werden, sondern man konnte nur noch die Wahl eines Vorstandes des internationalen Verbandes vornehmen.
Der $sechste Kongreß$ wurde vom 3. bis 7. Juni 1895 in Paris abgehalten. Vertreten waren 590000 Engländer durch 32, 132000 Franzosen durch 5, 80000 Belgier durch 8 und 266300 Deutsche und Oesterreicher durch 5 Abgeordnete.
Ueber das $System Lewy$ wurde lange verhandelt, schließlich aber mit den Stimmen der Engländer und Deutschen gegen die der Franzosen und Belgier beschlossen, die Frage nochmals einem Komitee zu überweisen. Die Beratung über den $Achtstundentag$ führte insofern zu einem anderen Ergebnisse wie früher, als zum erstenmale die Mehrheit der Engländer (Miners federation) mit den kontinentalen Arbeitern dafür stimmten, denselben auch auf die $Oberflächenarbeiter$ auszudehnen, so daß dieser Beschluß mit 872000 gegen die 96000 Stimmen der englischen national union gefaßt wurde. Hinsichtlich der Frage der $Haftpflicht der Unternehmer$ standen sich wieder die Ansichten der Engländer, die eine Erfolgpflicht im Falle eigenen Verschuldens des Arbeiters ausschließen und der übrigen Nationen, die diesen Unterschied nicht anerkennen wollten, gegenüber: infolge einer Wunderlichkeit der englischen Geschäftsordnung kam es zu keiner maßgebenden Entscheidung. Eine Forderung besserer $gesundheitlicher Einrichtung der Gruben$ wurde einstimmig angenommen, während der deutsche Antrag, die Kongresse künftig nur alle 2 Jahre abzuhalten, nachdem er lebhaften Widerspruch der übrigen Nationen gefunden hatte, zurückgezogen wurde.
Auf dem $siebenten Kongresse$, der vom 25. bis 28. Mai 1896 in Aachen abgehalten wurde, waren 400000 Mitglieder der Miners federation durch 18, 126000 der National union durch 16 und 100000 Von Süd Wales durch 3, insgesamt also 626000 Engländer durch 37 Abgeordnete, außerdem 152000 Franzosen durch 2, 85000 Belgier durch 4, 50000 Oesterreicher durch 1 und 174000 Deutsche durch 13 Abgeordnete vertreten.
Hinsichtlich des $Achtstundentages$ war das Ergebnis der eifrigen Debatte dasselbe, wie im Jahre zuvor, nämlich daß die gesetzliche Festlegung für Arbeiter über und unter Tage mit allen (960000) gegen die (126000) Stimmen der National union angenommen wurde. Dabei kam es zu einer ausgedehnten Erörterung des Verhältnisses zwischen Gewerkschaften und Sozialdemokratie. Der Oesterreicher $Stark$ beantragte einen Beschluß, daß in Zukunft nur sozialdemokratische Kongresse zu beschicken oder sozialdemokratische Bergarbeiterkongresse einzuberufen seien, in Erwägung, daß die gewerkschaftliche Organisation auf konservativem Standpunkte nicht im Stande sei, die endgültige Befreiung der Arbeit aus den Banden des Kapitalismus zu bewerkstelligen und deshalb der Anschluß an die Sozialdemokratie erforderlich sei. Auch der deutsche Vertreter $Möller$ stellte sich auf diesen Standpunkt, der aber von anderen Seiten, so auch von dem deutschen Vertreter $Werdelmann$ entschieden bekämpft wurde. Der Beschluß der früheren Kongresse über das gänzliche Verbot der $Frauenarbeit$ in Bergwerken wurde einstimmig wiederholt. Hinsichtlich der $Einigungsämter$ gingen die Ansichten auseinander, man sah deshalb von einer Beschlußfassung ab. Dagegen wurde der Antrag, einen den besonderen Verhältnissen der einzelnen Länder und der Konjunktur entsprechenden $Minimallohn$ zu fordern, gegen die Stimmen der National union angenommen. Die Beratung über das $System Lewy$ mußte wegen ungenügender Vorbereitung wieder von der Tagesordnung abgesetzt werden, doch wurde nicht allein ein Verbot aller Ueberstunden, soweit sie zum Zwecke der Produktionsvermehrung geschehen, sondern überhaupt die Beschränkung der Produktion nach Maßgabe des Bedürfnisses beschlossen, wobei unter allgemeiner Zustimmung der Grundsatz ausgesprochen wurde, daß der Arbeitslohn den Warenpreis bestimme, und nicht umgekehrt. Ein weiterer Beschluß forderte die Schaffung von $Kranken$-, $Pensions$- und $Invalidenkassen$ unter staatlicher Garantie, ein anderer die Anstellung von $Grubeninspektoren$ aus Arbeiterkreisen mit gesicherter Stellung. In Beziehung auf die $Verstaatlichung der Bergwerke$ bestand insofern zwischen den Deutschen und den übrigen Nationen, abgesehen von der National union, die sie grundsätzlich verwarf, eine Meinungsverschiedenheit, als die Deutschen sie freilich grundsätzlich billigten, aber dem heutigen Staate die daraus sich ergebende Macht nicht zugestehen wollten. Schließlich wurde der Antrag auf Verstaatlichung mit 737000 gegen 126000 Stimmen angenommen, wobei die Deutschen sich der Abstimmung enthielten.
Nachdem noch der Antrag, die Arbeitgeber für alle Unfälle haftbar zu machen, soweit sie nicht eine Schuld des Arbeiters nachweisen können, einstimmig angenommen, dagegen der deutsche Antrag, die Kongresse künftig nur alle 2 Jahre stattfinden zu lassen, abgelehnt war, wurde als Sitz des nächsten Kongresses London gewählt und zugleich beschlossen, zu demselben auch die Amerikaner und die asiatischen Russen einzuladen.
Der $achte Kongreß$ hat vom 7. bis 11. Juni 1897 in London stattgefunden bei einer Beteiligung von 68 Abgeordneten, die angeblich 1050000 Arbeiter aus England, Frankreich, Belgien und Deutschland[196] vertraten, während Oesterreich nicht vertreten war. Die Verhandlungen bewegten sich durchaus in den früheren Bahnen, nur trat der Gegensatz zwischen der miners federation und der national union noch schärfer in gegenseitigen Beschuldigungen hervor. Dies gilt in erster Linie von dem Gegenstande der Tagesordnung, der die meiste Zeit in Anspruch nahm, nämlich dem $Achtstundentage$, der, wie auf den früheren Kongressen, in Ausdehnung auch auf die Oberflächenarbeiter gegen die national union angenommen wurde. Dasselbe Stimmenverhältnis bestand hinsichtlich der $Haftpflicht der Unternehmer$, des $Minimallohnes$, der $Verstaatlichung der Bergwerke$, bei der die Deutschen sich der Stimme enthielten, und des $Systems Lewy$, bei dem übrigens die dasselbe verteidigenden Belgier und Franzosen sich auf eine Resolution beschränkten, die nur im allgemeinen eine internationale Einschränkung der Produktion forderte und in dieser Form angenommen wurde. Einstimmig dagegen war man bei den Beschlüssen wegen Vermehrung der $Grubeninspektoren$ durch von Arbeitern gewählte Vertrauenspersonen, wegen Erlasses eines Gesetzes über das $Invalidenwesen$, der Anlegung von $Pflegestationen$ bei den Gruben und Einführung von $Berggewerbegerichten$. Endlich wurde folgender Beschluß einstimmig angenommen:
»Der Kongreß wendet sich auf das entschiedenste gegen diejenigen Unternehmer, die ihre Arbeiter entlassen, nur weil sie einer Gewerkschaft angehören. Wenn es ein grober Unfug ist, daß organisierte Arbeiter ihre unorganisierten Kameraden zwangsweise in die Organisation treiben, so ist es ein eben so grober Unfug, wenn Unternehmer Arbeiter entlassen, nur weil diese von ihrem gesetzlichen Organisationsrechte Gebrauch machen.«
[196] Die Zahl der vertretenen deutschen Bergarbeiter wird auf 330000 angegeben, doch ist in Nr. 26 des »Gewerkvereins« am 25. Juni 1897 mit Recht darauf hingewiesen, daß die Mitglieder des »alten Verbandes« mit kaum 8000 Mitgliedern, die allein in London waren, durchaus nicht befugt sind, die Vertretung sämtlicher deutschen Bergarbeiter für sich in Anspruch zu nehmen.
Der $neunte Kongreß$, der vom 1. bis 5. August 1898 in Wien stattfand, war von 61 Vertretern, darunter 33 aus England, 19 aus Oesterreich, 2 aus Frankreich, 3 aus Belgien und 4 aus Schweden besucht. Die englischen Abgesandten vertraten 610000, die österreichischen und belgischen je 100000; die deutschen Bergarbeiter hatten die Entsendung eines Vertreters abgelehnt und erklärt, nur alle 2 Jahre einen Kongreß beschicken zu wollen.
Die Verhandlungen waren lediglich eine Wiederholung der früheren. Die Forderung des Achtstundentages auch für die über Tage beschäftigten Arbeiter wurde gegen den Widerspruch der national union mit 813000 gegen 136000 Stimmen angenommen. Dasselbe gilt von der Forderung eines Mimimallohnes und der Nationalisierung der Bergwerke. Dagegen wurden die Beschlüsse wegen Erlasses eines Haftpflichtgesetzes, durch das die Unternehmer für alle Unfälle verantwortlich gemacht würden, unter Ausschluß der Möglichkeit, diese Verpflichtung durch Vertrag auszuschließen, ferner wegen Einführung der Alters- und Invalidenpension und wegen Anstellung von Grubeninspektoren, die von den Arbeitern zu wählen und vom Staate zu besolden sind, einstimmig angenommen. Der Antrag zu Gunsten der internationalen Regelung der Kohlenförderung (System Lewy), für den nur die Belgier eintraten, wurde mit 715000 gegen 65000 Stimmen abgelehnt. Die Verbände der einzelnen Länder sollen dem Kongresse Berichte über Löhne und Arbeitszeit einreichen.
Der $zehnte Kongreß$ ist vom 2. bis 6. Juni 1899 in Brüssel abgehalten worden. Vertreten waren 670000 englische Arbeiter durch 32, 125000 belgische durch 7, 152000 französische durch 4, 350000 deutsche durch 2 und 140000 österreichische durch 2 Abgesandte. Der Beschluß wegen des gesetzlichen Achtstundentages wurde mit allen gegen 30000 Stimmen aus Northumberland wiederholt; die Ausdehnung auf die Oberflächenarbeiter einstimmig angenommen. Die Forderung einer gesetzlichen Unfallentschädigung wurde auf die öffentlich-rechtliche Alters- und Invaliditätsversorgung ausgedehnt. Dabei wurde erwähnt, daß das englische und französische Haftpflichtgesetz befriedigend wirke und von allen Industrie-Ländern allein Belgien ein solches nicht besitzt. Man beschloß ferner für gesetzliche Regelung des Submissionswesens einzutreten und in Streikfällen sich gegenseitig zu benachrichtigen und internationale Verhandlungen anzuknüpfen. Die Notwendigkeit einer Regelung der Produktion wurde einstimmig als grundsätzlich notwendig anerkannt die weitere Verhandlung aber dem nächsten Kongreß vorbehalten.
3. Eisenbahnarbeiter[197].
Der $erste$ internationale Eisenbahnarbeiterkongreß wurde auf Anregung des holländischen Vereins »Immer Vorwärts« am 1. August 1893 in Zürich abgehalten. Vertreten waren 13 Vereine aus der Schweiz, Holland, Oesterreich, Italien, England und Frankreich durch 21 Abgeordnete. Aus Hamburg und Wien waren Zustimmungserklärungen eingegangen. Es wurde die Gründung eines internationalen Sekretariates beschlossen, dessen Errichtung den Holländern überwiesen wurde. Die Kosten sollen durch freiwillige Beiträge der einzelnen Länder aufgebracht werden. Dagegen wurde der von Holland und der Schweiz gestellte Antrag auf Begründung eines internationalen Ausschusses zur Förderung der Interessen der Eisenbahnarbeiter von verschiedenen Seiten unter dem Hinweise darauf bekämpft, daß zunächst nationale Verbände geschaffen werden müßten. Ein ausdrücklicher Beschluß ist nach dem Protokolle nicht gefaßt. Die von Holland angeregte Frage der Schaffung einer internationalen Widerstandskasse, die aus vierteljährlichen Beiträgen der beteiligten Verbände gespeist werden sollte, wurde von der Tagesordnung abgesetzt und dem nächsten Kongresse vorbehalten. Doch sollen Streiks, die von einem Verbande mit mindestens zwei Drittel Mehrheit beschlossen sind, von den anderen Verbänden moralisch und finanziell unterstützt werden. Eingehende Verhandlungen wurden geführt über die Frage der Arbeitszeit. Von den Schweizern war folgender Antrag gestellt:
»Der Kongreß verpflichtet die Gewerkschaften aller Länder, alle in ihrer Macht stehenden Mittel und insbesondere die Vermittelung der Arbeitervertreter in den Parlamenten zu benutzen, um zur Einführung des Achtstundentages mit einer ununterbrochenen wöchentlichen Ruhepause von 36 Stunden zu gelangen; von den 52 jährlichen Ruhetagen sollen mindestens 17 auf den Sonntag fallen. Güterzüge sollen am Sonntag nicht verkehren. Die Ausführung dieser Bestimmungen soll durch besondere Aufsichtsbeamte kontrolliert werden, die verpflichtet sind, jährlich Rechenschaftsbericht zu erstatten.«
[197] Ueber alle 3 Kongresse liegen Protokolle vor. Das erste ist gedruckt in der Imprimerie Excelsior in Amsterdam, die beiden späteren in Mailand Tipographica Adolfo Koschitz & Co.
Der Antrag wurde aber von dem Kongresse als unausführbar bekämpft und schließlich einigte man sich dahin, den Gegenstand dem nächsten Kongresse zu überweisen. Dasselbe geschah hinsichtlich der von der Schweiz beantragten Forderung eines gesetzlichen Minimallohnes. Ein holländischer Antrag, daß die Eisenbahnarbeiter jede Kriegserklärung mit einem Streik beantworten sollen, wurde von Frankreich bekämpft und schließlich zurückgezogen.
Der $zweite Kongreß$ fand statt in Paris vom 3. bis 6. Oktober 1894. Vertreten waren Oesterreich, Frankreich, Italien, Holland und Spanien. Belgien und Deutschland hatten erklären lassen, daß ihnen eine Vereinsbildung durch das Staatseisenbahnsystem und den Druck der Behörden unmöglich gemacht sei. Amerika hatte Beteiligung in Aussicht gestellt, doch war kein Vertreter erschienen. Die Schweiz hatte auf ihrem nationalen Kongresse beschlossen, die Beteiligung auf spätere Zeit zu verschieben. Der englische Vertreter war durch den gleichzeitig tagenden englischen Kongreß verhindert.
Der Hauptgegenstand der Verhandlungen war die Schaffung eines $internationalen Ausschusses$, die nach langen Verhandlungen beschlossen wurde. Derselbe führt den Titel: »Internationaler Ausschuß zum Studium der Interessen der Arbeiter in den Transportgewerben« und hat die Aufgabe: 1. die Organisation der internationalen Kongresse zu erleichtern, 2. Auskunft zu erteilen. Die Zulassung einer Organisation zu der Teilnahme muß von einem internationalen Kongresse beschlossen werden. Die Selbständigkeit der einzelnen Verbände soll nicht beeinträchtigt werden. Sitz des Ausschusses ist jedesmal der Ort, wo der letzte Kongreß stattgefunden hat. Die Verbände dieses Landes haben die Mitglieder zu bestimmen. Jede Nation hat einen internationalen Sekretär zu ernennen, der sich mit dem Ausschusse in Verbindung setzt, ihm Auskunft erteilt und die von dem Ausschusse erhaltenen Mitteilungen den einheimischen Kollegen bekannt giebt. Falls die Kassenverhältnisse es gestatten, soll der Ausschuß einen gedruckten Bericht herausgeben. Zur Bestreitung der Ausgaben für Uebersetzungen, Briefwechsel u. s. w., sowie für Vorbereitungen zu den internationalen Kongressen soll eine Kasse geschaffen werden, an die jede beteiligte Organisation für jedes Mitglied jährlich 5 Pf. zu zahlen hat; die Unterstützung von Streiks aus der Kasse ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die internationalen Kongresse werden von den Vertretern der Stadt berufen, in der er nach dem Beschlusse des vorangegangenen Kongresses tagen soll. Jeder Verband kann beliebig viele Vertreter entsenden, die mit einer die Zahl der Vertretenen ergebenden Vollmacht versehen sein müssen. In der Regel hat jeder Vertreter eine Stimme, doch kann jeder Vertreter die Abstimmung noch Nationalitäten fordern; in wichtigen Fragen kann der Kongreß beschließen, daß die Abgeordneten eine der Anzahl der von ihnen Vertretenen entsprechende Anzahl von Stimmen haben.
Die übrigen Beschlüsse betrafen folgende Punkte:
1. der 1. Mai soll als der Tag angesehen werden, an dem das Proletariat seine Forderungen vertritt. Die Eisenbahnarbeiter sollen sich an den Kundgebungen beteiligen, soweit es möglich ist.
2. Die Arbeitszeit soll wöchentlich 48 Stunden, d. h. täglich 8 Stunden, nicht überschreiten, ohne daß die Löhne verringert werden. Die Stunden sind nach den Dienstverhältnissen zu regeln, doch soll die Arbeitsschicht nicht über 10 Stunden betragen und jede Woche eine Ruhepause von 36 Stunden stattfinden.
3. Es soll ein nach den Lebensbedürfnissen geregelter Minimallohn festgesetzt werden. Ueberarbeiten sollen nur stattfinden bei Unfällen oder Bahnstockungen; sie sind durch vermehrte Ruhe auszugleichen;
4. Güterzüge sollen am Sonntage nur verkehren, wenn sie ausschließlich leicht verderbliche Waren führen;
5. Akkordarbeit und Prämien sollen abgeschafft werden ohne Verminderung des Einkommens.
6. Ueber die Gehaltsaufbesserung nach Klassen oder dem Dienstalter wurde lange gestritten; Holland, Italien und Frankreich machten gegen das Dienstaltersystem geltend, daß dabei kein Unterschied zwischen tüchtigen und untüchtigen Leuten stattfinde, während auf der anderen Seite auf die Möglichkeit von Bevorzugungen hingewiesen wurde. Schließlich einigte man sich auf einen Beschluß, durch den lediglich gegen persönliche Begünstigungen protestiert wurde.
7. Es wurde die Einführung von Pensionskassen auf Kosten der Verwaltungen gefordert, aus denen jeder Arbeiter nach 20 Dienstjahren eine ausreichende Pension nach Verhältnis der Dienstjahre beziehen soll.
8. Ueber die Schwierigkeit, die Ausübung des Wahlrechtes mit den Rücksichten des Dienstes zu vereinigen, wurde lange beraten, die Regelung aber den einzelnen Ländern überlassen.
9. Schließlich sprach der Kongreß seine Ueberzeugung aus, daß die wirtschaftliche Befreiung der Arbeiterklasse nicht anders möglich sei, als durch Vergesellschaftung der Produktionsmittel.
Der $dritte Kongreß$ wurde am 29. bis 31. August 1895 in Mailand abgehalten unter Beteiligung von Abgeordneten aus Oesterreich, Frankreich, Holland, der Schweiz, Italien, Spanien und Portugal. Der englische Vertreter war wieder durch den englischen Kongreß behindert, der amerikanische durch eine Gefängnisstrafe. Um den Ländern, in denen dem Arbeiter die Organisation unmöglich ist, insbesondere Belgien und Deutschland, die Beteiligung zu ermöglichen, hatte das belgische Blatt: »Le Moniteur des employés« den Antrag gestellt, aus solchen Ländern die die Arbeiterinteressen vertretende Zeitung zuzulassen; doch wurde dies abgelehnt.
Die Verhandlungen boten wenig Neues. An dem in Paris beschlossenen Reglement für den internationalen Ausschuß wurden einige unerhebliche Aenderungen vorgenommen. Der Antrag Italiens, das Verbot einer Verwendung der Beiträge zur Unterstützung von Streiks zu streichen, wurde, nachdem er von Oesterreich und Frankreich bekämpft war, zurückgezogen. Auf Antrag von Frankreich wird beschlossen, daß der internationale Ausschuß mindestens alle 3 Monate eine besondere Druckschrift versenden soll, die sich von Kampf und Propaganda völlig fern hält und lediglich statistische Angaben über die Arbeiterverhältnisse der einzelnen Länder enthält. Hinsichtlich des Minimallohnes wurde nach langer Verhandlung der Beschluß des vorigen Kongresses bestätigt und die Durchführung den einzelnen Ländern überlassen, doch sollen über die notwendigen Existenzbedingungen statistische Ziffern und Berechnungen gesammelt werden. Der Kongreß forderte die Einführung von Schiedsgerichten unter gleicher Beteiligung Von Arbeitern und Arbeitgebern, sowie die Gewährung des politischen und kommunalen Wahlrechts an die Eisenbahnarbeiter. Um die Durchführung eines Haftpflichtgesetzes für die Unternehmer zu erreichen, wurde das internationale Sekretariat beauftragt, die Gesetze der einzelnen Länder über diesen Punkt zu sammeln und dem nächsten Kongresse einen Gesetzentwurf vorzulegen. Die Beschlüsse des vorigen Kongresses wegen Anstellung von Eisenbahninspektoren, sowie wegen Nationalisierung der Transportmittel wurden wiederholt.
Der Beschluß im Jahre 1897 in Barcelona einen neuen Kongreß abzuhalten, ist wegen der Kriegsverhältnisse in Spanien nicht zur Ausführung gelangt.
4. Textilarbeiter[198].
Bei Gelegenheit des internationalen Arbeiterkongresses in Zürich 1893 war auch eine Konferenz der Textilarbeiter abgehalten, in der beschlossen war, die Errichtung eines internationalen Sekretariates ins Auge zu fassen und zu diesem Zwecke in Verbindung mit dem im Jahre 1896 in London abzuhaltenden internationalen Arbeiterkongreß einen Textilarbeiterkongreß abzuhalten. Im Widerspruch zu dieser Verabredung beriefen die Engländer einen solchen schon 1894 nach Manchester, was zur Folge hatte, daß die Deutschen sich fern hielten; dabei spielte übrigens, wie die Aeußerungen der betreffenden Blätter bewiesen, die Abneigung gegen die als »Bourgeois« betrachteten Engländer eine Rolle.
[198] Ueber alle Kongresse liegen gedruckte Berichte vor. Dieselben sind mir von dem Redakteur des »Textilarbeiters«, Herrn $Wagner$ in Burgstädt zur Verfügung gestellt.
Der Kongreß wurde vom 24. bis 27. Juli 1894 abgehalten. Vertreten waren 15000 Engländer durch 42, 7500 Franzosen durch 4, 2500 Belgier durch 4, 15000 Amerikaner, 3000 Oesterreicher, 500 Holländer und 500 Dänen durch je einen Abgeordneten. Das absolute Uebergewicht der Engländer wurde dadurch unschädlich gemacht, daß die Abstimmung nach Nationen stattfand.
Nach eingehenden Berichten aus den einzelnen Ländern über die Lage der Textilarbeiter wurde zunächst einstimmig eine Resolution zu Gunsten des gesetzlichen $Achtstundentages$ angenommen. Nicht völlig so einig war man hinsichtlich des zweiten Punktes der Tagesordnung, der Mittel und Wege, um eine Erhöhung der Löhne herbeizuführen, indem hier die Mehrzahl der Engländer das Hauptgewicht auf die gewerkschaftliche Organisation und gefüllte Streikkassen legte, während die Franzosen, Holländer, Belgier die Bedeutung der politischen Thätigkeit im Sinne der Sozialdemokratie betonten. Man einigte sich schließlich zu einem Beschlusse, in dem sowohl die Notwendigkeit der Organisation betont, als auch die Erringung von Sitzen in den politischen Körperschaften empfohlen und gegen alle die Koalitionsfreiheit der Arbeiter beschränkenden Gesetze mit dem Hinweise darauf protestiert wurde, daß man durch die letzteren die Arbeiter zu ungesetzlichen Maßregeln anreize.
Hinsichtlich der Frage der $internationalen Organisation$ standen sich zwei Ansichten gegenüber. Die Oesterreicher wünschten nicht allein ein Sekretariat, sondern auch einen internationalen Fonds insbesondere zur Unterstützung von $Streiks$. Die Belgier verlangten außerdem eine gemeinsame Fachzeitung und regelmäßige jährliche Kongresse. Dem hielten die Engländer entgegen, daß man nicht in der Lage sei, die damit verknüpften erheblichen Kosten zu bestreiten und daß man sich zunächst auf ein bloßes Informationskomitee beschränkten müsse; auch genüge es, wenn die Kongresse alle 2 bis 3 Jahre stattfänden. Schließlich wurde ein Beschluß angenommen, in dem die Bildung eines internationalen Verbandes ins Auge gefaßt und ein vorläufiger Ausschuß zu dem Zwecke eingesetzt wurde, daß an ihn die von den einzelnen Ländern zu ernennenden Sekretäre Vorschläge hinsichtlich der Organisation einsenden sollten, aus denen für den nächsten Kongreß ein Entwurf ausgearbeitet werden soll. Dieser sollte im nächsten Jahre in Gent stattfinden.
Demgemäß ist der $zweite internationale Textilarbeiterkongreß$ vom 4. bis 10. August 1895 in Gent abgehalten. Vertreten waren 142725 Engländer durch 24, 5600 Belgier durch 18, 7200 Franzosen durch 2, 13000 Deutsche durch 3, 20054 Oesterreicher durch 1, insgesamt also 189470 Arbeiter durch 47 Abgeordnete. Aus Böhmen, Russisch-Polen und der Schweiz waren Zustimmungserklärungen eingegangen.
Die Frage des Achtstundentages führte dieses Mal zu heftigen Kämpfen zwischen den Deutschen und Oesterreichern auf der einen, und einem Teile der Engländer (Lancashire) auf der anderen Seite. Die letzteren erklärten, daß die englischen Fabrikbesitzer schon jetzt in schwieriger Lage seien, da sie durch die ausländische Konkurrenz bedroht würden und daß es in England nicht möglich sei, die Arbeitszeit weiter herabzusetzen, solange andere Länder noch nicht einmal so weit gegangen seien, wie England. Auf die deutsche Empfehlung der Kollektivproduktion entgegneten sie, daß der Sozialismus ein schönes Ideal sei, daß aber der Kongreß es mit praktischen Dingen zu thun habe. Die Erringung der politischen Macht würde an den bestehenden Zuständen auch nichts ändern, denn ein englisches Parlament würde, auch wenn es ausschließlich aus Arbeitern zusammengesetzt sei, dennoch den Achtstundentag ablehnen. Der englische Arbeiter brauche solche Mittel nicht, da er die politische Freiheit und kräftige gewerkschaftliche Organisationen besitze. Die Ursache für die Machtstellung der englischen trade unions sei, daß sie sich von politischen und religiösen Fragen völlig fern hielten, so daß in ihnen die Anhänger der verschiedensten Richtungen vereinigt seien. Natürlich fanden diese Ausführungen lebhaften Widerspruch, und der deutsche Vertreter beschuldigte sogar die Engländer, daß sie die Arbeiterschaft bei ihrem Emanzipationskampfe nicht unterstützen wollten. Schließlich wurde ein Beschluß angenommen, in welchem der Kongreß allen Nationen die Bildung kräftiger Gewerkschaften mit hohen Beiträgen empfiehlt, um den Achtstundentag zu verlangen; der Gegenantrag von Deutschland und Oesterreich, der die Erringung der politischen Macht forderte, wurde abgelehnt.
Ueber die übrigen Gegenstände der Tagesordnung: Abschaffung der Sonntags-, Nacht- und Ueberarbeit, Arbeiterschutz und bessere Zusammensetzung der Volksvertretungen im Interesse der Arbeiter, einigte man sich in einer Resolution, in welcher den Arbeitern empfohlen wird, sich einen Einfluß auf ihre Parlamente, insbesondere durch Wahl eigener Abgeordneten, zu verschaffen und die Aufteilung von Fabrikinspektoren zu fordern, die von den Arbeiterorganisationen zu wählen und vom Staate zu besolden sind.
Hinsichtlich der internationalen Organisation wurde folgendes beschlossen:
1. Es wird ein internationales Sekretariat der Textilarbeiter mit dem Sitze in Belgien errichtet. Alle übrigen Länder haben einen Sekretär oder Vertrauensmann zu wählen, der die Mitglieder seines Landes vertritt und die Verbindung aufrecht erhält.
2. Die belgischen Textilarbeiter haben zur Unterstützung des Generalsekretärs einen Zentralausschuß aus 7 Personen zu bestellen.
3. Die nationalen Sekretäre haben mit dem Generalsekretär jährlich eine Zusammenkunft abzuhalten, um den Ausbau der gewerkschaftlichen Organisation und die Besserung der Lage der Arbeiter zu beraten.
4. Die Kosten des Sekretariates zu 1300 Frs. sind von England mit 600, von Belgien mit 400, von Frankreich mit 150, von Deutschland mit 100 und von Oesterreich mit 50 Frs. zu tragen.
Der $dritte Kongreß$ hat vom 9. bis 14. August 1897 in Roubaix (Belgien) stattgefunden. Vertreten waren 166000 Engländer durch 29, 24250 Franzosen durch 44, 24000 Deutsche durch 3, 7000 Belgier durch 5, 5000 Oesterreicher durch 1, 1200 Holländer durch 2, insgesamt also 227450 Textilarbeiter durch 84 Abgeordnete. Man beschloß, auf bessere Arbeiterschutzmaßregeln hinzuwirken, und zwar sowohl durch starke Gewerkschaften als auch mit Hülfe der Staatsgesetze. Ebenso soll Erreichung des Achtstundentages auf beiden Wegen angestrebt werden. Die Abschaffung der Kinderarbeit wurde gegen den Widerspruch der Engländer beschlossen; diese erklärten, sie nicht entbehren zu können. Hinsichtlich der Frauenarbeit erreichten die Deutschen die Streichung der Forderung einer kürzeren Arbeitszeit für Frauen als für Männer, indem sie geltend machten, daß beide Geschlechter gleiche Rechte und gleiche Pflichten haben sollten. Die Forderung der obligatorischen staatlichen Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Altersversicherung wurde gegen die Engländer, die ihre freiwilligen Kassen vorzogen, angenommen. Dagegen war man einig in dem Verlangen nach staatlichen Fabrikinspektoren, dem Verbote der Sonntagsarbeit und des Akkordsystems und der Forderung des Schutzes der Koalitionsfreiheit. Als Mittel empfahl man sowohl die gewerkschaftliche Organisation wie die Erringung politischer Macht.
Auf Antrag der Belgier wurde der Sitz des internationalen Sekretariates nach England (Sekretär Wilkinson in Acorington-Lancashire) verlegt. Die von den übrigen Nationen geforderte Kostendeckung durch Beiträge von jährlich 1 Cent. für jedes Mitglied wollten die Engländer nur bewilligen, wenn auch das Stimmrecht sich nach der Zahl der Mitglieder richten solle. Schließlich einigte man sich dahin, es bei der bisherigen Abstimmung nach Nationen zu belassen und die Kosten so zu verteilen, daß jährlich England 300, Frankreich und Deutschland je 200, Belgien 150, Oesterreich 125 und Holland 25 Frs. aufzubringen haben. Der nächste Kongreß soll 1900 in Deutschland stattfinden.
5. Die Metallarbeiter[199].
Auf dem $ersten internationalen Metallarbeiterkongresse$, der vom 4. bis 11. August 1893 in Zürich abgehalten wurde, waren Oesterreich und Frankreich durch je 2, Deutschland durch 4, Ungarn, Belgien und Nordamerika durch je einen, England durch 3 und die Schweiz durch 13 Abgeordnete vertreten.
[199] Ueber beide Kongresse sind Protokolle veröffentlicht. Diese, sowie das übrige Material, insbesondere die Berichte des internationalen Informationsbureaus sind mir durch Vermittelung des Vorsitzenden des deutschen Metallarbeiterverbandes, Herrn $Schlicke$ in Stuttgart, zugänglich gemacht.
Die Verhandlungen waren anfangs durch die Verschiedenheit der Sprachen sehr erschwert; der ganze Kongreß wurde von einem Teilnehmer als eine bloße Vorkonferenz für einen späteren eigentlichen Kongreß bezeichnet. Immerhin einigte man sich über den Hauptpunkt, die Schaffung einer $internationalen Zentralstelle$ in folgendem Beschlusse:
I. Es wird ein internationales Auskunftsbureau errichtet.
Dessen Funktionen sind folgende:
1. über die Arbeiterbewegungen der verschiedenen Länder an die Arbeiterzeitungen und die Vertrauensmänner der beteiligten Landesverbände Mitteilungen zu machen;
2. die Aufrufe in Streikangelegenheiten zu übermitteln;
3. internationale Vorlagen von Arbeiterschutzgesetzen zur Kenntnis der Arbeiterpresse und der Vertrauensmänner zu bringen;
4. Anfragen in gewerkschaftlicher Beziehung zu erledigen.
Die Berichte, Mitteilungen u. s. w. werden in deutscher, französischer und englischer Sprache veröffentlicht.
II. Die Kosten für das internationale Auskunftsbureau werden von dem Lande geregelt, in welchem dasselbe seinen Sitz hat. Jedes halbe Jahr wird die verausgabte Summe von den beteiligten Landesorganisationen proportional erhoben.
III. Sitz des internationalen Auskunftsbureaus ist bis zum nächsten Kongresse die Schweiz.
Außerdem wurde beschlossen, daß in jedem Lande die Metallarbeiter einen Vertrauensmann zu wählen haben, dessen Aufgaben darin bestehen, daß er die internationalen Beziehungen wahrnimmt, alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht zu erstatten und im Falle von Streiks sofort dem Bureau Mitteilung zu machen hat. Bei dem Letzteren soll ein genaues Adressenverzeichnis der Landesorganisationen, der Vertrauensmänner und der Berufsorgane angelegt werden. Die Kosten für die Vertrauensmänner hat jede Landesorganisation selbst zu tragen, dagegen sind zur Deckung der internationalen Unkosten von jedem Lande 50 Frcs. zu zahlen.
Hinsichtlich der $Reiseunterstützung$ wurde noch folgender Beschluß gefaßt:
1. Die Reiseunterstützung ist in allen beteiligten Ländern für obligatorisch zu erklären.
2. Die organisierten Metallarbeiter sind beim Betreten eines beteiligten Landes als Mitglieder der betreffenden Landesorganisationen zu behandeln, falls festgestellt werden kann, daß sie mindestens 6 Monate hindurch die Beiträge bezahlt haben.
3. Reiseunterstützung soll nach der Entfernung einheitlich geregelt werden. Für mehr belastete Länder soll eine Ausgleichung vorgenommen werden.
Auf Grund dieser Beschlüsse wurde das internationale Informationsbureau in Winterthur eingerichtet, das mit den Metallarbeitern von Frankreich, Deutschland, Oesterreich, Dänemark und der Schweiz in regelmäßige Verbindung trat, während die Engländer den Anschluß abgelehnt haben. Für die Zeit vom 1. November 1894/95 liegt ein Bericht vor, der einen Ueberblick über die bisherige Thätigkeit giebt. Um gegenüber dem internationalen Zusammengehen der Arbeitgeber auch die Arbeiter fester zu verbinden, haben die Mitglieder des Bureaus gemeinsam mit dem Zentralvorstande des schweizerischen Metallarbeiterverbandes auf einer am 23. Februar 1896 in Wallisellen abgehaltenen Konferenz den Plan gefaßt, ein internationales Sekretariat einzurichten; der Sekretär soll besoldet sein und für je 3 Jahre auf den internationalen Kongressen gewählt werden.
Der II. $internationale Metallarbeiterkongreß$ fand vom 23. bis 25. Juli 1896 in London statt unter Beteiligung von 25 Abgeordneten, von denen 13 auf England, 4 auf Deutschland und je einer auf Frankreich, Belgien, Dänemark, Italien, Schweden, Oesterreich, die Schweiz und Nordamerika entfielen. Aus dem von dem internationalen Bureau erstatteten Berichte ist zu erwähnen, daß darin über die mangelhafte Erfüllung der übernommenen Pflichten seitens der verschiedenen Verbände lebhafte Klage geführt wird; aus England und Amerika ist es überhaupt nicht möglich gewesen, die Beiträge von je 50 Frcs. einzuziehen, andere Verbände haben auf Anfragen erst nach mehrfacher Wiederholung oder gar nicht geantwortet. Zur Entschuldigung bemerkte der englische Vorsitzende, daß seine Landsleute in ganz anderer Weise als die übrigen Länder organisiert seien, nämlich nicht nach Industrien, sondern nach einzelnen Berufszweigen, so daß sie für die großen Verbände keinen Sinn hätten. Das Bureau hat seinen Sitz in Winterthur gehabt und aus 5 Mitgliedern bestanden, doch drückten diese den Wunsch aus, ihrer Stelle enthoben zu werden und das Bureau nach einem anderen Lande verlegt zu sehen. Der Kongreß gab diesem Verlangen nach, indem er den Sitz des Bureaus bis zum nächsten Kongresse nach England und zwar nach Sheffield verlegte, im übrigen wurden hinsichtlich der Organisation die Züricher Beschlüsse bestätigt.
Der Schwerpunkt der Verhandlungen lag in den sehr ausführlichen Berichten der einzelnen Länder, sodaß die gefaßten Beschlüsse zurücktreten. Bei $Streiks$ soll der betreffende Verband genaue Berichte an das Sekretariat erstatten und dieses darauf die verbundenen Vereine in Kenntnis setzen und zu Beiträgen auffordern, die an das Bureau zu leisten und von diesem weiter zu befördern sind. Auch eine gegenseitige $Reiseunterstützung$ soll stattfinden, doch ist es jedem Verbande überlassen, deren Betrag zu bestimmen. Um eine Unterlage für einen Minimallohn und die Forderung des Achtstundentages zu erlangen, soll das Bureau über die durchschnittliche $Lohnhöhe$ und die $Arbeitszeit$ Erhebungen anstellen. Ein $internationaler Kongreß$ soll alle 2 Jahre stattfinden, wobei dessen Ort und Zeit durch Abstimmung der Verbände festgesetzt wird.
Der deutsche Metallarbeiterverband steht, wie die von dem Vorstande auf den Generalversammlungen in Altenburg, Magdeburg und Braunschweig (1893, 1895, 1897) erstatteten Berichte ersehen lassen, der internationalen Organisation sehr kühl gegenüber und hat sowohl auf dem Kongresse in London, wie bei einer vorhergegangenen von dem Bureau vorgenommenen Umfrage sich gegen Fortbestand des Informationsbureaus, mindestens aber für Ersetzung desselben durch einen einzelnen Sekretär ausgesprochen, sich aber schließlich dem Mehrheitsbeschlusse gefügt. Er geht davon aus, daß eine internationale Organisation sich auf starken nationalen Verbänden aufbauen müsse und deshalb solange keine Bedeutung habe, wie es an dieser Vorbedingung fehlt. Mit Rücksicht auf das deutsche Vereinsgesetz unterhält er keine unmittelbaren Beziehungen zu dem Bureau, sondern der Verkehr wird durch einen Vertrauensmann vermittelt.
6. Die Holzarbeiter[200].
Die internationale Organisation der Holzarbeiter ist noch in den ersten Anfängen. Schon im Anschluß an den internationalen Arbeiterkongreß in Brüssel (16. bis 22. August 1892) fand eine $internationale Holzarbeiterkonferenz$ statt, deren Beschickung aber sehr schwach war. Es wurde die Begründung eines $internationalen Sekretariates$ beschlossen mit dem Auftrage, Berichte der verschiedenen Länder einzuholen und zusammenzustellen sowie den Verkehr der nationalen Organisationen unter einander zu vermitteln, endlich auch die nächste Konferenz einzuberufen. Dies geschah dann bei Gelegenheit des internationalen Arbeiterkongresses in $Zürich$ (6. bis 12. August 1893), doch mußte der Sekretär, Tischler Saas in Brüssel, berichten, daß alle seine Bemühungen absolut erfolglos gewesen seien. Die Konferenz beschloß von neuem den Sekretär mit Einholung der Berichte aus den einzelnen Ländern und deren Veröffentlichung zu beauftragen, ferner auf die Errichtung nationaler Sekretariate in allen Ländern hinzuwirken, deren Adressen dem internationalen Sekretär mitgeteilt werden sollten, und ebenso, daß von allen Streiks, die nicht aus eigener Kraft des beteiligten Landes geführt werden könnten, von den nationalen Sekretären dem internationalen Sekretariate Anzeige gemacht und von dem letzteren versucht werden solle, die Organisationen der anderen Länder zur Unterstützung aufzurufen und Zuzug fern zu halten. Endlich wurde eine Resolution gegen die $Akkordarbeit$ und zu Gunsten der $Verkürzung der Arbeitszeit$ gefaßt. In einem von dem neu gewählten Sekretär Kloß-Stuttgart im Frühjahr 1896 erlassenen Rundschreiben wird aber wieder mitgeteilt, daß alle diese Beschlüsse wirkungslos geblieben, daß die Berichte der einzelnen Länder nicht eingegangen seien und daß, da auch die Anregung, eine Woche vor dem internationalen Arbeiterkongresse (27. Juli bis 1. August 1896) in Amsterdam eine Konferenz abzuhalten, keinen Erfolg gehabt habe, der Sekretär sich darauf beschränken müsse, die eingelaufenen spärlichen Berichte zusammenzustellen und es den nach London reisenden Kollegen zu überlassen, in Anschluß an den Kongreß eine $Separatkonferenz$ abzuhalten.
[200] Das hier verwertete Material verdanke ich der Güte des internationalen Sekretärs Herrn $Kloß$ in Stuttgart, der auch privatim sich mir gegenüber dahin ausgesprochen hat, daß die internationale Verbindung noch verfrüht sei, da die nationale Organisation sich noch in zu geringer Entwickelung befinde. Protokolle über die Konferenzen in Brüssel, Zürich und London bestehen nicht, sodaß die Wiedergabe der Verhandlungen nur nach Notizen erfolgen mußte.
Eine solche hat denn auch in der That stattgefunden, doch sind bei derselben nur England, Deutschland, Holland und Dänemark vertreten gewesen. Man wiederholte im allgemeinen die Züricher Beschlüsse, jedoch mit der Abschwächung, daß nur der Austausch der Berichte in der Ursprache stattfinden soll. Von Errichtung einer $internationalen Widerstandskasse$ wurde abgesehen, und zwar einmal aus dem Grunde, weil die nationalen Organisationen noch nicht genügend gefestigt seien, um einen Beitrag für eine solche Kasse zu ermöglichen, ein Sonderbeitrag aber die Mitglieder zu stark belasten würde, andererseits weil man der Ansicht war, daß die nationalen Organisationen ihre Kämpfe in erster Linie mit eigenen Mitteln führen und im Notfalle ihre Beiträge entsprechend erhöhen müßten. Dies soll allerdings nur für Angriffskämpfe gelten, dagegen sollen alle Organisationen gehalten sein bei Abwehrkämpfen, die besondere Opfer erfordern, durch freiwillige Beisteuern zu den Kosten beizutragen.
7. Die Seeleute und Hafenarbeiter[201].
Haben wir schon bei anderen Berufen, z. B. bei den Bergleuten und den Lithographen ein starkes Uebergewicht der Engländer gesehen, so gilt dies insbesondere für die Seeleute und Hafenarbeiter, was bei der vorherrschenden Stellung Englands im Seewesen nicht überraschen kann. Der Gedanke einer internationalen Organisation wurde zuerst von den beiden englischen Vereinen der Dockarbeiter, der dockers union und der National union of dock labourers, die im Mai 1896 ihre Generalversammlungen hielten, angeregt, und nachdem man noch die national sailors and firemen's union hinzugezogen hatte, begründeten die drei Vereine am 10. Juni 1896 einen internationalen Verband, indem sie zunächst einen aus Vertretern der genannten Vereine bestehenden provisorischen Zentralausschuß einsetzten, zu dessen Vorsitzendem $Tom Man$ und zu dessen Sekretär $Ben Tillet$ gewählt wurde. Der Ausschuß richtete dann Schreiben an die Seeleute und Hafenarbeiter in England, Deutschland, Frankreich, Schweden, Belgien, Holland und Spanien mit der Bitte, Vorschläge zu einem Statutenentwurfe zu machen und suchte auch in Nordamerika und Australien Verbindungen anzuknüpfen. Am 14. bis 26. Februar 1897 trat dann eine Konferenz in London zusammen, an der 36 Vertreter von 14 englischen Vereinen und außerdem 5 französische, 3 deutsche und je ein Abgeordneter aus Holland, Belgien, Spanien und Rußland teilnahmen. Da man bei der großen Menge schwieriger Fragen und bei dem Mangel ausreichender Vollmachten der Vertreter zu keinem endgültigen Beschluß kommen konnte, so beschränkte man sich nach einem Meinungsaustausche darauf, einen Zentralausschuß zu ernennen und im übrigen die Erledigung der Sache einer zweiten Konferenz vorzubehalten.
[201] Die folgende Darstellung stützt sich in erster Linie auf einen Aufsatz in Nr. 17 des Musée social vom 30. September 1897 und Mitteilungen des Vorstandes des Verbandes der Hafenarbeiter Deutschlands ($Kellermann$-Hamburg).
Diese trat am 14. Juni 1897 in London zusammen unter einer Beteiligung von 35 Abgeordneten, die etwa 54000 Arbeiter vertraten, wovon jedoch allein 36000 auf England entfielen. Die französischen, belgischen, holländischen und spanischen Vereine hatten dieses mal aus Mangel an Geld keine Vertreter geschickt, dagegen war Schweden durch einen Abgeordneten beteiligt.
Nachdem man einstimmige Beschlüsse zu Gunsten der $Achtstundenarbeit$ bei freiem Sonnabend Nachmittage sowie der möglichsten Verminderung der $Nacht$- und $Sonntagsarbeit$ und endlich der Einführung eines $Minimallohnes$ gefaßt hatte, kam man zu der schwierigen Frage des $Generalstreiks$. Der Zentralausschuß hatte bisher absichtlich die Fahne dieses Schlagwortes entfaltet, um das allgemeine Interesse der beteiligten Arbeiter anzuregen, obgleich zu bezweifeln ist, ob er außer diesem taktischen Zwecke auch noch ernstere Absichten damit verfolgt hat, da der völlige Niedergang der englischen Vereine und die mehrfachen erheblichen Niederlagen den Plan eines neuen Streiks als ganz undurchführbar erscheinen lassen mußten. Außer der geringen Stärke der neuen Organisation kam noch ferner in Betracht, daß es durchaus erforderlich war, zunächst diese selbst endgültig und fest zu begründen, bevor man daran gehen konnte, sie einer Kraftprobe auszusetzen. Diese Erwägungen hatten denn auch zur Folge, daß man sich darauf beschränkte, einen Generalstreik nicht sofort zu beschließen, sondern erst auf den 1. Mai 1898 ins Auge zu fassen. Noch schwieriger wurde die Lage dadurch, daß der schwedische Vertreter die Absicht seiner Landsleute erklärte, sofort einen Streik zu beginnen und um die Unterstützung der übrigen Länder nachsuchte. Trotzdem ging man nicht weiter, als daß man sich im allgemeinen bereit erklärte, »nach Kräften« zu helfen.
Man ging dann über zu der Beratung des $Organisationsstatutes$ und hatte zunächst Stellung zu nehmen zu der schwierigen Frage der Teilnehmerschaft. Während die Engländer den internationalen Verband aus den Vereinen der einzelnen Länder zusammensetzen wollten, war dies für die Deutschen mit Rücksicht auf die Vereinsgesetze nicht möglich. Der aufgeworfene Gedanke, die Mitglieder der einzelnen Länder unmittelbar Mitglieder des Gesamtverbandes werden zu lassen, fand Widerspruch, indem man befürchtete, daß dadurch ein Konkurrenzverhältnis des internationalen gegen die nationalen Verbände herbeigeführt werden könne. Eine weitere Schwierigkeit lag in der Behandlung der Zweigvereine, hinsichtlich deren die Meinungen darüber auseinander gingen, ob man ihnen unabhängig von der Zugehörigkeit des Hauptvereins den Beitritt gestatten solle. Es gelang nicht, diese Fragen zu lösen, und so beschränkte man sich darauf, die Entscheidung dem Zentralausschusse zu überlassen. Auch hinsichtlich der Beitragszahlung standen sich zwei Auffassungen gegenüber, die insofern eine grundsätzliche Verschiedenheit bedeuteten, als es sich um die Frage handelte, ob die Organisation zentralistisch oder dezentralisiert sein solle; je nachdem mußte man hohe oder niedrige Beiträge verlangen. Man einigte sich schließlich dahin, daß jeder Verein ein einmaliges Eintrittsgeld von 20 Schilling für je 1000 Mitglieder und außerdem einen vierteljährlichen Beitrag von 10 cent. für jedes Mitglied zu zahlen hat. Die oberste Instanz des Verbandes ist der jährlich abzuhaltende Kongreß, zu dem die Vereine bis 1000 Mitglieder einen Abgeordneten, von 1000-5000 einen solchen auf je 1000, von 5000-50000 einen auf je 5000 und darüber hinaus einen auf je 20000 Mitglieder stellen dürfen. Der Kongreß wählt die Beamten, insbesondere den Präsidenten, den Vicepräsidenten und den Schatzmeister, sowie den Zentralausschuß. Der letztere soll aus höchstens 10 Mitgliedern bestehen, die aus den von den Vereinen vorgeschlagenen Personen ausgewählt werden, doch soll jeder Verein nur einen Sitz haben. Dem Zentralausschusse wurden aber nur geringe Rechte eingeräumt, insbesondere hat er nicht die Befugnis, in Fällen von Streiks oder Aussperrungen Beiträge auszuschreiben, sondern muß sich auf die Aufforderung zu freiwilligen Zuschüssen beschränken. Den Generalstreik darf er nur mit Zustimmung der Mehrheit der Angehörigen der verbündeten Vereine erklären; Vereine, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, darf er aus dem Verbande ausschließen, doch findet dagegen eine Berufung an den Kongreß statt. Hinsichtlich der Kosten des Kongresses beschloß man mit 16 gegen 15 Stimmen, daß dieselben von den einzelnen Vereinen zu tragen seien, doch hatte dies zur Folge, daß bei der dann folgender Wahl zum Zentralausschusse und zu den Beamtenstellen lediglich Engländer gewählt wurden, indem die kontinentalen Vertreter erklärten, daß ihre Vereine die Kosten eigener Vertreter nicht aufbringen könnten. Andererseits erregte diese Wahl lebhaften Unwillen, da der ganze Verband sich als ein solcher von Englands Gnaden darstellt.
