Inhalt
Amerikanische Verträge, unterzeichnet und ratifiziert
Interparlamentarische Erörterung im Jahre 1906
Amerikanische Verträge von 1911
Mr. Bryans Friedensplan
Interparlamentarische Erörterung im Jahre 1913
Der A-B-C- Vertrag vom 25. Mai 1915
Das Personal der Friedenskommissionen
AMERIKANISCHE FRIEDENSVERTRÄGE
I Vereinigte Staaten — Guatemala
II Vereinigte Staaten — Bolivia
III Vereinigte Staaten — Portugal
IV Vereinigte Staaten — Costa Rica
V Vereinigte Staaten — Dänemark
VI Vereinigte Staaten — Italien (mit Notenaustausch)
VII Vereinigte Staaten— Norwegen (mit Notenaustausch) .... VIII Vereinigte Staaten — Peru
IX Vereinigte Staaten — Uruguay
X Vereinigte Staaten — Paraguay
XI Vereinigte Staaten — Frankreich
XII Vereinigte Staaten — Grossbritannien
XIII Vereinigte Staaten — Spanien
XIV Vereinigte Staaten — Schweden
XV Vereinigte Staaten — Russland
XIV Vereinigte Staaten — China
KOMMENTAR ZU DEN AMERIKANISCHEN FRIEDENSVERTRÄGEN
Allgemeiner Charakter der Verträge
Beziehung zu Schiedsgerichtsverträgen
Umfang der Friedensverträge
Zuständigkeit der Kommissionen
Regeln für das Verfahren
EIN INTERNATIONALER UNTERSUCHUNGSRAT?
806559
AMERIKANISCHE VERTRÄGE, UNTERZEICHNET UND RATIFIZIERT
Seit dem 7. August 1913 haben die Vereinigten Staaten von Amerika Verträge «for the advancement of peace» mit folgenden dreissig Nationen unterzeichnet, die hier nach dem Datum der Unterschrift ihrer betreffenden Verträge angeführt sind:
Nation
Datum der Unterschrift.
Gegenseitig ratifizier
San Salvador .
.... 7.
Aug.
Guatemala . .
.... 20.
Sept.
Panama . .
.... 20.
Sept.
Honduras . .
.... 3.
Nov.
Nicaragua . .
.... 17.
Dez.
Niederlande .
.... 18.
Dez.
Bolivia . . .
.... 22.
Jan.
8. Jan.
Persien . . .
.... 4.
Feb.
Portugal . .
.... 4.
Feb.
Costa Rica
.... 13.
Feb.
Schweiz . . .
. . 13.(15.?)
Feb.
Republik Domingo . . 17.
Feb.
Venezuela . .
.... 21.
März 1914
Dänemark . .
... 17.
Apr.
Italien . . .
. . . . 5.
Mai
19. März
(Nachträgliche
Übereinkunft vom 18. Sept. 1915)
Norwegen . .
.... 24.
Juni
(Nachträgliche
Übereinkunft vom 7
Peru . . . .
.... 14.
Juli
4. März
Uruguay . .
.... 20.
Juli
Argentinien
.... 24.
Juli
Nation Datum dei Gegenseitig ratifiziert
Unterschrift 6 b
20. Brasilien 24. Juli 1914
Chile
. . .24.(9)
Juli
Paraguay . . .
... 29.
Aug.
März
China . . . .
. . . 15.
Sept.
Okt.
Frankreich . . .
. . . 15.
Sept.
Jan.
Grossbritannien .
. . . 15.
Sept.
Nov.
Spanien . . .
... 15.
Sept.
Dez.
Russland . . .
Okt.
März
Sept.
März
Ekuador . . .
... 13.
Okt.
Griechenland . .
Okt.
' 30.
Sept.
Schweden . . .
... 13.
Okt.
Jan.
Wie man sieht, sind 16 von diesen 30 Verträgen bis dato (1. November 1915) gehörig ratifiziert, und der volle Text dieser jetzt zu Kraft bestehenden Verträge folgt, auch in chronologischer Reihenfolge, nachstehend.
Es ist eine bekannte Tatsache, dass die Abschliessung dieser Verträge der Anregung des Hon. William Jennings Bryan , Staatssekretärs der Vereinigten Staaten (1913 — 1915) zu verdanken ist; man nennt sie daher auch wohl die Bryan- Verträge. Diese volkstümliche Bezeichnung verringert natürlich nicht im geringsten weder den Einfluss des Präsidenten Woodrow Wilson , der als warmer Freund friedlicher und versöhnlicher Methoden zur Schlichtung zwischenstaatlicher Streitigkeiten bekannt ist, auf den Sinn und Wortlaut der Verträge, noch den der Gesandten und ausländischen Minister der verschiedenen, an den Verträgen beteiligten Nationen.
Es ist jedoch von besonderem Interesse für die Interparlamentarische Union , die hervorragende Rolle, die Mr. Bryan in dieser Bewegung gespielt hat, nachdrücklich hervorzuheben.
