← Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin (part 5 of 6)

Part 5 of 6 · Hofmann, Eduard, Ritter von · Public domain text

About this edition

Source: Project Gutenberg e-text #74004, public domain in the United States · text not rewritten or summarized · How RedLectern is built

 

Contents (6)

Continue:

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin (part 5 of 6)

Am Skelet lassen sich für die Geschlechtsbestimmung folgende Verhältnisse verwerthen: Im Allgemeinen ist beim Weibe das ganze Skelet kleiner und schwächer als das männliche und auch die einzelnen Knochen sind verhältnissmässig weniger stark entwickelt, doch ist es bekannt, in welcher Weise äussere und individuelle Verhältnisse dieses im Ganzen richtige Gesetz alteriren können. Der Thorax ist beim Weibe im Allgemeinen kürzer, aber weiter, besonders im oberen Theile. Nach +Henle+ ist die Flächenkrümmung des hinteren Theiles der Rippen stärker, dagegen die Kantenkrümmung (nach unten) schwächer als beim Manne. Die erste und zweite Rippe sind absolut länger (+Meckel+). Das Brustbein ist meist kürzer und breiter als beim Manne, erscheint daher plump, während das des Mannes schlanker und graciler aussieht (+M. Strauch+). Die Längendifferenz beruht vorzugsweise auf der Kürze des Körpers des weiblichen Sternums.

[Sidenote: Geschlechtsunterschiede des Beckens.]

Das Becken ist derjenige Theil des Skelettes, in welchem sich der Geschlechtsunterschied am bestimmtesten, und zwar ebensowohl in der Form, wie in den Dimensionen, ausspricht. +Henle+ beschreibt diesen Unterschied folgendermassen: Die Flächen der Darmbeine nähern sich beim Weibe in der Regel mehr der horizontalen Lage als beim Manne; das Promontorium springt beim männlichen Becken meistens weiter vor, und so ist für das männliche Becken die Herzform, für das weibliche Becken die quer-elliptische Form der oberen Apertur die normale. Das untere Becken des Weibes ist absolut niedriger als das männliche, aber geräumiger. Bei beiden Geschlechtern nimmt die Weite der Höhle des unteren Beckens gegen den Ausgang ab, bei dem Manne aber in stärkerem Masse als beim Weibe, so dass also die untere Apertur des weiblichen Beckens absolut und relativ weiter ist. Hiermit steht in Verbindung, dass die unteren Ränder des Leistenbeins am männlichen Becken unter einem spitzigeren Winkel zusammenstossen als am weiblichen. Der Schambogen des Weibes ist eine Curve, der Schambogen des Mannes gleicht mehr einer gebrochenen Linie. Das weibliche Kreuzbein ist breiter und kürzer.

Nach +Toldt+ (Maschka’s Handb. III, 562) können als die mittleren Masse für die wichtigsten Beckendurchmesser gelten:

Weib Mann +------+ + -----+ | | | | +Im Beckeneingang+: Conjugata vera 118 Mm. 113 Mm. Querdurchmesser 135 „ 127 „ Schräger Durchm. 124 „ 120 „ +Im Beckenraum+: Gerader Durchmesser 126 „ 114 „ Querer „ 120 „ 109 „ +Im Beckenausgang+: Gerader „ 90-110 „ 75-95 „ Querer „ 110 „ 82 „

Alle diese Angaben beziehen sich auf das typisch-weibliche, respective männliche Becken, doch kommen Abweichungen und Zwischenformen vielfach vor. Auch ist es selbstverständlich, dass die genannten Geschlechtsunterschiede erst beim erwachsenen Weibe deutlicher ausgebildet sind, obgleich den Beobachtungen von +Fehling+ zufolge schon das Becken neugeborener Mädchen und Knaben gewisse Verschiedenheiten bieten soll.

Die Richtigkeit der Angabe, dass beim Weibe der Winkel, der die Längsachse des Oberschenkelbeines mit der des Schenkelhalses bildet, ein nahezu rechter, beim Manne aber ein stumpfer ist, wird von +Merkel+ bestritten.

[Sidenote: Altersbestimmung an der Leiche.]

C. +Das Alter.+ Die oben citirte österreichische Instruction für die gerichtliche Todtenbeschau verlangt nur die Angabe des beiläufigen Alters, und zwar mit Recht, da wegen Mangel ganz zweifelloser und nur einzelnen Lebensjahren zukommender Kennzeichen blos eine Diagnose der Altersperiode, nicht aber des genauen Alters möglich ist. Selbst bei frischen und ganzen Leichen und nach Erwägung aller äusseren sowohl als inneren Merkmale ist stets nur eine approximative Schätzung innerhalb eines gewissen, je nach der Natur des Falles mehr weniger weiten Spielraumes zulässig. Noch mehr Vorsicht ist angezeigt, wenn es sich um verfaulte, verstümmelte oder verkohlte Leichen, oder gar nur um Reste derselben handelt.

Bei erhaltenen Leichen gestattet zwar schon das äussere Aussehen häufig einen approximativen Schluss auf das Alter des Individuums, und es können Länge des Körpers, Ernährungszustand, Beschaffenheit der Haare und der Zähne in dieser Beziehung verwerthet werden. Dass aber bei einseitiger Auffassung dieser Eigenschaften grosse Irrungen geschehen können, ist begreiflich. Die Statur schwankt bekanntlich in weiten Grenzen, ein Grauwerden oder Ausfallen der Haare in jüngeren Jahren ist nichts Seltenes und ebenso kann ein marastisches Aussehen auch bei verhältnissmässig jungen Personen vorkommen und man weiss, wie sehr auch das Verhalten der Zähne bezüglich ihrer Festigkeit, Gesundheit und sonstigen Aussehens variirt! Es muss daher auch bei solchen Leichen auf die inneren Verhältnisse recurrirt werden, noch mehr aber bei faulen oder anderweitig veränderten.

Diese Verhältnisse betreffen vorzugsweise die Knochen und die Knorpel, aber auch gewisse Weichtheile.

Für Altersbestimmungen innerhalb der Periode von der Geburt bis zum vollendeten Wachsthume muss die zunehmende Höhe des ganzen Skelettes und die wachsende Dimension der einzelnen Knochen, namentlich aber der Grad der Verknöcherung der einzelnen Skelettheile, herbeigezogen werden.

[Sidenote: Körperlängen in den einzelnen Wachsthumsperioden.]

Die Höhe des Skelettes, respective des ganzen Körpers, unterliegt in den einzelnen Perioden des Wachsthums eben solchen Verschiedenheiten, wie nach Vollendung des letzteren, so dass in einer und derselben Altersclasse weit auseinanderstehende Körpergrössen vorkommen, wovon namentlich die Erfahrungen an Schulkindern eclatante Beispiele liefern. Die Verwerthung der Körperlänge für die Altersbestimmung muss daher immer mit Vorsicht und unter Berücksichtigung anderer Verhältnisse geschehen und kann überhaupt stets nur zu approximativen Schlüssen führen.

Unsere an Leichen vorgenommenen Messungen haben für die Periode von der Geburt bis zum vollendeten 6. Jahre folgende Körperlängen ergeben:

+============+===========================+===========================+ | | +Knaben+ | +Mädchen+ | | +-----+---------------------+-----+---------------------+ | |Zahl | Längenmasse in |Zahl | Längenmasse in | | +Alter+ |der | Centimetern |der | Centimetern | | |Beob-+---------------------+Beob-+---------------------+ | |ach- | | | |ach- |Dschn.| Maxim.|Minim.| | |tun- |Dschn.|Maxim.| Minim.|tun- |Dschn.| Maxim.|Minim.| | |gen | | | |gen |Dschn.| Maxim.|Minim.| +============+=====+======+======+=======+=====+======+=======+======+ | bis 1 Mon. | 280 | 50·9 | 64 | 35 | 245 | 50·1 | 56·5 | 35 | | 1-2 „ | 78 | 53·3 | 61 | 40 | 62 | 53·7 | 68·5 | 47 | | 2-3 „ | 54 | 55·4 | 69 | 41 | 60 | 54·7 | 63 | 47 | | 3-4 „ | 61 | 57·5 | 72 | 50 | 61 | 57·4 | 74 | 50 | | 4-5 „ | 40 | 57·9 | 67 | 45 | 37 | 57·7 | 72 | 47 | | 5-6 „ | 33 | 60·8 | 68 | 52 | 20 | 58·8 | 75 | 52 | | 6-7 „ | 27 | 62 | 75 | 56·5 | 26 | 61·6 | 67 | 56 | | 7-8 „ | 23 | 63·5 | 72 | 54 | 15 | 61·2 | 70 | 53 | | 8-9 „ | 22 | 62·5 | 71 | 53 | 15 | 62·2 | 69 | 56 | | 9-10 „ | 11 | 65·8 | 70 | 60 | 14 | 61·7 | 68 | 54 | | 10-11 „ | 8 | 66·8 | 72 | 63 | 10 | 64·7 | 71 | 52 | | 11-12 „ | 9 | 66·5 | 74 | 56·5 | 7 | 66·4 | 70 | 61 | | 1-1½ Jahr | 48 | 70·9 | 85 | 51 | 51 | 69·2 | 80 | 54 | | 1½-2 „ | 40 | 73·4 | 83 | 49 | 30 | 71·3 | 83 | 60 | | 2-2½ „ | 34 | 76·2 | 88 | 68 | 34 | 75·2 | 86 | 61 | | 2½-3 „ | 22 | 79·8 | 91 | 68 | 17 | 75·3 | 88 | 58 | | 3-3½ „ | 22 | 83 | 102 | 68 | 16 | 79·1 | 88 | 53 | | 3½-4 „ | 12 | 88·8 | 104 | 77 | 7 | 85·6 | 95 | 75 | | 4-4½ „ | 20 | 89·9 | 106 | 60 | 25 | 88·5 | 100 | 72 | | 4½-5 „ | 3 | 97·3 | 99 | 94 | 3 | 96·6 | 98 | 96 | | 5-5½ „ | 12 |100·4 | 111 | 93 | 9 | 97·1 | 108 | 92 | | 5½-6 „ | 3 |104·3 | 108 | 100 | 8 | 93·3 | 106 | 84 |

Für die Körperhöhe in der Periode vom 6. bis zum 19. bis 20. Jahre existiren sehr zahlreiche und sorgfältig ausgeführte Messungen von Schulkindern, die insbesondere aus Anlass der Schulbankfrage in verschiedenen Ländern vorgenommen wurden. Von diesen mögen, weil auf grossen Zahlen beruhend, insbesondere die Messungen der Frankfurter Commission hier Aufnahme finden, welche die Jugend der Frankfurter öffentlichen Schulen, und zwar 3459 Knaben und 2448 Mädchen, umfassen (Vierteljahrschrift f. öffentl. Gesundheitspflege. IV, pag. 300).

Knaben.

+=======+===========+=============+=========+==========+ | |Anzahl der | Durch- | | | |+Alter+|Gemessenen |schnittliche | Minimum | Maximum | | | |Körpergrösse | | | +=======+===========+=============+=========+==========+ | 6-7 | 96 | 119·9 | 100·0 | 126·2 | | 7-8 | 349 | 117·3 | 103·0 | 134·5 | | 8-9 | 409 | 122·8 | 104·5 | 141·4 | | 9-10 | 452 | 126·4 | 104·0 | 144·5 | | 10-11 | 438 | 131·3 | 114·5 | 153·9 | | 11-12 | 407 | 135·8 | 111·0 | 164·5 | | 12-13 | 389 | 140·6 | 122·0 | 178·0 | | 13-14 | 388 | 147·0 | 129·0 | 172·6 | | 14-15 | 357 | 152·3 | 122·8 | 172·0 | | 15-16 | 153 | 161·7 | 137·0 | 184·0 | | 16-17 | 66 | 165·0 | 132·4 | 181·5 | | 17-18 | 31 | 169·1 | 145·0 | 185·0 | | 18-19 | 13 | 167·6 | 146·0 | 179·0 | | 19-20 | 5 | 171·8 | 167·0 | 178·0 | | 20-21 | 6 | 169·1 | 166·0 | 172·5 |

Mädchen.

+=======+===========+=============+=========+==========+ | |Anzahl der | Durch- | | | |+Alter+|Gemessenen |schnittliche | Minimum | Maximum | | | |Körpergrösse | | | +=======+===========+=============+=========+==========+ | 6-7 | 44 | 115·0 | 101·5 | 124·9 | | 7-8 | 304 | 116·3 | 99·0 | 129·0 | | 8-9 | 353 | 121·2 | 106·0 | 139·9 | | 9-10 | 335 | 125·1 | 106·0 | 140·1 | | 10-11 | 345 | 129·8 | 112·0 | 156·5 | | 11-12 | 307 | 135·7 | 118·0 | 154·0 | | 12-13 | 305 | 141·1 | 124·0 | 161·0 | | 13-14 | 233 | 143·4 | 119·0 | 170·0 | | 14-15 | 151 | 150·9 | 122·0 | 169·0 | | 15-16 | 49 | 156·6 | 142·0 | 172·2 | | 16-17 | 16 | 156·5 | 151·0 | 166·8 | | 17-18 | 4 | 161·2 | 153·8 | 170·0 | | 18-19 | 2 | 155·5 | 154·0 | 157·0 |

Beim erwachsenen Mann beträgt die Länge des Skelettes zwischen 157 und 180 Cm. Beim erwachsenen Weib zwischen 153 und 166 Cm.

Wenn man von der Länge der reifen Neugeborenen von 50 Cm. ausgeht, erreicht der Mensch etwa im 5. Jahre die doppelte (100 Cm.), in weiteren 10 Jahren, nämlich bis zum 15. Lebensjahre, die dreifache Länge (150 Cm.) des Neugeborenen. Im ersten Jahre geschieht das Längenwachsthum am raschesten und beträgt monatlich 1-2, somit im Ganzen 12-24 Cm., vom 1. bis 5. Jahre jährlich blos 7-8, vom 5. bis 15. blos jährlich 5 Cm. Zur Zeit der Pubertät ist das Wachsthum wieder ein rascheres und erreicht der Körper nahezu die künftige Länge, zu welcher dann bis zur Beendigung des Wachsthums meist nur noch wenig hinzukommt.

[Sidenote: Dimensionen der einzelnen Knochen.]

Der Schluss aus den Dimensionen +einzelner+ aufgefundener Knochen, respective Körpertheile, auf das Alter, respective die Statur des betreffenden Individuums ist natürlich stets ein prekärer und wird sich in der Regel noch in weiteren Grenzen bewegen müssen als bei ganzen Leichen, beziehungsweise vollständigen Skeletten.

+Sue+ (Orfila’s Lehrbuch der gerichtl. Medicin. I, 103) hat in dieser Beziehung folgende Verhältnisse gefunden: Ein Kind von einem Jahre, dessen Grösse 66 Cm. betrug: Länge des Stammes 39 Cm., der oberen Extremitäten 27 Cm., der unteren Extremitäten 27 Cm. Kind von drei Jahren, dessen Grösse 99 Cm. betrug: Länge des Stammes 57 Cm., obere Extremitäten 42 Cm., untere 43 Cm. Kind von 10 Jahren, dessen Grösse 132 Cm. betrug: Länge des Stammes 72 Cm., der oberen Extremitäten 57 Cm., der unteren Extremitäten 61 Cm., Kind von 14 Jahren von 1 M. 65 Cm. Grösse: Länge des Stammes 84 Cm., der oberen Extremitäten 73 Cm., der unteren Extremitäten 81 Cm. Individuen von 20 bis 25 Jahren, deren Gesammthöhe 1 M. 92 Cm. betrug: Länge des Stammes 96 Cm., der oberen Extremitäten 90 Cm., der unteren Extremitäten 96 Cm.

[Sidenote: Maasse einzelner Knochen.]

Tabellarische Zusammenstellungen des Verhältnisses der Dimensionen einzelner Knochen zur Höhe des ganzen Skelettes finden sich an der citirten Stelle bei +Orfila+, in Taylor’s Medical Jurisprudence, 1873, I, 154, bei +Langer+ (Wachsthum des menschlichen Skelettes mit Bezug auf den Riesen. Denkschrift der k. Akademie der Wissenschaften, mathematisch-naturwissenschaftl. Classe. 1872, XXXI) und insbesondere bei +Toldt+ (l. c. 531). Letzterer Autor constatirte an der Wirbelsäule und an den Extremitätenknochen folgende Maasse (in Millimetern):

+=======================+====+====+============+=====+====+====+=====+ | |Länge der |Humerus | | |Wirbelsäule | |Ulna | | | |Clavicula | | |Radius | | +Alter+ | | | Scapula | | | |Hand-| | | | +-----+------+ | | |länge| | | | |Länge|Breite| | | | | | | | | | | | | | | +=======================+====+====+=====+======+=====+====+====+=====+ |M. Embryo Ende des | | | | | | | | | |6. Mon., K.-L. 30 Cm. |133 | 25 | 25 | 16 | 50 | 40 |36·5| 34 | |Knabe, Neugeb., reif, | | | | | | | | | |K.-L. 48·8 Cm. |235 |43·5| 41 | 29 | 80 | 70 | 61 | 61 | |Knabe, Neugeb., reif, | | | | | | | | | |K.-L. 52·5 Cm. |260 | 46 | 46 | 26·5 | 83 | 71 | 60 | 71 | |Mädchen, 1½ Jahre | | | | | | | | | |alt, K.-L. 74 Cm. |346 | 64 | 58 | 45 |119·5| 98 | 84 | 87 | |Mädchen, 2½ Jahre | | | | | | | | | |alt, K.-L. 83 Cm. |378 | 66 | 63 | 52 | 134 |110 | 94 | 101 | |Mädchen, 4 Jahre alt, | | | | | | | | | |K.-L. 96 Cm. |444 | 80 | 80 | 64 | 166 |125 |110 | 110 | |Knabe, 6½ Jahre alt, | | | | | | | | | |K.-L. 106 Cm. |494 | 84 | 84 | 65 | 186 |150 |133 | 123 | |Knabe, 12 Jahre alt, | | | | | | | | | |K.-L. 137·8 Cm. |584 |110 | 116 | 78 | 270 |219 |191 | 154 | |Knabe, 15 Jahre alt, | | | | | | | | | |K.-L. 152 Cm. |646 |134 | 125 | 97 | 297 |230 |206 | 179 | |Mann, 24 Jahre alt, | | | | | | | | | K.-L. 163 Cm. |765 |140 | 141 | 113 | 300 |236 |221 | 175 | |Mann, 24 Jahre alt, | | | | | | | | | |K.-L. 175 Cm. |775 |161 | 160 | 114 | 326 |264 |235 | 190 |

+=======================+=====================+====+====+====+=====+ | | Hüftknochen |Femur | | +----------+----------+ |Tibia | | +Alter+ |von Spina |von Spina | | |Fibula | | |oss. ilei |oss. ilei | | | |Fuss-| | | ant bis | post. zu | | | |länge| | | tuber | Symph. | | | |länge| | | ischii |oss. pub. | | | |länge| +=======================+==========+==========+====+====+====+=====+ |M. Embryo Ende des | | | | | | | |6. Mon., K.-L. 30 Cm. | 29 | 27 | 56 | 43 | 43 | 39 | |Knabe, Neugeb., reif, | | | | | | | |K.-L. 48·8 Cm. | 51 | 46 | 90 | 73 | 71 | 70 | |Knabe, Neugeb., reif, | | | | | | | |K.-L. 52·5 Cm. | 57 | 53 | 99 | 80 | 81 | 72 | |Mädchen, 1½ Jahre | | | | | | | |alt, K.-L. 74 Cm. | 71 | 63 |151 |122 |123 | 104 | |Mädchen, 2½ Jahre | | | | | | | |alt, K.-L. 83 Cm. | 88 | 89 |179 |147 |148 | 124 | |Mädchen, 4 Jahre alt, | | | | | | | |K.-L. 96 Cm. | 100 | 106 |213 |178 |181 | 140 | |Knabe, 6½ Jahre alt, | | | | | | | |K.-L. 106 Cm. | 108 | 113 |256 |203 |226 | 169 | |Knabe, 12 Jahre alt, | | | | | | | |K.-L. 137·8 Cm. | 145 | 141 |383 |308 |302 | 208 | |Knabe, 15 Jahre alt, | | | | | | | |K.-L. 152 Cm. | 156 | 162 |422 |353 |350 | 226 | |Mann, 24 Jahre alt, | | | | | | | |K.-L. 163 Cm. | 161 | 175 |417 |335 |342 | 225 | |Mann, 24 Jahre alt, | | | | | | | |K.-L. 175 Cm. | 191 | 179 |477 |375 |371 | 246 |

Für die Kopfknochen fand +Toldt+ folgende Maasse:

+=====================+===========+===========+===========+===========+ | |Hinter- |Scheitel- |Stirn- |Schläfen- | | |haupts- |bein |bein- |bein- | | +Alter+ |schuppe | |schuppe |schuppe | | +====+======+====+======+====+======+===========+ | |Höhe|Breite|Höhe|Breite|Höhe|Breite|Höhe|Breite| +=====================+====+======+====+======+====+======+====+======+ |Reifer neugeborener | | | | | | | | | |Knabe, K.-L. 51·6 Cm.| 67 | 66 | 85 | 80 | 62 | 57 | 23 | 32 | |Mädchen, 3 Monate alt| 78 | 83 |111 | 94 | 76 | 65 | 24 | 37 | |Mädchen, 6 Monate alt| 83 | 92 |112 | 104 | 80 | 61 | 25 | 33 | |Mädchen, 9 Monate alt| 91 | 104 |123 | 120 | 95 | 75 | 40 | 46 | |Knabe, 13 Monate alt| 91 | 108 |113 | 117 | 93 | 72 | 33 | 50 | |Knabe, 2 Jahre alt |100 | 120 |133 | 124 |108 | 83 | 33 | 51 | |Knabe, 3 Jahre alt |108 | 151 |131 | 121 |116 | 81 | 45 | 52 | |Knabe, 4 Jahre alt |101 | 122 |130 | 125 |104 | 81 | 41 | 54 | |Knabe, 5 Jahre alt |105 | 131 |133 | 125 |116 | 90 | 42 | 55 | |Knabe, 7 Jahre alt |110 | 125 |136 | 125 |110 | 85 | 42 | 59 | |Knabe, 9 Jahre alt |115 | 128 |130 | 129 |111 | 84 | 43 | 61 | |Knabe, 12 Jahre alt |117 | 130 |125 | 124 |114 | 88 | 40 | 68 | |Knabe, 16 Jahre alt |112 | 128 |137 | 139 |121 | 91 | 42 | 62 | |Ausgewachsener { |105 | 128 |130 | 120 |108 | 80 | 42 | 60 | |Mann { |bis | bis |bis | bis |bis | bis | bis| bis | | { |120 | 145 |140 | 142 |125 | 94 | 54 | 50 | |Ausgewachsenes { |100 | 120 |122 | 120 |106 | 78 | 37 | 58 | |Weib { |bis | bis |bis | bis |bis | bis | bis| bis | | { |130 | 130 |140 | 130 |120 | 94 | 48 | 70 |

+=====================+====+====+====+====+=====+====+================= | |Querabstand der | |Warzenfortsätze | | |Grösste Breite des | | |Keilbeines | | | |Grösste Breite des | +Alter+ | | |Oberkiefers | | | | |Höhe des Oberkiefers | | | | | |Querabstand der | | | | | |Unterkieferwinkel | | | | | | |Länge des Unterkiefers +=====================+====+====+====+====+====+====+================== |Reifer neugeborener | | | | | | | |Knabe, K.-L. 51·6 Cm.| 55 | 62 | 51 | 24 | 42 | 33 | |Mädchen, 3 Monate alt| 71 | 86 | 57 | 31 | 51 | 40 | |Mädchen, 6 Monate alt| 74 | 90 | 58 | 32 | 51 | 41 | |Mädchen, 9 Monate alt| 79 |101 | 64 | 39 | 59 | 51 | |Knabe, 13 Monate alt| 85 | 99 | 64 | 41 | 59 | 47 | |Knabe, 2 Jahre alt | 89 |111 | 70 | 41 | 67 | 50 | |Knabe, 3 Jahre alt | 84 |100 | 75 | 43 | 59 | 50 | |Knabe, 4 Jahre alt | 99 |103 | 68 | 45 | 65 | 53 | |Knabe, 5 Jahre alt |108 |115 | 76 | 54 | 76 | 60 | |Knabe, 7 Jahre alt |110 |116 | 80 | 54 | 76 | 63 | |Knabe, 9 Jahre alt |116 |114 | 86 | 51 | 77 | 69 | |Knabe, 12 Jahre alt |113 |114 | 89 | 63 | 86 | 74 | |Knabe, 16 Jahre alt |112 |124 | 86 | 60 | 84 | 72 | |Ausgewachsener { |120 |120 | 90 | 69 | 86 | 72 | |Mann { |bis |bis |bis |bis |bis |bis | | { |130 |136 | 98 | 73 |102 | 86 | |Ausgewachsenes { |112 |114 | 87 | 54 | 82 | 70 | |Weib { |bis |bis |bis |bis |bis |bis | | { |118 |120 | 92 | 92 | 88 | 84 |

Die wichtigsten Anhaltspunkte für die Altersbestimmung ergeben die Ossificationsverhältnisse der einzelnen Skelettheile. Dieselben gestalten sich zufolge der Angaben +Henle+’s, +Langer+’s, +Toldt+’s u. A., sowie zufolge unserer eigenen Untersuchungen im Allgemeinen in nachstehender Weise, wobei jedoch bemerkt werden muss, dass individuelle, Geschlechts- und Racenverhältnisse den Gang der Ossification vielfach beeinflussen. Insbesondere scheint, wie auch +Wachholz+ („Altersbestimmung aus dem Verhalten der Ossification des oberen Humerusendes“. Friedreich’s Bl. 1894) bestätigte, beim weiblichen Geschlechte die Ossification des Skelettes früher sich zu vollenden als beim männlichen, und bei Individuen (Racen) von kleiner Statur früher als bei solchen von grosser.

[Sidenote: Skelet im 1. Lebensjahre.]

Im Laufe des +ersten+ Lebensjahres beginnt die Verschmelzung der beiden Stirnbeinhälften vom unteren Ende der Stirnnaht aus und schon in den ersten Monaten nach der Geburt verschwinden die seitlichen Fontanellen, während sich die grosse verkleinert. Der Warzentheil verwächst mit dem übrigen Schläfebeine und es bildet sich die Andeutung eines Warzenfortsatzes. Die fötalen Spalten am Occiput verschwinden; die Temporalflügel des Keilbeines wachsen an den Körper an und es vereinigen sich die beiden Unterkieferhälften. Der vordere Bogen des Atlas enthält einen Knochenkern und es beginnt die knöcherne Vereinigung der Wirbelbögen zuerst an den Brust- und unteren Hals-, dann an den Bauchwirbeln und zuletzt am Atlas. Die Knochenkerne im Brustbeine vermehren sich und es entstehen neue im Proc. coracoideus, im Caput humeri und im Oberschenkelkopf. In der Regel im 7. Monate erfolgt der Durchbruch der Milchzähne meist in folgender Ordnung: Zuerst brechen die unteren mittleren Schneidezähne hervor und bald darauf die Schneidezähne des Oberkiefers; nach einigen Wochen die oberen äusseren Schneidezähne und dann die unteren äusseren, so dass mit Ende des ersten Jahres in der Regel alle 8 Schneidezähne zum Vorscheine gekommen sind.[535]

[Sidenote: Skelet im 2. Lebensjahre.]

Im Verlaufe des +zweiten+ Jahres verknöchert die Stirnnaht vollständig und am Ende desselben ist die Verschliessung der grossen Fontanelle vollendet. Die knöcherne Vereinigung der Wirbelbögen schreitet vor und Knochenkerne bilden sich im grösseren Höcker des Oberarmkopfes, in den unteren Enden des Radius, der Tibia und Fibula und in den Köpfchen der Mittelhand- und Mittelfussknochen. Der Durchbruch der Milchzähne macht weitere Fortschritte. Etwa im 15. Monate zeigen sich die ersten Backenzähne, im 18. bis 22. die Spitzzähne und zuletzt die zweiten Backenzähne, so dass mit Ende des zweiten Jahres in der Regel 20 Zähne in den Kiefern sich finden.

[Sidenote: Skelet vom 3. Lebensjahre bis zur Pubertät.]

Im +dritten+ Lebensjahre verwächst die Hinterhauptsschuppe mit dem Körper; der Warzenfortsatz des Schläfenbeines erhält die dem reifen Zustande entsprechende Grösse, der Zahnfortsatz verschmilzt mit dem Körper des Epistropheus und die knöcherne Vereinigung der Wirbelbögen wird vollendet. Im +vierten+ Jahre bilden sich Ossificationspunkte im schwertförmigen Fortsatze, Knochenkerne treten auf im kleinen Höcker des Oberarmkopfes (häufig schon Ende des dritten Jahres), im grossen Trochanter und im oberen Ende der Fibula und die Verknöcherung der Patella beginnt. Im +fünften+ Jahre sind Kopf und Höcker des Humerus zu einer Epiphyse verwachsen; Knochenkerne bilden sich im medialen Epicondylus des unteren Endes des Humerus und im oberen Ende des Radius. Im +sechsten+ Jahre synostosirt die vordere Interoccipitalfuge, zwischen Gelenk- und Basilartheil des Hinterhauptbeines (+Toldt+), beginnt Verknöcherung der beiden Enden der Ulna und die Verknöcherung der Patella und der aufsteigenden Aeste des Sitzbeines ist vollendet. Im +siebenten+ Jahre erfolgt der Zahnwechsel. Nachdem bereits früher in der Regel der erste Mahlzahn durchgebrochen, fallen die abgenützten Milchzähne aus und werden durch die bleibenden ersetzt. Mit dem Beginne des +achten+ Jahres sind meist sämmtliche bleibende Schneidezähne bereits zum Durchbruchs gekommen, denen dann die beiden Backenzähne und im 10. und 11. Jahre die wahren Eckzähne folgen. Um dieselbe Zeit vollzieht sich die Verknöcherung der Steisswirbel und beginnt die Verwachsung der Kreuzbeinwirbel, und zwar zuerst der unteren und der Querfortsätze früher als der Körper. Im 12. Jahre tritt ein Knochenkern im Olecranon und in der Trochlea des Oberarmbeins, im 13. und 14. Jahre ein solcher im lateralen Epicondylus dieses Knochens auf und es verknöchert gleichzeitig der kleine Trochanter. Der zweite Mahlzahn ist bereits vorhanden. Im 14. bis 15. Jahre bilden sich Knochenkerne im Processus coracoideus und im Acromion.

[Sidenote: Skelet in der Pubertät und bis zum 40. Lebensjahre.]

Um die Zeit der +Pubertät+ finden sich unbeständige kleine Knochenkerne an den Spitzen der Dorn- und Querfortsätze sämmtlicher Wirbel; beständig besitzt jeder Wirbelkörper an der oberen und unteren Fläche eine scheibenförmige Epiphyse, welche ein zusammenhängendes Kalkplättchen enthält, das durch Verschmelzung kleiner Kalkeinlagerungen entsteht, die als distante Körnchen bereits vom 10. bis 11. Lebensjahre an sich finden (+Toldt+). Gleichzeitig entstehen an Köpfchen und Höcker der Rippen besondere Knochenkerne, welche bald mit dem Körper verschmelzen. Der Proc. coracoid. verwächst mit dem Schulterblatte und die wagrechte Fuge im oberen Theile der Gelenkspfanne des letzteren verstreicht. Die Knochenkerne des Acromion verschmelzen und verwachsen etwa im 18. bis 19. Jahre mit der Gräte, auch bildet sich ein Knochenstreif längs der Basis und ein Knochenkern im Winkel der Scapula. Am Sternalende der Clavicula tritt eine Epiphyse auf in Form einer dünnen Lamelle, welche einige Jahre später mit dem Körper verwächst. Die obere Epiphyse der Ulna verschmilzt mit der Diaphyse. In der Pfanne vereinigt sich das Darmbein mit dem Sitzbein, dann mit dem Schambein. Im 17. bis 18. Jahre verschmilzt das hintere Ende des Fersenbeins mit dem Vorderstücke. Im 18. bis 22. Lebensjahre verschmelzen die Kreuzwirbel mit einander vollkommen. Zwischen dem 16. bis 20. Jahre obliterirt die Naht zwischen Keil- und Hinterhauptbein, verschwindet die letzte Quernaht des Körpers, des Brustbeins[536] und verschmilzt die Epiphyse des Humerus[537] des unteren Endes der Ulna, des Radius, die Epiphysen des Femur, der Tibia und Fibula, sowie die der Mittelhand- und Mittelfussknochen und Phalangen mit den betreffenden Diaphysen. Vom 22. bis zum 25. Jahre erfolgt die vollständige Verknöcherung des Schulterblattes, die völlige Verwachsung der Epiphysenplatten der Wirbelkörper und endlich die vollständige Verwachsung der Epiphysen des Hüftbeins, am spätesten die der Epiphyse am oberen Rande des Darmbeins und am Schambeinwinkel, und die Entwicklung des Knochengerüstes ist vollendet. Um diese Zeit erfolgt häufig erst der Durchbruch des sogenannten Weisheitszahns, in der Regel aber schon um das 18. Jahr.

[Sidenote: Skelet im Greisenalter. Schwund der Knochen.]

In der Periode bis zum 40. Lebensjahre treten keine wesentlichen Veränderungen am Skelette auf und der Grad der Abnützung der Zähne ist so ziemlich der einzige Anhaltspunkt, auf welchem Altersbestimmungen sich basiren können. In der Periode von 40 bis 50 Jahren verwächst Körper und Schwertfortsatz des Brustbeins, seltener Körper und Griff, und es beginnen häufig schon früher die Kehlkopfknorpeln und die Rippenknorpeln zu verknöchern.[538] Im höheren Alter findet eine Obliteration der Schädelnähte statt, welche von der inneren Tafel gegen die äussere fortschreitet, zuerst gewöhnlich in der Scheitelnaht, dann in der Kronen- und Hinterhauptsnaht, zuletzt in der Warzennaht, doch ist es nach +Zuckerkandl+ (Mittheilungen der anthropologischen Gesellschaft in Wien. 1884, IV) nicht besonders selten, dass die Synostose der Pfeil- und Kranznaht schon im 20., die der Pfeilnaht schon um das 27. Lebensjahr beginnt. Auch +Dwight+ (Medicinisches Centralblatt. 1890, pag. 624) erwähnt diesen Umstand und überhaupt den vielfach unregelmässigen Gang, welchen die Verwachsung der Schädelnähte nimmt. Die höchsten Altersstufen werden am Skelette durch den fortschreitenden senilen Schwund der Knochen gekennzeichnet. Derselbe macht sich in der Regel am Schädel am deutlichsten bemerkbar. Der Schädel wird im Ganzen leichter, seine Wandungen dünner. Der Schwund zeigt sich namentlich an schon früher dünn gewesenen Stellen des Schädels, so entsprechend den Pacchionischen Granulationen, an der Decke der Paukenhöhle, an den grossen Flügeln des Keilbeins, besonders aber an den Orbitalwänden, woselbst die Knochen papierdünn, durchscheinend und sehr häufig ganz durchbrochen werden. Häufig finden sich die Scheitelbeinhöcker durch Usur wie abgeschliffen. In Folge des Ausfallens der Zähne atrophiren und verstreichen schliesslich die Alveolarfortsätze, der Oberkiefer verschmälert sich und tritt immer mehr zurück; der Körper des Unterkiefers bildet, nachdem die Alveolen abgeschliffen sind, einen rippenförmigen Bogen, der mit seinem mittleren Theile immer weiter über den Rand des Oberkiefers hervortritt und seine Aeste bilden wieder mit dem Körper einen stumpfen Winkel, ähnlich wie in der ersten Zeit nach der Geburt. -- Auch an den Knochen des Rumpfes wird der senile Schwund immer deutlicher. Die Knochen werden dünner, leichter und brüchiger und es schwindet die spongiöse Substanz, was sich in bekannter Weise besonders am oberen Ende der Oberschenkelknochen, dann am Schulterblatte und den Darmbeinen bemerkbar macht. Gleichzeitig schreitet die Ossification in dem Kehlkopfe und den Rippenknorpeln vor und schliesslich verknöchern auch die Zwischenwirbelscheiben.

Bei der Beurtheilung der letzterwähnten Befunde ist nicht zu vergessen, dass die senile Körperbeschaffenheit überhaupt nicht immer durch hohes Alter bedingt ist, und dass Schwund, der gesammten sowohl, als insbesondere nur gewisser Knochen, z. B. der Kiefer, sich auch aus anderen Ursachen ausbilden kann.

[Sidenote: Altersbestimmung aus Weichtheilen.]

Auch das Verhalten der inneren Weichtheile kann bis zu einem gewissen Grade zu approximativen Altersbestimmungen verwerthet werden. So lässt sich in der Regel schon aus der Grösse der einzelnen Organe schliessen, ob sie einem Kinde oder einem älteren Individuum angehören. Vorsicht in dieser Beziehung ist nur gegenüber stark verkohlten Organen angezeigt, da dieselben in Folge der successiven Einwirkung der Flammenhitze unter Erhaltung ihrer Form so geschrumpft sein können, dass sie, obgleich erwachsenen Individuen angehörend, wie die von Kindern aussehen können (s. pag. 607).

Von den physiologischen Zuständen innerer Organe, welche gewisse Altersbestimmungen gestatten, wollen wir nur den Zustand des Herzens und der weiblichen Genitalien erwähnen. Bezüglich des ersteren muss zunächst auf das Verhalten der sogenannten fötalen Wege, worunter auch die Nabelgefässe gehören, hingewiesen werden, die erst mehrere Wochen nach der Geburt verwachsen und daher die Entscheidung gestatten, ob man es mit einem neugeborenen oder bereits älteren Kinde zu thun habe, ebenso auf die bekannte Thatsache, dass beim Neugeborenen eine Differenz der Ventrikel bezüglich der Dicke ihrer Wandungen nicht besteht, da der linke Ventrikel erst nachträglich hypertrophirt.

An den weiblichen Genitalien ist der infantile Uterus von dem geschlechtsreifen und von dem senilen zu unterscheiden, und ausserdem der jungfräuliche von dem gravid gewesenen, was ebenfalls für die beiläufige Altersbestimmung verwerthet werden kann, ebenso wie das Verhalten der Ovarien, aus deren fehlender, spärlicher oder stärkerer Kerbung man schliessen kann, ob und wie viele Ovulationsperioden beiläufig stattgefunden haben.

Dass eine Reihe pathologischer Zustände ausschliesslich oder vorzugsweise dem vorgerückteren Alter zukommt, ist bekannt und kann vorkommenden Falles für die Altersbestimmung benützt werden.

[Sidenote: Ernährungszustand.]

D. Die +Körperbeschaffenheit+ überhaupt. Darunter versteht die Todtenbeschauordnung offenbar ausser den bei den „besonderen Kennzeichen“ zu erwähnenden Abweichungen vom normalen Körperbaue insbesondere den +Ernährungszustand+. Bei frischen Leichen unterliegt die Constatirung desselben natürlich keinen Schwierigkeiten, dagegen können bei faulen Leichen Täuschungen insoferne vorkommen, als die „gigantische“ Auftreibung des Körpers durch Fäulnissgase, insbesondere das subcutane Fäulnissemphysem und die dadurch bewirkte Volumsvermehrung und Prallheit der Theile für eine durch reichlichen Fettpolster und stark entwickelte Musculatur bewirkte imponiren kann.

Dies gilt namentlich von faulen Wasserleichen. Ganz magere und selbst marastische Individuen können hier ein wohlgenährtes Aussehen erhalten, und es ist begreiflich, wie sehr dadurch die Agnoscirung der Leiche erschwert werden kann, umsomehr, als die durch Fäulnissgase bewirkte Völle der Glieder, des Gesichtes, bei Frauen auch der Brüste, selbst bei ganz alten Leuten die Meinung vortäuschen kann, dass ein noch junges Individuum vorliege. Man darf sich daher in solchen Fällen nicht mit der blossen Inspection begnügen, sondern muss sich durch Einschneiden überzeugen, welcher Antheil an dem Volumen des betreffenden Theiles dem Fettpolster und der Musculatur und welcher der Auftreibung durch Fäulnissgase zukommt.