In der That ist kaum anzunehmen, daß dem Verbande eine lange Dauer beschieden sein wird. Ist derselbe schon an sich auf einer wenig gesicherten Grundlage aufgebaut, so traf ihn noch das besonders ungünstige Schicksal, daß noch vor seiner endgültigen Begründung der Hamburger Hafenarbeiterstreik ausbrach und er so gezwungen wurde, eine Kraftprobe vorzunehmen, bevor er zu einer solchen imstande war. Allerdings haben es die leitenden Personen nicht an Warnungen fehlen lassen, um die Streiklustigen zurückzuhalten, zumal die Jahreszeit für diesen Zweck ganz besonders ungünstig war, aber sie mußten erleben, daß die einmal angeregte Bewegung sich auch von ihren Urhebern nicht mehr hemmen ließ, zumal überhaupt eine organisierte Masse schwer zu leiten ist. Der schließlich eingetretene Mißerfolg mußte aber der Organisation in ähnlichem Maße zum Schaden gereichen, wie dies für die Hirsch-Duncker'schen Vereine bei dem Waldenburger Streik der Fall war.
Inzwischen giebt der Zentralausschuß monatliche Berichte in englischer Sprache heraus, in denen auch Fragen der Organisation erörtert werden. In demselben wird lebhaft die Notwendigkeit betont, dem Ausschuß das Recht zur Erhebung von Beiträgen zu Streiks zu geben, die prozentual auf die Vereine zu verteilen seien.
8. Tabakarbeiter[202].
Der $erste internationale Kongreß$ ist vom 28. September bis 1. Oktober 1890 in Antwerpen abgehalten unter Beteiligung von 6 deutschen, 2 englischen, 4 holländischen und 13 belgischen Vertretern. Aus Amerika, der Schweiz, Norwegen, Schweden und Luxemburg waren Zustimmungserklärungen eingegangen. Nach den erstatteten Berichten sind in Holland 1200 (von 3500), in Belgien 1000, in Deutschland 20000 (von 75000) Tabakarbeitern organisiert; in England sogar alle bis auf 50.
[202] Die Protokolle der vier Kongresse sind mir von dem Vorsitzenden des Unterstützungsvereins Deutscher Tabakarbeiter, Herrn $Junge$ in Bremen, zur Verfügung gestellt.
Der wichtigste Punkt der Verhandlungen betraf die Bildung eines $internationalen Verbandes$. Ein solcher wurde, obgleich die deutschen Vertreter erklärten, daß ihnen die Beteiligung durch die einheimischen Gesetze unmöglich gemacht sei, grundsätzlich beschlossen.
Anders lag es hinsichtlich eines internationalen $Streikfonds$. Dieser wurde, da er keine Verbindung zwischen Vereinen darstellt, gerade von deutscher Seite energisch gefordert, dagegen seitens der Engländer ebenso entschieden verworfen. Nachdem er dennoch von den übrigen Nationen beschlossen war, blieben die englischen Vertreter nur noch als Zuhörer anwesend. Aus den Ausführungsbestimmungen, die im wesentlichen nach den deutschen Anträgen beschlossen wurden, sind folgende hervorzuheben: In der Regel sind nur solche Streiks zu unterstützen, die von der betreffenden Landesorganisation anerkannt sind. Größere oder lang dauernde Streiks sind aus dem internationalen Fonds zu unterstützen, in welchen von den beteiligten Verbänden für jedes Mitglied 25 Cent. einzuzahlen sind. Jedes Land ernennt einen Vertrauensmann. Diese bilden das internationale Komitee. Einer der Vertrauensleute wird vom Kongreß zum internationalen Sekretär ernannt. Das Land, dem die Leitung übertragen ist, bestimmt 4 Personen, die zusammen mit dem Sekretär den geschäftsführenden Ausschuß bilden und an demselben Orte wohnen müssen. Jeder Vertrauensmann hat eine Stimme und ist verpflichtet, dem Sekretär vierteljährlich Rechnung zu legen. Das Komitee hat jährlich einen Bericht zu erstatten. Der geschäftsführende Ausschuß kann bei Streiks selbständig Unterstützungen bis zu 5000 Frcs. beschließen. Alle 2 Jahre findet ein internationaler Kongreß statt.
Es wurde noch beschlossen, daß der Verband keinen politischen Karakter tragen und die Beteiligung von einer politischen Anschauung nicht abhängig sein solle. Die Regierungen sollen aufgefordert werden, die gesetzliche Einführung des Achtstundentages und das Verbot der Sonntagsarbeit durchzuführen. Kinderarbeit soll ganz, Frauenarbeit dagegen nur soweit verboten sein, wie sie den Rücksichten der Gesundheit widerspricht.
Als Sitz des internationalen Komitees wurde Antwerpen gewählt.
Hatte schon dieses Mal England eine isolierte Stellung eingenommen, so war es auf dem $zweiten Kongresse$, der vom 4. bis 8. September 1892 in Amsterdam stattfand, gar nicht vertreten, sondern nur Belgien, Holland, Deutschland, Dänemark und die Schweiz. In Dänemark sind von 1900 Tabakarbeitern 1450 organisiert, in Norwegen 250 von 2500, in der Schweiz 600. Der internationale Fonds betrug 5595 Frcs. Der Mittelpunkt der Verhandlungen war die Reiseunterstützung. Die Einführung einer einheitlichen Reisekarte, der Deutschland wegen der Vereinsgesetze nicht zustimmen konnte, wurde insoweit beschlossen, als die Gesetze es zulassen. Gegen den Widerspruch der deutschen Vertreter wurde beschlossen, daß die von den einzelnen Ländern gezahlten Reiseunterstützungen gegenseitig halbjährlich berechnet und zurückvergütet werden sollen. Als Form wurde die Vergütung nach Kilometern angenommen. Ein Antrag, daß bei Streiks die Mitglieder aller Verbände einen einheitlichen Beitrag leisten sollten, wurde abgelehnt, ebenso der von Belgien empfohlene National-(General-) Streik, vielmehr empfohlen, den Streik nur mit aller Vorsicht und als letztes Mittel anzuwenden. Hinsichtlich der Lehrlinge wurde die Ausbildung in Fachschulen seitens der Gemeinde und die Beschränkung auf eine angemessene Zahl gefordert. In einer besonderen Resolution wurde das Fehlen der Engländer bedauert und die Hoffnung ihrer künftigen Mitarbeit ausgesprochen.
Trotzdem waren auch auf dem vom 6. bis 10. August 1894 in Basel abgehaltenen $dritten Kongresse$ nur Deutschland, Belgien, Holland, Luxemburg, Dänemark und die Schweiz vertreten. Der internationale Fonds betrug 9978 Frcs. Nach der Berichterstattung der einzelnen Länder wurde in einer Resolution die Hausarbeit, das Akkordsystem und die lange Arbeitszeit als schädlich verurteilt. Hinsichtlich der $Streikunterstützung$ aus dem internationalen Fonds wurde beschlossen, daß dieselbe von dem Komitee noch besten Kräften erfolgen soll, jedoch nur dann, wenn die Unterstützung von dem betreffenden Lande nicht aufgebracht werden kann, wenn die Organisation dem internationalen Verbande seit einem Jahre angehört und die vom Streik oder der Aussperrung Betroffenen mindestens 10% der organisierten Arbeiter des Landes ausmachen. Ueber die Reiseunterstützung wurde lange verhandelt, aber ein Beschluß nicht gefaßt. Dagegen wurde die Stellung der $gewerkschaftlichen$ zu den $politischen$ Organisationen in folgender Resolution ausgesprochen:
»Der Kongreß erkennt nicht nur die Selbständigkeit der Gewerkschaften neben der politischen Partei an, sondern hält die Gewerkschaften für einen integrierenden Teil der gesamten Arbeiterbewegung, setzt aber auch als selbstverständlich voraus, daß dieselben von dem treibenden Gedanken der modernen Arbeiterbewegung, welche die vollständige Befreiung des gesamten Proletariates in sich schließt, der internationalen sozialistischen Idee, getragen werden.«
Als Sitz des Komitees wurde wieder Antwerpen bestimmt.
Auf dem vom 19. bis 26. Juni 1896 in London abgehaltenen $vierten Kongresse$ war außer Deutschland, Belgien, Holland, Dänemark, Schweiz und Luxemburg endlich auch England vertreten. Die Zahl der Mitglieder wird im Protokolle für England auf 1921, für Belgien auf 1400, für Holland auf 1500, für Dänemark auf 2000, für Deutschland auf 15033, für die Schweiz auf 200 und für Luxemburg auf 40 angegeben. Der englische Abgeordnete teilte mit, daß schon 1870 die Engländer einen internationalen Tabakarbeiterkongreß nach London berufen hätten, daß aber später diese Kongresse eingeschlafen seien und die Engländer an den letzten beiden sich aus dem Grunde nicht beteiligt hatten, weil sie eine internationale Streikkasse mit festen Beiträgen von so geringer Höhe, wie bisher, für völlig wertlos hielten; England hatte deshalb beantragt, daß die Beiträge der internationalen Kasse nicht höher sein sollten, als zur Deckung der Kosten des Sekretariates nötig sei. Holland beantragte demgegenüber die Beiträge auf wöchentlich 4 Cent. für jedes Mitglied festzusetzen; der englische Antrag wurde schließlich dahin angenommen, daß die Beiträge zunächst für das Sekretariat zu verwenden sind und nur der Ueberschuß als Streikunterstützung gegeben werden darf, sofern die Streikenden mindestens 10% der Organisation betragen und der betreffende Verband sich nicht länger als 6 Monate mit seinen Beiträgen in Rückstand befindet. Diese wurde auf 25 Cent. für das Mitglied festgesetzt. Die Summe, über die der geschäftsführende Ausschuß verfügen darf, würde von 5000 auf 2500 Frcs. herabgesetzt.
Ein Antrag der Holländer, daß Mitglieder, falls sie in einem anderen Lande krank würden, von den dortigen Krankenkassen zu unterstützen seien, fand aus praktischen Gründen insofern Widerspruch als nicht in allen Länder gewerkschaftliche Krankenkassen bestehen. Man beschränkte sich deshalb darauf, in einer Resolution das Ziel als grundsätzlich berechtigt anzuerkennen.
Eingehende Verhandlungen veranlaßte die Frage der $Maschinenarbeit$. Die Holländer hatten ihren Mitgliedern verboten, mit der Maschine zu arbeiten, doch hatte dies zur Folge gehabt, daß die Fabrikanten Frauen eingestellt hatten. Bei diesen Erörterungen wurde auch mehrfach das politische Gebiet gestreift, indem die Holländer gegen die Beteiligung am Parlamentarismus, die Deutschen aber für dieselbe eintraten, während die Engländer gegen diese ganze Erörterung protestierten und lediglich in starken Gewerkschaften den Schutz sahen. Schließlich wurde der englische Antrag angenommen, daß die gelernten Arbeiter so lange nicht an den Maschinen arbeiten sollten, wie diese mangelhaft sind, um nicht ihrerseits zu deren Verbesserung beizutragen.
Nachdem noch eine Resolution gegen die $Hausarbeit$ angenommen war, wurde beschlossen, den nächsten Kongreß in Anschluß an den nächsten allgemeinen Arbeiterkongreß abzuhalten.
9. Lederarbeiter[203].
Die Lederarbeiter haben am 8. und 9. August 1896 in Berlin ihre $erste internationale Konferenz$ abgehalten. Vertreten waren Deutschland durch 7, Oesterreich durch 2, Dänemark, Ungarn, Frankreich und Luxemburg durch je einen Abgesandten. Der erste Gegenstand der Verhandlungen war die Schaffung einer $internationalen Organisation$. Man erkannte einstimmig eine solche als Ziel an, betonte aber, daß sie erst möglich sei, nachdem die Lederarbeiter der einzelnen Länder nationale Zentralorganisationen geschaffen hätten. Dies wurde in einer Resolution ausgesprochen. Aehnlich stellte man sich zu der $internationalen Reiseunterstützung$. Man erklärte, daß deren Begründung auf dem Kongresse noch nicht möglich sei und beschloß, die Angelegenheit der Verständigung der Hauptvorstände der einzelnen Länder zu überlassen.
[203] Ueber die Konferenz ist im Verlage von H. $Beiswenger$ in Berlin ein Protokoll erschienen. Die übrigen Angaben verdanke ich dem internationalen Sekretär $Gustav Kuske$.
Hinsichtlich der Schaffung von $Widerstandskassen$ war man darüber einig, daß solche nötig, oder zunächst im örtlichen Rahmen zu schaffen seien; man betonte mehrfach die Notwendigkeit vorsichtigen Vorgehens und erklärte sich sogar gegen Abwehrstreiks bei ungünstiger Konjunktur, obgleich dies von anderer Seite bekämpft wurde. Das Ergebnis der eingehenden Beratung war die einstimmige Annahme folgender Resolution:
»Die internationale Konferenz erkennt an und hält es für eine Notwendigkeit, daß die Organisationen und Gewerkschaften, soweit es noch nicht geschehen, lokale Widerstandsfonds zu schaffen haben.
Ferner erklärt es die Konferenz für eine Notwendigkeit, daß die Organisationen bei Streiks, Aussperrungen und Fernhalten des Zuzuges sich gegenseitig unterstützen. In Fällen, wo die kämpfende Organisation des Landes erklärt, daß ihre eigenen Mittel zur Durchführung des Kampfes nicht ausreichen, ist mit aller Kraft von den am Kongreß vertretenen Organisationen für materielle Unterstützung einzutreten. Um aber ein Mißlingen von Streiks zu verhindern, haben die Organisationen genau auf die jeweilige Konjunktur zu achten und sind Angriffsstreiks bei ungünstiger Konjunktur so viel als möglich zu meiden. Dasselbe gilt auch von Abwehrstreiks, weil die Unternehmer bei ungünstiger Geschäftsperiode gern solche Streiks provozieren, um die Organisation zu schwächen.
Pflicht der Organisationen und Gewerkschaften ist es, für die gewerkschaftliche Agitation im Sinne der modernen Arbeiterbewegung energisch einzutreten.
Der Fachpresse liegt die moralische Unterstützung ob.«
Die Begründung eines $internationalen Sekretariates$, das mit dem 1. Oktober 1896 in Wirksamkeit getreten ist und seinen Sitz in Berlin hat, wurde einstimmig angenommen, doch soll auf der nächsten Konferenz darüber von neuem beschlossen werden; diese soll in Wien abgehalten werden, um auf diese Weise einen größeren Einfluß auf Oesterreich zu erzielen, wo die Verhältnisse durch den Gegensatz zu Böhmen schwierig liegen. Auch der Nationalitätsdünkel der Ungarn, die sich deshalb zurückhielten, wurde beklagt. Man beschloß, mit den Handschuhmachern enge Fühlung zu halten und deren Kongresse durch Abgesandte, die von dem internationalen Sekretariate bestimmt werden sollen, zu beschicken. Endlich erklärte man sich in einer Resolution für Verkürzung der Arbeitszeit auf 8 Stunden und für Einführung eines Minimallohnes, indem man zugleich der Ueberzeugung Ausdruck gab, daß die vollständige Befreiung der Arbeiterklasse erst dann eintreten werde, wenn sie sich in den Besitz der Produktionsmittel und der politischen Macht gesetzt haben werde, und daß zur Erringung dieser Ziele eine enge Verbindung der Arbeiter aller Länder notwendig sei.
10. Die Brauer[204].
Der Anfang einer internationalen Organisation der Brauereiarbeiter ist durch eine internationale Konferenz gemacht, die in Anschluß an den internationalen Arbeiterkongreß in London (27. Juli bis 1. August 1896) abgehalten wurde und an der Vertreter aus England, Deutschland, der Schweiz. Oesterreich, Ungarn und Nordamerika teilnahmen. Nach Berichten aus den einzelnen Ländern wurde zunächst über das $Freizügigkeitsverhältnis unter den verschiedenen nationalen Organisationen$ verhandelt und beschlossen, daß jedes Mitglied der an dem Freizügigkeitsverhältnis beteiligten Verbände, falls es seine Verpflichtungen gegenüber dem Heimatvereine erfüllt hat, ohne Eintrittsgeld dem Verbande eines fremden Landes beitreten kann und dadurch alle Rechte eines Mitgliedes erwirbt. Die gezahlten Unterstützungen sollen gegenseitig jährlich verrechnet werden. In den Verbänden, in denen internationale Unterstützungsfonds noch nicht errichtet sind, soll dies sofort geschehen. Auch soll auf Erhöhung der Beiträge Bedacht genommen werden, da allseitig eine Unterstützung bei Lohnkämpfen als notwendig anerkannt wurde. Da Oesterreich und Ungarn bisher noch keine festen nationalen Verbände besitzen, so soll zunächst auf deren Errichtung hingewirkt werden.
[204] Das Material ist mir von dem Redakteur der »Brauerzeitung«, Herrn R. $Wiehle$ in Hannover, zur Verfügung gestellt.
Bei Forderungen an die Unternehmer soll stets in erster Linie die $Herabsetzung der Arbeitszeit$ angestrebt werden.
Zur Festigung der internationalen Beziehungen wurde ein $internationales Auskunftsbureau$ errichtet, das bis auf weiteres seinen Sitz in Budapest hat. Demselben soll über alle Vorkommnisse von Bedeutung, insbesondere über Streiks und Aussperrungen Mitteilung gemacht werden. Die Kosten werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam getragen. Zum Publikationsorgan wurde die in Hannover erscheinende »Brauerzeitung« bestimmt.
11. Former[205].
Am 29. und 30. Mai 1898 hat in Kopenhagen der $erste internationale Formerkongreß$ getagt, an dem 8 deutsche, 7 dänische, 3 französische, 2 schwedische und je ein österreichischer und norwegischer Vertreter teilnahmen. Der ungarische Vertreter war durch Maßnahmen der Regierung zurückgehalten; Italien, Holland und Belgien hatten Zustimmungserklärungen gesandt. England hatte auf das Einladungsschreiben überhaupt nicht geantwortet, was mit Rücksicht auf die festländische Unterstützung des englischen Maschinenbauerstreiks große Entrüstung verursachte.
[205] Das Material ist mir von dem Vorsitzenden des Zentralvereins der Deutschen Former, Herrn Th. $Schwartz$ in Lübeck, zur Verfügung gestellt.
Der wichtigste Punkt der Verhandlungen war die Schaffung einer $internationalen Organisation$. Obgleich die Deutschen und Oesterreicher geltend machten, daß ihnen die Beteiligung durch ihre Landesgesetze unmöglich gemacht sei, so wurde doch einstimmig beschlossen, den Zusammenschluß der Former aller Länder um so mehr für erforderlich zu erklären, als auch die im vorigen Jahre in Deutschland stattgefundenen Kämpfe zwischen Arbeitern und Unternehmern den Beweis erbracht hätten, daß die Gießereibesitzer Deutschlands mit denen des Auslandes internationale Abmachungen getroffen hätten. Es wurde ein internationaler Vertrauensmann mit dem Sitze in Kopenhagen bestellt, an den alle wichtigen Ereignisse aus den beteiligten Ländern mitzuteilen sind, damit man sie in den betreffenden Arbeitsblättern veröffentlichen kann.
Bei größeren $Arbeitseinstellungen$ sollen sofort in allen Ländern Sammlungen eingeleitet und die gesammelten Beträge an das Streikkomitee eingesandt werden. Dieses hat fortlaufende Streikberichte zu veröffentlichen. Zuzug ist überall fernzuhalten.
Hinsichtlich der $Reiseunterstützung$ wurde beschlossen, daß sie überall auf die erforderliche Höhe gebracht und gleichmäßig gestaltet werden soll, so daß ein Mitglied, unter der Voraussetzung, daß seine Legitimationspapiere in Ordnung sind, in jedem Lande die dort gewährte Unterstützung erhält. Die Verpflichtung gegenseitiger Reiseunterstützung soll in Kraft treten, sobald der internationale Vertrauensmann den beteiligten Organisationen die Höhe der Unterstützung in den einzelnen Ländern mitgeteilt hat. Vorläufig soll die Unterstützung in der bisherigen Form bestehen bleiben, die endgültige Regelung soll auf dem nächsten internationalen Kongresse erfolgen, der 1900 in Paris stattfindet.
12. Handschuhmacher[206].
Der $erste internationale Handschuhmacherkongreß$ wurde auf Einladung der Brüsseler Union der Handschuhmacher vom 28. bis 31. August 1892 in Brüssel abgehalten unter Beteiligung von 3 luxemburgischen, 4 deutschen, 2 französischen, 2 österreichischen, 1 italienischen, 1 dänischen und 6 belgischen Vertretern. Der Hauptzweck, die Begründung eines $internationalen Verbandes der Handschuhmacher$, wurde erreicht. An der Spitze steht ein Exekutivkomitee aus 7 Mitgliedern, das jedesmal von dem alljährlich abzuhaltenden Kongreß gewählt wird. Dasselbe hat die Durchführung der Kongreßbeschlüsse zu überwachen und erhält aus den einzelnen Ländern regelmäßige Monatsberichte, wie es an der Hand derselben auch seinerseits Berichte versendet; insbesondere ist auf eine möglichst vollständige Statistik Bedacht zu nehmen. Die dem Verbande angehörigen Organisationen haben für jedes Mitglied neben einer Aufnahmegebühr von 10 Cent. einen Jahresbeitrag in gleicher Höhe an die Verbandskasse zu entrichten. Arbeitseinstellungen dürfen nur beschlossen werden, nachdem alle Versuche einer gütlichen Beilegung erfolglos gemacht sind. Damit der Streik aus der Verbandskasse unterstützt werden kann, ist die Zustimmung des Exekutivkomitees erforderlich. Er soll auch nur dann genehmigt werden, wenn die beteiligte Organisation die erforderlichen Mittel in ihrer eigenen Kasse besitzt, wovon eine Ausnahme nur zu Gunsten von Streiks zur Abwehr von Lohnverkürzungen zugelassen ist. Streikunterstützungen werden in der Regel nur an solche Organisationen bezahlt, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Verbandskasse nachgekommen sind. Die Selbständigkeit der einzelnen Vereine soll nicht angetastet und nur Fragen von allgemeinem Interesse dem Kongreß vorgelegt werden. Jedes Mitglied muß ein Mitgliedsbuch haben und bei Aufenthaltswechsel dem Vereine des Anzugsortes vorlegen, auch nachweisen, daß er seine Beiträge bezahlt hat, widrigenfalls ihm keine Arbeit nachgewiesen wird.
[206] Die Kongreßprotokolle sind mir von dem Vorsitzenden des Zentralvereins der Handschuhmacher, Herrn O. $Wasner$ in Stuttgart, zur Verfügung gestellt.
Ueber alle übrigen Punkte der Tagesordnung konnte keine abschließende Verständigung erzielt werden, so daß man nach eingehenden Verhandlungen beschloß, sie der Erledigung durch den folgenden Kongreß vorzubehalten. Dazu gehörten:
1. die Festsetzung eines $Lohntarifs$ und eines $Minimallohnes$. Man war darüber einig, daß diese Maßregel nicht allein im Interesse der Arbeiter liege, sondern zugleich bezwecke, die Schmutzkonkurrenz unter den Fabrikanten zu beseitigen, aber während einige Redner den Standpunkt vertraten, daß der Lohntarif für alle Länder gleichmäßig sein müsse, machten andere geltend, daß derselbe den örtlichen Bedingungen, insbesondere den Lebensverhältnissen angepaßt sein müsse;
2. die Lehrlingsfrage. In einigen Ländern soll eine übermäßige Lehrlingszüchterei bestehen, in anderen wurde dies bestritten;
3. die Hausarbeit, Stückarbeit und Teilarbeit; auch hier waren die Erfahrungen sehr abweichend;
4. die Reiseunterstützung. Es besteht bereits ein Gegenseitigkeitsvertrag zwischen Deutschland, Oesterreich und Dänemark. Während die deutschen Vertreter die Ausdehnung der Einrichtung auf alle Verbandsländer forderten, wurde dies von anderer Seite als undurchführbar bezeichnet;
5. die Begründung einer gemeinsamen Zeitung. Von Deutschland war hierzu das in Brüssel erscheinende Blatt »Le Gautier« vorgeschlagen.
Die Wahl des Exekutivkomitees wurde dem Verein in Brüssel überlassen.
Der $zweite internationale Kongreß$ hat vom 3. bis 7. September 1893 in Grenoble stattgefunden. Vertreten waren Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Italien, Oesterreich, Dänemark, Norwegen, Schweden durch 12 Abgeordnete als Vertreter von insgesamt 4557 Arbeitern, von denen allein 3000 auf Deutschland entfallen. Aus dem Berichte des Sekretärs ist hervorzuheben, daß die Agitation zur Ausbreitung des Verbandes mit großen Schwierigkeiten verknüpft gewesen ist. Der Kongreß beschloß, diese Agitation lebhaft zu betreiben. Auch dieses Mal ergab sich über wichtige Fragen, z. B. Abschaffung der Hausarbeit und der Arbeitsteilung, die Einführung eines Lohnminimums, die Regelung des Lehrlingswesens, eine große Meinungsverschiedenheit, so daß man sich darauf beschränken mußte, die bezeichneten Forderungen nur grundsätzlich aufzustellen, ihre Ausführung aber den einzelnen Organisationen zu überlassen. Der Kongreß beschloß ferner, überall die Einführung der Arbeitslosen- und Wanderunterstützung zu empfehlen. Die Frage einer einheitlichen Kasse dieser Art wurde dem nächsten Kongreß zugewiesen. Das Gleiche geschah hinsichtlich der Verbindung mit den Organisationen verwandter Gewerbe und der Aufnahme von Frauen. Hinsichtlich der Stellung zu Streiks wurden die Beschlüsse des ersten Kongresses wiederholt, die Befugnis des Exekutivkomitees aber dahin erweitert, zu ihrer Unterstützung auch Sonderbeiträge für die beteiligten Verbände nach dem Maßstabe der Mitgliederzahl auszuschreiben. Ein erheblicher Gegensatz trat hervor hinsichtlich der Frage, ob man zum Zwecke der Agitation sich an die politischen Arbeiterparteien der betreffenden Länder wenden solle; schließlich einigte man sich dahin, an ihre Stelle »die organisierten Arbeitervereinigungen« zu setzen. Zum offiziellen Organ wurde wieder »Le Gautier« bestimmt; der Antrag, das Blatt auch in deutscher Sprache erscheinen zu lassen, wurde wegen den Kosten abgelehnt, zumal in Deutschland ein besonderes Blatt »Der Handschuhmacher« erscheint. Die Flamländer hatten sogar auch für ihre Sprache gleiche Rechte gefordert. Die Zahl der Mitglieder des Exekutivausschusses wurde auf 11 erhöht. Die Mitgliederkarten für den Verband sollen nach gleichem Formular eingerichtet werden.
Vertreten waren Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Belgien, Frankreich, Dänemark, Luxemburg, Italien und Spanien. Die Gesamtzahl der vertretenen Arbeiter wurde auf 5000 angegeben.
Der $dritte Kongreß$ fand statt vom 10. bis 18. November 1895 in Paris. In dem Berichte des Sekretärs wie in den Verhandlungen wurde lebhaft darüber geklagt, daß die früher gefaßten Beschlüsse fast nirgends zur Ausführung gebracht seien. Insbesondere gilt dies hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung, so daß eine neue Resolution nachdrücklich deren Durchführung forderte. Auch persönliche Reibereien hatten sich geltend gemacht, so daß der deutsche Vertreter bei Beratung des Gehaltes des Sekretärs den bemerkenswerten Ausspruch that, es sei ein hartes Los für den Arbeiter, das Brot des Kapitalisten zu essen, aber noch trauriger sei seine Lage, wenn er das Brot der Arbeiterorganisationen essen müsse, denn die Arbeiter seien undankbarer als die Kapitalisten.
Die Verhandlungsgegenstände waren im wesentlichen die früheren. Die Zulassung verwandter Berufe zu der Organisation wurde mit 9 gegen 7 Stimmen abgelehnt, dabei aber ausgesprochen, daß dies nur vorläufig und solange gelten soll, bis sie ausreichend organisiert sind.
Nach langen Erörterungen über die Lehrlingsfrage blieb nichts übrig, als sie dem Ermessen der einzelnen Verbände zu überweisen. Bei der Beratung über die Organisation ergab sich, daß diese in den meisten Ländern noch nicht einmal im nationalen Rahmen vollzogen ist, vielmehr vielfach, insbesondere in Italien und in Oesterreich, getrennte Organisationen bestehen, die sogar in einem gewissen Gegensatze stehen. Es wurde beschlossen, mit allen Mitteln auf eine einheitliche nationale Organisation hinzuarbeiten.
Eine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit ergab sich bei der Stellung zum Genossenschaftswesen. Gegen den Widerspruch der deutschen Vertreter wurde ein Beschluß angenommen, der die Produktivgenossenschaften empfiehlt.
Das Statut des internationalen Verbandes wurde einer Neugestaltung unterzogen, bei der auch einige wichtigere Bestimmungen geändert wurden. Hierzu gehörten insbesondere die Vorschriften über Streiks, indem die deutschen Vertreter Klage darüber führten, daß leistungsfähige Organisationen die Hülfe der Verbandskasse in Anspruch genommen hätten, ohne vorher ihre eigenen Mittel erschöpft zu haben. Es wurde deshalb eine Aenderung beschlossen, die dem vorbeugen soll. Daneben wurde noch nachdrücklicher, als früher, die Verpflichtung betont, in jeder Lage des Streiks auf friedliche Beilegung bedacht zu sein. Der Höchstbetrag der Streikunterstützung wurde auf 2 Frcs. festgesetzt. Hinsichtlich des Verbandsblattes »Le Gautier« wurde beschlossen, dessen Bezug für die Mitglieder der Verbände von Frankreich und Belgien obligatorisch zu machen und die germanischen Verbände von dessen Kosten zu befreien.
Der $vierte Kongreß$ ist vom 15. bis 21. Mai 1898 in Zürich abgehalten worden. Vertreten waren Deutschland, Belgien, Frankreich, Oesterreich, Italien, Luxemburg, Dänemark und Schweden durch 15 Abgeordnete, die 5600 Arbeiter vertraten. Infolge von Streitigkeiten zwischen dem Exekutivkomitee und dem Sekretär waren beide nicht erschienen. Da diese Streitigkeiten mit der Leitung des Verbandsblattes zusammenhingen, so wurde dieses nach Paris verlegt, während das Sekretariat in Brüssel belassen wurde. Nach langen Verhandlungen beschloß man, das bisherige Verfahren bei Streiks beizubehalten, doch soll zu jedem Angriffsstreik die Zustimmung des Sekretariates erforderlich sein. Die Franzosen forderten das Verbot der Frauenarbeit, doch wurde dies von seiten der Deutschen und Oesterreicher bekämpft und endlich beschlossen, nur gegen die geringere Bezahlung der Frauenarbeit zu agitieren. Internationale Kongresse sollen in Zukunft nur dann abgehalten werden, wenn es von der Mehrzahl der Landesorganisationen beantragt wird.
13. Hutmacher[207].
Auf Einladung der Franzosen ist der $erste internationale Hutmacherkongreß$ vom 9. bis 11. August 1893 in Zürich abgehalten unter Beteiligung von 17 Abgeordneten aus Deutschland, Frankreich, Oesterreich, Italien, Ungarn und der Schweiz. England und Belgien hatten wegen besonderer Umstände keine Vertreter entsandt, aber ihre Sympathieen kundgegeben.
[207] Das Material ist mir von dem Redakteur des »Correspondenten für Deutschlands Hutmacher«, Herrn A. $Metzschke$ in Altenburg, zur Verfügung gestellt.
Die wichtigste Frage war die $internationale Organisation$, hinsichtlich deren man sich über die folgenden leitenden Gesichtspunkte einigte: In allen Ländern ist eine zentralisierte Gewerkschaftsbewegung einzuleiten. Die Sekretäre der Landesorganisationen treten mit dem internationalen Sekretär in feste Verbindung. Bei Streiks haben die verschiedenen Länder sich gegenseitig zu unterstützen. Es soll ein internationaler Verband geschaffen werden, dessen Hauptaufgabe in Erhöhung der Löhne und Verringerung der Arbeitszeit besteht; derselbe soll eine gemeinsame Streikkasse einrichten und auf einheitliche Regelung der Wanderunterstützung hinwirken.
Eine Erörterung der $Lehrlingsfrage$ endete mit der Annahme einer Erklärung, daß eine Bekämpfung des Lehrlingsunwesens auf wirtschaftlichem Gebiete nicht möglich und deshalb der Anschluß an die politische Arbeiterbewegung zu empfehlen sei, um so die Vernichtung der kapitalistischen Produktionsweise zu beschleunigen.
Hinsichtlich der $Reiseunterstützung$ wurde beschlossen, daß jedes Mitglied der beteiligten Verbände solche überall zu beanspruchen habe. Die mit der Leitung des internationalen Verbandes betraute Nation solle einen allgemeinen Gegenseitigkeitsvertrag ausarbeiten auf der Grundlage, daß die bisherigen Gegenseitigkeitsverträge durch eine feste Organisation mit einem einheitlichen Wanderbuche zu ersetzen sind. Den letzten Gegenstand der Verhandlungen bildete die $Presse$. Es soll in allen Ländern der Ausbildung der Fachpresse die größte Aufmerksamkeit zugewandt werden, die sich besonders die Pflege der Statistik angelegen sein lassen soll. Auf Gründung einer internationalen Hutmacherzeitung ist hinzuwirken; zunächst beschloß Italien, das französische Fachorgan einzuführen.
Hinsichtlich der $Maschinenarbeit$ faßte man einen Beschluß, in dem ausgesprochen wird, daß sie eine große Zahl von Arbeitern arbeitslos mache und daß, um dem entgegenzuwirken, in allen Ländern gesetzlich die Arbeitszeit auf höchstens 8 Stunden beschränkt werden müsse, indem gleichzeitig erklärt wird, daß die Arbeitslosigkeit erst aufhören werde, wenn die jetzige kapitalistische Produktion beseitigt sei.
Hinsichtlich der $Akkordarbeit$ traten Meinungsverschiedenheiten hervor, indem insbesondere die Franzosen und Schweizer verlangten, daß den Ländern, die sich bei diesem System wohl fühlten, dasselbe belassen werden solle. Auch der deutsche Vertreter erklärte die Verkürzung der Arbeitszeit für wichtiger, als die Abschaffung der Akkordarbeit. Mit diesen Vorbehalten wurde aber eine Resolution angenommen, in der die Beseitigung und zugleich die Festsetzung eines Lohnminimums gefordert wird.
Ein noch wichtigerer Gegensatz bezog sich auf das Verhältnis zu den $Arbeitgebern$, insbesondere einer $gemeinsamen Organisation$. Von italienischer Seite wurde eine solche befürwortet, sofern die Arbeitgeber sich mit den Arbeitern solidarisch erklären und sich den in den gemeinsamen Versammlungen gefaßten Beschlüssen unterwerfen. Streitigkeiten sollen auf friedlichem Wege durch Schiedsgerichte erledigt, Arbeiter, die keiner Gewerkschaft angehören, nicht beschäftigt werden. Von den Franzosen wurde dagegen der Standpunkt vertreten, daß die Interessen zwischen Unternehmern und Arbeitern entgegengesetzt und deshalb eine gemeinsame Organisation zwecklos sei. Diese Auffassung erlangte die Mehrheit und wurde in einem entsprechenden Beschlusse zum Ausdrucke gebracht.
Von allen Seiten wurde darüber geklagt, daß Nordamerika den europäischen Hutmachern keine Reiseunterstützung gewähre. Es wurde deshalb beschlossen, die amerikanischen Verbände hierzu aufzufordern und, falls dies keinen Erfolg haben sollte, geeignete Maßregeln gegen die aus Amerika kommenden Hutmacher anzuwenden.
Nachdem die deutschen Vertreter erklärt hatten, daß die Hutmacher in Deutschland durch die Vereinsgesetze gehindert seien, sich formell an dem internationalen Verbande zu beteiligen, aber soweit als möglich dessen Ziele fördern würden, wurde Frankreich beauftragt, die vorläufige Leitung des Verbandes zu übernehmen und einen ausführlichen Organisationsentwurf für den nächsten Kongreß auszuarbeiten.
Dieser $zweite internationale Kongreß$ wurde vom 27. bis 31. Juli 1896 in London abgehalten unter Beteiligung von 12 Vertretern, von denen 7 auf England, 2 auf Frankreich, 2 auf Deutschland und einer auf Oesterreich entfielen. Der von Frankreich aufgestellte Entwurf eines $internationalen Verbandes$ wurde nach eingehenden Verhandlungen angenommen mit Ausnahme des vorgeschlagenen internationalen Streikfonds. Aus ihm sollten Streiks unter der Voraussetzung, daß sie von zwei Drittel der beteiligten Verbände gebilligt seien, in der Weise unterstützt werden, daß durch den Sekretär für alle beteiligten Organisationen eine gleichmäßige Umlage ausgeschrieben und aus den so beschafften Mitteln ein Streikgeld im Höchstbetrage von 1 Frs. solange gezahlt würde, bis der Streik gewonnen oder für aussichtslos erklärt ist. Im gegenteiligen Falle soll der betreffende Verband aufgefordert werden, von dem beabsichtigten Streik Abstand zu nehmen, widrigenfalls er allein für die Folgen einzustehen hat. Dieser Teil des Entwurfes wurde verworfen und lediglich beschlossen, daß im Falle von Massenstreiks die Verbände aufgefordert werden sollen, Sammlungen zu veranstalten oder Sonderbeiträge auszuschreiben.
Aus dem im übrigen angenommenen Organisationsstatut sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Zweck des Verbandes ist die Befestigung der internationalen Solidarität. Mittel zu dessen Erreichung sind: 1. Geldunterstützung an Genossen, die Arbeit suchen, 2. Unterstützung derjenigen Mitglieder, die für Verbesserung ihrer Verhältnisse kämpfen oder sich einer Lohnherabsetzung widersetzen. Der Internationale Bund besteht aus allen nationalen Verbänden, welche die Statuten anerkennen. Organe des Bundes sind 1. der internationale Kongreß, 2. das internationale Sekretariat, das sich zusammensetzt aus a) dem Leitungsausschuß, b) dem ständigen Sekretär. Der Kongreß wird durch den Sekretär berufen, wenn mindestens 3 Verbände es beantragen. Aufgabe des Kongresses ist vor allem der weitere Ausbau des Bundes und Fassung von Beschlüssen über Maßregeln gegen widerspenstige Verbände, sowie Beratung über die von den beteiligten Verbänden gestellten Anträge. Der Leitungsausschuß besteht aus 5 Mitgliedern. Er hat die Beschlüsse des Kongresses vorzubereiten und auszuführen, jährlich Berichte zu veröffentlichen und die finanziellen Verhältnisse sowie die Geschäftsführung des Sekretärs zu überwachen. Die Zusammenkünfte erfolgen regelmäßig einmal im Jahre. Der Sekretär wird durch die Zentralvorstände der beteiligten Verbände ernannt und ist ausführendes Organ des Leitungsausschusses, insbesondere hat er die schriftlichen Arbeiten zu besorgen und die Beiträge und Streikunterstützungen einzuziehen und wieder auszuzahlen. Alle dem Bunde angeschlossenen Verbände sind verpflichtet, Wanderunterstützung an alle arbeitsuchenden Mitglieder zu zahlen; diese müssen sich im Besitze eines von ihrem Heimatsverbande ausgestellten Legitimationsbuches befinden, aus dem zu ersehen ist, daß sie ihre Verpflichtungen als Mitglieder erfüllt und daß sie aus Mangel an Arbeit oder um die Pflichten der Solidarität zu erfüllen ihren Wohnort verlassen haben.
Die Leitung des Bundes wurde dem französischen Verbande übertragen. Die Wanderunterstützung ist bis jetzt in allen Ländern eingeführt mit Ausnahme von Amerika und England, wo nur Arbeitslose am Orte unterstützt werden. Den zureisenden Mitgliedern wird von dem einheimischen Verbände Arbeit vermittelt. Arbeitseinstellungen werden in den Fachblättern bekannt gemacht. Bei großen Ausständen sind allgemeine Sammlungen mit Erfolg veranstaltet. Der nächste Kongreß soll in Anschluß an den nächsten allgemeinen Arbeiterkongreß stattfinden.
14. Töpfer[208].
In Anschluß an den IX. deutschen Töpferkongreß ist am 23. und 24. September 1894 in Görlitz eine internationale Konferenz der Töpfer abgehalten, auf der außer Deutschland Dänemark, Ungarn, Oberösterreich, Rumänien und die Schweiz vertreten waren. Man einigte sich über folgende Punkte:
1. Hinsichtlich der Fachorganisation soll völlige Freizügigkeit herrschen, so daß ein in ein fremdes Land reisender Töpfer, sofern er seine Verpflichtungen gegenüber seinem Heimatsverbande erfüllt hat, ohne weiteres Mitglied des fremden Verbandes wird und die betreffende Reiseunterstützung erhält.
2. Streiks sollen gegenseitig durch Sammlungen unterstützt werden, jedoch nur, wenn sie von der betreffenden Landesorganisation gebilligt sind; dabei wird gewarnt, Angriffs- und sogar Abwehrstreiks zu ungünstiger Zeit zu unternehmen.
3. Die Fachblätter werden gegenseitig ausgetauscht und den Vertrauensmännern zugesandt. Man beschloß im Prinzip die Schaffung eines einheitlichen Fachorganes in deutscher Sprache, verschob aber die Ausführung bis dahin, daß die Organisation in den einzelnen Ländern weiter fortgeschritten und insbesondere auf die ganze keramische Industrie ausgedehnt sein werde.
4. Es wurde eine aus den Obmännern der Landesorganisationen bestehende internationale Kommission mit den Sitze in Berlin gebildet, deren Obmann die bisher nicht vertretenen Länder für die Organisation gewinnen und den Austausch der Mitteilungen sowie die Einberufung weiterer internationaler Konferenzen besorgen soll. Später sind diese Beschlüsse etwas abgeändert, insbesondere soll in jedem Lande ein aus einem Vertrauensmann und 2 Kollegen bestehendes Landeskomitee gebildet werden.
[208] Das Material ist mir von dem Redakteur des »Töpfers«, Herrn F. $Kaulisch$ in Berlin, zur Verfügung gestellt.
Der Erfolg des unternommenen Schrittes ist bisher sehr gering gewesen. In einem im Oktober 1896 erstatteten Berichte teilt der Obmann der internationalen Kommission mit, daß es allerdings gelungen sei, Schweden zu der Organisation heranzuziehen, daß aber in den einzelnen Ländern das Interesse für dieselbe sehr gering sei und deshalb vielfach Berichte nicht hätten erlangt werden können. Auch sind Streitigkeiten zwischen den einzelnen zur keramischen Industrie gehörigen Gruppen z. B. über die Frage entstanden, ob das Setzen der Oefen den Töpfern oder den Maurern zukomme. Eine Wiederholung der internationalen Konferenz hat bisher nicht stattgefunden.
15. Porzellanarbeiter[209].
Internationale Konferenzen oder Kongresse sind von den Porzellanarbeitern bisher noch nicht abgehalten, doch haben die Verbände Deutschlands und Oesterreichs in den letzten Jahren gegenseitig ihre Generalversammlungen durch Abgesandte besuchen lassen. Die internationalen Beziehungen beschränken sich, abgesehen hiervon, auf Gegenseitigkeitsverträge, die von dem deutschen Verbande einerseits mit der österreichisch-ungarischen »Union aller Glas-, keramischen und verwandten Arbeiter« und andererseits dem dänischen Keraminsk Forbund abgeschlossen sind; der erstere Vertrag besteht seit 1. Januar 1898, der letztere seit 1. März 1898. Danach sind die beiderseitigen Mitglieder auf der Reise berechtigt, die ihnen nach den Bestimmungen ihres eigenen Verbandes zustehenden Unterstützungen auch an den Zahlstellen der verbündeten Organisationen zu erheben; zur Kontrolle dienen besondere Legitimationskarten. Vierteljährlich wird unter den Verbänden eine Abrechnung und gegenseitige Erstattung der verauslagten Beträge vorgenommen.
[209] Die nachfolgenden Angaben verdanke ich dem Vorsitzenden des Verbandes der Porzellanarbeiter, Herrn Georg $Wallmann$, in Charlottenburg.
Die reisenden Mitglieder müssen die in dem fremden Verbande bezüglich der Arbeitsvermittelung bestehenden Bestimmungen beobachten. Ebenso sind sie verpflichtet, falls sie in dem anderen Lande Arbeit nehmen, sich dem dortigen Verbande anzuschließen, indem sie aus ihrem eigenen ausscheiden, doch darf von ihnen kein Eintrittsgeld gefordert werden. Karenzzeit und gezahlte Unterstützungen kommen gegenseitig in Anrechnung.
16. Glasarbeiter[210].
Die Glasarbeiter sind unter den ersten gewesen, die den Gedanken einer internationalen Organisation faßten. Nach einer Angabe[211] soll bereits im April 1884 ein internationaler Bund geschlossen sein, dem folgende Vereine angehörten: 1. die belgische Union verrière, 2. die englische trade union der Glasarbeiter, die das gesamte Personal der bestehenden 4 englischen Glasfabriken umfaßt, 3. die französischen Glasarbeiter einiger Orte, nämlich die chambres syndicales françaises von Fresnes et Escoupont, von Saint-Just sur Loire und von Givers. Der Mitgliedsbeitrag betrug monatlich 1 Frcs. 50 Cent. Der Sitz befand sich in Pittsburg. Die einzelnen Vereine behielten ihre volle Selbständigkeit und übernahmen nur die Verpflichtung, sich in Streikfällen zu unterstützen.
[210] Das Material verdanke ich überwiegend dem Herausgeber des »Fachgenossen«, Herrn G. $Horn$ in Löbtau-Dresden.
[211] Vgl. das oben (S. 135) angeführte Werk von $Vandervelde$, Bd. I, S. 127.
Nach einer anderen Quelle[212] dagegen ist ein solcher Bund bei Gelegenheit des im Oktober 1886 in London abgehaltenen $ersten internationalen Glasarbeiterkongresses$ gegründet und zwar ausschließlich unter Beteiligung aus England, Schottland und Irland. Der Zweck des Bundes ist, die Glasarbeiter aller Länder für gemeinsame Verfolgung ihrer Interessen zu gewinnen, gegenseitige Auskunft zu erteilen und sich gegenseitig zu unterstützen, doch soll die Höhe der Unterstützung im Belieben der Vereine stehen. Ein internationaler Sekretär soll die Verbindung unter den Vereinen vermitteln.
[212] Vgl. den Bericht über den unten erwähnten Kongreß von 1891 in dem »Fachgenossen«, Jahrg. VIII, Nr. 34 ff.
Bei Gelegenheit der Pariser Ausstellung hat dann in Verbindung mit dem allgemeinen Arbeiterkongreß eine Zusammenkunft von Glasarbeitern stattgefunden, an der auch Deutschland beteiligt war, doch wird dieselbe nicht als eigentlicher Kongreß gezählt. Ein solcher ist vielmehr erst wieder vom 9. bis 12. Juni 1891 in London abgehalten unter Beteiligung von 19 Abgesandten, von denen 15 auf England, 2 auf Deutschland und je einer auf Frankreich und Dänemark entfielen. Der Vorsitzende erwähnte, daß der Bund 1886 gegründet sei, daß die Mitgliederzahl 1888 bei Uebernahme der Geschäfte durch den jetzigen Vorstand 906 betragen habe, jetzt aber auf 2030 gestiegen sei, daß sich aber bis dahin außer England, Schottland und Irland kein Land beteiligt habe. Man beschloß ein Statut der »internationalen Glasmacherunion« auf der Basis der Gerechtigkeit und Brüderlichkeit ohne Unterschied der politischen oder religiösen Ansicht oder der Nationalität. Die Geldunterstützungen sollen auch ferner in das Belieben der einzelnen Vereine gestellt bleiben, doch soll der Mindestbeitrag für jedes Mitglied jährlich 50 Pf. betragen. Der Vorstand wird gebildet durch 7 Personen des Vereins am Sitze der Union. Derselbe bestellt einen Sekretär zur Führung des Briefwechsels. Jedes Jahr soll ein internationaler Kongreß abgehalten werden, auf dem die Vereine für je 100 Mitglieder eine Stimme haben. Nur solche Vereine haben Stimmrecht, die ihre Beiträge bezahlt haben.
Der $dritte Kongreß$ tagte vom 5. bis 8. Juli 1892 wieder in London.
Von den 25 Vertretern hatte England 19, Deutschland 3, Frankreich 2 und Dänemark einen gesandt. Die Deutschen vertraten angeblich 2100 Arbeiter aus 39 Orten, hatten aber bisher keine Beiträge gezahlt; trotzdem wurde ihnen Stimmrecht zuerkannt. Die Mitgliederzahl war auf 3226 gestiegen. Man erklärte sich in einer Resolution für Abschaffung der Frauen-, Kinder-, Nacht- und Sonntagsarbeit, sowie für den Achtstundentag, dagegen wurde die von den deutschen Vertretern geforderte Erklärung gegen die Akkordarbeit abgelehnt. Im Anschluß an den Kongreß hielten die Engländer eine Zusammenkunft, in der sie die Verschmelzung aller Glasarbeiter zu einem einzigen nationalen Verbande beschlossen. Das Gleiche thaten die Franzosen am 15. Juli 1892 in Fourmiers. Auch die deutschen Glasarbeiter wählten im August 1892 ihren Vertrauensmann für den internationalen Bund in allgemeinen Glasarbeiterversammlungen.
Der $vierte$ Kongreß fand statt vom 3. bis 6. Juli 1893 in London, unter Anwesenheit von 16 englischen und 4 französischen Vertretern. Die Deutschen hatten die Berufung nach Zürich erwartet und waren deshalb nicht erschienen. Die Gesamtmitgliederzahl des Bundes wurde auf 4500 angegeben. Den Hauptgegenstand der Verhandlungen bildeten die Arbeiterschutzfragen, wobei man einen Sommerurlaub von einem Monat forderte. Lebhaft wurde insbesondere von den Franzosen die Schaffung eines internationalen Streikfonds empfohlen; schließlich einigte man sich dahin, den Gegenstand zur weiteren Verhandlung für den nächsten Kongreß zu verstellen.
Im Anschlusse an den Züricher allgemeinen Arbeiterkongreß wurde am 8. und 9. August 1893 auch eine internationale Glasarbeiterkonferenz abgehalten, an der 2 englische, 3 deutsche und 3 österreichische Vertreter teilnahmen. Die Gegenstände der Beratung waren überwiegend dieselben, wie in London, doch forderte man außerdem obligatorische Einführung von kündbaren Lohntarifen und besondere Abrechnungsbücher für Löhne und Waren.
Auf dem vom 2. bis 5. Juli 1894 in Paris abgehaltenen $fünften$ Kongresse war Frankreich durch 48, England durch 13, Dänemark durch 1, Deutschland und Spanien durch je 2 Abgeordnete vertreten. Es wurde beschlossen, daß die Organisationen der beteiligten Länder sich bei Streiks gegenseitig zu unterstützen haben. Dagegen wurde der Antrag, ein in 3 Sprachen erscheinendes internationales Fachblatt herauszugeben, mit Rücksicht auf die Kosten abgelehnt. Der Antrag, unter den nationalen Organisationen volle Freizügigkeit herzustellen, wurde dem nächsten Kongresse überwiesen. Es wurde beschlossen, die Kongresse künftig nur alle 2 Jahre abzuhalten.