INTERPARLAMENTARISCHE ERÖRTERUNG IM JAHRE 1906
Im Jahre 1906 war Mr. Bryan ein geschätztes Mitglied der 14ten Interparlamentarischen Konferenz, die vom 23. — 25. Juli in London tagte. Diese Konferenz erörterte den Entwurf zu einem Musterschiedsv ertrag , unterbreitet von einem Sonderkomitee unter dem Vorsitze S. E. des Barons von Plener (Österreich). Die Anregung zu dieser Diskussion war vom Hon. Richard Bartholdt, Mitglied des amerikanischen Kongresses, ausgegangen, der auf der vorhergehenden Konferenz zu Brüssel im Jahre 1905 im Namen seiner Gruppe den Entwurf eines «General Treaty of Arbitration» 1 vorgelegt hatte. Die Kommission unterbreitete der Londoner Konferenz einen bedeutend veränderten Text. Nachdem der Vorschlag der Kommission in zwei Sitzungen erörtert worden, wurde er mit einigen wichtigen Zusätzen von der Konferenz angenommen.2
Einer dieser Zusätze wurde von Mr. Bryan in folgender Form beantragt:
«Wenn eine Streitigkeit zwischen den vertragschliessenden Parteien entstehen sollte, die den Bedingungen des Schiedsvertrags zufolge nicht dem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen ist, so sollen die Parteien, ehe sie den Krieg erklären oder zu irgend welchen Feindseligkeiten schreiten, die Streitfrage dem Haager Schiedshofe oder irgend einem unparteiischen internationalen Gerichtshof zum Zweck der Prüfung und Begutachtung unterbreiten, unter Vorbehalt des Rechts — für beide Parteien — nachher unabhängig zu handeln.»
Den Satzungen der Union gemäss wurde der Antrag des Mr. Bryan zunächst durch den Interparlamentarischen Rat erörtert und schliesslich der Konferenz am folgenden Tage in nachstehender Form unterbreitet :
«Die Interparlamentarische Konferenz gibt dem Wunsche Ausdruck, dass die Mächte in jeden Schiedsvertrag, mit dem Vorbehalt nationaler Unabhängigkeit, Lebensinteressen, etc. den folgenden, von den Vereinigten Staaten und Grossbritannien in ihrem Vertragsentwurf von 1897 genehmigten Paragraphen aufnehmen möchten :
«Wenn ein Zwist zwischen den vertragschliessenden Parteien entstehen sollte, der den Bestimmungen des Vertrags gemäss nicht dem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen sein sollte, so sollen die Parteien keinerlei feindselige Massregeln ergreifen, ehe sie vereint
1 Siehe den englischen und französischen Text dieses Entwurfs im Compte rendu de la XIIIe Conference tenuc ä Bruxelles (Bruxelles 1905, pp. 153 — 67). Französischer Text ausserdem in Union interparlementaire , Resolutions des Conferences, 2e Edition (Bruxelles 1911), pp. 89—93.
2 Siehe betreffs der Diskussion Official Report of the XIVth Conference . . . . (London 1907) pp. 116 — 21 (Englisch) und pp. 233 — 8 (Französisch). Der angenommene französische Text, Resolutions, pp. 99 — 101.
oder einzeln — je nach der Natur des vorliegenden Falles — entweder die Errichtung einer Internationalen Prüfungskommission oder die Vermittlung einer oder mehrerer freundlich gesinnten Mächte begehrt haben. Dies Verlangen soll nötigenfalls in Übereinstimmung mit Artikel VIII des Haager Abkommens für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten geschehen».»
Während der eigentliche Sinn des Bryanschen Vorschlags unversehrt blieb, wurden, wie man sieht, einige sehr wichtige Änderungen vorgenommen, die ebenso viele Verbesserungen bedeuten. Besonders war die Einsetzung der Zufluchtnahme zu «einer Internationalen Prüfungskommission» an Stelle des «Haager Schiedshofes oder irgend eines unparteiischen internationalen Gerichtshofes zum Zweck der Prüfung und Begutachtung» eine entschiedene Verbesserung: eine deutliche Grenzlinie war hier gezogen zwischen den Funktionen eines Gerichtshofes und denen einer Körperschaft zur Untersuchung und Versöhnung. Ausserdem war der Hinweis auf die Tatsache, dass eine ähnliche Bestimmung bereits zwischen zwei Grossmächten vereinbart worden, sowohl nützlich als zeitgemäss.
Die Konferenz genehmigte den vom Bäte vorgeschlagenen Text.
Es gebührt sich, Mr. Bartholdt gegenüber, hinzuzufügen, dass die Hauptidee des Bryanschen Vorschlages schon in dessen Vertragsentwurf von 1905 verkörpert war, wie sich aus den beiden ersten Artikeln seines Entwurfs ergibt. Dieselben lauten wie folgt1:
Artikel I. Der durch den Haager Vertrag (29. Juli 1899) gegründete ständige Schiedshof und die übrigen, dem vorliegenden Vertrage gemäss zu gründenden Internationalen Gerichtshöfe sollen Jurisdiktion über alle Streitigkeiten haben, die aus der Deutung oder Durchführung von Verträgen entstehen, betreffend diplomatische oder konsulare Privilegien, Grenzen, Schiffahrtsgerechtsame, Entschädigungen, Geldforderungen, Verletzung von persönlichen Rechten oder Eigentumsrechten, Verletzung anerkannter Prinzipien internationaler Gesetze.