Das Gegentheil bewirkt die Mumification, die unter gewissen Bedingungen sowohl an der Luft als in der Erde eintreten kann. Die dabei stattfindende Einschrumpfung der Theile, insbesondere des Gesichtes, erzeugt ein greisenhaftes oder abgezehrtes Aussehen, das sowohl bei Bestimmung des Alters als bei der des ehemaligen Ernährungszustandes irreführen könnte.

Durch Verkohlung kann der Ernährungszustand ganz unkenntlich werden, um so leichter, als zu der Einschrumpfung durch Wasserverlust noch hinzukommt, dass das Fett theils schmilzt, theils, und zwar leichter als die übrigen Weichtheile, verbrennt.

[Sidenote: Kopf- und Gesichtsbildung.]

E. Die +Kopf-+ und +Gesichtsbildung+. Kopf und Gesicht sind bekanntlich die am meisten charakteristischen Körpertheile der einzelnen Individuen, und es ist begreiflich, dass der Beschreibung der Eigenschaft dieser Theile ein besonderes Augenmerk zugewendet werden muss.

[Sidenote: Photographie.]

Aber selbst die detaillirteste Beschreibung gibt nur eine unvollkommene Vorstellung des Aussehens der betreffenden Person und steht weit zurück hinter dem Werthe, der einer bildlichen Aufnahme zukommt. Ganz besonders ist hier die photographische Aufnahme am Platze, und von diesem gegenwärtig leicht ausführbaren Mittel sollte so viel als möglich Gebrauch gemacht werden, umsomehr, als die Vervielfältigung einer solchen Photographie keinen Schwierigkeiten unterliegt und eine Verbreitung, respective öffentliche Ausstellung gestattet, die ungleich mehr geeignet ist, die nachträgliche Agnoscirung einer Person zu ermöglichen, als selbst die ausführlichste Personsbeschreibung in den öffentlichen Blättern.[539]

Eventuell wäre auch die Abnahme einer Gypsmaske vortheilhaft und ist diese ebenfalls leicht ausführbar.

[Sidenote: Conservirung von Leichen.]

Doch ist weder die letztgenannte, noch die photographische Aufnahme im Stande, die unmittelbare Besichtigung des Originalobjectes vollkommen zu ersetzen, und letztere ist daher wenigstens in wichtigeren Fällen so lange als thunlich zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, die Beerdigung der Leichen unbekannter Personen so lange zu verschieben, als dies ohne sanitäre Gefahr zulässig erscheint. In Wien ist es Usus, unter gewöhnlichen Verhältnissen 3 Tage zuzuwarten, und wird diese Frist bei frischen Leichen und kalter Jahreszeit auch auf längere Zeit erstreckt. Auch ist es begreiflich, dass selbst in der warmen Jahreszeit, wenn es möglich ist, das Faulen der Leiche durch gewisse Vorkehrungen (Kälte, Balsamirung) zu hindern oder wenigstens zu verlangsamen, die Leiche lange Zeit im agnoscirbaren Zustande erhalten werden kann.

In grösseren Städten, wo häufig Leichen unbekannter Personen aufgefunden werden, empfiehlt sich eine analoge Einrichtung, wie sie in Paris als Morgue schon seit Decennien besteht, d. h. von Leichenhallen, in welchen die Leichen Unbekannter öffentlich ausgestellt werden unter Bedingungen, welche den Eintritt oder das Fortschreiten der Fäulniss so lange als möglich hintanzuhalten bestimmt sind.[540]

Ist die Aufbewahrung der ganzen Leiche nicht mehr möglich, so ist es in wichtigen Fällen angezeigt, wenigstens den Kopf zurückzubehalten und am besten in Alkohol zu conserviren, wie wir bereits mehrmals gethan haben.

Was nun die protokollarische Beschreibung des Kopfes und Gesichtes betrifft, so kommt die Kopf- und Gesichtsbildung im Allgemeinen in Betracht, ferner aber die nähere Beschaffenheit der Haare (Kopf- und Barthaare, Augenbrauen, eventuell auch Augenwimpern), der Gesichtshaut, der Augen, der Nase, der Zähne und der Ohren. Da die meisten Eigenschaften, auf welche hierbei Rücksicht zu nehmen ist, selbstverständlich sind, so wollen wir uns darauf beschränken, blos bezüglich der Haare, der Augen, der Nase und der Zähne Einiges zu bemerken.

[Sidenote: Verhalten der Haare.]

Bei den +Haaren+ kommt bekanntlich, ausser der Dichte, Länge, Stärke und Anordnung vorzugsweise die Farbe in Betracht. Aber gerade in Bezug auf diese Eigenschaft ist in vielen Fällen Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere bei exhumirten Leichen, bei welchen, wie bereits oben erwähnt wurde, die Haare noch nach vielen Jahren erhalten gefunden werden können und daher die Verwerthung ihrer Eigenschaften für die Sicherstellung der Identität besonders nahe liegt.

Es ist nämlich eine durch zahlreiche Beobachtungen constatirte Thatsache, dass die Haare durch langes Liegen im Grabe ihre Farbe verändern, und zwar fast immer in’s Rothbraune. Schon +Chevalier+ (Annal. d’hygiène publ. 1856, pag. 444) hat in einem solchen Falle gefunden, dass weisse Haare sich in braune verwandelt hatten, ebenso beobachtete +Moser+ (l. c. pag. 65) bei einer 79jährigen, seit 4 Jahren beerdigten Frau eine ähnliche Farbenveränderung. Auch +Orfila+ und +Lesueur+ berühren in ihren „Gerichtlichen Ausgrabungen“ diese Thatsache und +Casper+ (l. c. pag. 121) fand bei einer nach 11 Jahren ausgegrabenen Leiche die Kopfhaare hellblondröthlich und die Verwandten erklärten, dass sich die Farbe im Grabe verändert haben müsse. +Hauptmann+ (Virchow’s Archiv. XLVI) berichtet über die Exhumation der Leiche eines Mannes nach 20 Jahren, wobei die früher dunkelbraun gewesenen Haare jetzt roth gefunden wurden. Eine gleiche Veränderung constatirte +Sonnenschein+ (Handbuch der gerichtl. Chemie. 1869, pag. 122 und 343) bei einer nach 24 Jahren ausgegrabenen Leiche. Auch die von uns an nach mehreren Jahren exhumirten Leichen beobachteten Haare waren sämmtlich rothbraun. Die Ursache dieser Verfärbung kann zunächst in der Einwirkung der Fäulnissjauche liegen, wie dieses auch +Chevalier+ und insbesondere +O. Oesterlen+ („Das menschliche Haar und seine gerichtsärztliche Bedeutung.“ Tübingen 1874, pag. 139) durch Versuche constatirten; Gleiches können aber auch die Humussubstanzen bewirken; endlich aber ist es bekannt, dass, wie das „Fuchsigwerden“ alter Perrücken beweist, todte Haare überhaupt im Laufe der Zeit röthlich werden. So sind auch die Haare der egyptischen Mumien fast durchaus rothbraun und +H. Schaffhausen+ (Archiv f. Anthropol. V, pag. 125) fand in den Grüften einer Kirche zu Bonn aus dem 15. Jahrhunderte das Haar fast aller Leichen noch erhalten und in allen Fällen röthlich. Diese Verblassung des Haarpigmentes scheint in einzelnen Fällen bis zur vollkommenen Ausbleichung des Haares gehen zu können, da +Moser+ (l. c. pag. 54) bei einem nach 7 Jahren exhumirten 37jährigen Manne und (pag. 64) bei einer 42jährigen, nach 6 Jahren exhumirten Frau die früher schwarzen, beziehungsweise braunen Kopfhaare nun weiss fand. Diese Beobachtungen stehen aber ganz vereinzelt da, so dass es nahe liegt, daran zu denken, dass vielleicht die Haare während des Lebens gefärbt gewesen sein mochten.

Dass die Haare auch durch grössere Hitze eine Farbenveränderung in’s Röthliche erleiden, ist bekannt, und kann beim sogenannten Brennen der Haare oft genug beobachtet werden. Bei den Leichen Verbrannter, wo mitunter, wie schon oben erwähnt, nur Reste der Haare gefunden werden, ist auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen. Wir haben dieses Verhalten an den Haaren der Ringtheaterleichen in verschiedenen Graden beobachtet, noch häufiger eine Verdeckung der eigentlichen Haarfarbe durch intensive Schwärzung durch Russ, so dass erstere erst nach Abwaschung des Haares zum Vorscheine kam.

[Sidenote: Abgehen der Haare.]

Dass die Haare einer Leiche mitunter absichtlich entfernt werden, um die Agnoscirung des Individuums zu erschweren, beweist der unten anzuführende Fall. Doch kann auch andererseits ein erst nachträglich an der Leiche durch Maceration oder Fäulniss oder zufällige mechanische Insulte erfolgter Abgang der Haare als eine absichtlich vorgenommene Entfernung der Haare gedeutet werden. Bekannt ist in dieser Beziehung der bereits pag. 586 erwähnte Tisza-Eszlárer Fall, wo es sich um eine über 2 Monate im Wasser gelegene Leiche handelte und die Haare theils mit den Wurzeln abgegangen, theils an und in der Haut abgebrochen und abgerissen waren, welcher Befund auf ein stattgehabtes Abrasiren der Haare bezogen wurde. Auch hatten wir ein Gutachten über eine 3½ Monate im Freien gelegene weibliche Leiche abzugeben, bei welcher die Obducenten die offenbar durch die hochgradige Fäulniss und durch Thiere bewirkte Entblössung des Schädels von Weichtheilen und von Haaren von einer absichtlich zum Zwecke der Entstellung vorgenommenen Scalpirung der Leiche abgeleitet hatten, obgleich die betreffenden Haarzöpfe wenige Schritte von der Leiche entfernt gefunden worden waren!

[Sidenote: Verhalten der Augen.]

Bei den +Augen+ kommt namentlich die Farbe der Iris in Betracht. Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist dieselbe leicht zu constatiren, schwerer, wenn die Cornea durch Fäulniss oder anderweitig getrübt oder ganz undurchsichtig geworden ist. Im ersteren Falle kommt zur Trübung der Cornea noch die bald sich einstellende und fortschreitende blutige Imbibition der Iris, welche die ursprüngliche Farbe der Iris ganz unkenntlich machen kann.[541] Gleiches kann durch Einwirkung von Hitze geschehen.

[Sidenote: Veränderung der Cornea durch Hitze.]

Bei vielen der Ringtheaterleichen, mitunter selbst bei stark verbrannten, zeigten sich die Bulbi ganz unverletzt und man sah deutlich, dass die in allen Fällen geschlossen gefundenen Augenlider dieselben geschützt hatten. In vielen anderen dagegen, besonders bei den verkohlten Leichen, war die Cornea trotz geschlossener Augenlider in verschiedenem Grade milchig getrübt, welche Trübung, besonders in ihrer niederen Entwicklung, bei oberflächlicher Betrachtung „blaue

Augen“ vortäuschte, obzwar die Iris braun war, wie dies auch bei faulen Leichen geschehen kann. In einigen dieser Fälle war durch die getrübte Cornea hindurch die gelblichweiss getrübte Linse zu erblicken, so dass das Auge wie ein cataractöses aussah.

Die milchige Trübung der Cornea betraf nur die epitheliale Schichte derselben, die mitunter in fetziger Ablösung begriffen war. Unter dieser war die Cornea, wenn der Bulbus noch nicht geschrumpft war, meist klar und durchsichtig. Die gleiche Erscheinung kann man, wie wir uns durch Versuche überzeugt haben, beobachten, wenn man den Augapfel in kochendes Wasser bringt. Sofort trübt sich die epitheliale Schichte milchig bis zur Undurchsichtigkeit und löst sich theilweise ab. Streift man diese Schichte ab, so kommt darunter die klare und durchsichtige Cornea zum Vorscheine, welche, was sich aus dem chondrinogenen Gewebe der Hornhaut erklärt, diese Beschaffenheit auch trotz minutenlangen Kochens behält, selbst dann noch, wenn bereits die Linse vollkommen gelblichweiss getrübt erscheint. Zu dieser Zeit ist der Bulbus so hart und gleichzeitig so elastisch, dass er, wenn man ihn auf den Boden fallen lässt, wie ein Gummiball bis auf ½ Meter in die Höhe springt. Schneidet man nun den Bulbus ein, so spritzt die unveränderte Glaskörperflüssigkeit im Strahle heraus, worauf der Bulbus und die Cornea zusammenschrumpfen und letztere ganz undurchsichtig wird.

Bei den hochgradig verkohlten Leichen fanden sich die Bulbi mehr weniger geschrumpft, und zwar mit Erhaltung ihrer Form, wie dies schon +Ammon+ („Einfluss grösserer Hitze auf das Auge.“ Deutsche Klinik. 1851, 45, und Schmidt’s Jahrb. 1853, LXXVII, pag. 107) beobachtet und beschrieben hat.

[Sidenote: Nase.]

Wie die Beschaffenheit der +Nase+ zur individuellen Charakteristik des Gesichtes beiträgt, ist allgemein bekannt, weshalb deren Beschreibung eingehend vorzunehmen ist. Durch das Fehlen der Nase, häufig schon durch die Formveränderung, die letztere durch Fäulniss oder Maceration erleidet, wird ein Gesicht so entstellt, dass mitunter die nächsten Angehörigen das Individuum nicht zu erkennen vermögen. Zur Illustration dieser Thatsache, sowie dessen, dass Verbrecher bei Beseitigung der betreffenden Leichen auch absichtlich Verschiedenes unternehmen können, um die Agnoscirung der Leiche zu erschweren oder unmöglich zu machen, möge folgender von +J. G. Pinkham+ (Boston med. and chirg. Journal. 9. Sept. 1880) publicirter Fall dienen:

„Am 27. Februar 1879 wurde im Sangus River unterhalb einer Brücke ein alter Korb gefunden und darin eine Leiche, welche später als die der Jennie +Clarke+ erkannt wurde. Der Korb war mit Ziegeln und drei leeren Bierflaschen beschwert, von denen die eine verkorkt war und so als Boje gedient hatte. Die Nase der Leiche war abgeschnitten, ebenso das Kopfhaar, offenbar in der Absicht, die Erkennung der Leiche zu erschweren. Die Obduction ergab als Todesursache Peritonitis in Folge eines Abortus, weshalb sofort criminelle Fruchtabtreibung vermuthet wurde. In der That ergab sich, dass die J. C. im 4. Monate schwanger war, am 12. Februar von einem gewissen G. „operirt“ wurde, am 18. abortirte und am 25. im Hause eines gewissen K. starb, worauf sie in der erwähnten Weise verstümmelt und in’s Wasser geworfen wurde. Die Identificirung der Leiche war wesentlich erschwert durch das Fehlen der Nase, wodurch das Gesicht so verändert war, dass mehrere Personen die Leiche als die einer Angehörigen erklärten, bis endlich die Identität durch die noch in den Ohren befindlichen Ohrgehänge und durch mehrere kleine Merkmale am Körper, insbesondere aber durch gewisse äussere Umstände constatirt wurde. Bevor letzteres geschah, wurde aus den gut erhaltenen Zähnen und aus dem Umstande, dass nur einer der Weisheitszähne durchgebrochen, geschlossen, dass die Person nicht weit über 20 Jahre alt gewesen sein konnte, was sich nachträglich auch bestätigte. Ebenso wurde, weil die Leiche noch frisch war, obgleich nach Abortus und Peritonitis die Fäulniss rasch einzutreten pflegt, und bei dem Umstande, als nach dem Aufthauen der etwas gefrorenen Leiche noch Todtenstarre in den Kaumuskeln und einzelnen Gelenken nachweisbar war, erklärt, dass die Untersuchte bald nach dem Tode in den Fluss geworfen sein musste, und dass dieselbe mit Rücksicht auf die damaligen Witterungsverhältnisse vor 1-3 Tagen an den Fundort gelangt sein dürfte. Nachträglich wurde constatirt, dass der Tod 54 Stunden oder 2¼ Tage vor der Autopsie eingetreten war.“

[Sidenote: Zähne.]

Von grosser Wichtigkeit ist die Beschaffenheit der +Zähne+, umsomehr, als diese selbst an schon ganz verfaulten oder anderweitig entstellten Leichen unverändert nachweisbar sein können und überdies, wie schon oben bemerkt, gewisse Schlüsse auf das Alter des Individuums gestatten.

Interessante Fälle, in denen die Beschaffenheit der Zähne (auch künstlicher Gebisse) bei der Agnoscirung der betreffenden Leiche eine grosse Rolle spielte, finden sich bei +Casper+ (l. c. 121) und insbesondere bei +Taylor+ (l. c. I, 132, berühmter Mordprocess gegen Dr. +Parkmann+; 149, Fall der Karoline +Walsh+ und 152, Fall der Lydia +Atlee+).

Die Eigenschaften, welche an den Zähnen zu constatiren sind, sind entweder physiologischer oder pathologischer Natur. Zu ersteren gehört das Vorhandensein von Milchzähnen, der bereits erfolgte Zahnwechsel, der Durchbruch der Weisheitszähne, die normale Abnützung der Zähne und endlich der senile Ausfall der Zähne mit der bekannten consecutiven Atrophie der Zahnfächer und der ganzen Kiefer, zu letzteren die verschiedenen abnormen Stellungen der Zähne, die so häufige Caries, die Abnormitäten des Zahnschmelzes (geriffte oder des Schmelzes beraubte Zähne), endlich auch die plombirten und die falschen Zähne, respective Gebisse.

[Sidenote: Veränderung der Zähne durch Flamme.]

Eine interessante und für die Agnoscirung wichtige Erscheinung ist die Calcination der Zähne bei verkohlten Leichen. Dieselbe zeigte sich bei den Ringtheaterleichen in verschiedenen Graden ausgebildet.

In den höchsten Graden, die nur gleichzeitig mit hochgradiger Verkohlung oder mehr weniger ausgebildeter Calcination des Schädels vorkamen, ergaben sich nur völlig weiss gebrannte, beim Anfassen zerbröckelnde Stümpfe der Zähne, die ganz locker in den Alveolen sassen oder bereits herausgefallen waren. In anderen Fällen fand sich das verkohlte und mit der Wurzel noch im Alveolus steckende Zahnbein mit daran haftenden Resten des calcinirten Emails. In vielen Fällen aber fanden sich trotz mitunter bedeutender Verkohlung des Kopfes die Zähne noch vollständig in ihrer Form erhalten, aber eigenthümlich verändert. In einer Reihe dieser Fälle glaubte man normale Zähne vor sich zu haben und erst bei näherer Betrachtung ergab sich, dass der Glanz des Emails ein matterer war und die Farbe in’s Graue spielte; ausserdem liessen sich feine Risse erkennen, welche das Email durchzogen. Solche Zähne brachen beim festeren Anfassen mit den Fingern oder mit der Pincette entweder an der Wurzel ab, oder es liess sich auf diese Art das weiss gebrannte Email von dem mehr weniger verkohlten Zahnbeine in schaligen Stücken ablösen oder leicht absprengen. An den Bruchflächen stach die weisse Emailschichte in der Regel ganz scharf und auffallend von dem mehr weichen kohlschwarzen Zahnbeine ab. Diese Erscheinung erklärt sich einestheils aus der ungleich dichteren Structur der Emailschichte, vorzugsweise aber aus dem sehr geringen Gehalte des Schmelzes an organischen und daher verkohlungsfähigen Substanzen, an denen dagegen das Zahnbein fast ebenso reich ist, wie gewöhnlicher Knochen.

Endlich kamen Zähne vor, deren Kronen mit einer schwarzen oder schwarzbraunen, in der Regel fast metallisch glänzenden Masse wie überzogen waren. Diese Zähne befanden sich offenbar in den ersten Stadien der Verkohlung, und die erwähnte Masse rührte theils von Kohle, theils von theerartigen Producten der trockenen Destillation her, die sich beim Verkohlen organischer, insbesondere leimgebender Substanzen, die ja das Zahnbein enthält, entwickeln, welche theils noch in der Zahnmasse selbst enthalten sind, theils an der Oberfläche desselben gewissermassen ausschwitzen oder sich auf diese niederschlagen.

Diese Veränderungen der Zähne durch Flammenhitze sind für die Agnoscirung von begreiflicher Wichtigkeit. Einestheils weil die durch die Calcination noch während der Einwirkung des Feuers oder nachträglich bewirkte Abbröcklung der Zähne für einen anderweitigen, insbesondere durch Caries bedingten Defect gehalten werden kann, ferner wegen der erwähnten schwarzen Verfärbung der Zahnkronen, namentlich an ihren oberen Partien, die für jene Verfärbung genommen werden kann, die bekanntlich so häufig an den sogenannten „schwarzen Zähnen“ beobachtet wird. Ebenso ist aber umgekehrt eine Erschwerung der Agnoscirung dadurch möglich, wenn früher thatsächlich „schwarz“ gewesene Zähne durch Calcination weiss geworden sind, da ja der schwarze Belag solcher Zähne von organischen, also veraschungsfähigen Substanzen, oder von mit diesen stark verunreinigtem Zahnsteine herrührt. Versuche, die wir in dieser Richtung angestellt, haben diese Vermuthung bestätigt.[542]

An die Besprechung des Gesichtes und seiner Theile wollen wir noch die Bemerkung anschliessen, dass in solchen Fällen, wo wegen hochgradiger Fäulniss und dadurch bewirkter Missfärbung und Aufdunsung des Gesichtes letzteres so stark entstellt ist. dass die Agnoscirung schwierig und eine eventuelle photographische Aufnahme zwecklos wird, eine Reconstruction des ursprünglichen Aussehens des Gesichtes bis zu einem gewissen Grade möglich ist.

Solche Versuche haben zuerst +Tourdes+ und +Wilhelmi+ in Strassburg („Gerichtsärztlicher Erfundbericht und Gutachten, das Auffinden einer unbekannten Frau in einer Kiste auf der Eisenbahnstation Engersheim betreffend“. Henke’s Zeitschr. für Staatsarzneikunde. 1845, pag. 388) und später +Richardson+ (Med. Times and Gaz. 1863, pag. 672) an einer aus der Themse herausgefischten Leiche angestellt, indem sie sowohl äusserlich als mittelst Injection theils coagulirende, theils bleichende Flüssigkeiten einwirken liessen.

[Sidenote: Reconstruction des Gesichtes.]

Wir selbst haben wiederholt derartige Reconstructionsversuche vorgenommen, insbesondere zuerst in einem bereits 1876 publicirten Falle, der eine aus der Donau gezogene, gigantisch aufgetriebene Leiche betraf, bei welcher es wichtig war, zu entscheiden, ob dieselbe, wie sich thatsächlich herausstellte, einem bestimmten, wegen Mordversuches verfolgten Manne angehöre oder nicht. Da wir schon früher gefunden hatten, dass der grüne Farbstoff und seine Modification, welcher der bekannten faulgrünen Verfärbung der Haut zu Grunde liegt und hauptsächlich die Entstellung bedingt, im Wasser löslich ist, so verfuhren wir zunächst einfach in der Art, dass wir den in gewöhnlicher Weise geöffneten, abgeschnittenen Kopf, nachdem wir das Gehirn entfernt und in der Hinterhaupts- und Seitengegend des Kopfes einige tiefe Einschnitte gemacht hatten, in fliessendes Hochquellenwasser legten, um denselben auszuwässern. Nach 12 Stunden war durch diese einfache Procedur die grüne Verfärbung der Gesichtshaut zum grössten Theile verschwunden oder wenigstens stark abgeblasst, und auch die emphysematische Schwellung war bedeutend zurückgegangen. Hierauf wurde das Schädeldach wieder aufgesetzt, die Kopfhaut zugenäht und nun der ganze Kopf in concentrirte alkoholische Sublimatlösung eingelegt, in welcher nach weiteren 12 Stunden die grüne Färbung und das Fäulnissemphysem vollkommen zurückgingen, so dass schliesslich das Gesicht die normalen Formverhältnisse und jenes Aussehen bot, wie wir es bei einbalsamirten frischen Leichen beobachten.

Dieses Verfahren haben wir mit gleich günstigem Erfolge in zwei anderen Fällen angewandt, würden jedoch in weiteren Fällen statt Sublimat Chlorzink nehmen, da dieses bei gleichem sonstigen Effecte die Hände nicht angreift und insbesondere die Nägel nicht schwärzt, wie dies Sublimat in unangenehmer und lange dauernder Weise thut.

In Fällen, wo die Fäulniss noch nicht weit vorgeschritten ist, würde eine einfache Injection des Kopfes mit Sublimat oder Chlorzinklösung von den Carotiden aus gute Effecte erzielen; bei vorgerückter Fäulniss ist sie nicht angezeigt, da die Injectionsflüssigkeit wegen der grossen Zerreisslichkeit der kleinen Gefässe extravasirt.

Selbstverständlich hat die Möglichkeit der Reconstruction des Gesichtes ihre Grenzen. Insbesondere ist in den Fällen, wo bereits die Haare ausgegangen sind und Defecte in der Gesichtshaut sich zu bilden beginnen, in dieser Beziehung nichts mehr auszurichten.

[Sidenote: Besondere Kennzeichen.]

F. +Besondere Kennzeichen.+ Die Todtenbeschauordnung hat offenbar zunächst die verschiedenen pathologischen, schon äusserlich mehr weniger auffallenden Eigenthümlichkeiten im Auge. Es gehören hierher die Abnormitäten der ganzen Statur, z. B. die verschiedenen Verkrümmungen der Wirbelsäule und ihre Folgen und die der einzelnen Körpertheile. Von letzteren würden begreiflicher Weise namentlich Beachtung verdienen die Abnormitäten im Gesichte und am Kopfe überhaupt, also eventuelle Abweichungen von der normalen Kopfbildung (eine der Ringtheaterleichen wurde vorzugsweise an dem „Thurmkopfe“ erkannt). Besonderheiten in der Behaarung, Eigenthümlichkeiten der Gesichtshaut (Blatternarben, Finnen, Muttermäler, Narben), pathologische Befunde an den Augen, an der Nase (Defect, Acne rosacea etc.), an den Lippen (Hasenscharte) und die bereits besprochenen Abnormitäten an den Zähnen. Am Halse die so häufige Struma, am Thorax ausser den verschiedenen, insbesondere rhachitischen Verbildungen das Verhalten der Brustdrüsen, am Bauche die Schwangerschaftsnarben, sowie die Hernien, deren Bestehen ausser durch unmittelbare Beobachtung und Untersuchung auch durch angelegte Bruchbänder sich verrathen kann, und zwar begreiflicher Weise noch an verfaulten oder, wie dies bei einigen Opfern der Ringtheaterkatastrophe der Fall war, an hochgradig verkohlten Leichen. An den Genitalien kommt beim Weibe insbesondere der jungfräuliche oder deflorirte, oder der durch Entbindungen veränderte Zustand in Betracht, beim Manne ausser pathologischen Veränderungen am Penis und an den Hoden insbesondere das Vorhandensein oder Fehlen des Präputiums, da man aus letzterem Umstande schon für sich allein, noch mehr aber im Zusammenhange mit den anderweitigen bekannten Eigenthümlichkeiten einen ziemlich sicheren Schluss auf die Race, der das Individuum angehört, zu machen vermag.

An den Extremitäten kommen als besondere Kennzeichen in Betracht: Defecte derselben oder ihrer einzelnen Theile, Verkrümmungen, Verkürzungen und Anchylosen, Tätowirungen, in Beschaffenheit der Hände, Geschwüre und Narben, letztere besonders an den unteren Extremitäten.

Von diesen „besonderen Kennzeichen“ wollen wir nur die Tätowirungen und die an den Händen sich ergebenden Eigenthümlichkeiten näher besprechen.

[Sidenote: Tätowirungen.]

+Tätowirungen+ kommen nur ausnahmsweise bei Leuten aus besseren Ständen vor, nicht gar selten dagegen bei Handwerkern, Matrosen und Soldaten, häufig auch bei ehemaligen Inwohnern von Gefängnissen und mitunter auch bei Prostituirten der niedersten Classe. Nur ein einziges Mal haben wir eine Tätowirung bei einem Kinde, einem 10jährigen Knaben, gefunden, und zwar ein wahrscheinlich mit Tinte gemachtes Herz mit Buchstaben darinnen und der Jahreszahl darüber, aus welcher hervorging, dass der Knabe schon im 6. Lebensjahre tätowirt worden war.

Das Tätowiren geschieht nur ausnahmsweise mit „Tätowirpressen“, sondern in der Regel in der Weise, dass die betreffende Zeichnung mit einfachen oder zusammengebundenen Nadeln durch directes Einstechen, oder, indem man mit einem Gegenstande auf die Nadeln klopft und sie eintreibt, ausgestochen wird, worauf die frischen Stichöffnungen mit dem betreffenden Farbstoffe (Zinnober, Tusche, Tinte, Asche, Kohlenpulver, Schiesspulver, Berlinerblau etc.) eingerieben werden, welcher in den kleinen Wunden einheilt und so die Marke bildet. Letztere besteht entweder aus Buchstaben (Anfangsbuchstaben des eigenen oder des Namens von Geliebten, seltener aus ganzen Namen oder Sätzen) oder Jahreszahlen, häufig aber, und zwar meist mit Buchstaben und Zahlen combinirt, aus verschiedenen Zeichnungen, worunter besonders Herzen, Kronen, Kränze, Blumen und Kreuze, seltener Thiere (in unseren Fällen einmal ein Schwan, ein zweitesmal eine Schlange) eine Rolle spielen. Ebenso häufig sind Zeichnungen, die sich auf das Gewerbe oder den Stand des Tätowirten beziehen, so gekreuzte Gewehre und Säbel bei Soldaten, Anker bei Seeleuten, Beile bei Fleischern und Zimmerleuten, Hämmer bei Maurern und Schlossern etc. Nicht gar selten trifft man obscöne Zeichnungen mitunter der gemeinsten Art. Ausdehnung und Ausführung variiren sehr. Meist handelt es sich nur um kleine und roh ausgeführte Zeichnungen, mitunter findet man aber auch grössere und mit Geschick ausgeführte Tätowirungen.

Der Sitz der Tätowirung ist am häufigsten die Innenfläche des Ober- und Unterarmes, seltener die Brust oder der Handrücken, noch seltener andere Stellen, z. B. der Unterleib, die Gesässbacken oder gar der Penis, wie +Lombroso+ in seinen „L’Uomo delinquente“ einen solchen Fall abbildet.[543]

Die Wichtigkeit des Befundes solcher Tätowirungen an der Leiche eines Unbekannten liegt auf der Hand. Sie erleichtern nicht blos die Agnoscirung des Individuums durch seine Angehörigen oder Bekannten, sondern gestatten mitunter an und für sich gewisse Schlüsse auf den Stand des Unbekannten oder auf gewisse andere Umstände, die für die weitere Verfolgung des Falles von Wichtigkeit sein können.

Ein besonderes forensisches Interesse haben solche Marken durch +Casper+ erhalten, der in einem sehr complicirten Falle, in welchem es sich vorzugsweise um die Sicherstellung der Identität der Leiche des Ermordeten handelte (l. c. II, pag. 121 und 139), auch die Frage zu beantworten hatte, ob Tätowirungen, die im Leben vorhanden waren, im Laufe der Zeit wieder verschwinden können?

Dass Letzteres geschehen kann, unterliegt nach den Untersuchungen, die zuerst +Casper+ und nach ihm +Hutin+ und +Tardieu+ an einer grossen Zahl tätowirter alter Soldaten anstellten, keinem Zweifel mehr. +Casper+ fand, dass im Laufe der Zeit unter 9 Fällen einmal die betreffende Tätowirung verschwunden war, und ein ähnliches Verhältniss constatirte +Hutin+ (1 : 10½), während +Tardieu+ unter 25 Fällen nur einmal ein vollkommenes Verschwinden der Tätowirungsmarke beobachtete.

Das frühere oder spätere Verschwinden einer solchen Marke wird zweifellos zunächst von der Natur des betreffenden Farbstoffes abhängen. Lösliche Farbstoffe verschwinden sehr bald. Wir selbst haben bei einem 28jährigen Marineofficier, dem als 16jährigen Knaben ein Kreuz mit Tinte auf den Vorderarm tätowirt worden war, keine Spur mehr davon auffinden können. Unlösliche Farbstoffe halten sich länger, und zwar desto mehr, je mehr davon eingerieben wurde und je gröber die einzelnen Partikelchen gewesen sind.

Bei dem allmäligen Verschwinden von Tätowirungen spielen die Lymphgefässe die Hauptrolle. +Follin+ (Bull. de l’Acad. 1848-49, T. XIV) hat zuerst die Einwanderung der Farbstoffpartikelchen in die Lymphdrüsen nachgewiesen, und gleiche Beobachtungen hat +v. Meckel+ gemacht. Es hat diese Thatsache nichts Ueberraschendes in sich, da ja ungelöste Stoffe selbst von der unverletzten Haut, von serösen Häuten u. s. w. durch Vermittlung der Lymphgefässe resorbirt werden können.[544] Ueber die benachbarten Drüsen kommen solche Farbstoffe nach +Virchow+ nie hinaus. Sie finden sich daher in diesen jedesmal und können darin noch nachgewiesen werden, nachdem die Marke in der Haut schon verschwunden war. Die Farbstoffpartikelchen sitzen vorzugsweise in den peripheren Partien der Drüsen und sind sowohl an der ganzen Drüse, als insbesondere an Durchschnitten derselben makroskopisch zu erkennen. Namentlich gibt der sehr häufig angewendete Zinnober ein hübsches Bild. Unter dem Mikroskope erhält man ebenfalls schöne Bilder, doch sei bemerkt, dass Zinnoberkörnchen nur bei auffallendem Lichte schön roth, beim durchfallenden aber schwarz erscheinen.

+Tardieu+ hat darauf aufmerksam gemacht, dass man Tätowirungen auch künstlich wieder wegbringen könne, indem es ihm, den Angaben eines Gefangenen folgend, der seine Tätowirung so beseitigt hatte, gelang, bei einem Kranken mittelst ätzender Säuren ein tätowirtes Kreuz derart zu beseitigen, dass nur eine flache Narbe zurückblieb. Auch +Parent+-+Duchatelet+ (l. c. pag. 125) erwähnt, dass Prostituirte, wenn sie ihre Liebhaber wechseln, die Namen des letzten wegbringen und die des neuen sich eintätowiren lassen. Die Verlöschung der alten Marken geschieht durch Bestreichung der Stelle mittelst eines Pinsels mit Indigoschwefelsäure, wonach nur eine flache Narbe zurückbleibt. +Parent+-+Duchatelet+ sah im Gefängnisse St. Madelaine 15 solche Narben an den Armen, an der Brust und am Halse(!) einer erst 25 Jahre alten Prostituirten. Zweifellos wird es von der Tiefe, in welcher die Farbstoffpartikelchen in dem Corium sitzen, abhängen, ob zur Entfernung derselben ein mehr oder weniger energisches Verfahren nothwendig sein wird. In dem Falle von +Tardieu+ muss die Marke jedenfalls ganz oberflächlich gesessen sein. +Lacassagne+ (l. c. 103) sah 18 Fälle, wo mit mehr weniger Erfolg versucht worden war, die Marke wegzubringen, und zwar theils durch ätzende Säuren, theils durch Nachtätowirung mit Kleesalz oder Frauenmilch! Ebenso mehrere, wo die Marke durch neuerliche Tätowirung verändert worden war. +Richardson+ hat Natriumäthylat zur Beseitigung von Tätowirungsmarken mit gutem Erfolge benützt (Virchow’s Jahrb. 1881, I, 419) und wir sahen einen Lehrling, der sich einen Theil seiner Tätowirungen mit Laugenessenz weggeätzt hatte.

An der Leiche kann eine bestehende Tätowirung schwer erkennbar werden durch Missfärbung der betreffenden Hautstelle in Folge der Fäulniss. Doch haben wir bei einer grünfaulen Wasserleiche an dem blossgelegten, schon hochgradig missfarbigen Corium des Armes noch sehr deutlich die rothe Tätowirung unterscheiden können. Bei einem ausgeschnittenen tätowirten Hautstücke, welches wir im Wasser faulen liessen, wurde die Marke allerdings unkenntlich, aber blos in Folge der Quellung und Runzelung der Epidermis. Nach Entfernung der letzteren kam sie sofort wieder zum Vorscheine.

An vertrockneten Hautstücken präsentiren sich Tätowirungen weniger deutlich als an frischen, da die Farben von dem schmutzig-gelbbraunen Untergrunde nicht deutlich genug abstechen. In zweifelhaften Fällen dürfte Aufweichen des mumificirten Hautstückes und Entfernung der Epidermis angezeigt sein.

Nicht unwichtig für die Constatirung der Identität sind auch die nach Schröpfköpfen, Aderlässen, Baunscheidtismus, Morphininjectionen, Blutegeln[545] etc. zurückbleibenden Narben.

[Sidenote: Beschaffenheit der Hände.]

Beachtenswerth ist bei Leichen Unbekannter die +Beschaffenheit der Hände+, da diese gewisse Folgerungen auf den Stand und die Beschäftigung des betreffenden Individuums gestattet. An der frischen Leiche ist der schwere Handarbeiter sofort als solcher aus der Beschaffenheit seiner Hände zu erkennen und selbst an stark faulen, insbesondere an faulen Wasserleichen ist diese Diagnose noch möglich, so lange die Epidermis der Hände und die Nägel sich noch finden, wobei zu erwähnen ist, dass an den schwieligen Händen des Arbeiters die bekannten Quellungsveränderungen, welche an der Oberhaut der Innenfläche der Finger und der Hohlhände durch das Liegen im Wasser eintreten, früher und intensiver sich entwickeln, als an Händen mit dünner Epidermis. Ferner ist es bekannt, dass bei gewissen Professionen ganz bestimmte Veränderungen an den Händen sich ausbilden, aus deren Bestehen man daher mit grösserer oder geringerer Sicherheit auf den Beruf des Betreffenden schliessen kann. Studien über diese Veränderungen und ihre Beziehungen zur Identitätsfrage liegen vor von +Tardieu+[546] und insbesondere von +M. Vernois+[547], letztere mit hübschen colorirten Abbildungen. Es kommen in dieser Beziehung zunächst die verschiedenen theils abwaschbaren, theils durch längere Zeit persistirenden Verfärbungen der Hände in Betracht, wie sie bei Gerbern, Färbern, Ultramarinarbeitern u. dergl. vorkommen, ebenso auch die durch „Abbrennen“ der frei der Sonne ausgesetzt gewesenen Hände und Arme an diesen entstehende Farbenveränderung, weiter aber auch gewisse locale pathologische Veränderungen, die durch ganz bestimmte Werkzeuge oder Hantirungen erzeugt werden, wobei insbesondere die eigenthümlich localisirten Druckschwielen der verschiedenen Arbeiter und die bei Schlossern, Schmieden u. dergl. an den Händen und Vorderarmen zu findenden, von zurücksprühenden glühenden Eisentheilchen herrührenden, zahlreichen Narben gehören, ebenso der zerstochene linke Zeigefinger der Schneider etc. +Liman+ geht zu weit, wenn er bei Erwähnung der Mittheilungen +Tardieu+’s und +Vernois’+ (l. c. II, 124) erklärt, die Verwerthung dieser Angaben zur Feststellung der Identität unbekannter Verstorbener deutschen Gerichtsärzten nicht empfehlen zu können, und wir glauben, dass er blos vor allzu gewagten Schlüssen warnen wollte. Haben ja auch deutsche Autoren die professionellen Veränderungen an der Haut, insbesondere der Hände, eingehender Beachtung gewürdigt und das Charakteristische mancher derselben für gewisse Berufsarten hervorgehoben, so +Hebrag+-+Kaposi+ („Lehrb. d. Hautkrankheiten.“ Erlangen 1872), +Kaposi+ („Pathologie und Therapie der Hautkrankheiten.“ Wien 1880, pag. 508), +I. Neumann+ („Lehrb. d. Hautkrankheiten.“ Wien 1880, pag. 349) und insbesondere +L. Hirt+ („Die Krankheiten der Arbeiter.“ 2. Abth., pag. 10 u. ff.), welcher namentlich die verschiedenen Formen und die Localisationen der Schwielen bei den einzelnen Handwerkern ausführlich aufzählt und in Gruppen zusammenstellt.[548] Es wäre ganz ungerechtfertigt, diese Thatsachen in forensischen Fällen nicht zu verwerthen, und wir selbst waren wiederholt in der Lage, aus der Beschaffenheit der Hände einer unbekannten Leiche mit ziemlicher Sicherheit die Beschäftigung zu erkennen, welcher das Individuum ergeben war.