Obgleich in Paris beschlossen war, den nächsten, $sechsten$, Kongreß in Charleroi (Belgien) abzuhalten, so wurde er doch mit Rücksicht auf den gleichzeitig tagenden allgemeinen Arbeiterkongreß nach London einberufen, wo er vom 27. Juli bis 3. August 1896 stattfand. Vertreten war England durch 13, Holland und Dänemark durch je 1 und Deutschland durch 2 Abgeordnete. Die letzteren beantragten, an Stelle des internationalen Bundes, dem sie aus Rücksicht auf die deutschen Gesetze nicht beitreten dürften, einen bloßen Kartellvertrag zu setzen, doch wurde dieser Vorschlag von den übrigen Nationen, die eine feste Organisation für erforderlich erklärten, bekämpft und endlich beschlossen, den Deutschen die Beteiligung dadurch zu ermöglichen, daß sie auf dem Kongresse Stimmrecht haben sollten, ohne Beiträge zu entrichten.
Die Frage des gegenseitigen freien Beitrittes zu den nationalen Organisationen wurde eingehend behandelt, aber wieder dem folgenden Kongresse überwiesen. Dagegen beschloß man, daß an allen Orten für Herabsetzung der Arbeitszeit und Erhöhung der Löhne eingetreten und genaue Berichte über diese Verhältnisse an das internationale Sekretariat eingesendet werden sollten.
Der $siebente$ internationale Kongreß ist vom 18. bis 21. September 1898 in London abgehalten unter Beteiligung von 26 Abgesandten, von denen 15 auf Deutschland, 7 auf England, 2 auf Oesterreich, 1 auf Belgien und 1 auf Dänemark entfielen. Durch dieselben wurden angeblich 30000 Arbeiter vertreten. Die Amerikaner haben sich jetzt vom Bunde zurückgezogen und hatten auf die Einladung zum Kongresse nicht einmal geantwortet.
Nach Berichten über die Lage in den einzelnen Ländern wurde beschlossen, das Sekretariat auch ferner in Castelford, wo es bisher stets gewesen war, zu belassen. Die Statuten wurden einer Umgestaltung unterzogen. Jedes beteiligte Land wählt einen Vertrauensmann, der zugleich korrespondierendes Mitglied des internationalen Sekretariates ist und über Streiks und sonstige wichtige Angelegenheiten regelmäßig Bericht zu erstatten, auch die Einsammlung der Gelder für die internationale Streikunterstützung und zur Bestreitung der internationalen Organisation zu besorgen hat. Das Sekretariat hat die einlaufenden Berichte in allen Fachblättern zu veröffentlichen. Mitglieder, die in andere Länder verziehen, werden von den dortigen Organisationen ohne Eintrittsgeld aufgenommen. Länder, die den Vertragspflichten zuwiderhandeln, insbesondere bei Streiks keine Unterstützungen aufbringen, können aus dem Bunde ausgeschlossen werden. Eine ausführliche Resolution forderte Abschaffung der Akkordarbeit und Einführung genau bezeichneter Minimallöhne, sowie Beseitigung des Zwischenmeistersystems, außerdem Beseitigung der Nacht- und Sonntagsarbeit und Herabsetzung der Arbeitszeit auf wöchentlich 48 Stunden. Der Kongreß erklärte sich gegen Schutzzölle und verurteilte die unüberlegten Streiks, forderte dagegen volle Koalitionsfreiheit.
17. Die Diamantarbeiter[213].
Die Diamantindustrie hat ihren Mittelpunkt in Amsterdam, ist aber auch in London, Genf, St. Cloud (Frankreich) und Hanau vertreten. Schon früh hatten die Diamantarbeiter versucht, eine internationale Organisation zu gründen und zu diesem Zwecke in Paris (1889), Charleville (1890), Genf, St. Cloud, Antwerpen (1894) Kongresse abgehalten. In Charleville hatte man grundsätzlich die Gründung eines internationalen Bundes beschlossen. Auch war unter dem Titel »Adamas« ein internationales Fachblatt in 3 Sprachen (deutsch, französisch, flämisch) ins Leben gerufen. Aber nicht allein war das letztere schon 1892 wieder eingegangen, sondern die früheren Versuche einer Organisation mußten überhaupt als im wesentlichen gescheitert angesehen werden, insbesondere war die gleichfalls in Charleville beschlossene Gründung einer internationalen Streikkasse nicht zur Ausführung gelangt.
[213] Das benutzte Material verdanke ich Herrn $Otto Reinhardt$ in Hanau.
Erst der am 25./26. August 1895 in $Amsterdam$ abgehaltene Kongreß, auf welchem 39 Vertreter aus Holland, Belgien, Deutschland und der Schweiz erschienen waren, während Frankreich, England und Amerika sich auf Sympathieerklärungen beschränkt hatten, führte insofern zu einem greifbaren Ziele, als man die Einsetzung eines $internationalen Sekretariates$ in Amsterdam beschloß. Der weitergehende Antrag, einen internationalen Verband zu gründen, gegen den sich der deutsche Vertreter aus dem Grunde erklärt hatte, weil die deutschen Gesetze im Wege standen, war zur Zeit abgelehnt, indem man der Hoffnung Ausdruck gab, daß das Sekretariat den ersten Schritt auf dem Wege zu einem festen Verbande bilden werde. Auch von der Wiederherstellung eines internationalen Fachblattes wurde vorläufig Abstand genommen, aber beschlossen, daß das Sekretariat in angemessenen Zwischenräumen gedruckte Mitteilungen versenden solle. Das gleiche Schicksal hatte die Anregung, einen einheitlichen Lohntarif aufzustellen, indem man sich überzeugen mußte, daß dazu die Verhältnisse in den einzelnen Ländern zu verschieden seien. Dagegen sprach man sich einstimmig gegen die Ausdehnung der Frauenarbeit und für eine Einschränkung der Lehrlingszahl aus. Die Agitation für den Achtstundentag wurde den einzelnen Vereinen überlassen.
Aber man hatte, entgegen einem darauf gerichteten Antrage, es unterlassen, sofort den internationalen Sekretär zu wählen, und so blieb auch dieses einzige positive Ergebnis des Kongresses insofern ohne praktische Folge, als die Wahl thatsächlich unterblieb. Dies war der Hauptgrund, weshalb sich die Einberufung eines neuen Kongresses als notwendig erwies, der dann vom 20. bis 22. September 1897 in Antwerpen unter Beteiligung von 48 Vertretern aus Antwerpen, Genf, London, St. Cloud, Paris und Hanau abgehalten wurde[214]. Auch hier stand neben der Schaffung eines Sekretariates die Gründung eines festen Bundes in Frage. Nach längeren Verhandlungen wurde zunächst die Wahl des internationalen Sekretärs ($Polack$), der seinen Sitz in Amsterdam haben soll, vorgenommen und darauf die Gründung des internationalen Bundes grundsätzlich beschlossen, mit der Maßgabe, daß innerhalb 3 Monate alle beteiligten Länder Vorschläge zur Organisation an den Sekretär einzusenden haben, aus denen dieser für den nächsten Kongreß einen Entwurf zusammenstellen soll. Auch die Herausgabe eines internationalen Fachblattes in 4 Sprachen (holländisch, französisch, deutsch und englisch) wurde beschlossen, doch ist nur die erste Nummer (vom November 1897) erschienen. Der Hauptteil der übrigen Verhandlungen nahm die Lehrlingsfrage in Anspruch, in der man schließlich nach Einsetzung einer Kommission beschloß, daß bis zu dem nächsten Kongresse Lehrlinge überhaupt nicht mehr angenommen werden dürften. Hinsichtlich der Arbeitszeit beschloß man, daß diese zunächst überall da, wo sie bisher länger war, auf 10 Stunden eingeschränkt werden müsse; später soll dann der Achtstundentag angestrebt werden. Man empfahl schließlich mit großer Mehrheit die Akkordarbeit an Stelle der Lohnarbeit. Dagegen erklärte man sich einstimmig für Abschaffung der Hausindustrie. Die Frage wegen Einrichtung genossenschaftlicher Betriebe wurde dem nächsten Kongresse überwiesen. Dieser Kongreß sollte schon 1898 stattfinden, wurde aber später auf August 1899 verschoben und soll dann in Deutschland abgehalten werden.
[214] Der Kongreß wird in dem offiziellen Protokolle als fünfter bezeichnet; als die vier ersten werden diejenigen von Paris (1889), Charleville (1890), Antwerpen (1894) und Amsterdam (1895) betrachtet.
18. Die Bildhauer[215].
Die $erste internationale Bildhauerkonferenz$ hat am 5. Juni 1895 in Nürnberg stattgefunden unter Teilnahme von 11 Abgeordneten, von denen 4 auf Deutschland, je 2 auf Oesterreich und Ungarn, je einer auf Böhmen, Holland und die Schweiz entfielen. Außerdem waren aus Frankreich, Belgien, Italien, London, Spanien, Nordamerika und Dänemark ausführliche Berichte eingegangen. Nach Erstattung der mündlichen und schriftlichen Berichte, aus denen hervorzuheben ist, daß bereits zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn ein Gegenseitigkeitsvertrag hinsichtlich der Reiseunterstützung besteht, wurde eingehend über den $Achtstundentag$ verhandelt und demnächst eine Resolution, welche dessen Erringung sowie die Abschaffung der Akkordarbeit den Bildhauern zur Pflicht macht und als Mittel dazu hauptsächlich die gewerkschaftliche Organisation empfiehlt, einstimmig angenommen. Außerdem beschloß man, möglichst überall $Widerstandsfonds$ zu schaffen und Politik im Sinne der modernen Arbeiterbewegung zu betreiben. $Unterstützungskassen$ sollen dagegen nur da begründet werden, wo es unbedingt notwendig ist um weitere Kreise heranzuziehen.
[215] Vgl. Protokoll der ersten internationalen Bildhauerkonferenz, Berlin, $Max Prehn$. Die übrigen Angaben beruhen auf brieflichen Mitteilungen des Vorstandes des Zentralvereins der Bildhauer Deutschlands in Berlin bezw. seines Vorsitzenden $Dupont$.
Hinsichtlich der $internationalen Organisation$ standen sich der ungarische und der deutsche Antrag gegenüber. Der erstere forderte eine Organisation, nach der von jeder Werkstatt ein Vertreter zu wählen sei, daß ferner für jeden Ort ein Ortskomitee und für jedes Land ein Landeskomitee sowie endlich ein internationales Korrespondenzbureau zu schaffen sei. Von den übrigen Nationen wurde diese Organisation für zu umständlich erklärt und deshalb der deutsche Antrag angenommen, nach dem in jedem Lande ein Korrespondenzbureau und als gemeinsames Organ ein internationales Agitationskomitee bestehen soll. Als Sitz desselben wurde derjenige Ort bestimmt, wo die deutsche Bildhauerzeitung erscheine; zur Zeit ist dies Berlin. Hinsichtlich des Verfahrens bei $Streiks$ wurde beschlossen: »Die anwesenden Delegierten erkennen die Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung bei Streiks und Aussperrungen sowie des Fernhaltens des Zuzuges nach den in Betracht kommenden Ländern an, ferner hatten sie nachhaltigste materielle Unterstützung, so weit irgend möglich, für geboten, und zwar in den Fällen, wo die kämpfende Organisation des Landes erklärt, daß die eigenen Mittel zur Durchführung des Kampfes nicht ausreichen.« Die laufenden Kosten der internationalen Agitation sollen von den einzelnen Ländern prozentual nach der Mitgliederzahl getragen werden. Dabei war man darüber einig, daß die so aufkommenden Gelder nur für die Agitation und nicht für Streiks zu verwenden seien. Der letzte fernere Punkt der Tagesordnung, nämlich die Frage der Presse, wurde wegen Kürze der Zeit dem Agitationskomitee zur Erledigung überwiesen.
Eine Fortsetzung hat diese Konferenz bisher nicht gefunden; ebenso wenig war es möglich, weitere Gegenseitigkeitsverträge abzuschließen, da die Vereine in der Schweiz, Holland und Dänemark zu wenig leistungsfähig sind. In der Schweiz liegt ein Haupthindernis in der herrschenden Hausindustrie. Auch zu Frankreich ein näheres Verhältnis herzustellen ist bis jetzt nicht gelungen.
19. Die Lithographen[216].
Vom 3.-5. August 1896 ist in London der $erste internationale Kongreß$ der Lithographen, Steindrucker und verwandten Gewerbe abgehalten, auf dem 4500 Deutsche durch 3, 4420 Engländer durch 15, 3500 Franzosen durch 3, 2000 Oesterreicher, 300 Schweizer, 400 Italiener und 140 Portugiesen durch je einen, zusammen also 5460 Mitglieder durch 26 Abgeordnete vertreten waren.
[216] Vgl. Protokoll über die Verhandlungen des ersten internationalen Kongreß der Lithographen, Steindrucker und Berufsgenossen. Berlin, O. Sillier. Dasselbe ist in einem unglaublichen Deutsch abgefaßt und vielfach geradezu unverständlich.
Nach Erstattung der Berichte aus den einzelnen Ländern ging man sofort zu dem Hauptpunkte der Tagesordnung über, nämlich der Begründung eines $internationalen Verbandes$, der denn auch unter dem Namen: »Internationales Sekretariat der graphischen Arbeiter und Arbeiterinnen« einstimmig beschlossen wurde, indem allerdings die deutschen Vertreter erklärten, daß sie sich mit Rücksicht auf die Gesetze ihrer Heimat nicht formell an der Abstimmung beteiligen könnten, daß sie aber für Durchführung der gefaßten Beschlüsse unter ihren Kollegen Sorge tragen würden. Die wichtigsten Bestimmungen des Statutes sind folgende:
Die organisierten Lithographen und Steindrucker aller Länder unterstützen sich bei allen vorkommenden Streitigkeiten mit den Unternehmern gegenseitig moralisch und materiell, das erstere insbesondere dadurch, daß kein Kollege in einem solchen Lande Arbeit nimmt, das Letztere durch Zuschüsse aus einem internationalen Fonds, zu dem jede Organisation für jedes Mitglied einen jährlichen Beitrag von 1 Shilling zu leisten hat und aus dem neben der Streikunterstützung auch die Kosten des internationalen Sekretariates zu bestreiten sind. Kein Verein darf aus dem Fonds unterstützt werden, der nicht dem Verbande angehört, die Unterstützung darf auch erst dann gegeben werden, wenn die eigenen Mittel des betreffenden Vereins bis auf 10% aufgebraucht sind. Alle Unterstützungen sind außerdem nur als Darlehen zu betrachten, die allerdings frei von Zinsen sind, aber nach fünf Jahren zurückgezahlt werden müssen. Kein Streik soll erklärt werden, ohne daß vorher alle Anstrengungen gemacht sind, eine gütliche Erledigung herbeizuführen. An der Spitze des Verbandes steht ein Exekutivkomitee aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Sekretär und drei anderen Mitgliedern. Dasselbe wird von den englischen Vereinen gewählt und hat seinen Sitz alljährlich abwechselnd in einer der englischen Städte. Der internationale Sekretär ist dem Exekutivkomitee unterstellt, er hat eine sorgfältige Statistik zu führen und regelmäßige Berichte zu erstatten. Während der Sekretär seitens des Kongresses gewählt wird, erfolgt die Wahl des Kassierers, der am Sitze des Exekutivkomitees wohnen muß, durch dieses. Daneben bestehen noch drei Revisoren zur Prüfung der Rechnungen. In jedem Lande ist ein Vertrauensmann zu wählen, der jedes Vierteljahr einen Bericht an den Generalsekretär zu erstatten hat. Alle zwei Jahre findet ein internationaler Kongreß statt, der über Ort und Zeit des nächsten entscheidet. Ein Kongreßkomitee, welches aus sich einen Präsidenten, einen Kongreßsekretär und einen Kongreßkassierer ernennt, soll aus sechs Mitgliedern des Landes bestehen, in welchem der nächste Kongreß stattfindet.
Die übrigen Punkte der Tagesordnung wurden aus Mangel an Zeit sehr kurz erledigt. Hinsichtlich der $Reiseunterstützung$ teilte der deutsche Vertreter mit, daß zwischen Deutschland, Oesterreich und der Schweiz bereits ein Gegenseitigkeitsvertrag bestehe. Es wurde dann eine Resolution angenommen, daß die organisierten Lithographen, Steindrucker, Stein- und Zinkschleifer u. s. w. aller Länder die Kollegen anderer Länder, wenn sie Mitglieder des Vereins in ihrem Lande waren und ihre Pflichten gegenüber der Organisation erfüllt haben, bis zum Tage ihrer Abreise unterstützen, wobei die Höhe der Unterstützung sich nach den Sätzen der unterstützenden Organisation richtet. Es wurde beschlossen, daß es Pflicht jedes Arbeiters sei, der Organisation seines Faches beizutreten und daß Alles geschehen müsse, um den $Achtstundentag$ zu erreichen. Die Herausgabe eines gemeinsamen $Fachblattes$ wurde erörtert, aber nicht erledigt.
Der $zweite internationale Kongreß$ ist vom 11.-14. August 1898 in Bern abgehalten unter Teilnahme von 6 englischen, 5 französischen, 3 deutschen, 1 italienischen und 2 schweizerischen Vertretern. Dänemark und Nordamerika hatten Zustimmungserklärungen gesandt. Die Stadt und Kantonregierung von Bern hatten Vertreter geschickt, ebenso das internationale Buchdruckersekretariat.
Der Hauptgegenstand der Verhandlungen war wieder die Gründung eines $internationalen Sekretariates$ der graphischen Arbeiter. Die Deutschen und Schweizer wollten dessen Thätigkeit auf Untersuchungen über die wirtschaftliche Lage in den einzelnen Ländern und regelmäßige Berichterstattung hierüber beschränken, von Schaffung eines $internationalen Widerstandsfonds$ dagegen einstweilen absehen; die übrigen Länder dagegen legten gerade auf dessen Einrichtung Wert. Der schließlich gefaßte Beschluß ging dahin: Es soll ein internationales Sekretariat gebildet werden, dessen Sitz jedesmal durch den internationalen Kongreß bestimmt wird. Für die nächsten zwei Jahre ist dasselbe in England. Durch Erhebung eines jährlichen Beitrages von 40 Pf. für jedes Mitglied soll ein Fonds geschaffen werden, um dem internationalen Sekretariat seine Arbeiten zu ermöglichen; der Rest ist zur Unterstützung von Streiks zu verwenden, doch kann vor dem nächsten internationalen Kongresse, der 1900 in Paris tagen soll, von keinem Lande eine Streikunterstützung verlangt werden.
Die Durchführung der Reiseunterstützung findet darin Schwierigkeiten, daß die Berechnung in einigen Ländern nach Tagegeldern, in anderen nach Kilometern stattfindet. Man beschloß, daß vorläufig die Unterstützung an reisende Ausländer nach dem Systeme des unterstützenden Landes geschehen soll, doch wurde der internationale Sekretär beauftragt, bis zum nächsten Kongresse ein gleichmäßiges System für alle Länder auszuarbeiten. Ein Antrag, die Gelder, die ein Land mehr gezahlt habe als das andere, an ersteres zurück zu erstatten, wurde mit 58 gegen 56 Stimmen abgelehnt.
Aus den übrigen Verhandlungen ist hervorzuheben, daß man darin einig war, Ausstände thunlichst zu vermeiden, aber die Abkürzung der Arbeitszeit und die Errichtung von Fachschulen, sowie von genossenschaftlichen Betrieben zu unterstützen. Auch soll ein Auskunftsbureau für Lohn- und Arbeitsverhältnisse eingerichtet werden.
20. Die Sattler und Tapezierer[217].
Die internationalen Beziehungen der in der Ueberschrift genannten Berufe beschränken sich bisher darauf, daß ein 1893 zwischen Deutschland, Oesterreich und der Schweiz getroffenes Abkommen über gegenseitige $Reiseunterstützung$ 1897 auch auf die skandinavischen Länder ausgedehnt ist. Nach denselben erhält, nachdem die früheren internationalen Reisekarten, die zum Bezuge von 60 Pf. berechtigten, mit dem 1. Januar 1898 außer Kraft getreten sind, jedes Mitglied eines verbündeten Vereins beim Betreten eines anderen Landes ein Mitgliedsbuch und damit alle Rechte eines Mitgliedes des einheimischen Vereins. Ueber die internationale Unterstützung von $Streiks$ besteht kein bindendes Abkommen; ein solches hat sich bisher umso weniger als nötig erwiesen, als die Vereine bei Streiks sehr vorsichtig sind und z. B. der deutsche Vereine dazu die Zustimmung von 4/5 der Mitglieder verlangt. Im Notfalle hat sich freiwillige Hülfe als ausreichend erwiesen.
[217] Die nachfolgenden Angaben verdanke ich dem Vorsitzenden des deutschen Verbandes der Sattler, Tapezierer und verwandter Berufsgenossen, Herrn Joh. $Sassenbach$ in Berlin.
Für das Vertragsgebiet bestehen zwei $Fachzeitungen$, eine deutsche und eine dänische, von denen die erstere zugleich für die österreichischen Vereine obligatorisch eingeführt ist und deshalb auch Artikel in tschechischer Sprache bringt. Ein $internationaler Kongreß$ hat bis jetzt nicht stattgefunden und ist auch noch nicht in Aussicht genommen, da mit Ausnahme von gegenseitigen Besuchen, die von den betreffenden Vorsitzenden bei Gelegenheit der Generalversammlungen abgestattet sind, der briefliche Verkehr genügt, um persönliche Fühlung zu gewinnen. Versuche, auch mit Frankreich und England in Beziehung zu treten, haben keinen Erfolg gehabt, wobei in Frankreich hauptsächlich die große Zersplitterung der dortigen Organisationen hindernd im Wege steht.
21. Schuhmacher[218].
Die Anregung zu einer internationalen Organisation der Schuhmacher ist von dem Zentralkomitee des schweizerischen Schuhmacherverbandes ausgegangen, der den am 6. und 7. August 1893 in Zürich abgehaltenen $ersten internationalen Schuhmacherkongreß$ einberief. Auf demselben war England, Dänemark, Oesterreich, Ungarn und Frankreich durch je einen, Deutschland durch 5 und die Schweiz durch 16 Abgeordnete vertreten.
[218] Ueber beide Kongresse bestehen Protokolle, die aber nicht im Buchhandel zu haben, mir aber von dem internationalen Sekretär $Mertens$ in Zürich zur Verfügung gestellt sind.
Der wichtigste Punkt der Beratungen war die Begründung eines $internationalen Sekretariates$, das schließlich auch gegen geringen Widerspruch beschlossen wurde. Die Aufgabe desselben soll die Herstellung regelmäßiger Beziehungen zwischen den verschiedenen Verbänden, sowie die Ordnung des Streikwesens sein. Als Sitz des Sekretariates wurde Zürich bestimmt. Die Kosten sollen von den beteiligten Verbänden nach Verhältnis ihrer Mitgliederzahl getragen werden.
Hinsichtlich des $Reiseunterstützungswesens$ wurde die Zentralisierung unter Anschluß an die Holzarbeiter und die Metallarbeiter in der Weise angenommen, daß jeder Verband Coupons ausgiebt, die am Schlusse jeden Vierteljahres unter Vergütung des Fehlbetrages ausgetauscht werden.
Die Verhandlung über die $Streikfrage$, bei der die Franzosen ihr Steckenpferd des internationalen Streiks ritten, wurde schließlich dem Sekretariate zur weiteren Beratung überwiesen.
$Arbeitsnachweis$ und $Herbergswesen$ wurden zusammen behandelt; es wurde betont, daß gerade deshalb das Herbergswesen in der Hand der Gewerkschaften zentralisiert werden müsse, weil dadurch die Möglichkeit gewonnen werde, die Arbeiter für politische und gewerkschaftliche Bestrebungen zu gewinnen.
Die Fragen der $Fachblätter$, des $Normalarbeitstages$, der $Stückarbeit$, des $Zwischenmeistersystems$ und der $Heimarbeit$, der $Frauenarbeit$ und des $Arbeiterschutzes$ wurden wegen Kürze der Zeit nur kurz beraten, ohne Beschlüsse zu fassen.
Das internationale Sekretariat hat für die Zeit vom Dezember 1893 bis Mai 1897 einen Bericht erstattet, aus dem folgendes zu erwähnen ist:
Die Leitung des Sekretariates wurde einem aus sieben Personen bestehenden Ausschusse übertragen, der einen Organisationsplan entwarf und an die beteiligten Verbände versandte, aber mit so geringem Erfolge, daß der Bericht erklärt, er sei verhallt wie ein Ruf in der Wüste. Auch über die Nachlässigkeit der Verbandsvorstände bei der Auskunftserteilung wird bittere Klage geführt: nur mit Ungarn, Belgien und der Schweiz, allenfalls auch noch mit Deutschland, Oesterreich und England sei ein geordneter Verkehr hergestellt, dagegen seien von Amerika, Frankreich, Holland und Serbien nur vereinzelte, von Italien, Australien, Böhmen, Portugal, Bulgarien und Rumänien gar keine Antworten zu erlangen gewesen. Danach waren an dem Sekretariate neun Nationen beteiligt, nämlich Deutschland, Oesterreich, Ungarn, England, Schweiz, Schweden, Norwegen, Dänemark und Belgien. Die Einnahmen haben 1894 302 Frs., 1895 191 Frs. und 1896 162 Frs. betragen.
Am 13. und 14. Juni 1897 hat in Brüssel der $zweite internationale Kongreß$ stattgefunden, auf dem Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Böhmen, Schweiz und Belgien durch 13 Abgeordnete vertreten waren. Schweden, Norwegen, Dänemark und Holland hatten erklärt, sich den Beschlüssen des Kongresses fügen zu wollen; im letzten Augenblicke hatte sich auch noch eine Anknüpfung mit Italien vollzogen. Dagegen hatte England und Amerika die Beschickung abgelehnt; von Frankreich war keinerlei Nachricht zu erlangen gewesen.
Die meiste Zeit nahmen auch dieses Mal die $Berichte aus den einzelnen Ländern$ in Anspruch, wobei allseitig betont wurde, daß man in der Einleitung von Streiks vorsichtig sein und in allen Fällen zunächst auf Beschreitung des friedlichen Weges Bedacht nehmen möge. Die Folge des von dem $internationalen Sekretariate$ erzielten geringen Erfolges war, daß der bisherige äußerst rührige Sekretär $Mertens$ in Zürich, dessen Anstrengungen dasjenige, was überhaupt geschehen war, in erster Linie zu danken ist, dafür eintrat, das Sekretariat entweder ganz aufzuheben oder wenigstens nach einem anderen Lande zu verlegen. Nachdem aber die übrigen Länder sich entschieden geweigert hatten, wurde dennoch beschlossen, den Sitz in Zürich zu belassen, auch den beteiligten Verbänden die eifrige Unterstützung bei ausbrechenden Streiks dringend an's Herz zu legen. In Verbindung hiermit erklärte der Kongreß, daß die Gründung einer $internationalen Widerstandskasse$ freilich dringend erwünscht sei, daß dieselbe aber zur Zeit sich nicht durchführen lasse und der Zukunft vorbehalten werden müsse. Zu der Frage der $Arbeiterschutzgesetzgebung$ faßte man eine auf die Frauen-, Kinder- und Nachtarbeit, sowie die Einführung eines Maximalarbeitstages, die Hausindustrie und die Gewerbeinspektion bezügliche Resolution und beschloß endlich den gegenseitigen Austausch von Fachzeitungen.
Man war darüber einig, daß die Vorbedingung der internationalen Organisation in der Schaffung nationaler Zentralverbände zu sehen sei, und da die Generalversammlung der deutschen Schuhmacher im Jahre 1897 den Anschluß an die Gewerkschaftskommission abgelehnt hat, so ist für Deutschland zunächst eine Beteiligung an der internationalen Verbindung nicht wahrscheinlich.
22. Die Schneider[219].
Die $erste internationale Schneiderkonferenz$ ist vom 8. bis 11. August 1893 in Zürich in Anschluß an den dortigen internationalen Arbeiterkongreß abgehalten. Vertreten waren England durch 6, Deutschland durch 4, Oesterreich-Ungarn durch 5, Belgien durch einen und die Schweiz durch 4 Abgeordnete. Nach ausführlichen Berichten aus den einzelnen Ländern verhandelte man über die $Hausindustrie$, das $Schwitzsystem$, die $Akkordarbeit$ und den $Achtstundentag$, wobei die Oesterreicher erklärten, daß sie von der Akkordarbeit zum Tagelohnsystem zurückgekehrt seien, und daß sie den Achtstundentag für verfrüht hielten. Die Schweizer forderten Zentralwerkstätten auf genossenschaftlicher Grundlage. Die Mehrheit nahm jedoch eine Resolution an, die sich für Einrichtung von Betriebswerkstätten auf Kosten der Arbeitgeber, Einführung des Stundenlohnes, und zwar eines Minimallohnes bei gleicher Vergütung für gleiche Arbeit ohne Unterschied des Geschlechtes, für Beschränkung des Schwitzsystems und Ausdehnung der Fabrikinspektion auf die Hausindustrie ausspricht und als Mittel zur Durchführung die gewerkschaftliche Organisation und unbeschränktes Koalitionsrecht fordert.
[219] Ueber die beiden Konferenzen sind Protokolle herausgegeben, die im Verlage von H. $Stühmer$ in Hamburg erschienen sind.
Hinsichtlich der $Organisation$ wurde beschlossen, deren Form jedem Lande selbst zu überlassen, aber die Anstellung eines $Korrespondenten für auswärtige Angelegenheiten$ zu fordern, der sich bei ausbrechenden Streiks sofort mit den Korrespondenten der übrigen Länder in Verbindung zu setzen hat. Der Antrag der Schneider in Antwerpen, ein $internationales Sekretariat$ zu errichten mit einem Beitrage der beteiligten Vereine von 25 Cent. vierteljährlich für jedes Mitglied wurde zur Beratung für die nächste internationale Konferenz zurückgestellt, auch die Anlegung eines Adressenverzeichnisses aller Berufsorganisationen und Arbeitsnachweise wegen des häufigen Wechsels als unpraktisch abgelehnt. Dagegen soll mindestens halbjährlich von jedem Lande ein kurzer Situationsbericht an die »Fachzeitung für Schneider« in Hamburg eingesandt werden. Endlich wurde beschlossen, es solle auf den Generalversammlungen der Kollegen in den einzelnen Ländern dafür gewirkt werden, daß die Mitglieder der verschiedenen Länder hinsichtlich der $Reiseunterstützung$ gleichgestellt werden, und außerdem soll empfohlen werden, die Kongresse der einzelnen Länder durch Abgesandte der übrigen Organisationen zu beschicken.
Entsprechend dem in Zürich gefaßten Beschlusse, die nächste Konferenz in Anschluß an den nächsten internationalen Kongreß abzuhalten, tagte die $zweite internationale Schneiderkonferenz$ in London am 3. und 4. August 1896 unter Beteiligung von 17 englischen, 2 amerikanischen, 3 französischen, 3 deutschen, 2 schweizerischen und einem belgischen Abgeordneten. Hinsichtlich der Betriebswerkstätten, der Hausindustrie, des Schwitzsystems und des Maximalarbeitstages faßte man ähnliche Beschlüsse, wie in Zürich, die man jedoch auf die Schutzvorschriften für jugendliche Personen, weibliche Gewerbeinspektoren und Hygiene der Arbeitsräume ausdehnte. Außerdem empfahl die Konferenz die Zentralisierung des Gewerkschaftswesens und verlangte, daß jeder Arbeiter der Gewerkschaft seines Berufes angehören solle. Der von den schweizerischen Vertretern empfohlene, von anderen Seiten jedoch lebhaft bekämpfte $internationale Generalstreik$ wurde mit 12 gegen 11 Stimmen abgelehnt. Dagegen wurde in betreff des $internationalen Sekretariates$ folgende Resolution angenommen:
»1. Zwecks Erhaltung und Stärkung der internationalen Beziehungen aller Arbeiter der Kleiderindustrie wird ein internationales Sekretariat errichtet.
2. Der Sitz des internationalen Sekretariates ist in Deutschland und wird dasselbe durch die dort bestehende Organisation gewählt. Das Komitee wählt einen Generalsekretär, welcher gleichzeitig den Posten eines Vertrauensmannes bekleidet.
3. Jedes Land wählt einen Vertrauensmann. Die Vertrauensmänner der verschiedenen Länder sind verpflichtet, alle sechs Monate einen Situationsbericht an das internationale Sekretariat einzusenden.
4. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen sind die Vertrauensmänner verpflichtet, dem Generalsekretär davon Mitteilung zu machen.
5. Das Komitee ist verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Bewegung in den verschiedenen Ländern herauszugeben.
6. Zeitversäumnisse, verursacht durch die Verwaltung des internationalen Sekretariates, werden aus der internationalen Kasse vergütet. Das Komitee hat die Höhe derselben festzusetzen.
7. Die internationale Kasse wird gebildet durch Beiträge von 10 Cents pro Mitglied und Jahr für alle angeschlossenen Länder. Diese Beiträge dienen zur Deckung der Unkosten für Portoauslagen und Drucksachen des Generalsekretärs, sowie zur Deckung der Kongreßunkosten.
8. Alle drei Jahre findet ein Kongreß statt. Auf Antrag von 2/3 der Vertrauensmänner kann ein außerordentlicher Kongreß zusammenberufen werden.
9. Die Vertrauensmänner müssen auf dem Kongreß zugegen sein. Die Reisekosten werden aus dem internationalen Fonds bezahlt. Außerdem ist es notwendig, daß jedes Land so zahlreich als irgend möglich auf dem Kongresse vertreten ist.
10. Tritt ein Vertrauensmann außer Funktion, so ist das betreffende Land verpflichtet, sobald als möglich einen anderen zu ernennen und ist dem internationalen Sekretariate sofort davon Mitteilung zu machen.«
Obgleich die Engländer erklärt hatten, daß sie in Ermangelung von Instruktionen nicht für den Antrag stimmen könnten, so versprachen sie doch, daß die englischen Kollegen sich dem Beschlusse fügen würden. Die von einer Seite angeregte Bildung eines $Widerstandsfonds$ wurde als verfrüht fallen gelassen. Für den Posten des internationalen Sekretärs wurde Frau Klara $Zetkin$ in Stuttgart gewählt.
Nachdem noch zwei Resolutionen angenommen waren, die sich gegen die kapitalistische Produktionsweise richteten und die Forderung gegenseitiger Unterstützung bei Streiks aussprachen, wurde beschlossen, die nächste Konferenz wieder in Anschluß an den internationalen Arbeiterkongreß abzuhalten.
23. Handlungsreisende.
Vom 19.-21. Juli 1897 hat in Brüssel ein von belgischer Seite einberufener internationaler Kongreß der Handlungsreisenden getagt, der von Abgesandten aus Belgien, Holland, Luxemburg, Frankreich und Böhmen besucht war. Man hatte vorher durch Fragebogen eine Erhebung über die Lage der Handlungsreisenden veranstaltet, die sehr traurige Verhältnisse ergeben hatte; so hatten 5% unter 1000 Frs., 13% 1000 Frs., 22% zwischen 1000 und 2000 Frs. Einnahme, 17% waren am Verluste beteiligt, nicht aber am Gewinn, 56% hatten keinerlei schriftliche Abmachung mit dem Prinzipal. Aus den gefaßten Beschlüssen ist hervorzuheben, daß man allgemein die Organisation in Berufsvereinen als das einzige Mittel zur Besserung empfahl, daneben forderte man bessere Veranstaltungen für Handelsunterricht, die Abschaffung der Verlustbeteiligung, kaufmännische Schiedsgerichte, Verstaatlichung der Eisenbahnen, Verbilligung der Tarife, Entschädigungspflicht bei Nichteinhaltung der Lieferungsfristen. Auch empfahl man Einrichtung von Unterstützungskassen, die bereits in Deutschland, England und Frankreich bestehen.
$Zweiter Teil.$
Arbeitgeberverbände[220].
I. Einleitung.
Das gleiche Interesse, welches die Arbeiter bestimmte, ihre gemeinsamen Interessen durch gemeinsame Kraft zu schützen, mußte auch die Unternehmer auf denselben Weg treiben. So haben wir schon aus der zweiten Hälfte des Mittelalters Berichte über Verabredungen der Zunftmeister, deren Zweck dahin ging, die Preise ihrer Erzeugnisse zu erhöhen oder die Löhne der Gesellen niedrig zu halten. Die Neuzeit mit ihren unendlich viel verwickelteren Beziehungen hat naturgemäß die innere Notwendigkeit zu solchem Zusammenschlusse außerordentlich gesteigert, und so finden wir denn insbesondere seit Beginn dieses Jahrhunderts ein üppiges Emporschießen der »Vereine zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen«, der Vereine mit dem langen Namen wie $Steinmann-Bucher$ (»Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung im Staate«) sie getauft hat.
[220] Die Litteratur ist von Kleinwächter im Handw. der Staatsw., VI, 355 und van der Borght, daselbst S. 367 angegeben, woraus besonders zu erwähnen sind: $Kleinwächter$, Die Kartelle. Innsbruck 1863. $Schäffle$, Die Kartelle, in den gesammelten Aufsätzen Bd. I, Tübingen 1885. $Steinmann-Bucher$, Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung im Staate. Berlin 1886. $Aschrot$, Die amerikanischen Trusts in Braun's Archiv, II, 383. $Schönlank$, Die Kartelle, daselbst III, 490. $Raoul Jay$, Die Syndikate der Arbeiter und Unternehmer in Frankreich, daselbst IV, 403. $Großmann$ in Schmollers Jahrbuch XV, 238. $Steinmann-Bucher$, daselbst S. 451. Das neueste Werk, in dem auch das Verhältnis zu den Arbeiterorganisationen Berücksichtigung gefunden hat, ist: Die Unternehmerverbände von $Liefmann$. Freiburg 1897. Einige Notizen, insbesondere Statuten, verdanke ich auch der Güte befreundeter Industrieller oder der betreffenden Vereinsvorstände.
Aber man ist nicht bei losen Vereinigungen stehen geblieben, sondern die Mannigfaltigkeit der Arten, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben, ergiebt sich schon aus der Verschiedenartigkeit der Bezeichnungen, von denen nur die wichtigsten: Gewerkvereine (trade unions of the employers), Kartelle, Syndikate, Ringe, trusts, corners, pools, Schwänze, angeführt sein mögen.
Um zu einer Einteilung der verschiedenen Arten nach großen Gruppen zu gelangen, muß man von folgenden Erwägungen ausgehen.
Der Unternehmer befindet sich in einer Doppelstellung, die einen doppelten Interessengegensatz begründet. Da das Ziel seiner Thätigkeit, der geschäftliche Reingewinn, in dem $Ueberschusse des Erlöses über die Herstellungskosten$ besteht, so ist ihm damit eine zweifache Aufgabe gestellt, nämlich:
I. Die Herstellungskosten möglichst zu erniedrigen,
II. die Höhe des Erlöses möglichst zu steigern.
Zu den $Herstellungskosten$ gehören, abgesehen von solchen, die mehr oder weniger fest gegeben sind und sich der Beeinflussung entziehen, wie Verzinsung des Anlagekapitals, Mietwert und Instandhaltung der Gebäude, Heizung und Erleuchtung, Steuern u. dgl., hauptsächlich zwei Posten, nämlich:
1. die Kosten des Rohmaterials,
2. die Arbeitslöhne.
Auf die $Höhe des Erlöses$ dagegen haben folgende Faktoren einen Einfluß:
1. die Menge der zum Verkauf gebrachten Waren, also der Umfang des Absatzes,
2. die Höhe des Verkaufspreises, der sich seinerseits richtet nach dem Umfange
a) des Angebotes,
b) der Nachfrage.
Hieraus ergiebt sich die Grundeinteilung aller Unternehmervereinigungen in die beiden Hauptgruppen, nämlich:
I. $Abnehmerverbände$, d. h. solche, die den Zweck verfolgen, die Herstellungskosten zu verringern, bei denen also der Unternehmer als Abnehmer, sei es von Rohmaterialien oder von Arbeitsleistungen, in Betracht kommt.
II. $Anbieterverbände$, d. h. solche, die die Erzielung eines möglichst hohen Brutto-Erlöses bezwecken, bei denen also der Unternehmer als Anbieter seiner Waren thätig wird.
Während die Abnehmerverbände, wie bereits hervorgehoben, das Interesse des Unternehmers gegenüber den Verkäufern der Rohstoffe und den Arbeitern zu wahren haben, suchen die Anbieterverbände dadurch zu wirken, daß sie hinsichtlich der von jedem Mitgliede an den Markt zu bringenden Menge von Erzeugnissen eine Regelung herbeiführen, daß sie ebenso jedem Mitgliede an der Befriedigung der Nachfrage einen gewissen Teil sichern und daß sie endlich durch diese und andere Mittel die Preise auf einer bestimmten Höhe zu halten suchen.
Das $Mittel$, dessen man sich bedient, ist stets eine $Beschränkung der Freiheit des Einzelnen$. Die niedrigste Stufe derselben ist die $Festsetzung der Mindestpreise$, unter die beim Verkaufe nicht herabgegangen werden darf. Tiefer einschneidend ist bereits die $Kontingentierung der Produktion$, d. h. die Festsetzung der Menge an Waren, die jeder Beteiligte in einem gewissen Zeitraume an den Markt bringen darf. Am weitesten endlich geht die $Verteilung des Marktes$ in der Weise, daß jedem ein beschränktes Gebiet zugewiesen wird, auf dem allein er seine Waren anbieten darf.
Man unterscheidet hiernach Preiskartelle, Produktionskartelle und Gebietskartelle.
Ebenso mannigfaltig, wie der Inhalt des getroffenen Abkommens ist die $Form$, in die man dieses kleidet, und zwar lassen sich dabei folgende Stufen unterscheiden:
I. Die erste ist eine bloße $vertragsmäßige Verpflichtung$ unter den Beteiligten, deren Innehaltung man gewöhnlich durch Vertragsstrafen sichert, durch die aber die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen als solcher nicht beeinträchtigt wird. In diese Form können alle die oben erwähnten Beschränkungen über die Höhe der Arbeitslöhne, die Preise der Rohmaterialien, die Preise der Erzeugnisse, den Umfang der Produktion und die Verteilung des Absatzgebietes gekleidet sein, aber die Nichtinnehaltung der gegebenen Zusicherung zieht nur eine Entschädigungspflicht gegenüber den übrigen Vertragsteilnehmern nach sich, dagegen wird das Vertragsverhältnis des einzelnen Mitgliedes zu den in Betracht kommenden dritten Personen nicht berührt.
II. Weiter geht die Schaffung eines $gemeinsamen Organes$, das einen Teil der an sich den einzelnen Mitgliedern zufallenden Thätigkeit übernimmt, mag diese nun auf die Beschaffung der Roh- oder Hülfsstoffe, ja selbst die Annahme der Arbeitskräfte oder auf den Verkauf der Erzeugnisse sich beziehen. Besonders häufig ist die letztere Form, das sogenannte Verkaufssyndikat, obgleich man diesen Ausdruck zuweilen auch da anwendet, wo nicht das Syndikat selbständig dem Dritten als Verkäufer gegenübertritt, sondern nur die eingehenden Aufträge nach einem vorher vereinbarten Maßstabe an die Teilnehmer in der Weise abgiebt, daß diese zu dem Besteller in ein unmittelbares Vertragsverhältnis treten. Mehrere derartige Verbände können natürlich nicht nur mit einander Verträge abschließen, sondern auch unter einander in feste organische Beziehungen treten, teils so, daß die Verbände gleichartiger Gewerbe für ein ganzes Land einen Gesamtverband bilden, teils so, daß die auf einander angewiesenen Industrien mit einander ein Abkommen treffen, z. B. das Kartell der Kohlenzechen mit dem Kartell der Eisenwerke oder beide mit den Eisenbahnen.
III. Läßt die unter II gedachte Form die Selbständigkeit des Einzelunternehmens an sich bestehen, indem sie sich darauf beschränkt, nur einen $Teil$ der Unternehmerthätigkeit auf ein gemeinsames Organ zu übertragen, so kann endlich diese Selbständigkeit auch ganz aufgehoben und durch eine völlige $Verschmelzung zu einem einheitlichen Unternehmen$ ersetzt werden, so daß der Einzelne auf die Leitung entweder nur einen begrenzten oder auch gar keinen Einfluß besitzt und lediglich ein Bezugsrecht auf einen bestimmten Anteil am Gewinne erhält.
Es ist nicht ganz leicht, die oben bereits aufgezählten Ausdrücke für die verschiedenen Formen der Vereinigung scharf zu definieren und ihr Anwendungsgebiet zu sondern.
$Kartelle$ (Deutschland und Oesterreich), $trade unions of the employers$ (England), $syndicats des patrons$ (Frankreich) und $pools$ (Nordamerika) sind im wesentlichen gleichbedeutende Ausdrücke für Vereinigungen, die in erster Linie den Zweck verfolgen, die Preise hoch zu halten und dies erzielen durch eine Einschränkung der freien Verfügung, die aber immerhin die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen im allgemeinen nicht antasten. Allerdings verwendet man die Ausdrücke sowohl für die oben unter I näher erörterte Form der ausschließlich vertragsmäßigen Bindung, als auch für die unter II behandelte Schaffung eines gemeinsamen Organes und unterscheidet danach[221] Kartelle niederer und höherer Ordnung, von denen naturgemäß die letzteren, z. B. das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat, das Schienenkartell u. a. die größere Bedeutung erlangt haben. Aber das Gemeinsame bleibt immer, daß die einzelne Unternehmung als selbständige bestehen bleibt.
[221] $Liefmann$ a. a. O. S. 42.
Einen anderen Karakter tragen die amerikanischen $trusts$. Sie begründen im Gegensatze zu der bloß vertragsmäßigen Selbstbeschränkung der Kartelle eine organische Verbindung, ja eine völlige Verschmelzung. Entsprechen die Kartelle dem Föderativstaate, so schaffen die trusts den Einheitsstaat. Sie beruhen auf einer besonderen Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts. Der trustee ist ein Vertrauensmann, dem ein Vermögen in der Art übertragen wird, daß er dessen formeller Inhaber wird, obgleich er verpflichtet ist, dessen Verwaltung zu Gunsten einer anderen Person zu führen[222]. So wird bei einer Zuwendung von einer Ehefrau das Vermögen einem trustee übertragen, der es nach eigenem Ermessen zu verwalten und nur die Erträge an die Berechtigten abzuliefern hat. Diese Rechtsform, bei der also das Wesentliche ist, daß die Nutzung von der Verwaltung getrennt wird, hat man auf Aktiengesellschaften in der Weise angewandt, daß die Aktienbesitzer ihre Aktien an einen trustee übertragen, der dadurch das Recht erhält, das Stimmrecht in der Generalversammlung geltend zu machen. Sobald er die Mehrheit der Aktien besitzt, ist die Generalversammlung eine bloße Form und volle Gewähr geboten, daß die Leitung eine durchaus einheitliche ist, während der Erfolg derselben trotzdem den Beteiligten gewahrt bleibt. Um einen Ersatz der bei dem trustee hinterlegten Aktien zum Zwecke des Verkehrs zu schaffen, stellt dieser sogenannte certificates aus, die verkauft werden können und das Recht auf die Dividende übertragen.
[222] Es ist eine ganz ähnliche Einrichtung, wie die altrömische fiducia.
Ist hiernach die Unterscheidung zwischen Kartellen und Trusts einfach und leicht, so liegt die Sache schwieriger hinsichtlich der sog. $Ringe$, $corners$ und $Schwänze$. Wenn $Kleinwächter$[223] sie im Gegensatz zu den Kartellen, denen er, als zur Herstellung der Ordnung in dem heutigen wirtschaftlichen Chaos dienend, einen legitimen Zweck beimißt, als »vorübergehende Vereinigungen von Spekulanten« bezeichnet, »welche lediglich den Zweck verfolgen, den Preis eines Artikels (durch forcierte Aufkäufe und dgl.) in die Höhe zu treiben, um den letzteren sodann mit Gewinn wieder loszuschlagen«, so hat hiergegen $Liefmann$[224] mit Recht eingewandt, daß es zunächst verkehrt sei, die corners und Schwänze mit den Ringen auf gleiche Stufe zu stellen, da die ersteren nicht eine Vereinigung von Personen, sondern eine kaufmännische Manipulation darstellen, während man mit »Ring« die Personenvereinigung bezeichnet, die diese Manipulation ausführen. Die letztere selbst unterscheidet sich nun aber von der Thätigkeit der Kartelle und Syndikate dadurch, daß sie nicht, wie bei diesen, nur eine Hülfsoperation bei der Produktion und deren Nutzbarmachung für die Konsumtion ist, sondern einen völlig selbständigen Zweck hat, nämlich durch Einkauf bei normalen und Verkauf bei künstlich gesteigerten Preisen einen Spekulationsgewinn abzuwerfen, daß sie den Verteilungsprozeß nicht um einen Schritt weiterführt, sondern einen für den letzteren bedeutungslosen Vorgang dazwischen schiebt. Wenn sowohl ein Kartell wie ein Ring Waren aufkauft um sie weiter zu veräußern, so besteht doch der Unterschied darin, daß das Kartell eine Vereinigung der Produzenten selbst ist und der Ankauf und Wiederverkauf nur eine Form ist, um die Waren in die Hände der Konsumenten zu bringen, während die Mitglieder des Ringes Fremde sind, die nur zu ihrem Vorteile eine wirtschaftlich wertlose Zwischeninstanz einschieben. Sind nun auch die Ringe keineswegs notwendig vorübergehende Vereinigungen, so bringt es doch die unnatürliche Verteuerung der Waren, auf die sie angewiesen sind, mit sich, daß sie meist von kurzer Dauer sind und dann zerfallen.
[223] Handwörterb. d. Staatsw., Bd. VI, S. 350.
[224] a. a. O. S. 124.
* * * * *
Der Zweck dieser Arbeit[225] schließt es aus, eine vollständige Darstellung der Wirksamkeit der Unternehmerverbände zu geben, vielmehr fallen dieselben in den hier gespannten Rahmen an sich nur soweit, wie sie in unmittelbare Beziehungen zu den Arbeitern und deren Vereinigungen treten. Dadurch entfallen also nicht allein die »Anbieterverbände«, bei denen es sich um die Wahrung der Interessen gegenüber den Konsumenten handelt, sondern auch die »Abnehmerverbände« scheiden insoweit aus, wie sie es mit der Beschaffung der Rohstoffe zu thun haben. Es bleiben deshalb als Gegenstand unserer Erörterung nur $diejenigen Abnehmerverbände, die das Verhältnis zu den Arbeitern zur Aufgabe haben$.
[225] Vgl. Vorwort.