Artikel II. Alle übrigen Streitfragen irgend welcher Natur sollen an eine den Bestimmungen des Haager Vertrags (Abschnitt III, Art. 9 — 14) gemäss ernannte Untersuchungskommission oder an einen Gerichtshof, der in der hier vorgesehenen Weise errichtet worden, verwiesen werden. Wenn die streitenden Mächte, oder eine von ihnen, mit der Entscheidung unzufrieden sind, so verpflichten sie sich, ehe sie zu den Waffen greifen, an einen Gerichts-
1 Union interparlementaire, XlIIe Conference (Bruxelles, 1905), p. 154.
hof zu appellieren, der in Übereinstimmung mit dem vorliegenden oder dem Haager Vertrage (29. Juli 1899) errichtet worden. Aul Verletzungen dieser Klausel findet der obige Artikel I Anwendung.
(Dies bezweckt, einen Vergleich vor dem Kriege zustande zu bringen und die Entscheidung der Waffenergreifung aufzuschieben, bis eine «abkühlende Zeit» verstrichen ist.)
Es dürfte interessant sein, zu sehen, wie Mr. Bryan im Jahre 1906 zu Gunsten der Idee argumentierte, die er sieben Jahre später in seiner Eigenschaft als Staatssekretär in einer ansehnlichen Reihe von zwischenstaatlichen Verträgen verkörpern sollte In seiner Ansprache an die Konferenz sagte er : 1
«Die Resolution liegt als Nachschrift zum Vertrage vor, aber gleich den Nachschriften einzelner Briefe enthält sie einen sehr vitalen Gegenstand — in der Tat, ich bin nicht sicher, ob nicht die Nachschrift in diesem Falle ehenso wichtig ist wie der Brief selbst, denn sie beschäftigt sich mit solchen Fragen, die dem Schiedsgericht trotzen. Gewisse Streitfragen, die die Ehre oder Integrität einer Nation angreifen, werden als ausserhalb der Jurisdiktion eines Schiedsgerichtshofes liegend angesehen, und dies sind Fragen, die Schwierigkeiten hervorgerufen haben. Die Leidenschaften werden nicht oft durch Streitfragen erregt, die nicht die Integrität oder die Ehre einer Nation berühren, aber aus Furcht, diese Fragen möchten entstehen, wird das Schiedsgerichtsverfahren nicht immer angewendet, wo es möglich wäre. Der erste Vorteil dieser Resolution ist somit, dass sie die Prüfung von Tatsachen gewährleistet, und ist man erst einmal im stände, die Tatsache von der Ehrensache zu trennen, so ist eine überwiegende Möglichkeit vorhanden, dass man sowohl die eine als die andere ohne Krieg ordnen kann. Es liegt daher ein grosser Vorteil in einer Untersuchung, welche die Tatsachen ans Licht bringt; denn umstrittene Tatsachen sowohl unter Nationen als auch unter Freunden sind Ursache der meisten Streitigkeiten. (Beifall.)
Der zweite Vorteil dieser Untersuchung ist, dass sie den Leuten Zeit zu ruhiger Überlegung lässt. Mein geehrter Vorredner, Herr Baron von Plener, hat dies schon richtig dargetan. Ich brauche Ihnen nicht zu erzählen, dass ein erregter Mensch ein höchst verschiedenes Geschöpf ist von einem ruhigen Menschen, und dass streitige Fragen nicht durch Leidenschaftlichkeit, sondern durch Erwägung gelöst werden sollten. Wenn diese Resolution auch nichts anderes bewirken sollte als Zeit gewinnen zum Nachdenken und Überlegen, so wäre dies allein schon Grund genug, sie anzunehmen. Können wir nur die Kriegsfurie so lange im Zaum halten, bis sich das Gewissen geltend macht, so ist die Möglichkeit eines Krieges ferner gerückt. Wenn die Menschen aufgeregt
Report, Pag. 125 (englisch) und Pag. 241 (französisch).
sind, brüsten sie sich gern damit, was sie ausrichten können; wenn sie ruhig sind, denken sie darüber nach, was sie tun sollten (Beifall.)
Der dritte Vorteil dieser Untersuchung ist, dass sie Gelegenheit bietet, die öffentliche Meinung für eine gezwungene friedliche Lösung vorzubereiten, und dies ist ein Vorteil, den man nicht unterschätzen darf. Die öffentliche Meinung gewinnt eine immer grössere Machtstellung in der Welt. Einer der grössten Staatsmänner, die mein Land hervorgebracht hat, und ich möchte mit Ihrer Erlaubnis hinzufügen der grösste Staatsmann, den die Welt meiner Meinung nach hervorgebracht hat, nämlich Thomas Jefferson, sagte einst, wenn er die Wahl habe zwischen einer Regierung ohne Zeitungen und Zeitungen ohne Regierung würde er die Zeitungen ohne Regierung vorziehen.
Sie mögen dies eine extravagante Behauptung nennen, und dennoch enthält sie eine Idee, und zwar die, dass die öffentliche Meinung eine kontrollierende Macht ist. Ich bin froh, dass die Zeit nahe ist, da die öffentliche Meinung immer mehr Einfluss gewinnt; froh, dass die Zeit nahe, wo das moralische Gefühl einer Nation die Handlungen anderer Nationen beeinflussen wird; froh, dass die Zeit nahe, da die Welt einsehen gelernt hat, dass ein Krieg zwischen zwei Nationen auch andere berührt als die beiden darin verwickelten Nationen ; froh, dass die Zeit nahe, wo die Welt verlangen wird, dass Nationen ihre Streitigkeiten durch friedliche Mittel schlichten. Wenn Zeit vorhanden ist, um die Macht der öffentlichen Meinung zu organisieren, wird der Friede gefördert. Diese Resolution ist gestellt worden, weil sie Gelegenheit bietet, die Tatsachen zu prüfen und sie von der Ehrensache zu trennen; weil man dadurch Zeit gewinnt, die Leidenschaften zu besänftigen und eine kontrollierende öffentliche Meinung zu bilden. (Beifall).