[Sidenote: Verhalten der Fingernägel.]

Nicht unwichtige Anhaltspunkte für die Agnoscirung eines unbekannten Individuums kann das Verhalten der Fingernägel ergeben und dieses ist jedesmal protokollarisch zu verzeichnen. Grobe und abgestossene Nägel charakterisiren die Hand des schweren Handarbeiters, während wohlgepflegte Nägel einen solchen Stand ausschliessen, wenn sie auch für sich allein keineswegs zum Schlusse berechtigen, dass das Individuum einer höheren gesellschaftlichen Stellung angehört haben müsse. Bei weiblichen Leichen wäre ein solcher Schluss noch voreiliger als beim Manne.

Bekanntlich variirt die Form der Nägel vielfach, so dass diese desto mehr zur Erkennung des Individuums beitragen kann, je mehr sie etwa von der gewöhnlichen abweicht. Hierher gehört insbesondere die eigenthümliche Veränderung, welche die Nägel durch die üble Gewohnheit des „Nägelbeissens“ erleiden. Die Nägel werden dadurch auffallend verkürzt, so dass mitunter nur Reste von der Grösse der „Lunula“ des normalen Nagels zurückbleiben und treten gleichzeitig immer weiter von der Kuppe der Finger zurück.

Zu bemerken ist noch, dass es Professionen gibt, durch welche nur die Nägel, nicht aber auch die Haut eigenthümliche Färbungen erhalten, welche eventuell verwerthet werden könnten. So findet man bei Gerbern braunrothe, bei den Kunsttischlern schwarzbraune, bei den Tabakarbeitern braune, bei den Indigoarbeitern blaue und bei den Arbeitern mit Pikrinsäure gelbe Nägel (+Hirt+, l. c. 11).

Auch können wir im Anschlusse an das Gesagte nicht unerwähnt lassen, dass in einem von +Casper+-+Liman+ (l. c. II, 123) berichteten Falle die eigenthümliche Frage sich ergab, ob ein Trauring im Leben getragen oder erst der Leiche aufgesteckt worden war, ein Zweifel, der durch den Befund einer tiefen Rinne am Finger leicht gelöst wurde.

[Sidenote: Knochenanomalien.]

Zu den „besonderen Kennzeichen“, welche noch bei hochgradig veränderten Leichen, insbesondere aber noch nach Monaten und Jahren die Constatirung der Identität ermöglichen oder wenigstens wesentlich erleichtern können, gehören begreiflicher Weise Abnormitäten an den Knochen, denen daher, namentlich bei aufgefundenen Skeletten, eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. In der That haben solche Abnormitäten schon wiederholt eine Rolle bei der Agnoscirung von Skeletten und hochgradig faulen Leichen gespielt. Interessant in dieser Beziehung ist der in +Orfila+ und +Lesueur+’s gerichtlichen Ausgrabungen, II, pag. 431, mitgetheilte Fall, wo die Identität des aufgefundenen Skelettes mit dem eines vor einigen Jahren verschwundenen Italieners, der rechts 6 Finger und 6 Zehen gehabt hatte, dadurch zweifellos sichergestellt wurde, dass am fünften Mittelbandknochen des betreffenden Gerippes in der That eine Theilung in zwei Aeste constatirt wurde, von denen jeder eine Gelenksfläche besass. In einem anderen, von diesen Autoren angeführten Falle zeigte das in einem Keller vergraben gefundene Skelet auffallende rhachitische Verkrümmung beider Unterschenkel. -- Ebenso beschreibt +Maschka+ im 4. Bande seiner Gutachten einen Fall, bei welchem als individuelle Eigenthümlichkeit des untersuchten Gerippes eine hochgradige Scoliose des Schädels gefunden wurde. Lehrreich ist auch ein von +Casper+-+Liman+ (l. c. II, 781) mitgetheilter Fall, wo an einem nach 2 Jahren aufgefundenen Skelette eines Ertrunkenen die Recognition ausser durch einige Effecten insbesondere dadurch noch gelang, dass der Bruder des Betreffenden angab, Denatus habe eine Knochenauftreibung auf der linken Kopfseite gehabt, die sich denn auch am linken Scheitelbeine in der Form einer halb durchgeschnittenen kleinen Nuss wirklich vorfand. Auch die Leiche des in Paris ermordeten und bei Lyon gefundenen +Gouffe+ wurde an einer Anomalie der Fusswurzelknochen, in Folge welcher +Gouffe+ gehinkt hatte, erkannt (Virchow’s Jahrb. 1890, I, pag. 497). Uns selbst kamen 2 Fälle vor, bei denen Knochenanomalien bei der Agnoscirung der betreffenden Individuen eine wichtige Rolle spielten.

Im ersten, auch in anderer Beziehung instructiven Falle handelte es sich um die Leiche eines etwa 18jährigen Knaben, welche im Sommer 1878 in hochgradig faulem Zustande aus dem Donaucanale gezogen worden war. Die Leiche wurde von einem Ehepaare als die ihres vermissten Sohnes agnoscirt und feierlich bestattet. Als aber die Eltern von der Beerdigung nach Hause zurückgekehrt waren, stellte sich zu ihrer nicht geringen Ueberraschung auch der verloren geglaubte Sohn ein, und es unterlag sohin keinem Zweifel, dass sie eine fremde Leiche agnoscirt und bestattet hatten. Mittlerweile wurde ein anderer Junge gleichen Alters in einer anderen Familie vermisst und die Eltern, vermuthend, dass jene irrthümlich agnoscirte Leiche die ihres Sohnes sein dürfte, verlangten die Exhumirung, indem sie erklärten, ihren Sohn an einer Verkürzung des rechten Armes erkennen zu können. In der That ergab die unter Intervention unseres verehrten Collegen, Ober-Sanitätsrathes +Nusser+, vorgenommene Exhumation sofort eine offenbar in der Kindheit acquirirte Ankylose des rechten Ellenbogengelenkes, die der Verkürzung zu Grunde lag.

Der zweite Fall betraf das Skelet eines Mannes, welcher vor 2 Jahren durch Zertrümmerung des Schädels ermordet und dann in einem Garten verscharrt worden war. Die Untersuchung des Skelettes ergab eine ziemlich starke Scoliose der Wirbelsäule und Arthritis deformans der Lendenwirbel, sowie einzelner der Extremitätengelenke und durch die nachträglichen Erhebungen wurde in der That sichergestellt, dass der seit 2 Jahren vermisste 46jährige Mann eine etwas verschobene Haltung gehabt und an „Gicht“ gelitten habe.

Fünfter Hauptabschnitt.

Die gerichtliche Psychopathologie.

Der Geisteszustand eines Individuums kommt vor Gericht in Frage:

1. Wenn nach Begehung einer strafbaren Handlung an der +Zurechnungsfähigkeit+ des Thäters gezweifelt wird.

2. Bei fraglicher +Dispositionsfähigkeit+, d. h. wenn es sich darum handelt, ob Jemand die Fähigkeit, über seine Person, sein Vermögen oder seine sonstigen Interessen frei zu verfügen, besitzt oder besass.

3. Bei fraglicher +Verhandlungsfähigkeit+, wenn nämlich Zweifel darüber bestehen, ob den Aussagen eines Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dieses bei Geistesgesunden gewöhnlich der Fall ist.

4. Wenn behauptet wird, dass Geistesstörung +in Folge einer Verletzung+ eingetreten sei (Oesterr. St.-G. §§. 152 und 356, St.-G.-E. §. 232, Deutsches St.-G. §. 224).

5. Bei angesuchter +Ehescheidung+ wegen Geistesstörung (Preuss. Allg. Landr. Thl. II, Tit. 1, §. 698).

6. Wenn ein +Aufschub des Strafvollzuges+ wegen nach der Verurtheilung eingetretener Geistesstörung erfolgen soll (Oesterr. St.-P.-O. §. 398, Deutsche St.-P.-O. §§. 485 und 487).

7. Wenn es sich um Entlassung oder Transferirung während der Strafhaft geisteskrank gewordener Verbrecher handelt.

Von diesen Möglichkeiten bedürfen nur die drei ersten einer besonderen Behandlung, da die Geistesstörungen nach Verletzungen bereits a. a. O. (pag. 318) besprochen wurden, und die übrigen Möglichkeiten keine specifischen Seiten darbieten.

I. Fragliche Zurechnungsfähigkeit.

Oesterr. St.-G.-B.

§. 2. Die Handlung oder Unterlassung wird nicht als Verbrechen zugerechnet:

a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;

b) wenn die That bei abwechselnder Sinnesverrückung zu der Zeit, da die Verrückung dauerte; oder

c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung (§§. 236 und 523) oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden;

d) wenn der Thäter das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt hat (§§. 237 und 269). -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

§. 46. Milderungsumstände, welche auf die Person des Thäters Beziehung haben, sind:

a) wenn der Thäter in einem Alter unter zwanzig Jahren, wenn er schwach an Verstand oder seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; -- -- --

b) wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht oder Gehorsam das Verbrechen begangen hat;

c) wenn er in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühl entstandenen heftigen Gemüthsbewegung sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen; -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

§. 52. -- -- -- -- -- -- Wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat, so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.

§. 236. Obgleich Handlungen, die sonst Verbrechen sind, in einer zufälligen Trunkenheit verübt, nicht als Verbrechen angesehen werden können (§. 2), so wird in diesem Falle dennoch die Trunkenheit als eine Uebertretung bestraft (§. 523).

§. 237. Die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem vollendeten zehnten Jahre begangen werden, sind blos der häuslichen Züchtigung zu überlassen; aber von dem angehenden zehnten bis zu dem vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die nur wegen Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen angerechnet werden (§. 2, lit. d), als Uebertretungen bestraft.

§. 269. Unmündige können auf zweifache Art schuldig werden:

a) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige begehen, nach §. 237 nur als Uebertretungen bestraft werden;

b) durch solche strafbare Handlungen, welche schon an sich nur Vergehen oder Uebertretungen sind.

§. 270. Die von unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der ersten Art sind mit Verschliessung an einem abgesonderten Verwahrungsorte, nach Beschaffenheit der Umstände von einem Tage bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann nach §. 253 verschärft werden.

§. 523. Trunkenheit ist an demjenigen als Uebertretung zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde (§. 236). Die Strafe ist Arrest von einem bis zu drei Monaten. War dem Trunkenen aus Erfahrung bewusst, dass er in der Berauschung heftigen Gemüthsbewegungen ausgesetzt sei, soll der Arrest verschärft, bei grösseren Uebelthaten bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Oesterr. Strafprocess-Ordnung.

§. 134. Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch seiner Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide, wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte, so ist die Untersuchung des Geistes- und des Gemüthszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Aerzte zu veranlassen.

Dieselben haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung, sowohl einzeln als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen, und sich sowohl nach den Acten als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That bestanden habe.

§. 319. Ist behauptet worden, dass ein Zustand vorhanden gewesen oder eine Thatsache eingetreten sei, welche die Strafbarkeit ausschliessen oder aufheben würden, so ist -- -- -- -- eine dieser Behauptung entsprechende Frage (an die Geschworenen) zu stellen.

Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.

§. 56. Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn derjenige, der sie begangen hat, zu dieser Zeit sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit befand, welcher es ihm unmöglich machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen.

§. 60. Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine Anwendung.

Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die angemessene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer Besserungs- oder Erziehungsanstalt Sorge zu tragen.

§. 61. Auf Personen, welche zur Zeit einer begangenen Handlung das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatten, findet das Strafgesetz keine Anwendung, wenn ihnen die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat.

In diesem Falle findet die Bestimmung des §. 60, Absatz 2, Anwendung; doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er Proben der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete zwanzigste Lebensjahr angehalten werden darf.

§. 63. Personen, welche zur Zeit der Verübung einer strafbaren Handlung das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, sind, wenn sie die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht besassen, nach den folgenden Bestimmungen zu bestrafen:

1. Ist die Handlung mit dem Tode bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis zwanzig Jahren zu erkennen.

2. Ist die Handlung mit lebenslänglichem Staatsgefängniss oder Zuchthaus bedroht, so tritt im ersteren Falle Staatsgefängniss, im zweiten Falle Gefängniss in der Dauer von drei bis fünfzehn Jahren ein.

3. In anderen Fällen darf die Strafe die Hälfte des Höchstmasses der auf die Handlung gedrohten Strafe nicht übersteigen, und kann bis auf das gesetzliche Mindestmass der gedrohten Strafart herabgegangen werden. Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängniss in gleicher Dauer zu verhängen.

Bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen sind solche jugendliche Personen von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss auf dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten.

Gegen denjenigen, welcher zu einer Zeit, wo er zwar das achtzehnte, aber nicht das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hatte, eine That beging, auf welche das Gesetz die Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt, ist im ersteren Falle auf Zuchthaus von zehn bis zwanzig Jahren, im zweiten Falle auf die angedrohte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zwanzig Jahren zu erkennen.

§. 452. Wer im Zustande einer die Zurechnung ausschliessenden vollen Trunkenheit (§. 56) eine Handlung verübt, welche das Gesetz mit einer Verbrechensstrafe bedroht, ist mit Haft zu bestrafen.

Deutsches St.-G.-B.

§. 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.

§. 52. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderstehliche Gewalt -- -- -- zu der Handlung genöthigt worden ist.

§. 55. Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Gegen denselben können jedoch nach Massgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Massregeln getroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist.

§. 56. Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besass.

In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.

§. 57. Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung derselben die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besass, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1. Ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis fünfzehn Jahren zu erkennen;

2. ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf Festungshaft von drei bis fünfzehn Jahren zu erkennen;

3. ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen. Ist die hier bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnissstrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle;

4. ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden;

5. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist nicht zu erkennen.

Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüssung von Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.

§. 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besass, ist freizusprechen.

Deutsche Strafprocess-Ordnung.

§. 81. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhören des Vertheidigers anordnen, dass der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde. Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher zu bestellen. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung. Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen.

§. 262. -- -- -- -- Die Schuldfrage begreift auch solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschliessen, vermindern oder erhöhen.

§. 295. Ueber solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, sind geeigneten Falles den Geschworenen besondere Fragen vorzulegen (Nebenfragen).

Eine Nebenfrage kann auch auf solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände gerichtet werden, durch welche die Strafbarkeit wieder aufgehoben wird.

§. 298. Hatte ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so muss die Nebenfrage gestellt werden, ob er bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe.

Dasselbe gilt, wenn ein Angeklagter taubstumm ist.

[Sidenote: Bedingungen für die Zurechnungsfähigkeit.]

Sämmtliche Strafgesetzbücher gehen von der Erfahrung aus, dass der Mensch unter normalen Verhältnissen, nachdem er die Kinderjahre im engeren Sinne zurückgelegt hat, die Fähigkeit besitzt, das Strafbare gewisser Handlungen einzusehen und seinen Willen nach sittlichen und rechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkte erscheint das Individuum vor dem Gesetze als zurechnungsfähig, wird wegen der von im begangenen gesetzlich verpönten Handlungen zur Verantwortung gezogen und bestraft. +Einsicht+ in die Strafbarkeit verpönter Handlungen und +Fähigkeit der Willensbestimmung+ im Sinne des Guten und Rechten bilden somit die Bedingungen der Imputabilität.

Die zur Erkenntniss der Strafbarkeit verpönter Handlungen erforderliche Einsicht setzt eine gewisse Entwicklung der Intelligenz, insbesondere einen gewissen Grad des Unterscheidungsvermögens zwischen Gutem und Bösen, Recht und Unrecht voraus, so dass das Individuum im Stande ist, nicht blos die allgemeine Bedeutung und Tragweite der betreffenden Handlungen zu erkennen, sondern auch die unsittliche und rechtswidrige Seite derselben; die Fähigkeit der Willensbestimmung, im Sinne dieser Erkenntniss aber eine gewisse Entwicklung des Vermögens, sinnliche Regungen, Leidenschaften etc. zu beherrschen, oder mit anderen Worten, die Kraft, seine egoistischen Antriebe höheren Forderungen unterzuordnen. Das Vorhandensein der Anlage zu beiden Fähigkeiten ist beim normalen Menschen selbstverständliche Voraussetzung, die Ausbildung derselben ergibt sich jedoch keineswegs von selbst, sondern erfordert Erziehung und Schulung, insoferne als erst durch diese sittliche und rechtliche Vorstellungen und Begriffe dem Bewusstsein zugeführt und der Mensch angeleitet und gewöhnt wird, sein Handeln nicht ausschliesslich nach den eigenen, sondern in erster Linie nach jenen Interessen einzurichten, welche die Grundlage des staatlichen Zusammenlebens bilden.

Wenn auch die Anlage zu den erwähnten Potenzen als eine allen Culturmenschen innewohnende Eigenschaft angesehen werden muss, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Entwicklungsfähigkeit derselben eben so vielfachen individuellen Verschiedenheiten unterliegt, wie die des psychischen Leistungsvermögens im Grossen und Ganzen. Wenn wir dazu bedenken, wie sehr variabel sich das zur weiteren Entfaltung der erwähnten Anlage nöthige äussere Moment der Erziehung gestaltet und wie mannigfach die genannten Fähigkeiten auch nachträglich nicht blos durch äussere, sondern auch durch innere Momente, d. h. durch Zustandsverhältnisse der psychischen Centren und des sonstigen Organismus beeinflusst werden, so können wir nicht zugeben, dass die Fähigkeit für die Begehung oder Unterlassung strafbarer Handlungen sich zu entscheiden, allen Menschen in gleichem Grade verliehen sei, es fordert vielmehr die logische Consequenz, dass wir die alten metaphysischen und theologischen Anschauungen, die dem Menschen eine absolute Willensfreiheit vindicirten, aufgeben und uns nur mit der Annahme einer relativen begnügen, so zwar, dass wir in der sogenannten Willensfreiheit nur ein beschränktes, namentlich körperlich vielfach bedingtes Vermögen sehen werden, welches einer beständigen Fortbildung fähig ist, dessen vollständige Ausbildung aber beim Menschen niemals gefunden, sondern nur ideal gedacht werden kann.

[Sidenote: Willensfreiheit.]

Diese Auffassung der „Willensfreiheit“ kommt gegenwärtig immer allgemeiner zum Durchbruch, und liegt insbesondere den neuen Strafgesetzbüchern, beziehungsweise den Entwürfen derselben, zu Grunde, wenn dies auch nicht immer mit gleicher Offenheit ausgesprochen wird, wie in dem Motivenbericht zum italienischen St.-G.-Entwurf.[549] Keineswegs aber ist man, wie dies in Folge einseitiger Auffassung der organischen Einflüsse, zum Theil auch in Folge unrichtiger Deutung der statistischen Thatsache, dass bei einem gegebenen Zustande einer Bevölkerung die jährliche Zahl von Heiraten, Selbstmorden, Verbrechen u. s. w. constant bleibt und sich förmlich voraus berechnen lässt[550], berechtigt, den Menschen als ein widerstandsloses Opfer seiner Organisation hinzustellen. Denn wenn auch dem Menschen nur eine beschränkte „Willensfreiheit“ zukommt, so ist er doch nicht willenlos, vielmehr lehrt die tägliche Erfahrung, dass jeder normale Mensch seine Neigungen zu beherrschen und seinen Willen nach anderen als blos egoistischen und sinnlichen Motiven zu lenken vermag. Ueberdies verlangt das Gesetz zur Zurechnungsfähigkeit keineswegs hohe Bildung oder die höchste Klarheit des Urtheils, sondern nur die Fähigkeit der Unterscheidung und des allgemeinen Verständnisses von Recht und Unrecht, sowie das Bewusstsein, dass das Individuum das Rechte üben, das Unrecht aber unterlassen solle und auch könne. Diese Eigenschaften sind aber beim normalen Menschen verhältnissmässig frühzeitig vorhanden, da selbst die primitivste Erziehung dieselben weckt und pflegt und da die täglichen Vorkommnisse in beständiger Wiederholung den Menschen an diese Fähigkeiten mahnen und zur Uebung derselben auffordern. Dass sowohl die weitere Ausbildung dieser Eigenschaften, als auch die Möglichkeit der Geltendmachung derselben gegenüber den concreten Impulsen sich verschieden gestalten kann, ja gestalten muss, soll nicht geleugnet werden; diese Thatsache beeinflusst aber nicht die Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen, respective die Schuldfrage, wohl aber kann dieselbe bei der Bemessung der Strafe in Betracht gezogen werden, und es wird ihr auch in allen Strafgesetzbüchern, insbesondere in den neueren, dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass für die einzelnen Delicte Maxima und Minima der Strafe bestimmt sind, zwischen welchen ein möglichst weiter Spielraum gestattet ist, während in anderen, insbesondere im gegenwärtigen öst. St.-G.-B. (§. 46), solche Verhältnisse als Milderungsumstände ausdrücklich angeführt werden.

Die vom Gesetze geforderten Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit, nämlich die Einsicht in die Strafbarkeit einer Handlung und die Selbstbestimmungs- (Selbstbeherrschungs-) Fähigkeit, beziehungsweise +eine+ dieser Fähigkeiten, können, abgesehen von dem, nicht der ärztlichen Beurtheilung unterliegenden Falle eines äusseren Zwanges, sowie in Folge schlechter oder gar nicht erhaltener Erziehung fehlen, oder nicht in dem nöthigen Grade vorhanden sein:

A. In Folge noch nicht erreichter physiologischer Entwicklung, wie bei Kindern und jugendlichen Individuen.

B. In Folge angeborener oder in frühester Jugend erworbener psychopathologischer Zustände oder Sinnesdefecte.

C. Durch dauernde oder transitorische Störungen der psychischen Thätigkeiten, welche nach bereits erreichter psychischer Reife sich einstellen, wohin in erster Linie die Geisteskrankheiten im engeren Sinne gehören.

A. Die Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen Personen.

Dass auch beim normalen Menschen erst mit einem gewissen Alter jene Bedingungen vorhanden sein können, welche die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit erfordert, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Schwierig dagegen ist es, die Grenze festzustellen, von welcher an jene Bedingungen als bereits vorhanden angenommen werden können.

Das gegenwärtig noch in Rechtskraft bestehende österreichische Strafgesetz fixirt das vollendete zehnte Lebensjahr als die Grenze, von welcher an die strafrechtliche Zurechnung beginnt (§. 237), verfügt jedoch, dass Handlungen, welche sonst Verbrechen bilden, bis zum vollendeten vierzehnten Jahre nicht als solche, sondern nur als Uebertretungen bestraft werden dürfen (§. 2, lit. d, §§. 237, 269 und 270). Ausserdem betrachtet dasselbe ein Alter des Verbrechers unter 20 Jahren als einen Milderungsumstand (§. 46) und verfügt insbesondere, dass bei solchen Verbrechern niemals auf Todesstrafe erkannt werden darf (§. 52).

Diese Bestimmung leidet zunächst an dem Fehler, dass sie die, wenn auch geminderte, strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit allzu früh beginnen lässt. Auch nach vollendetem zehnten Lebensjahre ist das Individuum körperlich und geistig noch viel zu wenig entwickelt und noch ein Kind im vollen Sinne des Wortes; die Erziehung, selbst die elementare Schulbildung, noch nicht vollendet und daher der gesammelte Vorrath von ethischen, moralischen und rechtlichen Begriffen noch so gering und noch so wenig in Fleisch und Blut gedrungen, dass einestheils die Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen noch nicht in dem nöthigen Grade besteht, andererseits der sogenannte Charakter noch so wenig entwickelt ist, dass er gegenüber den sinnlichen Anregungen und Neigungen noch kein entsprechendes Uebergewicht zu äussern vermag. Selbst die Italiener haben bei Berathung des neuen Strafgesetzes gezaudert, trotz der in südlichen Ländern früher eintretenden Reife, den Beginn der Zurechnungsfähigkeit schon auf das vollendete zehnte Lebensjahr zu verlegen und wollten, dass mindestens noch ein halbes oder besser ein ganzes Jahr hinzugegeben werde.[551]

Eine zweite, und zwar viel wichtigere Schwäche, die obiger Bestimmung des österreichischen Strafgesetzes anhaftet, ist die, dass dieselbe den Beginn der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit einzig und allein von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig macht, was, wie einleuchtend, nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die körperliche und geistige Entwicklung bei allen Kindern gleichen Schritt hielte, so dass anzunehmen wäre, dass mit Vollendung des zehnten, beziehungsweise des vierzehnten Lebensjahres bei +allen+ sonst normalen Kindern jener Grad von Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bereits besteht, den das Gesetz für dieses Alter voraussetzt. Dies ist aber schon wegen der so verschiedenen, die Geistes- und Körperentwicklung beeinflussenden äusseren Umstände nicht anzunehmen, noch weniger aber, wenn man bedenkt, dass, ebenso wie verschiedene andere physiologische Vorgänge, wie z. B. das Wachsthum, das Zahnen, die Geschlechtsreife bei vielen Menschen sich verzögern, auch die psychische Entwicklung aus inneren, keineswegs immer pathologischen Gründen langsamer verlaufen kann, als sie sonst zu verlaufen pflegt.

Es kann daher die Annahme, dass mit einem bestimmten Lebensalter bei den Kindern bereits der entsprechende Grad von Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen vorhanden ist, nur für das Gros der unter annähernd gleichen äusseren Verhältnissen lebenden Menschen gelten; es ist jedoch billig, dass auch auf diejenigen Rücksicht genommen werde, bei welchen die geistige Entwicklung aus irgend einem Grunde langsamer sich entfaltet und daher später jenen Grad der Ausbildung erlangt, der für gewöhnlich in dem betreffenden Alter vorhanden ist.

Beiden Uebelständen hat sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische Strafgesetz-Entwurf dadurch abgeholfen, dass sie zunächst erst vom vollendeten zwölften Lebensjahre eine strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen und Vergehen gestatten (§. 60 österr. Entw., §. 55 deutsch. St. G.), und weiter (§. 61 österr. Entw., §. 56 deutsch. St.-G.) verordnen, dass auch derjenige, der zur Zeit einer begangenen Handlung bereits das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatte, dann straflos bleibt, +wenn ihm die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt+ hat; und die Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich (§. 298) geht in ihrer Vorsicht so weit, dass sie bestimmt, dass, wenn ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, den Geschworenen die Nebenfrage, ob derselbe bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen hatte, gestellt werden +muss+. Es wird daher im Sinne dieser Gesetze nicht mehr genügen, bei einem jugendlichen Verbrecher blos zu erwägen, ob er die von der Gesetzgebung festgehaltene Altersgrenze von zwölf Jahren bereits überschritten hat, sondern auch, wenn dieses thatsächlich der Fall, ob derselbe jenen Grad von Einsicht in die Strafbarkeit der betreffenden verpönten Handlung bereits besitzt, wie sie mit vollendetem zwölften Lebensjahre gewöhnlich vorhanden ist.

[Sidenote: Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bei Kindern.]

Das erforderliche Maass der Einsicht kann aber bei solchen Individuen sowohl aus äusseren als aus inneren Gründen noch fehlen, oder wegen Zusammentreffens beider.

Die Beurtheilung der äusseren Gründe, wie fehlende oder mangelhafte oder schlechte Erziehung, bedarf keiner ärztlichen Kenntnisse, und bleibt dem Gerichte, respective den Geschworenen überlassen.[552]

Zu den inneren, ärztlicher Beurtheilung unterliegenden Gründen gehört ausser dem bei den angeborenen psychischen Defecten zu besprechenden Schwachsinn, sowie dem angeborenen und in frühester Jugend erworbenen Sinnesmangel die Verzögerung der Intelligenzentwicklung, wie sie aus gewissen, nicht näher zu erkennenden physiologischen Ursachen, besonders in den ersten Jahren nach Ueberschreitung des vom Gesetze fixirten Alterstermines zur Geltung kommen kann, oder durch Krankheiten bewirkt wird, die das Kind am Schulbesuche verhinderten oder überhaupt bewirkten, dass der Unterricht nicht mit jener In- oder Extensität stattfinden konnte, die zur Erzielung des erforderlichen Intelligenz- (Einsichts-) Grades nothwendig erscheint.

Eigenthümlicher Weise und einigermassen im Widerspruche mit der sonstigen Auffassung der Zurechnungsfähigkeit macht das Gesetz letztere bei Individuen unter achtzehn Jahren nur abhängig von einer gewissen Entwicklung des Unterscheidungsvermögens, ohne zugleich eine gewisse Entwicklung des Selbstbeherrschungsvermögens zu fordern. Darin liegt jedenfalls eine Schwäche des Gesetzes. Eine gewisse Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen ist nämlich beim Kinde verhältnissmässig frühzeitig vorhanden und sie verräth sich meist durch das heimliche, häufig sogar schlaue Vorgehen des Kindes bei der That. Was aber häufig trotzdem fehlt, das ist die genügende Willenskraft, um den Anreizungen zur That zu widerstehen. Zu dieser gehört bereits eine gewisse Consolidirung des Charakters und ein gewisses Uebergewicht ethischer, moralischer und rechtlicher Vorstellungen und Begriffe über egoistische Antriebe, und ob diese Bedingungen in dem dem betreffenden Alter sonst zukommenden Grade vorhanden sind oder nicht, sollte nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung ergibt sich von selbst aus der Erwägung der Natur der strafbaren Handlungen, die von Kindern und jugendlichen Individuen begangen werden.

[Sidenote: Strafbare Handlungen von Kindern und jugendlichen Personen.]

Eine Reihe dieser Handlungen lässt allerdings deutlich erkennen, dass das betreffende Individuum sich der Bedeutung und Tragweite derselben gar nicht oder nur undeutlich bewusst war und daher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht nicht besass. Es gehören hierher z. B. die verschiedenen, aus Muthwillen und Uebermuth verübten (sogenannten dummen Jungen-) Streiche, viele Fälle, wo Steine auf die Bahn gelegt werden, gegen Züge geworfen oder geschossen wird, durch Reise-, Entdeckungs- und Abenteuerdrang veranlasste Handlungen, unsinnige Conspirationen und geheime Verbindungen, diverse Beschädigung fremden Eigenthums und selbst einzelne Brandlegungen. Andere und vielleicht die meisten der betreffenden Handlungen sind aber derart, dass man das Fehlen der erforderlichen Einsicht nicht annehmen kann. So bei fast allen von Kindern und jugendlichen Individuen begangenen Diebstählen und Betrugsfällen. Hier wird es sich nun darum handeln müssen, ob ausser der Einsicht auch der für das betreffende Alter vorausgesetzte Grad von Selbstbestimmungsfähigkeit, respective Stärke des Charakters und Schulung der Willenskraft vorhanden war oder nicht. Gerade in dieser Beziehung besteht aber in den meisten solchen Fällen ein Defect, und dass demselben Rechnung getragen werde, ist gewiss eine psychologisch sowohl als strafrechtlich gerechtfertigte Forderung. In Folge dieses Defectes kann eine weit unter der normalen Grenze stehende Selbstbestimmungsfähigkeit existiren, trotz gut entwickelter und selbst mehr als gewöhnlich entwickelter Intelligenz. Leider ist man aber in solchen Fällen geneigt, entsprechend dem alten Satze: malitia supplet aetatem, gerade aus der durch schlaues, ja mitunter raffinirtes Vorgehen des jugendlichen Thäters sich documentirenden Intelligenz sofort auf einen analogen Grad von Willensfreiheit zu schliessen, während einleuchtet, dass bei gleich mangelhafter sittlicher Basis des Charakters das geistig aufgewecktere Kind leichter auf Abwege gerathen kann, als das in dieser Beziehung schwächer angelegte, um so mehr, als bei ersterem die organischen Triebe in der Regel stärker sich zu äussern pflegen als bei letzteren, und überhaupt ein lebhafteres Temperament besteht.

[Sidenote: Verbrecherische Handlungen der Kinder.]

Eine andere Kategorie von verbrecherischen Handlungen jugendlicher Individuen entspringt aus Affecten, insbesondere des Zornes und der Rache. Hier wird festzuhalten sein, dass auch schon bei Kindern bezüglich der grösseren und geringeren Leichtigkeit, mit welcher Affecte ausgelöst werden, sich individuelle Verschiedenheiten zeigen, die theils durch das angeborene Temperament bedingt sind, theils davon abhängen, ob das Kind in der Bewältigung der Affecte eingeübt wurde oder nicht. Fehler in der Erziehung machen sich gerade in dieser Beziehung so häufig bemerkbar, und die Selbstbestimmungsfähigkeit erscheint dann ebenso gemindert, wie durch eine angeborene grössere Geneigtheit zu heftigen Gemüthsschwankungen.

Unzüchtige Handlungen, begangen von Individuen unter achtzehn, beziehungsweise zwanzig Jahren, sind nicht selten. In den ersten der bereits die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit involvirenden Jahre fehlt in der Regel ein genügendes Verständniss für die Bedeutung der betreffenden strafbaren Handlung schon aus dem einfachen Grunde, weil die Geschlechtsreife meist noch nicht eingetreten ist. Ist aber die Geschlechtsreife bereits vorhanden, so kann der Geschlechtstrieb desto eher zu sträflichen Handlungen führen, je frühzeitiger sie sich eingestellt hatte und je weniger ein entsprechend starker Charakter die betreffenden Antriebe zu corrigiren vermag, was insbesondere bei den nicht seltenen Fällen von Frühreife wohl zu beachten sein wird.

[Sidenote: Irrsein bei Kindern.]

Von den bisher besprochenen Verhältnissen, welche innerhalb der Breite psychischer Gesundheit das rechtzeitige Eintreten der Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit zu verzögern oder ganz zu verhindern vermögen und zu denen auch die leichte Bestimmbarkeit durch Andere hinzugefügt werden muss, sind die Geisteskrankheiten im engeren Sinne zu unterscheiden, welche auch bei kindlichen und jugendlichen Individuen bestehen und deren Zurechnungsfähigkeit aufheben können.

Es gehören hierher die psychischen Schwächezustände: Blödsinn und Schwachsinn, die sowohl in Folge angeborener Defecte in den psychischen Organen bestehen, als auch erst nachträglich insbesondere in Folge überstandener Erkrankungen des Gehirns und seiner Häute und nach Kopfverletzungen eintreten können. Ferner Zustände krankhaft erhöhter Reizbarkeit, welche entweder in Folge angeborener, in der Regel hereditär fehlerhafter Organisation, meist mit erhöhter motorischer Reflexerregbarkeit (Neigung zu Convulsionen), oder auch nach überstandenen Hirn- und anderweitigen schweren Erkrankungen, oder endlich in Folge der im Pubertätsstadium geschehenden Vorgänge sich finden, aber auch nach Schreck, Onanie oder in Folge gewisser Reize, z. B. Wurmreiz, sich entwickeln kann. Eine solche krankhafte Reizbarkeit kann ganz ungewöhnliche Reactionen bedingen und zu Gewaltthaten gegen Andere und die eigene Person führen. Eine Reihe der bereits an einem anderen Orte (pag. 386) erwähnten Selbstmorde von Kindern und jugendlichen Individuen gehören hierher. Das angeborene „moralische“ oder „impulsive Irrsein“, von dem später die Rede sein wird, äussert sich schon frühzeitig einestheils durch undisciplinirbares Verhalten, anderseits durch böse Neigungen und mitunter ganz perverse gewaltthätige Antriebe und Handlungen, zu welchen selbst Morde gehören.[553]

Melancholisches Irrsein wird seltener bei Kindern, häufiger dagegen in der Pubertätsperiode beobachtet. Im Verlaufe derselben kann Neigung zu Selbstmord bestehen und auch raptusartige Aufregung auftreten mit gemeinschädlichem Charakter. Maniakalische Zustände sind verhältnissmässig selten und beruhen dann meist auf choreatischer oder epileptischer Grundlage. Dagegen wurde wiederholt hallucinatorisches Irrsein, insbesondere in der Form des Verfolgungswahnes, sowohl in der Pubertätszeit, als bei Kindern beobachtet.

[Sidenote: Jugendliches Alter als Milderungsgrund.]

Auch in jenen Fällen, in denen bei jugendlichen Verbrechern die nöthige Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit als vorhanden angenommen werden muss, trägt das Gesetz der noch nicht vollkommenen körperlichen und geistigen Entwicklung dadurch Rechnung, dass es den betreffenden Individuen eine mildere Behandlung zu Theil werden lässt als volljährigen Verbrechern. Das gegenwärtige österr. St.-G. erklärt im §. 46 lit. a ein Alter des Thäters unter 20 Jahren ausdrücklich als Milderungsumstand und bestimmt im §. 52, dass, wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt hat, anstatt der Todesstrafe oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen 10 bis 20 Jahren zu erkennen ist. -- Das deutsche Strafgesetz (§. 55-57) und der österr. St.-G.-Entwurf (§. 60-63) gehen noch humaner vor, indem sie für sämmtliche von Individuen unter 18 Jahren begangenen strafbaren Handlungen das Strafausmaass herabsetzen, insbesondere niemals Todesstrafe und statt der Zuchthausstrafe nur Gefängniss eintreten lassen und auch bei Individuen zwischen 18-20 Jahren statt der Todes- oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe nur höchstens 20jährige Zuchthausstrafe fixiren, vorzugsweise aber durch die Verordnung, dass bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen jugendliche Individuen unter 18 Jahren von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss auf dieselben ausüben könnten, strenge gesondert zu halten sind.[554]

Nicht unerwähnt soll die von verschiedenen Seiten, insbesondere neuestens bei Berathung des italienischen St.-G.-Entwurfes, gestellte Forderung bleiben, dass man auch im weiblichen Geschlechte eines zum Verbrecher gewordenen Individuums einen in das Gesetz ausdrücklich aufzunehmenden Strafmilderungsgrund erblicken solle. Keines der modernen Strafgesetzbücher, respective der betreffenden Entwürfe, ist auf diese Forderung eingegangen, wie wir glauben mit Recht, da beim Weibe im Allgemeinen weder in der Intelligenz, noch in der Selbstbestimmungsfähigkeit so wesentliche Unterschiede von denselben Eigenschaften des Mannes bestehen, wie etwa zwischen jenen jugendlicher oder gar kindlicher Individuen und Erwachsener. Trotzdem ist nicht zu leugnen, dass in einzelnen Fällen dem zarteren Fühlen des Weibes und namentlich seinen besonderen Sexualzuständen Rechnung getragen werden muss. Dass dies aber thatsächlich geschieht, zeigen insbesondere die milden Bestimmungen über den Kindesmord, die wir an einer anderen Stelle bereits kennen gelernt haben.

B. Angeborene oder in frühester Kindheit erworbene psychopathologische Zustände.

Es gehört hierher die angeborene oder in der Kindheit erworbene Schwäche des Intellects oder der angeborene Blödsinn, die psychische Entwicklungshemmung, wie sie durch angeborenen oder in frühester Kindheit erworbenen Sinnesmangel veranlasst wird, und gewisse angeborene Defecte oder Fehler der psychischen Organisation specifischer Art, die, meist auf hereditärer Grundlage beruhend, sich vorzugsweise durch ein abnormes Fühlen und Wollen äussern und einestheils in dem moralischen, anderseits in dem impulsiven Irrsein ihre wichtigsten Repräsentanten finden.

Wir wollen alle diese Zustände schlechtweg als angeborene bezeichnen.