Lediglich, um einen Ueberblick über die gewaltige Entwickelung der Unternehmerverbände zu geben, sollen die wichtigsten derselben aufgezählt werden. Das erscheint außerdem aus dem Grunde angemessen, weil es die Ausnahme bildet, daß ein Verband ausschließlich die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern verfolgt, vielmehr in der Regel die letztere Aufgabe von Verbänden übernommen wird, die zugleich noch eine andere Thätigkeit ausüben, insbesondere die Beschaffung der Rohstoffe, den Absatz der Erzeugnisse oder die Beeinflussung der Gesetzgebung und Verwaltung bezwecken. Gerade aus diesem Grunde würde es, um eine vollständige Uebersicht der für uns in Betracht kommenden Einrichtungen zu geben, erforderlich sein, die Statuten aller dieser Vereinigungen daraufhin zu prüfen, ob sie jenes Gebiet berühren. Das ist schon deshalb nicht ausführbar, weil meist diese Statuten geheim gehalten werden[226]; um so mehr aber ist es am Platze, die Verbände wenigstens aufzuzählen, um das Gebiet zu bezeichnen, aus dem eine Ergänzung des hier zusammengestellten Materials am leichtesten möglich sein wird.
[226] $Brentano$ schreibt mir: »Das Material über Organisationen der Arbeitgeber ist weit schwerer zugänglich, als das über Organisationen der Arbeiter. Jene sind heute die wahren geheimen Gesellschaften.«
Dagegen werde ich diejenigen Vereinigungen, die als besondere Aufgabe die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern betrachten, ausführlicher behandeln und das einschlägige Material, soweit mir dessen Beschaffung gelungen ist, wiedergeben.
Eine Sonderstellung nehmen, wie unter den Arbeitervereinen so auch unter den Unternehmerverbänden die deutschen Buchdrucker ein, da sie dem Ideale der Herstellung eines befriedigenden Verhältnisses zwischen beiden Gruppen oder gar einer gemeinsamen Organisation bis jetzt bei weiten am nächsten gekommen sind. Es ist deshalb angezeigt, den $Deutschen Buchdruckerverein$ ausführlicher zu behandeln.
II. Deutschland.
A. Uebersicht der bestehenden Interessenten-Vereinigungen.
a) $Allgemeine Verbände$.
1. Die älteste und umfassendste Gesamtvertretung des deutschen Handels und der deutschen Industrie bildet der $deutsche Handelstag$, der am 12. Mai 1861 in Heidelberg gegründet ist und den Zweck verfolgt, »die gemeinsamen Interessen des deutschen Handels- und Industriestandes zur Geltung zu bringen.
2. Eine ähnliche Aufgabe stellt sich der »$Verein zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe$« in Berlin; er bezweckt den Schutz der auf dem mobilen Kapitale beruhenden Erwerbsthätigkeit. Mitgliederbestand 650.
3. Auf die Industrie allein beschränkt seinen Wirkungskreis die mächtigste heute in Deutschland bestehende Unternehmerorganisation, der »$Zentralverband Deutscher Industrieller$«. Er verdankt seine Entstehung der in der Mitte der 70er Jahre hervortretenden Opposition gegen die damals herrschende Freihandelspolitik. Der Abg. v. $Kardorff$, der durch seine Schrift: »Gegen den Strom« zuerst offen die Forderung der Rückkehr zum Schutzzollsystem erhoben hatte, berief auf den 14. Dezember 1875 eine Versammlung nach Berlin, die sich der weiteren Agitation unterzog, und schon am 15. Februar 1876 wurde der »Zentralverband Deutscher Industrieller« endgültig begründet. Er bezweckt nach den Statuten »die Wahrung der industriellen und wirtschaftlichen Interessen des Landes und Beförderung der nationalen Arbeit«. Als wesentlichstes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wird die Aufgabe bezeichnet, »die vereinzelt bestehenden industriellen Vereinigungen unter sich in Verbindung zu bringen und denselben als ein durch seine Organisation kräftiges Zentralorgan zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu dienen«. Die Thätigkeit des Verbandes soll sich insbesondere beziehen 1. auf die wirtschaftliche Gesetzgebung des Reiches beziehungsweise der Einzelstaaten; 2. auf den Abschluß günstiger Handels- und Schiffahrtsverträge; 3. auf die Vervollständigung der Kommunikationsmittel, insonderheit der Kanalbauten, auf die Besserung des Betriebes auf denselben und die Vereinfachung und günstigere Gestaltung der Tarife; 4. auf Regelung der Arbeiterverhältnisse; 5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und Absatzwege; 6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter neuer Erfindungen; 7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über die gemeinsamen Interessen der Produzenten und Konsumenten; 8. auf die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet erscheinen, die materielle Lage der gesamten deutschen Industrie zu verbessern.
Dem Verbande können als Mitglieder beitreten Vereine, welche wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen, Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen. Organe sind das Direktorium, der Ausschuß und die Delegiertenversammlung. Litterarisches Organ ist die von Dr. $Steinmann-Bucher$ herausgegebene »Deutsche Industriezeitung«. Daneben hat nach Zeitungsnachrichten der Verband im Jahre 1898 die »Berliner Neuesten Nachrichten« zu Eigentum erworben. Die Beiträge, nach denen sich das Stimmrecht bemißt, werden durch Selbsteinschätzung festgesetzt, dürfen aber nicht unter 30 Mk. betragen[227]. Die von dem Verbande vertretene sozialpolitische Richtung ist karakterisiert durch den Namen seines einflußreichsten Mitgliedes, Freiherrn v. $Stumm$. Er bezeichnet ausdrücklich als seine Aufgabe auch die Förderung des Wohles der Arbeiter, aber er bekämpft »Bestimmungen, die ohne Berücksichtigung der thatsächlichen Gestaltung, ersonnen und gestützt von theoretischen Meinungen, geeignet sind, die Beziehungen zwischen Unternehmern und Arbeitern zu verschlechtern«[228]. Demgemäß hat der Verband in seiner Ausschußsitzung am 25. Mai 1897 sich auch gegen die Regierungsvorlage über die Organisation des Handwerks erklärt mit der Begründung, daß »die gesetzliche Organisation und Mitwirkung der Gesellen bei den Vertretungskörperschaften des Handwerks von wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten aus für in hohem Maße bedenklich und für einen Fehler zu erachten« sei. Während der Verbund im allgemeinen mit den landwirtschaftlichen Interessenkreisen Fühlung zu halten sucht, ist seit Begründung des »Bundes der Landwirte« dieses Verhältnis sehr kühl geworden, und in der genannten Ausschußsitzung gab die Bestimmung in dem Programme des Bundes, daß er »das Ausbeutungssystem des spekulativen und internationalen Großkapitals, sowie eine einseitige ungerechte Bevorzugung des Großkapitals überhaupt« bekämpfe, zu scharfen Ausfällen seitens des Referenten Bueck Veranlassung.
[227] Zur Zeit ist erster Vorsitzender Kommerzienrat Th. $Haßler$ in Augsburg, erster Stellvertreter Geh. Finanzrat H. $Jenke$ in Essen, Direktor der $Krupp$'schen Werke, zweiter Stellvertreter Generalkonsul E. $Russel$, Inhaber der Diskontgesellschaft. Generalsekretär ist der Abgeordnete Dr. A. $Bueck$-Berlin.
[228] Vgl. »Deutsche Industriezeitung« Nr. 11 vom Juni 1897.
Obwohl der Verband anfangs autonome Zolltarife begünstigte, ist er doch in den letzten Jahren energisch für die Handelsverträge eingetreten; auch hierdurch hat sich das Bundesverhältnis gegenüber den landwirtschaftlichen Interessenkreisen gelockert.
Der Verband zählte nach dem im August 1897 veröffentlichten Verzeichnis insgesamt 441 Mitglieder, unter denen sich 20 Handelskammern, 7 Berufsgenossenschaften und 46 Vereine und Verbände befanden. Mit Maßnahmen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Arbeitern hat sich der Verband bisher nicht befaßt, da er dies als eine Angelegenheit der einzelnen Mitglieder, insbesondere der ihm angehörenden Vereine betrachtet.
4. Da der Zentralverband nur die ganz großen Unternehmungen umfaßt und schon durch die Höhe seiner Beiträge die kleineren Geschäftsleute ausschließt, aber selbst die mittleren Betriebe sich in die zweite Linie geschoben fühlen, so tauchte nach Gründung des »Bundes der Landwirte« der Plan auf, eine ähnliche allgemeine Interessenvertretung auch für die Industrie zu schaffen. Diesem Gedanken verdankt der »$Bund der Industriellen$« seine Entstehung.
Der Bund wurde im November 1895 gegründet und hat nach dem Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 1896/97 seine Mitgliederzahl von ursprünglich 900 auf 1500 gesteigert; in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 wurde ein weiterer Zuwachs von 600 Mitgliedern berichtet. Der Verband bezweckt nach seinen Statuten »die Wahrung der gemeinsamen Interessen der deutschen Industrie, sowie ein Zusammenwirken in allen die deutsche Industrie betreffenden Fragen«. Ordentliche Mitglieder können sein: 1. Personen, die in selbständiger Stellung einem industriellen Betriebe in Deutschland angehören oder angehört haben, selbständige Ingenieure und Chemiker, 2. alle in Deutschland bestehenden industriellen Betriebe, 3. industrielle Vereine und Verbände. Der Jahresbeitrag beläuft sich nach der Anzahl der Beamten und Arbeiter auf 5 bis 150 Mk.; der Mindestbeitrag ist so niedrig bemessen, um auch dem Kleinbetriebe die Beteiligung zu ermöglichen. Organe sind Vorstand, Ausschuß und Generalversammlung. Bekanntmachungen erfolgen in einer Reihe von Zeitungen verschiedener politischer Richtungen, wie denn überhaupt der Verband politisch neutral sein und lediglich wirtschaftliche Zwecke verfolgen will.
Der Verband besitzt außer einem Zentralbureau[229] ein »Syndikat« zur Erteilung von Auskunft, insbesondere Rechtsrat, ein industrielles Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, eine »Zentralstelle zur Handhabung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb« und eine »Bundesstelle zur Vorbereitung neuer Handelsverträge[230]«. Ferner bestehen besondere Kommissionen 1. auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung, insbesondere zur Reform der Arbeiterversicherungsgesetze, 2. zur Förderung von Verkehrswegen, insbesondere von Eisenbahnen und Wasserstraßen, 3. zur Reorganisation der Handelskammern im Sinne einer besonderen Vertretung der Industrie durch Errichtung von Industriekammern, 4. zur Organisation der Arbeitgeber behufs Abwehr von Arbeitseinstellungen und zur Errichtung von Arbeitsnachweisen.
Abgesehen von den schon hieraus ersichtlichen Angelegenheiten hat der Bund sich bisher beschäftigt mit der Reform des Handelsgesetzbuches und der Invaliditätsversicherung, mit der Gewerbeordnungsnovelle, der Herstellung eines Seekanals von Stettin nach Berlin und der Pariser Weltausstellung, hauptsächlich aber mit der Organisation der Arbeitgeber und der Schaffung einer Streikversicherung, über die an anderer Stelle[231] Näheres mitzuteilen ist.
Hinsichtlich der sozialpolitischen Richtung bestehen innerhalb des Verbandes zwei entgegengesetzte Strömungen, die u. a. in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 bei der Behandlung des Arbeitsnachweises zum Ausdrucke kamen. Die hauptsächlich von O. $Weigert$, dem Begründer der Industria, vertretene sozialreformerische Gruppe erklärte sich für Gleichberechtigung von Unternehmern und Arbeitern bei Organisation der Arbeitsnachweise, fand aber einen scharfen Gegensatz bei den beiden Referenten, dem Generalsekretär des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona, Dr. $Märtens$ und dem Fabrikbesitzer Dr. $Kunath$, sowie dem Generalsekretär des Verbandes der Berliner Metallindustriellen, $Nasse$, die den Arbeitsnachweis ausschließlich für die Unternehmer in Anspruch nahmen. Schließlich begnügte man sich mit einer nichtssagenden Resolution. Uebereinstimmend aber beabsichtigt man, der Frage einer Organisation der Arbeitgeber die größte Aufmerksamkeit zu widmen.
5. Einen beschränkteren Wirkungskreis, als die unter 3 und 4 erwähnten Verbände, hat der in Köln bestehende »$Haftpflicht-Schutzverband Deutscher Industrieller$« mit 226 Mitgliedern. Derselbe bezweckt lediglich »Beschränkung der Haftpflicht auf ein der Billigkeit entsprechendes Maß.«
[229] Derzeitiger Vorsitzender ist Kommerzienrat H. $Wirth$ in Berlin; Generalsekretär ist Dr. W. $Wendlandt$.
[230] Nicht zu verwechseln mit der allgemeinen »Zentralstelle zur Vorbereitung von Handelsverträgen«, an welcher der Bund die Beteiligung abgelehnt hat.
[231] Siehe unten S. 542.
b) $Organisationen einzelner Berufszweige$[232].
Der Zweck dieser Organisationen ist fast überall ganz allgemein die Förderung der Interessen des betreffenden Gewerbes; nur wenige beschäftigen sich mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern. Diese Vereinigungen werden an anderer Stelle[233] eingehender erörtert werden; die übrigen bedürfen lediglich einer Aufzählung[234].
[232] Diejenigen Vereinigungen, die sich ausschließlich mit der Regelung der Produktion und der Preise beschäftigen, also die $Kartelle$ im eigentlichen Sinne, habe ich aus den oben angegebenen Gründen unerwähnt gelassen. Mit ihnen hat sich der Verein für Sozialpolitik in seiner am 28./29. September 1894 in Wien abgehaltenen Generalversammlung eingehend beschäftigt auf Grund einer Zusammenstellung ausführlichen Materials über 10 deutsche und 5 ausländische Kartelle im XL. Bande der Vereinsschriften. Ueber die Kartellbewegung in Deutschland in den Jahren 1891-1897 finden sich in Anschluß an eine von $Großmann$ in Schmoller's Jahrbuch, N. F. XV, 238 ff. gegebene Darstellung einige weitere Notizen von $Calwer$ in der »Sozialen Praxis«, Nr. 34 vom 20. Mai 1897, nach der die Gesamtzahl von 1891 bis März 1897 von 153 auf 196 gewachsen war, doch weist der Verfasser mit Recht darauf bin, daß nicht die Anzahl, sondern nur die Ausdehnung des Geschäftsbereiches einen Anhaltspunkt für die Entwickelung des Kartellwesens bietet.
[233] Vgl. unten S. 533.
[234] Ich habe die folgenden Angaben zum größten Teile der Zusammenstellung von $van der Borght$ im Handw. der Staatsw., VI, 357 ff. entnommen. Zu den Interessentenvereinigungen gehören auch die Handelskammern, die in den meisten Staaten gesetzlich organisiert sind und die auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes gebildeten Berufsgenossenschaften. Beide Arten entfallen aus dem Rahmen dieser Arbeit.
Für $Berg$- und $Hüttenwesen$ bestehen zunächst sechs berg- und hüttenmännische Vereine: 1. in Essen für den Oberbergamtsbezirk Dortmund mit mehr als 120 beteiligten Werken, 2. in Kattowitz für Oberschlesien (etwa 50 Mitglieder), 3. in Aachen für den Bergbaubezirk Aachen (20 Mitglieder), 4. in Waldenburg für Niederschlesien (50 Mitglieder), 5. in Siegen für den Bezirk Siegen (40 Mitglieder), 6. in Braunfels für die Lahn- und Dillbezirke. Insbesondere der Dortmunder Verein hat in die große Streikbewegung des Jahres 1889 energisch eingegriffen. Der Aachener Verein hat als Organ die »Mitteilungen«, der oberschlesische die »Zeitschrift«, der Dortmunder das Blatt »Glückauf«.
Für $Braunkohlenbergbau$ wirken zwei Vereine: 1. der »Deutsche Braunkohlenindustrieverein« in Halle a. S., der die »Deutsche Kohlenzeitung« herausgiebt, 2. der »Magdeburger Braunkohlenbergbauverein« in Schönebeck. Er hebt in seinen Statuten ausdrücklich als Ziel hervor »die Stellungnahme gegenüber berechtigten und unberechtigten Arbeiterbewegungen«[235].
[235] Vgl. unten S. 547.
Für $Salzbergwerke$ und $Salinen$ besteht ein »Verein Deutscher Salinen- und Salzbergwerke«.
In der $Eisenindustrie$ giebt es außer einigen jüngeren lokal begrenzten Vereinigungen, wie dem »Verein zur Wahrung der Interessen der Siegerländer Eisenindustrie«, dem »Verbande der Eisenindustriellen von Hamburg und Umgegend« und dem »Verein Berliner Eisengießereien und Maschinenfabriken«, von denen namentlich die beiden letzteren zugleich Antistreikvereine sind, folgende Verbände für das ganze Reichsgebiet: 1. Der »Verein Deutscher Eisengießereien« mit 160 beteiligten Werken in 8 Gruppen. Organ ist die »Vereinskorrespondenz«; 2. der Verband Deutscher Eisengießereien für Bauguß«; 3. der »Verein Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller« (320 Mitglieder); 4. der »Verein Deutscher Eisenhüttenleute« in Düsseldorf (1220 Mitglieder). Vereinszeitschrift »Stahl und Eisen«.
Die in der $Metallindustrie$ bestehenden Einzelvereine sind zusammengefaßt zu dem »Gesamtverbande Deutscher Metallindustrieller« in Berlin. Er bezweckt einerseits »die werkthätige Förderung des Wohles der Arbeiter«, andererseits die Abwehr von Arbeiterbestrebungen, die »darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig vorzuschreiben«[236].
[236] Vgl. unten S. 548.
Der »Verein Deutscher $Nadelfabrikanten$« in Aachen mit 23 Mitgliedern bezweckt vorzugsweise Durchführung des Muster- und Markenschutzes.
Die $Maschinenfabrikanten$ besitzen den »Verein Deutscher Maschinenbauanstalten« in Düsseldorf. Daneben besteht der »Verein Bielefelder Maschinenfabrikanten« und der »Verein Deutscher Nähmaschinenfabrikanten« in Dresden.
Die $Schiffswerfte$ haben einen »Verein Deutscher Schiffswerfte« mit 18 Mitgliedern.
Für die $Kratzenfabriken$ besteht ein »Ausschuß der Deutschen Kratzenfabrikanten« in Aachen.
Die $Uhrenindustrie$ besitzt den »Zentralverband der Deutschen Uhrenindustrie« in Berlin mit 56 Vereinen. Organ ist das »Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst«.
Auf dem Gebiete der $chemischen Industrie$ ist zu nennen der »Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands« in Berlin mit 212 ordentlichen und 149 außerordentlichen Mitgliedern.
Die $Seifenfabrikanten$ besitzen eine Vereinigung der »rheinisch-süddeutschen Verbände Deutscher Seifenfabrikanten« in Bischweiler mit 300 Mitgliedern.
Für die $keramische$ Industrie besteht ein »Verein für das Töpferei-Gewerbe« in Dresden und der »Verband keramischer Gewerbe« in Koburg mit 100 Mitgliedern. Organ ist der »Sprechsaal«.
Die $Glasindustrie$ besitzt einen »Verband der Glasindustriellen Deutschlands« in Berlin.
Die Einzelvereine in der $Lederindustrie$ haben sich zusammengeschlossen zu einem »Zentralverein der Deutschen Lederindustrie«.
Von den in der $Textilindustrie$ bestehenden zahlreichen Vereinen sollen hier nur genannt werden der »Zentralverein Deutscher Wollwarenfabrikanten« und der »Zentralverband der Stickereiindustrie in Sachsen« in Plauen i. V. mit 1800 Mitgliedern.
Für die $Schirmfabrikation$ besteht ein »Verband Deutscher Schirmfabrikanten« mit 170 Mitgliedern, der eine Unterstützungskasse für hülfsbedürftige Arbeiter besitzt.
Für die $Möbelfabrikation$ besteht in Mainz der »Möbelfabrikanten- und Meisterverband«.
In der $Papierindustrie$ bestehen der »Verein Deutscher Papierfabrikanten« in Mainz und der »Deutsche Papierverein« in Berlin mit 600 Mitgliedern.
Die $Brauerei$- und $Malzindustrie$ besitzt eine Reihe lokaler Vereinigungen, von denen die größte der Verein »Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei« mit 1500 Mitgliedern ist.
Die $Spiritusindustrie$ besitzt einen umfassenden Verband in dem »Verein der Spiritusinteressenten in Deutschland« mit 2300 Mitgliedern. Organ ist die »Zeitschrift für Spiritusindustrie«.
Für die $Mühlenindustrie$ besteht der »Verband Deutscher Müller« in Berlin, der die Zeitschrift »Die Mühle« herausgiebt.
Für die $Zuckerindustrie$ besteht der »Verein Deutscher Zuckerraffinerien« und der »Verein für die Rübenzuckerindustrie Deutschlands«.
Für die $Chokoladenindustrie$ besteht der »Verband Deutscher Chokoladenfabrikanten«.
Die $Tabakindustrie$ besitzt eine Gesamtvereinigung in dem »Deutschen Tabakverein«, der durch Verschmelzung des »Vereins der Deutschen Tabakfabrikanten und -Händler« mit der »Vereinigung Deutscher Tabak- und Zigarren-Industriellen« am 29. Mai 1892 in Kassel gegründet wurde.
Am 20. Mai 1895 hat sich in Berlin der »Deutsche Straßen- und Kleinbahn-Verein« und am 18. November 1896 der »Verband der Deutschen Korkindustriellen« gebildet.
Endlich ist zu nennen der »Verein Deutscher $Mineralwasserfabrikanten$«.
Eine Sonderstellung nimmt ein der am 30. April 1825 gegründete »$Börsenverein der Deutschen Buchhändler$« in Leipzig, insofern seine Wirksamkeit sich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern einen internationalen Karakter dadurch erhielt, daß von seinen 2700 Mitgliedern nur etwa 2200 in Deutschland, die übrigen im Auslande wohnen.
Dagegen beschränkt der »Zentralverein Deutscher Kolportagebuchhändler« in Berlin sich auf Deutschland.
Die $Kleinhändler$ besitzen eine große Anzahl von Vereinen, die seit 1888 verbunden sind in dem »Zentralverband kaufmännischer Verbände und Vereine Deutschlands«, der seit 1892 die Firma »Zentralverband Deutscher Kaufleute« führt und in Leipzig seinen Sitz hat. Der Verband, der 110 Vereine mit 6795 Mitgliedern umfaßt, richtet seine Bestrebungen vorzugsweise gegen Großbazare, Konsumvereine, Hausierhandel, Detailreisen u. dgl.
Die Mehrzahl der Vereine der »Gasthofsbesitzer« ist zusammengefaßt in dem »Deutschen Gastwirtschaftsverbande« mit 203 Vereinen und 17000 Mitgliedern in Berlin. Organ ist »Das Gasthaus«.
Zu den Unternehmervereinigungen gehören auch die $Innungen$[237]. Unter der Herrschaft der liberalen Wirtschaftslehre, wie sie seit der Mitte unseres Jahrhunderts bis zur Mitte der 70er Jahre bestand, war man diesen Bildungen des Mittelalters sehr abgeneigt, und so ließ die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sie freilich bestehen, suchte aber ihre Bedeutung möglichst zu vermindern, insbesondere nahm man ihnen den $Zwangskarakter$, indem man den Gewerbebetrieb von der Zugehörigkeit zu einer Innung unabhängig machte und den jederzeitigen Austritt gestattete, während man zugleich die frühere $Geschlossenheit$ dadurch beseitigte, daß die Innungen jeden aufnehmen mußten, der die statutarischen Bedingungen erfüllte. Dabei darf ein $Befähigungsnachweis$ nur hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, von Personen aber, die das Gewerbe seit mindestens einem Jahr selbständig ausüben, überhaupt nicht gefordert werden. Endlich ist die Innung hinsichtlich ihrer Verwaltung der Aufsicht der Gemeindebehörde unterstellt.
[237] Die mit den Innungen verbundenen Gesellenausschüsse sind an anderer Stelle zu erwähnen. Vgl. unten S. 692.
Auch die $neueren$ Innungen, deren Bildung im Gesetze zugelassen war, sind sehr knapp in 8 Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet »die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen«.
Seit Mitte der 70er Jahre machte sich der Umschwung in den volkswirtschaftlichen Anschauungen dahin geltend, daß man den Wirkungskreis der Innungen immer mehr erweiterte, bis das Gesetz vom 26. Juli 1897 sogar den gesetzlichen Zwang einführte.
Nach diesem Gesetze sind den Innungen als $Aufgaben$ zugewiesen: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Lehrlingen.
Die Innungen dürfen aber ihre Wirksamkeit noch auf andere den Mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, insbesondere auf: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge; 2. Gesellen- und Meisterprüfungen; 3. Gründung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit; 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen oder Arbeitern; 5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Den Innungen ist das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt. $Mitglieder$ können nur solche Personen werden, welche entweder das betreffende Gewerbe selbständig betreiben oder betrieben haben oder in einem dem Gewerbe angehörigen Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind oder gewesen sind, und die in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker.
Die Errichtung einer $Zwangsinnung$ muß auf Antrag der Beteiligten angeordnet werden, sobald 1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Zwanges zustimmt; 2. der Bezirk der Innung so begrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen; 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer lebensfähigen Innung ausreicht. $Mitglieder$ der Zwangsinnung sind kraft Gesetzes alle diejenigen, die das Gewerbe, für das die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme des fabrikmäßigen Betriebes; auch können solche Kleinbetriebe ausgeschlossen werden, in denen der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge gehalten werden. Der $Wirkungskreis$ der Zwangsinnung ist im allgemeinen derjenige der freien Innung, nur können die Mitglieder zur Teilnahme an Unterstützungseinrichtungen mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenkassen nicht gezwungen werden, und außerdem darf die Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten, muß sich vielmehr hinsichtlich der Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, wie Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte u. dgl., darauf beschränken, sie anzuregen und aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen, während Beiträge zu diesem Zwecke nicht erhoben werden dürfen. Die Innung darf ferner ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken; die Entwickelung der Zwangsinnung zum Kartell ist mithin verboten.
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt und besondere Rechte und Pflichten dieser Innungen übertragen werden können. Dem Ausschusse kann durch die Zentralbehörde das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen werden.
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes sind durch Verfügung der Landeszentralbehörde $Handwerkerkammern$ zu errichten. Die $Mitglieder$ werden durch die Handwerkerinnungen und diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, gewählt. $Aufgaben$ der Kammer sind 1. die Regelung des Lehrlingswesens; 2. Ueberwachung der bezüglichen Vorschriften; 3. Mitteilungen und Erstattung von Gutachten an die Behörden; 4. Beratung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, sowie Erstattung von Jahresberichten hierüber; 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für Gesellenprüfungen sowie von Beschwerdeinstanzen. Die Kammern sollen in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und Innungsausschüsse müssen den Anordnungen der Kammern Folge leisten. Für jede Kammer ist ein $staatlicher Kommissar$ zu bestellen, der bei allen Verhandlungen zuzuziehen ist und das Recht hat, die gefaßten Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu $Innungsverbänden$ zusammentreten. Diese haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen sowie für die Mitglieder der Innungen und deren Angehörige Kassen zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitslosigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit zu errichten. Durch Beschluß des Bundesrates kann den Innungsverbänden das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt werden.
Endlich hat die deutsche Unfallversicherung in den $Berufsgenossenschaften$[238] Unternehmervereinigungen geschaffen, denen alle Beteiligten kraft Gesetzes angehören. Die Genossenschaften haben das Recht der juristischen Persönlichkeit und zerfallen in der Regel in örtlich abgegrenzte Sektionen mit einer gewissen Selbständigkeit. Ihre wichtigste $Aufgabe$ ist die Feststellung der Entschädigungen der Versicherten oder ihrer Angehörigen. Gegen dieselbe ist Berufung an das Schiedsgericht mit Rekurs an das Reichsversicherungsamt zulässig. Daneben aber haben die Genossenschaften die Befugnisse, Vorschriften zur Verhütung von Unfällen zu erlassen und deren Befolgung durch Beauftragte zu überwachen, sowie Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Mitglieder müssen nicht allein diesen Anordnungen Folge leisten und den Beauftragten den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten, sowie ihre Bücher und Listen vorlegen, sondern haben ferner sowohl bei einem Unfalle die erforderliche Auskunft zu geben als auch jährlich Listen einzureichen, aus denen die beschäftigten Personen und die von ihnen verdienten Löhne und Gehälter zu ersehen sind. Die Genossenschaftsvorstände haben von der ihnen übertragenen Macht einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, und vielfach ist von den Unternehmern darüber geklagt, daß diese aus ihren eigenen Reihen hervorgegangenen Organe an Strenge und Schneidigkeit hinter staatlichen Behörden nicht zurückständen.
[238] Die Beteiligung der Arbeiter an den Aufgaben der Berufsgenossenschaften ist an anderer Stelle zu erwähnen. Vgl. unten S. 690.
Die Einrichtung der Berufsgenossenschaften ist von großer prinzipieller Bedeutung, insofern sie den ersten Versuch der Neuzeit darstellt, die Organisation des gewerblichen Lebens mittels gesetzlichen Zwanges durchzuführen. Daß man bei ihrer Einführung die Absicht hatte, ihre Wirksamkeit nicht auf die Unfallversicherung zu beschränken, ergiebt sich schon aus der die Grundlage der ganzen Arbeiterversicherung bildenden kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, wenn dort »der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge« als der Weg bezeichnet wird, den Aufgaben des christlichen Volkslebens gerecht zu werden. Noch deutlicher ist dies ausgesprochen in der Begründung des Entwurfes vom 8. Mai 1882, wenn es dort im Anschluß an die Ausführung, daß »die Gesamtheit der als notwendig erkannten wirtschaftlichen und sozialen Reformen nur mit Hülfe einer genossenschaftlichen Organisation der Industrie und des Gewerbes durchgeführt werden« könne, weiter heißt: »Die Organisation wird demnächst unschwer auch die für die Lösung der größeren auf diesem Gebiete vorliegenden Aufgaben erforderliche weitere Ausbildung erhalten können.«
Zunächst beabsichtigte man, ihnen die Invaliditäts- und Altersversicherung zu übertragen. Nachdem dies aufgegeben ist, indem man vielmehr besondere territoriale Anstalten schuf, sind die Berufsgenossenschaften vielfach als eine verfehlte Schöpfung angegriffen, während die industriellen Kreise mit großer Entschiedenheit an ihnen festhalten, indem sie fühlen, daß es sich hier um eine Einrichtung handelt, die für die Entwickelung der Industrie von der höchsten Bedeutung ist. Diese Bedeutung besteht eben in dem organisatorischen Grundgedanken, in der gesetzlichen Zusammenfassung der einzelnen Industriezweige zu lebendigen Organismen, die imstande sind, Aufgaben zu erfüllen, die über die Machtsphäre sowohl der Einzelnen wie der freiwilligen Vereinigungen hinausgehen.
Zweifellos handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften um ein Prinzip von der höchsten Wichtigkeit für unser wirtschaftlich-soziales Leben, aber in der Beschränkung auf die Unfallversicherung gleichen sie einem Mantel, der, für eine viel korpulentere Person bestimmt, jetzt viel zu weit ist und die Glieder seines Trägers lose umschlottert. Sie bilden einen Apparat, der im Verhältnisse zu den gestellten Aufgaben viel zu umfangreich und kostspielig ist, und wenn es nicht gelingt, die geschaffene Form mit Inhalt zu füllen, so wird es kaum gelingen, die Einrichtung auf die Dauer zu erhalten. Das Ziel muß deshalb darin bestehen, den Grundgedanken der staatlichen Organisation des gewerblichen Lebens wieder aufzugreifen und die Berufsgenossenschaften zu Trägern dieser Organisation zu machen.
B. Arbeitgeber-Schutzverbände.
Liegt bei den hier aufgeführten und ähnlichen Unternehmerverbänden der Zweck zunächst allgemein in der Förderung der Interessen der Mitglieder und des ganzen Gewerbes, so daß der Gegensatz zu den Arbeitern entweder überhaupt nicht hervortritt oder, wie bei einigen derselben hervorgehoben wurde, freilich unter den Aufgaben des Verbandes ausdrücklich bezeichnet wird, aber doch gewissermaßen als sekundär erscheint, so giebt es nun aber auch andere, die den Kampfkarakter deutlich ausprägen oder wohl gar die Vertretung des gegensätzlichen Interesses der Unternehmer gegenüber den Arbeitern als einzigen Zweck verfolgen.
Der Gegensatz, um den es sich hierbei handelt, berührt naturgemäß in erster Linie die materiellen Interessen, und zwar nicht nur die Höhe des Lohnes und die Dauer der Arbeitszeit, sondern mancherlei Dinge, die, wie Sicherungsvorkehrungen gegen Beschädigungen oder Einrichtungen für die Annehmlichkeit der Arbeiter, naturgemäß von diesen gewünscht werden, während ihre Beschaffung dem Unternehmer Kosten verursacht. Aber der Gegensatz beschränkt sich überhaupt nicht auf das $wirtschaftliche$ Gebiet, und die Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Arbeiter haben häufig mit wirtschaftlichen Fragen gar nichts zu thun, sondern sind durchaus $ideeller$ Natur, sie berühren das rein persönliche Gebiet, das Verhältnis der Ueber- und Unterordnung, die Formen des gegenseitigen Verkehrs, insbesondere auch die Frage, wie weit der Arbeiter sich eine Einmischung in seine persönlichen Angelegenheiten, seine politische Ueberzeugung u. dgl. gefallen zu lassen hat. Es ist begreiflich, daß, wenn einmal Vereinigungen der Unternehmer bestehen, sie ihren Einfluß auf diese Angelegenheiten ausdehnen, ebenso wie die Arbeiterverbände den Schutz ihrer Mitglieder auch auf diesem Gebiete bezwecken.
Es ist bezüglich dieser Vereinigungen, als deren hauptsächlichster Typus die »Antistreikvereine« zu betrachten sind, noch weniger, als hinsichtlich der allgemeinen Uebersicht, möglich, irgend eine Vollständigkeit anzustreben, zumal diese Vereine, um die es sich handelt, meist nur vorübergehender Natur sind, sich bei Ausbruch eines Streites mit den Arbeitern bilden und nach dessen Erledigung wieder auflösen. Immer beruhen sie ausschließlich auf Verträgen, ohne sich zu organischen Bildungen zu entwickeln. Wo unter den Unternehmern bereits solche, insbesondere wirkliche Kartelle bestehen, pflegen sich die bezüglichen Abmachungen an diese anzulehnen und haben dann immer mehr dauernden organischen Karakter. Ich stelle im Folgenden dasjenige Material zusammen, dessen Sammlung auf litterarischem wie auf privatem Wege mir gelungen ist.
Man kann bei diesen Vereinigungen zwei Gruppen unterscheiden, nämlich $einerseits$ solche, die alle Arbeitgeber eines gewissen Bezirkes ohne Unterschied des Gewerbes umfassen, und $andererseits$ solche, die sich auf bestimmte Berufszweige beschränken.
a) $Allgemeine Arbeitgeberverbände$.
1. Arbeitgeberverband Hamburg-Altona[239]
Unter allen Arbeitgeberverbänden am bekanntesten geworden ist der in der Ueberschrift genannte infolge seiner Durchführung des großen Hafenarbeiterstreiks. Wenn in Veranlassung dieses Kampfes in weiten Kreisen der Verband als Vertreter des einseitigsten Unternehmerstandpunktes gilt, so ist das nicht in vollem Umfange berechtigt, mindestens hat er diesen Karakter nicht von Anfang an getragen. Allerdings verdankt er seine Entstehung dem Bestreben der Arbeitgeber, der Ausführung des auf dem Pariser internationalen Arbeiterkongresse 1889 gefaßten Beschlusses wegen der Maifeier entgegenzutreten, und so traten Ende April 1890 eine Anzahl Unternehmer, die zusammen etwa 50000 Arbeiter beschäftigten, zu einem Verbande zusammen, der neben diesem nächsten Ziele sich allgemein die Vertretung der Interessen der Unternehmer gegenüber den Arbeitern zur Aufgabe stellte. Aber dieser Zweck sollte nicht einseitig verfolgt werden, vielmehr schlossen sich dem Verbande eine Anzahl hervorragender Großindustrieller an, deren arbeiterfreundliche und sozialreformerische Gesinnung allgemein bekannt war, während andererseits vor allem die Handwerker den schroffen Kampfesstandpunkt vertraten. Daß der Einfluß der erstgedachten Elemente überwog, beweisen die Statuten, deren wichtigste Bestimmungen lauten:
Der Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch Berücksichtigung berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher Uebergriffe abseiten der Arbeiter und ihrer Vereinigungen.
[239] Das Material verdanke ich dem Generalsekretär des Verbandes Dr. $Märtens$. Eine ausführliche Darstellung der Entstehung und Wirksamkeit des Verbandes giebt $Ehrenberg$ in seinem Aufsatze: »Der Ausstand der Hamburger Hafenarbeiter« in $Conrad$'s Jahrb. f. Nat.-Oek., Jahrg. 1897, S. 801 ff.
Der Verband soll nur denjenigen Zwecken dieser Art dienen, welche durch die Einzelvereine nicht so gut erreicht werden können, alle anderen Zwecke sind auszuschließen. Deshalb soll der Verband nur Beschlüsse über Fragen fassen, welche die Interessen der Gesamtheit der Arbeitgeber beeinflussen oder welche dem Verbande zur Entscheidung übertragen worden sind. Andererseits hat jeder Einzelverein, bevor er Veränderungen von größerer Tragweite in den Arbeitsbedingungen eintreten läßt, die Pflicht, dem Verbande Gelegenheit zu geben, diese Veränderungen seinerseits zur Erörterung zu bringen.
Als Mittel zur Erreichung des Zweckes soll dienen: die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze, welche zum Wohle und Schutze der Arbeiter erlassen sind, und die Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der Arbeiter, dann die Einführung der sogenannten Streikklausel in alle Lieferungsverträge, die Vereinbarung, keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeiter anderer anzunehmen, die Schaffung einer Darlehnskasse für Streikfälle, die Errichtung von Arbeitsnachweisen und ähnliches.
Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Hamburg, Altona, Wandsbeck, Harburg und der Umgegend bestehenden oder sich bildenden Vereinigungen von Industriellen und Gewerbetreibenden werden, welche sich schriftlich zur Innehaltung dieser Satzungen verpflichten.
Der zunächst verfolgte Zweck, die Maifeier zu verhindern, wurde erreicht, indem alle Arbeiter, die sich an ihr beteiligten, entlassen wurden. Daneben wurde zur Unterstützung kleinerer Unternehmer bei Streiks ein Garantiefonds unter Verwaltung eines besonderen Vertrauensrates gegründet, der schon nach wenigen Tagen die Höhe von einer halben Million erreichte. Dagegen scheiterte der Versuch, einen allgemeinen Arbeitsnachweis durchzuführen, an der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Gewerben.
Das Uebergewicht der sozialreformerischen Richtung zeigte sich in einer seitens des Verbandes bei Beratung des Arbeiterschutzgesetzes im November 1890 an den Reichstag gerichteten Eingabe wegen Schaffung einer gemeinsamen Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern, die der herrschenden Auffassung in Unternehmerkreisen so wenig entsprach, daß sie von dieser Seite als »komplett sozialdemokratisch« bezeichnet wurde.
Zu einer Verschiebung hinsichtlich des Einflusses der beiden Richtungen führte zunächst der im Frühjahr 1891 erfolgte Beitritt der Zigarrenfabrikanten, die soeben erst ihre große Aussperrung gegen ihre streikenden Arbeiter siegreich durchgeführt hatten und den Kampfelementen eine wesentliche Unterstützung brachten. Dies trat auch darin hervor, daß, als es sich nach der großen Choleraepidemie von 1892 darum handelte, ob der Verband sich an der seitens des Staates angeregten Bildung eines Arbeitsnachweises für Gelegenheitsarbeiter gemeinsam mit den Arbeitern beteiligen wolle, dies an die Bedingung geknüpft wurde, daß die Mitwirkung der Arbeiter auf Bildung eines Ausschusses zur Vorbringung von Wünschen und Beschwerden beschränkt werde.
Der Verein Hamburger Reeder trat dem Verbande erst bei nach Ausbruch des großen Hafenarbeiterstreiks, auf dessen Verlauf hier nicht eingegangen werden kann, nur ist hervorzuheben, daß gerade die Reeder es waren, die in den verschiedenen Phasen des Kampfes stets für die mildere Behandlung eintraten. Daß die unversöhnliche Richtung, die eine unerbittliche Niederschlagung des in der That frivol begonnenen Streiks forderte, das Uebergewicht erlangte, war die Folge des Einflusses der Handwerker und derjenigen größeren Unternehmer, die ungelernte Arbeiter beschäftigten.
In welcher Richtung der Verband sich weiter bewegen wird, ist schwer zu beurteilen. In dem seitens des Geschäftsführers erstatteten Jahresberichte für 1897 wird betont, daß der Verband nach der erfolgreichen Bekämpfung unberechtigter Forderungen und Uebergriffe der Arbeiter sich jetzt daran gemacht habe, »durch Berücksichtigung berechtigter Ansprüche friedliche Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern herbeizuführen«. Aber daß dieses Ziel doch auf wesentlich anderem Wege erstrebt wird, als es der früher seitens des Verbandes vertretenen Grundanschauung der Gleichberechtigung beider Teile entspricht, ergiebt sich aus der Stellung zu der Frage des Arbeitsnachweises. Allerdings ist es durch Errichtung einer Nachweisestelle für Seeleute gelungen, das Unwesen der Heuerbaase wesentlich zu beschränken, aber als die vom Senate eingesetzte Kommission das Ziel verfolgte, mit Hülfe der »Patriotischen Gesellschaft« einen unparteiischen Arbeitsnachweis für die Stauer, Hafenarbeiter, Ewerführer u. s. w. einzuführen, ist dies an der Weigerung des Verbandes gescheitert, der grundsätzlich den Arbeitsnachweis als Recht der Arbeitgeber in Anspruch nimmt und diesen Standpunkt auch auf der von Dr. $Zastrow$ einberufenen Arbeitsnachweiskonferenz in Karlsruhe gegenüber fast allen Teilnehmern derselben vertreten hat. Seinerseits hat der Verein es in die Hand genommen, die am 5. September 1898 in Leipzig abgehaltene Arbeitsnachweiskonferenz ins Leben gerufen, auf der als Grundsatz aufgestellt wurde, daß der Arbeitsnachweis ein ausschließliches Recht der Unternehmer sei. Der Jahresbericht für 1898 erwähnt ferner, daß es dem Vereine gelungen sei, den »ruinösen« Entschluß der Hamburger Bäckerinnung, provisorisch den neunstündigen Arbeitstag einzuführen, durch sein Eingreifen rückgängig zu machen. Die Gewerkschaften und die Sozialdemokratie werden als ebenso untrennbar zusammengehörig bezeichnet, wie Sauerstoff und Stickstoff in der Luft. Es scheint also die reaktionäre Richtung im Vereine zunächst noch die Herrschaft zu behalten.
Dem Verbande gehören zur Zeit folgende Vereine an:
»Hamburger Innungs-Ausschuß«, »Baugewerks-Innung Bauhütte 'Hamburg's'«, »Verband der Eisenindustrie Hamburgs«, »Verein der Ewerführerbaase von 1874«, »Verein der Hamburger Quartiersleute«, »Caffeehandelvereinigung«, »Verein der Stauer Hamburg-Altona«, »Vereinigung der Gärtner Hamburg-Altona«, »Verein der Chemischen Industrie von Hamburg-Altona«, »Verein der Cigarrenfabrikanten von 1890«, »Verein Hamburger Reeder«, »Verein der Kornumstecherfirmen Hamburgs«, »Verein der Importeure engl. Kohlen«, »Verein der Kesselreinigerbaase«, »Verein der Schiffsmaler und Schiffsreiniger«, »Verein des Holzgewerbes von Hamburg-Altona«, »Verein der Schiffsmakler und Schiffsagenten«, »Innungs-Ausschuß Altona«, »Verein der Segelmacherbaase von Hamburg-Altona«.
Jeder Verein hat auf je 1000 Arbeiter eine Stimme. Die Vertreter der Vereine bilden die Verbandsversammlung, das einzige Organ des Verbandes, die den Vorsitzenden, die Schriftführer, den Kassenführer und deren Vertreter, sowie die Mitglieder des Vertrauensrates der Darlehenskasse wählt. Der jetzige Vorsitzende ist Hermann $Blohm$, Inhaber der Firma Blohm & Voß[240].
[240] Nach dem Vorbilde des Hamburger Vereins hat sich ein solcher auch in Lübeck gebildet; dessen Vorsitzender, Rechtsanwalt Dr. $Götz$, hat mir jedoch auf mehrfache an ihn gerichtete Anfragen eine Antwort nicht zukommen lassen.
2. Bund der Arbeitgeberverbände Berlins[241].
Das Beispiel des Hamburg-Altonaer Verbandes hat anregend auch auf die Berliner Industriellen gewirkt, und so ist am 18. Januar 1899 auf Anregung der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten[242] der in der Ueberschrift genannte Bund begründet, dem sofort sechs Vereinigungen beigetreten sind, während von vier anderen der Anschluß bestimmt zu erwarten ist. Der Vorsitzende ist der Fabrikant A. $Heegewaldt$.
[241] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Bundes Herrn $Nasse$.
[242] Vgl. unten S. 551.
Nach seinen Statuten bezweckt der Bund einen engeren Zusammenschluß der einzelnen Arbeitgeberverbände behufs gemeinschaftlicher Abwehr unberechtigter Forderungen der Arbeitnehmer und gemeinschaftlicher Behandlung derjenigen Fragen, welche im Verhältnis zu den Arbeitnehmern das Interesse der Gesamtheit der Arbeitgeber berühren.
Die Selbständigkeit der einzelnen Vereinigungen oder Verbände soll keineswegs beschränkt werden.
Zur Erreichung dieses Zweckes soll dienen:
Ausschluß derjenigen Arbeiter, welche in den Betrieben einzelner Vereinigungen nicht beschäftigt werden dürfen, von der Beschäftigung in anderen Bundesbetrieben.
Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur gegenseitigen Unterstützung bei Arbeitseinstellungen und ähnliches zur Erreichung der Bundeszwecke.
Mitglieder des Bundes können sämtliche in Berlin und seinen Vororten bestehende Vereinigungen von Arbeitgebern werden, welche durch Arbeitsnachweise und ähnliche Einrichtungen, bei denen eine Mitwirkung der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, eine wirksame Kontrolle über selbige ausüben.
Die Aufnahme in den Bund erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Ueber die Zulassung entscheidet die Bundesversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Die Vereinigung hat durch schriftliche Erklärung sich den Satzungen zu unterwerfen. Gegen Vereinigungen, welche den satzungsmäßig erlassenen Anordnungen des Bundes nachzukommen sich weigern, kann von der Generalversammlung der Ausschluß verhängt werden. Für den Austritt ist eine sechsmonatliche Kündigung vorgeschrieben. In der Generalversammlung hat jede Vereinigung auf je 1000 beschäftigte Arbeiter eine Stimme bis zur Höchstzahl von zehn Stimmen. Nach demselben Maßstabe werden die Verwaltungskosten verteilt. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und deren Stellvertretern.
Der Bund steht auf gleichem sozialpolitischen Standpunkte wie der Hamburger, insbesondere will er freilich für ungelernte, insbesondere ländliche Arbeiter und Dienstboten kommunale Arbeitsnachweise anerkennen, fordert aber hinsichtlich der gelernten Arbeiter die Arbeitsvermittlung für den Arbeitgeber als Ausfluß seines Rechtes, unlautere Elemente, welche Zucht und Ordnung stören, aus ihren Werkstätten zu entfernen, wobei der Arbeitgeber zugleich die Rechte der arbeitswilligen Arbeiter gegenüber dem immer mehr hervortretenden Terrorismus ihrer Kollegen vertrete.
Es ist übrigens in Aussicht genommen, einen Fonds anzusammeln, aus welchem kleinere Betriebe in Streikfällen zu unterstützen sind.
3. Arbeitgeberverband Flensburg[243].
Auch in Flensburg hat sich im Jahre 1897 ein Arbeitgeberverband gebildet, der nach seinem Statut den Zweck verfolgt, »die Interessen der Arbeitgeber gemeinsam zu vertreten, gegenüber den Organisationen der Arbeitnehmer und deren unberechtigten Forderungen«.
[243] Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.
Als Mittel zur Erreichung des Zwecks soll in erster Linie die Verpflichtung dienen, daß kein Mitglied des Verbandes streikende, wegen Streik entlassene oder in Aussperrung befindliche Arbeiter eines anderen Verbandsmitgliedes beschäftigen oder unterstützen darf. -- Im Falle eines eingetretenen Streikes hat das davon betroffene Mitglied die Namen sämtlicher Arbeiter sofort dem Vorstande schriftlich zu melden. Der Vorstand hat diese Arbeiterlisten auf dem schnellsten Wege den übrigen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Ist ein solcher Arbeiter irrtümlich von einem Mitgliede angenommen, so ist derselbe sofort wieder zu entlassen. Außerdem soll es dem Vorstande überlassen sein, weitere geeignet scheinende Mittel zu beschließen.
Mitglied kann werden jeder selbständige Gewerbetreibende oder Arbeitgeber in Flensburg und Umgegend. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen Vertreter der Großindustrie sein, von den übrigen vier Vorstandsmitgliedern sollen wenigstens drei den Innungen angehören. Die Mitglieder haben ein nach der Arbeiterzahl abgestuftes Stimmrecht. Der Beitrag beläuft sich für jedes Mitglied auf jährlich 1 Mk.; ein Fehlbetrag wird durch eine der Arbeiterzahl entsprechende Umlage aufgebracht. Eine Thätigkeit, über die zu berichten wäre, hat der Verein noch nicht aufzuweisen.
4. Verein Bielefelder Fabrikanten[244].
Derselbe ist aus Anlaß eines Streiks im Jahre 1895 gegründet und verfolgt den Zweck, »die gemeinsamen örtlichen Interessen der Fabrikanten Bielefelds und Umgegend zu vertreten und speziell ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und materielle Unterstützung zu gewähren«.
[244] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Vereins, Dr. M. $Kandt$.
Der Beitritt steht allen Firmen in Bielefeld und Umgegend offen, die mindestens 50 Arbeiter in geschlossenen Räumen beschäftigen.
Das Stimmrecht beträgt für Firmen bis zu 100000 Mk. Löhne eine, für jede weiteren vollen 200000 Mk. Löhne eine weitere Stimme. Die Abstimmung in der Generalversammlung ist auf Verlangen von drei Mitgliedern eine geheime.
Bei ausbrechenden Arbeitseinstellungen oder sonstigen Streitigkeiten mit den Arbeitern, welche zu solchen führen können, ist von dem Betreffenden unverzüglich dem Vorstande Anzeige zu machen, der einen Ausschuß zur Prüfung und Klarstellung des Sachverhaltes einsetzt. Dieser hat das Recht, die Lohnbücher und die Fabrikordnung einzusehen und die Fabrikräume zu betreten. Auf Grund des von ihm erstatteten Berichtes beschließt die Generalversammlung darüber, ob die von den Arbeitern erhobenen Forderungen als berechtigt oder als unberechtigt anzusehen sind. Im ersteren Falle unternimmt der Verein keine weiteren Schritte, im letzteren dagegen unterstützt er den Betroffenen, wenn etwaige von ihm einzuleitende Maßnahmen zur Beilegung des Streiks erfolglos gewesen sind, während der Dauer des Ausstandes nach Ablauf des dritten Tages aus den Vereinsmitteln, doch können diese Unterstützungen bei Zuwiderhandeln gegen die Beschlüsse der Generalversammlung entzogen werden. Die Entschädigung beträgt auf die Dauer des Ausstandes berechnet, jährlich 20% der im letzten Jahre angemeldeten Löhne und Gehälter, doch kann sie durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden. Während eines ungerechtfertigten Ausstandes stellen ferner die Mitglieder des Vereins keine Arbeiter des vom Ausstande Betroffenen ein und gestatten in den ihnen unterteilten Räumen ihrer Betriebe wissentlich keine Sammlungen zu Gunsten der Ausständigen. Desgleichen ist während der Dauer des Ausstandes der Betroffene nicht berechtigt, Arbeiter eines Vereinsmitgliedes ohne dessen Zustimmung anzustellen.