Ich will weder die Tatsache verheimlichen, dass ich diese Resolution als einen bedeutenden Schritt gegen den Frieden hin betrachte, noch die Tatsache, dass ich hier bin, weil ich wünsche, dass diese Interparlamentarische Union einen so weit gehenden Schritt wie möglich in der Richtung des allgemeinen Weltfriedens unternehmen möge.»
AMERIKANISCHE VERTRÄGE VON 1911
Bis zum Jahre 1911 wurde keine offizielle Aktion auf der in London vorgeschlagenen Grundlage vorgenommen. Am 3. August des genannten Jahres wurden Verträge durch den Staatssekretär Philander C. Knox im Namen der Vereinigten Staaten mit Frankreich und mit Grossbritannien abgeschlossen. Diese Verträge waren Schiedsgerichtsv ertrage, die beabsichtigten «den Zweck und die Verpflichtungen der Schiedsgerichtspolitik» zu
AMERIKANISCHE VERTRAGE VON 1911 erweitern, die in Verträgen genehmigt worden, die seit 190t8 zwischen diesen Nationen zu Kraft bestanden. Aber gleichzeitig bezweckten die Verträge von 1911 «Mittel zu beschaffen für die friedliche Lösung aller Streitfragen, die auf diplomatischem Wege zu schlichten sich künftig als unmöglich herausstellen sollte.»
Der erste Artikel bestimmte, dass hiernach alle zwischen den Parteien entstehenden Streitigkeiten, «die auf diplomatischem Wege beizulegen sich als unmöglich erwiesen hat, mit Bezug auf internationale Händel, worin die hohen vertragschliessenden Parteien interessiert sind kraft einer gegenseitigen Rechtsforderung laut Vertrag oder sonstwie, und die ihrer Natur nach «rechtlich» (justiciablej sind dadurch, dass sie sich durch Anwendung der Prinzipien von Gesetz oder Billigkeit entscheiden lassen», durch Schiedsgericht geordnet werden sollten. Der zweite Artikel schuf eine «joint high Commission of inquiry», die für jeden einzelnen Streitfall errichtet werden und im allgemeinen aus sechs Mitgliedern bestehen sollte, von denen jede Partei drei aus ihrer Mitte wählen sollte. Eine solche Kommission sollte drei Aufgaben haben: 1) Untersuchung von Fällen, die dem Schiedsgericht zu unterbreiten wären, indem der Bericht als Grundlage für das Schiedsgerichtsurteil dienen sollte;
2) Untersuchung und Bericht über nicht «richterliche» (j asticiable) Fragen, die also ausserhalb des Rahmens des Schiedsgerichts fallen, während der Bericht erstattet werden sollte, «um die Lösung von Streitigkeiten durch Beleuchtung der Tatsachen zu erleichtern sowie um die verschiedenen Seiten solcher Streitfragen klarzulegen»; der Bericht darf dabei «solche Empfehlungen und Schlussfolgerungen umfassen, die geeignet erscheinen möchten» ;
3) Entscheidung der Frage — im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien — ob ein Zwist dem Vertrage gemäss Gegenstand eines Schiedsgerichts sein sollte oder nicht, indem eine solche Entscheidung gültig sein sollte, «wenn alle Mitglieder oder alle bis auf einen einig sind und einen entsprechenden Vorschlag machen.»
Es wurde ausdrücklich festgestellt, das ausser diesem letztgenannten Falle die Berichte der Kommission nicht als Entscheidung von Fragen anzusehen sein sollten, die entweder auf Grundlage der Tatsachen oder des Gesetzes unterbreitet worden, und keineswegs den Charakter eines Schiedsgerichts haben sollten.
Diese beiden Verträge, die gewissermassen den bedeutendsten Fortschritt gegen die friedliche Lösung von Streitigkeiten zwischen Grossmächten bezeichnen, wurden nie ratifiziert. Der amerika-
HISTORISCHE E I N L EI T ü N G nische Senat (7. März 1912) machte seine Empfehlung der Ratifikation von solchen Bedingungen abhängig, dass die Exekutive die Verträge aufgab.1
Der Schauplatz war somit frei für den weiteren Schritt, den Präsident Wilson und Sekretär Bryan im Jahre 1913 unternehmen sollten.