1. Der angeborene Blödsinn.

Man versteht darunter den Ausfall oder die Schwäche des Intellects, entweder in Folge angeboren fehlerhafter oder durch in frühester Jugend eingetretene Störungen gehemmter Hirnentwicklung. Es gibt eine Menge Grade dieses Defectes. In den schwersten Fällen fehlt die Intelligenz vollkommen und damit auch die Sprache -- idiotische Stummheit. Solche Individuen führen ein vegetirendes Dasein, haben nur ein theilweises Bewusstsein von der Aussenwelt, verhalten sich meist ganz passiv, müssen sogar gefüttert werden u. s. w. Derartige Idioten sind zu Handlungen gar nicht fähig und haben deshalb für die Frage der Zurechnungsfähigkeit gar keine Bedeutung.

In anderen Formen ist die Perception der Aussenwelt und eine Unterscheidung der eigenen Persönlichkeit vorhanden, das Bewusstsein jedoch nur von sinnlichen, durch unmittelbare Wahrnehmung aufgenommenen Vorstellungen und daraus gebildeten primitiven Urtheilen und Begriffen erfüllt. Aber auch die Menge und der Umfang dieser ist ein sehr variabler, je nach der grösseren oder geringeren Schwierigkeit, mit welcher derartige Vorstellungen aufgenommen, im Bewusstsein festgehalten und verarbeitet werden. Die Fähigkeit zur Aufnahme und Verarbeitung abstracter (übersinnlicher) Vorstellungen und Urtheile fehlt, daher kann auch weder von Einsicht in die sittliche oder rechtliche Bedeutung von Handlungen, noch von der Beherrschung egoistisch-sinnlicher Antriebe durch diese die Rede sein.

Der Umstand, dass, wie insbesondere die Resultate der Idiotenanstalten zeigen, selbst hochgradig blödsinnige Kinder einer gewissen Erziehung fähig sind, kann nicht beirren, denn letztere bleibt doch schliesslich nur eine Art Dressur, wie sie auch bei Thieren bis zu einem gewissen Grade möglich ist, und man wird einen Idioten, der mühsam einzelnen seiner Antriebe zu widerstehen gelernt hat, ebenso wenig eine, wenn auch nur theilweise strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit vindiciren, wie etwa einem Jagdhunde, der vor dem Wilde zu stehen dressirt worden ist.[555] Auch wird man sich durch die wiederholt constatirte Thatsache nicht täuschen lassen, dass Idioten mitunter trotz hochgradig defecter Intelligenz einzelne mechanische Fertigkeiten und anderweitige, z. B. musikalische Talente zeigen können, ja dass sogar einseitige, mitunter überraschende Entwicklung des Gedächtnisses für Namen, Zahlen u. dergl. vorkommen kann, und dass solche Individuen keineswegs immer rücksichtslos und ohne alle Vorsicht, sondern auch mit einem gewissen Grad von Ueberlegung und selbst von Schlauheit zu handeln vermögen, wie ja Solches auch bei Thieren häufig beobachtet werden kann.

Die leichteren Formen des Blödsinns pflegt man gewöhnlich in den Begriff des +Schwachsinns+ zusammenzufassen. Zwischen diesem und dem eigentlichen Blödsinn gibt es verschiedene allmälige Uebergänge, so dass eine scharfe Abgrenzung beider Formen unmöglich ist. Doch empfiehlt es sich mit +Krafft+-+Ebing+, das Auftreten übersinnlicher abstracter Vorstellungen und Begriffe als Unterscheidungsmerkmal des Schwachsinnes vom eigentlichen Blödsinn zu fixiren, so dass beim Schwachsinnigen bereits alle die Intelligenz zusammensetzenden Bedingungen gegeben sind, wie beim Vollsinnigen, aber nicht in dem Grade sich zu entwickeln vermögen, wie bei diesen. Es besteht demnach gegenüber dem eigentlich Blödsinnigen ein qualitativer, gegenüber dem Vollsinnigen nur ein quantitativer Unterschied.

Auch beim Schwachsinn gibt es eine Menge Abstufungen: Schwerere Formen, bei welchen die Bildung und Verarbeitung übersinnlicher Vorstellungen noch sehr schwierig und unvollständig vor sich geht, und leichtere Formen, die den Uebergang zur normalen psychischen Leistungsfähigkeit bilden und mitunter schwierig von jener geringen Entwicklung der Intelligenz sich unterscheiden, die in Folge äusserer Ursachen auch beim normalen Menschen vorkommen kann.

Die Analyse der Vorstellungsthätigkeit ergibt bei allen Schwachsinnigen mehr weniger auffallende Defecte. Schon die Aufnahme der Sinneseindrücke erfolgt nicht so präcis wie bei Vollsinnigen, sondern mit einer gewissen Schwerfälligkeit und Langsamkeit, was namentlich gegenüber feineren Wahrnehmungen auffällt. Mitunter besteht eine auffallende Stumpfheit einzelner Sinne.

Es erfolgt demnach schon die Bildung sinnlicher Vorstellungen und die Verarbeitung derselben zu sinnlichen Urtheilen und Begriffen mit unverhältnissmässiger Schwierigkeit, noch mehr jene der übersinnlichen. Es ist eben einestheils die Empfänglichkeit der psychischen Centren für von Aussen kommende Eindrücke eine mehr weniger geringere als beim normalen Menschen, andererseits sind dieselben weniger fähig, einmal aufgenommene Eindrücke festzuhalten (Gedächtnissschwäche); endlich aber besitzt der die Ideenassociation vermittelnde Apparat nicht jene Feinheit und Präcision der Leistungsfähigkeit, die ihm de norma zukommen sollte.

Diese Defecte machen sich schon zur Zeit des Schulbesuches bemerkbar. Das Kind begreift langsam, merkt sich das Gelernte nur schwer, reproducirt dasselbe nur mechanisch, ohne näheres Verständniss und bleibt in Folge dessen hinter den übrigen Kindern zurück, was sich desto mehr kundgibt, je schwieriger die Anforderungen im Laufe des Unterrichtes sich gestalten und je weniger der frühere aufgenommen worden war.[556] Ebenso träge und schwerfällig gestaltet sich die intellectuelle Thätigkeit auch im weiteren Leben, ja selbst noch träger und beschränkter, da nun die systematische Vermehrung des Bewusstseinsinhalts durch fremden Unterricht entfällt und das Individuum sich selbst überlassen bleibt. Der Vorrath von Intelligenzelementen, insbesondere von abstracten, den das betreffende Individuum besitzt, steht demnach sowohl an In- als Extensität hinter demjenigen zurück, der sich unter sonst gleichen Verhältnissen bei Anderen zu finden pflegt, um so mehr, als dasselbe auch durch Beobachtung und Verkehr mit anderen Menschen nur wenig oder gar nichts in sich aufnimmt. Doch ist auch hier zu bemerken, dass die Schwäche keineswegs in allen geistigen Leistungen vollkommen gleichmässig zu Tage treten muss, sondern in einzelnen mehr, in anderen weniger, und dass selbst bei hochgradigem Intelligenzdefect einseitige, insbesondere mechanische Fertigkeiten und Talente sich finden können. Auch ist der Defect gegenüber feinen psychischen Leistungen immer auffälliger als gegenüber gröberen, insbesondere bezüglich abstracter, übersinnlicher Vorstellungen und Urtheile unverhältnissmässig stärker als gegenüber den sinnlichen.

Dass unter solchen Umständen das moralische, ethische und rechtliche Verständniss immer nur ein mangelhaftes und der Charakter nur ein schwacher sein kann, und dass ein solches Individuum weniger im Stande sein wird, seine Handlungen nach höheren Principien zu regeln, d. h. seinen Willen gegenüber egoistischen Antrieben im Sinne des Guten und Rechten zu beherrschen, als der normale Mensch, ist begreiflich. Es wäre jedoch zu weit gegangen, wenn man die Schwachsinnigen unter allen Umständen als unzurechnungsfähig erklären wollte. Es gibt eine Menge Schwachsinniger, die sich im gewöhnlichen Leben, namentlich in gewissen, keinen besonderen geistigen Fond erfordernden Stellungen, gut und selbstständig fortbringen. Eben deshalb muss zugegeben werden, dass solche Individuen unter gewöhnlichen Verhältnissen die strafrechtliche Bedeutung gewisser einfacher Handlungen in genügender Weise begreifen können, und wenn die Reflexion ungestört verlaufen konnte, auch im Stande sind, sich für die Unterlassung einer solchen Handlung zu entscheiden. In Fällen von prämeditirtem Diebstahl und Betrug ist dies wohl zu beachten.

Anders gestaltet sich die Sache bei aussergewöhnlichen und mehr weniger plötzlich an das Individuum herantretenden verbrecherischen Impulsen. In solchen Fällen zeigt sich der Defect deutlich. Der schon unter gewöhnlichen Verhältnissen mühsam arbeitende Reflexionsapparat geräth leicht in Verwirrung oder Stockung und ein überlegtes besonnenes Handeln wird noch weniger möglich als unter ähnlichen Umständen bei vollsinnigen. Insbesondere erfolgt das Auftauchen der ohnehin spärlichen und schwachen contrastirenden Vorstellungen entweder gar nicht oder viel zu langsam, als dass sie den Willen zu bestimmen vermöchten. Dies ist insbesondere bei den im Affecte begangenen Handlungen zu erwägen und dabei zu beachten, dass, ebenso wie wir beim eigentlichen Blödsinn +apathische+, harmlose und +reizbare+ gefährliche Formen unterscheiden, auch beim Schwachsinn keineswegs immer nur ein apathisches oder phlegmatisches Verhalten, sondern nicht selten eine erhöhte Reizbarkeit und daher eine grössere Geneigtheit zu Affecten besteht, in welchem Falle das Individuum mit desto unverhältnissmässigerer Heftigkeit auf wirkliche oder vermeintliche Kränkungen und anderweitige aufregende Vorkommnisse, besonders aber Schädigungen seiner leiblichen Interessen, reagirt, je mehr der Schwachsinn entwickelt ist.

[Sidenote: Strafbare Handlungen Schwachsinniger.]

Sehr häufig verleitet die Macht der Triebe die Schwachsinnigen zu strafbaren Handlungen, insbesondere der Geschlechts- oder der Nahrungstrieb.

Bezüglich des ersteren ist die Meinung sehr verbreitet, dass bei Blödsinnigen eine besonders starke Entwicklung des Geschlechtstriebes sich finde. Im Allgemeinen ist eher das Gegentheil der Fall, insbesondere bei den schwersten Formen des Blödsinns, in welchen man nicht selten verkümmerte Genitalien, mangelhafte oder fehlende Entwicklung der Scham- und Barthaare und persistirenden knabenhaften Habitus findet.[557] In den übrigen Fällen ist es meist nur die Rücksichtslosigkeit der Aeusserung des Geschlechtstriebes, welche für ungewöhnliche Stärke des Triebes imponirt. Trotzdem kann in einzelnen Fällen der Trieb sich stärker äussern als in anderen, wie ja auch beim normalen Menschen gerade in dieser Beziehung bedeutende individuelle Verschiedenheiten sich geltend machen, und es ist namentlich die Annahme nicht unberechtigt, dass bei den reizbaren Formen des Blödsinns und Schwachsinns auch eine regere Geschlechtsthätigkeit besteht als bei den apathischen. Ein genügendes Verständniss der Bedeutung geschlechtlicher Handlungen kann nur in den leichten Formen des Schwachsinns angenommen werden, in den schwereren, sowie beim eigentlichen Blödsinn kann von einem solchen nicht wohl die Rede sein. Auch handelt es sich in diesen Fällen seltener um normale Befriedigung des Geschlechtstriebes, sondern in der Regel um anderweitige unzüchtige Handlungen, besonders um onanistische Manipulationen, die dann fast ausschliesslich an Kindern vorgenommen werden, also um Acte, deren strafrechtliche Bedeutung einem Schwachsinnigen noch weniger verständlich sein wird, als die des wirklichen Coitus.

Was den Nahrungstrieb betrifft, so ist die Gefrässigkeit der meisten Blödsinnigen bekannt. Auch bei Schwachsinnigen wird sich derselbe desto stärker und rücksichtsloser äussern, je weniger von einer Ausbildung des Charakters die Rede sein kann. Es ist dabei nicht zu vergessen, dass auch beim normalen Menschen der Trieb nach Befriedigung des Nahrungs- und Genussbedürfnisses eine der häufigsten Ursachen strafbarer Handlungen bildet und dass daher dieser Trieb um so leichter bei Individuen zu solchen Handlungen führen kann, deren ganzes Leben und Streben in der Befriedigung der sinnlichen Regungen, wenn auch nicht wie bei Blödsinnigen vollkommen aufgeht, so doch vorzugsweise um diese sich dreht.

Nicht selten sind die betreffenden Handlungen Schwachsinniger so kindisch, naiv oder albern, dass sich aus ihnen selbst sofort der Schwachsinn ergibt. Es gehören hierher viele Fälle von Beschädigungen fremden Eigenthums, einzelne Betrugsfälle und selbst Fälschungen, die mitunter die naivsten Zumuthungen an die Leichtgläubigkeit der zu Betrügenden involviren.

[Sidenote: Beurtheilung Schwachsinniger. Cretinismus. Sinnesmangel.]

Aus allem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger nicht einzig und allein die Constatirung des Schwachsinnes genügen kann, sondern zu erwägen sein wird, ob und in welchem Grade derselbe den betreffenden Schwachsinnigen verhinderte, bei der Begehung einer +bestimmten+ Handlung das Strafbare derselben zu erkennen und für die Begehung oder Unterlassung derselben sich zu entscheiden. Zu diesem Behufe wird einestheils der allgemeine Grad des Schwachsinns zu erheben sein, anderseits die Natur der begangenen Handlung, ob und welchen Grad der Intelligenz die Einsicht in die Strafbarkeit derselben erforderte, beziehungsweise documentirt, ferner die Motive, durch welche sie veranlasst wurde, sowie das Verhältniss der Stärke dieser zu dem individuellen Charakter, respective zu dem Vorrath an moralischen und Rechtsbegriffen, und endlich ob den letzteren Gelegenheit und Zeit geboten war, sich geltend zu machen und den Widerstreit im Bewusstsein in ihrem Sinne zu entscheiden. Auch wird das eventuell jugendliche Alter, sowie der Umstand in Betracht zu ziehen sein, ob und welche Erziehung dem Individuum bereits zu Theil geworden ist. Sollte nach Abschätzung aller dieser Verhältnisse sich ergeben, dass sowohl Einsicht als die Willenskraft im entsprechenden Grade vorhanden waren, so ist der Schwachsinn des Individuums dennoch zu betonen, da, wenn auch von Seite des Richters oder der Geschworenen auf Zurechnungsfähigkeit erkannt wird, doch die geringe Intelligenzentwicklung beim Strafausmaass in Betracht gezogen wird und weil insbesondere der §. 46 des österr. St.-G.-B. lit. a die Schwäche des Verstandes ausdrücklich als Milderungsumstand erklärt.

[Sidenote: Cretinismus. Sinnesmangel.]

Blödsinn und Schwachsinn kann bestehen trotz sonst normaler Verhältnisse. Häufiger ist derselbe mit anderen Anomalien combinirt. Hierher gehören insbesondere solche der äusseren Körperbildung, von denen namentlich jene am Kopfe wohl zu beachten sind, wie Hydrocephalus, durch vorzeitige oder asymmetrische Verwachsung der Nähte entstandene Verbildungen des Schädels, die Mikrocephalie u. s. w. Die mit erheblicher körperlicher Missstaltung und Kropf verbundene angeborene Idiotie bezeichnet man gewöhnlich als Cretinismus. Namentlich versteht man darunter den endemisch vorkommenden, mit solcher Missstaltung verbundenen Idiotismus, als dessen Prototyp der alpine Cretinismus gilt (infantiles Myxödem). Höchst beachtenswerth ist jedoch die von +Klebs+[558] hervorgehobene Beobachtung, dass ein anatomisch vollständig entwickelter Cretintypus auch ohne jede oder nur mit geringer geistiger Störung bestehen kann. Häufig finden sich andere Symptome anomaler Function der centralen Nervenapparate, insbesondere die sogenannte „neuropathische Constitution“ („reizbare Schwäche“), Convulsionen verschiedenen Charakters (epileptische und epileptoide Zustände, Veitstanz, gewisse eigenthümliche automatische Bewegungen), andererseits Lähmungen. Anamnestisch lassen sich mitunter die Anfänge der geistigen Schwäche auf in früher Jugend überstandene Erkrankungen oder Kopfverletzungen zurückführen und Residuen derselben, insbesondere der letzteren, noch anderweitig nachweisen.

2. Der angeborene Sinnesmangel.

+Deutsches Straf-Gesetzbuch+, §. 58: Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besass, ist freizusprechen.

+Deutsche Straf-Process-Ordnung+, §. 298, vide pag. 877.

Vom angeborenen Sinnesmangel hat die angeborene Blindheit unter gewöhnlichen Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit, da durch dieselbe der Unterricht, insbesondere die Aufnahme von höheren Vorstellungen und Urtheilen in das Bewusstsein, nicht wesentlich behindert wird; wohl fällt dieselbe aber dann in’s Gewicht, wenn sie sich mit anderen Sinnesdefecten (z. B. Taubstummheit, Schwerhörigkeit oder mit Geistesschwäche) combinirt, sowie wenn kein entsprechender Unterricht stattgefunden hatte.

[Sidenote: Taubstummheit.]

Von ungleich höherer Bedeutung ist der angeborene oder in frühester Jugend erworbene Mangel des Gehörs und die dadurch bedingte Taubstummheit, da durch diesen Defect der wichtigste Weg entfällt, auf welchem die Aufnahme der Bildungselemente erfolgt und weil durch den consecutiven Mangel der Sprache auch Reproduction und Mittheilung des Bewusstseinsinhaltes, daher auch die Correctur desselben durch Andere wesentlich erschwert ist. Besonders ist die Einverleibung übersinnlicher Vorstellungen und Urtheile in’s Bewusstsein schwierig, somit gerade jener Elemente des Charakters, die sinnlichen und egoistischen Antrieben das Gegengewicht halten sollen.

Im Allgemeinen besteht daher eine Analogie mit dem angeborenen Blödsinn und Schwachsinn. Während jedoch bei diesem der Defect im Gehirne selbst liegt und irreparabel ist, besitzt letzteres bei den gewöhnlichen Formen der Taubstummheit die Anlage zur normalen Leistungsfähigkeit, deren Entfaltung erschwert, aber nur der gewöhnlichen Unterrichtsmethode gegenüber unmöglich ist. Wird aber eine solche eingeschlagen, die, den Defect berücksichtigend, auf anderen Wegen die Bildungselemente dem Gehirne zuführt, dann können die psychischen Anlagen, wenn auch ungleich mühevoller als beim gewöhnlichen Unterricht, doch so weit ausgebildet werden, dass das Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen nicht wesentlich verschieden ist von demjenigen Vollsinniger. Welche überraschenden Resultate in dieser Beziehung erzielt werden können, zeigen die in allen Culturländern bestehenden und an Zahl immer mehr zunehmenden Taubstummen-Unterrichtsanstalten zur Genüge, ebenso die Thatsache, dass gegenwärtig zahlreiche Taubstumme die verschiedenartigsten bürgerlichen Stellungen bekleiden, sich verheiraten und ebenso gut sich fortbringen, wie ihre vollsinnigen Collegen, und dass einzelne sogar als Lehrer, Beamte u. s. w. verwendet werden und selbst literarische Leistungen aufzuweisen haben.

[Sidenote: Unterrichtete und nicht unterrichtete Taubstumme.]

Es folgt daraus, dass bei Beurtheilung von Taubstummen wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit zunächst ein Unterschied zu machen sein wird zwischen solchen, die einen Taubstummen-Unterricht und solchen, die keinen genossen haben. Letztere sind den Blödsinnigen gleich zu achten, da ihr Bewusstsein keine oder nur spärliche und ganz unvollkommene übersinnliche Vorstellungen enthält und daher wohl unter Umständen von einer Dressur, nicht aber von einem Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen im strafrechtlichen Sinne die Rede sein kann.

Anders gestaltet sich die Sache bei unterrichteten Taubstummen, da bei diesen die letztgenannten Eigenschaften desto mehr vorhanden sein werden, je vollständiger der Unterricht war, den sie genossen hatten. Doch ist zu bemerken, dass auch bei Taubstummen dieselben Unterschiede in der individuellen psychischen Leistungsfähigkeit bestehen müssen, wie bei Vollsinnigen, und dass bei dem schwereren und nur auf Umwegen zu erzielenden Unterricht die Differenz der individuellen Geistesgaben sich nothwendig intensiver geltend machen muss, als unter gleichen Umständen bei Vollsinnigen gegenüber dem gewöhnlichen Unterricht. Daraus ergibt sich aber folgerichtig, dass schon solche geringe Grade niederer intellectueller Leistungsfähigkeit, die beim Vollsinnigen noch in die Breite des Normalen fallen, bei Taubstummen den Unterricht in gleicher Weise erschweren können, wie wir dies sonst bei im pathologischen Sinne Schwachsinnigen zu constatiren vermögen, und weiter, dass aus gleichem Grunde im Allgemeinen der Unterricht einen langsameren Verlauf nehmen und der vom Gesetze als Minimum geforderte Grad von Einsicht durchschnittlich später vorhanden sein wird, als dies unter normalen Umständen das Gesetz annimmt, was bei der Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit taubstummer Kinder und jugendlicher Individuen im Auge behalten werden muss, ebenso wie der Umstand, dass sich die Taubstummheit mit angeborenem oder in frühester Jugend erworbenem Blödsinn und Schwachsinn, sowie mit angeborenen oder erworbenen psychischen Anomalien anderer Art combiniren und dann auch den besten Unterricht illusorisch machen kann. Es kann daher der Nachweis des stattgehabten Taubstummen-Unterrichtes für sich allein keineswegs zur Erklärung genügen, dass die Bedingungen zur Zurechnungsfähigkeit, insbesondere die vom deutschen Strafgesetze ausdrücklich geforderte „Einsicht“, vorhanden seien, sondern es muss an die Möglichkeit gedacht werden, dass trotz eines solchen in Folge einer oder mehrerer der erwähnten Verhältnisse, sowohl die Einsicht als die Selbstbestimmungsfähigkeit sowohl im Allgemeinen als gegenüber einer bestimmten strafbaren Handlung mangeln oder wesentlich vermindert sein kann. In letzterer Beziehung sind die gleichen Erwägungen am Platze, wie sie bezüglich der analogen Handlungen Unmündiger und Schwachsinniger auseinandergesetzt wurden, doch ist es selbstverständlich, dass die Prüfung des Intellects des betreffenden Taubstummen durch das Examen selten ohne Intervention eines Dolmetsch (Taubstummenlehrers) wird geschehen können, und dass selbst in solchen Fällen, wo ein schriftlicher Verkehr mit dem zu Untersuchenden möglich wäre, doch die Intervention des Dolmetsch nicht zu entbehren sein wird.

3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art.

Bekanntlich finden wir schon beim vollkommen normalen Menschen selbst unter sonst gleichen Verhältnissen vielfache originäre Unterschiede im psychischen Verhalten. Wir finden sie sowohl im Bereiche der Intelligenz, als des Fühlens und der Willensenergie. In erster Beziehung wissen wir, wie verschiedenartig sich die geistige Leistungsfähigkeit gestaltet und sprechen von grösseren oder geringeren Talenten, indem wir dabei bald nur die allgemeine Bildungsfähigkeit, bald nur den Sinn und das Geschick für besondere geistige Leistungen im Auge haben. Ebenso bekannt und gewöhnlich sind die Verschiedenheiten in der Willensenergie. Insbesondere auffallend sind aber die individuellen Verschiedenheiten im Bereiche des Fühlens, und dies ist um so wichtiger, als das Denken und Handeln, das ganze Wesen eines Individuums vorzugsweise durch sein Fühlen beeinflusst wird. Schon die Alten kannten die Verschiedenheit der „Temperamente“, unter welchen sie so wie wir nicht blos die habituelle Gemüthsanlage, sondern auch die grössere oder geringere Geneigtheit des Individuums zu Gemüthsaffecten und Leidenschaften verstanden. Insbesondere gibt es leicht erregbare und anderseits nach allen Richtungen phlegmatische Temperamente, weiche gefühlvolle und anderseits harte, abstossend strenge Naturen, und die tägliche Erfahrung lehrt, dass auch bezüglich des moralischen und ethischen Fühlens individuelle Unterschiede sich finden und welch verschiedene Färbung die relative Prävalenz der sogenannten altruistischen oder der egoistischen Gefühle den einzelnen Charakter verleiht.

Wir können ferner bemerken, dass auch im Bereiche des sinnlichen Empfindens die verschiedenartigsten Unterschiede und selbst Extreme vorkommen und dass insbesondere gewisse feinere Gefühlsqualitäten, z. B. musikalisches, künstlerisches Fühlen, bei einzelnen Individuen in hoher und höchster Entwicklung bestehen, bei anderen trotz gleicher und selbst höherer Intelligenz mehr weniger vollkommen fehlen können. Wenn wir dazu bedenken, dass auch die Stärke der organischen Triebe, insbesondere des wichtigsten derselben, des Geschlechtstriebes, bei verschiedenen Menschen verschieden sich gestaltet und anderseits erwägen, in wie eingreifender Weise gerade die thierischen Triebe das Gesammtfühlen des Menschen beeinflussen, so müssen wir +Lotze+ vollkommen beistimmen, der da[559] sagt, dass „unsere angeborene Constitution durch individuell eigene und eigenartige Empfindungen einem Jeden sein individuelles Lebensgefühl bestimmt“, und werden auch in dessen weiterer Bemerkung, dass „der Einzelne das Lebensgefühl eines Anderen nie zu begreifen vermag“, keine Uebertreibung erblicken.

Auch geht daraus hervor, wie sehr das in der modernen Strafrechtspflege immer mehr zum Durchbruch kommende Streben gerechtfertigt ist, bei der Beurtheilung der Strafbarkeit von Handlungen auch bei ganz normalen Individuen nicht den fictiven „Durchschnittsmenschen“ im Auge zu haben, sondern das einzelne Individuum, und zwar nicht blos in seinen äusseren Beziehungen, sondern auch in seiner concreten psychischen Organisation.

[Sidenote: Angeborene Unterschiede im psychischen Verhalten.]

Ungleich wichtiger ist die Thatsache, dass, ganz abgesehen von den bereits besprochenen angeborenen psychischen Schwächezuständen, bei einzelnen Individuen schon von Haus aus, d. h. in Folge angeborener Organisation der psychischen Centren, Eigenthümlichkeiten der psychischen Grundthätigkeiten bestehen können, die als pathologisch aufgefasst werden müssen und das ganze Gebahren des Individuums und seinen Charakter beeinflussen. Solche Anomalien finden sich, wenn auch nicht immer, so doch vorzugsweise bei Individuen, die aus Familien stammen, in denen Irrsinn und andere Nervenleiden heimisch sind, so dass Alles darauf hinweist, dass wir in einem derartigen abnormen psychischen Verhalten die Aeusserungen einer hereditär überkommenen fehlerhaften Organisation und in der Regel den Ausdruck einer psychischen Degeneration zu erblicken haben (erbliche Belastung, +Griesinger+).

[Sidenote: „Grenzgebiet.“]

Die betreffenden Eigenthümlichkeiten können in ihrer Intensität sehr verschieden sich gestalten, auch in einzelnen psychischen Thätigkeiten mehr hervortreten, als in anderen, und es ist höchst bemerkenswerth, dass einzelne derselben sogar bei geistig hervorragenden, genialen Naturen sich ergeben, so bei Gelehrten, grossen Dichtern, Künstlern, von denen, wie +Hohnbaum+[560] bemerkt, Einzelne mitunter in eilf Dingen erhaben und im zwölften Idioten sind, oder durch besondere Verirrungen der Phantasie, Schrullen, fixe Ideen, Vorurtheile und selbst Aberglauben, grosse Reizbarkeit etc. auffallen, Beobachtungen, die beweisen, dass eine scharfe Grenze zwischen geistiger Gesundheit und Irrsein gar nicht besteht, sondern dass es ein „Grenzgebiet“ (+Maudsley+) gibt, in welchem sich mannigfache Uebergänge beider Zustände finden.

Die Bedeutung solcher originärer Unterschiede des psychischen Verhaltens für die Frage der Zurechnungsfähigkeit liegt auf der Hand und sie wird noch speciell dadurch erhöht, dass die originäre psychopathische Constitution sich weniger durch Störungen der Intelligenz als durch abnormes Verhalten der übrigen psychischen Thätigkeiten kundgibt, somit gerade jenes Kriterium fehlt oder nicht genügend sich manifestirt, welches der Laie für die Erkennung abnormer Geisteszustände als das wichtigste und beweisendste hält und welches für ihn den Massstab bildet, nach welchem er den Grad einer Geistesstörung zu beurtheilen gewohnt ist.

Von den hierher gehörenden Zuständen wollen wir insbesondere das sogenannte „+moralische Irrsein+“ einer näheren Besprechung unterziehen, weil dasselbe eine besonders ausgeprägte Erscheinungsform der ersteren bildet und nur diese am eingehendsten studirt worden ist.

Das moralische Irrsein.

Man versteht darunter einen in Folge angeborener, meist hereditär überkommener, fehlerhafter Organisation der psychischen Centren bestehenden Defect im Bereiche des moralischen Sinnes, wodurch das betreffende Individuum, bei scheinbar intacter oder nicht auffallend gestörter Intelligenz, ausser Stande ist, ästhetisch, moralisch und rechtlich zu fühlen, im Sinne solcher Gefühle seinen Charakter zu entwickeln und seine Handlungen darnach zu richten. Man hat diesen Zustand noch als sittliche Insensibilität oder moralische Idiotie bezeichnet und vielfach mit der Farbenblindheit verglichen. Ebenso wie es bekanntlich Individuen gibt, die gewisse Farben, z. B. Roth, nicht zu unterscheiden vermögen, weil ihre Netzhaut für die betreffenden farbigen Lichtstrahlen unempfindlich ist, ebenso gibt es Menschen, die von Haus aus sittlich blind sind, und die nicht anders als nach egoistischen oder mechanisch eingelernten Motiven handeln können, weil sie jener Gefühle bar sind, welche den normalen Menschen unsittliche oder rechtswidrige Handlungen als solche erkennen und verstehen lassen und ihn bewegen sollen, dieselben zu unterlassen.

Die Aufstellung des moralischen Irrseins als eigene Irrsinnsform ist von +Pinel+, namentlich aber von +Prichard+ ausgegangen, welcher zuerst die Bezeichnung „Moral Insanity“ einführte. Eine eingehende Bearbeitung fand das moralische Irrsein durch +Morel+, welcher dasselbe als eine der Erscheinungsformen seiner „Folie héreditaire“ beschrieb. In neuerer Zeit haben sich insbesondere +Maudsley+, +Krafft+-+Ebing+ und +Legrand du Saulle+, der diese und analoge Psychopathien unter der Bezeichnung „Folie raisonnante“ zusammenfasst, ferner +Livi+, +Lombroso+, +Tammassia+ und Andere Verdienste um das Studium dieser Psychose erworben.

Das Vorkommen eines solchen scheinbar isolirten Defectes wird uns verständlich, wenn wir Folgendes erwägen: Erstens, dass, worauf insbesondere die Ergebnisse neuester Forschungen hinweisen (s. die Lehre von der Aphasie, die psychomotorischen Centren +Hitzig+’s und +Frisch+’s, die Arbeiten von +Charcot+ und von +Ferrier+ etc.), den einzelnen psychischen Functionen wahrscheinlich bestimmte Hirntheile entsprechen, deren isolirte Erkrankung oder Entwicklungshemmung daher möglich ist, wenn wir auch über den Sitz des moralischen Sinnes oder des „Hemmungsapparates für das Begehrungsvermögen“ vorläufig kaum Vermuthungen haben; zweitens, dass, wie erwähnt, auch im Bereiche des normalen Fühlens die verschiedenartigsten Unterschiede und selbst Extreme vorkommen, dass auch bei anderen Psychosen eine tiefe Alteration des Fühlens bestehen kann, ohne auffallende Störung der Intelligenz, wie namentlich in den Anfangsstadien der Melancholie und der Manie; endlich aber, dass wir im moralischen Fühlen nicht nur die höchste Stufe der Gefühlsentwicklung allein, sondern die höchste und feinste geistige Leistung überhaupt zu sehen haben, deren Auftreten, wie +Maudsley+ sich treffend ausdrückt, erst die eigentliche Menschwerdung bezeichnet und die erst durch Jahrhunderte lange Uebung, erbliche Uebertragung und Entwicklung zu jener Stufe der Ausbildung gedieh, welche die einzelnen Individuen der Culturvölker durchschnittlich besitzen, die aber eben als feinste Leistung des Menschenhirns eher als alle anderen erkranken oder entarten kann. Damit stimmt die Thatsache, dass eine Reihe von Geisteskrankheiten im engeren Sinne mit einer Veränderung des Charakters ad pejus beginnt, wie insbesondere das paralytische, das alkoholische und das senile Irrsein demonstrirt und dass nach Genesung von solchen oder von Apoplexien, Kopfverletzungen und anderen schweren Hirnerkrankungen, trotz wiedergekehrter Intelligenz, nicht selten ein moralischer Defect (erworbenes moralisches Irrsein) noch lange und selbst für immer zurückbleibt. +Es leidet eben bei einer Hirnerkrankung die feinste Leistung zuerst und kehrt zuletzt und am schwierigsten wieder zur Norm zurück+ (+Maudsley+). In gleicher Weise aber wird es uns begreiflich, wenn die erworbenen psycho- und neuropathischen Zustände in hereditärer Uebertragung auch als moralisches Irrsein sich zu äussern vermögen, und wenn bei psychisch degenerirenden Familien die Reihenfolge der Degenerationserscheinungen so häufig mit ethischer Depravation beginnt.

Derartige Individuen zeigen meist schon in der Kindheit die Zeichen des Defectes. Sie sind halsstarrig, boshaft, grausam und nur durch Gewalt, nicht aber durch moralische Mittel disciplinirbar, durch Appellation an ihr Scham- und Schicklichkeitsgefühl, ihr Mitleid, ihre Eltern- und Geschwisterliebe etc. ist nichts auszurichten, weil sie solche nicht besitzen. Ebenso sind ihnen Ehrgeiz, Gewissensbisse, Reue fremd, die Werthschätzung durch Andere gleichgiltig und ihr ganzes Sinnen und Trachten nur durch Egoismus bedingt. Dass unter solchen Umständen die Erziehung, soweit sie die Einverleibung ethischer Elemente in’s Bewusstsein und die Bildung eines sittlichen und rechtlichen Charakters bezweckt, resultatlos bleiben muss, ist begreiflich.

Dem entsprechend ist auch das Verhalten solcher Individuen in ihrem späteren Lebenslaufe. Hier zeigt sich der Mangel jedes sittlichen Halts und der Mangel altruistischer Gefühle desto intensiver, je mehr das Individuum sich selbst überlassen wird und je weniger dasselbe durch äussere Gründe an der Aeusserung seiner sinnlichen und egoistischen Neigungen behindert wird. Sie werden Taugenichtse, ergeben sich dem Trunke, sowie geschlechtlichen und anderen Excessen, zu welchen sie sich die Mittel auf die rücksichtsloseste Weise verschaffen, halten in keinem Amte, keiner Beschäftigung aus, ergeben sich der Vagabondage und bieten schliesslich das Bild ganz verkommener Individuen, die immer wieder in diesem Zustande verfallen, wenn sie aus dem Gefängniss oder einer sonstigen strengen Beaufsichtigung entlassen worden sind (+Krafft+-+Ebing+).

Dieses Bild lässt mannigfache Variationen zu und wird insbesondere durch den Grad des Defectes, das Verhalten des Intellects, durch das individuelle Temperament, sowie durch Erziehung und Stand modificirt.

Der Grad des Defectes im Bereiche des moralischen Fühlens lässt zweifellos Abstufungen zu. +Schüle+ (Handb. d. Geisteskr. 1878, pag. 51) unterscheidet zwei Hauptformen; in der ersten fehlen sittliche Vorstellungen und sittliche Gefühle vollständig, in der zweiten sind die Vorstellungen wohl da, aber gleichsam als leblose, trockene Schemata ohne gemüthliche Betonung. Erstere Form ist jedenfalls die schwerere. Dabei ist, wie +Schüle+ richtig bemerkt, zu beachten, dass niedrigere Gefühlswerthe in ungeschmälerter Entfaltung vorhanden sein können, während der Defect nur gegenüber höheren, feineren Gefühlen sich kundgibt.

Das Verhalten der Intelligenz ist ein verschiedenes. In den meisten Fällen besteht entschiedener Schwachsinn, der sich unter Anderem durch Leichtgläubigkeit, geringe Vorsicht bei dem Begehen strafbarer Handlungen, die mitunter für Muth imponirt, durch unverhältnissmässig hohe Vorstellung von der eigenen Bedeutung, vorzugsweise aber dadurch sich kundgibt, dass das Individuum das Unpassende und Thörichte, ja ganz Unzweckmässige seines Handelns nicht einsieht, ebenso auch nicht die materiellen und socialen Nachtheile, die ihm daraus erwachsen, sondern trotz aller Ermahnungen, Vorstellungen und selbst Zwangsmittel immer wieder in das frühere lasterhafte Leben verfällt, welches doch nichts weniger als Annehmlichkeit im gewöhnlichen Sinne zu bieten vermag. Deshalb wird auch das „moralische Irrsein“ von +Meynert+ u. A. unter die Formen des angeborenen Schwachsinnes gerechnet und als „Imbecillität mit Gefühlsentartung“ bezeichnet, unter welche Bezeichnung jene Schwachsinnigen mit Aufregung fallen, welche vorzugsweise durch Unverständniss der familialen und socialen Beziehungen und Forderungen und Unfähigkeit zur Unterordnung unter letztere sich bemerkbar machen.

In anderen Fällen ist der Intellect scheinbar intact, ja der Betreffende kann sogar mit einer gewissen Dialektik sein Benehmen zu motiviren im Stande sein: „Folie raisonnante.“ Der Verstand ist, wie sich +Schüle+ (l. c. 81) geistreich ausspricht, zum advocatus diaboli der krankhaften Stimmungen und Triebe geworden. Doch auch in solchen Fällen documentirt die vollkommene Unzugänglichkeit für fremde Logik die geistige Schwäche, ebenso wie der Cynismus, mit welchem solche Individuen die unnatürlichsten Handlungen und Verbrechen als gerechtfertigte Thaten hinzustellen versuchen, das Alberne und Verkehrte ihres Fühlens manifestirt. Nicht selten finden sich anderweitige Anomalien des Vorstellens[561], ein abspringender Ideengang, phantastische oder fixe Ideen, sowie Störungen in der Reproductionstreue, die als Verlogenheit imponiren (+Krafft+-+Ebing+).

Von wesentlichem Einfluss auf das Gebahren der betreffenden Person ist das individuelle Temperament, respective die individuelle Reizbarkeit. Gleichwie man beim Blödsinn apathische, ruhige und agitirte gemeinschädliche Formen unterscheidet, so findet man auch bei der moralischen Idiotie Individuen, die mehr passiv sich verhalten und deshalb für die Gesellschaft weniger gefährlich erscheinen, anderseits aber solche von grösserer Reizbarkeit und Regsamkeit, die eben die typischen Formen der Anomalie repräsentiren und am ehesten zu Conflicten mit dem Strafgesetz führen können.

Auch Erziehung und Stand sind von Einfluss, insoferne als erstere, wenigstens bei den weniger schweren Formen durch Dressur Etwas zu leisten vermag, und letzterer in der Richtung, dass die moralische Verkommenheit im Allgemeinen desto mehr auffällt, je weniger sich solche in dem betreffenden Stande aus anderen Ursachen zu finden pflegt.[562]

[Sidenote: Moralisches Irrsein in foro.]