Während der Dauer des Ausstandes ist der Vorstand von dem zur Prüfung der Sachlage eingesetzten Ausschusse von dem Verlaufe desselben, von den gemachten Vermittelungsversuchen u. s. w. genau unterrichtet zu halten behufs etwa notwendig werdender neuer Stellungnahme des Vereins zur Sache.
Der Ausstand gilt im Sinne des Statuts als beendet, sobald dies durch eine öffentliche Erklärung des Vorstandes festgestellt ist.
In Bezug auf die Entschädigungen gilt der Ausstand als beendet und fallen die Entschädigungen demnach fort, wenn der Betrieb mit mindestens drei Viertel der vor Ausbruch des Ausstandes vorhandenen Zahl des Gesamtpersonals wieder eröffnet wird.
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und regelmäßige Beiträge von 1% der anrechnungsfähigen Löhne, doch können noch besondere Umlagen ausgeschrieben werden.
In Thätigkeit ist der Verein bis jetzt erst einmal getreten, wo die betreffende Firma auf bare Unterstützung verzichtete und schließlich eine Einigung erzielt wurde.
5. Bergischer Fabrikantenverein[245].
Veranlaßt durch einen Streik der Feilenhauer hat sich im Jahre 1890 der Bergische Fabrikantenverein in Remscheid gebildet. Ordentliche Mitglieder können nur Fabrikanten der Kreise Remscheid, Solingen, Mettmann, Lennep, Elberfeld, Barmen, Gummersbach, Wipperfürth und der angrenzenden Kreise werden, welche in eigenen Werkstätten industrielle Erzeugnisse herstellen und in der Regel nicht weniger als 10 Arbeiter beschäftigen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Zahl der Arbeiter.
[245] Das Material verdanke ich dem Vorsitzenden des Vereins Th. $Zacharias$.
Obgleich die Veranlassung zur Gründung ein Streik war, hat der Verein bisher doch überwiegend seine Aufgabe darin gesehen, die Wünsche der Mitglieder in Betreff der Zoll- und Handelsverträge, Verkehrsangelegenheiten, Musterschutz, Patentschutz u. s. w. bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten. In das Verhältnis zu den Arbeitern hat er nur insoweit eingegriffen, als er eine Fabrikordnung und Bestimmungen über Zwangssparkassen für jugendliche Arbeiter aufgeteilt und den Mitgliedern als Muster empfohlen hat. Ob der Verein als solcher bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern als Organ der Letzteren auftreten wird, ist nach Ansicht des jetzigen Vorsitzenden zweifelhaft und kaum zu erwarten.
6. Die Streikversicherungsgesellschaft Industria[246].
Eine besondere und ausführlichere Darstellung verlangt die in der Ueberschrift genannte Gesellschaft wegen ihrer hervorragenden sozialpolitischen Bedeutung, obgleich sie schon jetzt nicht mehr der Gegenwart, sondern der Geschichte angehört. Der Gedanke einer Streikversicherung ist nicht neu, einzelne Unternehmungen dieser Art sind schon früher versucht[247], aber nicht allein waren dieselben auf einzelne Gegenden und Betriebszweige beschränkt, sondern sie haben auch eine besondere Bedeutung nicht erlangt. Die »Industria« wollte dagegen alle Zweige der Industrie und ganz Deutschland umfassen, ja in ihren Statuten ist sogar der Fall vorgesehen, daß Mitglieder außerhalb Deutschlands wohnen. Der Gedanke der Gründung ist zunächst angeregt von dem Fabrikbesitzer O. $Weigert$ in Berlin, und zwar innerhalb des »Bundes der Industriellen«[248], der denn auch die weitere Ausführung in die Hand nahm. Nachdem das eingesetzte Komitee in den Sitzungen vom 8. Juni und 4. September 1897 die einleitenden Schritte beraten und zum Vorsitzenden den Kommerzienrat $Wirth$ in Leipzig ernannt hatte, wurde in der Sitzung vom 28. Oktober 1897 die Gründung endgültig vollzogen.
[246] Die Satzungen der Gesellschaft sowie die Versicherungsbedingungen und den als Rundschreiben versandten Gründungsbericht habe ich auf briefliche Bitte vom Herrn O. $Weigert$ zugesandt erhalten. Im übrigen stützt sich die Darstellung auf den Aufsatz in Nr. 8 der »Sozialen Praxis« vom 25. November 1897, der seinerseits sich auf authentisches Material beruft.
[247] Vgl. z. B. den unten (S. 545) erwähnten Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund.
[248] Vgl. oben S. 524.
Die Gesellschaft führte die Firma »Industria, Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Verluste durch Arbeitseinstellung« und hatte ihren Sitz in Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist, »gegen Prämien Versicherung zu gewähren gegen Verluste, welche durch Streiks der im Betriebe beschäftigten Arbeiter dem Betriebsunternehmer zugefügt werden, und eventuell Rückversicherung aller Art zu gewähren«. Das Grundkapital beträgt 5 Millionen Mark. Als Streik im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt »jede Arbeitseinstellung und die infolge derselben etwa bedingte Aussperrung«. Die Entschädigungspflicht der Gesellschaft beschränkt sich auf Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material und der etwa entfallenden Konventionalstrafen während des Streiks bis zur Dauer von 4 Monaten. Grundsätzlich soll die Entschädigung nur gezahlt werden bei Streiks, bei denen die Spaltung des Unternehmers von der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkannt wird. Deshalb ist vorgeschrieben, daß der letztere bei Ausbruch eines Streiks nicht allein innerhalb 3 Tagen die Gesellschaft benachrichtigen und deren Vermittelung herbeiführen, sondern, wo ein Gewerbegericht oder eine entsprechende Behörde besteht, ein Einigungsverfahren beantragen muß. Nur wenn dieses »infolge Weigerung der Arbeiter überhaupt nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden des Versicherten zu einer Einigung nicht geführt hat«, wird die Entschädigung gezahlt. Der Schiedsspruch des Einigungsamtes ist für die Gesellschaft bindend, sofern der Versicherte die Zuziehung eines Vertreters derselben als Vertrauensmann nach § 63, Ziff. 3 des Ges. vom 29. Juli 1890 beantragt hat. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet eine besondere Schätzungskommission. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte gehen auf die Gesellschaft über, die auch Prozesse wegen Verfallener Konventionalstrafen auf ihre Rechnung zu führen hat.
Ueber die Berechtigung des Unternehmens ist bei Bekanntwerden des Planes sofort ein heftiger Streit entbrannt. Liegen demselben die Anschauungen zu Grunde, die nicht allein in dem Gründungsberichte behauptet, sondern von dem geistigen Urheber $Weigert$ in einer Versammlung des »Bundes der Industriellen« vom 15. November 1897 näher ausgeführt sind, so kann nicht allein die Berechtigung des Planes nicht bestritten werden, sondern er verfolgt sogar einen Gedanken, von dem in erster Linie die friedliche Lösung des Interessengegensatzes zwischen Arbeiter und Unternehmer zu erhoffen ist, nämlich der Notwendigkeit der beiderseitigen Organisation. $Weigert$ nimmt seinen Ausgang von der durch die Gewerbeordnung von 1869 erfolgten Aufhebung der früheren Koalitionsverbote und dem Rechte der Arbeiter, zum Zwecke der Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er behauptet, es würde ein Leichtes gewesen sein, diese von vornherein in friedliche Bahnen zu lenken, wenn einsichtige, humane Arbeitgeber zusammengetreten wären, um Wege zu finden, wie durch eine Organisation der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter Streitigkeiten aus dem Arbeitsverträge friedlich beizulegen seien. Statt dessen hätten die meisten Arbeitgeber sich mit dem Gedanken der Gleichberechtigung des Arbeiters hinsichtlich des Arbeitsvertrages nicht befreunden können und sich zu jeder Arbeiterorganisation feindlich gestellt. Die Folge dieses Verhaltens sei gewesen, daß die sozialdemokratische Partei die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter ihren politischen Bestrebungen dienstbar gemacht habe und daß Hunderttausende in ihr Lager getrieben seien, die sich unter anderen Umständen niemals zu den Grundsätzen der Sozialdemokratie bekannt haben würden. Jetzt suchten die letzteren das Koalitionsrecht der Arbeiter zu einem Zwecke auszunutzen, für den es nicht gegeben sei, nämlich nicht günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen, sondern ein Mitbestimmungsrecht über Entlassung bezw. Wiederanstellung von Arbeitern, Werkführern und Beamten, sowie über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen seitens der Unternehmer und auf ein ausschließliches Recht die Einführung bestimmter Feiertage zu verlangen, wie sie denn auch die Einführung eines einheitlichen Maximalarbeitstages und die Abschaffung der Akkordarbeit für alle Gewerbe forderten. Trotzdem treffe die Schuld an den jetzigen unerfreulichen Verhältnissen nicht ausschließlich die Arbeiter, sondern ebenso die Arbeitgeber und die öffentliche Meinung, die, anstatt unpolitische Gewerkvereine in ihrem Eintreten für berechtigte Arbeiterforderungen zu unterstützen, vielmehr sie bekämpften und darauf ausgingen, $jede$ Organisation der Arbeiter zu zerstören, hierdurch aber der Sozialdemokratie ungezählte Anhänger zuführten. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung des Koalitionsrechts durch verschärfte Strafgesetze zu verwerfen und die Abhülfe in einer straffen, möglichst einheitlichen Berufsorganisation der Arbeitgeber zu sehen. Diese solle grundsätzlich die Anbahnung eines gedeihlichen Zusammenwirkens mit den Arbeitern bezwecken und deshalb vor allem auf Schaffung allgemein geltender Arbeitsordnungen, auf kostenlosen Arbeitsnachweis, auf Durchführung der Arbeiterausschüsse für alle Betriebe und auf einen Zwang hinwirken, daß bei ausbrechenden Streitigkeiten unter allen Umständen beide Parteien vor einem Einigungsamte zu erscheinen und ihren Standpunkt zu vertreten hätten, wobei gleichzeitig auf eine amtliche Feststellung der dem Streite zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei, weil, falls wirklich eine Einigung nicht zu erreichen sei, schon diese Klarstellung zu einer Beruhigung der Gemüter führen werde. Um der Aufwerfung von Machtfragen seitens der Arbeiter zu begegnen, solle die Versicherung eintreten.
Man braucht nicht jeden Satz dieser Ausführungen zu unterschreiben und wird dennoch anerkennen müssen, daß dieselben von einem das Durchschnittsmaß der meisten heutigen Unternehmer weit überragenden sozialpolitischen Verständnisse getragen werden, daß sie den modernen Geist atmen, wie er in den kaiserlichen Erlassen vom 4. Februar 1890 zum Ausdruck kommt, auf die sie denn auch ausdrücklich Bezug nehmen.
Aber vielleicht war es gerade dieser Umstand, der das Unternehmen vielen Industriellen verdächtig machte, wenigstens teilte $Weigert$ in der Generalversammlung des Bundes der Industriellen vom 10. Oktober 1898 mit, gerade die Vorschrift über die zwangsweise Anrufung des Einigungsamtes und die damit gegebene Zuziehung von Arbeitern zu gütlichen Verhandlungen habe einen großen Teil des Unternehmertums vor den Kopf gestoßen, indem darin ein unberechtigter Eingriff in die freie Selbstbestimmung und eine Schmälerung der Autorität des Unternehmers gefunden sei. Jedenfalls zeigte sich nach kurzer Zeit daß das Unternehmen dasjenige Maß von Unterstützung nicht fand, auf das es angewiesen war, und so mußte schon am 7. Juli 1898 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. »Ein schöner, stolzer Plan war damit gefallen, die Sozialdemokratie, aus deren Preßäußerungen bei Gründung der »Industria« deutlich herauszulesen war, mit welcher Angst sie dem Grundstein zu dem neuen, großen, geplanten Gebäude eines festeren Zusammenschlusses des Unternehmertums entgegensah, und die bereits zu dem Mittel eines großen Generalstreiks geraten hatte, behufs Sprengung der neuen Gesellschaft, konnte nunmehr wieder erleichtert aufatmen und triumphierend auf die Zersplitterung ihrer Gegnerschaft hinweisen[249].
[249] Mit diesen Worten beendigte O. $Weigert$ sein Referat in der oben gedachten Generalversammlung.
Uebrigens hat das Unternehmen auch im Auslande großes Interesse gefunden, und in Dänemark, Schweden und Norwegen haben industrielle Kreise, die schon während des Bestehens der Gesellschaft mit ihr Fühlung gesucht hatten, den Plan aufgegriffen, auf dem bezeichneten Wege vorzugehen.
b) $Vereinigungen einzelner Berufszweige$[250].
I. Bergbau
1.
Schon nach dem großen Kohlenarbeiterstreik von 1889 hat man im $Bergbau$ begonnen, sich gegen Arbeiterstreiks zu schützen. So besteht seit einer Reihe von Jahren ein =Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund=, der Ende 1891 105 Zechen mit einer Förderung von jährlich 30975847 Tonnen Kohlen, d. h. die Mehrzahl der Zechen und 4/5 der gesamten Förderung umfaßte und ein Vermögen von 1454924 Mk. besaß, auch im Jahre 1891 230000 Mk. an Entschädigungen gezahlt hatte[251].
[250] Außer den hier näher bezeichneten Vereinen habe ich noch in der »Industrie« (Herausgeber Dr. $Steinmann-Bucher$) folgende erwähnt gefunden, über die es mir nicht möglich gewesen ist, Näheres zu erfahren:
1. Verein Deutscher Eisengießereien, begründet im Januar 1889 in Hannover; derselbe bezweckt die Abwehr unberechtigter, auf gemeinsamer Verbindung oder Verabredung beruhender Forderungen von Arbeitern auf den Eisenhütten, Gießereien und Maschinenfabriken des Vereins.
2. Arbeitgeberbund aus den Holzbearbeitungsbetrieben in Stettin.
3. Verband der Schuh- und Schäftefabrikanten in Berlin (der Vorsitzende $Schlesinger$ hat mir auf meine Anfrage keine Antwort erteilt).
4. Verband der Erfurter Schuhfabriken.
5. Verband der Schlittschuhfabriken.
6. Verband rheinischer Wollgarnfärbereien.
7. Verband der Flachsspinner von Nordwestdeutschland.
8. Verband der Lausitzer Zigarrenfabrikanten.
9. Ziegeleiverband für die Reg. Bezirke Magdeburg und Anhalt.
10. Verband der Ziegeleien in Rathenow.
11. Verband der Granitindustriellen des Fichtelgebirges.
[251] Neuere Ziffern zu erhalten ist mir nicht gelungen, insbesondere hat die von mir um Auskunft und Vermittlung gebetene Handelskammer in Dortmund mir erklärt, daß sie »es nicht für richtig halte, die gewünschte Auskunft zu erteilen«.
Da alle Versicherungsgesellschaften der staatlichen Genehmigung bedürfen, so haben die Staatsbehörden Veranlassung gehabt, zu diesen Vereinigungen Stellung zu nehmen. Dies ist geschehen in einem Erlasse des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. März 1892, in dem die Notwendigkeit betont ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierbei nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Hiernach werden für die Genehmigung folgende Bedingungen aufgestellt:
1. Die Satzungen müssen Vorsorge treffen, daß die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teilnehmern ausgezahlt werden, welche nachweisen, daß sie über die Streitigkeiten, durch welche der Ausstand veranlaßt worden ist, ein Einigungsverfahren vor dem zuständigen Gewerbegerichte beantragt haben, dieses Verfahren aber infolge der Weigerung des Gegners nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden der den Anspruch Erhebenden zur Beilegung des Streites nicht geführt hat. In Fällen, in denen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, muß der Nachweis geführt werden, daß der Versuch eines Einigungsverfahrens auf einem anderen, näher zu bezeichnenden Wege gemacht worden und ohne Verschulden des den Anspruch Erhebenden erfolglos geblieben ist.
2. Der Aufsichtsbehörde muß die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse selbst oder durch einen Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse hat jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die vereinnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen zu ersehen sind.
2.
Das Beispiel von Dortmund hat an anderen Orten Nachfolge gefunden. So schlossen im Juni 1892 die =Oelsnitz-Gersdorf-Lugauer Steinkohlenbergwerke= einen Vertrag, nach welchem Arbeiter, die 1. die vorgeschriebene Kündigung nicht innehalten und auf Wunsch entlassen werden, 2. auf einem Werke, ohne die im § 80 unter b 1-6 des Berggesetzes vom 16. Juni 1868 aufgeführten Gründe für sich zu haben, von der Arbeit wegbleiben oder dieselbe verlassen, 3. nach Erlangung ihres Attestes resp. Lohnrestes sich in so roher oder ungebührlicher Weise betragen, daß ihre Aufführung durch Laufzettel bekannt gegeben wird, 4. aus einem der in § 90 unter a 1-11 des Berggesetzes aufgeführten Gründe sofort entlassen werden, auf keinem der betreffenden Werke bei Konventionalstrafe in Arbeit genommen werden dürfen.
3.
Aehnliche Zwecke verfolgt der =»Magdeburger Braunkohlenbergbauverein«=, der die Bergreviere Magdeburg und Halberstadt, die Herzogtümer Anhalt und Braunschweig, sowie »etwa unmittelbar anstoßende Gebiete« umfaßt. Nach dem »Neuen Grundgesetz« des Vereins vom 10. Juli 1890 bezweckt derselbe »durch geschlossenes Handeln die gemeinschaftlichen Interessen des Braunkohlenbergbaues zu wahren und zu heben, schädigende Einflüsse von demselben abzuhalten, etwa hervortretenden berechtigten oder unberechtigten Arbeiterbewegungen gegenüber Stellung zu nehmen, vorhandenen Mißständen abzuhelfen und überhaupt alles zu tun, was zum Wohle und Nutzen der Braunkohlenindustrie im allgemeinen und in lokaler Beziehung notwendig erscheint«.
Ueber das »Verhalten der Vereinswerke bei Arbeiterausständen« bestimmt § 10:
»Tritt auf einem Werke eine Arbeitseinstellung ein und gelingt es demselben nicht, zu einer Einigung mit seinen Arbeitern zu gelangen, so ist es verpflichtet, sofort an die benachbarten Werke und an den Geschäftsführer des Vereins von dem Streike Nachricht zu geben und die beteiligten Arbeiter namhaft zu machen, während die Vereinswerke sich verpflichten, solche ihnen namhaft gemachte Arbeiter bis nach der Beschlußfassung der sofort einzuberufenden Vereinsversammlung nicht in Arbeit zu nehmen. Der Generalversammlung steht die Beschlußfassung in Bezug auf die Begegnung der Arbeitseinstellung mit 2/3 Majorität der Anwesenden zu«.
Nach § 11 behalten sich die Vereinswerke vor, »um Arbeiterausständen vorzubeugen, jederzeit ihnen geeignet scheinende Verabredungen und Beschlüsse zu fassen, wie sie andererseits aber auch sich für verpflichtet halten, das Wohl der auf den Vereinswerken beschäftigten Arbeiter in zweckentsprechender Weise durch gemeinschaftliches Vorgehen zu fördern«.
II. Metallindustrie.
In der Metallindustrie sind solche Vereinbarungen sehr häufig.
1.
An der Spitze steht der bereits erwähnte =»Gesamtverband Deutscher Metallindustrieller«=.
Er verfolgt nach § 1 seiner Satzungen von 1891 den Zweck:
»1. das Wohl der in der deutschen Metallindustrie beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern,
2. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen,
3. andere wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu beraten und die Anschauungen des Verbandes in geeigneter Weise zur Geltung zu bringen.«
Jeder örtliche Verband oder Verein, der gleiche Zwecke verfolgt, kann als Bezirksverband Mitglied des Gesamtverbandes werden. Mit anderweitigen Vereinigungen verwandter Art sind besondere Abkommen zulässig.
Die Bestimmungen über das »Verfahren bei Ausständen und Sperren« lauten:
§ 21. »Die Entscheidung darüber, ob ein Ausstand im Sinne dieser Satzungen vorliegt, bezw. ob zur Bekämpfung eines drohenden oder ausgebrochenen Ausstandes gemeinsame Maßregeln der Arbeitgeber über die Grenzen eines einzelnen Bezirkes hinaus nötig sind, ist Sache des Bezirksvorstandes, in dessen Bezirk der Ausstand droht oder ausgebrochen ist.
Die Frage, ob ein Ausstand als Gesamtausstand oder als Einzelausstand zu behandeln ist, ist ebenfalls durch die betreffenden Bezirksverbände zu entscheiden. Als Grundsatz gilt dabei, daß ein Gesamtausstand für ein bestimmtes Fach vorliegt, wenn der größere Teil der Arbeiter dieses Faches im Bezirke die Arbeit niederlegt, während alle anderen Ausstände als Einzelausstände zu behandeln sind.
In den Satzungen der einzelnen Verbände muß vorgeschrieben sein, daß die Entscheidung über obige zwei Fragen einer Körperschaft, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, übertragen wird und daß bei der Beschlußfassung die an dem ausgebrochenen Ausstande unmittelbar Betroffenen in der eigenen Sache keine Stimme haben«.
§ 22. »Ist in einem Bezirksverbande ein Ausstand im Sinne des § 21 festgestellt und hält derselbe zur Bekämpfung dieses Ausstandes Maßregeln für nötig, welche über die Grenzen seines Bezirkes hinausgehen, so hat derselbe unverzüglich dem Gesamtverbande hiervon Mitteilung zu machen.
Im Falle eines Gesamtausstandes ist dabei anzugeben:
a) die Ursache des Ausstandes,
b) die Zeit des Beginnes,
c) das Arbeitsfach.
Im Falle eines Einzelausstandes außerdem:
d) der Name der betreffenden Betriebe,
e) die Namen und sonstigen Personalien der ausständischen Arbeiter.«
§ 24. »Der Gesamtverband hat nach der gemäß § 22 erhaltenen Anzeige unverzüglich den übrigen Bezirksverbänden die erforderlichen Mitteilungen zu machen und im Falle eines Einzelausstandes die namentlichen Listen der ausständischen Arbeiter (Ausstandslisten) in einer der Mitgliederzahl der Bezirksverbände entsprechenden Anzahl zu übersenden. Die gleichen Mitteilungen bezw. namentlichen Listen hat der Gesamtverband den ihm angeschlossenen anderweitigen Vereinigungen sowie den unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedern zugehen zu lassen.«
§ 25. »Die Bezirksverbände haben ihren Mitgliedern die ihnen gemäß § 24 vom Gesamtverbande zugegangenen Mitteilungen und Listen unverzüglich zuzustellen und $sind die Mitglieder verpflichtet, die als ausständig bezeichneten Arbeiter nicht einzustellen$. Die gleiche Verpflichtung liegt den dem Gesamtverbande unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedern ob. Dieselbe ist auch den dem Gesamtverbande sich anschließenden anderweitigen Vereinigungen aufzuerlegen.
Erlischt ein Ausstand, so ist dies von dem Bezirksverbande, welcher die Aussperrung beantragt hat, sofort dem Vorstande des Gesamtverbandes anzuzeigen. Dieser hebt durch umgehende Mitteilung an die Bezirksverbände, sonstige Vereinigungen und Einzelbetriebe die Aussperrung der ausständisch gewesenen Arbeiter auf.«
§ 26. »Gegen Arbeiter, welche infolge der von Arbeitern verhängten Sperren die Arbeit niedergelegt haben, ist entsprechend den in § 21-26 enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.«
§ 27. »Den dem Gesamtverbande angehörenden Bezirksverbänden und Einzelbetrieben steht das Recht zu, neu eintretenden Mitgliedern gegenüber die in § 25 auferlegte Verpflichtung abzulehnen.«
Neben dem Gesamtverbande giebt es in der Metallindustrie auch noch eine Reihe von örtlich begrenzten Vereinen, die zum Teil dem Gesamtverbande angehören, zum Teil aber auch selbständig sind.
Ziele und Aufgaben sind in den Statuten ganz ähnlich, wie in dem Statute des Gesamtverbandes bezeichnet. Aber während nach dem letzteren jeder Ausstand, sofern er nicht beigelegt wird, ohne weiteres die Unterstützung des Verbandes findet, ohne daß dieser in eine Prüfung über die Berechtigung eintritt, ist eine solche Prüfung in mehreren der Einzelverbände vorgesehen.
2.
So bezweckt der =»Verband der Metallindustriellen für Nürnberg, Fürth und Umgebung«= nach seinem Statut vom 30. November 1893 freilich einerseits »die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen«, auch »Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultat zu führen und zu erledigen, sowie das Wohl der bei den Mitgliedern beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern«, andererseits aber auch »unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen«. Ueber das Verfahren sind eingehende Vorschriften gegeben. Wird in einem Verbandswerke ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so hat der Besitzer sofort dem Vorstande Mitteilung zu machen. Dieser stellt eine Untersuchung darüber an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, und wenn die Entscheidung dahin ausfällt, daß den Forderungen der Arbeiter nachzugeben sei, so hat der Fabrikant sich dem zu unterwerfen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderung der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen. Im entgegengesetzten Falle tritt der Verband für den Arbeitgeber in der Weise ein, daß er dessen Aufträge auf die übrigen Fabriken verteilt. Weigern sich die Arbeiter, dieselben auszuführen, so sind sie sofort zu entlassen, auch kann der Verband eine teilweise oder allgemeine Arbeitssperre anordnen. Jedes Mitglied hat durch Wechsel eine Kaution zu hinterlegen, die nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1000 bis 7000 Mk. beträgt. Bei Zuwiderhandlungen kann bis zu dieser Höhe eine Strafe festgesetzt werden.
3.
Ganz ähnlich ist die Angelegenheit von dem =Verbande der Metallindustriellen Magdeburgs und Umgegend= geregelt. Der Verband verfolgt noch seinem Statute den Zweck: 1. »die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und im Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben oder gemeinsam entgegenzutreten, selbst wenn auch nur ein Mitglied des Verbandes davon betroffen wird, jedenfalls aber Streiks oder Sperren der Arbeitnehmer gemeinsam abzuwehren; 2. den Anschluß an bestehende ähnliche Verbände zu suchen und die Einrichtung solcher in anderen Städten anzustreben; 3. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultate zu führen und zu erledigen; 4. wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu besprechen.«
Ueber die näheren Umstände und das Verfahren sind besondere Ausführungsbestimmungen erlassen, aus denen folgendes zu erwähnen ist: »Bei Klagen der Arbeiter über Fabrikeinrichtungen, Fabrikordnungen und Lohnverhältnisse, ist der Fabrikherr zur sorgfältigen Prüfung und eventuellen Abstellung derselben verpflichtet. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber unterwerfen sich die Verbandsmitglieder dem Ausspruche des Ausschusses des Verbandes. In diesem Falle soll der Ausschuß eine Untersuchung einleiten und verpflichtet sein, beide Parteien zu hören.« Für den Fall, daß es trotzdem zu einem Ausstande oder einer Sperre kommt, sind Bestimmungen getroffen, die sich mit denen des Nürnberger Verbandes fast wörtlich decken. Um die Durchführung der vom Verbande gefaßten Beschlüsse zu sichern, ist jedes Mitglied verpflichtet, im Zuwiderhandlungsfalle für den Kopf der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Vertragsstrafe von 30 Mk. zu zahlen und muß einen Solawechsel in der entsprechenden Höhe hinterlegen. Diese Strafgelder werden benutzt, um die Unkosten und Schäden zu tilgen, die den vertragstreu gebliebenen Mitgliedern durch die Arbeiterbewegung entstanden sind.
4.
Noch ausführlicher sind die Satzungen der =Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten= vom 5. Oktober 1896. Zweck derselben ist:
1. »Beschwerden der Arbeitnehmer auf Antrag zu untersuchen und darüber mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber zu entscheiden;
2. auch ohne solchen Antrag, sobald Beschwerden oder Mißhelligkeiten bekannt werden, aus eigener Veranlassung den Versuch der Abhülfe oder der gütlichen Beilegung zu machen;
3. gemeinsame Maßregeln durchzuführen, falls in einem der Vereinigung angehörenden Betriebe die Arbeitnehmer versuchen sollten, Lohnerhöhungen oder sonstige Forderungen vermittels Arbeitseinstellung, Sperre, Verrufserklärung oder auf ähnliche Weise durchzusetzen, wobei aber eine 3/4-Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich ist;
4. einheitliches Handeln zu bewirken in allen Fragen, die für das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Abschaffung der Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Fabrikordnungen u. dgl.;
5. sich bei Regelung allgemeiner wirtschaftlicher und der auf Wohlfahrtseinrichtungen der Betriebe bezüglichen Fragen zu beteiligen;
6. eine Vereinigung mit anderen Verbänden, die gleiche oder ähnliche Zwecke Verfolgen, einzugehen und anzuregen.«
Das Organ der Vereinigung ist die Vertrauenskommission, gegen deren Beschlüsse eine Berufung an die Generalversammlung stattfindet; doch können auch besondere Beamte angestellt werden. Falls ein Betrieb von einem Streik betroffen wird, so sind diejenigen Mitglieder, die einen gleichartigen Betrieb haben, verpflichtet, dem vom Streik betroffenen Betriebe durch Lieferung der notwendigen Arbeit helfend zur Seite zu stehen. Auf Antrag des betreffenden Unternehmers hat die Vertrauenskommission das Recht, sofort bis zu 10% der gleichartigen Arbeitskräfte der nicht vom Streik betroffenen gleichartigen Betriebe zu diesem Zwecke in Anspruch zu nehmen, auch die Preisfestsetzung vorzunehmen. Die zur Lieferung von Arbeit Verpflichteten haben diese zum Herstellungpreise mit einem Maximalzuschlage von 25% zu liefern. Ausständige Arbeiter dürfen in keinem Betriebe des Verbandes beschäftigt werden. Im übrigen sind die Befugnisse der Kommission, die Strafen und die Kautionsleistung ähnlich geordnet, wie bei dem Nürnberger Verbande, insbesondere hat die Kommission das Recht, die Arbeiter über den Grund ihrer Beschwerden zu vernehmen und falls sie diesem stattgiebt, muß der Unternehmer sich ihrer Entscheidung unterwerfen.
5.
Auf Anregung des Vereins der Metallwarenfabrikanten ist in einer von dem Obermeister zusammenberufenen Versammlung, die am 18. Dezember 1896 tagte, auch eine =»Vereinigung der Berliner Klempner, Kupferschmiede, Gas- und Wasser-Installateure und verwandter Berufszweige«= gebildet, die jedem Mitgliede die Beschäftigung ausständiger Arbeiter bei 50 Mk. Strafe für jeden Fall verbietet. Wird ein Mitglied von einen Streik betroffen, so kann die Vertrauenskommission von je 5 bei den anderen Mitgliedern beschäftigten Arbeitern einen zur Lieferung von Streikarbeit beanspruchen, für die höchstens 25% Zuschlag berechnet werden darf. Weigert sich ein Arbeiter, die Streikarbeit zu übernehmen, so wird er als Streikender betrachtet. Um die Durchführung dieser Maßregeln zu sichern, muß jedes Mitglied nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter Kaution durch Sichtwechsel hinterlegen.
6.
Auch der =Verein der Kupferschmiedereien Deutschlands=, der am 10. Mai 1891 begründet ist und seinen Wohnsitz in Hannover hat, bezweckt u. a. »gemeinsame Abwehr unberechtigter Ansprüche der Arbeitnehmer« und »geeignete Einwirkung auf die Arbeitgeber zur Erfüllung berechtigter Wünsche der Arbeitnehmer«. »Jedes Mitglied ist verpflichtet, unter keinen Umständen Gesellen Arbeit zu geben, die bei einem Vereinsmitgliede unberechtigterweise die Arbeit niedergelegt haben bezw. in Ausstand getreten sind, solange ihnen nicht durch den Vorstand die Mitteilung zugegangen ist, daß die betreffenden Arbeiter wieder eingestellt werden dürfen. Es ist Sache der Bezirksvereine, die nötige Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung von seiten ihrer Mitglieder zu beschaffen, wenn nöthig durch Einforderung eines zu hinterlegenden Geldbetrages, welcher bei Nichterfüllung der Vorschriften dieses Paragraphen ganz oder teilweise an die Vereinskasse verfällt. Die Frage, ob eine Arbeitseinstellung als unberechtigt anzusehen ist, ist von dem Bezirksvorstande auf Anzeige des betreffenden Vereinsmitgliedes unter genauer Prüfung der Verhältnisse nach Pflicht und Gewissen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat, sofern es sich nicht um einen allgemeinen Ausstand handelt, das unmittelbar betroffene Mitglied keine Stimme. Die von einem Ausstande betroffenen Mitglieder haben sofort bei Ausbruch desselben dem Bezirksvorstande eine namentliche Liste der ausständischen Arbeiter zu übergeben. Erkennt der Bezirksvorstand den Ausstand als unberechtigt an, so hat derselbe
a) die Namen der ausständischen Mitglieder sofort den Mitgliedern im Bezirke mitzuteilen,
b) dem Vereinsvorstande sofort eine Abschrift des Verzeichnisses zu übersenden.
In dem Verzeichnisse sind die Personalverhältnisse möglichst genau anzugeben. Der Vereinsvorstand hat die ihm zugehenden Ausstandslisten schleunigst in einer der Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl an die übrigen Bezirksvereine zu senden. Bei Ausständen von größerem Umfange hat der Vereinsvorstand mit Hilfe der Bezirksvorstände alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche zur Bekämpfung des Ausstandes geboten erscheinen.
Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den ihnen bekannt gegebenen Anordnungen des Vereinsvorstandes in solchen Fällen unweigerlich Folge zu leisten. Es ist die Pflicht des Vereinsvorstandes, in Ausstandsfällen nach Möglichkeit auf eine gütliche Beilegung des Ausstandes hinzuwirken. Ist ein Ausstand erloschen bezw. beigelegt, so hat der Vereinsvorstand und die Bezirksvorstände auf möglichst schnellem Wege durch Mitteilung an die Vereinsmitglieder die Aussperrung der Arbeiter aufzuheben.«
7.
Eine fernere Vereinigung dieser Art ist der =»Verband Berliner Metallindustrieller«=, die nach dem Berichte der Vertrauenskommission vom 16. Februar 1898 am Schlusse des Jahres 1897 119 Mitglieder mit 24500 Arbeitern zählte. Die in der Generalversammlung vom 16. Dezember 1897 angenommenen Satzungen stimmen, was den Zweck des Verbandes betrifft, im übrigen wörtlich überein mit den bereits mitgeteilten der Vereinigung Berliner Metallwarenfabrikanten (Ziff. 1-6) nur bezeichnen sie als Aufgabe noch weiter die Errichtung und Unterhaltung einer Arbeitsnachweisestelle, zu deren Benutzung die Mitglieder verpflichtet sind. Sobald ein Streikfall vorliegt, ist den Streikenden der Arbeitsnachweis zu versagen. Sonst ist das Verfahren bei Streitigkeiten mit den Arbeitern ebenso geregelt, wie bei den Metallwarenfabrikanten.
8.
Gleiche Zwecke verfolgt auch der im Juni 1897 gegründete =Verband der Metallindustriellen Württembergs=. Auch er beabsichtigt »eine wirksame Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu organisieren, namentlich zur Abwehr gegen unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, zugleich aber auch zur Abstellung berechtigter Beschwerden der Arbeiterschaft in den Verbandsfabriken.« Nach § 11 des Statutes ist jedes Verbandsmitglied, bei dem ein Streik ausbricht, verpflichtet, dem Verbandsvorstande sofort seine Lohn- und Arbeitsverhältnisse darzulegen. Dieser hat erforderlichenfalls nach Anhörung von Arbeitern der betreffenden Fabrik darüber zu beschließen, ob der Streik berechtigt ist oder nicht. Erklärt der Vorstand den Streik für nicht berechtigt, so darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingeteilten Arbeiter alsbald wieder entlassen; der Vorstand hat für Bekanntmachung der Namen der streikenden Arbeiter zu sorgen.
9.
Auch der =Verband der Metallindustriellen in Halle a. d. S. und Umgegend= bezweckt neben der Verfolgung der gemeinsamen Interessen insbesondere die gemeinsame Abwehr derjenigen Forderungen der Arbeiter, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig zu regeln. Jedes Mitglied hat für je 50 beschäftigte Arbeiter eine Stimme. Der Verband hat bei Streitigkeiten eines Mitgliedes mit seinen Arbeitern darüber zu entscheiden, ob die Notwendigkeit einer gemeinsamen Abwehr vorliegt. Die Mitglieder haben von einer Forderung auf Lohnerhöhung oder einer Streikandrohung seitens ihrer Arbeiter sofort dem Vorstande Anzeige zu machen. Kein Mitglied darf innerhalb der nächsten sechs Tage einen wegen Streiks oder Streikandrohung entlassenen Arbeiter eines anderen Mitgliedes beschäftigen. Entscheidet der Vorstand, daß der Fall einer gemeinsamen Abwehr vorliege, so dauert dieses Verbot fort. Die durch Streik betroffenen Mitglieder sollen seitens der übrigen durch Aushülfelieferungen zu Vorzugspreisen unterstützt werden; weigern sich die Arbeiter, solche Arbeiten auszuführen, so werden sie als Streikende behandelt. Im äußersten Falle ist die Verbandsversammlung befugt, mit 3/4 Mehrheit die Einstellung des Betriebes in allen Verbandswerken zu beschließen. Jedes Mitglied hat wegen Erfüllung der Verbandsbeschlüsse eine Sicherheit von 300 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.
Der Vertrag ist zunächst bis 31. Dezember 1891 abgeschlossen, bleibt aber in Kraft, sofern nicht halbjährliche Kündigung erfolgt.
10.
Weniger ausgearbeitet sind die Statuten des schon im November 1888 gegründeten =Vereins Braunschweigischer Metallindustrieller=. Zweck des Vereins ist ebenfalls, die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, dagegen andererseits auch unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben gemeinsam entgegenzutreten, selbst dann, wenn nur ein einzelnes Mitglied davon betroffen wird. Politische Fragen sind von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die zu ergreifenden Abwehrmaßregeln sind nicht bestimmt, sondern es heißt nur, »der Vorstand ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten über das Verhalten des Vereins einen Beschluß zu fassen; er teilt denselben den Mitgliedern rechtzeitig mit und werden diese im Interesse des Vereins thunlichst darnach handeln. Demgemäß findet die Hinterlegung einer Sicherheit nicht statt.
Der Verein hat am 14. März 1890 mit den Formern ein Abkommen getroffen, nach welchem eine gemeinsame Arbeitsnachweisestelle eingerichtet ist unter Leitung eines Mannes, der weder zu den Arbeitgebern noch zu den Formern in näherer Beziehung steht. Eine Kommission aus je zwei Arbeitgebern und Arbeitern führt die Aufsicht; bei Streitigkeiten wird ein neutraler Obmann gewählt.
11.
Auch der =Verband der Metallindustriellen im Bezirk Leipzig= will freilich nach § 3 seiner Statuten »Bestrebungen anbahnen und unterstützen, welche dazu führen, die Interessen der Arbeiter in Einklang zu bringen mit den berechtigten Ansprüchen der Arbeitnehmer«. Aber auf der anderen Seite verfolgt er zugleich den Zweck, »unberechtigte Forderungen, insbesondere das Verlangen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig zu bestimmen, gemeinsam abzuwehren, und zwar selbst dann, wenn sich dieses Verlangen auch nur in einzelnen zum Verbande gehörigen Betrieben bemerkbar macht«. Die Durchführung dieser Maßregeln ist durch eine besondere Instruktion geregelt.
III. Brauerei.
Im Brauereigewerbe ist das von den Arbeitern bei Streitigkeiten mit den Unternehmern angewandte Kampfmittel nicht in erster Linie der Streik, sondern der Boykott, der sich aber nicht darauf beschränkt, daß die Arbeiter selbst den Genuß von Bier aus den betreffenden Brauereien unterlassen, sondern daß sie auch Wirtschaften, in denen deren Bier ausgeschenkt wird, nicht besuchen, um diese zum Aufgeben der Geschäftsbeziehung zu zwingen. Aus diesem Grunde ist von Antistreikvereinen der Brauereien nichts bekannt geworben[252], dagegen haben die letzteren den Schutz gegen Boykotts sehr nachdrücklich in die Hand genommen.
[252] Herr Generaldirektor R. $Rösicke$ schreibt mir, daß er keine solchen kenne.
1.
Den Anfang machten die =Braunschweiger Bierbrauereien=, indem sie Ende 1892 einen Verband gründeten, dessen Statuten folgendes bestimmen[253]: »Treten bei einem Mitglied Thatsachen hervor, welche den Ausbruch eines Boykotts wahrscheinlich machen, so ist die fragliche Brauerei verpflichtet, dies sofort unter genauer Darlegung der Verhältnisse dem Vorsitzenden anzuzeigen, welcher seinerseits sofort eine Versammlung, über die bis dahin die strengste Verschwiegenheit zu beobachten ist, einberuft. Alsdann beschließt die Versammlung, ob die schwebende Angelegenheit in Güte oder auf dem Zwangswege zu erledigen ist. Der Majoritätsbeschluß ist für die betroffene Brauerei bindend. Sollte eine gütliche Beilegung nicht erfolgen und infolgedessen von den hiesigen Sozialdemokraten eine Brauerei in Verruf erklärt werden, so treten zum Schutze der Brauerei folgende Bestimmungen in Kraft. Sämtliche Brauereigeschäfte entlassen das gesamte Arbeitspersonal mit Ausnahme bestimmter Personen. Wer von den entlassenen Arbeitskräften welche in Dienst nimmt, zahlt eine Konventionalstrafe von 10000 Mk. Bierfahrer einer anderen Brauerei dürfen bei Meidung der gedachten Konventionalstrafe nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung des Boykotts eingestellt werden. Von den entlassenen Leuten, insbesondere den Bierfahrern, ist während der Dauer des Boykotts jede Hülfeleistung verboten, selbst eine Begleitung der Geschirre ist auch ohne Lohngewährung oder anderweitige Vergütung nicht gestattet. Wer dies wissentlich zuläßt, zahlt ebenfalls die obengedachte Konventionalstrafe. Die Fälligkeit einer Konventionalstrafe ist durch die Versammlung mit zwei Drittel Majorität auszusprechen. Die Betroffenen haben sich der Abstimmung zu enthalten. Sollte bei einer Brauerei ohne Wissen der leitenden Persönlichkeit ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen vorkommen, so wird die gedachte Konventionalstrafe erst dann fällig, wenn nicht am Tage nach schriftlicher Aufforderung von seiten des Vorsitzenden dem Mangel abgeholfen ist. Für jeden Hektoliter Bier, welchen die boykottierte Brauerei infolge des Boykotts weniger verkauft, wird der betreffenden Brauerei vom Vereine eine Entschädigung von 3 Mk. gezahlt. Der Ersatzanspruch und demgemäß auch die Beitragspflicht beginnt mit dem Monate, in welchem der Boykott verhängt wird. Existieren Zweifel über das Datum, so bestimmt die Versammlung mit absoluter Majorität, welcher Zeitpunkt als Beginn des Boykotts zu betrachten ist. Das Ende eines Boykotts wird als eingetreten betrachtet: 1. wenn der wirkliche Absatz der boykottierten Firma während zweier aufeinanderfolgender Monate weniger als 6% hinter dem rechnungsmäßig gefundenen Soll-Absatze zurückbleibt, 2. wenn die gegen die boykottierte Firma verhängten Maßregeln betreffenderseits ausdrücklich zurückgenommen werden, 3. wenn die Versammlung es mit Einstimmigkeit (die boykottierte Firma hat sich der Stimmabgabe zu enthalten) beschließt. Wird der Boykott gegen sämtliche verbundene Brauereien erklärt, so tritt die hier vereinbarte Entschädigungspflicht nicht in Wirkung.«
[253] Ich gebe den Wortlaut wieder, um ein anschauliches Bild solcher bis in die größten Einzelheiten aufgearbeiteten Verträge zu liefern.
2.
Das Vorgehen der Braunschweiger Brauereibesitzer gab den Anstoß zu einer ähnlichen Thätigkeit in ganz Deutschland. Zunächst beschlossen die =norddeutschen Brauerei-Industriellen= in einer am 22. September 1894 in Friedrichroda abgehaltenen Versammlung die Gründung eines Abwehrverbandes und eines Garantiefonds zum Schutze gegen Boykotts, dessen Statut angenommen wurde. Wo Lokalverbände nicht bestehen, soll auf ihre Gründung und auf ihren Anschluß an den Zentralverband hingewirkt werden.
3.
Die =bayrischen Brauereien= sind diesem Beispiele gefolgt, indem aus dem bayrischen Brauerbunde heraus, dessen Mitgliederzahl 126 beträgt, am 21. Januar 1895 ein »Schutzkartell gegen Verrufserklärungen« gegründet wurde, dem 26 Brauereien beitraten.
Die Art des Eingreifens ergiebt sich aus folgenden Statutenbestimmungen. Betrifft ein Boykott, auf welchen das Statut Anwendung findet, das Mitglied eines Ortsverbandes, so ist die Lieferung von Bier an Kunden der boykottierten Brauerei sämtlichen Mitgliedern des gesamten Landesverbandes während der Dauer des Boykotts und noch fernere 6 Monate lang untersagt, jedoch kann der Vorstand ausnahmsweise die Lieferung gestatten und die Bedingungen, insbesondere die seitens des Lieferanten dem Boykottierten zu leistende Entschädigung festsetzen. Die Durchführung dieser Bestimmung ist durch eine Vertragsstrafe von 10 Mk. für jedes statutenwidrig gelieferte Hektoliter Bier gesichert, deren Mindestsatz jedoch 1000 Mk. beträgt. Als geliefert gilt schlechthin der auf die betreffende Zeit, bis die Einstellung der Lieferung nachgewiesen ist, berechnete Teil der Jahreslieferung der boykottierten Brauerei. Jedes Mitglied hat für jede 100 Hektoliter des von ihm im Jahre 1894 verbrauchten Malzes fünf Wechsel in Höhe von je 20 Mk. zu hinterlegen.
4.
Am 15. Februar 1895 wurde endlich der für ganz Deutschland bestimmte =»Zentralverband deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen«= gegründet, dem zunächst folgende Einzelverbände beitraten: 1. Verband Berliner Brauereien, 2. Verband der Brauereien Leipzigs und Umgegend, 3. Verband der Brauereien Magdeburgs und Umgegend, 4. Verband Braunschweiger Brauereien, 5. Verein der Brauereien von Hannover und Umgegend, 6. Verband der Brauereien von Bremen und Umgegend, 7. Verband der Brauereien von Dresden und Umgegend, 8. der Lokalverband der Brauereien von Halle a. S. und Umgegend. Später haben sich dem Zentralverbande noch eine Reihe anderer Vereine angeschlossen, so daß ihm zur Zeit 15 Lokalverbände angehören. Sowohl der Zentralverband wie die Lokalverbände beschränken sich auf die Abwehr von Verrufserklärungen, gleichviel, ob diese von Arbeitern oder von Gastwirten und anderen Konsumenten ausgehen. Eine Antistreikvereinigung bilden sie deshalb nicht. Den Anlaß zur Gründung gaben, wie schon bemerkt, die in den Jahren 1890 bis 1895 häufig seitens der Sozialdemokratie über einzelne Brauereien verhängten Boykotts, die mit den Lohnverhältnissen meistens nicht in unmittelbarer Beziehung standen, sondern am häufigsten mit Streitigkeiten über Hergabe von Sälen zu Versammlungslokalen zusammenhingen.
Der Zweck des Zentralverbandes ist, diejenigen Entschädigungen, welche die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Statuten ihren Mitgliedern zu gewähren haben, gemeinschaftlich zu tragen. Das Recht der Einmischung in den Streit selbst hat er nur, wenn der betreffende Lokalverband darum nachsucht doch muß ihm jederzeit über den Stand der Verhandlungen Auskunft gegeben werden. Bei dem Ersatze findet nur derjenige Schaden Berücksichtigung, den die durch den Boykott betroffenen Mitglieder der Lokalverbände durch verminderten Bierabsatz erlitten haben. Maßgebend für die Berechnung sind die Satzungen der Lokalverbände, doch darf die Entschädigung keinesfalls 3 Mk. für das Hektoliter übersteigen. Während der Dauer eines Boykotts dürfen die Mitglieder eines Lokalverbandes mit Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände keine neue Geschäftsverbindung anknüpfen, auch sind erstere verpflichtet, ihre Lieferungen an ihre bisherigen Abnehmer, sofern dieselben gleichzeitig Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände sind, in denjenigen Grenzen zu halten, welche dem bisherigen Umfange der Geschäftsverbindung mit den betreffenden Abnehmern entsprechen. Wenn Mitglieder der Lokalverbände diesen Bestimmungen zuwider handeln, so haben diejenigen Lokalverbände, denen sie angehören, an den Zentralverband für jedes Hektoliter Bier, welches der Verpflichtung entgegen geliefert ist, eine Strafe von 5 Mk. zu entrichten.