MR. BRYANS FRIEDENSPLAN
Die erste Andeutung, die mit Bezug auf die neue Reihe von Friedensverträgen gemacht wurde, fand ihren Ausdruck in einem Memorandum, das im April 1913 den Gesandten der verschiedenen, in Washington akkreditierten Mächte mitgeteilt wurde, um ihren betreffenden Regierungen übermittelt zu werden. Das Memorandum lautete im wesentlichen wie folgt: 2
Erstens, dass die Vereinigten Staaten bereit sind, mit jedem einzelnen Lande eine Übereinkunft zu treffen, welche die Üntersuchung aller Streitigkeiten irgend welcher Natur durch eine internationale Kommission bestimmt, indem die vertragschliessenden Parteien darüber einig sind, keinen Krieg zu erklären oder Feindseligkeiten anzufangen, ehe solche Untersuchung stattgefunden hat und Bericht erstattet worden; dass die Untersuchung selbstverständlich auf Anregung der Kommission hin geleitet werden soll und zwar ohne die Formalität einer Aufforderung seitens irgend welcher Partei; drittens, dass der Bericht innerhalb einer bestimmten Frist, über die man sich zu einigen hätte, erfolgen soll; viertens, dass den Parteien das Recht zusteht, in der streitigen Sache frei und unabhängig zu handeln, nachdem der Bericht unterbreitet worden. Die Zusammensetzung der Kommission gehört zu den Einzelheiten der Sache, worüber sich die vertragschliessenden Parteien zu einigen hätten; der Zeitpunkt, innerhalb dessen der Bericht zu erstatten sein würde, gehört ebenfalls zu den Einzelheiten, worüber sich die vertragschliessenden Parteien zu einigen hätten.
Die Vereinigten Staaten würden mit Vergnügen die Frage wegen Aufrechthaltung des Status quo mit Bezug auf Militär- und Marinevorbereitungen während der Untersuchungszeit in Erwägung ziehen. Sollte dagegen während dieser Periode Gefahr für eine der vertragschliessenden Parteien seitens einer dritten Macht eine Veränderung in der militärischen Ausrüstung erforderlich machen, so soll ein solcher Wechsel durch vertrauliche, speziell in dem Vertrage vorgesehene Mitteilungen gestattet sein. Es wird angenom-
1 Siehe die Texte der beiden Verträge und der Senatsbeschlüsse Annuaire de V Union interparlemeniaire, 1912, P. 139 — 44.
2 Siehe Washington Post, 31. Mai und 13. Juli 1913; Advocate of Peacey Aug. — Sept. 1913 (P. 169) und Am. Journal of International Law , 1913, P. 566.
MR. BRYANS FRIEDENSPLAN men, dass den kontrahierenden Parteien durch solche Massregeln in gewöhnlichen Fällen gegenseitig Schutz gewährt werden könnte, während in Notfällen dagegen für volle Handlungsfreiheit gesorgt wird. Aber ganz wie in den vorhergehenden Vorschlägen hinsichtlich Einzelheiten, ist es nicht die Absicht der Administration, zu diesem Zeitpunkt irgend welche feste Regeln aufzustellen. Das Prinzip der Untersuchung ist die einzig massgebende Sache. Dies einmal zugegeben, werden die Einzelheiten Gegenstand der Konferenz und Erwägung sein.
Nach dem American Journal for International Law, Juli 1914 (Pag. 565), hatten vier und dreissig Nationen zu der Zeit den Vorschlag «im Prinzip» genehmigt. Dies waren, in der Reihenfolge ihrer Zustimmung, folgende: Italien, Grossbritannien, Frankreich, Brasilien, Schweden, Norwegen, Russland, Peru, Österreich-Ungarn, Niederlande, Bolivia, Deutschland, Argentinien, China, San Domingo, Guatemala, Haiti, Spanien, Portugal, Belgien, Dänemark, Chile, Cuba, Costa Rica, Salvador, Schweiz, Paraguay, Panama, Honduras, Nicaragua, Persien, Ekuador, Venezuela und Griechenland. Ausserdem hatte Uruguay damals schon einen Vertrag unterzeichnet.
Vergleicht man diese Aufzählung mit der obigen Liste über Länder, die bis dato Verträge abgeschlossen haben, so darf man die Hoffnung hegen, dass noch weitere fünf Staaten sich den andern dreissig Nationen anschliessen werden, nämlich : Österreich-Ungarn, Deutschland, Haiti, Belgien und Cuba.
Derselben Quelle zufolge hat der Amerikanische Senat die Ratifizierung von Friedensverträgen mit folgenden Nationen, ausser den sechzehn, mit denen Verträge bereits zu Kraft bestehen, empfohlen : Argentinien, Brasilien, Chile, Honduras, Niederlande, Nicaragua, Persien, Salvador, Schweiz, Venezuela, Ekuador, Griechenland.
Am 7. August 1913 wurde der erste Vertrag von Mr. Bryan und dem Minister für Salvador unterzeichnet. Dieser Vertrag, der noch nicht ratifiziert und deshalb nicht weiter abgedruckt ist, lautet wie folgt : 1
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Salvador, von dem Wunsche beseelt, die gegenseitigen Rande der Freundschaft enger zu knüpfen und dadurch zugleich die Sache des allgemeinen Friedens zu fördern, haben zu dem Zweck den Entschluss gefasst, einen Vertrag abzuschliessen, in welcher Veranlassung sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt haben :
1 Abgedruckt von der Union interparlementaire, Compte rendu de la XVIIIe Conference, Haag 1913 (Brüssel 1914), P. 313 — 14.