Die hohe Bedeutung der moralischen Idiotie in strafrechtlicher Beziehung liegt auf der Hand, und es ist einleuchtend, dass bei solchen Individuen desto weniger von einer Einsicht in die Strafbarkeit bestimmter Handlungen und von der im Gesetze festgehaltenen Selbstbestimmungsfähigkeit die Rede sein kann, je hochgradiger sich der Defect gestaltet, da das Individuum unmöglich die That in ihrer sittlichen und rechtlichen Bedeutung erkennen, noch weniger aber nach sittlichen und rechtlichen Grundsätzen für die Begehung oder Unterlassung derselben sich entscheiden kann, wenn es nicht moralisch fühlt, und aus solchem Fühlen entspringende Vorstellungen und Urtheile seinem Charakter mangeln. Ueber die Unzurechnungsfähigkeit solcher Individuen dürften dann auch bei Richtern und Geschworenen kaum Zweifel bestehen, es sei denn, dass man, wie dies leider häufig genug geschieht, das blos oberflächliche Bewusstsein der Strafbarkeit einer That, und die etwa aus Furcht vor Strafe oder analoger Schädigung leiblicher Interessen des Individuums bis zu einem gewissen Grade mögliche Selbstbeherrschung für genügend erachten sollte, um auf Zurechnungsfähigkeit zu erkennen. Die Schwierigkeit der Beurtheilung solcher Fälle liegt aber darin, dass die Erkennung der moralischen Unempfindlichkeit oder Stumpfheit als eines angeborenen, in fehlerhafter Organisation der psychischen Centren begründeten Defectes und die Unterscheidung desselben von anderweitiger moralischer Verkommenheit keineswegs so leicht und sicher ist, wie es die Wichtigkeit der Sache wünschen lassen würde.

Wenn man im Allgemeinen desto mehr berechtigt ist, an einen pathologischen Defect im Bereiche des Fühlens zu denken, je mehr eine verbrecherische That dem menschlichen Gefühle widerstreitet, und wenn auch diese Berechtigung sich erhöht, wenn Jemand habituell dem Verbrechen oder einem lasterhaften Leben sich ergibt und als unverbesserlich sich erweist, und wenn auch anthropologische Studien der Verbrecher, wie sie in ausgezeichneter Weise von +Despine+, +Thomson+, +Benedikt+, +Lombroso+[563] u. A. vorliegen, höchst beachtenswerthe Resultate (auffallend hohe Morbilität und Mortalität, grössere Geneigtheit zu geistigen Erkrankungen, das häufige Vorkommen entschiedenen Schwachsinnes, namentlich aber das häufige Vorkommen gewisser Anomalien der körperlichen Bildung, die wir als körperliche Degenerationszeichen kennen lernen werden, und endlich die Häufigkeit der Recidiven) ergaben, so ist doch selbst das schwerste Verbrechen für sich allein kein Beweis von moralischem Irrsinn, da eine moralische Stumpfheit auch in Folge mangelnder oder schlechter Erziehung bestehen kann, da es ferner genug egoistische und wohl zu beherrschende Motive gibt, die den Menschen bewegen können, trotz richtigem ethischen Verständniss und trotz normalem moralischen und rechtlichen Fühlen die schwersten Handlungen zu begehen, und weil endlich auch die Möglichkeit einer Angewöhnung an das Laster und einer systematischen und wohlbewussten Zurückdrängung und Ueberwältigung des normalen psychischen Fühlens durch gewisse Annehmlichkeiten und Vortheile desselben nicht bestritten werden kann.

+Es kann demnach von moralischem Irrsinn nur dann gesprochen werden, wenn die durch verbrecherische Handlungen sich documentirende moralische Gefühllosigkeit sich auf eine pathologische Ursache, respective auf eine fehlerhafte psychische Organisation zurückführen lässt.+ Dieses ist aber nur durch sorgfältige Erhebung der Anamnese, ferner durch genaue klinische Untersuchung des betreffenden Individuums und erst in dritter Linie durch Erwägung der verbrecherischen Handlung selbst möglich.

[Sidenote: Anamnese. Einfluss der Pubertät.]

In anamnestischer Beziehung ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass der angeborene oder in frühester Jugend erworbene moralische Irrsinn fast immer als Ausdruck einer hereditär überkommenen defecten Organisation, insbesondere als Ausdruck und häufig erstes Symptom der in einer Familie bestehenden oder beginnenden Degeneration aufzutreten pflegt. Es sind daher zunächst die gesundheitlichen Verhältnisse der Familie zu erwägen, insbesondere der Umstand, ob in dieser psychische oder neurotische Erkrankungen vorgekommen sind, die erfahrungsgemäss hereditäre Uebertragung einer defecten Organisation der psychischen Centren bedingen können. Weiter ist das psychische und somatische Verhalten des Individuums während seiner Entwicklungsperiode in Betracht zu ziehen. Wie erwähnt, zeigt sich der angeborene Defect im Bereiche des moralischen Sinnes, ebenso auch die mit demselben meist combinirten anderweitigen psychischen Anomalien (Schwachsinn, perverse Triebe, neuropathische Constitution), schon frühzeitig insbesondere gegenüber der Erziehung im Haus und in der Schule und die moralische Verkehrtheit und Undisciplinirbarkeit fällt dann desto mehr auf, je besser und rationeller die Erziehung war, wie es denn bezeichnend ist, dass gerade die Fälle von moralischer Verkommenheit in den besten Familien, trotz bester Erziehung und günstigen äusseren Verhältnissen, es waren, die zuerst den Gedanken erweckten, dass erstere auch auf organischen Defecten der Nervencentren beruhen könne (+Maudsley+). In somatischer Beziehung ist aber insbesondere zu beachten, dass bei mit hereditär fehlerhafter Anlage behafteten Individuen die letztere anfangs wenig bemerkbar, gewissermassen latent sein kann, bis sie durch gewisse Einflüsse (Gelegenheitsursachen) zum Ausbruche kommt. Erkrankungen, Traumen, besonders Kopfverletzungen, aber auch psychische Insulte können diesen bewirken, insbesondere aber die Einflüsse der Pubertätsentwicklung. Auf die Gefahr, welche letztere für hereditär neuropathisch disponirte Individuen mit sich bringt, hat namentlich +Falret+ und neuerlich +Legrand du Saulle+ (l. c.) hingewiesen und hervorgehoben, dass nicht selten solche erblich belastete Kinder, die bis dahin in intellectueller Beziehung sich gut entwickelt hatten und selbst ausgezeichnete Schüler waren, in Folge der durch die Pubertät veranlassten Einwirkungen entweder dem Schwachsinn oder jener pathologischen Verkehrung des Charakters verfielen, die wir als moralisches Irrsein bezeichnen. Hierbei dürften allerdings auch die frühzeitigen und eingreifenden sexuellen Excesse, denen sich die Betreffenden hingeben, in erster Linie die Onanie, eine wichtige Rolle spielen.

[Sidenote: Degenerationszeichen bei „Moral insanity“.]

In +klinischer+ Beziehung zeigen solche Individuen häufig schon äusserlich mehr weniger auffallende Abweichungen vom Normaltypus. Hierher gehören insbesondere pathologische Schädelformen, so asymmetrische oder auffallend kleine Schädel, Schädel mit abgeplattetem Hinterhaupt, mit unverhältnissmässig entwickelten Kiefern und mit sogenannter fliehender Stirne.[564]

Von anderen physischen Anomalien werden asymmetrische oder unschöne Körper-, insbesondere Gesichtsbildung, auffallend grosse oder kleine Ohren, angewachsene oder fehlende Ohrläppchen (+Griesinger+, +Lannois+, +Frigerio+), Strabismus, mangelhafte Entwicklung der Genitalien, ferner Motilitätsstörungen (Gesichtskrämpfe, Chores, epileptische und epileptoide Zustände[565], Contracturen, partielle Lähmungen), Anästhesien und Hyperästhesien, vasomotorische Neurosen u. dergl. beobachtet, und wenn auch solche Befunde ohne jede geistige Störung vorkommen können und keineswegs unter allen Umständen als „Degenerationszeichen“ aufgefasst werden dürfen, so ist doch auf ihr Vorhandensein zu reagiren und dieses bei der klinischen Diagnose zu verwerthen, da die meisten solcher Zustände auf Hemmungen, beziehungsweise Störungen der Entwicklung der centralen Nervenapparate bezogen werden müssen, von welchen auch die psychischen Organe getroffen worden sein konnten.

Gegen die allzu einseitige Auffassung der Degenerationszeichen, insbesondere der Asymmetrie des Schädels, haben +Stadfeldt+ (Virchow’s Arch. XCIX, pag. 391) und +Benedikt+ (Wr. med. Presse. 1886, Nr. 1 bis 4) mit Recht ihre Stimme erhoben; Ersterer, indem er darauf hinweist, dass Asymmetrien des Schädels auch bei ganz normalen Menschen ungemein häufig (etwa in 70%) vorkommen und Letzterer, indem er sich dahin ausspricht, dass es gar keine selbstständige Anthropologie der Verbrecher gebe, sondern dass die sogenannten biopathologischen Kennzeichen der Verbrecher nur jene des atypischen, untertypischen und degenerirten Menschen überhaupt sind. Viele dieser Kennzeichen sind überdies zweideutig, indem sie bald Perfection, bald Degeneration bedeuten, z. B. die Makrocephalie. Andere wieder, wie z. B. Asymmetrien des Schädels, können als Ausdruck einer Compensation aufgefasst werden. In sehr objectiver Weise hat auch +Knecht+ (Allg. Zeitschr. f. Psych. 1883, pag. 584) die „Degenerationszeichen“ bei Verbrechern und Geisteskranken besprochen und nachgewiesen, dass sie bei letzteren ungleich häufiger (in etwa 80%) vorkommen, als bei ersteren (etwa 48%).

In psychischer Beziehung springt insbesondere das abnorme Verhalten des Fühlens mehr weniger in die Augen, und zwar zunächst die Gemüthsstumpfheit, welche in einzelnen Fällen bis zur vollständigen Gemüthslosigkeit gesteigert sein kann; dabei kann abnorme Reizbarkeit und eine Geneigtheit zu unmotivirtem Stimmungswechsel bestehen. Die Sensibilität ist bei Einzelnen krankhaft erhöht, bei Anderen wieder auffallend herabgesetzt (+Lombroso+).

[Sidenote: Anomalien des geschlechtlichen Fühlens.]

Sehr beachtenswerth ist das Verhalten des geschlechtlichen Fühlens und die Aeusserung des Geschlechtstriebes. Wir wissen, dass schon unter normalen Verhältnissen die Qualität des geschlechtlichen Fühlens das Gesammtfühlen wesentlich beeinflusst, dass reges geschlechtliches Fühlen dem Charakter eines Individuums eine gewisse Energie verleiht, während anderseits, wie wir bei Eunuchen und Zwittern beobachten können, das Fehlen desselben mit Energie- und Charakterschwäche einhergeht. Auch ist es bekannt, welchen wichtigen Einfluss sowohl das Erwachen des Geschlechtstriebes (Pubertät) als das Erlöschen desselben (Climacterium) auf das körperliche und geistige Verhalten eines Individuums auszuüben vermag. Es kann daher nicht auffallen, wenn wir als Ausdruck und Theilerscheinung einer originär fehlerhaften psychischen Anlage, insbesondere des „moralischen Irrseins“, auch verschiedenen Anomalien des geschlechtlichen Fühlens begegnen, und man wird begreifen, welche abnorme Färbungen des Wesens und Handelns dadurch zu Stande kommen können.

Verhältnissmässig häufig findet sich auffallend frühzeitige Entwicklung des Geschlechtstriebes und ungewöhnlich hohe Erregbarkeit in dieser Beziehung. Frühzeitige geschlechtliche Excesse, insbesondere Onanie, mit ihrem weiteren so schädigenden Einfluss auf Körper und Geist, sind gewöhnlich die Folgen der Frühreife. Die geschlechtliche Erregbarkeit eines solchen Individuums bringt dasselbe um so leichter mit dem Strafgesetze in Conflict, je weniger es zufolge seines Defectes ethische Begriffe in seinen Charakter aufzunehmen im Stande war und je weniger äussere Momente der schrankenlosen Befriedigung des Geschlechtstriebes entgegentreten. Noch wichtiger sind gewisse Perversitäten des Geschlechtstriebes, die zu ganz abnormen geschlechtlichen Handlungen zu führen vermögen. Es gehören hierher die „conträre Sexualempfindung“ und die Fälle, in welchen die Betreffenden statt im Coitus oder ausser in diesem, in Misshandlung oder Tödtung, selbst Zerfleischung ihres Opfers und sogar in Anthropophagie und Leichenschändung eine geschlechtliche Befriedigung finden.

[Sidenote: Conträre Sexualempfindung.]

Als „+conträre Sexualempfindung+“ bezeichnet +Westphal+[566] „eine angeborene Verkehrung der Geschlechtsempfindung mit dem Bewusstsein der Krankhaftigkeit dieser Erscheinung“. So charakterisirt wurde die letztere bisher nur bei mit anderweitiger angeborener neuro- oder psychopathischer Constitution behafteten Individuen beobachtet. Dass dieselbe auch als isolirte Erscheinung vorkommen könne, ist vollkommen unerwiesen, sehr beachtenswerth aber die Thatsache, dass sie auch ohne auffällige Intelligenzstörung bestehen kann. Sie wurde sowohl bei weiblichen als bei männlichen Individuen, und zwar häufiger bei letzteren, beobachtet, doch ist die Zahl der gut beobachteten Fälle eine noch viel zu geringe, als dass ein erschöpfendes Urtheil über diese eigenthümliche Anomalie des Geschlechtstriebes gestattet wäre.

Einen solchen Fall, ein weibliches Individuum betreffend, in welchem sehr auffällige anderweitige Erscheinungen einer angeborenen fehlerhaften Organisation sich ergaben, bringt +Westphal+ (l. c.). Derselbe betrifft ein 35jähriges Fräulein, welches schon vom 8. Lebensjahre an sich von einzelnen Mädchen „wie magnetisch angezogen fühlte“, diesen förmlich die Cour machte und deren Genitalien zu betasten suchte. In der Zeit vom 18. bis 23. Jahre schlief sie durch 5 Wochen mit einer Cousine und trieb mit dieser ihr Wesen. Diese Zeit nennt sie die glücklichste ihres Lebens. +Sich selbst liess sie niemals berühren.+ Später onanirte sie, besonders kurz vor und nach Eintritt der Periode, wobei sie sich ein geliebtes Mädchen vorstellte. Wenn sie dies zu thun unterliess, will sie stets einen widerwärtigen Geruch und Geschmack, wie von ihren Genitalien aufsteigend, empfunden haben. In ihren wollüstigen Träumen erschien sie sich selbst immer in der Situation eines Mannes. Sie gesteht ungefragt ihre Neigung zum eigenen Geschlechte, die ihr selbst schrecklich sei. Im Jahre 1863 fasste sie eine Leidenschaft für ein junges schönes Mädchen, welches sie wiederholt attaquirte und gerieth, als diese solche Zumuthungen entrüstet zurückwies, schliesslich in solche Aufregung, dass sie in eine Irrenanstalt gebracht werden musste. -- Der Vater der Kranken endete durch +Selbstmord+. Der Kopf der Patientin ist klein, die Gesichtshälften etwas asymmetrisch, an der Oberlippe findet sich die Narbe von einer operirten +Hasenscharte+, der harte und weiche +Gaumen+ sind +vollständig gespalten+. Aeusserer Habitus weiblich. Geschlechtstheile normal.[567] Hymen intact, lässt kaum die Spitze des kleinen Fingers eindringen. Die Kranke lernte in der Schule schwer, war eigensinnig, reizbar und heftig, was immer ihrem Unglück (dem Wolfsrachen) zugeschrieben und deshalb nachgesehen wurde. In den letzten Jahren zeigte sie periodische Anfälle von Schwermuth, denen Aufregungszustand folgte (Folie circulaire), ausserdem häufigen Kopfschmerz und Schwindelanfälle.

Von grösster Bedeutung ist das Vorkommen einer sogenannten conträren Sexualempfindung beim männlichen Geschlecht, da es nahe liegt, gewisse Fälle von Päderastie mit einer solchen Anomalie des Geschlechtstriebes in Verbindung zu bringen. Dass es eine Menge von Motiven gibt, die vollkommen normale Menschen zur Päderastie führen können, und dass es daher nicht angeht, in allen solchen Individuen pathologische Naturen zu sehen, wurde bereits a. a. O. (pag. 171) ausgeführt, dies darf jedoch nicht abhalten, daran zu denken, dass eine Neigung zu derartiger abnormer geschlechtlicher Befriedigung, sowie überhaupt eine auffällige geschlechtliche Zuneigung zu Individuen desselben Geschlechtes als Theilerscheinung einer angeborenen fehlerhaften Organisation thatsächlich bestehen kann, und dann ganz anders beurtheilt werden muss, als gewöhnliche Päderastie.

[Sidenote: Perversitäten des Geschlechtstriebes.]

Einen einschlägigen, mit entschiedenem angeborenen Schwachsinn, moralischer Verkehrtheit und periodisch auftretenden Erregungszuständen (Folie circulaire) verbundenen Fall hat +Servaes+ (Arch. f. Psych. 1876, VI, 485) mitgetheilt: Ein 25jähriger Mann, Franz E., wurde Abends auf der Strasse verhaftet, weil er an einen Nachtwächter unzüchtige Zumuthungen stellte, und da man Spuren von Geistesstörungen an ihm bemerkte, in die Beobachtungsabtheilung der Irrenanstalt gebracht. Es fand sich männlicher, mässig starker Habitus, aschblonde Haare, spärlicher blonder Bart, gesucht weibliche Stimme, auffallend lüsterner Blick. Der Untersuchte gibt sich sofort als Päderast zu erkennen und vertheidigt seine Gelüste mit unverholenem Cynismus, so dass sich deutlich der Mangel jeder Regulirung seiner Gedanken durch ein sittliches Gefühl kundgab. Die Mutter geistig beschränkt, bigott, Erziehung vernachlässigt. Im 9. Jahre päderastischer Missbrauch durch einen Hauslehrer, seitdem fortgesetzte (passive) Päderastie, die er als den köstlichsten und erhabensten aller Genüsse schildert. Niemals Neigung zu Frauen, deren Umgang er perhorrescirt. F. ist ein äusserst beschränkter Mensch, seine Schulkenntnisse im hohen Grade mangelhaft. Selbstständige geistige Arbeit unmöglich. Läppisches Wesen, unmotivirter Stimmungswechsel, hochgradige Gemüthlosigkeit, Hang zur Lüge. Während des Aufenthaltes in der Irrenanstalt periodische Exaltationszustände mit nachfolgender melancholischer Depression (Folie circulaire), während ersterer grosse sexuelle Erregung, keine anderen Gedanken als seine päderastischen Neigungen, die er mit grosser Redseligkeit vertheidigt.

Von hohem Interesse sind die Selbstbekenntnisse einzelner Päderasten, wie sie bei +Casper+-+Liman+ (l. c. pag. 183 und 195) und bei +Tardieu+ (Attent. aux moeurs. 7me édit. 1878, pag. 210) sich finden, weil aus diesen hervorgeht, dass ganz eigenthümliche und uns vorläufig ganz unverständliche Perversitäten im Bereiche des Geschlechtstriebes auch ohne auffallende Störungen der Intelligenz bestehen können, obgleich sich bei näherem Studium dieser „Selbstbekenntnisse“ meist unschwer erkennen lässt, dass die eigenthümliche Geschlechtsempfindung keineswegs ein isolirtes Symptom, sondern die Theilerscheinung eines originär oder erworben psychopathischen Zustandes und in einem der Fälle (Cajus) zweifellosen Schwachsinns gewesen ist. Sehr beachtenswerth sind die Worte, welche +Tardieu+ der Mittheilung der „Selbstbekenntnisse“ des betreffenden Päderasten anschliesst: „Es gibt Fälle, in welchen es schwer fällt, bei Päderasten eine wirkliche und krankhafte Verkehrung der moralischen Gefühle zu negiren. Wenn man sieht, wie tief Menschen von Erziehung und Stellung sich erniedrigen und Individuen von empörendem Schmutz aufsuchen oder zulassen, so wird man häufig versucht, zu glauben, dass diese Menschen in ihrem Fühlen und in ihrem Verstande irre sind, und man kann nicht leicht daran zweifeln, wenn man Thatsachen erwägt, wie sie einer der in der Verfolgung von Päderasten geschicktesten und energischesten Beamten, +C. Busserolles+, berichtet. Einer dieser Unglücklichen stieg von einer hohen Stellung herab zum untersten Grad der Erniedrigung, lockte schmutzige Kinder von der Gasse zu sich, vor welchen er sich niederkniete und ihnen mit der tiefsten Leidenschaft die Füsse küsste, bevor er sie missbrauchte, und einem anderen verursachte es den höchsten Genuss, wenn er sich von einem Individuum der verächtlichsten Sorte -- derbe Fusstritte auf den Hintern versetzen liess! Wie kann man solche monströse Handlungen begreifen, wenn man sie nicht auf Irrsinn bezieht?“

Neuere Beobachtungen bestätigen diese Anschauungen, und wir verweisen in dieser Beziehung, sowie was andere Perversitäten des Geschlechtstriebes anbelangt, insbesondere auf die monographischen Bearbeitungen des Gegenstandes von +B. Tarnowsky+ („Die krankhaften Erscheinungen des Geschlechtssinnes“, Berlin 1885) und insbesondere auf das bekannte, bereits in mehreren Auflagen erschienene Werk von +Krafft+-+Ebing+: „Psychopathia sexualis.“ Stuttgart. Letzterer berichtet auch („Zur conträren Sexualempfindung in klinisch-forensischer Beziehung.“ Allg. Zeitschr. f. Psych. XXXVIII, pag. 211) über folgende Fälle: +Beobachtung 1.+ Graf Z., 37 Jahre alt, hereditär belastet, Onanist, seit dem 13. Jahre an Neurasthenia spinalis, in den letzten Jahren an elektromagnetischem Verfolgungswahn leidend, fühlte sich seit dem 13. Jahre zu Männern hingezogen, bei deren Annäherung und Berührung er bis zur Extase wollüstig aufgeregt wird. Seit einem missglückten Beischlaf im 20. Jahre verabscheut er geschlechtlichen Verkehr mit Weibern. Patient ist weder unglücklich über seine verkehrte Geschlechtsempfindung, noch vermag er sie als eine krankhafte zu erkennen. Er zeigt einen männlichen Habitus, einen offenen, noblen Charakter und seine edle Empfindung gibt sich auch in seinen Gedichten kund. Nur gewisse Männer ziehen ihn an. Umarmung, Küssen genügt ihm und erzeugt Samenergiessung. Päderastie verabscheut er. +Beobachtung 2.+ G., 50 Jahre alt, Dr. phil., wurde von einem Soldaten angezeigt, der sich ihm hingegeben hatte. Erblich veranlagt, cynisch, coquett, von männlichem Habitus, Onanist seit der Kindheit. Er berichtet mit grossem Behagen, dass er eine angeborene „conträre Sexualempfindung“ besitze! Schon mit 5 Jahren war es seine grösste Lust, sich als Mädchen zu kleiden, einen Penis zu sehen, weshalb er um die Anstandsorte herumlungerte. Neigung zu Weibern empfand er nie. Er sucht seine verkehrte Geschlechtsrichtung philosophisch zu erklären. Mit Entrüstung weist er die Zusammenwerfung der „Urninge“ mit Päderasten zurück. Der Verkehr der ersteren sei nur gegenseitige Onanie. G. macht den Eindruck eines originär verrückten Menschen. +Beobachtung 3.+ Herr v. H., 30 Jahre alt, von einer neuropathischen Mutter stammend, selbst seit der Kindheit neuropathisch mit auffällig weiblichen Neigungen. Onanie wird geleugnet, ist aber wahrscheinlich. Seit der Pubertät schlaffe, weibliche, träumerische Gedankenrichtung, Neigung zu Tändeleien, kein Verständniss für ernste Angelegenheiten. Will im 22. Jahre mit Weibern geschlechtlich verkehrt, aber keine Befriedigung dabei gefunden haben. Dagegen empfindet er geschlechtliche Zuneigung zu Männern. Das Aeussere erinnert entschieden an weibliche Verhältnisse. Thorax und Becken weiblich, Körper fettreich, zart. Genitalien zwar gut entwickelt, doch der linke Hode im Leistencanal zurückgeblieben. Stimme hoch, spärlicher Bartwuchs, weibliche Züge, geziertes Wesen, bringt stundenlang am Toilettentisch zu. Neurasthenie, Mattigkeit, ziehende Schmerzen in den Extremitäten, Proc. spinosi der Brustwirbel empfindlich. Patient schrickt leicht zusammen und geräth bei Bewegung mit antipathischen Leuten in Zustände eigenthümlicher Angst und Verwirrung.

Zwei analoge, wegen widernatürlicher Unzucht verurtheilte Sträflinge betreffende Fälle werden von +L. Kirn+ („Ueber die klinisch-forensische Bedeutung des perversen Sexualtriebes.“ Allg. Zeitschr. f. Psych. XXXIX, pag. 216) mitgetheilt. Der erste Fall betrifft einen 30jährigen Kattundrucker, ohne erbliche Anlage, von weiblichem Aussehen, normalen Genitalien, verstrichenen Afterfalten, eine weichliche poetische Natur. Als Kind mädchenhafte Neigungen, Vorliebe für Romanlectüre, Demoralisirung durch Umgang mit Fabriksarbeitern. Onanie seit dem 15. Jahre. Sah Männer immer auffallend gern, doch wurde ihm erst im 16. Jahre der Grund zu dieser Neigung klar, als ihn ein Herr auf’s Zimmer nahm. Seitdem wiederholt geschlechtlicher Verkehr mit Männern, der meist nur in gegenseitiger Onanie, selten in Päderastie bestand. Knüpfte absichtlich eine Bekanntschaft mit einem Mädchen an, um sich von seinem räthselhaften Triebe zu heilen, versuchte auch dreimal den Beischlaf ohne Erfolg, wobei er Abscheu und Ekel empfand. Schriftliche Selbstbekenntnisse liegen vor. In der Strafanstalt musterhaftes Betragen. Periodicität in der Herrschaft seiner sexuellen Richtung liess sich nicht feststellen, doch tritt dieselbe entschieden zeitweise mehr hervor, sowie auch Zustände leichter Exaltation mit solchen von Depression wechseln. -- Der zweite Fall betrifft einen 31jährigen Naturforscher aus hochachtbarer Familie, welcher wiederholt Knaben an sich gelockt und deren Hinterbacken, niemals aber die Genitalien betastet hatte, wobei manchmal Samenergüsse eintraten. Päderastie hat er niemals geübt, auch nicht Onanie. Mütterlicherseits erbliche Veranlagung, im 6. Jahre schwere Hirnentzündung, an welche sich in den zwei folgenden Jahren nervöse und psychische Störungen, namentlich Gesichtsillusionen anschlossen. Auch litt er an Chorea und im 14. Jahre an nervösen Erscheinungen: Stottern, Absterben der Finger, Gefühl, als ob die Gegenstände seinen Auges zustrebten. Im 18. Jahre schwerer Typhus. War stets still und schüchtern, pflog nie geschlechtlichen Umgang mit Frauen, dagegen litt er schon als Student periodisch an lüsternem Begehren zur Betastung von Knaben, das ihm schon damals zum Selbstmordversuch bewog. Auch nach der Verhaftung Selbstmordversuch durch Stich in die Herzgegend, welcher Hämatopneumothorax zur Folge hatte. Inculpat ist mittelgross, von mässig kräftigem Körperbau, ohne Hemmungsbildungen. Schädel symmetrisch; timides, schülerhaftes Benehmen, unsicherer Blick, Stottern, sobald er in Verlegenheit kommt. Somit erbliche Belastung und organischer Zwang. Trotzdem Verurtheilung.

[Sidenote: Anthropophagie und Necrophilie.]

In anderen Fällen äussert sich die Perversität des Geschlechtstriebes darin, dass das betreffende Individuum statt im Coitus oder ausser in diesem in Misshandlung oder Tödtung und selbst Zerfleischung seines Opfers und sogar in Anthropophagie eine geschlechtliche Befriedigung findet. Die Literatur enthält wahrhaft entsetzliche Beispiele dieser Art, die fast alle Individuen betrafen, welche als originär psychisch abnorme Menschen angesehen werden müssen und auch sonstige Zeichen eines psychischen Degenerationszustandes darboten. Anderseits kommen Fälle vor, in denen ein Individuum in an ihm vom Weibe, respective Manne ausgeübten Misshandlungen (Flagellation etc.) sexuelle Befriedigung findet. v. +Krafft+-+Ebing+, bezeichnet diese Form als „Masochismus“.

Eine ausführliche Zusammenstellung solcher Fälle bringt insbesondere +Krafft+-+Ebing+ („Psychopathia sexualis“), ferner +Lombroso+ („Verzeni e Agnoletti.“ Roma 1873), ebenso +Tardieu+ (Attent. aux moeurs, l. c. pag. 1882 u. s. f.).

Der von +Lombroso+ begutachtete Verzeni hatte in verschiedenen Zwischenräumen vier Frauen nahezu erwürgt, ferner ein 14jähriges Mädchen erstickt, die Leiche in ein Feld geschleppt, Gedärme und Genitalien herausgerissen, die Schenkel zerbissen und das Blut ausgesaugt und sogar ein Stück der rechten Wade, nachdem er es ausgesaugt, mitgenommen, um es zu Hause zu rösten; endlich eine 28jährige Frau in ähnlicher Weise überfallen, getödtet und verstümmelt. Verzeni war 22 Jahre alt, hatte einen asymmetrischen Schädel, enorm entwickelte Kieferknochen und schielte. Zwei Onkel sind Cretins, ein dritter Mikrocephal. Der Vater leidet an Hypochondria pellagrosa, ein Vetter an Hirncongestionen, ein anderer ist Gewohnheitsdieb. In der Untersuchungshaft zeigte V. gewöhnliche Intelligenz, war verschlossenen Wesens, cynisch und der Masturbation ergeben. Er gestand nach längerem Leugnen sämmtliche Thaten. Stuprirt habe er die Frauen nie, doch habe ihn schon das blosse Würgen unbeschreiblich aufgeregt und Erection und Samenergiessung verursacht, und das wollüstige Gefühl sei ein weit höheres gewesen, als wenn er onanirte. Es sei ihm gleich gewesen, ob die Frauen jung oder alt, schön oder hässlich waren. Gewöhnlich sei schon bei dem Würgen die Ejaculation eingetreten und dann habe er die Frauen am Leben gelassen, in den übrigen Fällen habe ihr Eintritt sich verzögert und dann habe er seine Opfer zu Tode gewürgt.

In einem analogen Falle hatte ein 24jähriger Winzer (+Leger+) ein 12jähriges Mädchen genothzüchtigt, die Geschlechtstheile verstümmelt, das Herz herausgerissen und verzehrt; in einem anderen, von +Maschka+ begutachteten, ein 55jähriger Mann ein altes Weib erwürgt, ihr die Brüste und Genitalien abgeschnitten und zu Hause mit Knödeln und Brühe gegessen. Beide diese Monstra waren von Haus aus verschlossene, finstere und offenbar erblich belastete Individuen.

Aehnliche Verstümmelungen sind mit päderastischem Missbrauch auch an Knaben vorgekommen (vide den schrecklichen Fall +Zastrow+, +Casper+-+Liman+’s Handb. I, pag. 204, und den ebenso grässlichen, von +Tardieu+ in den Attent. aux moeurs, pag. 272, mitgetheilten, der einen 3½jährigen Knaben betraf), und +Lombroso+ (L’uomo delinquente, pag. 200) berichtet sogar von einem gewissen Artusio, der einen Knaben durch eine -- Bauchwunde geschlechtlich missbrauchte, die er ihm zugefügt hatte!

Hierher gehört endlich auch der von +Tardieu+ (Étude sur la folie. 1872, pag. 112, und Attent. aux moeurs. 1878, pag. 114) publicirte Fall des Sergeanten +Bertrand+, der eine entschieden originär und hereditär psychopathologische Natur und seit seinem 8. Lebensjahre Onanist, anfangs Thiere tödtete und während er ihnen die Gedärme ausriss, sich durch Masturbation befriedigte, später auf verschiedenen Friedhöfen Frankreichs eine grosse Zahl von weiblichen Leichen ausgrub und diese entweder geschlechtlich missbrauchte oder mit ihnen ebenso verfuhr, wie er es früher mit Thierleichen gethan hatte!

Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch manche Fälle von Sodomie auf ähnliche psychopathologische Zustände, insbesondere auf eine eigenthümliche Verkehrung des Geschlechtstriebes zu beziehen sind und wahrscheinlich auch jene merkwürdigen Fälle, in denen der Anblick von sterbenden oder in Schmerzen sich windenden Thieren mit wollüstigen Empfindungen sich verband. Viel Aufsehen erregte im Jahre 1878 in Wien der Process Steiner-Ballogh (Erwürgung einer Prostituirten) auch dadurch, dass mehrere Prostituirte übereinstimmend eines Mannes erwähnten, den sie als „Hendelmann“ bezeichneten, weil derselbe sich vor den geschlechtlichen Acten durch Martern und Tödten von Hühnern, Tauben, Gänsen und anderen Vögeln aufzuregen pflegte. Diese Thatsache steht nicht vereinzelt da, denn auch +Lombroso+ (L’uomo delinquente, pag. 201) berichtet von 2 Individuen, die Ejaculationen bekamen, wenn sie Hühner und Tauben erdrosselten oder schlachteten, und von einem Dritten, einem ausgezeichneten Dichter, der beim Anblick des Zerlegens eines geschlachteten Kalbes und selbst beim Erblicken des aufgehängtes blutigen Fleisches in geschlechtliche Aufregung gerieth.

[Sidenote: Exhibitionisten.]

Mit den angeführten sind die bei originär psychopathischen Individuen möglichen perversen Aeusserungen des Geschlechtstriebes noch keineswegs erschöpft. Auch noch andere Erscheinungsformen kommen vor. In einem von +Arndt+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F. XVII, pag. 49) beschriebenen Falle hatte ein 32jähriger Student wiederholt jungen Mädchen auf offener Strasse seine heraushängenden Genitalien gezeigt, indem er die Schösse seines Rockes auseinanderschlug. In einzelnen Fällen hatte er die Mädchen verfolgt, sich an sie herangedrängt und ohne ein Wort zu sprechen -- sie mit seinem Urine beschmutzt. Mutter und Vater des jungen Mannes sind nervös, ein Bruder leidet an Epilepsie. Der Untersuchte selbst war seit der frühesten Jugend nervös und der Onanie ergeben, litt häufig an Ohnmachten und kataleptischen Zuständen, klagte während der Beobachtung über zeitweise melancholische Verstimmung, selbstquälerische Gedanken und perverse Antriebe, zu denen er selbst kein Motiv finden könne. -- Analoge Unzuchtsacte scheinen in grossen Städten keine sehr seltene Erscheinung zu sein. +Laségue+ nennt solche Individuen „Exhibitionisten“ und hat sie (Union médicale. 1877, Mai) ebenso wie +Langier+ (Annal. d’hyg. publ. 1878, Nr. 106, pag. 164) zum Gegenstande eigener Abhandlungen gemacht.[568] Es wäre ein grosser Irrthum, alle derartigen Fälle auf psychopathische, insbesondere aber auf originär psychopathische Zustände zu beziehen, aber ein ebenso grosser Fehler, in solchen Acten nur den Ausdruck wohlbewusster unlauterer Absichten zu erblicken; es zeigen vielmehr gerade die „Exhibitionisten“, wie ein und dieselbe Handlung einmal als Symptom einer originär fehlerhaften psychopathischen Anlage, ein andermal als Symptom einer erworbenen Psychose (maniakische Exaltation, paralytisches Irrsein, erworbene psychische Schwächezustände) vorkommen[569], und ein drittesmal einen im vollkommen zurechnungsfähigen Zustande begangenen Act darstellen kann, dass somit nicht die Handlung für sich allein, so auffällig sie sein mag, den Schluss auf geistige Störung begründet, sondern nur die Erwägung ihrer psychischen Genese. So sind auch jene hier und da beobachteten Fälle der „Zopfabschneider“[570], „Mädchenstecher“ u. dergl. aufzufassen. In vielen dieser Fälle mag es sich blos um muthwillige oder boshafte Streiche gehandelt haben, wie +Casper+-+Liman+ (l. c. I, 766) meinen, in einzelnen aber lag zweifellos eine geistige Störung, insbesondere ein originär psychopathischer Zustand der betreffenden Handlung zu Grunde, wie z. B. bei dem von +Roser+ (Annal. der Staatsarzneikunde. 1842, VI. Jahrg.; Schmidt’s Jahrb. 1843, XXXVII, pag. 94) mitgetheilten Fall des Innsbrucker „Mädchenstechers“, der zu verschiedenen Zeiten 7 Mädchen mit einem Messer in die Schamgegend gestochen hatte, weil, wie es im Gutachten heisst: „sein periodisch (sic!) bis zur Wuth gesteigerter Geschlechtstrieb darin eine unnatürliche Befriedigung fand“. Es war dies ein von Haus aus anormales Individuum, das, seit dem 10. Jahre der Onanie ergeben, wiederholt unsittliche Acte mit unreifen Mädchen begangen und sogar Sodomie getrieben hatte.

[Sidenote: Impulsives Irrsein.]

[Sidenote: Monomanien.]

Aus mehreren der bisher angeführten Fälle, insbesondere aus den letzteren, lassen sich bereits zwei weitere, wenn auch nicht absolut constante und charakteristische Eigenthümlichkeiten im psychischen Verhalten hereditär belasteter Individuen erkennen: das Instinctive, Triebartige mancher ihrer Handlungen und die periodische Wiederkehr der Antriebe zu diesen. Letztere sind bei Individuen der genannten Kategorie mitunter so auffällig und scheinbar so isolirt dastehend, dass von vielen Psychiatern ein +impulsives+ Irrsein als eigene Aeusserungsform angeborener psychischer Degeneration aufgestellt wird. Man spricht von diesem insbesondere dann, wenn das Individuum Handlungen, z. B. Brandlegungen, Diebstähle, unzüchtige Acte, Selbstmorde oder gar Morde begeht, die mit seinem sonstigen Fühlen und Denken ganz contrastiren und zu welchen dasselbe nicht durch äussere begreifliche Motive, aber auch nicht durch Wahnvorstellungen oder überwältigt durch melancholische oder maniakische Verstimmungen, sondern durch unwiderstehliche und ihm selbst unverständliche Antriebe gezwungen wird. Das Vorkommen solcher Impulse ist auch den älteren Psychiatern nicht entgangen und hat in der Aufstellung einer Mania sine delirio, insbesondere aber in den sogenannten „Monomanien“ ihren Ausdruck gefunden, indem man das Vorkommen einer isolirten Mordmonomanie, Kleptomanie, Pyromanie u. s. w. annahm, eine Annahme, gegen welche von gerichtsärztlicher Seite sowohl (+Casper+-+Liman+), als noch mehr von juristischer Seite gekämpft und selbst entschieden protestirt wurde, was bei dem Missbrauch, welcher mit der Annahme solcher Monomanien getrieben werden konnte und thatsächlich getrieben wurde, wohl begreiflich erscheint. Heutzutage ist das Vorkommen solcher impulsiver Antriebe und die Möglichkeit der Ueberwältigung des Individuums durch diese zweifellos constatirt, und von den Psychiatern (+Maudsley+, +Krafft+-+Ebing+, +Schüle+, +Legrand du Saulle+) allgemein anerkannt, und es ist daher auch in der gerichtlichen Psychopathologie mit dieser Thatsache zu rechnen; doch wird man festhalten, dass solche impulsive Antriebe niemals als vollkommen isolirte krankhafte Erscheinungen auftreten, so sehr dieses mitunter den Anschein hat, sondern nur als Symptom einer auch anderweitig sich kundgebenden Erkrankung, insbesondere einer originär psychopathischen Constitution gemeinschaftlich mit anderen, mehr weniger deutlich hervortretenden Eigenthümlichkeiten der letzteren, deren Existenz nachzuweisen die Aufgabe des Gerichtsarztes sein wird. Der Antrieb kann ganz plötzlich auftreten und auch sofort in die betreffende Handlung übergehen, oder der Antrieb besteht längere Zeit, bis er sich den Uebergang in die That erzwingt. Im ersten Falle gehen fast ausnahmslos gewisse Symptome voraus, die den Anfall gewissermassen einleiten, namentlich Veränderung der Stimmung, unbestimmte Angst, grosse Reizbarkeit, Kopfschmerz oder Schwindel. Während der That ist der Betreffende der Handlung, die er begeht, entweder vollkommen sich bewusst, oder nur momentan verwirrt, und weiss sich auch des Geschehenen zu erinnern, obgleich er über die Ursache derselben sich selbst keine Rechenschaft zu geben vermag. Durch den Ausfall der Bewusstseinsstörung und der Amnesie unterscheidet sich das „Impulsive Irrsein“ von analogen impulsiven Acten, wie sie bei Epileptikern vorkommen, mit denen dasselbe auch wegen des periodischen Auftretens viele Aehnlichkeit hat[571], ebenso auch von den mitunter ganz plötzlichen Gewaltthaten, wie sie im Raptus melancholicus durch den melancholischen Angstanfall zu Stande kommen. Im zweiten Falle besteht der Antrieb durch einige, meist nur kurze Zeit, anfangs vielleicht nur als unbestimmter Drang, später in bestimmter Richtung, und der Kranke ist sich nicht blos desselben bewusst, sondern kann ihn auch noch beherrschen, bis sich derselbe den Uebergang in die That erzwingt. Die Aehnlichkeit mit den „Zwangsvorstellungen“ bei Melancholischen und den aus diesen hervorgehenden Acten ist eine auffällige und eine Unterscheidung häufig schwer, mitunter unmöglich.[572] Der Nachweis der originär psychopathischen Constitution, sowie die periodische Wiederkehr solcher Impulse muss für die Differentialdiagnose herangezogen werden.