Der Zentralverband hat übrigens auch ein $Normalstatut für die Lokalverbände$ beschlossen, dessen Zugrundelegung er fordert. Aus demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Jede dem Verbande angehörige Brauerei giebt durch die Thatsache des Beitrittes die Erklärung ab, daß sie von dem Zeitpunkte ab, zu welchen sie Ansprüche der in den folgenden Paragraphen gedachten Art geltend macht, dem Rechte entsagt, Verhandlungen über die Aufhebung eines über sie verhängten Boykotts selbst oder durch einen andern Beauftragten, als den Verband, zu führen. Durch die an den Verband gerichtete Ankündigung, aus einem Boykott Ansprüche geltend machen zu wollen, erteilt die boykottierte Brauerei zugleich dem Verbande Auftrag und Vollmacht, diese Verhandlungen für sie und in ihren Namen zu führen und die Bedingungen der Aufhebung des Boykotts mit verbindlicher Kraft für sie zu vereinbaren. Bei den Verhandlungen hat die boykottierte Brauerei kein Stimmrecht. Ein Verbandsmitglied, welches ohne Ermächtigung des Verbandes Verhandlungen über Aufhebung der Boykotts führt, verliert alle Rechte gegen den Verband. Jede boykottierte Brauerei erhält während der Dauer des Boykotts für dasjenige Quantum Bier, welches sie vom Tage ihrer Anmeldung ab nachweislich infolge des Boykotts weniger als bisher absetzt, für jedes Hektoliter vom Verbande eine im Statut festgesetzte Entschädigung. Die nicht boykottierten Brauereien sind befugt, die Bierlieferungen an die Kunden boykottierter Brauereien zu übernehmen, jedoch verpflichtet, dafür während des Boykotts die festgesetzte Vergütung für jedes Hektoliter an den Verband zu zahlen. Als Kunde gilt der Abnehmer, der wenigstens 2 Monate lang vor Beginn der Boykotterklärung ganz oder teilweise sein Bier von der betreffenden Brauerei bezogen hat, und zwar auch dann, wenn er nach der Boykotterklärung sein Bier eine Zeit lang, jedoch nicht länger als 2 Monate, von einer oder mehreren anderen Brauereien bezogen hat. Ist ein Boykott zufolge Beschlusses des Vorstandes aufgehoben, so muß diejenige Brauerei, welche an Stelle der boykottierten an Kunden der letzteren Bier geliefert hat, diese Lieferungen sofort einstellen. Das Verbot der Weiterlieferung erlischt jedoch nach Ablauf von 3 Monaten seit Aufhebung des Boykotts. Soweit nicht eine besondere Entschädigungspflicht einzelner Brauereien vorliegt, werden die zu leistenden Entschädigungen durch Beiträge aller dem Verbande angehörigen Brauereien, also einschließlich der Boykottierten, nach dem Maße der im letzten Betriebsjahre versteuerten Malzmengen aufgebracht. Zur Sicherheit für Erfüllung der statutenmäßigen Verpflichtungen hat jede Brauerei einen Solawechsel in Höhe des statutenmäßig bestimmten Betrages für jede 1000 Zentner der versteuerten Malzmenge zu hinterlegen. In dem Normalstatut ist eine Vorschrift darüber nicht enthalten, ob die Vereine sich die Befugnis vorbehalten, über die Frage, ob die boykottierte Brauerei in dem der Boykottierung zu Grunde liegenden Streite im Rechte oder im Unrechte ist, ein Urteil zu fällen, doch nehmen nach der Praxis die Vereine eine solche Befugnis in Anspruch; sie stützen sich auf § 16 der Statuten, nach dem der Ausschluß aus dem Verbande gegen eine Brauerei verfügt werden kann, »die den Zwecken des Verbandes vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandeln, insbesondere ihre Boykottierung absichtlich herbeigeführt haben[254].«
[254] Nach Mitteilung des Herrn $Richard Rösicke$ ist dies nicht nur seine eigene Auffassung, sondern die aller Verbandsmitglieder, deren Berechtigung mir freilich nicht zweifellos ist.
Uebrigens beweisen gerade die Verhältnisse im Brauereigewerbe, daß eine beiderseitige Organisation nicht im geringsten ein Hindernis bildet für ein gutes Verhältnis beider Teile. In Berlin bestand schon seit 1890 ein gemeinschaftlicher Arbeitsnachweis unter Leitung eines aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Teile gebildeten Kuratoriums. Bei Beginn des großen Boykotts am 15. Mai 1894 wurde derselbe aufgelöst, aber als am 24. Dezember 1894 Friede geschlossen wurde, setzte man den gemeinsamen Arbeitsnachweis sofort wieder in Kraft, indem man gegen früher, wo über den Vorsitz nichts bestimmt war, die Verbesserung einführte, daß man einen unparteiischen Vorsitzenden (Dr. $Freund$) an die Spitze stellte. Seitdem ist das anfangs auf beiden Seiten vorhandene Mißtrauen so völlig geschwunden, daß bei der am 15. Januar 1899 abgehaltenen öffentlichen Versammlung des Braugewerbes einstimmig die Fortdauer beschlossen wurde.
IV. Textilindustrie.
1.
In der Textilindustrie ist von besonderem Interesse der =Verein zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tuchfabrikanten zu Cottbus=, und da die dortigen Erfahrungen als typisch anzusehen sind, so mögen sie hier etwas ausführlicher wiedergegeben werden[255].
[255] Ich verdanke die folgenden Angaben der Mitteilung des Vorsitzenden und Gründers des Vereins, Herrn $Gustav Samson$ in Cottbus, und gebe sie hier unter Berufung auf meinen Gewährsmann wieder, obgleich ich nicht in der Lage bin, mir über die Richtigkeit der Thatsachen und Ansichten ein eigenes Urteil zu bilden. Steht auch Herr $Samson$ naturgemäß auf dem Standpunkte des Fabrikanten, so ergiebt sich doch aus seinem Briefe und der Stellung, die er in dem Gegensatze zwischen Unternehmern und Arbeitern einnimmt, ein vorurteilsloser Blick, der auch die Schwächen der eigenen Stellung nicht verkennt; erklärt er doch, daß er nicht unter allen Umständen den Streik verdamme, sondern ihn für einen wichtigen Kulturfaktor halte; bei Streiks, die allerdings stets als ultima ratio anzusehen seien, werde schließlich das höhere Recht entscheiden, gegen das auch Fabrikantenvereinigungen machtlos seien.
Bis 1890 war das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern ein durchaus friedliches, aber Anfang 1890 brach in einer Fabrik, die sogar infolge der bei ihr eingeführten Kammgarnfabrikation höhere als die Durchschnittslöhne zahlte, der erste Streik aus. Die Fabrikanten führten dies zurück auf Einflüsse zugewanderter sächsischer und österreichischer Weber und die sozialdemokratische Agitation; ein Führer der letzteren soll sogar in einer Versammlung geäußert haben, ein allgemeiner Streik habe keine Aussicht, es müsse vielmehr eine Fabrik nach der anderen abgeschlachtet werden. Diese Aeußerung verursachte große Aufregung unter den Fabrikanten, und es fanden eine Reihe von Versammlungen derselben statt, die aber anfangs kein greifbares Ergebnis haben zu wollen schienen; insbesondere scheute man sich vor der Einräumung eines durch Wechselhinterlegung gesicherten Zwangsrechtes gegen die Mitglieder. Endlich aber siegte die entschiedenere Richtung, und am 18. Januar 1890 wurde ein Statut vereinbart, das in der That eine strenge Disciplin sicherte. Dessen Hauptinhalt ist folgender:
Zweck des Vereines ist, ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Tuchfabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinstellungen im ganzen oder in einzelnen Fabriken, entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu Arbeitseinstellungen führen könnten, nach Möglichkeit abzuhelfen. Die leitende Kommission besteht aus 12 Personen, von denen je 4 seitens der nach der Größe ihres Betriebes in 3 Klassen abgestuften Vereinsmitglieder, der 13. aber, der kein Tuchfabrikant sein darf, von der Kommission selbst gewählt wird. Die Kommission entscheidet in allen Fällen mit einer Mehrheit von mindestens 8 Stimmen; »wird eine solche nicht erreicht, so gilt die den Arbeitern günstigste Meinung als maßgebend.« Mit derselben Mehrheit kann auch in besonders wichtigen Fällen die Einberufung des ganzen Vereins beschlossen werden, der dann nach den 3 Klassen abstimmt. Die Kommission hat nicht allein auf Antrag eines Vereinsmitgliedes einzugreifen, sondern auch die Arbeiter haben das Recht, Beschwerden, die zu einer Arbeitseinstellung führen könnten, bei ihr vorzubringen und ihre Entscheidung anzurufen. In beiden Fällen hat die Kommission eine fachgemäße Prüfung vorzunehmen, Mängel, die sich dabei herausstellen, zu beseitigen und insbesondere den berechtigten Klagen der Arbeiter abzuhelfen. Dabei hat sie das Recht, zur Klarstellung des Sachverhaltes die Bücher des beteiligten Fabrikanten einzusehen. Die Kommission tritt mit den Arbeitern in unmittelbare Verbindung. Wollen sich diese der getroffenen Entscheidung nicht fügen, so ist die Kommission berechtigt, »die Einstellung des maschinellen Betriebes der Fabriken sämtlicher Vereinsmitglieder zu beschließen,« d. h. also, eine $Generalaussperrung$ anzuordnen. Persönlich beteiligte Kommissionsmitglieder sind von der Mitwirkung ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Folgeleistung, zu der jedes Vereinsmitglied sich verpflichtet, ist für jeden von ihm beschäftigten Webstuhl ein Wechselaccept über 300 Mk. zu hinterlegen, und die Kommission hat das Recht, falls sie einen Ungehorsam feststellt, die Inkurssetzung zu beschließen. Der eingegangene Betrag wird zu gemeinnützigen Zwecken verwendet, die von der Kommission zu bestimmen sind. Der Beitritt zu dem Verein ist für ein Jahr bindend, sofern nicht bis zum 1. Oktober Kündigung erfolgt.
Da fast sämtliche Fabrikanten dem Verein beitraten, so verfügte derselbe über eine bedeutende Macht, und der erste Erfolg war, daß die Arbeiter den Streik sofort bedingungslos aufgaben, ohne daß die Kommission in Thätigkeit hätte zu treten brauchen. Auch in der nächsten Zeit kamen keine Streitigkeiten vor, und erst im Mai 1895 hatte die Kommission zum erstenmal Gelegenheit, in einen Streik, der in der größten Fabrik ausgebrochen war, einzugreifen. Sie gelangte damals nach Einsicht der Lohnlisten und längeren Verhandlungen mit Arbeitern zu dem Ergebnisse, den betreffenden Fabrikanten zu weitgehenderer Nachgiebigkeit gegen die Arbeiterforderungen und insbesondere zur Wiederaufnahme aller Streikenden ohne Unterschied zu veranlassen. Umgekehrt war der Erfolg im folgenden Jahre. Am 15. Februar 1896 brachen in mehreren Fabriken Streiks aus, aber die zum Einschreiten aufgeforderte Kommission gelangte nach einigen Versuchen, eine Einigung herbeizuführen, zu der Ansicht, daß es auf einen allgemeinen Streik abgesehen sei. So entschloß sie sich, von dem statutengemäßen Gewaltmittel Gebrauch zu machen, und ordnete an, daß am 21. Februar alle Vereinsmitglieder ihren sämtlichen Arbeitern zum 7. März zu kündigen hätten. Die so eingeleitete Aussperrung dauerte 6 Wochen und konnte nur gegen heftigen Widerstand aufrecht erhalten werden, aber schließlich siegte die Beharrlichkeit, und am 20. April wurde die Arbeit ohne wesentliche Zugeständnisse wieder aufgenommen, nur 50 Agitatoren wurden von der ferneren Beschäftigung ausgeschlossen. So energisch man hier vorgegangen war, so hatte man sich doch nicht auf den vielfach beliebten Standpunkt gestellt, daß nur die beteiligten Arbeiter selbst zu Verhandlungen legitimiert seien, sondern die Kommission hatte in ausgedehnter Weise auch mit andern Personen, die ihre Vermittelung anboten, ja sogar mit sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten verhandelt. Eine andere interessante Erscheinung dieses Streiks ist, daß nach Angabe der Fabrikanten die Arbeiter das Ziel gehabt haben sollen, den Verein der ersteren zu sprengen; im allgemeinen pflegt der Versuch, die gegnerische Organisation zu zerstören, nur von seiten der Unternehmer auszugehen.
Der Verein hat auch in der seitdem verflossenen Zeit eine erfolgreiche Wirksamkeit entfaltet, insbesondere hat man eine sehr wichtige Maßregel beschlossen, nämlich sowohl $Mindestlöhne$ wie $Höchstlöhne$ aufzustellen, die für jedes Vereinsmitglied verbindlich sind. Dieselben werden allerdings den Arbeitern nicht mitgeteilt, lassen auch einen gewissen Spielraum, aber ihre Ueber- oder Unterschreitung wird mit Verlust des Schutzes des Vereins bestraft. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer von der Kommission für alle beteiligten Fabriken eingeführten gemeinsamen Arbeitsordnung, in der unter Beseitigung der früher vielfach üblichen, wesentlich längeren Arbeitszeit diese auf täglich 11 Stunden festgesetzt ist. Gegen die Feier des 1. Mai ist man mit sofortiger Entlassung eingeschritten.
2.
Kann der Verein in Cottbus bereits auf eine ereignisreiche Thätigkeit zurücksehen, so befindet sich dagegen der =Fabrikantenverein zu Aachen-Burtscheid= noch mitten in einer Entwickelung, deren Abschluß bis jetzt nicht abzusehen ist. Derselbe ist im Jahre 1889 gegründet, indem ihm 65 von den dort vorhandenen 73 Fabrikanten beitraten. Nach seinem Statut vom 16. November 1889 bezweckt er im allgemeinen »die Förderung gemeinsamer Interessen«, hat aber von Anfang an neben anderen Dingen, wie Bekämpfung der Fabrikdiebstähle, Abwehr der auf Wollzoll hinauslaufenden agrarischen Forderungen, Erstrebung einheitlicher Verkaufsbedingungen, Stellungnahme gegen staatliche Belastung der Unternehmerschaft und Herbeiführung günstiger Zollverträge auch die Verhütung ungesetzlicher Arbeitsunterbrechungen durch die Arbeiter zum Gegenstande seiner Thätigkeit gemacht.
Nach dem mir vorliegenden Berichte[256] ist auch hier das bis zu den 60er Jahren sehr patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch fremde Weber aus der Pfalz und Sachsen gestört, die insbesondere unter den jungen Leuten Anhang fanden. Allmählich wurde diese Richtung gegen ihr erstes Auftreten etwas gemäßigter und hat mehrfach in Gemeinschaft mit den christlich-sozialen Vereinen Streiks durchgeführt. Das Ergebnis ist stets da, wo es sich um Lohnerhöhungen handelte, der Sieg der Arbeiter gewesen, nur Streiks, die sich um andere Dinge drehten und zu Kraftproben gebraucht wurden, gingen verloren. Die Arbeitgeber haben hierbei wenig Solidaritätsgefühl bewiesen, so daß regelmäßig derjenige, gegen den sich der Streik richtete, in der Gefahr stand, nicht allein seine Kunden, sondern auch seine eingeschulten Arbeiter an seine Konkurrenten zu verlieren, ja man kam zu der Erkenntnis, daß selbst für den Fabrikationsort die Gefahr entstand, den Betrieb zu Gunsten anderer Orte zu verlieren. Da die Löhne in Sachsen um 2-300 Mk. niedriger sind als in Aachen, so ist die Lage schwierig, und da es bis jetzt nicht gelungen ist, die Arbeitgeber zu einem so kräftigen Mittel, wie die in Cottbus zugelassene gemeinsame Schließung der Betriebe, zu bestimmen, so sahen die Beteiligten sorgenvoll in die Zukunft. In neuester Zeit ist der Vorschlag einer $Ausstandsversicherung$ gemacht, bei der aus gemeinsamen Beiträgen die von einem Streik betroffenen Fabrikanten Schadensersatz erhalten sollen, unter der Voraussetzung, daß der Vorstand ihren Widerstand gegen die Arbeiterforderungen als berechtigt anerkennt und die mit den Arbeitern einzuleitenden Verhandlungen keinen Erfolg haben. Nur hat man bei allen diesen Einrichtungen den Hauptpunkt übersehen, nämlich dahin zu wirken, daß diese Verschiedenheit der Löhne und ihr Einfluß auf die Produktionskosten allmählich beseitigt wird, wie es nur durch eine das ganze Gewerbe umfassende Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern geschehen kann.
[256] Ich verdanke das Material und ausführliche Darlegungen über die einschlägigen Verhältnisse Herrn $Gustav Ritter$ in Aachen, dem Gründer und Vorsitzenden des Vereins.
3.
Dem Beispiele der Tuchfabrikanten in Cottbus sind die =Riemenfabrikanten in Barmen= gefolgt[257]. Es bestehen dort etwa 120 Riemendrehereien mit etwa 1400 Riementischen und 4000 Gesellen. Schon früher, insbesondere 1890, hatten größere Streiks stattgefunden, bei denen es sich um die Herabsetzung der Arbeitszeit von 11 auf 10 Stunden und Abschaffung der Akkordarbeit handelte. Damals hatten die Fabrikanten durch die bloße Androhung einer allgemeinen Betriebssperre das Scheitern des Streiks herbeigeführt. Im Frühjahre 1893 wiederholte sich der Streik und führte dieses Mal zu der Bildung einer festen Vereinigung der Arbeitgeber, indem am 25. Mai 1893 der »$Verein der Riemendrehereibesitzer und Fabrikanten von Flechtartikeln in Barmen-Elberfeld und Umgegend$« gegründet wurde.
[257] Das Material der folgenden Darstellung verdanke ich Herrn Handelskammersekretär $Ackermann$ in Barmen.
Nach dem Statute bezweckt der Verein »die Verhütung und Bekämpfung von Arbeiterausständen in den Betrieben der Mitglieder und deren gegenseitige Unterstützung während der Dauer solcher Ausstände«. Die Mitglieder haben für jeden Riementisch 12 Mk. einzuzahlen; sobald der Fonds unter diesen Betrag sinkt, ist er wieder zu ergänzen. Jedes Mitglied hat einen bei ihm ausbrechenden Streik beim Vorstande anzumelden und erhält dann auf dessen Beschluß nach Ablauf einer Wartezeit von einer Woche wöchentlich für jeden Tisch bezw. Arbeitstag 2 Mk. Entschädigung. Der Beschluß des Vorstandes ist von einer Prüfung »der Lage des Streiks« abhängig, doch ist nicht bestimmt, welche Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der Entschädigung maßgebend sind. »Dauert der Streik bei einem oder mehreren Mitgliedern länger als 5 Wochen, so muß die $allgemeine Betriebssperre$ bei allen Mitgliedern ohne vorherigen Generalversammlungsbeschluß eintreten, es sei denn, daß die vom Streik Betroffenen auf die Verhängung der Sperre verzichten. Dieselbe kann aber auch durch den Beschluß einer außerordentlichen Generalversammlung verhängt werden und muß dann nach 14 Tagen eintreten.« »Während der Betriebssperre müssen die Riementische sämtlicher Mitglieder, soweit dieselben nicht von letzteren selbst bedient werden können, stillgesetzt werden. Meister dürfen beschäftigt werden, allen übrigen Arbeitern und Arbeiterinnen dagegen ist während der Dauer der Sperre der Zutritt zur Fabrik zu untersagen.« Jedes Mitglied ist zur Durchführung der Beschlüsse verpflichtet und hat zur Sicherung eine Vertragsstrafe von 1000 Mk. für jeden Tisch in Wechseln zu hinterlegen.
Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Fabrikanten und 3 Riemendrehereibesitzern; ein siebentes Mitglied mit beratender Stimme wird von der Handelskammer in der Person ihres Sekretärs entsandt.
Die Gründung des Vereins hatte zur Folge, daß nicht allein der damalige Streik, nachdem lediglich die Sperre angedroht war, binnen kurzem erfolglos erlosch, sondern daß auch seitdem ein weiterer Streik nicht stattgefunden hat.
4.
Einen wesentlich anderen Karakter hat der =»Wupperthaler Riemendreher-Verband«=. Bezweckte derjenige in Barmen-Elberfeld den Schutz gegenüber den Arbeitern, so will der Wupperthaler Verband statt dessen die Interessen der Riemendrehereibesitzer, die im wesentlichen Hausindustrielle sind, gegen die Fabrikanten schützen, von denen die ersteren ihre Aufträge erhalten. Nach dem Statut ist der Zweck des Verbandes, »die Interessen des Gewerbes in allen Teilen wahrzunehmen, insbesondere das Herabdrücken der Lohnpreise zu verhindern und der Ueberproduktion vorzubeugen. Die Mitgliedschaft steht jedem Riemendrehereibesitzer offen, der einen unbescholtenen Namen hat. Die Wirksamkeit des Verbandes läuft auf ein kollektives Verhandeln hinaus, indem die Vereinbarungen mit den Fabrikanten mit bindender Kraft für jedes Mitglied seitens des Verbandes getroffen werden. Die Durchführung wird durch Hinterlegung von Wechseln in Höhe von 100 Mk. für jeden Riementisch gesichert. Ursprünglich hatte der Verband, der im April 1890 mit 69 Mitgliedern gegründet wurde, sich sogar das Ziel gesteckt, den Zusammenschluß des ganzen Gewerbes durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit[258] zu erzwingen, indem wenigstens für den Hauptbetriebszweig, die Herstellung glatter Litzen, den Mitgliedern verboten war, für Fabrikanten zu arbeiten, welche Riemendreher beschäftigen, die nicht zum Verbande gehören, doch ist diese Bestimmung in der Generalversammlung am 3. März 1892 wieder aufgehoben.
[258] Vgl. über dieses System die unten (S. 643) folgende Darstellung des Ostschweizerischen Stickereiverbandes, insbesondere S. 647.
V. Tabakindustrie.
Am 6. November 1890 hat sich für Hamburg, Altona, Ottensen und Umgegend ein =Verein der Zigarrenfabrikanten= gebildet zum Zweck gemeinschaftlicher Abwehr von unbilligen Forderungen seitens der Arbeiterorganisationen. Die Mitglieder garantieren sich gegenseitig gegenüber Eingriffen, welche von Arbeitervereinigungen versucht werden sollten, die Aufrechterhaltung ihrer geschäftlichen Einrichtungen, die Bewahrung ihres Hausrechts, die Freiheit ihrer Dispositionen, sowie Schutz ihrer sonstigen etwa ungerecht angegriffenen Interessen. Die Einrichtung von Institutionen, welche eine friedliche Beilegung von Konflikten anstreben, sind in erster Linie ins Auge gefaßt, aber falls friedliche Mittel nicht anwendbar erscheinen, sind energische Maßregeln zu ergreifen. Es wurde der Grundsatz aufgestellt, daß Arbeiter, welche Fachvereinen nicht angehören, zu schützen sind. Andererseits soll die Freiheit der Arbeiter, Vereinigungen anzugehören, nicht prinzipiell angetastet werden; darauf bezügliche Forderungen dürfen eventuell nur vorübergehend gestellt werden. Jedes Mitglied hat bei Zuwiderhandlung gegen Vereinsbeschlüsse eine Konventionalstrafe von 5000 Mk. verwirkt und eine Sicherheit in dieser Höhe zu hinterlegen. Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 150 Mk., alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
VI. Baugewerke[259].
Die Baugewerke nähern sich durch ihren Umfang der Großindustrie und haben deshalb, obgleich sie handwerksmäßig betrieben werden, doch im wesentlichen deren Verhältnisse. Ist es hiernach verständlich, daß auch der Gegensatz zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sich hier in gleicher Weise, wie in der Industrie, geltend machte, so hat derselbe thatsächlich schon einen besonders hohen Grad erreicht und Arbeitsstreitigkeiten, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sind in den Baugewerken eine sehr häufige Erscheinung. Naturgemäß hat sich deshalb hier auch in größerem Umfange die Organisation der Arbeitgeber entwickelt, ja es ist in neuester Zeit mit Erfolg versucht, dieselbe über ganz Deutschland zu erstrecken und einen einheitlichen Verband zu schaffen. Im folgenden sollen zunächst die bestehenden Einzelorganisationen, soweit mir das Material zugänglich war, vorangestellt und dann die bisherigen Schritte zur Schaffung eines Gesamtverbandes mitgeteilt werden.
[259] Das benutzte Material verdanke ich überwiegend dem Vorsitzenden des Innungsverbandes deutscher Baugewerksmeister Herrn Baumeister $Felisch$ in Berlin und dessen Sekretär W. $König$.
A. $Oertliche Vereine$[260].
1.
Der =Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe von Berlin und den Vororten= verfolgt noch seinen Statuten den Zweck, »auf gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitnehmern, sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeitnehmer zu prüfen und im Falle der Berechtigung zur allseitigen Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber in wirksamer Weise entgegenzutreten«. Treten an ein Mitglied Forderungen heran, die zu einer Bausperre oder zu einem Ausstande Veranlassung geben können, so ist unverzüglich dem Vorstande Mitteilung zu machen. Erkennt dieser die Forderung als berechtigt an, so ist dem Mitgliede die Regelung der Angelegenheit mit seinen Arbeitern anheimzugeben, wobei der Vorstand die Vermittlerthätigkeit übernehmen kann. Entgegengesetztenfalls tritt der Verein mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für das Mitglied ein. Diese Mittel können neben anderen Vorkehrungen, deren Kosten aus dem Vereinsvermögen zu bestreiten sind, insbesondere auch darin bestehen, daß die Entlassung sämtlicher auf den Bauplätzen der Vereinsmitglieder beschäftigten Maurer und Zimmerleute angeordnet wird. Jedes Mitglied, welches einem solchen Beschlusse zuwiderhandelt, verwirkt eine Strafe im zehnfachen Betrage seines Jahresbeitrages. Dieser ist gleich 20% der im letzten Jahre gezahlten anrechnungsfähigen Löhne, mindestens aber 10 Mk. Nach der Höhe der Beiträge ist auch das Stimmrecht abgestuft, und zwar von 1 bis 6 Stimmen. Der Verein steht grundsätzlich auf dem Standpunkte, seine Unterstützung nicht zu gewähren, wenn nicht in dem Bauvertrage die Streikklausel d. h. eine Bestimmung aufgenommen ist, daß im Falle eines Streiks die Ablieferungsfrist sich um die Dauer des Streiks verlängert.
[260] Nach einer bei den Verhandlungen zur Gründung eines Gesamtverbandes gemachten Mitteilung sollen außer den hier erwähnten noch ferner Vereine bestehen in: Altenburg, Breslau, Burg, Düsseldorf, Demmin, Erfurt, Eberswalde, Eschershausen, Gera, Jena, Königsberg, Leipzig, Langensalza, Mühlhausen i. Thr., Naumburg, Osnabrück, Plauen i. V., Pyritz, Schöppenstedt, Thorn, Tambach, Weimar und Zwickau.
Der Verein beschränkt sich aber nicht auf die Regelung ausgebrochener Streitigkeiten, sondern will zugleich auf Gleichmäßigkeit der Arbeitsbedingungen hinwirken. Deshalb hat die regelmäßige jährliche Generalversammlung den ortsüblichen Höchstbetrag der Zeitlöhne zu bestimmen, die für das nächste Jahr von den Vereinsmitgliedern an Maurer und Zimmerleute gezahlt werden dürfen; auch zur Festsetzung der übrigen Arbeitsbedingungen ist die Generalversammlung befugt; und die Mitglieder sind bei Vermeidung der bereits erwähnten Vertragsstrafe zu deren Innehaltung verpflichtet. Dem Verein sind bis jetzt von 1200 Baugewerktreibenden nur etwa 250 beigetreten.
2.
=Bund der vereinigten Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter in Brandenburg a. H.= Derselbe erstrebt: 1) Schutz seiner Mitglieder gegen Uebergriffe, von welcher Seite sie auch kommen mögen. 2) Solidarität der Arbeitgeber bei etwa eintretenden unberechtigten Arbeitseinstellungen, Sperren und Verrufserklärungen. 3) Möglichst einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von grundsätzlicher Bedeutung sind. 4) Vereinigung mit anderen Verbänden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. 5) Vertretung von Rechtsstreitigkeiten, die ein allgemeines Interesse für Bauarbeitgeber haben. Beitrittsberechtigt ist jeder unbescholtene Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter in Brandenburg a. H. und Umgegend. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der jährliche Beitrag ist 10 Mk. Die Mitglieder haben den von der Generalversammlung mit zwei Drittel aller zum Bunde gehörigen Firmen gefaßten Beschlüssen unweigerlich Folge zu leisten.
Von ausbrechenden Streiks hat der Betroffene sofort den Vorstand zu benachrichtigen, der sogleich einen Bundesbeschluß herbeizuführen hat; bis dahin dürfen die Mitglieder keine Ausständigen beschäftigen. Auf Grund eines nach genauer Untersuchung zu erstattenden Berichts des Vorstandes hat die Generalversammlung endgültig Beschluß zu fassen. Bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen kann Ausschluß aus dem Bunde erfolgen.
3.
=Verein bremischer Baugewerksmeister.= Derselbe bezweckt einerseits »Wahrung und Förderung der Interessen des bremischen Baugewerkmeisterstandes im allgemeinen« und will andererseits »die gemeinsamen Forderungen der Arbeiter derjenigen Gewerbe, welche dem Verein angehören, prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger Anerkennung bringen, unberechtigte Forderungen aber mit dem ganzen Gewichte der Vereinigung zurückweisen«. Mitglied können alle rechtschaffenen Baugewerksmeister, sowie hierbei interessierte Geschäfte und Industrielle werden. Neben dem Eintrittsgelde und dem jährlichen ordentlichen Beitrage von je 3 Mk. ist jedes Mitglied verpflichtet, im Bedarfsfalle einen seinen Verhältnissen entsprechenden außerordentlichen Beitrag zu zahlen, der vom Vorstande festgesetzt wird.
Werden in einem dem Vereine angehörigen Gewerbe Forderungen der Arbeitnehmer, die zu einer Werkstattsperre, einem partiellen oder allgemeinen Streik Veranlassung geben können, gestellt, so ist sofort dem Vorstande des Vereins Mitteilung zu machen. Dieser hat gemeinschaftlich mit der dazu berufenen Kommission dieselben vorzuprüfen auch schleunigst eine Generalversammlung zu berufen und derselben zu berichten.
Erkennen der Vorstand und die Kommission und später die Generalversammlung die Forderung der Arbeitnehmer als berechtigte an, so ist dem betreffenden Gewerbe eine Regelung mit seinen Arbeitern in Gemeinschaft mit der Kommission aufzugeben und zu überlassen; sind die Forderungen unberechtigte, so tritt der Verein voll und ganz für das betroffene Gewerbe ein und kann dafür eventuell auch die außerordentlichen Beiträge benutzen.
Wird ein Streik von seiten der Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbe angekündigt, oder ist derselbe bereits ausgebrochen, so kann die sofort zu berufende Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und der dazu berufenen Kommission eine teilweise Entlassung der Arbeiter, aber auch eine Schließung sämtlicher Bauplätze und Werkstätten seiner Mitglieder innerhalb acht Tagen bis zur Beendigung des Streiks beschließen. Ungesetzliche Forderungen, Drohungen der Arbeiter sind auf Kosten des Vereins gerichtlich zu verfolgen.
Auf Beschluß der Generalversammlung hin können einzelne Gewerbe oder Gewerbetreibende (Mitglieder) auf bestimmte Zeit von der Befolgung dieses Beschlusses vorläufig entbunden werden; dieselben müssen auf ihren Antrag davon entbunden werden, wenn mehr als die Hälfte der von dem betreffenden Gewerbe beschäftigten Arbeitern von Nichtvereinsmitgliedern beschäftigt werden.
Jedes Vereinsmitglied hat Arbeiter, die nachweislich durch Geldbeiträge Streikende unterstützen, sofort zu entlassen.
Um unnötige Härten zu vermeiden, kann tüchtigen Arbeitern, die nachweislich sich von allen Streikbewegungen fern halten und solche auch nicht mit Geldbeiträgen unterstützen, auf Antrag ihres Arbeitgebers durch Beschluß der Kommission das Weiterarbeiten zu den früheren Arbeitsbedingungen gestattet werden; doch hat der Arbeiter auf einem vom Verein zu liefernden gedruckten Formulare eine dahingehende Erklärung an den Verein schriftlich abzugeben.
Kein Vereinsmitglied darf Arbeitern, die infolge eines Streiks von einem anderen Vereinsmitgliede entlassen sind, innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Streiks Beschäftigung geben ohne Bewilligung des letzteren.
Um den Verein zu stärken, hat jedes Vereinsmitglied thunlichst nur mit und für Vereinsmitglieder arbeiten zu lassen.
Bis zur Aufhebung der verhängten Sperre oder wenn in einem Gewerbe ein Streik ausbricht, dürfen die Mitglieder während dieser Zeit keine Aufträge bei Nichtmitgliedern ausführen lassen. Wer die statutenmäßigen Verpflichtungen verletzt oder einem gefaßten Beschlusse zuwiderhandelt, kann in eine Strafe bis zu 100 Mk. im Einzelfalle genommen werden.
4.
=Verband der Baumeister und Bauunternehmer in Dresden= zum Schutze gegen Streiks und agitatorische Bestrebungen der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer, und zwar Maurer, Zimmerleute und Arbeiter, welche sich als wühlerisch erweisen, oder durch Worte, oder durch ihr Verhalten die übrigen Arbeiter gegen Verbandsmitglieder aufreizen, sind in eine Liste (Liste der von Verbandsmitgliedern nicht zu beschäftigenden Leute) einzutragen und dürfen von keinem anderen Verbandsmitgliede wieder in Arbeit genommen werden.
Die Namen solcher Arbeitnehmer sind dem Komitee unverzüglich anzuzeigen, von denselben aber eventuell nach Feststellung der Frage, ob die Anzeige begründet war, in die Liste einzutragen und sofort brieflich sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen.
Keines der Verbandsmitglieder darf seinen Arbeitnehmern bei einer an die Verbandskasse zu zahlenden Konventionalstrafe von 1000 Mk. für jeden Kontraventionsfall mehr als die durch den Verband jeweilig festgestellten Maximallöhne gewähren.
Als Maximallohn wird bis auf weiteren Beschluß der Verbandsversammlung je nach der Güte der Arbeit festgesetzt:
a) für Maurer und Zimmerer bis zu 35 Pf. pro Stunde,
b) für Arbeiter bis zu 25 Pf. pro Stunde.
Bei partiellen Streiks ist dem betroffenen Verbandsmitgliede von den übrigen die notwendigste Aushülfe durch Zuweisung eigener Arbeiter zu gewähren. Die Bestimmung erfolgt durch das Komitee. Ueber Streitigkeiten unter den Mitgliedern hinsichtlich der Satzungen entscheidet das Komitee als Schiedsgericht. Die Kosten der Verwaltung werden nach Verhältnis der gezahlten Löhne getragen. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, in den von ihnen abzuschließenden Verträgen möglichst den Auftraggebern gegenüber sich auszubedingen, daß sowohl bei Streiks der Arbeiter als bei den vom Verbande beschlossenen Aussperrungen die vereinbarten Konventionalstrafen während dieser Zeit nicht verfallen.
Wenn die Arbeiter sich weigern, so sind sie binnen drei Tagen zu entlassen und nicht eher wieder zu beschäftigen, als bis der Streik beendigt ist. Bei besonders dringlichen Arbeiten kann von dem Komitee eine Ausnahme bewilligt werden. Ebenso sind Poliere, Lehrlinge, von auswärts herangezogene Arbeiter und solche Leute ausgenommen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in Arbeit gestanden und sich niemals an agitatorischen Bestrebungen beteiligt haben. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 300 Mk. bestraft. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, ihre Arbeiter nur unter beiderseitigem Ausschluß der Kündigung anzunehmen.
5.
=Freie Vereinigung der Baugeschäftsinhaber in Greiz.= Jedes Mitglied ist verpflichtet: 1. an der elfstündigen Arbeitszeit festzuhalten; 2. keinen höheren Stundenlohn an Maurer- und Zimmergesellen zu zahlen, als von der Vereinigung beschlossen ist; 3. keinen Gesellen einzustellen, der nicht im Besitze eines Entlassungsscheines seines früheren Arbeitgebers ist, falls dieser der Vereinigung angehört; 4. solche Gesellen, die von der hiesigen »Vereinigung« oder von einer anderen, dem Arbeitgeberverbande der beiden Fürstentümer Reuß und der Kreishauptmannschaft Zwickau angehörenden Korporation als Streiker, Streikführer oder Agitatoren bezeichnet werden, nicht einzustellen und auf ergangene Benachrichtigung sofort zu entlassen bezw. ihnen zu kündigen; 5. von einer bei ihm eingetretenen Arbeitseinstellung innerhalb 24 Stunden unter Namhaftmachung der streikenden Gesellen dem Vorstande der »Vereinigung« Anzeige zu machen und bekannte »Aufwiegler« unter seinen Gesellen dem Vorstand als solche zu bezeichnen.
Der Vorstand hat über die Entlassung oder Weiterbeschäftigung derselben Beschluß zu fassen.
Wenn über die Bauten eines Mitgliedes der »Vereinigung« die sogenannte Sperre von den Gesellen verhängt werden sollte, so sind sämtliche übrigen Mitglieder gleichen Gewerbes durch Abgabe von Leuten zur Unterstützung verpflichtet.
Diese Verpflichtung trifft zunächst alle diejenigen, welche mehr als 8 Gesellen des betreffenden Gewerbes beschäftigen und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Gesellen, sofern sich nicht Mitglieder freiwillig zur Abgabe von Gesellen bereit erklären.
Nimmt die Sperre bezw. der Ausstand einen solchen Umfang an, daß eine ausreichende gegenseitige Unterstützung nicht mehr möglich, so hat die Generalversammlung der »Vereinigung« darüber zu entscheiden, ob sämtliche Gesellen zu entlassen sind bezw. ihnen zu kündigen ist.
Diese Aufkündigung hat jedoch zu erfolgen, sobald die Hälfte der bei der »Vereinigung« beschäftigten Gesellen in den Ausstand eingetreten ist, sofern nicht durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung eine weitere Hinausschiebung dieses Zeitpunktes bestimmt wird.
Verstöße gegen die Verbandspflichten haben die sofortige Präsentation des hinterlegten Sichtwechsels zur Folge. Ob eine Uebertretung oder ein Verstoß vorliegt, darüber entscheidet nach vorausgegangener Untersuchung der Vorstand endgültig und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit.
6.
=Arbeitgeberverband des Maurer- und Zimmerergewerbes in Magdeburg.= Der Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berücksichtigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher Uebergriffe, insbesondere Streiks der Arbeitnehmer und ihrer Vereinigungen.
Alle anderen Zwecke sind ausgeschlossen.
Als Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes sollen dienen:
1. die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze, welche zum Wohle und Schutze der Arbeitnehmer erlassen sind, die Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der Arbeitnehmer und die Errichtung von Arbeitsnachweisen;
2. die Vereinbarung,
a) keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeitnehmer anderer anzunehmen,
b) für den Fall des Ausbruchs eines partiellen Streiks durch Einsichtnahme der Lohnbücher der betreffenden Arbeitgeber und sonstwie die Gründe des Streiks, sowie die Schuld oder Schuldlosigkeit der Arbeitgeber an demselben festzustellen,
c) bei Ermittelung des Bestrebens der Arbeitnehmer, durch unberechtigte Forderungen und Uebergriffe die Beschlüsse des Verbandes zu durchbrechen, offiziell den Ausbruch des Streiks in den betreffenden Geschäften zu verkünden, unverzüglich vermittelnd einzugreifen, unter Benutzung des angesammelten Betriebsfonds, also für Rechnung des Verbandes durch Mittelspersonen, Annoncen und auf sonst zweckdienlich erscheinendem Wege Ersatzarbeitnehmer für die streikenden heranzuziehen und
d) vom Zeitpunkte des Streikausbruches ab bis zu dessen Beendigung, während welcher Zeit von den Geschäftsinhabern Arbeitnehmer direkt nicht angestellt werden dürfen, sondern bei Nachfrage an den Verbandsvorstand zu verweisen sind, diese Arbeitnehmer anzunehmen und den vom Streik betroffenen Geschäften nach Verhältnis und Bedürfnis zu überweisen;
3. die Verpflichtung der Verbandsmitglieder,
a) keine Arbeiten zu übernehmen, welche bereits seitens eines anderen Verbandsmitgliedes in Angriff genommen waren, deren Fertigstellung aber durch den Ausbruch des Streiks verhindert worden ist,
b) falls auf einem, unter Beteiligung mehrerer Verbandsmitglieder auszuführenden Bau nur bei einem der letzteren gestreikt wird, in schonendster kollegialer Weise auf den vom Streike Betroffenen Rücksicht zu nehmen,
c) sich für den Fall, daß ein partieller Streik nicht innerhalb 14 Tagen nach dem Ausbruche desselben beendigt und auch die schleunige Wiederaufnahme der Arbeit seitens der Streikenden nicht mit Sicherheit zu erwarten sein sollte, auf Beschluß einer sofort seitens des Vorstandes einzuberufenden Verbandsversammlung für solidarisch zu erklären und gemeinschaftlich die Arbeit für Maurer, Zimmerer und Arbeiter, inklusive Akkordarbeit, unverzüglich niederzulegen, ohne jedoch zur Entlassung der Poliere und Lehrlinge verbunden zu sein.
Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Magdeburg ansässige Inhaber von Maurer- und Zimmerergeschäften werden, welche die Satzungen durch ihre Unterschrift für sich als bindend anerkennen.
Die Mitglieder haben für je 10000 Mk. Löhne eine Stimme und haben die Kosten nach dem Verhältnis der Löhne zu tragen, insbesondere 2 0/00 in den eingerichteten Fonds zu zahlen. Zur Sicherheit für bedingungslose Durchführung der gefaßten Beschlüsse hat jedes Mitglied 3% der anrechnungsfähigen Löhne, mindestens jedoch 500 Mk. in Sichtwechseln oder in mündelsicheren Papieren zu hinterlegen und anzuerkennen, daß unter Ausschluß des Rechtsweges diese Sicherheit dem Verbande zu Eigentum verfallen ist, sofern in der Verbandsversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit ein Verstoß gegen die Satzungen festgestellt ist.
7.
=Verband der Arbeitgeber des Baugewerbes in München.= Der am 26. Juli 1898 gegründete Verband bezweckt, auf gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitern, sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeiter zu prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber und aus solchen entstehenden Streiks der Arbeiter in wirksamer Weise entgegenzutreten. Der Verband beschränkt sich zunächst auf München und 30 Kilometer Umgebung, beabsichtigt aber möglichste Ausdehnung über ganz Bayern durch Anschluß an gleiche Verbände und will mit ähnlichen Vereinigungen innerhalb des Deutschen Reiches einen Bund der Arbeitgeberverbände ins Leben rufen. Die Mitgliedschaft steht offen allen selbstständigen Arbeitgebern des Baugewerbes. Die Beiträge belaufen sich auf 50 Pf. für je 1000 Mk. Löhne. Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds bis zur Höhe von 100000 Mk. angesammelt werden. Innerhalb des Verbandes bestehen besondere Gruppen: 1. der Architekten, Bau- und Maurermeister, 2. der Dachdecker und Blitzableitersetzer, 3. der Glaser, 4. der Hafner, 5. der Installateure und Brunnenmacher, 6. der Maler, 7. der Pflasterer, 8. der Schlosser und Eisenbahnkonstrukteure, 9. der Schreiner und Parkettbodenfabrikanten, 10. der Spängler und Kupferschmiede, 11. der Steinmetzen, 12. der Stuckateure und Bildhauer, 13. der Zimmermeister. Diese Gruppen versammeln sich selbständig und sind im Vorstande nach einem festgesetzten Maßstabe vertreten. Das Stimmrecht der Mitglieder ist bis zur Höchstzahl von 12 nach den Löhnen abgestuft.
Bei Streitigkeiten der Verbandsmitglieder mit ihren Arbeitern sollen zunächst der Ausschuß und die Verbandsgruppen zu vermitteln suchen. Eilige Maßnahmen darf dabei der Ausschuß selbst treffen, dagegen kann die Sperrung aller Betriebe einer Gruppe nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Gruppenversammlung beschlossen werden. Ausnahmsweise kann Arbeitern, die sich nachweislich von allen Streikbewegungen fern gehalten haben und solche auch nicht mit Geld unterstützen, das Weiterarbeiten gestattet werden. Arbeiter aus Orten, wo zur Zeit gestreikt wird, dürfen nicht eingestellt werden. Die Liste der streikenden Arbeiter ist vom Verbandsbureau allen Verbandsmitgliedern zuzusenden. Diese dürfen keine der aufgeführten Arbeiter beschäftigen. Kein Verbandsmitglied darf eigenmächtig mit den streikenden Arbeitern unterhandeln. Machen Streitigkeiten mit den Arbeitern die vorübergehende Unterstützung von Verbandsmitgliedern erforderlich, so wird sie vom Vorstande aus Verbandsmitteln gewährt. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die übrigen Mitglieder, insbesondere Notleidende, durch Uebertragung von Arbeiten unterstützten und die Uebertragung von Arbeiten an Nichtmitglieder möglichst vermeiden. In Lieferungsverträgen muß die Streikklausel aufgenommen werden. Strafen setzt der Verbandsvorstand fest. Jedes Mitglied hat eine Sicherheit in Höhe von 50 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.
8.
=Verband süddeutscher Baugewerksmeister.=
Derselbe ist eine Vereinigung von Maurermeistern, Zimmermeistern und Steinhauermeistern und wurde begründet am 5. Mai 1898.
Zweck des Verbands ist, die Arbeitgeber im Baugeschäft zu einer Organisation zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der organisierten Arbeiterschaft zu vereinigen und mittelst dieser Organisation
1. zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen billigen Ausgleich anzustreben,
2. bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittlung herbeizuführen,
3. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, insbesondere die zu diesem Zweck geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen (Arbeitseinstellungen, Sperre, Verrufserklärungen),
4. ein einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sind (z. B. Maximalarbeitstage, Geschäftsordnungen &c.) zu sichern,
5. die Bestrebungen des Verbandes in geeigneter Weise durch Veröffentlichungen, insbesondere mittels der Tagespresse, zu unterstützen,
6. mit anderen Arbeitgebervereinen ähnlicher Tendenz Fühlung zu nehmen und geeigneten Falls Fusionen mit solchen herbeizuführen.
Organe des Vereins sind der Ausschuß und der Vorsitzende, auf dessen Namen das Vereinsvermögen zu belegen ist. Das Stimmrecht der Mitglieder in der Generalversammlung bestimmt sich nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter bis zur Höchstzahl von 7. Für jede Stimme ist ein Jahresbeitrag von 5 Mk. zu zahlen, ebenso sind danach außerordentliche, durch Beschluß des Ausschusses anzufordernde Mittel umzulegen.
Die Mitglieder des Verbandes unterwerfen sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beschlüssen der Generalversammlung und des Ausschusses.
Insbesondere ist zur Herabsetzung der Arbeitszeit unter die bestehende Norm von 10 Stunden kein Mitglied von sich aus befugt, vielmehr den Verbandsbeschlüssen unterworfen. Dasselbe gilt von etwaigen Abweichungen von der gegenwärtig bestehenden Zeiteinteilung, Vesperpausen &c. Dagegen bleibt bis auf weiteres eine Herabsetzung oder Erhöhung der Arbeitslöhne dem Einzelnen überlassen.
Die Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder vor der Oeffentlichkeit ist Sache des Ausschusses, und es verpflichten sich die Mitglieder, in dieser Hinsicht keinerlei öffentliche Kundgebung, insbesondere in der Tagespresse &c, ohne Ermächtigung des Vorsitzenden des Ausschusses und keinesfalls gegen dessen Beschluß vorzunehmen.
Die Mitglieder verpflichten sich, Unterhandlungen mit der organisierten Arbeiterschaft, d. h. abgesehen von den eigenen Arbeitern, über Arbeitsbedingungen u. dergl. ausschließlich durch Vermittlung des Ausschusses zu führen.
Wenn in dem Geschäft eines Mitglieds zwischen diesem bezw. seinen Vertretern und Beamten und seinen Arbeitern Differenzen irgend welcher Art entstehen, welche geeignet sind, zu einem Ausstand, Platzstreik, Boykott, Sperre oder etwas derartigem zu führen, so hat das betreffende Mitglied, wenn es nicht von sich aus die Differenzen durch Abbestellung etwaiger Mißstände zu erledigen vermag, die Pflicht, die Ansprüche der Arbeiter nicht von sich aus abzulehnen, sondern dem Vereinsausschuß zur Untersuchung und Beschlußfassung vorzulegen und sich dessen Ausspruch zu unterwerfen.
Wird in einem Verbandsgeschäfte von seiten der Arbeiter ein Ausstand oder eine Sperre angedroht oder erklärt, so ist dem Vorsitzenden des Ausschusses sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.
Falls der Ausschuß beschließt, daß der Arbeitgeber den Forderungen der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere hierüber festzusetzen und der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderungen der Arbeiter durch Anschlag oder sonstwie zur Kenntnis der letzteren zu bringen. -- Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der Vorsitzende das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
Nach erfolgter Mitteilung darf kein Vereinsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen.
Der Ausschuß hat das Recht, die in dem notleidenden Betriebe vorliegenden Aufträge auf die übrigen Betriebe, wenn angängig, zu verteilen.
In solchen Fällen hat das von dem Streik betroffene Verbandsmitglied die ihm aushilfsweise gelieferten Arbeiten mit einem Betrage zu bezahlen, welcher nach der Schätzung des Ausschusses dem durchschnittlichen Selbstkostenpreise entspricht. Den Aufschlag auf die Selbstkosten, welcher dem die Arbeit liefernden Geschäfte zu zahlen ist, deckt der Verband.
Sollten die Arbeiter derjenigen Firma, welcher die Ausführung der Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen, so sind dieselben zu entlassen.
Zur Sicherung der Vertragspflichten hat jedes Mitglied nach der beschäftigten Arbeiterzahl Wechsel bis zur Höhe von 5000 Mk. zu hinterlegen, die durch Beschluß des Ausschusses für verfallen erklärt werden können. Der Ausschuß ist auch befugt, nach seinem Ermessen aus dem Verbandsvermögen an solche Mitglieder, die durch Arbeitseinstellungen geschädigt sind, Unterstützungen zu bewilligen.
9.
=Freie Vereinigung der Maurer- und Zimmermeister in Stettin.=
In Stettin hatten schon mehrfach die Arbeiter des Baugewerbes dadurch Lohnerhöhungen erzwungen, daß sie über einzelne Geschäfte die Sperre verhängten. Um sich hiergegen zu schützen, traten die Maurer- und Zimmermeister am 24. April 1897 zu einer freien Vereinigung zusammen unter dem Namen »$Arbeitsnachweis für Maurer und Zimmerer in Stettin und Umgegend$.« Nach den Statuten sind die Mitglieder verpflichtet, nur solche Gesellen in Arbeit zu nehmen, welche sich, sofern sie bereits in Stettin in Arbeit waren, im Besitz eines ordnungsmäßigen Entlassungsscheines befinden, oder, falls sie von auswärts kommen, eine Meldekarte des Arbeitsnachweises haben. Mitglieder, die hiergegen verstoßen, werden aus der Vereinigung ausgeschlossen. Der Arbeitsnachweis soll die Mitglieder auch über ungebührliche Maßnahmen der Arbeitnehmer sofort unterrichten, ist aber auch befugt, falls ein Entlassungsschein zu Unrecht verweigert ist, eine Meldekarte auszustellen. Zur Mitgliedschaft sind alle Baugeschäfte in Stettin und Umgegend berechtigt. Stimmrecht und Beitrag richtet sich nach der Höhe der im Vorjahre bezahlten Löhne.