II I ST OR I SC H E E I N L E I T U N G
Der Präsident der Vereinigten Staaten : den Hon. William Jennings Bryan, Staatssekretär, und der Präsident von Salvador: Senor Don Federico Mejia, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister hei den Vereinigten Staaten ; die, nachdem sie einander ihre respektiven Vollmachten, die in Ordnung waren, vorgelegt, über folgende Artikel einig geworden sind :
Art. i. Die hohen vertragschliessenden Parteien sind darin einig, dass alle Streitigkeiten irgend welcher Art unter ihnen, die sich auf diplomatischem Wege nicht beilegen lassen, /um Zwecke der Prüfung und Berichterstattung einer Kommission unterbreitet werden sollen, die in der im nächstfolgenden Artikel genannten Weise eingesetzt werden soll, und sie verpflichten sich, während der Dauer solcher Untersuchung und Berichterstattung keinen Krieg zu erklären oder Feindseligkeiten anzufangen.
Art. 2. Die Internationale Kommission soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die in folgender Weise ernannt werden sollen: Ein Mitglied soll aus jedem Lande durch die helreffende Regierung gewählt werden; ein Mitglied soll durch jede Regierung aus einem dritten Lande gewählt werden; das fünfte Mitglied soll durch gemeinschaftliche Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen gewählt werden. Die Kosten der Kommission sollen zu gleichen Teilen von den beiden Regierungen getragen werden.
Die Internationale Kommission soll innerhalb vier Monaten nach dem erfolgten Austausch der Ratifikationen dieses Vertrags eingesetzt, und etwaige Lücken auf dieselbe Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung ausgefüllt werden.
Art. 3. Im Falle es den hohen vertragschliessenden Parteien nicht gelingen sollte, einen Streit durch diplomatische Verhandlungen zu schlichten, sollen sie den betreffenden Fall augenblicklich an die Internationale Kommission zur Untersuchung und Berichterstattung verweisen. Die Internationale Kommission darf jedoch auf eigene Initiative hin handeln und soll in dem Falle l3eide Regierungen davon in Kenntnis setzen und ihre Mitarbeiterschaft in der Untersuchung begehren.
Der Bericht der Internationalen Kommission soll vor Ablauf eines Jahres nach dem Datum, an dem die Untersuchung ihren Anfang genommen hat, vorliegen, es sei denn, dass die hohen vertragschliessenden Parteien diese Frist durch gegenseitige Übereinkunft verlängert haben Der Bericht soll in triplo ausgefertigt werden; ein Exemplar soll jeder Regierung übergeben, und das dritte Exemplar von der Kommission für ihre Aktensammlung zurück behalten werden. Die hohen vertragschliessenden Parteien behalten sich das Recht vor, in der streitigen Sache frei und unabhängig zu handeln, nachdem der Bericht der Kommission unterbreitet worden.
Art. 4. Die hohen vertragschliessenden Parteien sind darüber einig, während der Untersuchung und Berichterstattung der Internationalen Kommission, ihre Militär- und Marineprogramme
MR. BRYANS FRIEDENSPLAN nicht auszudehnen, es sei denn, dass drohende Gefahr seitens einer dritten Macht solche Ausdehnung erheischen sollte, in welchem Falle die sich bedroht glaubende Partei der andern kontrahierenden Partei vertrauliche Mitteilung von dieser Tatsache machen soll, worauf Letztere auch ihrer Verpflichtung, den Status quo mit Bezug auf Militär und Marine aufrecht zu halten, entbunden sein soll.
Art. 5. Der vorliegende Vertrag soll von dem Präsidenten der Vereinigten Staaten unter Beratung und Genehmigung des amerikanischen Senats und von dem Präsidenten von Salvador unter Zustimmung des Kongresses ratifiziert werden, und die Ratifikationen sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden. Der Vertrag soll gleich nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ; danach soll er zu Kraft bestehen bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten, nachdem eine der vertragschliessenden Parteien die Absicht zu erkennen gegeben hat, ihn aufzuheben.
Zur Beglaubigung haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel darunter gesetzt. Gegeben zu Washington am siebten August im Jahre des Herrn neunzehn hundert und dreizehn.
Wie man sieht, enthält dieser Vertrag in seinem vierten Artikel eine Bestimmung, die sich in keinem der gegenwärtig zu Kraft bestehenden Verträge findet. Artikel IV verpflichtet die vertragschliessenden Mächte, während der Untersuchung und Berichterstattung «ihre Militär- und Marineprogramme nicht zu erweitern, es sei denn, dass drohende Gefahr seitens einer dritten Macht solche Ausdehnung erheischen sollte, in welchem Falle die sich bedroht glaubende Partei der andern kontrahierenden Partei vertrauliche Mitteilungen von dieser Tatsache machen soll, worauf Letztere auch ihrer Verpflichtung den status quo mit Bezug auf Militär und Marine aufrecht zu halten, entbunden sein soll.»
Es ist ein sehr bezeichnender Umstand, dass diese Klausel in keinem bisher ratifizierten Vertrage vorhanden ist. In der Tat, es erscheint kaum denkbar, sich dem heiklen Problem der Begrenzung der Rüstungen auf dem hier angedeuteten Wege nähern zu können. Die meisten Nationen dürften Bedenken tragen, einer dritten Partei, die vielleicht in sehr intimer Beziehung zu der betreffenden Macht steht, eine Mitteilung zukommen zu lassen, die den Zweck hat, auf militärische und maritime Vorbereitungen aufmerksam zu machen, die ihnen drohend erscheinen. Die Folge würde möglicherweise eine beschleunigte Zunahme der Rüstungen sein, also gerade das Gegenteil von dem, was man beabsichtigt.