[Sidenote: Fälle von impulsivem Irrsein.]

Zu den Fällen +erster+ Kategorie gehört der merkwürdige Fall +Nichol+’s (+Krafft+-+Ebing+, l. c. 174). Ein gewisser S. überfiel eines Morgens ein Mädchen auf der Strasse, riss ihr einen Schuh vom Fusse, entfloh und wurde unmittelbar darauf verhaftet und wegen Strassenraub angeklagt. Die That ist ihm erinnerlich, doch weiss er kein Motiv hierfür anzugeben. Es kam hervor, dass er bereits mehrmals solche Attentate ausgeübt hatte, und dass er alle 3-4 Monate von einem solchen Gelüste nach Schuhen ergriffen wurde. Einmal hatte er sogar seiner eigenen Schwester einen Schuh aus dem Schlafzimmer entwendet. S. war bei der Verhaftung stark aufgeregt, aber keineswegs geistesgestört. Sein moralisches Gebahren und seine Lebensweise waren untadelhaft. Seine Intelligenz gewöhnlich. Zahlreiche Irrsinnsfälle in der Ascendenz. Wiederholte Hirnerschütterung. Seit dem 14. Jahre Anfälle von Kopfweh mit jenen sonderbaren Antrieben. S. wurde freigesprochen und beging bald darauf einen ähnlichen Diebstahl -- an seiner eigenen Frau.

Ein analoger Fall wurde vor einiger Zeit (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1878, XXVIII, pag. 61) von +Passow+ mitgetheilt, der einen 45jährigen Mann betraf, der seit längerer Zeit eine grosse Menge Diebstähle begangen hatte, aber niemals etwas Anderes als Damenwäsche gestohlen und bei sich behalten hatte, so zwar, dass man schliesslich an 300 Stück diverser Damenhemden, Damenbeinkleider, Strumpfbänder, Corsette, Damenstrümpfe u. dergl. bei ihm fand. Eine erbliche Anlage zu Geistesstörungen liess sich nicht erweisen, doch war der Untersuchte seit frühester Jugend wunderlich und sonderbar in seinem Benehmen. Eigenthümlich ist in beiden Fällen die zweifellos sexuelle Färbung der betreffenden periodisch wiederkehrenden Antriebe.

Ein Beispiel der +zweiten+ Kategorie bringt u. A. +Legrand du Saulle+ (Annal. d’hygiène publ. 1875, Nr. 88, pag. 427). Ein gewisser Th., 24 Jahre alt, verliess am 11. Juni 1874 ohne einen Grund seinen Dienstgeber, irrte durch die Strassen, kaufte ein Taschenmesser und traf ein öffentliches Mädchen, mit welchem er die Nacht zubrachte. Am anderen Morgen, nach dem gemeinschaftlich genossenen Frühstück, zog er das Messer aus der Tasche, prüfte dasselbe und erwog, ob er nicht das Mädchen erstechen solle: da er jedoch fand, dass man seine That leicht als behufs Diebstahl ausgeführt nehmen könnte, und, wie er sich ausdrückte, nicht für einen elenden Mörder (égorgeur) Prostituirter genommen werden wollte, unterliess er dieselbe, streifte hierauf, das offene Messer in der Tasche haltend, in den Strassen herum, entschlossen, den ersten besten Passanten zu erstechen, ohne jedoch seinen Entschluss auszuführen. Mittags trat er in ein Restaurant, forderte ein Déjeuner und schrieb, während dieses bereitet wurde, nieder, dass er ein Verbrechen begehen müsse und nicht mehr widerstehen könne, dass er aber nicht wisse, ob er die Dame des Comptoirs oder die Kellnerin ermorden solle. Letztere stach er in der That nieder, als sie das Essen brachte. Sofort arretirt, betrug er sich ruhig und blieb es auch in der Untersuchungshaft, ohne seine That zu leugnen oder zu beschönigen. -- Th. ist ein uneheliches Kind, wurde im Gefängniss St. Lazare geboren, seine Mutter war damals 15, sein Vater 63 Jahre alt, Letzterer war reich, geizig und gewaltthätig. Th. hatte ein sehr bewegtes Vorleben und hatte es mit verschiedenen Geschäften versucht. Seit dem 14. Lebensjahre wiederholte Ohnmachtsanfälle, später häufiger Schwindel. Seit einiger Zeit periodische Antriebe, Jemanden zu ermorden, gleichzeitig mit Unruhe und grosser Reizbarkeit. -- +Legrand du Saulle+ und +Falret+ hielten den Fall für larvirte Epilepsie, Laségue, der dritte Sachverständige, sprach sich namentlich mit Rücksicht auf das vollkommen erhaltene Bewusstsein für „impulsives Irrsein“ aus und gegen Epilepsie.

Bekannt ist der von +Marc+ mitgetheilte Fall des Chemikers und Dichters R., welcher selbst die Irrenanstalt aufsuchte, weil er durch den Trieb, Jemand zu morden, in Angst versetzt wurde, so dass er sich selbst vor den Altären niederwarf und Befreiung von dem entsetzlichen Triebe erflehte. Er beruhigte sich erst, nachdem man ihm die Hände gebunden hatte. Später machte er dennoch den Versuch, einen Freund zu ermorden und starb selbst im maniakischen Anfalle.

[Sidenote: Periodisches Irrsein.]

[Sidenote: Circuläres Irrsein.]

Eine weitere Eigenthümlichkeit der originär psychopathischen Zustände besteht in dem +periodischen+ Auftreten gewisser anomaler Erscheinungen oder wenigstens in der Geneigtheit zu periodischen Exacerbationen gewisser mehr habitueller Zustände. Solche „Paroxysmen“ können spontan oder in Folge verschiedener Gelegenheitsursachen (von Affecten, Excessen, besonders in Alkoholicis, im Gefolge von sexualen Zuständen) auftreten, und besonders im ersten Falle an gewisse epileptiforme Zufälle sich anschliessen, was nicht überraschen kann, da Epilepsie und epileptoide Erscheinungen ebenfalls als Folge einer angeborenen und namentlich hereditär überkommenen fehlerhaften Constitution der centralen Nervenapparate bestehen und, wie wir hören werden, mit verschiedenen psychischen Störungen sich combiniren können. Diese Exacerbationen können in der Form der genuinen Melancholie oder Manie verlaufen oder in der Art, dass Manie und Melancholie unmittelbar aufeinander folgen, sich zu einem Anfalle verbinden, dann in ein Intervall übergehen, um nach kürzerer oder längerer Zeit abermals und in gleicher Reihenfolge aufzutreten. Diese Form des Irrseins wird als +periodisches Irrsein+ und die letztere Erscheinungsform insbesondere als +circuläres Irrsein+ („Folie circulaire“, +Falret+) bezeichnet. Beide Erscheinungsformen scheinen überhaupt nur bei originär bestehender psychischer Degeneration vorzukommen. Die periodische Melancholie oder Manie können Wochen bis Monate dauern, ebenso die aus Manie und consecutiver Melancholie sich zusammensetzenden Paroxysmen des circulären Irrseins. Die Dauer des Intervalls ist eine verschiedene, selbst Monate lange, in einem und demselben Falle aber eine ziemlich gleiche, beinahe gesetzmässige. Die Paroxysmen treten in der Regel ohne auffällige Prodromalsymptome ein und bestehen meist nur in den entsprechenden krankhaften Verstimmungen und den mit diesen einhergehenden Veränderungen des Charakters, ferner in impulsiven Antrieben zu verschiedenen Handlungen, während die Vorstellungsthätigkeit allerdings im Sinne der betreffenden Verstimmung formell gestört, aber inhaltlich meist wenig alterirt erscheint und insbesondere Wahnvorstellungen seltener aufzutreten pflegen als bei den analogen genuinen Formen des Irrseins. Diese Thatsache, sowie der Umstand, dass namentlich die periodische Manie sich nur in der Form der maniakischen Exaltation (vide diese) mit perversen Trieben und unsittlichen Neigungen zeigen kann, verleiht dem periodischen Irrsein ein besonderes forensisches Interesse, einestheils weil während dieser Paroxysmen das Individuum leicht Thaten begehen kann, die es mit dem Strafgesetz in Collision bringen, andererseits weil die maniakische Aufregung mit ihren Consequenzen als Psychopathie verkannt oder anderweitig gedeutet werden kann.

Im Allgemeinen lässt sich bei allen Individuen der hier im Auge gehaltenen Kategorien, selbst wenn sie noch kein auffallendes, im strengen Sinne pathologisches Verhalten des Geistes darbieten, eine ungleich grössere Labilität des psychischen Gleichgewichtes constatiren, vermöge dessen verhältnissmässig geringe Anlässe genügen, um letzteres zu stören, beziehungsweise Geistesstörung herbeizuführen. Daher die Geneigtheit (Disposition) solcher Individuen zu periodischen, aber auch zu dauernden Geisteskrankheiten, daher aber auch eine beachtenswerthe Eigenschaft derselben: die Intoleranz gegen Alkoholica, in Folge welcher einerseits schon geringe Quantitäten alkoholischer Getränke Rauschzustände veranlassen, andererseits letztere einen pathologischen Charakter annehmen können, worauf wir bei Besprechung der durch Alkohol bewirkten psychischen Störungen noch zurückkommen wollen.

C. Die erworbenen Geistesstörungen.

Wir verstehen darunter die psychopathischen Zustände, von denen der Mensch nach bis dahin normaler psychischer Entwicklung, insbesondere nach bereits erlangter psychischer Reife, befallen werden kann, und zwar einestheils die +Geisteskrankheiten+ katexochen, die sich in mehr weniger dauernden Krankheitsbildern kundgeben, andererseits die +transitorischen Bewusstseinsstörungen+, wie sie theils durch physiologische Zustände (Traum, Schlaftrunkenheit), theils durch toxische Einflüsse (Rausch) oder durch fieberhafte Erkrankungen veranlasst werden. Bei den Geisteskrankheiten katexochen erscheint es wieder opportun, die einfachen Geisteskrankheiten von jenen zu trennen, die mit anderweitigen Neuropathien sich compliciren und dadurch mitunter ein ganz eigenthümliches Gepräge erhalten.

1. Die einfachen Geisteskrankheiten.

[Sidenote: Primäre und secundäre Geisteskrankheiten.]

Man unterscheidet primäre und secundäre Formen. Unter +primären+ Geisteskrankheiten versteht man im Allgemeinen diejenigen Formen psychischer Störungen, die sich unmittelbar aus psychischer Gesundheit entwickelt haben, unter +secundären+ aber solche, die aus den primären hervorgegangen sind und daher die Folgezustände der letzteren darstellen. Die primären Geisteskrankheiten sind dadurch charakterisirt, dass sich die Erkrankung vorzugsweise durch ein anormales Verhalten der Stimmung äussert, während intellectuelle Störungen, insbesondere fixirte Wahnvorstellungen oder Zeichen von Schwäche des Intellects, nicht, wenigstens nicht im auffallenden Grade, bestehen, und man unterscheidet dann, je nachdem die krankhafte Verstimmung sich gestaltet, die psychischen Depressions- und die psychischen Exaltationszustände, erstere unter der Bezeichnung +Melancholie+, letztere unter +Manie+ zusammenfassend. Dagegen kennzeichnen sich die +secundären+ Geisteskrankheiten durch Störungen des Intellects, welche entweder in fixirten Wahnvorstellungen bestehen, die, je nach der primären Form, aus welcher sie hervorgegangen, einen deprimirten oder exaltirten Charakter besitzen, oder in allgemein psychischer Schwäche verschiedenen Grades sich äussern. Erstere Zustände bezeichnet man als +Wahnsinn+, depressiven und exaltirten Wahnsinn unterscheidend, letztere als erworbene psychische Schwächezustände, als +erworbenen Blödsinn+.

Diese bisher ziemlich allgemein festgehaltene Eintheilung der Psychosen in primäre und secundäre, insbesondere aber die erwähnte allgemeine Charakterisirung derselben hat, abgesehen davon, dass sie den primär erworbenen Blödsinn ziemlich unberücksichtigt liess, in der neueren Zeit durch die von zahlreichen Psychiatern (+Snell+, +Morel+, +Sander+, +Westphal+, +Meynert+, +Schüle+ u. A.) gewonnene Erkenntniss eine wesentliche Aenderung dadurch erfahren, dass bei einer grossen Zahl der das Bild des Wahnsinns (insbesondere des Verfolgungswahns) oder der sogenannten partiellen Verrücktheit bietenden Fälle, welche bisher als secundäre Formen im obigen Sinne erklärt wurden, die betreffenden Wahnvorstellungen keineswegs secundär, das heisst erst aus melancholischen oder maniakischen Zuständen sich bilden, sondern direct in Folge unmittelbarer Umwandlung von Vorstellungen oder Sinnesperceptionen zu fixirten Wahnvorstellungen entstehen, durch welche dann erst nachträglich die dem Inhalte des Wahnes entsprechende Verstimmung erzeugt wird, wobei die sonstige psychische Mechanik erhalten bleibt. Diese Psychosen werden als +primäre Verrücktheit+, Paranoia, bezeichnet und die ihnen ähnlichen secundären Wahnsinnsformen bereits zu den erworbenen psychischen Schwächezuständen gerechnet. Letztere unterscheiden sich von ersterer ausser durch die Genese dadurch, dass bei ihnen auch ausserhalb der betreffenden Wahnvorstellungen mehr weniger intellectuelle Schwäche besteht, insbesondere aber dadurch, dass sie in der Regel in exquisiten Blödsinn übergehen, während die primäre Verrücktheit, respective die sie constituirende Wahnvorstellung, das ganze Leben bei sonst nicht auffallend gestörter Intelligenz bestehen kann.

Diese veränderte Auffassung einzelner, und zwar häufig vorkommender Psychosen ist natürlich, sowie für das Verständniss der erworbenen Geistesstörungen überhaupt, so insbesondere auch für die gerichtsärztliche Beurtheilung von Wichtigkeit; da jedoch die primären und secundären intellectuellen Störungen gemeinschaftlich behandelt werden können, wollen wir aus Opportunitätsgründen uns an das alte Schema halten und nach diesem wenigstens die wichtigsten Erscheinungsformen der erworbenen Geisteskrankheit besprechen, wobei wir bemerken, dass vom Gerichtsarzte keineswegs verlangt wird, dass er, wie dies leider in civilrechtlichen Fällen noch das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§§. 21, 48, 270, 566) fordert, eine bestimmte Form der Geistesstörung herausbringe, sondern im Sinne des §. 2a und b des österr., des §. 51 des deutschen St.-G. und des §. 56 des österr. St.-G.-Entwurfes, sowie entsprechend den Bestimmungen der Strafprocessordnung (österr. §. 134) constatire, ob überhaupt eine krankhafte Störung, beziehungsweise Hemmung der Geistesthätigkeit vorliegt und ob durch dieselbe das Individuum verhindert wurde, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen.

Die Melancholie und der melancholische Wahnsinn.

Erschwerter Ablauf (Hemmung), sowie schmerzliches Empfinden der psychischen Vorgänge und die damit verbundene traurige, peinliche Verstimmung charakterisiren die Melancholie.

Eine äusserlich nicht motivirte traurige Verstimmung bildet das erste objectiv erkennbare Symptom der Erkrankung, und dem entsprechend zeigt sich das Verhalten des Individuums in mehr weniger auffälliger Weise verändert. Für den Kranken beginnt das Leiden mit vagen Gefühlen von Druck, Beklemmung und unbestimmtem Seelenschmerz, über die er sich keine Rechenschaft zu geben im Stande ist. Der Kranke fühlt, dass etwas mit ihm vorgeht, und wird desto mehr geängstigt, je mehr er sich der mit ihm geschehenden Veränderung, insbesondere der unheimlichen Veränderung, seines Fühlens, bewusst wird und je weniger er sich dieselbe zu erklären vermag. Im weiteren Verlaufe beherrschen peinliche Gefühle das Bewusstsein immer mehr, und da gleichzeitig die psychische Hyperästhesie zunimmt, erscheint dem Kranken die Aussenwelt in ganz verändertem trüben Lichte, und weil jeder Eindruck, selbst der früher angenehm gewesene, schmerzlich empfunden wird und überhaupt jede psychische Arbeit peinlich erscheint, ist es begreiflich, wenn der Kranke sich von der Gesellschaft und selbst von seiner eigenen Familie zurückzieht, die Berührung mit der Aussenwelt möglichst vermeidet, die Einsamkeit aufsucht, ein verschlossenes Wesen annimmt u. s. w., ebenso wenn er auf äussere, besonders an und für sich unangenehme Eindrücke, seiner Verstimmung entsprechend, d. h. unverhältnissmässig heftig reagirt.

Der peinliche Seelenzustand wird immer drückender und überwältigender, die Unlust und Traurigkeit steigert sich zu Affecten der Furcht und des Schreckens, die den geängstigten Kranken schliesslich zur Verzweiflung treiben oder zu einer solchen, mitunter plötzlichen Steigerung des Angstgefühles (besonders in der Form der Präcordialangst) führen, dass dadurch das Bewusstsein vollkommen aufgehoben wird und der Affect in sinnlosem Wüthen, dem sogenannten „Raptus melancholicus“, sich entladet. In anderen Fällen macht sich auch in motorischer Beziehung eine Hemmung, ein gewisses Gebundensein bemerkbar, welches sich durch Passivität und Energielähmung äussert. Die Willensschwäche kann bis zur vollkommenen Willenslähmung sich steigern (M. attonita) oder es können die Willensäusserungen einen ganz einseitigen, insbesondere einen gegen sich selbst oder Andere feindseligen Charakter annehmen.

Die Vorstellungsthätigkeit ist in den ersten Stadien blos formal gestört, insoferne als der Ablauf der Vorstellungen mehr weniger gehemmt ist. Diese Hemmung, welche der Kranke fühlt, wirkt für sich deprimirend auf das Gemüth des letzteren, andererseits bewirkt sie im Vereine mit der Verstimmung des Kranken, indem dieser nur mit Vorstellungen sich beschäftigt, die auf seinen Zustand sich beziehen und meist durch diesen hervorgerufen werden, eine gewisse Einseitigkeit der Vorstellungsthätigkeit, die bis zur Monotonie sich steigern kann. Mit dieser blos formalen Störung des Vorstellens kann der Zustand lange bestehen und selbst ablaufen. Wahnvorstellungen gehören meist nur den späteren Stadien der Erkrankung an.

[Sidenote: Zwangs- und Wahnvorstellungen.]

Einen Uebergang zu diesen bilden die sogenannten Zwangsvorstellungen, d. h. entweder aus hypochondrischen Sensationen oder durch äussere Veranlassungen, z. B. Hinrichtungen, Selbstmorde, Erblicken von Waffen u. dgl. entstandene Vorstellungen mit peinlichem, meist provocirendem Inhalt, die sich immer wieder aufdrängen und schliesslich so fixiren, dass der Kranke ihrer nicht mehr los werden kann. Aehnliche Vorstellungen können zwar auch bei Gesunden auftreten, indem bei manchen Gelegenheiten, z. B. am Rande eines Abgrundes, beim Erblicken von Gift, Ergreifen geladener oder anderer Waffen unwillkürlich der Gedanke an Selbstmord oder Mord im Bewusstsein aufsteigt. Der Gesunde kennt solche Vorstellungen und weiss sie zu corrigiren, bemerkt jedoch nicht selten, dass dieselben nicht immer so rasch verschwinden, wie sie auftauchten, sondern dass sie nicht selten länger haften, ja dass man mitunter einige Mühe hat, solcher Ideen wieder los zu werden. Man wird es dann begreiflich finden, dass eine solche Vorstellung in einem kranken Gemüth sich fixiren und bei der bestehenden Einseitigkeit des Vorstellens zur That werden kann.

Eigentliche Wahnvorstellungen bilden sich meistens entweder aus der pathologischen Verstimmung selbst und den aus dieser sich entwickelnden Affecten oder aus Erklärungsversuchen des Kranken, oder aus Sinnestäuschungen. Meist wirken mehrere oder alle diese Momente zusammen.

[Sidenote: Hallucinationen und Illusionen.]

In ersterer Beziehung kann die deprimirte Gemüthsstimmung für sich allein einen Kleinheitswahn hervorrufen, z. B. den Wahn, verloren oder verdammt zu sein. Die peinlichen Erwartungsaffecte (Bangigkeit, Furcht, Angst) veranlassen den Wahn drohenden Unglückes, bevorstehender Verluste an Geld oder des Amtes, den Wahn, die Familie nicht mehr ernähren zu können oder Hungers sterben zu müssen u. s. w., wobei häufig die thatsächlich bestehende und vom Kranken gefühlte Unfähigkeit zum Arbeiten und die Energielähmung eine Rolle spielt, indem sie dem Inhalt der Wahnvorstellung die entsprechende Färbung ertheilt. Da der Kranke den eigentlichen Grund der mit ihm vorgegangenen Veränderung, nämlich die Hirnerkrankung, nicht zu erkennen vermag, sucht er sich dieselbe anderweitig zu erklären. Er bringt dann mitunter die sonderbarsten äusseren oder inneren Einflüsse, respective Zustände, in ursächliche Verbindung mit seinem Leiden. Die betreffenden Vorstellungen haben, der pathologischen Verstimmung entsprechend, stets einen peinlichen Inhalt, entstehen mitunter plötzlich und nehmen zunächst den Charakter von Zwangsvorstellungen an, die der Kranke anfangs als unmotivirt noch zu erkennen vermag, später aber nicht mehr zu corrigiren im Stande ist und für reell nimmt. Auf diese Weise entwickelt sich der Wahn, schwere Verbrechen oder grosse Sünden begangen zu haben und analoge Wahnvorstellungen. Häufig lassen sich die Wahnvorstellungen auf Sinnestäuschungen zurückführen, denen Melancholische sehr gewöhnlich unterworfen sind. Es sind dies entweder Sinnestäuschungen im engeren Sinne, +Hallucinationen+, indem der betreffenden Wahrnehmung kein äusserer Sinneseindruck entspricht, sondern erstere im Gehirne selbst entstanden ist, oder +Illusionen+, indem äussere Sinneseindrücke ganz verfälscht wahrgenommen und gedeutet werden. Am häufigsten sind Sinnestäuschungen des Gesichtes (Gespenster, Dämone und Gestalten verschiedener Art, drohende oder höhnische Geberden etc.) und des Gehörs (Stimmen), nicht selten solche des Geschmackes und Geruches. Immer sind es unangenehme Wahrnehmungen und ihnen entsprechend gestaltet sich der Inhalt der aus diesen entstehenden Wahnvorstellungen.

[Sidenote: Verfolgungswahn.]

Wenn sich die auf eine oder die andere Weise entstandenen Wahnvorstellungen im Bewusstsein fixiren und nachdem die allgemein melancholische Verstimmung sich beruhigt, nur in ihrem Sinne das Bewusstsein verfälschen, während sonst normale oder wenigstens nicht auffallend gestörte Intelligenz besteht, so lässt sich der Zustand als +melancholischer Wahnsinn+ bezeichnen. Entsprechend der pathologischen Verstimmung, aus welcher sie sich entwickelten, sind die betreffenden Wahnvorstellungen sämmtlich peinlichen, unangenehmen, finsteren Charakters. Der Hauptrepräsentant dieser Wahnsinnsform ist der +Verfolgungswahn+, das ist der Wahn der Bedrohung oder Schädigung der eigenen Individualität und ihrer Interessen durch Personen oder anderweitige Mächte. Nachstellung und Lebensdrohung durch eingebildete Feinde überhaupt oder durch bestimmte Personen spielt die Hauptrolle, häufig ist ferner der Vergiftungswahn, sowie der Wahn polizeilicher Beachtung und Verfolgung, dann der Wahn ehelicher Untreue, der Wahn der Beeinflussung durch elektromagnetische Kräfte (besonders häufig bei Onanisten) oder durch Dämone, welche Formen fast alle mit entsprechenden Hallucinationen und Illusionen einhergehen, welche der Betreffende ebensowenig zu corrigiren im Stande ist, wie die aus ihnen entstehenden Vorstellungen. Die betreffenden Ideen und die ihnen zu Grunde liegenden Sinnestäuschungen bestehen häufig in ganz latenter Weise und treten nur gelegentlich zu Tage. Der Kranke kann sie lange verbergen und die aus ihnen entspringenden Impulse beherrschen, so dass er desto mehr für einen geistig Gesunden gelten kann, je weniger seine sonstige Intelligenz von der Norm abweicht, was insbesondere bei jenen Formen der Fall, die gegenwärtig als primäre partielle Verrücktheit bezeichnet werden, bei welchen, wie pag. 917 erwähnt wurde, die betreffenden Wahnvorstellungen durch unmittelbare Verfälschung von Sinneswahrnehmungen oder Vorstellungen entstanden sind, wobei eine melancholische Verstimmung entweder gar nicht voranging oder unauffällig verlief.

[Sidenote: Querulantenwahn.]

Eine besondere Art des Verfolgungswahnes ist der sogenannte Querulantenwahn, bei welchem das betreffende Individuum von dem Wahne erlittenen Unrechtes, insbesondere durch behördliche Entscheidungen erlittenen Unrechtes, beherrscht wird und durch beständige Eingaben an die Gerichte und andere Behörden sein vermeintliches Recht zu erlangen sich bestrebt. Diesem Wahne liegen nicht selten wirkliche Vorkommnisse zu Grunde, die aber ganz entstellt aufgefasst und wiedergegeben werden. Dieser Umstand, sowie die durch neuerliche Abweisung gesteigerte Irritation, führt immer wieder zu neuen und immer schärferen Eingaben, sowie zu neuen Behelligungen und selbst Insultirungen der Behörden, bis endlich, und zwar nicht selten nachdem das Individuum wegen letztgenannter Delicte wiederholt in Untersuchung gezogen und bestraft worden ist, der Querulant als ein Wahnsinniger erkannt und entsprechend behandelt wird.

[Sidenote: Gewaltthaten aus melancholischer Verstimmung.]

Die Gewaltthaten Melancholischer können hervorgehen: 1. aus der melancholischen Verstimmung als solcher, 2. aus Angstgefühlen, besonders dem Raptus melancholicus, 3. aus Zwangs- und Wahnvorstellungen.

Ad 1. Die melancholische Verstimmung bewirkt zunächst eine veränderte Reaction gegen äussere Eindrücke. Da letztere überhaupt schmerzlich empfunden werden, selbst solche, die früher angenehm gewesen waren, so ist es begreiflich, dass insbesondere auf solche Eindrücke leicht unverhältnissmässig heftige Reactionen erfolgen können, die an und für sich provocirender Natur sind. Auf diese Art können äusserlich mehr weniger motivirt erscheinende Gewaltacte zu Stande kommen, deren pathologischer Charakter aber desto deutlicher hervortreten wird, je weniger die Heftigkeit der Reaction mit der äusseren Ursache derselben im Verhältnisse steht. Die veränderte Selbstempfindung, sowie die immer peinlicher sich gestaltenden Beziehungen zur Aussenwelt, welche nur im trüben Lichte und jedes Reizes bar erscheint, erklären die Häufigkeit des Selbstmordes schon in den ersten Stadien der Melancholie, da es für den Kranken nahe liegt, sich durch eine solche That von seiner Seelenqual zu befreien.

Dieselben Ursachen, sowie die bangen Erwartungsaffecte, von denen der Kranke beherrscht wird, können bewirken, dass demselben auch die Existenz und Zukunft seiner Angehörigen in einem so trüben Lichte erscheint, dass er darin ein Verdienst erblickt, sie aus einer solchen Existenz zu befreien und vor einer so traurigen Zukunft zu bewahren. Diese Logik kann den Melancholiker auch ohne eigentliche Wahnvorstellungen zum Morde seiner Angehörigen veranlassen und spielt insbesondere bei dem Morde der eigenen Kinder eine beachtenswerthe Rolle. Zu gleicher That kann jedoch den Kranken auch die häufig ganz begründete Befürchtung veranlassen, dass den Kindern eine Nothlage bevorstehe, wenn er, der bisherige Ernährer der Familie, einen Selbstmord begehe. Es wäre ein Fehler, wenn man aus einem solchen, für sich genommen richtigen Urtheile auf Zurechnungsfähigkeit des betreffenden Individuums schliessen wollte.

Weniger verständlich sind die bei Melancholikern wiederholt vorgekommenen, sogenannten „indirecten Selbstmorde“, d. h. Morde und andere Gewaltthaten, die in der Absicht begangen wurden, um dafür hingerichtet zu werden. Hier handelt es sich offenbar bereits um tiefere Störungen der Intelligenz, insbesondere um eine durch fehlerhafte Logik sich kundgebende Schwäche der Intelligenz und um eine eigenthümliche Verkehrung der Willensenergie, die dem Betreffenden nicht gestattet, sich selbst das Leben zu nehmen, wohl aber an Anderen eine solche That zu begehen.

Die peinliche Verstimmung kann jedoch den Kranken auch so überwältigen, dass er in seiner Verzweiflung in irgend einer Gewaltthat eine Erleichterung zu finden glaubt. Zerstörungen lebloser Gegenstände, aber auch Angriffe auf Lebende können in dieser Weise als „Entäusserungsversuche“ des Kranken zu Stande kommen, bei deren Beurtheilung nicht zu übersehen ist, dass die Verstimmung als solche nur ihr entsprechende Vorstellungen im Bewusstsein aufkommen lässt, und dass die Vorstellungsthätigkeit im Allgemeinen krankhaft gehemmt ist, wodurch insbesondere das rechtzeitige Auftauchen contrastirender Vorstellungen und damit die Correctur der betreffenden Impulse behindert wird.

Die Antriebe zu den durch die Verstimmung allein veranlassten Gewaltthaten können, besonders im letztgenannten Falle, plötzlich sich einstellen, und eben so rasch zur That führen. Häufiger trägt sich der Melancholische längere Zeit mit seinen Ideen, bis er sie zur Ausführung bringt, wobei gelegentliche Ursachen, äussere sowohl als innere, die nächste Anregung geben können. Ein planmässiges Vorgehen, ein Abpassen günstiger Gelegenheit kann dabei ganz gut vorkommen, in welchem Falle weniger die Handlung als solche, als vielmehr ihre Genese das Krankhafte erkennen lässt. Während der That ist das Bewusstsein erhalten oder wenigstens nicht auffallend getrübt; der Thäter erinnert sich daher an das Geschehene, sieht auch nachträglich das Unrechte und Strafbare seiner Handlung meistens ein und überliefert sich nicht selten selbst dem Gericht. Geschah die That in Folge der bis zur Verzweiflung gediehenen Verstimmung und als Entäusserungsversuch derselben, dann fühlt sich der Kranke nach Begehung derselben wirklich entlastet, doch meist nur für kurze Zeit, d. h. um nachträglich wieder in die Verstimmung zu verfallen, welche die Erinnerung an die begangene That nur noch düsterer gestaltet.

[Sidenote: Angstanfall]

Ad 2. Sehr leicht kann es zu schweren Gewaltthaten kommen, wenn die die Melancholie begleitende Beklemmung zum Angstanfall sich steigert. Das entsetzliche, wahrscheinlich im vasomotorischen Krampf begründete Gefühl unsäglicher Angst fordert dringend Entlastung, welche schliesslich bei aufgehobenem Bewusstsein durch motorischen Reflex erfolgt. Die Natur der daraus resultirenden Gewalthandlung hängt von zufälligen Momenten ab, da letztere nicht ihrer selbst willen erfolgt. Möge aber die That welche immer sein, möge sie in Tödtung oder Verletzung Anderer, in mechanischer Zerstörung lebloser Objecte oder in Brandlegung u. s. w. bestehen, immer trägt sie mehr weniger den Charakter planlosen, blinden Wüthens an sich und lässt schon dadurch ihre Genesis wenigstens vermuthen.

Der Angstanfall erfolgt entweder ganz plötzlich oder es gehen demselben Prodromalsymptome voraus. In beiden Fällen liegt die Aehnlichkeit mit gewissen epileptischen Affectionen nahe, die später Besprechung finden sollen. Diese Aehnlichkeit wird noch gesteigert durch die Amnesie oder blos traumhafte Erinnerung gegenüber der That, die aus der hochgradigen Bewusstseinsstörung und selbst Bewusstseinsaufhebung auf der Höhe des Anfalles sich erklärt. Nach der That kehrt die Besinnung meistens ziemlich rasch, selbst plötzlich zurück. Der Kranke sieht dann die Bedeutung seiner That ein, fühlt Reue darüber und handelt dem entsprechend, indem er z. B. sich selbst dem Gerichte stellt oder einen Selbstmord begeht. In anderen, wie es scheint selteneren Fällen hält die Bewusstseinsstörung auch nach der That an und der Kranke kehrt allmälig zur Besinnung zurück.

Ad 3. Inwiefern Zwangsvorstellungen zu Gewaltthaten führen können, wurde bereits oben auseinandergesetzt. Mit einer solchen Vorstellung kann sich der Kranke mitunter lange tragen und den aus ihnen sich ergebenden Impulsen längere Zeit widerstehen, bis sie sich den Uebergang in die That erzwingt. Dabei ist sich derselbe des Unrechten eines solchen Antriebes wohl bewusst, und sowohl diese Thatsache, als der Gedanke an die Möglichkeit der Ausführung ängstigen den Kranken in der Art, dass dadurch dessen peinliche Verstimmung nur noch vermehrt wird und im weiteren Verlaufe, namentlich unmittelbar vor Begehung der That, ein Angstanfall der oben beschriebenen Art ausgelöst werden kann. Letzteres gilt noch mehr von den bei Melancholischen so häufig und mitunter ganz plötzlich auftauchenden Sinnestäuschungen. So bemerkt +Schüle+ (l. c. 443), indem er hervorhebt, dass man wegen der leicht auftretenden Angstanfälle +keinem+ Melancholiker trauen dürfe, dass insbesondere die mit Hallucinationen und Illusionen verbundenen Melancholien oft eine +plötzliche+ Angst auslösen können, welche die Waffe des Selbstmordes oder der Lebensgefährdung Anderer sofort dem Kranken in die Hand drückt und hat einen Kranken beobachtet, der in einem solchen Augenblicke sein Kind, welches er plötzlich schwarz werden sah, zerschellte, aus Angst, dass soeben ein feindlicher Geist in dasselbe seinen Einzug halte. Von den eigentlichen Wahnvorstellungen sind es zunächst die aus langen Erwartungsaffecten entspringenden, welche den Kranken zu Gewaltacten, insbesondere zum Selbstmord und Tödtung der Angehörigen zu bewegen vermögen, so der Wahn, verhungern zu müssen, brodlos zu werden u. s. w. Ausserdem können, insbesondere unter dem Einfluss von Sinnestäuschungen, Wahnvorstellungen der verschiedensten Art auftauchen, die sämmtlich einen Inhalt besitzen, der der peinlichen und geängstigten Stimmung des Kranken entspricht.

Am häufigsten kommen religiöse, insbesondere dämonomanische Wahnvorstellungen und solche vor, deren Inhalt auf Beeinträchtigung oder Bedrohung der eigenen Persönlichkeit durch Feinde hinauslaufen, die, wenn sie im Bewusstsein sich fixiren, den Verfolgungswahn in seinen verschiedenen Formen constituiren, und es ist begreiflich, dass bei diesem die Verfolgungsideen desto leichter zu Gewaltthaten führen können, je ängstigender und provocirender ihr Inhalt sich gestaltet und je reeller sie dem Kranken erscheinen. Diese Kategorie von Irren gehört zu den gefährlichsten, umsomehr, als die betreffenden Wahnvorstellungen lange und von der Umgebung ungeahnt bestehen können, bis sie in einer Gewalthandlung zum Ausbruch kommen.

Die Manie und der exaltirte Wahnsinn.

Die Manie ist in ihren Grundzügen das gerade Gegentheil von der Melancholie. Statt der die letztere charakterisirenden Depression des Gemüthes und der daraus sich ergebenden traurigen, peinlichen Affecte finden wir bei der Manie eine äusserlich unmotivirte heitere Stimmung, statt der Hemmung der psychischen Thätigkeit das Gefühl einer gewissen Leichtigkeit und Ungebundenheit derselben mit consecutiven Wonnegefühlen und statt der nur durch peinliche Affecte höchsten Grades zu überwindenden psychomotorischen Lähmung einen auffallenden, durch erhöhtes Kraft- (Muskel-) Gefühl bedingten Bewegungsdrang, der schliesslich in Tobsucht ausartet.

Man kann die einfache maniakalische Exaltation von der Manie auf der Höhe ihrer Entwicklung oder der Tobsucht unterscheiden.

Die +maniakalische Exaltation+ kann längere Zeit für sich bestehen und auch ablaufen, ohne in eigentliche Tobsucht überzugehen. Ihrem Auftreten geht in der Regel ein melancholisches Stadium voraus, welches sich durch entsprechende Charakterveränderung kundgibt und daher in diagnostischer Beziehung werthvoll ist. Die Erscheinungen in den ersten Stadien der maniakischen Exaltation haben eine grosse Aehnlichkeit mit jenen, wie wir sie, allerdings vorübergehend, im Anfange von Rauschzuständen beobachten: die Stimmung wird eine heitere, aufgewecktere, die Vorstellungsthätigkeit ist erleichtert, der Kranke spricht viel und rasch, die Triebe sind erhöht und in Folge des gesteigerten Muskelgefühles besteht ein erhöhter Bewegungsdrang. Dieses Verhalten ruft nicht blos beim Kranken ein Wohlbehagen hervor, das ihn veranlasst, seinen Zustand zu loben und sich für gesünder als je zu halten, sondern kann auch bei der Umgebung den Eindruck voller geistiger Gesundheit hervorrufen oder es wird die erhöhte Lebhaftigkeit des Kranken als Alkoholwirkung aufgefasst, umsomehr, als die heitere Verstimmung das Individuum thatsächlich zum Alkoholgenusse verleitet, andererseits eine gewisse Intoleranz gegen Alcoholica besteht und schon geringe Mengen der letzteren das bereits kranke Gehirn zu afficiren vermögen. Im weiteren Verlaufe wird die Stimmung immer exaltirter, aufgeregter, die Verletzungen der Rücksichten der Convenienz und des Anstandes werden immer auffälliger, die Reizbarkeit und Geneigtheit zu Affecten, insbesondere des Zornes, nimmt zu, die anfangs erleichterte Vorstellungsthätigkeit erhält in Folge des Wegfalles jeglicher Hemmung immer mehr den Charakter des Ueberstürzten und gestaltet sich schliesslich zur förmlichen Ideenflucht, die motorische Aufregung wird immer auffälliger, sich durch Unruhe, Wandertrieb, scheinbar muthwillige Handlungen und Drang nach Zerstörung lebloser Objecte, aber auch durch unmotivirte Angriffe auf Personen äussernd, wozu die immer ungebundener sich äussernden Triebe, insbesondere der Geschlechtstrieb und die Leichtigkeit, mit welcher namentlich durch Widerstand Affecte ausgelöst werden, ihrerseits beitragen.