Schon im Herbst 1897 bot sich durch einen von den Bauarbeitern wegen Lohnerhöhung begonnenen und von den Maurern unterstützten Streik Gelegenheit, die beiderseitigen Kräfte zu erproben. Der »Arbeitsnachweis,« dem sich 45 Meister angeschlossen hatten, beantwortete den Streik durch Entlassung sämtlicher Bauarbeiter und Maurer. Nachdem der Kampf vom 25. Oktober bis 21. November 1897 gedauert hatte, wurde an letzterem Tage eine Uebereinkunft getroffen, nach welcher die Arbeit am folgenden Tage wieder aufgenommen werden sollte. Die Maurer erkannten den Arbeitsnachweis sowie die Entlassungsscheine an, sofern sie nicht als Mittel zur Maßregelung benutzt werden, und verpflichteten sich, keinerlei Maßregelungen solcher Gesellen zu dulden, die während der Arbeitseinstellung weiter gearbeitet hatten. Auf der anderen Seite verpflichteten sich die Arbeitgeber, keine Maßregelungen gegen Mitglieder der Gesellenvereinigung eintreten zu lassen und erkannten diese letzteren an. Statuten und Mitgliederverzeichnis sollen gegenseitig ausgetauscht werden. In einer gemeinschaftlichen Sitzung sollten dann Kommissionen beider Teile sich über die Lohn- und Arbeitsbedingungen für das nächste Jahr verständigen und Einrichtungen treffen, um etwa auftauchende Streitigkeiten gütlich beizulegen. Eine gleichartige Vereinbarung wurde mit den Zimmergesellen getroffen.
B. $Der deutsche Arbeitgeberbund für das Baugewerbe$.
Seitens des Verbandes deutscher Baugewerksmeister ist schon früh die Anregung zum allgemeinen Ausbau von Arbeitgebervereinen gegeben, insbesondere war schon auf dem 1890 in Bremen abgehaltenen Verbandstage eine Kommission eingesetzt mit dem Auftrage, ein Normalstatut auszuarbeiten. Da aber die erzielten Erfolge den Hoffnungen nicht völlig entsprachen, glaubte man eine kräftigere Anregung dadurch zu erzielen, daß man alle bestehenden Vereine zu einem gemeinsamen Bunde zusammenfaßte. Demgemäß wurde auf dem am 6. September 1898 in Breslau abgehaltenen Verbandstage der Beschluß gefaßt, die sofortige Gründung eines ganz Deutschland umfassenden Arbeitgeberverbandes für das Baugewerbe in die Hand zu nehmen, und der geschäftsführende Ausschuß mit den erforderlichen Schritten beauftragt, auch daneben noch eine besondere Kommission aus 18 Mitgliedern gebildet. Auf Grund der von dieser Kommission in ihrer Sitzung vom 28./29. Oktober 1898 entworfenen Vorschläge hat dann in der am 15. März 1899 in Berlin abgehaltenen konstituierenden Generalversammlung die Gründung des Bundes stattgefunden.
Aus den Statuten ist folgendes hervorzuheben. Unter dem in der Ueberschrift bezeichneten Titel wird eine Vereinigung der Landes- bezw. Lokalverbände der Arbeitgeber im Baugewerbe für das ganze Deutsche Reich mit dem Sitze in Berlin gebildet. Zweck derselben ist, durch einen seiten Zusammenschluß sämtlicher bestehender oder noch zu errichtender Verbände die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber den Arbeitnehmern wahrzunehmen, namentlich auf Erzielung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen den Arbeitgebern und den Behörden hinzuwirken, die Veranlassung zum Ausbruche von Streiks zu prüfen und letztere nach Möglichkeit zu vermeiden bezw. beizulegen. Als Aufgaben sind bezeichnet: 1. die Wahrnehmung der Berufsinteressen durch Zusammenfassung der schon bestehenden Landes- bezw. Lokalverbände; 2. die Gründung weiterer Landes- bezw. Lokalverbände in größeren und kleineren Städten bezw. Bezirken und deren Anschluß an den Arbeitgeberbund und die Bearbeitung der für dieselben nötigen Statuten; 3. die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen bei den Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden durch Erstattung von Vorstellungen und Gesuchen zu fördern; 4. den Schriftwechsel mit Baubehörden, Verbänden und sonstigen Vereinigungen, welche mit dem Bauwesen in Verbindung stehen, zu erledigen; 5. geeignete Bauverträge zu entwerfen und für deren Einführung zu wirken; 6. mit dem bauenden Publikum, den Baulieferanten und der Presse in zweckdienliche Verbindung zu treten und die letztere mit wahrheitsgetreuen Nachrichten über die augenblickliche Lage im Baugewerbe sowie über die thatsächlichen Verhältnisse bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen zu informieren; 7. die Landes- bezw. Lokalverbände bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen mit Rat und That zu unterstützen, auch auf ein einheitliches Handeln der Verbände hinzuwirken, insonderheit dafür zu sorgen, daß die aus Streikorten kommenden Arbeiter nicht anderwärts beschäftigt werden; 8. Erzielung von Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche den lokalen Verhältnissen entsprechen; 9. Ausgabe einheitlicher Entlassungsscheine; 10. Einrichtung von Arbeitsnachweisen; 11. Einrichtung eines schnellen Nachrichtendienstes zwischen der Zentrale und den Landes- bezw. Lokalverbänden; 12. Bearbeitung statistischer Nachweise über Arbeiterverhältnisse und Arbeiterbewegung, und zweckentsprechende Verwertung derselben.
Mitglied kann jeder Landes- bezw. Lokalverein der Arbeitgeber im Baugewerbe im Deutschen Reiche werden, dessen Statuten mit dem aufgestellten Normalstatut im wesentlichen übereinstimmen. Der Jahresbeitrag beläuft sich für jeden Landes- bezw. Lokalverband auf 20 Pfennig für je 1000 Mark anrechnungsfähiger Arbeitslöhne. Organe des Bundes sind 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, in welchem sich sämtliche Verbände durch ein Mitglied vertreten lassen dürfen, 3. der Rechnungsausschuß, 4. die Generalversammlung. In der letztern führen die Verbände nach dem Jahresbeitrage eine Stimme für je 1000 Mitglieder. Es wird ein Reservefonds gebildet, aus welchem bei Arbeitseinstellungen die Einzelverbände zu unterstützen sind. Ueber Zuwendungen aus demselben hat je nach der Höhe der Vorstand allein oder unter Mitwirkung des Aufsichtsrates zu beschließen.
Der Verein soll keinen offensiven Karakter haben, sondern nur Uebergriffe abwehren. Das Recht der Arbeiter auf Koalition sowie zur Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen soll in keiner Weise beschränkt werden.
Dem Bunde traten sofort bei die Landes- bezw. Lokalverbände in Altenburg, Altona, Berlin, Brandenburg, Breslau, Burg, Dresden, Erfurt, Gera, Görlitz, Greiz, Jena, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Naumburg, Neuhaldensleben, Neuruppin, Osnabrück, Pasewalk, Potsdam, Pyritz, Rathenow, Saarbrücken, Stettin, Stralsund, Stuttgart, Templin und Wittenberg. Die Vertreter von Bremen, Landau und München stellten den Anschluß ihrer Verbände in sichere Aussicht.
Uebrigens ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß man es versuchen will, sich von einem einseitigen Unternehmerstandpunkte fernzuhalten. So erkannte man ausdrücklich das gute Recht der Arbeiter zu Arbeitseinstellungen insoweit an, als deren Zweck darin bestehe, die Lebenshaltung der Arbeiter zu verbessern. Gerechtfertigte Forderungen müßten erfüllt werden, um sich die Sympathie der öffentlichen Meinung zu sichern. Die Arbeitgeber müßten die Arbeiter als gleichberechtigten wirtschaftlichen Faktor anerkennen. Die Hauptaufgabe bestehe darin, die Arbeitsbedingungen überall gleich zu gestalten. Nur den politischen Bestrebungen der Sozialdemokratie soll entgegengetreten werden.
VII. Hutfabrikation.
1.
=Verein Berliner Wollfilzhutfabrikanten= zur Wahrung gemeinsamer Interessen[261]. Derselbe ist im Jahre 1895 bei Gelegenheit eines Streites mit den Arbeitern wegen Entlassung eines Arbeiters begründet und umfaßt sämtliche in Berlin befindliche 10 Hutfabriken mit etwa 2000 Arbeitern. Zweck des Vereins ist: »ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Fabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinteilungen im ganzen oder im einzelnen entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu derartigen Arbeitseinstellungen führen können, nach Möglichkeit zu schlichten«. Die Mitglieder haben, je nachdem sie bis 75, bis 150 oder mehr Arbeiter beschäftigen, 1-3 Stimmen und in gleichem Verhältnisse zu den Kosten beizutragen, endlich auch zur Sicherung der Vertragspflichten Wechsel in Höhe von 5000, 10000 oder 15000 Mk. zu hinterlegen. Zu den Versammlungen muß jedes Mitglied persönlich erscheinen; Versäumnis wird mit 20 Mk., Zuspätkommen mit 15 Mk. bestraft. Jedes Mitglied muß Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu Schlichten vermag, sofort dem Vorsitzenden anzeigen, der unverzüglich eine Versammlung beruft. Diese oder eine einzusetzende Kommission hat den Streitfall zu untersuchen und zu entscheiden. Fällt die Entscheidung gegen das Mitglied aus, so ist derselben unbedingt Folge zu geben. Anderenfalls hat, sofern die Arbeiter sich nicht fügen, eine neue Versammlung die erforderlichen Schritte und erforderlichenfalls die Einstellung des Betriebes in sämtlichen Fabriken zu beschließen. Den Mitgliedern ist nicht gestattet, mit Arbeiterkommissionen zu verhandeln, denen andere, als ihre eigenen Arbeiter angehören.
[261] Das Material ist mir von dem Vorsitzenden Herrn B. $Baruch$ zur Verfügung gestellt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die gefaßten Beschlüsse ist der hinterlegte Wechsel für verfallen zu erklären.
Die Vereinbarung ist zunächst bis zum 31. Dezember 1900 abgeschlossen.
2.
Der =»Verein sächsischer Strohhutfabrikanten zur Wahrung gemeinsamer Interessen«= mit dem Sitze in Dresden verdankt seine Entstehung ebenfalls einem im Jahre 1896 ausgebrochenen Streik, bei welchem die Arbeiter mitten in der Saison ohne Kündigung die Arbeit niederlegten. Demgegenüber traten die 16 Strohhutfabrikanten zusammen und vereinbarten, alle Arbeiter, die nicht bis zu einem festgesetzten Zeitpunkte die Arbeit wieder aufgenommen haben würden, während sechs Monate unter keinen Umständen wieder zu beschäftigen, wodurch der Streik wesentlich beschränkt wurde.
Die beteiligten Fabrikanten beschlossen, die zunächst für einen einzelnen Fall getroffene Uebereinkunft in Form eines festen Vertrages fortzusetzen, der sich übrigens nicht bloß mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern beschäftigt, sondern auch Mißstände im Verkehr mit den Kunden, z. B. übermäßige Ausdehnung des Zahlungszieles, unrechtmäßige Abzüge von den Fracht- und Verpackungskosten und dgl. bekämpfen will[262].
[262] Die vorstehenden Mitteilungen verdanke ich dem Vorsitzenden des Vereins, Herrn $Edgar Rietz$; die Statuten haben noch nicht die polizeiliche Genehmigung erhalten.
VIII. Tapetenfabrikation.
Eine Zusammenfassung fast aller größeren Tapetenfabriken bildet der =Verein deutscher Tapetenfabrikanten=. Die Hauptthätigkeit entwickelt derselbe gegenüber den Händlern, indem er ihnen einen Mindestzuschlag auf die Einkaufspreise vorschreibt, widrigenfalls die Mitglieder des Vereins ihnen keine Tapeten liefern dürfen. Verkauf an Handwerkervereinigungen, Warenhäuser, Bazare und Versandgeschäfte ist verboten, ebenso der auktionsweise Verkauf. Die Händler dürfen ferner von ausländischen Fabrikanten nicht billiger einkaufen, als von den Vereinsmitgliedern. Zwangsmittel bilden Geldstrafen bis 3000 Mk. und die Verhängung der Sperre. Eine Art ausschließlichen Verbandsverkehrs ist dadurch eingeführt, daß die Mitglieder nur von solchen Lieferanten, Agenten und Mittelspersonen kaufen dürfen, welche ausschließlich an Vereinsmitglieder liefern; ebenso darf kein Mitglied mit einem Händler arbeiten, der von nicht zum Vereine gehörigen deutschen Fabrikanten kauft.
Richtet sich, wie gesagt, die Thätigkeit des Vereins in erster Linie gegen die Händler und Lieferanten, so wird doch auch das Verhältnis zu den Arbeitern durch folgende Bestimmung (§ 40) geregelt:
»Erfolgt bei einem Mitgliede des Vereins ein Streik der Arbeiter, wozu eine komplottmäßige, wenn auch sonst ordnungsmäßige Kündigung zur Erzwingung höherer Löhne oder Abschaffung mißliebiger Einrichtungen mitgerechnet wird, so darf kein dem Verein angehörender Kollege, nachdem die Angelegenheit vom Vorstande geprüft und zur Kenntnis der Mitglieder gebracht ist, einem Streikenden innerhalb der ersten drei Monate Beschäftigung geben.«
IX. Handwerk.
Im Handwerk besteht in den Innungen eine Organisation der Arbeitgeber, die den Zwecken der Interessenvertretung gegenüber den Arbeitern dienstbar gemacht werden kann. Dies ist auch vielfach geschehen, und um eine umfassende Kenntnis aller auf diesem Gebiete bestehender Einrichtungen zu erzielen, würde es erforderlich sein, bei allen in Deutschland bestehenden Innungen Auskunft einzuholen. Aber mehrfach haben sich auch neben den Innungen besondere Verbände gebildet, die häufig den Rahmen eines einzelnen Gewerbes überschreiten und verwandte Berufe vereinigen.
1.
=Arbeitgeberbund der vereinigten Tischler- und Drechslermeister, sowie verwandter Holzbearbeitungsbetriebe in Stettin=[263].
Die Gründung des Bundes ist veranlaßt durch einen im Jahre 1897 ausgebrochenen Streik, in welchem die Tischlergesellen 10 % Lohnerhöhung und Verkürzung der Arbeitszeit von 10 auf 9-1/2 Stunden forderten. Die Meister gestanden die erste Forderung zu, verweigerten aber die zweite, und da die Gesellen durch Hinzutritt sämtlicher Holzarbeiter ihre Organisation erweitert hatten, so beschritten auch die Meister diesen Weg und gründeten am 12. Mai 1897 den in der Ueberschrift bezeichneten Bund, zu dem sämtliche Tischler-, Stuhlmacher- und Drechslermeister ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zur Innung, sowie die Fabrikbesitzer von Holzbearbeitungsbetrieben eingeladen wurden. Die Mitgliederzahl beträgt 120 gegenüber 6-700 Gesellen. Obgleich die Großindustriellen dem Bunde fern blieben und sogar entlassene Gesellen in Arbeit nahmen, gelang es dem Bunde, nach fünfmonatlicher Dauer des Streiks einen völligen Sieg davonzutragen.
[263] Das Material verdanke ich dem Vorsitzenden, Tischlermeister Th. $Siemon$.
Der Bund bezweckt nach seinen Statuten »die Beratung aller gemeinschaftlichen Fragen, welche zur Wahrung der gemeinsamen Interessen erforderlich sind, sowie die Herstellung und Erhaltung eines kollegialischen Verkehrs unter den Mitgliedern«. »Keineswegs beabsichtigt die Vereinigung durch ihre gemeinschaftlichen Bestrebungen die Interessen der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, vielmehr soll bei eintretenden Differenzen die Sachlage von einer Kommission genau geprüft und das weitere beschlossen werden«.
»Auf Antrag der Kommission und durch Beschluß der Vereinigung verpflichten sich sämtliche Mitglieder solidarisch, bei einem ausbrechenden Streik oder einer Sperre seitens der Gesellen in Betrieben bei einem oder mehreren Mitgliedern sämtliche Gesellen nach ordnungsmäßiger Arbeitslösung sofort zu entlassen; außerdem von den in diesen Betrieben beschäftigten Gesellen und Arbeitern keinen in Arbeit zu nehmen, solange der Streik oder die Sperre dauert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von jedem Arbeiter bei Einstellung in Arbeit einen ordnungsgemäßen Entlassungsschein vom letzten Arbeitgeber zu fordern und sich denselben vor Einstellung in Arbeit vorlegen zu lassen.«
In allen Fällen unterwerfen sich die Mitglieder dem Schiedsspruche der Kommission. Bei Verstößen gegen seine Pflichten hat jedes Mitglied an die Armenkasse eine Ordnungsstrafe von 10 Mk. für jeden satzungswidrig beschäftigten Gesellen zu zahlen.
Der Verband besitzt einen Arbeitsnachweis, dessen Benutzung für die Mitglieder zwingend ist.
2.
=Verein der Möbel- und Bautischlereien in Herford=[264].
In Veranlassung eines Streiks hat sich im Jahre 1898 in Herford der in der Ueberschrift bezeichnete Verein gebildet mit dem Zwecke, »die gemeinsamen Interessen zu vertreten und speziell ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und materielle Unterstützung zu gewähren«. Die Mitgliedschaft kann jede Möbel- und Bautischlerei in Herford, Oeynhausen und Umgegend beantragen, welche mindestens 10 Arbeiter beschäftigt. Die Statuten treffen für die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten wörtlich dieselben Bestimmungen, wie sie die oben[265] mitgeteilten Statuten des Vereins Bielefelder Fabrikanten enthalten, mit der einzigen Ausnahme, daß die Höhe der während der Dauer des Streiks zu zahlenden Vergütung nicht näher bestimmt ist, daß ferner auf je 50 beschäftigte Arbeiter eine Summe entfällt und daß die Beiträge auf je eine Stimme sich auf jährlich 5 Mk. belaufen.
[264] Das Material verdanke ich dem Vorsitzenden des Vereins, Herrn $Gustav Kopka$ in Herford.
[265] Vgl. S. 540.
Der Verein hat den Streik, in dessen Veranlassung er gegründet wurde, siegreich durchgeführt, sieht aber seine Aufgabe mehr darin, durch das Gewicht seines Einflusses dem Ausbruche von Streiks vorzubeugen.
3.
=Verband der Faßfabrikanten und Küfermeister von Rheinland und Westfalen.=
Die Veranlassung zur Gründung des Verbandes war ein Streik der Böttchergesellen, der im März 1898 in Dortmund ausbrach und den dortigen Böttchermeistern die Anregung gab, alle Böttchermeister der beiden Provinzen zum Zusammenschlusse aufzufordern. Dem Verbande gehören 52 Meister an, während 25 meist kleinere Geschäfte sich ferngehalten haben. Es gelang nach 31wöchiger Dauer des Streiks, denselben siegreich zu beendigen. Zweck des Verbandes, der seinen Sitz in Dortmund hat, ist
1. Pflege des Gemeingeistes sowie Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern.
2. Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen.
3. Einheitliche Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des Böttchergewerbes.
4. Bekämpfung sozialdemokratischen und anarchistischen Vorgehens seitens der Gesellen.
5. Beschaffung einer Verbandszeitung.
Neben einem Eintrittsgelde von 10 Mk. hat jedes Mitglied die von dem Verbandstage festzusetzenden ordentlichen und außerordentlichen Beiträge zu zahlen und sich allen Beschlüssen zu unterwerfen. Besondere Einrichtungen für Behandlung von Streikfällen sind im Statute nicht getroffen. Der Verband will nicht bloß solche regeln, sondern auch sonst auf gemeinsame Ordnung der Arbeitsverhältnisse hinwirken; er hat bereits eine gemeinsame Arbeitsordnung für alle ihm beigetretenen Geschäfte ins Leben gerufen.
X. Landwirtschaft.
Auch seitens der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind Versuche gemacht, das Verhältnis zu den Arbeitern durch Bildung von Organisationen zu beeinflussen. Ein solcher Verein ist der 1892 begründete =»Verein zur Besserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse«= in Halle a. S., der seine Wirksamkeit zuerst auf die Provinz Sachsen beschränkte, später aber auf die Herzogtümer Braunschweig, Gotha und Anhalt und die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen ausdehnte.
Der Verein verfolgt nach dem Statute den Zweck, das Recht und die ehrliche Arbeit seiner Mitglieder zu schützen und ihnen in ihren Bestrebungen zur Besserung der Lage ihrer ländlichen Arbeiter zu helfen. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes werden genannt:
1. Schutz der Mitglieder gegen dolosen Vertragsbruch der Arbeiter.
2. Unterstützung durch den Nachweis von Arbeitern und durch Anstellung und Ueberwachung von Agenten, insbesondere auch solcher für die sog. Sachsengänger.
3. Verteidigung gegen Hetzartikel der Presse.
4. Beistand im Kampfe gegen die sozialdemokratische Agitation auf dem Lande.
5. Beihülfe bei Einrichtungen zum Wohle der Arbeiter.
Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich jedes Mitglied, keine Person in Arbeit oder Dienst zu nehmen bezw. zu behalten, nachdem ihm bekannt geworden ist, daß dieselbe bei einem anderen Mitgliede des Verbandes ohne ordnungsmäßige Entlassung die Arbeit aufgegeben hat und von diesem zurückverlangt wird. Zuwiderhandelnde haben das Zehnfache ihres Jahresbeitrages bis zur Höchstsumme von 300 Mk. als Strafe an die Verbandskasse zu zahlen. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 1 Mk. für je 100 Morgen Land.
Der Verband hat in der That auch arbeiterfreundliche Maßregeln unterstützt, insbesondere ist er für gesunde und befriedigende Arbeiterwohnungen, für Ueberlassung von Land an die Arbeiter und für humane Behandlung derselben eingetreten. Immerhin liegt der Schwerpunkt in der Vertretung der Interessen der Besitzer, wie dies insbesondere in dem von dem früheren Verbandsanwalt Dr. $Suchsland$ im Auftrage des Verbandes ausgearbeiteten und von dem Verbande mit Nachdruck vertretenen »Gesetzentwurfe betr. die Regelung der landwirtschaftlichen Arbeiterverhältnisse« hervorgetreten ist, in welchem nicht allein allgemeine Einführung von Arbeitsbüchern, sowie An- und Abmeldepflicht der Arbeiter vorgeschrieben, sondern auch für Vertragsbruch Geld- und Gefängnisstrafen bis zu einem Jahre angedroht waren[266]. Die wichtigste Einrichtung des Verbandes ist der Arbeitsnachweis, für den ein besonderes Bureau wie eine Reihe von Nebenstellen besteht. Daneben wird von dem Verbandsanwalte Rechtsrat erteilt. Ein eigenes Organ, die »Mitteilungen«, erschien bis Ende 1895 sechsmal jährlich.
[266] Eine eingehende Darstellung und Kritik des Entwurfes habe ich in der Zeitschrift »Das Land« (Herausgeber H. $Sohnrey$) Nr. 7, 8 u. 9 von 1895 gegeben.
Der Verband hat die von ihm erhoffte Bedeutung nicht erlangt, da die landwirtschaftlichen Besitzer ihm nicht in ausreichender Anzahl beitraten. So zählte er Ende 1895 nur 2714 Mitglieder mit 1418716 Morgen Land, während es allein in der Provinz Sachsen 70000 landwirtschaftliche Besitzer giebt. Unter diesen Umständen war es selbstverständlich, daß der Verband nicht selbständig weiter bestehen konnte, nachdem in Preußen das Gesetz über Errichtung von Landwirtschaftskammern in Kraft getreten war, durch welches diesen Kammern ganz ähnliche Aufgaben zugewiesen werden, wie sie der Verband verfolgte. Der letztere hat deshalb in seiner Generalversammlung vom 23. November 1895 beschlossen, sich mit dem von der Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen geschaffenen »Ausschusse für Arbeiterwesen« zu verschmelzen. Dieser hat die Statuten des Verbandes fast wörtlich übernommen und führt dessen Thätigkeit weiter; lediglich der Arbeitsnachweis ist eine Einrichtung, zu welcher der Beitritt frei steht und zu der deshalb auch besondere Beiträge gezahlt werden. Auch den nicht in der Provinz Sachsen wohnenden Landwirten ist die Mitgliedschaft ermöglicht.
Auch für die Provinz Schlesien[267] wurde 1892 ein ähnlicher Verein ins Leben gerufen, der aber schon 1893 seine Thätigkeit wieder einstellte, und zwar teils aus dem Grunde, weil ein Arbeitermangel wenig fühlbar war, teils deshalb, weil man erwartete, daß der »Bund der Landwirte« auch hinsichtlich der Verbesserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse eingreifen werde.
[267] Die nachfolgenden Angaben verdanke ich Herrn Oekonomierat Dr. $Kutzleb$ in Breslau.
Die Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlesien hat 1898 einen Arbeitsnachweis für landwirtschaftliches Personal eingerichtet, der sich durchaus dem sächsischen Vorbilde anlehnt.
XI. Der Deutsche Buchdruckerverein.
Unter dem im Eingange betonten Gesichtspunkte, die Unternehmerverbände in ihren Verhältnissen zu den Arbeitnehmern zu verfolgen, verdient eine bevorzugte Sonderstellung und deshalb eine eingehendere Behandlung der Deutsche Buchdruckerverein. Wir haben ihn und seine Thätigkeit, soweit es zum Verständnis der Entwickelung erforderlich war, schon bei der Behandlung des Gehülfenverbandes erwähnt[268]. Wenn wir hier noch etwas näher auf ihn eingehen, so geschieht dies nicht allein, um das Bild eines Unternehmervereins, der dem Ideale der Ergänzung des betreffenden Arbeitervereins zu einer Gesamtorganisation des Gewerbes näher wie irgend ein anderer gekommen ist, im einzelnen zu zeichnen, sondern vor allem auch deshalb, um hier, wo ich den eigenen Berichten des Vereins[269] folge, eine Ergänzung der früheren, wesentlich auf die arbeiterfreundlichen Darstellungen $Zahn$'s und $Gerstenberg$'s gestützten Schilderung zu geben und insbesondere hinsichtlich der stattgefundenen Streitigkeiten die Anschauungen der Prinzipale zu Worte kommen zu lassen.
[268] Vergl. oben S. 262 ff.
[269] Dies ist für die Zeit bis 1894 die zur Feier des 25 jährigen Bestehens des Vereins herausgegebene Festnummer der Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker, die sich selbst als eine Ergänzung der $Zahn$'schen und $Gerstenberg$'schen Arbeiten bezeichnet und sich übrigens einer durchaus loyalen Darstellung befleißigt. Im übrigen benutze ich die mir von den Vorstande des Vereins gütigst zur Verfügung gestellten Geschäftsberichte.
Der Gedanke einer beruflichen Zusammenfassung der Buchdruckereibesitzer war u. a. schon auf einer 1865 in Karlsruhe abgehaltenen Versammlung derselben von J. $Schneider$ in Mannheim geäußert. Der letztere gab nun unter dem Eindrucke der Lebensäußerungen des 1866 gegründeten Gehülfenverbandes einen Anstoß zu der Verwirklichung seines Planes durch einen am 11. März 1869 veröffentlichten Aufruf, der als Zweck des zu gründenden Vereines bezeichnete: 1. die künstlerische und geschäftliche Hebung der Buchdruckerei im allgemeinen und 2. die Regelung der betreffenden Arbeits- und Arbeiterverhältnisse insbesondere. Während der $Schneider$'sche Plan ziemlich stark den repressiven Karakter gegen die Gehülfenbewegung betonte, stand der am 24. Juni 1869 von dem »Freundschaftlichen Vereine Hamburg-Altonaer Buchdruckereibesitzer« veröffentlichte Aufruf, der im übrigen den gleichen Zweck verfolgte, auf dem Standpunkte, »keineswegs einen Druck auf die Gehülfen auszuüben, die Arbeitslöhne zu vermindern u. s. w., sondern vielmehr Mittel und Wege zu finden, das allein ersprießliche Zusammenwirken von Prinzipalen und Gehülfen unter den für beide Teile günstigsten Bedingungen herbeizuführen«. Um einer Zersplitterung vorzubeugen, einigte man sich auf eine gemeinsam zu berufende Versammlung, die am 14. und 15. August 1869 in Mainz tagte und die Gründung des »Deutschen Buchdruckervereins« beschloß, dem zunächst 87 Mitglieder beitraten, doch war diese Zahl bis zu der am 14. Mai 1870 abgehaltenen ersten Generalversammlung auf 416 angewachsen. Aus den auf der letzteren beschlossenen Statuten ist folgendes hervorzuheben:
Zweck des Vereins, dessen Sitz und Vorort Leipzig ist, besteht in der Förderung der materiellen und geistigen Interessen des deutschen Buchdruckerstandes, der Prinzipale sowohl wie der Gehülfen. Zu den Aufgaben gehört außer dem Verhältnisse zu Staat und Gesellschaft, insbesondere der Regelung des Verkehrs zu den verwandten Geschäftszweigen und dem Publikum, vor allem »Ordnung und Befestigung der geschäftlichen Verhältnisse zwischen Prinzipalen und Gehülfen unter Heranziehung der letzteren zur Lösung dieser Aufgabe, insbesondere auch unter Errichtung von Schiedsgerichten; hinwirken auf möglichst allgemeine oder wenigstens für größere geographische Gruppen gleichmäßige Bestimmungen über die Hauptpunkte des Tarifs, Hausordnung u. s. w.; konsequente Durchführung und strenge Aufrechterhaltung zwischen Prinzipalen und Gehülfen getroffener Vereinbarungen nach beiden Seiten hin; geschlossenes Vorgehen gegen Uebertretungen und Uebergriffe.« Außerdem waren erwähnt: Förderung des Lehrlingswesens, Errichtung von Fach- und Fortbildungsschulen und endlich das Unterstützungswesen, insbesondere die Gründung von Invaliden- und Witwenkassen, bei denen die Aufnahme von keiner andern Bedingung als der Erfüllung seiner Mitgliedspflichten abhängig gemacht werden sollte, und von Viatikumskassen, welche von dem Anspruch Erhebenden nur eine Legitimation als Buchdruckergehülfe, nicht aber die Zugehörigkeit zu irgend einer Gehülfenvereinigung verlangen dürfe. Bei allen diesen Kassen sollten die Prinzipale an Beiträgen und Leitung beteiligt sein. Der Verein gab ein Organ heraus und zwar wählte man hierzu die »Annalen der Typographie.« Der Vorstand bestand aus 9 Personen, doch sollte der Schwerpunkt in die für Deutschland beabsichtigten 12 Kreise fallen. Die Generalversammlung sollte jährlich stattfinden.
Das geschaffene Werk fand anfangs nicht viel Zustimmung: Bei den Gehülfen sah man darin einen Angriff und insbesondere den Versuch, die wichtigen Viatikumskassen in die Hände der Prinzipale zu bringen, obgleich im allgemeinen in Mainz die arbeiterfreundlichere Richtung gesiegt hatte; in den Kreisen der Prinzipale dagegen bot teils gerade dieser Umstand ein erhebliches Hindernis, teils fehlte es überhaupt an Interesse, so daß zunächst nur die Gründung von 2 Kreisvereinen: Nordkreis und Mainkreis, gelang. Der Gedanke eines einheitlichen Lohntarifes, noch mehr aber der eines organischen Zusammenwirkens mit den Gehülfen und die von manchen Seiten angeregte Schaffung einer Lehrlingsskala fand überwiegenden Widerspruch.
Erst die Lohnbewegung des Jahres 1872, bei der die Gehülfen überall ohne Mühe ihre Forderungen durchsetzten, brachte größeres Interesse für die Organisation unter die Prinzipale, die insbesondere durch den zur Beratung einer gemeinsamen Abwehr nach Eisenach berufenen und am 10. März 1872 abgehaltenen allgemeinen Buchdruckertag, auf dem 500 Firmen durch 62 Abgeordnete vertreten waren, angeregt wurde. Man beschloß nicht allein die möglichst rasche Einrichtung der Kreisvereine, ohne welche die ganze Organisation wirkungslos sein mußte, sondern stimmte auch den früher abgelehnten Forderungen eines Normaltarifes für ganz Deutschland und Bildung einer aus Prinzipalen und Gehülfen zusammengesetzten Tarifkommission zu.
Auf der am 27. April 1872 in Leipzig abgehaltenen dritten Generalversammlung des Vereins wurden diese Beschlüsse gebilligt und zur Durchführung derselben beschlossen, daß Gehülfen, welche sich der Entscheidung des Schiedsausschusses nicht fügen würden, während der Dauer des Streiks von keinem Vereinsmitgliede beschäftigt werden dürften. Dagegen wurde nicht allein die in den Gehülfenkreisen geforderte Einführung des Alphabettarifs, sondern auch der Gedanke, die Generalversammlung aus Vertretern der Kreisvereine zusammenzusetzen, abgelehnt.
Auch jetzt war die Organisation der Prinzipale noch nicht stark genug, um der im Jahre 1873 hervortretenden Gehülfenbewegung, die auf Einführung eines neuen Tarifs unter Zugrundelegung der Alphabetrechnung gerichtet war, Widerstand zu leisten, und so mußte denn die auf den 24. März 1873 in Weimar berufene außerordentliche Generalversammlung den Gehülfenforderungen nachgeben, um den ausgebrochenen Streik zu beendigen. Die darauf zusammentretende Delegiertenversammlung beider Teile, die vom 1.-5. Mai 1873 in Leipzig tagte, brachte dann endlich das große Werk eines für ganz Deutschland gültigen Normaltarifes zu Ende. Die eingesetzten Schiedsgerichte und das Einigungsamt wirkten auf beiden Seiten im versöhnlichen Sinne, und die neu gegründete Tarifgemeinschaft trug wesentlich dazu bei, das Bewußtsein der gemeinsamen Interessen zu stärken.
Der Bericht des Prinzipalvereins in der eingangs gedachten Festnummer schließt an dieser Stelle die erste Periode des Vereins, also die der Gründung und ersten Befestigung. Die zweite Periode zählt er von 1875 bis 1885 und bezeichnet dieselbe als eine Zeit des Niederganges, was sich schon darin zeigt, daß die Mitgliederzahl, die 1874 726 betragen hatte, allmählich bis auf 234 herabging. Einen Teil der Schuld hieran trug der Beschluß, das bisherige Organ, die »Annalen«, eingehen zu lassen und durch die nur nach Bedürfnis erscheinenden und nur den Mitgliedern zugehenden »Mitteilungen des Deutschen Buchdruckervereins« zu ersetzen, die zuerst im Jahre 1876 ausgegeben wurden, aber in dem ganzen Jahre nur 2 Mal erschienen. Wenn trotzdem die Prinzipale die bereits oben (S. 264) erwähnten Tarifermäßigungen der Jahre 1876 und 1878 durchsetzten, so lag dies in den ungünstigen Geschäftsverhältnissen, die auch von den Gehülfen anerkannt wurden. Aus dem Jahre 1878 ist erwähnenswert, daß unter dem Eindrucke der Attentate die am 16. Juni 1878 in Hannover abgehaltene 9. Generalversammlung es für Pflicht der Mitglieder erklärte, keine sozialdemokratischen Arbeiter zu beschäftigen, ein Beschluß, der aber nirgends zur Ausführung gelangte.
Mit dem Jahre 1886 beginnt die dritte Periode des Vereins, die des kräftigen Aufstrebens. Ein Hauptgrund hierfür war die reichsgesetzliche Bildung der Unfallversicherungsgenossenschaften, die den Gedanken der Vereinigung in weitere Kreise trug, so daß die Mitgliederzahl des Vereins innerhalb des Jahres 1885/86 von 344 auf 1144 stieg. Wenn man freilich diesen Anlaß benutzte, um die Organisation nicht nur formell an diejenige der Unfallversicherung anzulehnen, indem man die 12 Kreise durch die 9 Bezirke der letzteren[270] ersetzte, sondern auch bei der Besetzung der Vorstandsämter weitgehend eine Personalunion eintreten ließ, so beging man den bereits oben (S. 266) gerügten Fehler, an einem auf versöhnliches und entgegenkommendes Zusammenwirken mit den Gehülfen berechneten Unternehmen Männer zu beteiligen, die auf einem durchaus entgegengesetzten Standpunkte, nämlich dem der einseitigen Herrschaft des Unternehmers, standen. Auch die eigene Darstellung der Prinzipale in der mehrfach erwähnten Festnummer bietet nicht allein keine Widerlegung des bezeichneten Vorwurfes, sondern läßt, ohne ihn auszusprechen, doch auf Schritt und Tritt diesen Gegensatz beider Richtungen innerhalb des Vereins hervortreten. Es ist von hohem Interesse, zu lesen, wie die Sektion II (Rheinland-Westfalen) sich in stetem Widerspruche zu der Gesamtleitung befindet, größtenteils im Vorstande und bei den bezüglichen Verhandlungen gar nicht vertreten ist, ja hinsichtlich der wichtigsten Punkte, z. B. bei der Bildung der Tarifgemeinschaft und der Durchführung des Tarifs, den formell bindenden Beschlüssen des Vereins einfach die Anerkennung versagt und offenen Widerstand leistet, und daß die Vereinsleitung schwach genug ist, dies alles zu ertragen, anstatt die unbotmäßigen Mitglieder einfach vor die Thür zu setzen. Erst die Periode des Kampfes, wie sie durch den großen Streik gegeben wurde, bot den rheinisch-westfälischen Herren den Anlaß, ihre Stellen einzunehmen und sich an dem Verein zu beteiligen, in dem sie dann ihren Einfluß geltend machten, um alle Versuche einer friedlichen Beilegung zu hindern und den verhängnisvollen Ausgang herbeizuführen.
[270] Diese neuen 9 Kreise sind folgende: 1. Nordwest, 2. Rheinland-Westfalen, 3. Main, 4. Südwest, 5. Bayern, 6. Thüringen, 7. Sachsen, 8. Brandenburg, 9. Nordost.
Das Auftreten dieses antisozialen Elementes innerhalb des Vereins ist von solchem Interesse, daß ich die wichtigsten Thatsachen hier kurz erwähnen will.
Vom 16. bis 20. August 1886 hatte die Tarifkommission in Leipzig getagt und nach langen Verhandlungen und unter beiderseitigem Nachgeben einen neuen Tarif zustande gebracht, insbesondere auch eine Lehrlingsskala geschaffen. Daß die Prinzipale des Vororts Köln als die einzigen den Tarif ablehnten, war nichts Besonderes, vielmehr ihr Recht, aber nachdem der Gesamtverein ihn mit 214 gegen 93 Stimmen angenommen hatte, war die Sektion II statutengemäß an ihn gebunden. Im Gegensatze hierzu beschloß eine am 15. September 1886 in Köln abgehaltene Prinzipalversammlung mit 86 gegen 4 Stimmen, bei ihrem Widerspruche festzuhalten, und die Gehülfen waren trotz eines Lohnkampfes, der ihnen 200000 Mk. kostete, nicht im stande, ihr klares Recht durchzusetzen. Aber die Sektion II ging noch weiter in der offenen Auflehnung, indem sie im Gegensatze zu der von dem Vereinsvorstande geleiteten Abstimmung innerhalb des Vereins eigenmächtig eine neue Abstimmung aller Prinzipale in Deutschland in der Weise herbeizuführen suchte, daß sie die Betreffenden aufforderte, ihr Votum durch Postkarte dem Vorstande der Sektion zuzusenden. Als sich dabei eine Ablehnung des Tarifs mit 2136 gegen 204 Stimmen ergab, leitete man daraufhin eine umfassende Agitation ein mit dem Programm: energische Stellungnahme gegen den Gehülfenverband sowie gegen die Tarifgemeinschaft, Ueberweisung der Lohnfrage an die Sektionen und Ablehnung des neuen Tarifs. Der Vereinsvorstand erkannte in seiner am 1. Dezember 1886 abgehaltenen Sitzung nicht allein das Recht der Sektion II an, gegen den Tarif zu agitieren, sondern war auch schwächlich genug, auszusprechen, daß die Mitgliedschaft im Vereine durch Anerkennung des Tarifes nicht bedingt sei. Auch in der am 26. Juni 1887 in München abgehaltenen Generalversammlung blieb die Sektion II dabei, daß sie auch ferner gegen die Tarifgemeinschaft zu wirken entschlossen sei. Wenn das Hauptziel, um nicht zu sagen das einzige, in der Regelung des Verhältnisses zu den Gehülfen besteht, so bedeutet die Ablehnung einer für dieses Verhältnis grundlegenden Organisation auch die Lossagung von dem Verein selbst, und Beschlüsse, die der Verein innerhalb seiner Zuständigkeit faßt, sind selbstverständlich für alle Mitglieder desselben verbindlich. Es ist interessant, das Vorgehen des Prinzipalvereins in diesem Punkte zu vergleichen mit demjenigen des Gehülfenverbandes bei der Neubegründung der Tarifgemeinschaft im Jahre 1896. Obgleich in der Generalversammlung 45 Stimmen für und 22 gegen die Tarifgemeinschaft abgegeben waren, sah es doch die überstimmte Minderheit als ihre selbstverständliche Pflicht an, sich zu fügen, jedenfalls ist der Vereinsvorstand gegen die unter der Leitung von $Gasch$ stehende Opposition mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufgetreten, ja $Gasch$ selbst ist aus dem Verein ausgeschlossen. Und dabei handelte es sich in den beiden zur Vergleichung stehenden Fällen um genau dieselbe Frage: die Tarifgemeinschaft, die von den beiden Minderheiten bekämpft wurde, hier auf Grund eines engherzigen Unternehmerinteresses, dort infolge ebenso einseitigen Arbeiterstandpunktes. Auf der einen Seite Klassenhochmut und Herrscherdünkel, auf den anderen Klassenhaß und Kampfesfanatismus. Das sind die Feinde, die eine verständige soziale Thätigkeit zu bekämpfen hat, aber beide in gleichem Maße. Wenn die Mehrheit des Prinzipalvereins glaubte, im Interesse des Friedens nachgeben zu müssen, so hat sie dem Vereine einen schlechten Dienst erwiesen, denn nicht der äußere Umfang und die Mitgliederzahl entscheidet über den Wert und die Leistungsfähigkeit eines Vereins, sondern die innere Harmonie und die konsequente energische Durchführung eines als richtig anerkannten Prinzips. Ein Verein, der einen ganz neuen Gedanken zur Durchführung bringen will, nämlich die gemeinsamen Interessen von Arbeitern und Unternehmern unbeschadet des zwischen beiden bestehenden Gegensatzes zu vertreten, muß dabei den Kampf nach beiden Richtungen aufnehmen, nur dadurch ist er imstande, seine Daseinsberechtigung zu beweisen.
Aus der Wiedergabe der thatsächlichen Ereignisse, wie sie sich in dem Berichte findet, ist wenig hervorzuheben, da sie sich mit der bereits oben (S. 258 ff.) gegebenen Darstellung deckt. Von Interesse ist, daß auch nach der Auffassung der Prinzipale die Stettiner Beschlüsse über die unmittelbare Vereinbarung des Tarifs zwischen den beiderseitigen Verbänden und über die Verpflichtung der tariftreuen Prinzipale, nur solche Gehülfen zu beschäftigen, die in tariftreuen Geschäften ausgebildet sind, durchaus als durchführbar und als großer prinzipieller Fortschritt in der Entwickelung des beiderseitigen Verhältnisses betrachtet wurden. Aber leider siegte auf der am 30. Juni 1890 in Straßburg abgehaltenen Generalversammlung die bereits gewürdigte Schwächlichkeitstendenz, die von dem Berichte in der Weise verherrlicht wird, daß es heißt, diejenigen, die befürchtet hatten, es werde in Straßburg das Tafeltuch zwischen dem Verein und seiner Sektion II zerschnitten werden, seien angenehm vom Gegenteil berührt, das Ergebnis der langen Beratungen sei gewesen, daß »von der Entscheidung der streitigen Hauptpunkte abgesehen sei«. Eine köstliche Selbstironie. Da hiermit dem Stettiner Abkommen entgegen die Einführung der Neuordnung jedenfalls für den 1. Oktober 1890 beseitigt war, so ist es völlig begreiflich, daß der Unmut der Gehülfen sich in scharfer Weise geltend machte. Wenn der Bericht hervorhebt, daß dies und die Agitation für den Achtstundentag auf die Stimmung in Prinzipalkreisen ungünstig zurückgewirkt habe, so ist das wohl verständlich, ändert aber nichts an der Beurteilung der Schuldfrage. Die Neigung des Vereins, seine bessere sozialpolitische Einsicht der Rücksicht auf die Verständigung mit Rheinland-Westfalen unterzuordnen, tritt schon deutlich hervor in den Verhandlungen des von dem Vereine eingesetzten Revisionsausschusses, der am 26. November 1890 in Leipzig zusammentrat und nach dem Berichte den Zweck verfolgte, eine Uebereinstimmung der dissentierenden Sektion II mit dem übrigen Vereine herbeizuführen. Das Ergebnis der viertägigen Beratungen waren folgende Beschlüsse: Der allgemeine deutsche Buchdruckertarif sollte künftig von Organen des Vereins und Organen der Gehülfenschaft vereinbart, durchgeführt und überwacht werden, die bisherige Tarifgemeinschaft also in Wegfall kommen. Als berechtigter Vertreter der Gehülfenschaft sollte der Unterstützungsverein Deutscher Buchdrucker anerkannt werden mit dem Anheimgeben an diesen, auch die außerhalb seiner Organisation stehenden Gehülfen mit zu berücksichtigen; mit diesen Organisationen sollte der Vereinsvorstand Verhandlungen einleiten. Zur Einhaltung des vereinbarten, von der Generalversammlung anerkannten Tarifes sollten die Vereinsmitglieder statutarisch verpflichtet werden, ebenso zur Einhaltung der Stettiner Resolution. Für den Fall, daß ein Tarif im Vereinbarungswege mit der Gehülfenschaft nicht zustande käme, sollte der Verein den statutengemäß festgesetzten Tarif selbst, also ohne Mitwirkung der Gehülfenschaft durchführen.
Durch den Streik sind diese Beschlüsse nicht zur weiteren Entwickelung gekommen, aber es ist im hohen Grade wahrscheinlich, daß, falls der Verein an ihnen festgehalten hätte, sie allein und ganz unabhängig von den seitens der Gehülfenschaft aufgestellten neuen Forderungen den Konflikt hätten herbeiführen müssen. Zunächst enthielt der Beschluß, zu den Verhandlungen auch die nicht zum Verbande gehörigen Gehülfen zuzuziehen, einen unmittelbaren Angriff gegen den Verband, indem dieser das Recht in Anspruch nahm, die einzige berechtigte Vertretung der Gehülfen zu sein. Aber mag es dahingestellt bleiben, ob dieser Standpunkt angreifbar war, so zerstörte man durch den Beschluß, die Vereinbarung des Tarifes zwischen dem Prinzipalvereine auf der einen Seite und der gesamten Gehülfenschaft auf der andern Seite stattfinden zu lassen, den Grundgedanken des bisherigen Verhältnisses, den man dahin bezeichnen kann, daß die beiderseitigen Organisationen als berechtigte Vertreter der beiderseitigen Interessen anerkannt werden sollten. Ließ man dies für die Gehülfen fallen, indem man sich nicht an den Verband, sondern an die Gesamtheit wandte, woher wollte man dann für den Prinzipalverein das entsprechende Recht ableiten, da er in viel geringerem Grade die Forderung, alle Beteiligten in sich zu vereinigen, erfüllte, als der Gehülfenverband?
Obgleich die am 8. Februar 1891 in Leipzig abgehaltene außerordentliche Generalversammlung diese der Auffassung der Rheinländer gewiß entgegenkommenden Beschlüsse im wesentlichen zu den ihrigen machte, gaben doch in der Kreisversammlung der Sektion II sämtliche Vorstandsmitglieder die Erklärung ab, infolge ihrer von der des Deutschen Buchdruckervereins abweichenden Stellung zu den Tarifangelegenheiten keine Aemter wieder annehmen zu können. Der Bericht fährt fort: »Die folgende Neuwahl war denn auch erfolglos, und der Verein behielt zwar in Rheinland-Westfalen seine Mitglieder, diese verblieben aber ohne statutgemäße Vertretung.« Also ein Verein läßt sich gutwillig gefallen, daß ein Teil seiner Mitglieder die elementarste Pflicht, die statutenmäßige Organisation zu vollziehen, ablehnt, ohne daraus die Folgerung zu ziehen, daß solche Personen nicht mehr Mitglieder sein können!
Bei der Beurteilung des großen Streiks unterstützt der Bericht des Prinzipalvereins weitgehend die oben vertretene Auffassung, insbesondere, daß die so lange vorher erfolgte offene Ankündigung seitens der Gehülfen die Prinzipale in die Lage gesetzt hatte, sich vorzüglich vorzubereiten, indem »manche Firmen schon im Verlaufe des Sommers aus eigenem Antriebe die Einteilung ihrer Arbeiten danach eingerichtet hätten.« Auch mit dem Börsenverein deutscher Buchhändler und dem Verlegerverein hatte man Verbindungen angeknüpft, um die Aufträge entweder, soweit sie eilig waren, noch vorher zu erledigen oder aber sie zurückzustellen. »Das gleiche Ersuchen hatte man an die Behörden und das Publikum gerichtet. Allen diesen Ersuchen wurde auf das bereitwilligste entsprochen.«
Die Ziffern giebt der Bericht an wie folgt:
Bis zum 7. November hatten die Arbeit niedergelegt 7631 Gehülfen, 200 Gießer und 29 Hülfsarbeiter. Die Forderungen bewilligt erhalten hatten 4445 Gehülfen. Nach dem bisherigen Tarife arbeiteten weiter 6744 Gehülfen, in Kündigung standen noch 298 Gehülfen, 131 Gießer und 70 Hülfsarbeiter. Die hier ermittelte Gesamtzahl umfaßt allerdings nur 19118 Gehülfen, also gegenüber den insgesamt vorhandenen 34000 nur etwa 56%, die fehlenden 15000 sind als weiter arbeitend anzusehen.
Hinsichtlich des Antrages auf Sequestration der Zentralinvalidenkasse, die von dem Vereinssekretär Dr. $Paul Schmidt$ im Auftrage von 512 Mitgliedern der Kasse bei dem Amtsgerichte Stuttgart erwirkt wurde, giebt der Bericht als Grund an, daß »die gehülfenseitige Streikleitung in zwar sehr vorsichtiger, aber hinreichend deutlicher Weise die Fortdauer der an den Unterstützungskassen des Vereins erworbenen Rechte von der Beteiligung am Streik abhängig gemacht, dagegen die Leitung des Deutschen Buchdruckervereins denjenigen Gehülfen, welche sich am Streik nicht beteiligen würden, die Wahrung dieser Rechte zugesichert hatte, so daß die Zentralleitung als den nächsten wichtigsten Schritt erachtete, die bedrohten Interessen dieser Gehülfen sicher zu stellen.« Aber abgesehen von der Frage, ob eine solche offenbar rechtswidrige Absicht des Gehülfenvereins wirklich »in hinreichend deutlicher Weise« hervorgetreten war, so ist jedenfalls durch die später im Instanzenzuge erfolgte Wiederaufhebung der Sequestration die mangelnde Berechtigung des Vorgehens hier ebenso anerkannt, wie bei dem Verbote der Berliner Polizei, aus Vereinsmitteln Streikunterstützungen zu zahlen oder Extrasteuern zu erheben.