Dieser Artikel war daher auch Gegenstand einer strengen Kritik auf der letzten Interparlamentarischen Konferenz, die im September 1913 im Haag tagte. Der Vertrag mit Salvador, das einzige zu der Zeit abgeschlossene Abkommen, war durch den Hon. Richard Bartholdt bei der Konferenz vorgebracht worden. Er unterbreitete dem Interparlamentarischen Rate eine Resolution, die der Konferenz vorgelegt werden sollte, und die bezweckte, die neuen amerikanischen Verträge zu billigen. Der Rat änderte Mr. Bartholdts Entwurf und nahm eine Resolution an, die nach wie vor das Prinzip der Verträge warm empfahl, während sie den Vorschlag machte, die Einzelheiten des Sehe-- mas der Interparlamentarischen Kommission für internationale Jurisdiktion zu unterbreiten.
Die Konferenz genehmigte nach stattgefundener Diskussion den von dem Rate vorgeschlagenen Resolutionsentwurf. Dieser lautet wie folgt:
In Erwägung, dass der Präsident und der Staatssekretär der Vereinigten Staaten von Amerika alle Regierungen, die den Haager Abmachungen beigetreten sind, ersucht haben, mit der amerikanischen Regierung Verträge abzuschliessen, durch die die hohen vertragschliessenden Parteien sich verpflichten, falls Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte zwischen ihnen entstehen sollten, nicht eher zu Feindseligkeiten zu schreiten als bis eine unparteiische Untersuchung stattgefunden hat;
in Erwägung, dass diese Verträge offenbar die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens begünstigen würden, da ihre Annahme die Möglichkeit einer friedlichen Schlichtung aller Streitigkeiten unter den Nationen erheblich erleichtern würde:
Empfiehlt die XVIII. Interparlamentarische Konferenz den Regierungen eindringlich das Prinzip dieser Verträge.
Sie ist der Meinung, dass solche Verträge zum Gegenstand der Studien der Kommission für internationale Gerichtsbarkeit zu dem Zwecke gemacht werden sollten, ihre allgemeine Anwendung zu erleichtern.
Es dürfte von Interesse sein, zu lesen, was Senator Theodor Burton im Namen der amerikanischen Gruppe zu Gunsten des Bartholdtschen Vorschlags ausgesprochen hat. Es ist eine beredte und staatsmännische Verteidigung der amerikanischen Friedensverträge, eine klare Darlegung ihrer Vorteile, aber auch gleichzeitig eine Warnung gegen ungebührende optimistische
Erwartungen dessen, was gegenwärtig erreicht werden kann. Senator Burton sagte1 2:
Es gibt zwei deutliche Merkmale dieses Planes, worin sein Verdienst besteht:
1) Er gewährt hinreichende Zeit zur Überlegung und bietet Gelegenheit für eine klare Erkenntnis der streitigen Tatsachen und ihres Einflusses auf die respektiven Rechte der Parteien. Während dieser Periode der Untersuchung und der Vorbereitung eines Berichts wird die Hitze der Leidenschaften abgekühlt, und es bleibt Zeit, die für und gegen einen Krieg sprechenden Argumente ruhig in Erwägung zu ziehen;
2) Nicht allein die beiden verwickelten Nationen, sondern die ganze Welt wird Zeit gewinnen, ein völliges und genaues Verständnis der Streitfragen zu erlangen. In diesem Zeitalter, wo die Interessen der ganzen Menschheit immer mehr identisch werden wegen der bedeutenden Handelsinteressen und des leichteren Verkehrs der Bewohner der verschiedenen Länder miteinander, wird man eine fast allgemeine Stimmung gegen den Krieg finden. Dies Gefühl ist sehr mächtig, wenigstens ausserhalb der unmittelbar in einen Streit verwickelten Länder. Jeder Vernunftgrund spricht gegen den Krieg, ausgenommen bei der grössten Herausforderung/ Der einst durch stehende Heere aufrecht erhaltene Despotismus muss jetzt seine beste Stütze in der öffentlichen Meinung suchen. Mit zunehmenden Kenntnissen und Verkehrsmitteln entsteht eine mächtige internationale Meinung, die fast ebenso wirksam ist wie die öffentliche Meinung in einem einzelnen Staate. Sogar vor dem zwanzigsten Jahrhundert hat es Nationen gegeben, die sich in einen Krieg einliessen unter ernsthaftem Hindernisse, ehe noch ein Schuss abgefeuert worden, weil andere Völker das Ergreifen der Waffen nicht als gerechtfertigt ansahen.
In der Friedens- und Schiedsgerichtsbewegung, wie in jeder grossen Sache, gibt es sowohl eine idealistische als auch eine praktische Bewegung. Der Idealist gründet seine Handlung auf die feste Zuversicht, dass die Zukunft viel besser sein wird als die Vergangenheit, ja bei weitem besser als die Gegenwart mit all ihren glänzenden Erfolgen. Seine Bestrebungen sind auf die Herstellung vollkomnerer Bedingungen gerichtet, worauf seine Argumente und Anstrengungen beständig zielen. Er glaubt nicht an Armeen und Flotten als die notwendigen Wächter des Friedens. Er betrachtet keinen Vertrag als vollständig oder befriedigend, der nicht die schiedsrichterliche Schlichtung aller Streitigkeiten bestimmt, die unter Nationen entstehen möchten. Seiner Meinung nach wird die leuchtende Errungenschaft der Zukunft ewiger Friede und die stetige Zunahme des Wohlwollens zwischen allen Nationen sein.