[Sidenote: Tobsucht.]

Die eigentliche +Tobsucht+ charakterisirt sich durch die höchsten Grade motorischer Aufregung. Der Kranke lärmt und schreit. Der innere Drang nach Bewegungen explodirt förmlich zu diesen, ohne schliesslich mehr durch Vorstellungen vermittelt zu werden und die Bewegungen erhalten immer mehr den Charakter nicht intendirter Bewegungen, obgleich sie niemals wie krampfartige, sondern stets wie gewollte sich verhalten. Die Ideenflucht gestaltet sich zu einem ganz ungeordneten Auftauchen, Jagen und Verdrängen der Vorstellungen, deren Inhalt theils zufällig ganz verschieden und beständig wechselnd sich gestaltet, theils durch Hallucinationen und Illusionen beeinflusst wird. Letztere, sowie die daraus resultirenden Wahnvorstellungen, sind nur flüchtiger Natur und ebenso wechselnd wie die Stimmung, die ohne Uebergänge aus lärmend heiterer in die finstere und drohende überspringt und selbst durch melancholische Depressionszustände vorübergehend unterbrochen wird.

Es gibt vielfache Abweichungen von diesem Verlaufe der Manie, die insbesondere die Dauer der ganzen Erkrankung und ihre einzelnen Stadien betreffen, aber auch die einzelnen Symptome, wobei die Ursachen der Psychose, namentlich aber der Umstand, ob die nächste Krankheitsursache ein bisher gesundes, rüstiges Gehirn oder ein von Haus aus oder in Folge bereits überstandener oder noch bestehender Erkrankungen schon defectes getroffen hatte, eine wesentliche Rolle spielt.

[Sidenote: Handlungen in maniakalischer Exaltation.]

In gerichtsärztlicher Beziehung hat im Allgemeinen die maniakische Exaltation eine viel grössere Bedeutung als die eigentliche Tobsucht, weil letztere sich meist durch ausgesprochene, auch dem Laien auffallende Symptome charakterisirt, während erstere besonders in ihren Anfängen leicht verkannt werden kann, und nicht selten selbst von den nächsten Angehörigen mitunter lange Zeit verkannt wird. Und doch ist leicht einzusehen, dass, wie schon die durch Alkoholgenuss bewirkte Exaltation, mit welcher die maniakische eine so grosse Aehnlichkeit besitzt, so häufig zu strafbaren Handlungen verleitet, noch leichter die maniakische zu Conflicten mit dem Strafgesetze führen kann, da es sich bei dieser meist um dauernde und zugleich viel intensivere Störungen des Fühlens und des Vorstellens handelt, denen gegenüber eine Correctur oder Beherrschung von Seite des Individuums schon frühzeitig nicht mehr möglich ist, was bei Rauschzuständen bekanntlich erst in den späteren Stadien geschieht. Die betreffenden Handlungen haben jedoch insofern eine gewisse Aehnlichkeit, als sie in beiden Fällen meist in Excessen verschiedener Art, Widersetzlichkeiten gegen behördliche Organe, Ehren- und Majestätsbeleidigungen, unsittlichen Attentaten, scheinbar muthwilligen Beschädigungen fremden Eigenthums, Misshandlungen und selbst Tödtungen von Personen bestehen, und in beiden Fällen theils durch die reizbare und übermüthige Stimmung, theils durch den erhöhten Drang nach Kraftäusserungen, theils durch die abnorm erhöhten Triebe veranlasst werden, während Sinnestäuschungen oder gar Wahnvorstellungen erst in den späteren Stadien des Krankheitsverlaufes in’s Spiel kommen.

[Sidenote: Mania transitoria.]

Eine besondere Erwähnung verdient die sogenannte +Mania acutissima+ oder +transitoria+. Es handelt sich nach +Krafft+-+Ebing+, der diese Form der Manie besonders eingehend behandelte[573], um einen bei vorher ganz Gesunden auftretenden, in 20 Minuten bis 6 Stunden verlaufenden Tobsuchtsanfall mit hochgradiger Verworrenheit, massenhaften Sinnesdelirien und nachfolgender vollständiger Amnesie. Charakteristisch ist auch die gleichsam kritische Lösung des Anfalles mit einem Stadium tiefen Schlafes, aus welchem der Betreffende psychisch wieder ganz frei erwacht. Solche im Leben des Betreffenden meist ganz vereinzelte Anfälle wurden fast ausschliesslich bei Männern, insbesondere bei jungen Männern beobachtet. Vollblütigkeit, Geneigtheit zu Congestionen gegen den Kopf scheinen ein prädisponirendes Moment zu bilden, und auch das den Anfall zunächst auslösende dürfte in acuten Hyperämien des Gehirnes und diese veranlassenden Ursachen, wie Alkoholgenuss, grosse Hitze (Sonnenstich), Affecte u. dergl. m., zu suchen sein. Es besteht eine grosse Aehnlichkeit solcher Anfälle mit gewissen, aus epileptischer Ursache auftretenden Manien, weshalb sie von Einzelnen auch als vereinzelt dastehende Anfälle psychischer Epilepsie aufgefasst wurden. Auch die Gewaltthätigkeit und Gefährlichkeit ist in beiden Fällen die gleiche. Jedenfalls wäre auf etwa schon früher bestandene Anfälle ähnlicher Art, sowie auf Epilepsie, insbesondere larvirte oder unbeachtet gebliebene, zu reagiren. Die Beurtheilung solcher Vorkommnisse kann auch nur nach den bei jener des einzelnen epileptischen Manieanfalles zu beobachtenden Grundsätzen erfolgen. Das Plötzliche und Unmotivirte des betreffenden Gebahrens, der wuthartige, planlose, verworrene Charakter desselben, dann der allerdings nicht so leicht zu liefernde Nachweis von Delirien und insbesondere der nie fehlenden Amnesie sind Momente, die die Unterscheidung eines solchen Anfalles von etwa blos in hochgradiger Gemüthserregung, Jähzorn etc. begangenen Handlungen gestatten werden.

Zwei Fälle dieser Art werden von +Netolitzky+ (Prag. med. Wochenschr. 1879, pag. 310) mitgetheilt. Der erste Fall betraf einen 63jährigen, bisher ganz gesund gewesenen Holzhacker. Derselbe kaufte sich am 4. April Morgens um 4 Kreuzer Schnaps, trank gegen die Gewohnheit sofort die Hälfte aus, um sich wegen einer durch schwere Arbeit veranlassten Erschöpfung zu stärken, klagte über Kopfschmerzen und schickte sich an, in den Wald zu gehen. Er trank den Rest des Branntweines und gerieth alsbald mit seinem Weibe ohne Ursache in Streit. Die Nachbarn hörten ihn toben, sahen, wie er barfuss zum Schuster lief, der ihm Stiefel flicken sollte; er borgte unter Drohungen von einem Nachbar einen Schlitten, zerschlug seinen eigenen in Stücke, zankte heftig mit dem Nachbar, agirte mit den Händen, schien sich gegen eine ihn bedrohende Macht zu vertheidigen, rannte schliesslich in sein Haus, woselbst er unmittelbar darauf an einem Dachsparren hängend gefunden wurde. Abgeschnitten und zu Athem gebracht, verfiel er in einen 7stündigen Schlaf, aus welchem er mit vollständiger Amnesie erwachte.

Im zweiten Falle war eine kräftige, bisher stets gesunde Lehrersfrau, nachdem sie den ganzen Tag angestrengt gewaschen, bei starker Schwüle eine halbe Stunde weit gegangen und hatte darauf gegen ihre Gewohnheit einen halben Liter Bier getrunken. Zurückgekehrt klagte sie über Kopfschmerzen und legte sich um 10 Uhr in’s Bett. Gegen 1 Uhr erwachte ihr 7jähriger Knabe, sah die Mutter mit einem Stricke in der Hand im Zimmer herumlärmen, aus dem Kasten ein Messer hervorholen und die Schärfe desselben prüfen, wobei sie heftig gesticulirte und, nachdem sie mit drohender Miene zum Bette des Knaben getreten war, das Zimmer verliess. Der Knabe weckte den Vater, der ihr nacheilte und sie in der Dachkammer aus einer tiefen Halswunde blutend traf, als sie sich eben aufhängen wollte. N., sofort herbeigeholt, fand die Frau in grosser Unruhe, von schreckhaften Wahnideen befallen, mit geröthetem Gesichte. Um 3 Uhr Nachts verfiel die Frau in einen tiefen Schlaf, der 8 Stunden dauerte und aus dem sie ohne jegliche Erinnerung an das Vorgefallene erwachte. Epilepsie war in keinem dieser Fälle nachweisbar.

[Sidenote: Grössenwahn.]

Wenn im weiteren Verlaufe der Manie die Aufregung sich legt und einzelne der Wahnvorstellungen sich fixiren, so entwickelt sich in analoger Weise, wie wir dies bei der Melancholie gesehen haben, als Ausgangsform der Tobsucht exaltirter Wahnsinn oder der +Grössenwahn+.

Die Wahnideen, von denen ein solches Individuum beherrscht wird, haben, entsprechend der exaltirten Stimmung, aus welcher sie hervorgingen, einen durchwegs exaltirten Charakter, während ihr sonstiger Inhalt je nach äusseren oder individuellen Umständen verschieden sich gestaltet. Am häufigsten kommt der Wahn grossen Besitzes an Geld und Gut vor, sowie der hohen Bedeutung und Macht, ebenso ungewöhnlich hoher geistiger oder körperlicher Leistungsfähigkeit, der bewirkt, dass sich der Kranke im ersteren Falle z. B. für einen bedeutenden Staatsmann, Gelehrten oder Dichter, im letzteren für einen Riesen oder einen Ausbund von Ausdauer, geschlechtlicher Potenz etc. hält. In anderen Fällen halten sich die Kranken für Kaiser, Könige etc., für weltbedeutende Reformatoren, Propheten oder Erfinder, und nicht selten geht der Wahn noch weiter, indem sich die Betreffenden mit wirklich bedeutenden, der Geschichte oder der Gegenwart angehörigen Personen identificiren. -- Dass durch solche Wahnvorstellungen leicht Gewaltthaten veranlasst werden können, ist begreiflich. Trotzdem sind dieselben bei weitem nicht so gefährlich, wie jene des depressiven Wahnsinns, einestheils weil sie im Allgemeinen weniger provocirenden Charakters sind, als z. B. Verfolgungsideen, andererseits weil sie ihrer Natur nach nicht latent bleiben, sondern meist offen vorgebracht und dann von der Umgebung in der Regel leicht als Wahnideen erkannt und darnach behandelt werden, desto leichter, je mehr sie, wie meist der Fall, mit den factischen Verhältnissen im Widerspruche stehen.

Der erworbene Blödsinn.

Jene psychischen Schwächezustände, in welche der Mensch verfällt, nachdem er bereits die geistige Reife erreicht hatte, bezeichnet man als +erworbenen Blödsinn+ und nennt denselben einen primären, wenn er sich unmittelbar aus geistiger Gesundheit entwickelte, einen secundären aber, wenn er als Ausgangsstadium anderweitiger Geistesstörung aufgetreten ist.

+Primärer Blödsinn+ kann sowohl nach spontanen Erkrankungen, als nach gewaltsamen Einwirkungen auf die psychischen Centren sich entwickeln. In ersterer Beziehung sind zunächst die schweren, sowohl acuten als chronischen Erkrankungen des Gehirns und seiner Häute, wie Meningitis, Encephalitis, Neubildungen, insbesondere aber die senile Hirnatrophie und die Apoplexie, sowie die Embolie zu erwähnen, ferner schwere Allgemeinerkrankungen, z. B. Typhus, in letzterer vor Allem die Kopfverletzungen (pag. 318), aber auch Vergiftungen, sowohl acute, z. B. mit Kohlenoxyd, als chronische (Alkohol, Blei) und wie einzelne, allerdings seltene Fälle lehren, auch intensive Erstickungsgefahr, z. B. bei Strangulation (Erhängen, Fall: +Griesinger+, 3. Aufl., pag. 325).

Der +secundäre Blödsinn+ bildet das Endstadium anderweitiger Psychosen, aus welchen er seltener unmittelbar, sondern meist mittelst der Durchgangsformen des Wahnsinnes (Verfolgungs- sowohl als Grössenwahnsinn) sich entwickelt.

[Sidenote: Secundäre Verrücktheit.]

Das Hauptsymptom aller Formen des erworbenen Blödsinns ist ebenso wie beim angeborenen die Schwäche der Intelligenz, welche wieder, wie bei letzterem, in verschiedenem Grade vorhanden sein kann. Man pflegt auch hier die weniger hochgradigen Fälle als Schwachsinn, die höheren als Blödsinn im engeren Sinne zu bezeichnen. Erstere sind forensisch ungleich wichtiger als die auch für Laien leicht als solche erkennbaren schweren Formen. Viele dieser Fälle sind derart, dass die Schwäche der Intelligenz gar nicht als solche auffällt und sich erst ergibt, wenn man die gegenwärtige psychische Leistungsfähigkeit mit jener vergleicht, die früher, z. B. vor der Verletzung oder schweren Hirnerkrankung, bestand, wobei sich ergibt, dass das gesammte Denken langsamer und schwerer erfolgt als früher, dass das Gedächtniss abgenommen habe, dass schon verhältnissmässig geringe geistige Anstrengungen ermüden, sowie dass die Urtheils- und Selbstbestimmungsfähigkeit, sowie die ganze geistige Energie eine geringere geworden ist. Diese geistige Decadenz ist desto auffälliger, je intelligenter und geistig lebhafter das Individuum früher gewesen war. Von diesen niederen Graden des Schwachsinns bis zum vollständigen Erlöschen jeder geistigen Thätigkeit gibt es eine Menge von Abstufungen. Dabei ist es eigenthümlich, dass selbst in den schweren Formen des erworbenen Blödsinns noch einzelne oder ganze Reihen correcter Vorstellungen und Urtheile aus der früheren gesunden Zeit sich erhalten können, was bei einseitiger Beurtheilung und oberflächlicher Prüfung das Individuum, namentlich Laien gegenüber, als ein geistig gesundes erscheinen lassen kann. Wahnvorstellungen sind namentlich bei jenen Formen des Blödsinns nicht selten, die sich entweder aus der Manie oder Melancholie entwickelt haben; ihr Inhalt zeigt dann die diesen Zuständen entsprechende Färbung, ohne dass jedoch die Stimmung und das Gebahren des Individuums derselben entsprechen würde, so dass es sich meistens nur um eine mechanische Reproduction der früher bestandenen Wahnvorstellungen depressiven oder exaltirten Charakters handelt, die meist weder untereinander, noch mit den sonstigen Vorstellungen in einem logischen Zusammenhange stehen und mitunter als systematisirter Unsinn zu Tage gefördert werden. Derartige Formen bilden die sogenannte +secundäre Verrücktheit+, zu welcher der secundäre Verfolgungs- und Grössenwahn nur die Uebergänge bildet. Von den Formen primären Blödsinns ist es insbesondere der Altersblödsinn, bei welchem Wahnvorstellungen auftauchen, insbesondere Verfolgungswahn; aber auch bei den übrigen können solche intercurrirend auftreten, und es muss überhaupt festgehalten werden, dass ebenso wie bei der angeborenen (namentlich hereditären) psychischen Degeneration auch bei dem nachträglich defect gewordenen Gehirn eine grössere psychische Labilität besteht als bei dem rüstigen, daher auch solche psychische Störungen leichter auftreten können, wie wir sie bei angeboren fehlerhafter psychischer Anlage theils als affectives und impulsives Irrsein, theils als primäre Verrücktheit kennen gelernt haben.

Was das Verhalten des Fühlens betrifft, so kann man ebenso wie beim angeborenen Blödsinn apathische und agitirte Formen unterscheiden. Doch kommen letztere ungleich häufiger vor, und die leichte Reizbarkeit gehört sogar zum charakteristischen Bilde mancher Formen des erworbenen Schwachsinns und Blödsinns, wie z. B. namentlich jenes nach Verletzungen, sowie in vielen Fällen des Blödsinns nach Apoplexie und des Greisenblödsinns. Weiter begegnen wir häufiger unmotivirtem Stimmungswechsel, der bis zu intercurrirenden Melancholien oder Aufregungszuständen mit oder ohne entsprechende Wahnvorstellungen (Verfolgungswahn bei Greisen und Apoplektikern häufig) sich steigern kann. Inwieferne, theils aus der Intelligenzschwäche, theils aus dem eben besprochenen krankhaften Verhalten der Stimmung, eventuell aus Wahnvorstellungen, Handlungen, die sonst strafbar sind, hervorgehen können, bedarf keiner besonderen Auseinandersetzung. Eine specielle Erwähnung verdient aber die forensisch äusserst wichtige Thatsache, dass die erworbenen Formen des Schwachsinns sich auch als moralisches Irrsein in der Weise kundgeben können, dass entweder nach der Genesung von einer schweren Affection, an welcher auch das Gehirn betheiligt war, eine gewisse moralische Insensibilität zurückbleibt, die mit mehr oder weniger ausgesprochenem Schwachsinn verbunden ist, oder, wie dies insbesondere beim Greisenblödsinn sich findet, das erste Symptom bildet, welches den psychischen Schwächezustand einleitet und lange bestehen kann, bevor noch die übrigen Erscheinungen des letzteren eclatant zu Tage treten. Es sind dies sehr beachtenswerthe Formen des sogenannten erworbenen moralischen Irrseins, auf welche bereits bei Besprechung der angeborenen moralischen Idiotie (pag. 897) hingewiesen wurde, welche sich vorzugsweise durch eine sonst unmotivirte Veränderung des Charakters ad pejus kundgeben und insbesondere auffallen, wenn man das Gebahren des Individuums mit dem früher bei demselben bemerkten vergleicht. Personen, die früher die Forderungen der Sitte, der Convenienz etc. beobachteten, fangen an, ihr Aeusseres zu vernachlässigen, die Gesetze des Anstandes zu verletzen, sich in Wirthshäusern herumzutreiben, in geschlechtlicher Beziehung zu excediren u. s. w. Verhältnissmässig häufig pflegt eine solche Charakterveränderung den Greisenblödsinn einzuleiten, und es ist insbesondere eine Reihe der von Greisen begangenen unzüchtigen Handlungen, anrüchiger Liaisonen etc. ausser auf die Schwäche der Intelligenz auf die pathologische Abnahme des moralischen Fühlens zurückzuführen, nicht aber, wie man gewöhnlich glaubt, auf eine Art Wiedererwachen des Geschlechtstriebes.

2. Complicirte Irrseinszustände.

Es gehören hierher die paralytische Geistesstörung, das epileptische Irrsein, die Hysterie und das Irrsein der Säufer.

a) Die paralytische Geistesstörung.

Das paralytische Irrsein oder Irrsein mit progressiver Paralyse bildet eine gegenwärtig allgemein als specifisch anerkannte Form der Geistesstörung. Diese Geistesstörung, deren anatomische Grundlage noch nicht genügend aufgedeckt ist (+Meynert+, Erkrankung des Vorderhirns mit Atrophie; +Leidesdorf+, Chronische interstitielle diffuse Encephalitis), ist eine Krankheit der besten Jahre (meist zwischen 40-50) und betrifft vorzüglich Männer und nur ausnahmsweise Frauen. Die psychischen Störungen gehen in der Regel den paralytischen voraus oder beide treten gleichzeitig und allmälig auf. Sehr selten ist das Umgekehrte.

Man kann bei dieser Geistesstörung ein Initialstadium, ein Stadium der vollen Entwicklung und ein Ausgangsstadium unterscheiden. Letzteres besteht immer in vollständigem Blödsinn, daher auch die ganze Krankheit häufig als paralytischer Blödsinn bezeichnet wird.

[Sidenote: Initialstadium.]

Das +Initialstadium+ kann mehrere Jahre dauern und geht in der Regel mit Remissionen und Exacerbationen einher, von denen erstere Monate und selbst Jahre lang anhalten und daher Genesung vortäuschen können, während die Erfahrung lehrt, dass wenigstens die typische paralytische Geistesstörung (nicht etwa die ihr ähnliche, auf luetischer Grundlage oder auf Alkoholismus beruhende) zu den unheilbaren Erkrankungen gehört und den einmal von ihr Befallenen, trotz der langen Remissionen, allmälig, aber sicher dem Blödsinne und dem Tode zuführt.

Das erste Symptom der Erkrankung ist eine meist mit einem kurzen melancholischen Vorstadium beginnende, allmälig sich vollziehende Aenderung des bisherigen Wesens, insbesondere des Charakters. Das Individuum zeigt eine gewisse Unruhe, vermehrte Reizbarkeit, ein geändertes Verhalten in seinen Gewohnheiten, seinem Verkehre mit anderen und in seinen Geschäften, das mitunter nur in Kleinigkeiten oder Einzelheiten sich kundgibt und nur bei genauerer Beobachtung und Prüfung auffällt. Der Kranke fängt an, die Gesetze des Anstandes und der Convenienz zu verletzen, sein Aeusseres und die Reinlichkeit zu vernachlässigen oder Excesse in Baccho oder Venere zu begehen. Dabei macht sich schon frühzeitig in dem Gebahren des Individuums ein Accent des Blödsinns bemerkbar (+Meynert+), der im weiteren Verlaufe der Krankheit immer deutlicher hervortritt. Der Kranke wird vergesslich, macht Fehler in Rechnungen, lässt beim Schreiben einzelne Buchstaben, selbst Worte aus, irrt sich häufig im Datum, und in den Geschäften, Büchern etc. des Betreffenden vermisst man die gewohnte Pünktlichkeit und begegnet Fehlern, Lücken, Unregelmässigkeiten u. s. w. Bald machen sich die ersten Lähmungserscheinungen bemerkbar, Ungleichheit der Pupillen, Zittern der Lippen, Zittern der hervorgestreckten Zunge, leichte Behinderung der Sprache bis zum Stottern, erschwerte Articulation. Später treten die ersten Lähmungserscheinungen an den Extremitäten hinzu; zunächst an den oberen als Tremores oder atactische Störungen, die insbesondere gegenüber feineren, eine grössere Präcision erfordernden Bewegungen, z. B. beim Schreiben, Nähen, Clavierspielen, sich bemerkbar machen, während an den unteren der Beginn der Lähmung meist erst später als Unsicherheit des Ganges sich zeigt. Sämmtliche genannte Lähmungserscheinungen können während der Remissionen zurückgehen, um bei den Exacerbationen wieder und stärker hervorzutreten.

Letztere tragen im Allgemeinen den Charakter maniakalischer Exaltation an sich, doch ist die Verworrenheit und das confuse Wesen meist viel ausgesprochener als bei der gewöhnlichen Manie. Häufig zeigen solche Exacerbationen das Bild der Folie raisonnante, wobei bereits mehr weniger erkennbare Grössenwahnideen zum Vorschein kommen.

Collisionen mit der Polizei und dem Strafgesetz sind in diesem Stadium der Erkrankung häufig. Insbesondere führt die erhöhte Reizbarkeit, die durch Alkoholmissbrauch bei Intoleranz gegen Alkoholica noch gesteigert wird, und der gesteigerte Geschlechtstrieb zu denselben. Misshandlungen und Körperverletzungen Anderer, Injurien, Majestätsbeleidigungen, Widersetzlichkeiten gegen behördliche Organe, öffentliches Aergerniss erregende Unsittlichkeiten und geschlechtliche Excesse anderer Art kommen auf diese Weise zu Stande. Die Unruhe führt zur Vagabondage, die bereits bestehende Verworrenheit und Vergesslichkeit zu Aneignungen fremden Eigenthums, die als Diebstähle, sowie zu Fehlern in Rechnungen, in Geschäftsbüchern, die als absichtliche Fälschungen genommen werden können. Auch die zufälligen Brandlegungen, welche aus dieser Quelle stammen, können den Betreffenden als absichtliche imputirt werden.

[Sidenote: Volle Entwicklung.]

Das +Stadium der vollen Entwicklung+ ist charakterisirt durch meist exorbitanten Grössenwahn, hochgradige Verworrenheit mit maniakischer Aufregung und ausgesprochene Lähmungserscheinungen. Die Unruhe wird auffallend und die Kranken treiben sich auf den Strassen, in Wirthshäusern, Spaziergängen etc. herum, verfallen aus einer Unternehmung in die andere, machen zahlreiche zwecklose Besuche und entfalten überhaupt eine immer auffälligere äusserlich unmotivirte Lebhaftigkeit. Die Verworrenheit und Gedächtnissschwäche wird immer hochgradiger, und immer auffälligere für den Kranken und seine Umgebung gefährliche Handlungen, insbesondere Aneignungen fremden Eigenthumes, Brandlegungen etc. gehen daraus hervor. Die Rücksichten des Anstandes werden ganz bei Seite gesetzt, und ein solcher Kranker ist ebenso im Stande, mitten in feiner Gesellschaft über den Tisch zu spucken, als auf der Strasse seine Genitalien zur Schau zu stellen, zu onaniren u. s. w.

Dabei besteht aufdringliches, rechthaberisches Wesen, grosse Redseligkeit, mit Ueberstürzung oder Incohärenz des Vorgebrachten, insbesondere aber Grössenwahn, der ausser durch das Gebahren im Allgemeinen, durch immer exorbitanter sich gestaltende und eben dadurch den zunehmenden Schwachsinn documentirende Wahnideen sich kundgibt. Der Kranke fühlt sich als Ausbund an Kraft oder Gesundheit, ist enorm reich und lässt seinen Reichthum von Millionen zu Milliarden steigen, besitzt die kostbarsten Sachen, ist ein Mann von höchster Bedeutung, heiratet in die höchsten Familien, jene der regierenden Häuser nicht ausgenommen, ist in geschlechtlicher Beziehung, in Alcoholicis ganz enorm leistungsfähig u. s. w., während in Wahrheit die körperliche und geistige, sowie die gesellschaftliche Decadenz immer krasser zum Vorschein kommt und im grellen Widerspruche steht zu dem Gebahren und den Aeusserungen des armen Irren. Derartige Kranke entfalten nicht selten auch im Schreiben eine ungewöhnliche Rührigkeit, sie verfassen Eingaben, Projecte etc., deren Inhalt von Grössenwahnideen strotzt, und unterzeichnen sie mit eingebildeter Titulation. Solche Schriften sind ungemein werthvoll für die Diagnose, weil aus ihnen oder ihrem Inhalte nicht blos die krankhafte Vorstellungsthätigkeit leichter zu erkennen ist, sondern auch, weil die Schrift als solche, durch ihre Schleuderhaftigkeit, Incorrectheit, durch die Auslassung von Buchstaben, Worten und selbst Sätzen die geistige Verworrenheit und Ideenflucht ebenso documentirt, wie die zittrigen, schliesslich in Gekritzel ausartenden Schriftzüge, die zunehmende Lähmung. Letztere ist nun auffallend und gibt sich insbesondere durch schwankenden, taumelnden Gang, Zittern der Hände und der vorgestreckten Zunge, sowie durch auffallende Sprachstörungen (Stottern) kund.

Auch in diesem Stadium kommt es zu mitunter wochen- und selbst monatelangen Remissionen, die aber insoferne keine ganz vollständigen sind, als meist nur die Aufregung und das Delirium sich legt, während die geistige Schwäche und die Lähmungserscheinungen in mehr weniger erkennbarer Weise zurückbleiben. Diese Thatsache ist von grosser forensischer Wichtigkeit, weil es nahe liegt, dass eine solche Remission desto mehr für ein vollständiges Lucidum intervallum angesehen und eine darin begangene Handlung als vollkommen imputabel betrachtet werden könnte, je intensiver die psychischen Symptome zurückgegangen sind.

[Sidenote: Endstadium.]

Das +Endstadium+ ist charakterisirt durch ausgesprochenen Blödsinn bis zum vollständigen Erlöschen jeder psychischen Thätigkeit und hochgradige Lähmung bis zur vollständigen Unfähigkeit zu jeglicher Bewegung. Eine forensische Bedeutung kommt diesem Stadium kaum zu, da die Krankheit schon in den letzten Uebergangsformen zu diesem auch von Laien erkannt wird, die enorme Bewusstseinsstörung, der Mangel der Orientirungsfähigkeit, die grosse Unreinlichkeit etc. immer mehr auffällt und die Unterbringung solcher Individuen in Versorgungsanstalten etc. veranlasst und weil in den allerletzten Stadien der Kranke sich ganz passiv verhält und zu jeder Handlung unfähig ist.

b) Epileptisches Irrsein.

Das in Begleitung von Epilepsie auftretende Irrsein bildet eine der forensisch wichtigsten Irrseinsformen, deren nähere Kenntniss wir vorzugsweise neueren Studien verdanken.[574] Diesen zufolge muss man ein habituelles Irrsein der Epileptiker von demjenigen unterscheiden, welches transitorisch in Begleitung eines epileptischen Anfalles oder vicariirend statt diesem auftreten kann.

[Sidenote: Epileptische Degeneration.]

Unter +habituellem Irrsein der Epileptiker+ oder, wie +Krafft+-+Ebing+ sich ausdrückt, unter +epileptischer Degeneration+ versteht man die allgemeine und dauernde Anomalie des psychischen Verhaltens der mit Epilepsie behafteten Personen. Es wäre irrig, zu meinen, dass bei allen Epileptikern solche Anomalien bestehen müssen, im Gegentheil lehrt die Erfahrung, dass es manche Epileptiker gibt, die ausserhalb der Anfälle kein vom gewöhnlichen abweichendes psychisches Verhalten zeigen, und man weiss, dass sogar geistig sehr hoch stehende Personen Epileptiker gewesen sind.

Trotzdem kann als das Häufigere angesehen werden, dass Epileptiker auch ausserhalb der Anfälle in ihrem psychischen Verhalten mehr weniger ausgesprochene Abweichungen vom Normalen zeigen. Diese Abweichungen betreffen im Allgemeinen weniger die Intelligenz, als vielmehr die Gefühls- und Willenssphäre, und können sich in einzelnen Fällen als erhöhte Reizbarkeit, misstrauisches, mürrisches, oder im Gegentheil exaltirtes Wesen, in anderen als habituelle oder intercurrirende melancholische Verstimmung mit Neigung zum Selbstmord, ferner als Hypochondrie oder Hysterie äussern, während bei einer weiteren Kategorie solcher Individuen sich die psychische Degeneration in der Form einer gewissen moralischen Verkehrtheit als „moralisches Irrsein“ mit triebartigen Impulsen kundgeben kann. Mit derartigen Charaktereigenthümlichkeiten, aber auch ohne diese, bestehen häufig intellectuelle Schwächezustände und nicht selten leiden Epileptiker an ausgesprochenem Blödsinn, wobei zu bemerken ist, dass der epileptische Schwachsinn und Blödsinn ungleich häufiger die Form des agitirten bietet, als des apathischen, weshalb auch solche Individuen ungleich gefährlicher sind als gewöhnliche Blödsinnige. Wird noch hinzugefügt, dass bei den Epileptikern häufig eine gewisse Intoleranz gegen Alcoholica besteht, insoferne als entweder schon geringe Quantitäten Rauschzustände veranlassen oder letztere abnorm sich gestalten, so haben wir allen Grund, bei der Beurtheilung des Geisteszustandes von Epileptikern auch ausserhalb der Anfallszeit vorsichtig zu sein.

[Sidenote: Transitorisches Irrsein.]

Noch wichtiger sind die +transitorischen Geistesstörungen, die mit den einzelnen epileptischen Anfällen+ in Beziehung stehen. Es muss hier zunächst vorausgeschickt werden, dass der epileptische Einzelninsult sich keineswegs immer unter dem bekannten Bilde der classischen Epilepsie präsentirt, sondern auch unter der Form unvollständiger (epileptiformer oder epileptoider) Anfälle auftreten kann, so insbesondere in der Form periodisch wiederkehrender Schwindelanfälle (Vertigo) mit vorübergehender Verworrenheit, ohne Convulsionen oder nur unbedeutenden motorischen Störungen, oder in der Form von periodischen Ohnmachtsanfällen, Congestionen, Präcordialangst u. dergl. Die Anfälle letzterer Art, welche man auch als abortive oder larvirte Epilepsie zu bezeichnen pflegt, haben insoferne eine besondere Wichtigkeit, weil sie leicht verkannt und selbst übersehen werden können, und weil gerade in Begleitung solcher Anfälle verhältnissmässig häufiger specifische Geistesstörungen vorzukommen pflegen, als bei den ausgesprochenen epileptischen Insulten. Auch ist zu bemerken, dass derartige epileptoide Formen häufig bei Individuen vorkommen, welche in ihrer Jugend an gewöhnlicher Epilepsie gelitten haben.

Eine transitorische Geistesstörung kann nun auftreten, entweder vor dem betreffenden Anfall oder nach demselben, oder endlich vicariirend statt diesem.

+Vor dem Anfall+ ist sie verhältnissmässig selten, hat dann die Bedeutung einer Aura, wiederholt sich in ganz typischer Weise vor jedem folgenden (+Krafft+-+Ebing+) und besteht entweder in Hallucinationen, meist schreckhaften Charakters, oder in Angstgefühlen, melancholischer Depression, grosser Reizbarkeit, oder in Umnebelung des Bewusstseins, rauschartiger Verwirrtheit.

[Sidenote: Epileptoide Zustände. Präepileptisches Irrsein.]

+Mendel+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XLII, 292) berichtet ausführlich über präepileptische psychische Störungen. Verhältnissmässig häufig sind Hallucinationen des Gesichtes (Lichterscheinungen: ein Kranker sah eine Frau im rothen Mantel auf sich zulaufen, welche ihm einen Schlag auf den Kopf versetzte, worauf er umfiel) und des Gehöres, seltener die der anderen Sinne. In anderen Fällen traten unter Trübung, nicht aber Aufhebung des Bewusstseins triebartige, den Zwangsvorstellungen analoge Ideen auf, so bei einem 16jährigen Burschen der Trieb, sich Frauenkleider anzuziehen. Er holte sich dann vom Boden die Kleider der Dienstboten und wurde wiederholt mit diesen angethan im epileptischen Anfall auf der Treppe getroffen.

Bei einem anderen Kranken trat, in der Regel schon mehrere Tage vor dem Anfalle, die Vorstellung auf, er müsse Jemanden umbringen, und er selbst bat, man möge entfernt von ihm bleiben. In einem dritten Falle kam einem epileptischen Alkoholiker in der Bodenkammer die Idee, Feuer anzulegen, seine Frau, mit der er in Unfrieden lebte, werde so seiner am besten los. Er holte Spähne, zündete sie an und ging dann in die Werkstatt, sah dort wild um sich, rollte die Augen und sein Gesicht war grauschwarz. Als man ihn auf sein Aussehen aufmerksam machte, verlangte er einen Spiegel, wollte dann am hellen Tage, weil er nichts sehe, Petroleum auf die Lampe giessen, holte Streichhölzer hervor, indem er sagte: „Jetzt stecke ich die Bude an“, und verfiel dann vor den Augen seiner Mitgesellen in einen epileptischen Anfall. Als dieser nach 5 Minuten vorüber, geht er in seine Wohnung und verlangt Mittagessen. Nun ertönt Feuerlärm, und jetzt kommt ihm der Gedanke, dass er Feuer gelegt habe. Er läuft in die brennende Etage, rettet, was er kann und stellt sich dann dem Gerichte. Mit dem Ertönen des Feuerlärmes ist erst der epileptische Anfall, der in der Bodenkammer mit präepileptischem Irrsein begann, vorüber.

Das +postepileptische Irrsein+ erscheint entweder unter dem Bilde des von +Falret+ sogenannten Petit mal oder des Grand mal, oder in der Form des postepileptischen Stupor (+Samt+), oder unter dem Bilde eigenthümlicher Dämmer- und Traumzustände (+Krafft+-+Ebing+, +Legrand du Saulle+). Das Petit mal äussert sich durch melancholische Verstimmung mit Angstanfällen, grosser Unruhe und Verworrenheit und hochgradiger Bewusstseinsstörung mit Antrieben zu gewaltsamen Handlungen, insbesondere Selbstmord und Mord, welcher in für diese Form des epileptischen Irrseins sehr charakteristischer Weise mit auffallender Brutalität, z. B. Zerfleischung des Opfers oder mehrerer Opfer, geübt wird. Aus diesem, in der Regel nur einige Stunden dauernden Anfall erwacht der Kranke ziemlich plötzlich, entweder ohne jede oder blos mit summarischer Erinnerung an das Vorgefallene, wobei es nach +Samt+ auch geschehen kann, dass der Kranke unmittelbar nach der That sich des Geschehenen erinnert, dann aber in Stupor verfällt, aus welchem er mit vollkommener Amnesie erwacht. Das +Grand mal+ verläuft unter dem Bilde einer furibunden, mit den schreckhaftesten Delirien und enormen Angstgefühlen verbundenen Tobsucht. Der Anfall tritt fast plötzlich ein und endet nach einigen Stunden, seltener Tagen, ebenso plötzlich mit vollständiger Amnesie. Während desselben sind die Kranken höchst gefährlich und die von ihnen begangenen Gewaltthaten zeigen ebenfalls einen höchst brutalen Charakter.

Hierher gehört der von +Combes+ (Annal. médico-psychologique. 1880, IV, pag. 49) mitgetheilte Fall, welcher einen Epileptiker betrifft, der am 20. Mai in’s Spital aufgenommen worden war, woselbst in derselben Nacht drei, in der darauffolgenden Nacht zwei und in der dritten ein epileptischer Anfall erfolgte. Am nächsten Tage stürzte er sich plötzlich auf eine Nonne und verwundete sie mit einem Messer, ebenso eine zweite Nonne und einen Mann, die zur Hilfe herbeieilten, sprang hierauf, blos mit dem Hemde bekleidet, in den für Frauen bestimmten Krankensaal, wo er eine der Patientinnen durch einen Stich in den Hals tödtete, drei andere schwer verwundete und nur mit Mühe gebändigt werden konnte. Vollständige Amnesie. Bereits vor 7 Jahren hatte er eines Morgens, nachdem in der betreffenden Nacht epileptische Anfälle aufgetreten waren, ohne irgend ein Motiv Alles zertrümmert und mit einem Messer seine Angehörigen bedroht. In den letzten Jahren hatte er sein Weib verlassen und trieb sich unstät herum. Epileptische Anfälle wurden in dieser Zeit wiederholt beobachtet, und eine Zeugin sagt aus, dass er nach den Anfällen häufig verstimmt und verwirrt gewesen sei und einen wilden Blick gezeigt habe.

[Sidenote: Postepileptisches Irrsein.]

Der postepileptische Stupor (+Samt+) ist charakterisirt durch ein stummes, ängstliches Verhalten des Kranken, mit religiösen, um Höllenstrafen, Sünde u. s. w. sich drehenden Delirien und triebartiger Gewaltthätigkeit. Er kann Stunden und Tage dauern, um dann ebenfalls ziemlich brüsk zu verschwinden. Die epileptischen Dämmer- oder Traumzustände sind Zustände von meist kurzer, wenige Minuten oder Stunden, seltener 2-3 Tage anhaltender, traumartiger Geistesabwesenheit mit Hallucinationen, impulsiven Antrieben und nachträglicher vollständiger Amnesie, die sich namentlich an Anfälle sogenannter larvirter Epilepsie, besonders an den epileptischen Vertigo anschliessen. Diese Anfälle können entweder ruhig verlaufen oder die Individuen treiben sich zwecklos umher, oder sie verüben Handlungen, die mit ihrem sonstigen Charakter in auffallendem Widerspruche stehen, worunter insbesondere Aneignungen fremden Eigenthums (namentlich Ladendiebstähle) eine häufige Rolle spielen, wobei es eigenthümlich ist, dass bei jedem neuerlichen Anfall immer wieder dasselbe Gebahren sich zeigt und dieselben Handlungen verübt werden, wie bei den früheren.