Waren schon während des Streiks versöhnlichere Stimmungen aus den Kreisen der Berliner und Stuttgarter Prinzipale hervorgetreten, so geschah dies sehr nachdrücklich durch ein Rundschreiben der Vereinigten Stettiner Prinzipale vom 17. Januar 1892, das aber von dem Vereinsvorstande durch eine Entgegnung von 25. dess. Mon. energisch bekämpft wurde und weitere Folgen nicht hatte. Aehnlich verliefen die Dinge auf der am 19. Juni 1892 in Breslau abgehaltenen Generalversammlung. »In verschieden Kreisen des Vereins war man mit der Behandlung der Angelegenheit von der Tarifkommission für Deutschlands Buchdrucker seitens der Prinzipalabteilung dieser Kommission nicht einverstanden, hielt die Auflösung der Tarifkommission durch deren Prinzipalmitglieder[271] sowie die Ueberweisung der Tarifregelung an den Tarifausschuß des Deutschen Buchdruckervereins als zu Unrecht erfolgt und mit den mit der streikenden Gehülfenschaft abgeschlossenen Friedensbedingungen nicht übereinstimmend. Dem wurde von anderen Kreisen widersprochen, und die Debatten gestalteten sich deshalb sehr langwierig. Schließlich einigte man sich in dem Beschlusse, daß die Versammlung erklärte, sich in betreff der Tarifangelegenheit auf den Boden der gegebenen Thatsachen zu stellen und den Vorstand beauftragte, die von dem Tarifausschusse eingereichte Tarifvorlage nach den Gesichtspunkten: 1. überall die Möglichkeit einer späteren Mitwirkung der Gehülfenschaft an dem weiteren Ausbau des Tarifs offen zu lassen, und 2. an den bestehenden Grundpositionen nichts zu ändern, unter Mitwirkung des Tarifausschusses festzustellen und den Mitgliedern vom 1. Oktober 1892 ab zur Einführung zu empfehlen.«
[271] Vgl. oben S. 271.
Aber diese Beschlüsse vermochten nicht die gehülfenfreundliche Partei zu beruhigen. »Auch der Bund der Berliner Buchdruckereibesitzer erklärte, dem neue Reduktionen enthaltenden Tarifentwurfe nicht zustimmen zu können, sondern nur einem auf loyalem Wege zwischen Prinzipalen und Gehülfen zustandegekommenen, und bezeichnete den 1890er Tarif bezüglich der Entlohnung für seine Mitglieder nach wie vor als bindend. Die Stuttgarter Prinzipale teilten im wesentlichen diese Anschauungen und sprachen sich außerdem noch für die Fortdauer der Tarifgemeinschaft aus.... Die Zentralleitung für Ausstandsangelegenheiten[272] endlich erklärte in ihrer Mehrheit in einer am 26. September 1892 abgehaltenen Sitzung, an dem dritten Punkte des $Büxenstein-Döblin$'schen Uebereinkommens vom 16. Januar 1892: »Der Tarif vom 1. Januar 1890 gilt weiter und wird so lange als gültig anerkannt, bis eine andere Vereinbarung zwischen Prinzipalität und Gehülfenschaft getroffen worden ist«, festzuhalten, und richtete an den Vorstand das Ersuchen, dahin zu wirken, daß die Beschlußfassung der Breslauer Hauptversammlung, welche mit dieser Friedensbedingung nicht in Einklang stehe, mit derselben in Einklang gebracht werde.« Um diese verschiedenen Meinungen auf Grund des Breslauer Beschlusses, soweit möglich, zu vereinigen, fanden vom 21. bis 23. November 1892 in Leipzig gemeinschaftliche Sitzungen des Vereinsvorstandes, des Vereinstarifausschusses und der Zentralleitung für Ausstandsangelegenheiten statt. Das Ergebnis dieser Sitzung war ein allseitiges Einverständnis und die Aufstellung des heutigen deutschen Buchdruckertarifs[273], der unterm 8. Dezember 1892 veröffentlicht wurde und am 1. Januar 1893 in Kraft trat. In diesem Tarife nahm man die Lohnsätze des 1890er Tarifs unverändert auf.... Als Konzession an die Gegner des 1890er Tarifs wurden die Minderbezahlung der Ausgelernten und die Minimalzuschläge für Druckorte bis zu 6000 Einwohner in den Tarif wieder aufgenommen. Die von der Tariforganisation handelnden Bestimmungen des bisherigen Tarifs wurden durch einen den Friedensbedingungen vom 16. Januar 1892 entsprechenden Gültigkeitsvermerk ersetzt und damit dem prinzipalseitig beim Friedensschlusse gegebenen Worte wie dem Breslauer Beschlusse Genüge geleistet. Die Festsetzung der Lehrlingsskala wurde als Sache der Prinzipalität erklärt und dem Deutschen Buchdruckerverein als Vertreter derselben zugewiesen.«
[272] Dieselbe war bei Beginn des Streiks eingesetzt.
[273] Derselbe ist später bei Wiedererrichtung der Tarifgemeinschaft von neuem abgeändert und durch einen neuen ersetzt, der seit 1. Juli 1896 in Kraft ist.
»Durch diesen Beschluß wurde die Einmütigkeit der Prinzipalschaft wieder hergestellt. Die Gehülfenschaft erkannte den Tarif vom 1. Januar 1893 stillschweigend an, und der Vorstand des Unterstützungsvereins Deutscher Buchdrucker forderte sogar -- freilich in Widerspruch mit der radikalen Richtung -- die Gehülfen auf, zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse die Hand zu bieten[274].«
[274] Der Wortlaut dieser ganzen Darstellung ist dem mehrerwähnten Berichte entnommen.
So schien ja die Tarifangelegenheit endlich einigermaßen geordnet, obgleich die Beseitigung der Lehrlingsskala einen bedauerlichen Rückschritt darstellt. Aber man hatte die Rechnung ohne Rheinland-Westfalen gemacht, und der Bericht muß für 1894 feststellen, daß dieser Kreis »noch immer insofern eine Ausnahmestellung einnimmt, als seine Mitglieder nach dem 1878er Tarife bezahlen«. Einen größeren Einfluß des Vereins auf die Tarifeinhaltung und damit auf die ganze Tariffrage selbst erhofft der Bericht daraus, »daß mit der am 27. April (1894) erfolgten Inkraftsetzung der von der Hauptversammlung in Stuttgart am 26. Juni 1893 beschlossenen Vereinssatzungen auch der Beschluß derselben Hauptversammlung in Kraft getreten ist, nach welchem die Vereinsmitglieder verpflichtet sind, den deutschen Buchdruckertarif bei Vermeidung des Ausschlusses aus dem Vereine einzuhalten«.
Die neueste Wiederbegründung der Tarifgemeinschaft wird von dem Geschäftsberichte des Prinzipalvereins für 1895 im wesentlichen übereinstimmend mit der oben (S. 274 ff.) gegebenen Darstellung geschildert; insbesondere wird mehrfach das versöhnliche Entgegenkommen der Gehülfenschaft hervorgehoben, das den Prinzipalvorstand bestimmt habe, die Verhandlungen über die Forderungen der Gehülfen: »Verkürzung der Arbeitszeit, entsprechende Lohnerhöhung und genaue Präzisierung der streitigen Paragraphen des Tarifs« aufzunehmen. Die Verhandlungen Vom 11. März 1896, bei denen zum erstenmal seit vier Jahren wieder Vertreter der Prinzipalität und der Gehülfenschaft zu gemeinsamer Arbeit zusammentraten, waren sehr schwierig und standen oft auf dem Punkte zu scheitern. Insbesondere wollten die Gehülfen von einer Hinzuziehung der Nicht-Verbandsmitglieder nichts wissen, während die Prinzipale auch den »Gutenbergbund« an den Verhandlungen teilnehmen lassen wollten. Endlich verständigte man sich dahin, daß die eigentliche Einigungsverhandlung stattfinden sollte zwischen dem Tarifausschusse des Prinzipalvereins auf der einen und den aus Urwahlen unter Leitung des Leipziger Einigungsamtes seitens der gesamten Gehülfenschaft hervorgehenden Vertretern der letzteren auf der anderen Seite. Daneben wurden mit beratenden Stimmen sowohl je zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Verbandsvorstandes, als zwei Vertreter der Nichtverbandsgehülfen zugelassen, die, nachdem der »Gutenbergbund«, dem man sie zuerst angeboten, abgelehnt hatte, von dem nicht zum Verbande gehörigen Gehülfen in Leipzig und Braunschweig gewählt wurden. Der Gutenbergbund trat sogar gegen diese Art der Vertretung in so scharfe Opposition, daß er einen Protest seitens des Prinzipalvereins hervorrief. Die am 15. April 1896 begonnenen dreitägigen Verhandlungen der so bestimmten beiderseitigen Vertreter führten dann zu den oben (S. 276) näher bezeichneten Vereinbarungen, insbesondere zu der Verkürzung der Arbeitszeit um 1/2 Stunde und einer Lohnerhöhung. Die durch beides bedingte Erhöhung der Produktionskosten wird von dem Geschäftsberichte auf 12% angegeben. Es waren also wesentlich dieselben Zugeständnisse gemacht, die 1891 von den Prinzipalen als unmöglich abgelehnt waren. Die Einzelheiten wurden dann auf der vom 15. bis 19. Mai 1895 in Berlin abgehaltenen Konferenz geordnet.
Die jetzige Tariforganisation besteht also einerseits aus dem durch je einen Vertreter der Prinzipale und Gehülfen aus den zu Grunde gelegten neun Kreisen des Prinzipalvereins gebildeten Tarifausschusse und dem aus je drei Prinzipalen und Gehülfen bestehenden Tarifamte; das letztere ist die ausführende, der erstere die obere beschließende Instanz. Das Tarifamt ist zugleich Berufungsinstanz hinsichtlich der in den einzelnen Bezirken bestehenden Schiedsgerichte. Auch sollen gemeinsame Arbeitsnachweise errichtet werden und zwar unabhängig von den schon bestehenden des Prinzipalvereins. Die Kosten der Durchführung des Tarifs werden von den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen zu gleichen Teilen getragen. Dem Tarifamte ist ausdrücklich die Aufgabe übertragen, Vorkehrungen zu treffen, daß von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkte ab in tarifuntreuen Druckereien eintretende Lehrlinge nach Beendigung der Lehrzeit in tariftreuen Druckereien nicht beschäftigt werden; auch soll die zur Zeit geltende Lehrlingsskala in den Tarif aufgenommen werden[275].
[275] Eine ausführlichere Darstellung bei Tarifgemeinschaft ist an anderer Stelle (S. 624) gegeben.
Diese Einigung der Prinzipale und Gehülfen hat aber noch einen Erfolg gehabt, der ebenso hoch anzuschlagen ist wie sie selbst und die Hoffnung gestattet, daß endlich die Entwickelung der Verhältnisse sich so vollziehen wird, wie es dem gewerkschaftlichen Grundgedanken entspricht. Daß die radikale Richtung der Gehülfen unter Leitung von $Gasch$ abgestoßen wurde, ist oben (S. 280) erwähnt. Aber ebenso ist auch jetzt glücklich die antisoziale Gruppe der Prinzipale ausgeschlossen. Schon der Geschäftsbericht für 1895 teilt mit, daß die Wahlen der Ausschußmitglieder in allen Kreisen außer dem zweiten vollzogen seien, und der Bericht für 1896 meldet dann folgendes:
»Die Aussprache mit den Vertretern des Kreises Rheinland-Westfalen auf der vorjährigen Hauptversammlung in Berlin ließ uns hoffen, daß die Mitglieder dieses Kreises sich im Interesse des Gesamtgewerbes den mit der Gehülfenschaft getroffenen Abmachungen ebenfalls anschließen und den Tarif in ihrem Kreise zur Durchführung bringen würden. Diese Hoffnung hat sich indes nicht erfüllt, ja es übernahmen sogar diejenigen Herren Kollegen, von denen wir am ersten erwarteten, daß sie den Beschlüssen der Hauptversammlung Geltung zu verschaffen bemüht sein würden, die Mitglieder des Kreisvorstandes, die Führung des Widerstandes gegen diese Beschlüsse und den deutschen Buchdruckertarif. Wenn wir bisher auch keine Veranlassung hatten, gegen den passiven Widerstand des Kreises II gegen den Tarif Maßnahmen zu treffen, so konnten wir doch diesem Vorgehen des Kreisvorstandes nicht ruhig zusehen, sondern wandten uns in einem offenen Briefe in Nr. 53 der »Zeitschrift« an die dortigen Kollegen, dieselben zu treuem Festhalten an dem Tarif und unserm Vereine ermahnend.« Der Bericht teilt dann mit, daß infolge hiervon etwa ein Drittel der Mitglieder des Kreises Rheinland-Westfalen aus dem Vereine ausgeschieden, zwei Drittel dagegen ihm treu geblieben seien. Der Kreis sei allerdings infolge hiervon ohne Vorstand, aber der Hauptvorstand werde in nächster Zeit die nötigen Schritte unternehmen, um die erforderliche Vertretung wieder zu beschaffen. Bisher seien die Bestrebungen der ehemaligen Mitglieder des Kreisvorstandes, einen Sondertarif für den dortigen Kreis zu schaffen, teils an der besseren Einsicht der Prinzipale, teils an dem Widerstande der Gehülfen gescheitert und es sei berechtigter Anlaß, anzunehmen, daß sich dieselben auch in nächster Zukunft nicht verwirklichen würden.
Damit hat sich eine Reinigung des Vereins vollzogen, die einen weiteren Aufschwung hoffen läßt und mit hoher Befriedigung zu begrüßen ist. Allerdings ist die Mitgliederzahl erheblich zurückgegangen, indem 1896/97 361 Mitglieder aus- und nur 132 eintraten, so daß der Bestand von 1402 auf 1173[276] zurückging. Auch 1897/98 haben 200 Austritte stattgefunden, so daß der Mitgliederbestand am 6. Juni 1898 nur noch 978 betrug; ja am Schlusse des Jahres war derselbe sogar auf 962 herabgegangen. Aber diese ausscheidenden waren schädliche Elemente, weil sie dem Grundgedanken aller gewerkschaftlichen Entwickelung, nämlich des friedlichen Ausgleiches unter gleichberechtigten Gegnern kein Verständnis entgegenbrachten. Wir finden ja diese auf der Zuspitzung des einseitigen Unternehmerstandpunktes beruhende antisoziale Anschauung in derselben Gegend des deutschen Vaterlandes auch bei anderen Industrien, als den Buchdruckern; es ist derselbe Absolutismus, derselbe Herrscherstandpunkt in dem Verhältnisse zwischen Unternehmer und Arbeiter, wie er vor 1848 in dem Verhältnisse zwischen Monarch und Volk bestand. Auf politischem Gebiete besteht er bekanntlich noch heute in Mecklenburg. Die rheinischen Industriemonarchen sind hinsichtlich der sozialen Verhältnisse noch auf der Entwickelung vor 1848 stehen geblieben, aber die Arbeiter sind es nicht mehr, und so wird ihr Widerstand notwendig gebrochen werden. Einstweilen ist Rheinland-Westfalen unser soziales Mecklenburg. --
[276] Auf die oben (S. 590) angegebenen Kreise verteilten dieselben sich wie folgt: I 200, II 92, III 71, IV 110, V 131, VI 66, VII 296, VIII 104, IX 103.
Die sonstige Wirksamkeit des Deutschen Buchdruckervereins will ich hier nur mit wenigen Worten erwähnen.
Bei dem neuen Aufschwunge des Vereins sah man ein, daß man ein regelmäßig erscheinendes Organ nicht entbehren könne. Man ersetzte deshalb mit Beginn des Jahres 1889 die »Mitteilungen« durch die noch jetzt bestehende »$Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker$«, die wöchentlich erscheint.
Der Verein beschränkte sich auch nicht auf seine nächsten Aufgaben, sondern aus ihm heraus entstand am 24. Oktober 1884 der »$Zentralverein für das gesamte Buchgewerbe$«, der sich die Ausbildung aller in den verwandten Berufen beschäftigten Personen und die Hebung in allen Richtungen durch Fortbildungsanstalten, Ausstellungen, Errichtung eines Museums u. dgl. zur Aufgabe stellt; alle sozialpolitische Thätigkeit ist ausgeschlossen.
Der Verein ist ferner thätig gewesen für Einführung einer einheitlichen Orthographie, für einheitliche Normalpapierformate, für Schaffung eines übereinstimmenden Kundentarifs, für Herabsetzung des Drucksachenportos und für Abstellung der Mißstände im Anzeigewesen, insbesonderen dem Rabattsystem. Um sich vor Geschäftsausfällen zu schützen, werden seit Ende 1892 die »Vertraulichen Mitteilungen des Deutschen Buchdruckervereins« herausgegeben, die den Beteiligten die Namen schlechter Zahler und anderer das Gewerbe schädigender Personen, sowie alle Mitteilungen zur Kenntnis bringen, die sich für das Vereinsorgan nicht eignen. Damit ist auch ein Schuldeneinziehungsbureau verbunden. Weniger Anerkennung verdienen die Eingaben, die der Verein bei Beratung des Arbeiterschutzgesetzes gegen dasselbe machte, und das Gesuch an den Bundesrat vom 16. Februar 1892 um Gewährung von Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen. Glücklicherweise hatten diese Bestrebungen keinen Erfolg.
Bei Begründung des Vereins gehörten demselben auch viele Prinzipale aus Oesterreich und der Schweiz an; als sich dann später in beiden Ländern eigene Vereine nach dem Vorbilde des deutschen bildeten, sind diese aus dem letzteren ausgeschieden, so daß der Verein sich jetzt auf Deutschland beschränkt. Doch steht derselbe mit dem Oesterreichischen und dem Schweizerischen Prinzipalvereine in einem Kartellverhältnis.
Der Verein besitzt einen Zentralarbeitsnachweis, der unabhängig von den Arbeitsnachweisen der Tarifgemeinschaft ist, sich aber auf denselben Boden stellt, indem er nur tariftreue Prinzipale und Gehülfen berücksichtigt; hierdurch wird der Anschluß neuer Firmen an den Verein befördert. Ferner hat der Verein die »$Unterstützungskasse des deutschen Buchdruckervereins$« eingerichtet, die seit 1. Januar 1896 für alle Mitglieder obligatorisch ist, doch können sich auch andere tariftreue Druckereien beteiligen. Außer den Prinzipalen werden die bei tariftreuen Firmen beschäftigten Gehülfen auf ihren Antrag aufgenommen[277]. Die Kasse gewährt Unterstützungen: 1. bei Arbeitslosigkeit, 2. beim Umzuge nach einem anderem Orte, 3. bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, 4. bei dauernder Invalidität. Die Beiträge der Gehülfen belaufen sich auf wöchentlich 10 Pf. für die Reise- und Arbeitslosenkasse, 35 Pf. für die Krankenkasse und 20 Pf. für die Invalidenkasse. Die Prinzipale haben für jeden von ihnen beschäftigten Gehülfen wöchentlich 10 Pf. beizusteuern, erhalten aber ihrerseits aus der Kasse keine Unterstützung, sofern sie nicht durch eine besondere Zahlung von wöchentlich 75 Pf. sich selbst versichern. Die Gehülfen erhalten als Reiseunterstützung und Arbeitslosenunterstützung täglich 1 Mk. bis zur Dauer von 140 Tagen, als Krankenunterstützung täglich 1 Mk. 50 Pf. bis zu 52 Wochen und als Invalidenunterstützung täglich 1 Mk. nebst 100 Mk. Begräbnisgeld für die Hinterbliebenen. Die Kasse umfaßte am 31. Dezember 1897 3600 Gehülfen und 600 Prinzipale. Im Jahre 1898 betrugen Einnahmen, Ausgaben und Vermögen bei der Arbeitslosen- und Reisekasse: 48015,54 Mk, 22429,39 Mk. und 125586,15 Mk., bei der Invalidenkasse: 65085,42 Mk., 12670,04 Mk. und 229368,69 Mk. In der Vereinskasse betrugen 1898 die Einnahmen 14599,64 Mk., die Ausgaben 13463,18 Mk. Das Vereinsvermögen belief sich am 31. Dezember 1898 auf 11682,55 Mk. Seit 1. Oktober 1898 ist auch eine Krankenkasse gegründet und damit das Kassenwesen des Vereins abgeschlossen; dieselbe vereinnahmte bis zum 31. Dezember 1898 15636,84 Mk. und verausgabte 8501,05 Mk., so daß ein Bestand von 7135,79 Mk. verblieb.
[277] Anfangs bildete diese Unterstützungskasse einen Hauptgegenstand des Streites zwischen Prinzipalen und Gehülfen, indem die letzteren sie als Konkurrenzunternehmen zur Schwächung ihres Verbandes betrachteten. Nachdem das Verhältnis sich jetzt dauernd günstig gestaltet hat, ist am 9. Dezember 1898 zwischen den beiderseitigen Organisationen das Abkommen getroffen, daß der Beitritt der Arbeiter zu den Prinzipalskassen deren freier Entschließung vorbehalten bleibt, daß also einerseits der Verband seinen Mitgliedern die Teilnahme nicht verbietet, andererseits aber auch der Prinzipalverein seine Mitglieder nicht auffordert, die Beschäftigung der Gehülfen von dem Beitritte zur Kasse abhängig zu machen.
Ein besonderes Interesse hat der Verein dem $Innungswesen$ zugewandt. In Berlin, Leipzig, Hamburg und Dresden bestanden schon seit Anfang der 80er Jahre Innungen, die das Lehrlingsprivilegium besaßen. Seit Erlaß des Handwerkergesetzes vom 26. Juli 1897 hat man allgemein die Bildung von Innungen in Angriff genommen und in der Hauptversammlung vom 6. Juni 1898 wurde einstimmig beschlossen, die Einrichtung von Zwangsinnungen anzustreben; es wurde dabei ins Auge gefaßt, demnächst den Prinzipalverein zu einem Innungsverbande umzugestalten. Dadurch würde eine Gesamtorganisation des ganzen Buchdruckergewerbes und insbesondere die Herbeiziehung der bisher dem Vereine nicht angehörigen Prinzipale erzielt werden. Der Geschäftsbericht für 1898 bemerkt jedoch, daß außer den früher bestehenden nur noch für den Regierungsbezirk Osnabrück eine Innung errichtet und daß die ganze Bewegung ins Stocken geraten sei; als Grund wird neben dem Zweifel der Behörden, ob die Vorschriften über Zwangsinnung auch auf das Buchdruckereigewerbe zu beziehen seien, die in vielen Prinzipalkreisen gegen dieselbe bestehende Abneigung bezeichnet.
III. Oesterreich[278].
In Oesterreich hat die soziale Entwickelung in mancher Beziehung einen etwas anderen Gang genommen, als in Deutschland. Sind hierfür schon die an anderer Stelle[279] erwähnten allgemeinen Umstände maßgebend gewesen, so kommt, was insbesondere die Unternehmerverbände betrifft, noch hinzu, daß gerade infolge der geringen Entwickelung der Industrie auch ihre Vertreter nicht denselben Einfluß im Staatsleben erlangen konnten, wie in Deutschland. Liest man die Verhandlungen der österreichischen Unternehmerverbände, so begegnet man den heftigsten Anklagen gegen das »agrarische Parlament« und die »feudal-konservative Regierung«, die den Bestrebungen der Industrie kühl, wenn nicht ablehnend gegenüberstehe, sie zum Versuchsobjekt sozialpolitischer Experimente (so z. B. bei dem in Oesterreich eingeführten gesetzlichen Maximalarbeitstage von 11 Stunden) zu machen suche, ja sogar die Unternehmer »ironisiere« und um jeden Preis sich bestrebe, »sozialpolitisch zu sein«. Dem Grafen $Belcredi$ legt man die Aeußerung in den Mund, den Fabrikanten müsse der Brotkorb höher gehängt werden. Auch den bürgerlichen Kreisen, insbesondere aber denen des Kleingewerbes, macht man den Vorwurf, daß sie bei Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Arbeitern regelmäßig auf seiten der letzteren ständen. Eine Folge dieser Stellungnahme der übrigen staatlichen Faktoren ist nun aber gewesen, daß die Unternehmer ihrerseits eine ganz andere Haltung auf sozialpolitischem Gebiete verfolgen, als in Deutschland, wo sie wissen, daß unter dem neuen Kurse die Regierung die Interessen des Unternehmertums ohne weiteres, mit denen des Staates identifiziert und im Reichstage neben der Großindustrie nur noch das Agrariertum einen Faktor darstellt, auf den man Rücksicht zu nehmen hat. Einzelne Belege für diese Haltung der österreichischen Industriellen werden weiter unten gegeben werden.
[278] Das hier verwandte Material verdanke ich überwiegend den Herren $Raunig$, Sekretär des Industriellen Klubs, und Dr. $Grunzel$, Sekretär des Zentralverbandes der Industriellen. Eine gute Orientierung bietet die kleine Schrift von A. G. $Raunig$: Die Organisation der Industrie in Oesterreich, Wien 1897.
[279] S. oben S. 85 ff.
Die Organisation der Industriellen Oesterreichs begann im Anfange der 90er Jahre, indem sich in der Zucker-, Eisen- und Papierindustrie Fachverbände bildeten, deren Ziel in der Einflußnahme auf die Regierungskreise rücksichtlich der allgemeinen Industrie-, Handels- und Zollpolitik lag. Allerdings waren schon auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1868 überall obligatorische $Handels$- und $Gewerbekammern$ zur Vertretung der Interessen des Handels und des Gewerbes einschließlich des Bergbaues begründet, deren es heute 29 giebt. Sie sollen alle in dieses Gebiet einschlagenden Wünsche und Vorschläge erörtern und die Gesetzentwürfe begutachten. Daneben haben sie Marken- und Musterregister und Verzeichnisse über eingetragene Firmen zu führen, Handelsgerichtsbeisitzer zu ernennen, Vertreter in den Eisenbahnbeirat zu entsenden u. s. w. Im Reichsrat bilden sie eine eigene Kurie mit 21 Mitgliedern. Aber diese Handels- und Gewerbekammern befinden sich infolge ihrer Stellung als offizielle Vertretungen in einer gewissen Abhängigkeit von der Regierung. Außerdem haben sie nicht nur die Interessen der Großindustrie und des Großhandels, sondern auch die des Kleingewerbes und des Kleinhandels zu vertreten. So empfanden die Industriellen das Bedürfnis, neben den Kammern noch eigene freie Vereine zu bilden, von denen hier nur diejenigen erwähnt werden sollen, die sich auf die ganze Monarchie erstrecken.
Der älteste dieser Fachvereine ist der 1854 gegründete $Zentralverein der österreichisch-ungarischen Rübenzuckerindustrie$, aus dem 1861 ein Assekuranzverband gegen Feuerschäden und Rübenpreisdifferenzen, sowie ein Unterstützungs- und Pensionsverein mit Arbeitsvermittelung hervorging. Der Verein hat ein wöchentlich erscheinendes Fachorgan, die »Zeitschrift für Zuckerindustrie und Landwirtschaft«.
Daneben besteht ein Verband der $Zuckerraffinerien$ und ein solcher der $Chokolade$- und $Zuckerwarenfabrikanten$.
Ein zweiter Verband dieser Art ist der $Verein der österreichisch-ungarischen Papierwarenfabrikanten$, der 1862 gegründet wurde und ebenfalls einen Versicherungsverband, sowie 1887 eine Versuchsanstalt für Papierprüfung sowie ein Zentralverkaufsbureau ins Leben rief. Fachorgan ist das monatlich zweimal erscheinende »Zentralblatt für österreichisch-ungarische Papierindustrie«.
Für die $Textilgewerbe$ bestehen der »Verband der Baumwollindustriellen Oesterreichs«, der »Verband der österreichischen Flachs- und Leinenindustriellen« und der »Verein der österreichisch-ungarischen Juteindustriellen«.
Fernere Fachverbände sind: der »Oesterreichisch-ungarische Verein der Holzproduzenten, Holzhändler und Holzindustriellen«, der »Verein der Montan-, Eisen- und Maschinenindustriellen in Oesterreich«, der »Verein der österreichisch-ungarischen Cellulosefabrikanten, der »Verein der österreichisch-ungarischen Papierfabrikanten«, der »Verband österreichischer Müller und Mühleninteressenten«, der »Verein österreichischer Petroleumraffineure«, der »Verein der Cementfabriken«, der »Thonindustrieverein« und die »Oesterreichische Gesellschaft zur Förderung der chemischen Industrie«.
Alle diese Vereine bezweckten, wie gesagt, in erster Linie den Einfluß auf die Regierung, während die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern ganz aus ihrem Rahmen entfiel. Eine Veranlassung, sich auch mit ihm zu beschäftigen, gab zuerst die im Jahr 1890 auftretende Bewegung für die Feier des 1. Mai. Sie führte nicht allein dazu, daß die einzelnen Vereine sich mit dieser Frage beschäftigten, sondern auch zu der Zusammenfassung der meisten derselben zu dem »$Zentralverband der Industriellen Oesterreichs$«, der in der Versammlung in Wien am 20. April 1892 endgültig begründet wurde und am 15. Juni 1892 die ministerielle Bestätigung seiner Statuten erhielt. Der Verband umfaßt nach der in der Generalversammlung am 2. April 1898 gegebenen Uebersicht 30 Vereine und zwar fast alle von größerer Bedeutung. Immerhin ist die Gesamtindustrie Oesterreichs in ihrer Organisation noch durchaus rückständig, denn die 30 Vereine des Zentralverbandes umfassen nur etwa 2500 Mitglieder; rechnet man nun noch etwa 500 auf die dem Zentralverband nicht angehörigen Vereine, so ergiebt das bei einer aus der Industriestatistik von 1890 ersichtlichen Gesamtzahl von annähernd 11000 Großbetrieben nur eine Beteiligung von etwa 30%.
Von dem gleichartigen deutschen Verbande unterscheidet er sich nicht hinsichtlich der Zwecke und Mittel, aber in der Organisation, insofern die Beteiligung auf Vereine beschränkt ist, »welche statutengemäß die Interessenvertretung einer bestimmten Industrie (Branche) bezwecken«, während dem deutschen Verbande außer Vereinen, »welche wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen«, auch »Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen (Industrielle und Freunde der Industrie)« beitreten können.
Die bisherigen Verhandlungen des Zentralverbandes betrafen folgende Gegenstände: 1. Errichtung von Lehrkanzeln für Feuerungstechnik, 2. Reform des Gesetzes betr. Steuerbefreiung von Neubauten mit Arbeiterwohnungen, 3. Reform der Unfallversicherung, 4. Personalsteuergesetz, 5. Stellungnahme zu der Frage des 1. Mai, 6. Ausgestaltung der technischen Hochschulen, 7. Schaffung eines Arbeitsamtes, 8. Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeiterschutzbestimmungen), 9. Pariser Weltausstellung, 10. Oesterreichisch-ungarischer Ausgleich, 11. Statutenänderung (Erweiterung der Aufgaben in der Richtung einer strafferen Organisation der gesamten Industrie), 12. Reform der Krankenversicherung, 13. Sonntagsruhe in Industrie und Handel, 14. Normalarbeitstag, 15. Stellungnahme zur amerikanischen Zoll- und Handelspolitik, 16. Gründung eines industriellen Assekuranzverbandes (Feuerversicherung), 17. Schaffung eines Industriebeirates, 18. Vorarbeiten für künftige Handelsverträge, 19. Begründung einer industriellen Rechtsschutzstelle, 20. die Lage der österreichischen Malzindustrie.
Wie ersichtlich, befinden sich unter diesen Gegenständen nur wenige, die das Verhältnis zur $Sozialpolitik$ berühren, oder gerade bei ihrer Beratung trat der oben erwähnte Umstand hervor, daß die österreichischen Großindustriellen auf einem wesentlich anderen, insbesondere weniger engherzigen und selbstherrlichen Standpunkte stehen, als ihre deutschen Kollegen. Allerdings finden sich hier die bereits bezeichneten Klagen über Oesterreich, als »einen Staat, in dem die Agrarier regieren und die Industriellen frohnen«, über die Versuche, auf Kosten der Industrie Staatssozialismus zu treiben und den gegen die Industrie geführten Kampf »von oben und von unten«, ebenso wie die Berufung darauf, daß »Oesterreich als Industriestaat noch nicht stark genug sei, um sich herausnehmen zu können, mit der Fahne der Sozialpolitik in der Hand an der Spitze aller Industriestaaten Europas, ja der Welt zu marschieren«. Aber wenn man[280] die Schaffung eines staatlichen Arbeitsamtes forderte, das die gesamte Arbeitsstatistik zentralisieren, die Arbeitsvermittelung in die Hand nehmen und die Arbeitslosigkeit bekämpfen soll, wenn man die Ersetzung der bisherigen Arbeiterversicherung durch eine allgemeine staatliche Sozialversicherung für nötig erklärt, wenn man verlangt, »daß der Arbeitsvertrag, sowie überhaupt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine den modernen Anschauungen entsprechende gesetzliche Basis gestellt werde, sowie die zahllosen Willkürlichkeiten in der Handhabung der jetzigen Bestimmungen über Arbeitslohn, Auszahlungsmodus, Arbeiterwohnungen u. s. w. nach Möglichkeit vermieden werden«, wenn »der Zentralverband vollkommen anerkennt, daß die Industrie in freier und natürlicher Entwickelung auf eine Verkürzung der Arbeitszeit hinstrebt« und er »diese Entwickelung seinerseits nicht hemmen, sondern im Gegenteil redlich zu fördern suchen will« und nur im Interesse der Konkurrenzfähigkeit eine Enquete über die wirtschaftlichen und technischen Folgen einer etwaigen Aenderung des gegenwärtigen Standes der Gesetzgebung fordert, wenn man sich bewußt ist, daß »die Industrie nicht aus Arbeitgebern allein besteht, daß den Industriellen auch Pflichten erwachsen, wenn ihnen Rechte zugesprochen werden und daß die Industrie willig die ihr durch eine planmäßige und zielbewußte Sozialgesetzgebung auferlegten Lasten übernimmt«, wenn ausgeführt wird[281] »daß die Stetigkeit der Arbeit nicht nur geeignet ist, die Fabrikation zu regeln, sondern die Erzeugnisse billiger herzustellen, den Arbeitern einen sicheren und dauernden Verdienst zu schaffen und hiermit die Ueberhastung der Arbeit einerseits, die Unterbrechung derselben und Entlassung von Arbeitern andererseits zu verhindern«, wenn das Ziel aufgestellt wird, »daß die Arbeiter stets ausreichende Arbeit und genügenden Verdienst finden«, und wenn gerade die Erledigung dieser Aufgaben einem staatlichen Arbeitsamte zugewiesen wird, »welches auf Basis der Statistik, der Studien und Erhebungen sich kontinuierlich mit allen Fragen der öffentlichen Arbeit zu beschäftigen und periodisch Präliminarien für alle in einem bestimmten Zeitraume auszuführenden Arbeiten des Staates, der Länder, der Transport- und Industrieunternehmungen, der Städte und anderer bedeutender Konsumplätze aufzustellen hat, um auf Grund dieser Präliminarien im Wege des Verkehrs mit den arbeitvergebenden Stellen für eine rechtzeitige und möglichst gleichmäßige Verteilung der bezüglichen Bestellungen Sorge zu tragen, so daß die aufbringbare Arbeit der Zeit nach die zu beschäftigenden Arbeitskräfte thunlichst kontinuierlich in Anspruch nimmt, wenn diesem Arbeitsamte geradezu die Aufgabe zugewiesen wird, anregend und vermittelnd sich zwischen Produzenten und Konsumenten zu stellen und letztere zu bestimmen, einen später eintretenden Bedarf früher, als ursprünglich beabsichtigt war, zu decken, eventuell einen neuen Bedarf zu schaffen und zu hindern, daß schädliche Beschäftigungspausen eintreten«, wie umgekehrt »das Arbeitsamt retardierend einzugreifen hat, wenn einmal allzu stürmisch Arbeit forciert werden und dadurch die Stetigkeit der Beschäftigung in einer späteren Periode gefährdet werden sollte«, wenn zum Schlusse die ganze Aufgabe nochmals dahin zusammengefaßt wird, »die vorhandene Arbeit im Staate zu konsignieren, die Stetigkeit in der Arbeit herbeizuführen, neue Arbeit vorzubereiten und zu schaffen, die Arbeit im Staate zu regeln und zu leiten« ------ dann -- ja dann sollte man wirklich annehmen, daß die Großindustriellen Oesterreichs lauter halbe oder gar ganze Sozialisten wären. Bedenkt man endlich, daß der noch zu erwähnende »Industrielle Klub«, der ebenfalls dem Zentralverbande angehört, aber den Kampfkarakter gegen die Sozialdemokratie stärker ausprägt, auf Vorschlag seines Präsidenten im November 1895 sich in einer öffentlichen Erklärung für die Erteilung des Wahlrechts an die Arbeiter aussprach[282], so ist in der That der Gegensatz zu dem deutschen Zentralverbande der Industriellen, dessen Sekretär $Bueck$ als einziger nationalliberaler Abgeordneter im Preußischen Landtage für die Vereinsgesetznovelle stimmte, nicht wohl zu verkennen.
[280] Vgl. Protokoll des 5. Verbandstages vom 15. Juni 1896, S. 14 ff.
[281] Protokoll über den 3. Verbandstag vom 26. November 1895.
[282] Vgl. die erwähnte Broschüre von $Raunig$: Die Organisation der Industrie in Oesterreich, S. 5 und die offizielle Erklärung in Nr. 35 der »Mitteilungen des Industriellen Klubs« vom 7. Dezember 1895.
Der bereits erwähnte »$Industrielle Klub$« ist 1875 in Veranlassung der damaligen Reform der Zollgesetzgebung gegründet und umfaßt Vertreter aus fast allen Zweigen der Großindustrie. Sein statutenmäßiger Zweck ist, »den industriellen Interessen einen Mittelpunkt zu bieten«. Diesen Zweck verfolgt er abgesehen von gemeinsamen Beratungen »durch sonstige, je nach den Umständen nützlich erscheinende gesetzliche Mittel.« Mitglieder können Einzelpersonen und Vereine sein. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 100 Gulden. Der Klub hat ein eigenes Organ in seinen seit 1892 erscheinenden »Mitteilungen«. Die innegehaltene prinzipielle Richtung ist aus dem schon erwähnten Beschlusse wegen Verleihung des Wahlrechts an die Arbeiterklasse ersichtlich. Auch hat der Klub in einer besonderen Denkschrift vom 27. November 1891 sich für die -- freiwillige -- Einführung von Arbeiterausschüssen ausgesprochen mit der Begründung, daß dieselbe die notwendige Ergänzung gegenüber der mit der Vergrößerung der Betriebe eingetretenen Entfremdung zwischen Unternehmer und Arbeiter sei und daß die Ausschüsse, »in ruhigen Tagen geschaffen, gerade in stürmischen Zeiten sich bewähren sollen«. Dabei wird auch die Möglichkeit, daß die Ausschüsse sich gelegentlich an Streiks beteiligen würden, ins Auge gefaßt und als etwas bezeichnet, was man sich eben gefallen lassen müsse. Das schließt nicht aus, daß der Klub mit Nachdruck die Rechte der Unternehmer gegenüber den Arbeitern wahrt, wie er dies wiederholt gethan hat.
Der jüngste Gesamtverband der österreichischen Industrie ist der nach dem deutschen Vorbilde geschaffene »$Bund österreichischer Industrieller$«, der mittels Erlasses vom 17. Juli 1897 die erforderliche ministerielle Genehmigung erhalten hat. Der Zweck des Bundes ist »die Wahrung der gemeinsamen Interessen der österreichischen Industrie und die Herbeiführung eines gemeinsamen Vorgehens der österreichischen Industriellen in allen Fragen, welche die industrielle Produktion und deren wirtschaftliche Interessen berühren, ohne Betretung des politischen Gebietes.« Als Aufgaben des Bundes werden bezeichnet: 1. »die stete Verfolgung und Beratung aller mit der Entwickelung der Industrie zusammenhängenden wirtschaftlichen Fragen, 2. die Regelung der Arbeitsverhältnisse in einem die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeiter gleichmäßig berücksichtigenden Sinne, 3. die Ausgestaltung des Verkehrswesens, 4. die Pflege der Export- und Handelsinteressen, 5. die Pflege des technischen Fortschrittes, 6. die Pflege aller Einrichtungen und Maßnahmen, die ein einiges Vorgehen der Industriellen fordern.« Die Mitgliedschaft beschränkt sich auf Einzelpersonen. Diese zahlen einen jährlichen Beitrag von 20 Kronen, doch haben daneben die unter ihrer Leitung stehenden industriellen Betriebe noch 20 Heller auf den Kopf des beschäftigten Arbeiters zu zahlen.
Auf der am 28. November 1898 in Wien abgehaltenen zweiten Generalversammlung wurde mitgeteilt, daß dem Bunde 668 Firmen mit 128000 Arbeitern angehörten, so daß er die größte österreichische Unternehmervereinigung geworden ist. Der Bund scheint in höherem Grade, als der Zentralverband und der Industrielle Klub, den Kampfkarakter gegenüber der Arbeiterschaft hervorkehren zu wollen. Allerdings erklärte der Vorsitzende in seinem Jahresberichte es für »technisch verfehlt«, die hierauf bezüglichen Bemühungen des weiteren öffentlich zu besprechen, aber die verfolgte Grundrichtung ist zum Ausdruck gelangt in einer von dem Bundesausschusse ausgearbeiteten und zur Einführung in die Betriebe aller Mitglieder bestimmten Normalarbeitsordnung, die freilich noch nicht veröffentlicht ist, von der aber der Bundesanwalt Dr. $Wolf$ erklärte, daß sie »im ausgesprochenen Interesse der Betriebsunternehmer liege«, daß sie »nur für die Arbeitgeber, aber nicht für die Arbeitnehmer geschaffen« sei. Der Entwurf hat denn auch den Beifall des Zentralgewerbeinspektors nicht gefunden, und zwar nach der Mitteilung des Vorsitzenden aus dem Grunde, weil der Bund »mit entschlossener Absicht den Standpunkt des Arbeitgebers eingenommen« habe, wogegen der Zentralgewerbeinspektor, »dem Zuge der Zeit folgend sich bemüßigt glaubte, etwas mehr den bekannten Standpunkt der organisierten Arbeiterschaft einzunehmen«. Es scheint also jetzt der Wind in den österreichischen Unternehmerkreisen etwas frischer werden zu sollen.
Im allgemeinen haben jedoch bisher die Berufsvereinigungen der Industriellen sich weit mehr mit der Beeinflussung der Gesetzgebung, als mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern beschäftigt. Die einzige Fachorganisation, die einen ausgesprochenen Kampfkarakter trägt, ist der $Verband der Metall- und Maschinenindustriellen Niederösterreichs$, der Anfang 1897 begründet wurde und u. a. auch die »gemeinsame Abwehr unberechtigter Streiks« als Zweck verfolgt. Dabei ist aber zugleich das Interesse der Arbeiter berücksichtigt, denn der Verband soll keinem Unternehmer Schutz bieten, der die Konkurrenzfähigkeit seiner Produkte durch Herabdrückung der Arbeitslöhne und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu steigern sucht, es soll vielmehr das Interesse der Arbeitgeber gewahrt, aber auch in Einklang mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeiter gebracht werden. Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sollen zu einem beide Teile befriedigenden Resultate geführt werden, unberechtigte Bestrebungen der Arbeiter dagegen, insbesondere die deshalb geplanten oder ausgebrochenen Streiks sollen gemeinsam abgewehrt und in ihren Folgen unschädlich gemacht werden.
Der Interessengegensatz gegen die Arbeiter hat aber auch zur Bildung besonderer Kampforganisationen geführt, die sich im Gegensatze zu den »Fachvereinen« als »Ortsverbände« bezeichnen und sich nicht auf eine bestimmte Industrie beschränken, sondern alle Industriellen des betreffenden Bezirkes umfassen. Sie sind erst seit 1890 ins Leben gerufen und unmittelbar veranlaßt durch die Maifeier, zu deren Bekämpfung sie gegründet wurden.
Die erste dieser Vereinigungen wurde schon 1891 von den Fabrikanten in $Bielitz$ und $Biala$ geschaffen, durch ein Komitee, dem es mittels einer zehntägigen Aussperrung gelang, die Wiederholung der Maifeier in den folgenden Jahren zu verhindern; 1896 hat sich derselbe zu einem festen Verbande erweitert.
Dem gleichen Zwecke entsprang die 1894 begründete »$Vereinigung zur Wahrung der industriellen und gewerblichen Interessen für Reichenberg und Umgebung$«.
In Veranlassung eines am 3. Juni 1896 ausgebrochenen Streiks bildete sich auch in Neunkirchen ein Unternehmerverein, der den Kampf nach achtwöchiger Dauer siegreich durchführte. Der Verband dehnte sich dann auch auf die übrigen Vororte von Wien aus und führt jetzt den Namen: $Verband der Industriellen in den politischen Bezirken Baden, Mödling, Neunkirchen, Wiener Neustadt und Umgebung$.
Endlich hat sich ein gleicher Verein in $Prag$ gebildet.
Die Statuten beschränken sich bei allen Vereinen auf die allgemeine Bestimmung, daß der Verband »die solidarische Wahrung, Vertretung und Förderung aller Interessen der Industrie« bezwecke. Nähere Vorschriften über die Behandlung von Streitigkeiten mit den Arbeitern sind nicht gegeben, und ebensowenig ist auf besondere Vorsichtsmaßregeln zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse durch Vertragsstrafen, Wechsel u. dgl. Bedacht genommen, sondern Verabredungen dieser Art sind der Beschlußfassung im einzelnen Falle vorbehalten.
Unabhängig von allen diesen Vereinigungen besteht noch in Wien das »$Industrielle Aktionskomitee$«, in dem sich einige Industrielle zusammengeschlossen haben zu dem Zwecke, bei wichtigen Gelegenheiten die Interessen der Industrie durch gemeinsame Maßregeln, insbesondere Eingaben an Behörden, wahrzunehmen. Das Komitee beschränkt sich darauf, in solchen Fällen mit den bestehenden Vereinen und einzelnen Industriellen Fühlung zu nehmen. --
Ist im Vorstehenden die $freiwillige$ Organisation unter den österreichischen Unternehmern geschildert, so muß doch auch noch ein Blick geworfen werden auf die in Oesterreich durchgeführte $Zwangsorganisation$.
Die in Deutschland durch die Arbeiterversicherungsgesetze geschaffenen Berufsgenossenschaften sind in Oesterreich nicht vorhanden, weil man an Stelle der beruflichen eine territoriale Gliederung gesetzt und die Verwaltung nicht den eigenen Organen der Industrie übertragen, sondern in die Hände staatlicher Behörden gelegt hat. Die Invaliditäts- und Altersversicherung ist in Oesterreich noch nicht eingeführt. Dagegen hat in Oesterreich die $Gewerbegesetzgebung$ stets an der Zwangsorganisation des Handwerks festgehalten. Selbst nach der im allgemeinen liberalen Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 mußte jeder Gewerbetreibende Mitglied einer Zwangsgenossenschaft sein, und durch das Gesetz vom 15. März 1883, welches zugleich für das Handwerk den allgemeinen Befähigungsnachweis einführte, ist bestimmt, daß »unter denjenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe in einer oder in nachbarlichen Gemeinden betreiben, samt den Hülfsarbeitern derselben der bestehende gemeinschaftliche Verband aufrechtzuerhalten und, sofern er noch nicht besteht, ... soweit es die örtlichen Verhältnisse nicht unmöglich machen, durch die Gewerbebehörden herzustellen« ist. »Wer in dem Bezirke einer Genossenschaft das Gewerbe, für welches dieselbe besteht, selbständig betreibt, wird schon durch den Antritt des Gewerbes Mitglied der Genossenschaft.«
Die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Kleingewerbe ist durch die Bestimmung herbeigeführt, daß »die Verpflichtung zur Teilnahme an der Genossenschaft für die Inhaber jener Gewerbsunternehmungen nicht eintritt, welche fabrikmäßig betrieben werden«.
»Die Gewerbsinhaber sind Mitglieder, die Hülfsarbeiter der zu einer Genossenschaft vereinigten Gewerbsinhaber sind Angehörige der Genossenschaft.« Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Pflege des Gemeingeistes, in der Erhaltung und Hebung der Standesehre unter den Genossenschaftsmitgliedern und Angehörigen, sowie in der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und Angehörigen durch Errichtung von Vorschußkassen, Rohstofflagern, Verkaufshallen, durch Einführung gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und anderer Erzeugungsmethoden. Insbesondere liegt ihnen ob:
1. die Sorge für die Erhaltung geregelter Zustände zwischen den Gewerbsinhabern und ihren Gehülfen, besonders in Bezug auf den Arbeitsverband, sowie über die Errichtung und Erhaltung von Genossenschaftsherbergen und die Einführung einer Zuschickordnung (Arbeitsvermittelung);
2. die Fürsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen durch Erlassung von Bestimmungen, die der Genehmigung der Behörde bedürfen, über a) die sachliche und religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge, b) die Lehrzeit bei nicht handwerksmäßigen Gewerben, die Lehrlingsprüfungen und dgl., sowie die Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen und die Bestätigung der Lehrzeugnisse, c) die Festsetzung der Bedingungen für das Halten von Lehrlingen überhaupt, sowie das Verhältnis der letzteren zu der Zahl der Gehülfen im Gewerbe;
3. die Bildung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zur Austragung der zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und ihren Hülfsarbeitern aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisse entstehenden Streitigkeiten, sowie die Förderung der schiedsgerichtlichen Institutionen zur Austragung von Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern. Zur Errichtung eines genossenschaftlichen Schiedsgerichtes können sich auch mehrere Genossenschaften vereinigen;
4. die Gründung oder Förderung von gewerblichen Fachlehranstalten und die Beaufsichtigung derselben;
5. die Fürsorge für erkrankte Gehülfen durch Gründung von Krankenkassen oder den Beitritt zu bereits bestehenden Krankenkassen;
6. die Fürsorge für erkrankte Lehrlinge, insofern nicht bereits die gesetzliche Verpflichtung der Lehrherren eintritt;
7. die alljährliche Erstattung von Berichten über alle Vorkommnisse innerhalb der Genossenschaft, welche für die Aufstellung einer Gewerbestatistik von Wesenheit sind. Außer diesen Berichten haben die Genossenschaften über die ihren Zweck berührenden Verhältnisse an die Behörden und die Handels- und Gewerbekammern ihres Bezirkes auf Verlangen Auskünfte und Gutachten zu erstatten und können in dieser Beziehung auch aus eigenem Antriebe diese öffentlichen Organe behufs Förderung ihrer Zwecke in Anspruch nehmen.
Die Genossenschaften eines Bezirks können sich zu Verbänden zusammenschließen, welche entweder aus der gleichartigen und verwandten oder auch aus verschiedenartigen Genossenschaften durch freien Beitritt derselben errichtet werden können.
Die erforderlichen Geldmittel mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenkassen werden auf die Mitglieder nach einem statutenmäßig festzusetzenden Maßstabe umgelegt und im Verwaltungswege beigetrieben, doch kann zu Geschäftsunternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung und zu gewerblichen Anlagen behufs gemeinschaftlicher Benutzung mit Ausnahme der Fälle, wo sie aus öffentlichen Rücksichten errichtet sind, kein Mitglied oder Angehöriger gegen seinen Willen herangezogen werden.
Die Gewerkschaften stehen unter der Aufsicht der Behörde, welche zur Ueberwachung eigene Kommissare bestellt[283].
[283] Ueber die Beteiligung der Gehülfen vgl. unten S. 693.
IV. England[284].