Er glaubt, dass in einer nahen Zukunft Gerichtshöfe errichtet werden, die ermächtigt sein werden, Zwistigkeiten unter Nationen
1 Compte rendu de la XVIIIe Conference , pp. 238 — 40.
2 — Die amerikanischen Friedensverträge.
in derselben Weise zu entscheiden wie Streitigkeiten jetzt geschlichtet werden zwischen Mitbürgern unter derselben Regierung.
Er ist der Zuversicht, dass es keiner Sanktion bedarf, um die Urteile dieses hohen internationalen Gerichtshofs zu vollstrecken ausser dem moralischen Gefühl der Menschheit und einer intelligenten Würdigung des wünschenswerten Zieles, nämlich, dass die Nationen in Freundschaft untereinander und mit dauerndem Gefühle gemeinsamen Schicksals leben sollten.
Der Publizist dagegen, der praktische Kenntnis der gegenwärtigen Verhältnisse unter den Nationen besitzt, ist gezwungen zu erkennen, dass wir noch nicht das so heiss ersehnte Stadium erreicht haben. Der Geist der Nationalität ist einer der stärksten Faktoren in der Geschichte der letzten hundert Jahre. In manchen Beziehungen, unter denen einige sehr lobenswert sind, scheint er eher zu- als abgenommen zu haben. Dadurch entsteht ein Geist des Wetteifers und Widerwillens, der sowohl durch Verschiedenheiten der Rasse und Religion als auch durch Tradition betont wird. Ernsthafte Hindernisse haben sich in den Weg gestellt, um zufriedenstellende Schiedsgerichtsverträge anzunehmen oder freundschaftliche Beziehungen unter den Nationen anzubahnen. Gewaltige Fortschritte sind zu verzeichnen, besonders als das Resultat der beiden grossen, in dieser Stadt abgehaltenen Konferenzen. Der Druck der Bevölkerung auf den Lebensunterhalt; der Wunsch, Hilfsmittel zur Erhaltung menschlichen Lebens nutzbar zu machen, dienten als Entschuldigung für Angriffe seitens zivilisierter Nationen auf das Gebiet der weniger zivilisierten. Besonders war dies der Fall, wo die rückständige Entwicklung eines unzivilisierten Volkes nicht imStande war, produktive Teile der Erde auszunutzen; aber, trotzdem Kriege aus Unklugheit, Leidenschaft, Eigennutz oder aus einem falschen Gefühl von Nationalstolz entstanden sind, so spürt man doch überall deutlich ein Heranreifen von dem, was man das Weltgewissen nennen darf, ein Verlangen, Gerechtigkeit zu üben. Das grösste Hindernis, um die Oberhoheit dieses Gewissens anerkannt zu sehen, ist der herrschende Mangel an Aufklärung und gegenseitigem Verständnis zwischen Völkern verschiedener Nationalität. Oft hat das Aufhetzen zu Streitigkeiten Kriege verursacht, die bei ruhiger Erwägung hätten verhindert werden können.
Diese Erwägung zu sichern, ist die Absicht des vorgeschlagenen Planes der Vereinigten Staaten. Wenn die Tatsachen festgestellt sind, und ein Bericht seitens eines unparteiischen Gerichtshofes erstattet worden, so wird jene Friedensliebe und jenes Verlangen nach Gerechtigkeit, die der Mehrheit von Bürgern jeglicher Nation eigen ist, sich geltend machen und den Marsch der Armeen aufhalten. Dieser vorgeschlagene Vertrag sagt: Kämpft, wenn ihr wollt, aber nicht ehe die Wogen des Zorns und der Erregung Zeit gehabt, sich zu legen. Ihr mögt Heere ins Feld senden und das Werk des Blutvergiessens und der Zerstörung anfangen; aber erst schafft Gelegenheit, der Stimme der Welt zu lauschen, die ihr Urteil über die Gerechtigkeit eurer Handlungen abgibt.
Die Diskussion wurde durch Professor Eickhoff abgeschlossen, der im Namen der deutschen Gruppe um Erlaubnis bat, eine kurze Erklärung abgeben zu dürfen. Er bemerkte:* 1
Wir Mitglieder der deutschen Gruppe stimmen auch der Resolution unseres Freundes Barthold t gerne zu, obwohl uns die Schwierigkeiten nicht entgangen sind, die einer allgemeinen Anwendung des Vorschlages von Mr. Bryan im Wege stehen. Wir sind insbesondere der Meinung, dass Artikel 4 des zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Salvador abgeschlossenen Vertrages für Deutschland und überhaupt für alle Grossstaaten kaum praktisch durchführbar sein würde. Wenn wir trotz dieser unserer Bedenken dem Anträge unseres Freundes Richard Bartholdt zustimmen, so tun wir es, weil auch wir eine gründliche Prüfung des Vorschlages von Mr. Bryan in der Kommission «pour la juridiction internationale» nicht verhindern möchten, von der Überzeugung durchdrungen, dass alle Vorschläge ernstlich erwogen zu werden verdienen, die eine friedliche Schlichtung von Streitigkeiten unter den Nationen herbeizuführen bestimmt sind (Beifall).
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The end
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