Ein charakteristisches Beispiel eines solchen epileptischen Dämmerzustandes bringt +Legrand du Saulle+ (Annal. d’hygiène publ. 1875, pag. 423). Es betraf einen jungen, sehr intelligenten Mann aus reicher Familie, von noblen Manieren und höchst anständigem Charakter. Drei- oder viermal des Jahres bekam er ein eigenthümliches Gefühl in der Magengegend, wurde einige Secunden darauf wie von einem Nebel umgeben, worauf er sofort das Bewusstsein verlor. Zu sich gekommen, nach wenigen Stunden, mitunter auch nach 2-3 Tagen, fand er sich zu seinem Erstaunen ganz abgeschlagen, fern von seiner Wohnung, auf der Eisenbahn oder im Gefängniss mit derangirten, schmutzigen Kleidern, ohne die geringste Erinnerung, wie er in diesen Zustand gekommen, mit Portemonnaies, Bijoux, Sacktüchern, Cigarrentaschen, Federmessern, Zahnstochern und eine Menge diverser anderer, mitunter ganz werthloser Dinge in den Taschen, deren Provenienz er nicht anzugeben vermochte. Wiederholt wurde der junge Mann wegen in Theatern, in Läden oder an anderen öffentlichen Orten begangener Diebstähle verhaftet und deren gerichtliche Verfolgung nur durch den zweifellos geführten Nachweis der periodischen, auf epileptischer Basis beruhenden Geistesstörung verhindert.

Ein anderer von uns beobachteter Fall betraf eine seit ihrer Kindheit halbseitig unvollständig gelähmte Frau, die im Prager Siechenhause versorgt war, aber öfters zu kleinen Botengängen verwendet wurde. Sie hatte in ihrer Kindheit an exquisiten epileptischen Anfällen gelitten, die später immer seltener wurden und alle Jahre kaum einmal in der Form mit Bewusstlosigkeit verbundener Krampfanfälle sich einstellten. Dafür traten zeitweilig abortive Anfälle auf, welche darin bestanden, dass die Frau plötzlich von Schwindel und Zuckungen in den Gesichtsmuskeln befallen wurde, wobei sie sich anhalten musste, einige Augenblicke in einem katalepsieartigen Zustande verharrte, dann mit ängstlichem Ausdruck im Gesichte anfing, die ersten besten Gegenstände, die sich in ihrer unmittelbaren Nähe befanden, zusammenzuraffen, mitunter auch bei ihr stehenden Personen aus den Händen zu reissen und damit sich hastig zu entfernen. Dieses Gebahren dauerte meist nur wenige Minuten, worauf die Frau wie aus einem Traum zu sich kam, sich die Gegenstände ruhig abnehmen liess und nicht die geringste Erinnerung von dem besass, was mit ihr geschehen war. Diese Anfälle und ihre Folgen waren im Hause wohlbekannt, führten aber zu Collisionen, wenn die betreffende Person auf der Gasse von ihnen befallen wurde, so dass ihr, namentlich als sie einmal in einem Fleischerladen, wo sie einen Einkauf zu besorgen hatte, sämmtliches am Verkauftisch aufliegende Fleisch zusammenpacken und damit sich aus dem Staube machen wollte, der Ausgang verboten werden musste.

[Sidenote: Psychisch-epileptisches Aequivalent.]

Höchst bemerkenswerth ist die Thatsache, dass die eben besprochenen Geistesstörungen auch +vicariirend statt+ eines +epileptischen Anfalles+ auftreten können. +Samt+ hat für diese die Bezeichnung „psychisch-epileptisches Aequivalent“ eingeführt, während Andere mit Vorliebe die Bezeichnung „psychische Epilepsie“ gebrauchen. Sie unterscheiden sich von den postepileptischen Irrseinsformen nur durch den Abgang eines vorhergehenden epileptischen Anfalles. Deshalb und weil die wirkliche Existenz eines solchen, besonders eines blos abortiven Anfalles auch übersehen und larvirt sein kann, leugnen Einzelne, insbesondere +Legrand du Saulle+, das vicariirende Vorkommen derartiger Psychosen und behaupten, dass Psychosen von dem Charakter der beschriebenen immer nur im Zusammenhange mit einem epileptischen oder epileptoiden Anfalle auftreten. Erfahrungen deutscher Forscher sprechen gegen die allgemeine Giltigkeit dieser Ansicht und dafür, dass der ganze epileptische Anfall nur unter dem Bilde der beschriebenen Psychosen verlaufen kann. Der epileptische Charakter der letzteren ergibt sich dann aus dem periodischen typischen und zugleich brüsken Auftreten der Psychose, aus der kurzen Dauer und dem fast plötzlichen Aufhören derselben, aus den ängstlichen Delirien, dem triebartigen, ganz unmotivirten Charakter der während des Anfalles begangenen Handlungen, der grossen Brutalität, mit welcher sie verübt werden, und endlich aus der hochgradigen Bewusstseinsstörung und consecutiven, meist vollständigen Amnesie oder wenigstens blos traumhaften, summarischen Erinnerung an das Vorgefallene.[575] Noch zweifelloser wird derselbe durch den Nachweis früher bestandener oder vielleicht noch bestehender gewöhnlicher epileptischer oder epileptiformer Anfälle. In dieser Beziehung ist festzuhalten, dass selbst in frühester Jugend bestandene und scheinbar geheilte Epilepsie noch im reifen Alter eine gewisse Geneigtheit zu periodischen Geistesstörungen bedingen kann und dass häufig die Anfälle evidenter Epilepsie zwar aufhören, dafür aber abortive (epileptoide) zurückbleiben, die mitunter so selten auftreten und unter so unscheinbaren Formen sich verbergen, dass sie der Umgebung gar nicht auffallen und sogar vom Kranken selbst nicht besonders beachtet werden. Insbesondere ist es der epileptische Vertigo, der am häufigsten verkannt wird. Aber auch Anfälle classischer Epilepsie können der Beobachtung entgehen, wenn sie während des Schlafes eintreten. Derartige Anfälle können sich aber durch periodisch eintretende nächtliche Urinincontinenz verrathen, auf welches Symptom, daher wie schon +Trousseau+ hervorhob, reagirt werden muss, wenn der Verdacht auf Epilepsie besteht, ebenso wie darauf, ob nicht unmittelbar nach solchen Nächten an den betreffenden Individuen gewisse Veränderungen des psychischen Verhaltens, der Stimmung, Reizbarkeit oder andere Erscheinungen, wie Kopfschmerz u. dergl., bemerkt wurden. Zwei von +Legrand du Saulle+ mitgetheilte Beispiele mögen das Gesagte illustriren.

[Sidenote: Transitorisches Irrsein einen epileptischen Anfall vicariirend.]

Im Mai 1867 erstach ein gewisser Philibert V., 20 Jahre alt, einen friedlichen Familienvater, den er früher nie gesehen hatte, ohne allen Grund auf der Strasse, als dieser gerade aus einem öffentlichen Brunnen Wasser schöpfte. Er wurde in der nächsten Strasse eingeholt und mit dem blutigen Messer in der Hand arretirt. Als der Mann nach einem summarischen Verhör in die Irrenanstalt zur Prüfung seines Geisteszustandes gebracht worden war, fand +Legrand du Saulle+ einen sanften und vernünftigen Burschen, der sich an nichts erinnerte, was mit ihm vorgegangen war, über die Einschliessung sich ganz verwundert zeigte und entlassen zu werden verlangte. Die Anamnese ergab, dass Philibert V., sonst ein fleissiger, ruhiger und nüchterner Arbeiter, von Zeit zu Zeit in eine reizbare, drohende Stimmung verfiel, im aufgeregten Zustand seine Wohnung verliess, meist in der Richtung gegen den Wald von Meudon forteilte und nach 24 bis 48 Stunden in ganz abgehetztem Zustande zurückkehrte, ohne beim besten Willen angeben zu können, was er während der Zeit gemacht, wo er gegessen und wo er geschlafen habe. Den Tag vor der That hatte er in der Weltausstellung zugebracht, hatte darauf die ganze Nacht gelesen, trotz wiederholter Aufforderung seiner Mutter, sich zur Ruhe zu begeben. Am Morgen war er höchst aufgeregt, hatte sich mit Lärm angekleidet, seine Mutter beschimpft und war dann, nachdem er sich in der Küche eines Messers bemächtigt hatte, auf die Strasse gerannt, woselbst er offenbar den ersten Besten, der ihm begegnete, niederstach. Die Amnesie war eine vollständige und auch in der Anstalt selbst wurde noch in demselben Jahre ein analoger Fall von Geistesstörung beobachtet. Der Vater des Mannes litt ebenfalls an Epilepsie und befand sich zur Zeit der That seines Sohnes in einem Irrenhause.

[Sidenote: Psychische Epilepsie.]

Der zweite Fall betrifft einen gewissen G., ehemaligen Soldaten und dann Cassadiener bei einem Notar. Dieser Mann, welcher während 18 Jahren ein musterhafter Soldat von exemplarischer Nüchternheit gewesen war, erschien von Zeit zu Zeit unruhig, verstimmt, abgespannt und gab dann stets in unbestimmter Weise zu verstehen, dass er wegen der grossen Verantwortung beim Cassadienst seine Stelle niederlegen wolle, erholte sich aber stets schnell von seiner Verstimmung und sprach über die Sache nicht mehr. Eines Tages legte er ganz unerwartet Rechnung, verliess das Haus des Notars, begab sich ganz aufgeregt zu seiner Schwester, sprach mit dieser freundschaftlich, fiel dann plötzlich ohne alle Ursache über sie her und ermordete sie durch 63 (!) Hiebe mit einem Hackmesser. Nach Bicêtre gebracht, wusste er seine That nicht zu erklären und konnte sich nur ganz dunkel an sie erinnern, war von einer herzbrechenden Traurigkeit, weinte häufig und sprach fast gar nicht. Es stellte sich heraus, dass G. schon als Soldat sich zeitweise in der Nacht bepisst hatte, und dass auch in Bicêtre dies von Zeit zu Zeit geschah, dass G. dann immer ganz ermattet erwachte und deshalb liegen blieb. Er selbst hatte wiederholt Militär- und Civilärzte der nächtlichen Harnincontinenz wegen consultirt, jedoch stets die Antwort erhalten, dies geschehe im Traume und könne Jedermann passiren. An Epilepsie dachte Niemand, die doch zweifellos bestand.

c) Das hysterische Irrsein.

Abnorm gesteigerte spinale Reflexerregbarkeit, Geneigtheit zu allgemeinen sowohl als localen Convulsionen, Hyperästhesien und Anästhesien, sowie ganz eigenthümliche Organgefühle bilden bekanntlich den Kern der in ihren Erscheinungsformen ungemein variablen Neurose, die wir Hysterie nennen, welche fast nur beim weiblichen Geschlechte vorkommt, obwohl das männliche davon nicht ganz ausgeschlossen ist (+Morel+, +Charcot+). Dieses anomale, wie es scheint, meist in angeborener (ererbter) fehlerhafter Organisation begründete Verhalten des Nervensystemes kommt bei den Hysterischen auch in psychischer Beziehung mehr weniger zum Ausdruck.

Die wichtigste Anomalie besteht im Bereiche des Fühlens als erhöhte Empfindlichkeit und Reizbarkeit, welche bedingt, dass schon durch verhältnissmässig geringe Veranlassungen Affecte ausgelöst werden. Charakteristisch ist der häufige und unmotivirte oder wenigstens unverhältnissmässige und meist in Extremen sich bewegende Stimmungswechsel, der sich unter Anderem auch durch krankhafte Neigung oder Abneigung gegen Personen, Thiere, Beschäftigungen etc., überhaupt durch Launenhaftigkeit kundgibt. In anderen Fällen findet sich eine gewisse Gemüthsstumpfheit, die sich durch boshafte, selbst grausame Handlungen äussert, und nicht selten erreicht die Gemüthlosigkeit, die moralische Verkehrtheit, sowie der daraus entspringende Egoismus einen solchen Grad, dass sich das Bild des moralischen Irrseins ergibt. Häufig sind gewisse Anomalien des geschlechtlichen Fühlens vorhanden, die man seit jeher mit den Begriffen der Hysterie verband, und welche entweder in erhöhter geschlechtlicher Erregbarkeit oder in perversen Aeusserungen des Geschlechtstriebes bestehen, häufig zu Onanie und anderen geschlechtlichen Excessen führen, die wieder für sich auf Körper und Geist ungleich schädigender einwirken als bei sonst gesunden Individuen. Zu den Abnormitäten des Fühlens gehören auch verschiedene eigenthümliche Gelüste, die bekanntlich ebenfalls den Hysterischen häufig zukommen, ebenso wie Capricen anderer Art. Von anderen Eigenschaften Hysterischer ist insbesondere die krankhaft erhöhte Einbildungskraft, die Sucht Aufsehen zu erregen, sowie der Hang zur Lüge und Uebertreibung zu erwähnen; doch ist in letzterer Beziehung zu bemerken, dass Angaben Hysterischer, die sich als unwahr oder als Uebertreibung herausstellen, keineswegs immer auf absichtlicher Feststellung der betreffenden Thatsachen beruhen müssen, sondern auch nur in exaltirter Auffassung des Geschehenen oder, worauf insbesondere +Krafft+-+Ebing+ aufmerksam machte, in Fehlern der Reproductionstreue begründet sein können, so dass das Individuum von der Richtigkeit seiner Angaben vollkommen überzeugt sein kann, obzwar die Unrichtigkeit derselben ausser allem Zweifel steht.

[Sidenote: Hysterisches Temperament.]

Die forensische Beurtheilung der leichteren Formen der Hysterie, des sogenannten „hysterischen Temperamentes“, ist im Allgemeinen viel schwieriger, als die des eigentlichen hysterischen Irrsinnes, obwohl gerade erstere wegen der Unverträglichkeit, Reizbarkeit und der Gefühlsperversitäten der betreffenden Personen, ungemein häufig zu Collisionen Veranlassung geben. Insbesondere sind es Ehrenbeleidigungen, Verleumdungen, boshafte und selbst grausame Handlungen, deren sich solche Individuen schuldig machen, oder sie veranlassen Eifersuchts- und andere Scandalscenen, die mit ihrem krankhaften sexuellen Fühlen in irgend einem Nexus stehen, worunter auch fälschliche Anschuldigungen von an ihnen begangener Nothzucht eine Rolle spielen. Auch Diebstähle sind häufig, deren Ursache sich mitunter auf blosse Bosheit oder auf die erwähnten krankhaften Gelüste zurückführen lässt. Sämmtliche diese Handlungen tragen im Allgemeinen das Gepräge wohlbewusster und berechneter Acte, die desto mehr als solche imponiren, je deutlicher ein äusseres Motiv für ihre Begehung nachweisbar ist. Mitunter lässt allerdings das Missverhältniss zwischen letzterem und der That, und die habituelle Geneigtheit zu solchen Handlungen die krankhafte Basis dieser vermuthen, im Allgemeinen ist jedoch diese weniger aus der betreffenden einzelnen Handlung zu erkennen, sondern aus dem Vorhandensein der klinischen Symptome der Hysterie. Diese und ihren Grad zu constatiren und ihren Einfluss auf das Fühlen, Denken und Handeln des betreffenden Individuums zu erörtern, ist Aufgabe des Gerichtsarztes. Wohl selten wird er sich berechtigt fühlen, zu erklären, dass durch das abnorme Fühlen die freie Willensbestimmung vollkommen ausgeschlossen gewesen sei (§. 51 deutsch. St.-G.), oder ganz unmöglich geworden sei (§. 56 österr. St.-G.-E.), noch weniger aber, dass eine gänzliche Beraubung der Vernunft im Sinne des §. 2, lit. a, des gegenwärtigen österr. St.-G.-B. bestanden habe; dagegen wird er häufig zugeben müssen, dass die betreffende Person in Folge ihres Leidens weniger im Stande war, sich zu beherrschen, respective den durch äussere Motive oder durch innere Gefühle aufgetretenen Impulsen zu widerstehen, als unter analogen Verhältnissen der normale Mensch. Sache des Gerichtes wird es sein, diese Thatsache als Milderungsumstand aufzufassen und bei dem Ausmasse der Strafe in Anrechnung zu bringen.

In den schwereren Formen des Hysterismus sind Sinnesdelirien verschiedener Art eine häufige Erscheinung, und diese, sowie die verschiedenen hypochondrischen Sensationen können leicht zur Ausbildung entsprechender Wahnvorstellungen führen, da bei der Hysterie, ebenso wie bei anderen Erscheinungsformen der psychischen Degeneration eine grosse Geneigtheit zur einseitigen Fixirung gewisser Vorstellungen im Bewusstsein und zur primären Verfälschung desselben besteht. In der That ist das Bild, welches solche Individuen dann bieten, jenem der primären Verrücktheit sehr analog, und insbesondere ist hier wie dort der Verfolgungswahn eine häufige Erscheinung, sowie, und zwar noch häufiger, gewisse Formen des religiösen Wahnsinns, namentlich die Besessenheit und die visionär-ekstatischen Zustände.

Maniakische sowohl als melancholische Verstimmungen mit entsprechenden Delirien, sowie die letztgenannten Zustände können im Anschlusse an periodische Anfälle von „hysterischen Krämpfen“ auftreten, denselben vorangehen oder vicariirend für diese sich einstellen. In diesem Falle können wir denselben Aeusserungen begegnen, wie bei den besprochenen analogen Formen der Epilepsie, insbesondere denselben schreckhaften Delirien und Angsthandlungen. Doch sind die Details des ganzen Paroxysmus ungleich variabler als bei der Epilepsie und die Bewusstseinsstörung im Allgemeinen seltener so hochgradig als bei dieser, weshalb auch die Amnesie, welche bei den epileptischen Paroxysmen die Regel ist, bei den rein hysterischen die Ausnahme bildet (+Schüle+).

[Sidenote: Dämonomanie.]

Von diesen Erscheinungsformen des hysterischen Irrseins haben die dämonomanischen, sowie die visionär-ekstatischen noch eine besondere Bedeutung einestheils insoferne, als dieselben gläubigen Seelen als Aeusserung der Einwirkung höherer Mächte imponiren, und von religiösen Fanatikern oder Proselytenmachern in ihrem Sinne ausgebeutet werden, anderseits aber, weil sie auch bei anderen disponirten Individuen den Anstoss zum Ausbruch ähnlicher psycho- oder neuropathischer Erscheinungen und so selbst zum Auftreten förmlicher hystero-dämonomanischer, insbesondere unter der Form des Besessenseins sich präsentirender Epidemien Veranlassung geben können, die keineswegs nur dem Mittelalter angehören, sondern auch in unseren Zeiten vorkommen und trotz aller Aufklärung immer wieder zu denselben Verwirrungen bezüglich ihrer Deutung führen.

[Sidenote: Besessenheit.]

Eine derartige Epidemie ist im Jahre 1878 und 1879 in Verzegnis in Oberitalien vorgekommen, worüber in der „Rivista sperimentale“, 1879, pag. 89 von Dr. +Franzolini+ berichtet wird. Dieselbe ging aus von einem 26jährigen Mädchen Namens Vidusson, welches bereits seit 8 Jahren Symptome von Hysterie gezeigt hatte, insbesondere Globus hystericus und häufigen unmotivirten Stimmungswechsel. Seit Januar 1878 hatten sich hysterische Krämpfe eingestellt, die anfangs von Jedermann für krankhaft gehalten und darnach behandelt wurden. Allmälig entstand jedoch das Gerede, dass die Krämpfe und das mit diesen verbundene Schreien eine ungewöhnliche Ursache haben müsse und bald war das ganze Dorf sammt Umgebung der Ueberzeugung, dass die V. besessen sei, umsomehr, als auch die Geistlichkeit dieser Ansicht war und öffentliche Exorcismen einleitete, die das Uebel nur verschlimmerten. Trotzdem blieb die V. durch 7 Monate mit ihrer Krankheit isolirt. Erst im Juli fing ein anderes, ebenfalls schon früher hysterisch gewesenes Mädchen an, ähnliche Symptome zu zeigen und sofort darauf ein drittes und viertes, und nachdem diese Erkrankungen ruchbar geworden waren und einen grossen Zusammenlauf von Volk veranlasst hatten, namentlich aber, nachdem die Geistlichkeit im Hause und öffentlich zahlreiche Exorcismen vorgenommen hatte, wurde die Krankheit epidemisch, so dass im Ganzen etwa 40 Frauen und Mädchen von derselben ergriffen wurden. +Bei allen bestanden schon früher Erscheinungen gewöhnlicher Hysterie+, Globus hystericus, Hyperästhesien, allgemeine sowohl als einzelner Sinne, besonders des Gehörs, vorübergehende motorische und sensible Lähmungen, hohe Reizbarkeit etc. Unter dem Einflusse der obgenannten Umstände steigerten sich diese Erscheinungen nicht nur, sondern es traten auch neue auf in der Form von dämonomanischen, anfallsweise auftretenden Delirien von meist einstündiger Dauer, die meist durch Gemüthsaufregungen, insbesondere durch religiöse Vorgänge (Exorcismen) hervorgerufen wurden. Inhalt des Deliriums bildete stets die Idee des Besessenseins, wobei die Kranken von einem in ihrem Körper sich aufhaltenden bösen Geiste sprachen und sich so benahmen, wie wenn die Schreie und Schimpfworte, die sie ausstiessen, von diesem bösen Geiste ausgehen würden. Nach dem Anfalle verblieben einige in einem Zustand von Somnolenz oder Ermattung, andere dagegen boten ausser mässiger Erregung keine sonstigen Erscheinungen. Alle erklärten, nichts von dem zu wissen, was während des Anfalles mit ihnen geschah, was die untersuchenden Aerzte bezweifeln. Ueberhaupt zeigte sich in diesen wie in anderen Fällen ein sonderbares Gemisch von entschieden pathologischen Erscheinungen und zweifelloser Simulation, eine Thatsache, durch welche sich der begutachtende Arzt nicht beirren lassen wird, um so weniger, als gerade bei Hysterischen die Neigung zu Uebertreibungen, Entstellungen etc. mit zum Krankheitsbilde gehört und ebenso gegenüber thatsächlichen äusseren Vorkommnissen als gegenüber den eigenen Sensationen und pathologischen Symptomen sich geltend machen kann, wobei überdies nicht zu übersehen ist, dass manche Aeusserungen, die als Simulation imponiren, auch nur auf krankhafter Störung der Reproductionstreue beruhen können.

[Sidenote: Visionär-ekstatische Zustände.]

Auch die +visionär-ekstatischen+ Zustände entwickeln sich aus Hysterie und Hysteroepilepsie, treten ebenfalls anfallsweise auf, meist in Verbindung mit Convulsionen und bestehen in einseitiger traumhafter Fixirung des Bewusstseins durch religiöse Hallucinationen und Wahnvorstellungen in religiös-hallucinatorischer Verzückung mit mehr weniger vollständiger Amnesie für die Dauer des Anfalles. Auch hier begegnen wir, ebenso wie bei den „Besessenen“, in der Regel jener eigenthümlichen Combination mit offenbar simulirten Angaben und Handlungen, deren Grund meist auf von den Kranken selbst oder ihrer Umgebung beabsichtigte Irreführung oder Ausbeutung gläubiger Seelen zu beziehen ist, im besten Falle aus der durch die gefundene Beachtung und vermeintliche Bedeutung geweckten Eitelkeit sich erklärt.

Eine interessante Beobachtung dieser Form hysterischen Irrseins bringt +Krafft+-+Ebing+ (Lehrb. d. for. Psychop., pag. 200, und Friedreich’s Blätter, 1874, pag. 374), betreffend eine 15jährige, schon als Kind schreckhafte, nervöse Bauerstochter, welche in der Entwicklungsperiode an polymorphen Krämpfen zu leiden hatte, zu welchen sich im weiteren Verlaufe Verlust des Bewusstseins und visionär-ekstatische Zustände hinzugesellten, während deren sie den messelesenden Priester und den Empfang himmlischer Speisung darstellt, später allerhand andere religiöse Pantomimen hinzufügt und im offenbaren Einverständnisse mit ihren Angehörigen eine vollständige Enthaltung von irdischer Nahrung simulirt hatte, weshalb sie wegen Betrug in Anklagestand versetzt wurde.

d) Die alkoholische Geistesstörung.

Es ist zu unterscheiden der +Rausch+ oder die transitorische Geistesstörung, die durch den vereinzelten Genuss grösserer Mengen von alkoholischen Getränken zu Stande kommt, von dem eigentlichen +alkoholischen Irrsein+, welches in Folge habituellen Missbrauches derselben sich entwickelt.

Der Rausch.

[Sidenote: Depressionsstadium.]

Man kann eine Exaltations- und eine Depressionsperiode des Rausches unterscheiden. Das +Exaltations-+ oder +Excitationsstadium+ umfasst die verschiedenen Grade der erregenden Wirkung des Alkohols. Die niedersten Grade dieser Wirkung, wie sie nach mässigen Dosen dieses Reizmittels sich einstellen, sind allgemein bekannt und bestehen in Hebung der Stimmung, Erhöhung des Muskelgefühls und in Erleichterung der Vorstellungsthätigkeit, somit zunächst in einer Erhöhung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit, deren Erzielung den Hauptgrund des so verbreiteten Genusses alkoholischer Getränke bildet. Von dieser erwünschten Wirkung des Alkohols bis zum eigentlichen Rausche gibt es mannigfache Uebergänge. Die Stimmung wird immer erregter, übermüthiger, die Reizbarkeit wird erhöht, das Benehmen lärmend, streitsüchtig, die Vorstellungsthätigkeit anfangs abnorm beschleunigt, später überstürzt und ungeordnet und daher weniger im Stande, die Handlungen des Betreffenden zu reguliren, insbesondere die gleichzeitig erhöhten Triebe, namentlich den Geschlechtstrieb, in entsprechender Weise zu beherrschen. Mit diesen Erscheinungen geht eine zunehmende Röthung des Gesichtes und Pulserregung einher und die ersten Zeichen beginnender Störung im Bereiche der Sinnesperception, sowie motorische Störungen machen sich bemerkbar. Die Sinneswahrnehmungen, besonders jene des Gesichtes, stehen mit den betreffenden Objecten nicht mehr im richtigen Verhältnisse, werden unrichtig aufgefasst, es kommt zu Fehlern in der Localisation der Objecte, die Sprache wird überstürzt, später lallend, der Gang unsicher, das freie Stehen erschwert. Hiermit ist der Uebergang zum +Depressionsstadium+ gegeben.

Die Sinnesperception wird immer trüber, matter, die Objecte erscheinen wie verschleiert und verschwommen und schliesslich werden nur die gröbsten Sinneseindrücke empfunden. Das Vorstellen wird ungeordnet, die Betäubung immer auffälliger, das Sprechen immer schwerer und geht schliesslich in unverständliches Lallen über; die Unfähigkeit zum Gehen und Stehen nimmt zu, bis endlich das Individuum bewusstlos zusammensinkt und in einen soporösen Zustand verfällt, aus welchem es selbst durch Rütteln, Schreien und ähnliche Eindrücke gar nicht oder nur unvollkommen erweckt werden kann und der dann in tiefen Schlaf übergeht.

[Sidenote: Volle Berauschung.]

Von den hier in Betracht genommenen Gesetzen erwähnt nur das gegenwärtige österr. St.-G. die Rauschzustände ausdrücklich, indem es in §. 2 c eine Handlung oder Unterlassung auch dann für nicht zurechenbar erklärt, wenn dieselbe in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen „+vollen Berauschung+“ begangen worden ist. Wie der Gesetzgeber diesen Ausdruck verstanden haben wollte, geht aus dem Nachsatze derselben Alinea hervor, welcher lautet: „oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war“. Es wäre demnach dieser Begriff im Allgemeinen identisch mit dem der „Bewusstlosigkeit“, wie ihn der §. 56 des österr. St.-G.-E. und der §. 51 des deutschen St.-G. gebrauchen, ohne die Trunkenheit speciell zu erwähnen.[576]

[Sidenote: Einfluss des Rausches auf die Einsicht und Willensbestimmung.]

Der Gesetzgeber scheint also ein berauschtes Individuum erst von dem Zeitpunkte an als unzurechnungsfähig anzusehen, von welchem an dessen Unterscheidungsvermögen (in dem oben auseinandergesetzten weiteren Sinne) als gänzlich aufgehoben oder wenigstens hochgradig getrübt anzusehen ist. Dies ist der Fall in den höheren Graden des Depressionsstadiums des Rausches; es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass schon in den früheren Stadien des Rauschzustandes und noch bevor das Unterscheidungsvermögen in dem vom Gesetze offenbar gemeinten Grade alienirt ist, die Fähigkeit des Betreffenden, gewissen Impulsen zu widerstehen, so wesentlich beeinträchtigt sein kann, dass auch schon deshalb die Zurechnungsfähigkeit als aufgehoben angesehen werden muss. Dies muss umsomehr zugegeben werden, als sich aus dem Gebahren Berauschter unschwer erkennen lässt, dass überhaupt der Einfluss des Alkohols sich früher in Störungen der Selbstbestimmungs- (Selbstbeherrschungs-) Fähigkeit und in Alterationen des Fühlens bemerkbar macht, als in solchen der Intelligenz.[577]

Obgleich im Allgemeinen die verschiedenen Grade der Störung, die sowohl die Intelligenz, als die Selbstbestimmungsfähigkeit im Rausche erleidet, so bekannt sind, dass man meinen sollte, dass Richter und Geschworene allein im Stande wären, sich über das Vorhandensein derselben und ihren Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit selbst ein Urtheil zu bilden, und obzwar, weil diese Meinung allgemein verbreitet ist, in solchen Fällen, wo blos die Trunkenheit des Thäters in Frage kommt, in der Regel eine ärztliche Begutachtung des Geisteszustandes nicht gefordert wird, so ist doch die Beurtheilung solcher Fälle keineswegs eine leichte, einestheils der vielfachen Uebergänge wegen, die zwischen vollkommener und bereits beeinträchtigter Selbstbestimmungsfähigkeit, sowie noch mehr zwischen letzterer und vollkommener Aufhebung derselben existiren, anderseits weil schon unter normalen Verhältnissen eine ganze Reihe individueller und äusserer Umstände die Intensität der Alkoholwirkung beeinflusst, so z. B. von ersteren die Angewöhnung, von letzteren die Qualität (Stärke) des Getränkes, die Menge, die in einer bestimmten Zeit getrunken wurde, die Temperatur des betreffenden Raumes, anderweitige Aufregung etc. Auch ist leicht einzusehen, dass es im Verlaufe des Rausches, so lange das Individuum überhaupt noch handlungsfähig ist, keine Erscheinung gibt, deren Auftreten für sich allein etwa die Grenze zwischen blos geminderter und bereits aufgehobener Selbstbestimmungsfähigkeit bezeichnen würde. Eine solche Erscheinung wäre allerdings der Verlust der Erinnerung, und auf dieselbe zu reagiren ist von besonderer Wichtigkeit. Die Amnesie ist aber natürlich erst nachträglich constatirbar, ihr Nachweis auf objectivem Wege nicht leicht zu führen und Vorsicht in dieser Beziehung umsomehr angezeigt, als bei Individuen, die im Rausche irgend eine strafbare That begangen haben, nichts gewöhnlicher ist, als die naheliegende Angabe der Amnesie. Anderseits schliesst vollkommene Erinnerung an das Vorgefallene eine Unfähigkeit zur Selbstbestimmung keineswegs aus, da ja, wie oben erwähnt, letztere auch bestehen kann, ohne dass der Rausch bis zur „Bewusstlosigkeit“ gediehen sein musste. Letzterer Umstand ist auch deshalb beachtenswerth, weil man bei Laien ganz gewöhnlich der Ansicht begegnet, dass in hoher Trunkenheit begangene Handlungen nothwendig einen confusen verworrenen Charakter an sich tragen müssen, während trotz aufgehobener oder hochgradig beeinträchtigter Selbstbestimmungsfähigkeit noch Handlungen vorkommen können, die sich in ihrer äusseren Erscheinung von frei gewollten nicht wesentlich unterscheiden.

Das Verhalten nach der That ist bei bis zur Unzurechnungsfähigkeit Berauschten keineswegs immer gleich. In vielen Fällen bleibt das Gebahren des Individuums auch nach der That ein dem bisherigen entsprechendes und das Fortdauern dieses Gebahrens, respective das Fortdauern oder gar die Zunahme der Symptome der Trunkenheit ist von hoher diagnostischer Bedeutung, von noch grösserer das etwa bald auftretende Verfallen in jenen tiefen Schlaf, wie er schwere Rauschzustände abzuschliessen pflegt. In anderen Fällen folgt der That eine gewisse Ernüchterung, in Folge welcher der Betreffende die Bedeutung seiner Handlung erkennt und darnach sich zu benehmen vermag. Fälle dieser Art sind ungleich schwieriger zu beurtheilen als die erstangeführten, insbesondere die betreffenden Handlungen umsoweniger von blossen Affecthandlungen zu unterscheiden, je mehr sie in dieser Richtung motivirt erscheinen. Hier ist es besonders angezeigt, sich nicht etwa nur an einzelne Symptome, Motive etc. zu halten, sondern sämmtliche Momente in ihrem Zusammenwirken einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen, um zu einer Abschätzung des Geisteszustandes des Betreffenden im Momente der That zu gelangen.

[Sidenote: Abnorme Reaction gegen Alkohol.]

Wir haben bisher den Alkoholrausch im Auge behalten, wie er sich unter gewöhnlichen Verhältnissen zu äussern pflegt. Forensisch ungemein wichtig ist aber die Thatsache, dass verhältnissmässig häufig +abnorme Reactionen gegen Alkoholgenuss+ vorkommen, die sich entweder dadurch kundgeben, dass schon verhältnissmässig geringe Quantitäten von Alkohol Rauschzustände hervorrufen oder dadurch, dass im Verlaufe letzterer ungleich intensivere oder solche Geistesstörungen eintreten, die beim gewöhnlichen Rausche sich nicht einzustellen pflegen. +Krafft+-+Ebing+ (l. c. 261) fasst solche abnorme Erscheinungsformen der Alkoholwirkung unter der Bezeichnung „der pathologischen Rauschzustände“ zusammen, eine Bezeichnung, die insoferne nicht ganz richtig ist, als ja auch der gewöhnliche Rausch als ein pathologischer Zustand aufgefasst werden muss.

Der Intoleranz gegen Alcoholica wegen nicht erfolgter Angewöhnung an diese wurde bereits Erwähnung gethan und sie muss insbesondere bei Frauen und sehr jugendlichen Individuen in Betracht gezogen werden. Eine solche kann aber auch aus pathologischen Gründen bestehen, insbesondere als Theilerscheinung einer abnorm labilen Gehirnorganisation, wie bei Hereditariern, bei Epileptikern, in den Anfangsstadien und im weiteren Verlauf von Psychosen, so namentlich in maniakischen Zuständen, beim paralytischen Irrsein, oder sie kann nach der Genesung von Psychosen oder anderen schweren Hirnerkrankungen, namentlich nach Kopfverletzungen, zurückbleiben oder endlich als Theilerscheinung des chronischen Alkoholismus selbst sich entwickeln. Verhältnissmässig geringe Mengen alkoholischer Getränke genügen, um die Functionen solcher defecter Hirne in Unordnung zu bringen, und derartige Individuen werden leicht für gewöhnliche Trunkenbolde gehalten, während der Leichtigkeit und Häufigkeit, mit welcher sie in Rausch verfallen, pathologische Hirnzustände zu Grunde liegen.

Die Rauschzustände selbst gestalten sich bei solchen Individuen leicht abnorm, entweder indem die Excitation den Charakter maniakischer Aufregung annimmt oder indem Delirien auftreten oder beide Zustände sich combiniren. Rauschzustände dieser Art sind meist gefährlichen Charakters und zeigen nicht selten eine gewisse Aehnlichkeit mit aus anderen Ursachen auftretenden transitorischen Manien, mit denen sie auch das Brüske des Auftretens, die tiefe Störung des Bewusstseins, den raschen Verlauf und den Ausgang in tiefen Schlaf mit nachträglicher Amnesie gemein haben.

Alkoholisches Irrsein im engeren Sinne.

Die Summe der krankhaften Veränderungen, die sich in Folge habituellen Uebergenusses alkoholischer Getränke einstellen, pflegt man als chronischen Alkoholismus zu bezeichnen. Das alkoholische Irrsein ist somit eine Theilerscheinung des letzteren.

Die somatischen Veränderungen in Folge chronischen Alkoholismus sind bekannt. Abnorme Fettbildung, sowohl im subcutanen Zellgewebe als insbesondere in den inneren Organen, Leber, Nieren, willkürlicher und unwillkürlicher Musculatur (Herz), sowie an den Gefässen als körnige und fettige Degeneration derselben bildet die klinisch und anatomisch am meisten hervortretende Veränderung. Ferner chronische Catarrhe des Magens, der Lungen, auch des Rachens und der Conjunctiven, Erweiterung der kleinen Gefässe mit consecutiven Stasen, sowohl in der Haut, besonders des Gesichtes, als in den inneren Organen, von denen namentlich die in der Pia meninx und die consecutiven chronischen Oedeme der inneren Hirnhäute, die Verdickungen derselben und die chronische Pachymeningitis zu erwähnen sind. Verdauungsstörungen, Appetitlosigkeit, häufige Kopfschmerzen, Schwindel, zunehmende Sehschwäche, gestörter Schlaf, sensible und motorische Störungen, namentlich Muskelschwäche, Tremores, Herzpalpitationen, in schweren Formen lähmungsartige oder Collapsuszustände oder epileptische, beziehungsweise epileptiforme Anfälle vervollständigen das Bild.

[Sidenote: Psychische Degeneration der Säufer.]

Die psychischen Störungen im Verlaufe des chronischen Alkoholismus bestehen entweder in progressiv sich entwickelnder psychischer Schwäche oder in intercurrirenden, mehr weniger anfallsweise auftretenden Psychosen. Häufig sind Combinationen beider Zustände.

Die fortschreitende +psychische Schwäche der Alkoholiker+ pflegt sich zuerst im Bereiche des sittlichen und ethischen Fühlens geltend zu machen, indem sich in dieser Beziehung eine gewisse Stumpfheit kundgibt, die bis zur moralischen Anästhesie sich steigern kann (Moral insanity). Veränderung des Charakters ist hiervon die nächste Folge, die desto mehr auffällt, je weniger sie zufolge des Standes, der Erziehung und des früheren Verhaltens des Individuums erwartet werden kann. Vernachlässigung der gewöhnlichen, früher auch beobachteten Forderungen der Sitte, des Anstandes, der Reinlichkeit inauguriren die geistige Decadenz und insbesondere jene sittliche und gesellschaftliche Verkommenheit, in welche der Trunkenbold schliesslich verfällt. Ungleich später zeigen sich auffallendere Zeichen von Beeinträchtigung der Intelligenz als progressiver Schwachsinn, die schliesslich selbst in Blödsinn übergehen kann. Exacerbationen und Remissionen machen sich bemerkbar; erstere insbesondere nach neuerlichen Alkoholexcessen, wobei die zunehmende Intoleranz gegen Alcoholica immer mehr sich kundgibt. Erhöhte Reizbarkeit, häufiger unmotivirter Stimmungswechsel und zeitweilige Anwandlungen von Sinnestäuschungen, besonders des Gesichtes, sowie von Verfolgungswahnideen sind häufige Erscheinungen. Charakteristisch ist die zunehmende Schwäche der Willenskraft, die den Betreffenden trotz noch vorhandenen Einsicht in das Verderbliche seines Gebahrens verhindert, dem physischen und psychischen Verfall durch Aufgeben oder Mässigen des Alkoholgenusses sich entreissen und ihn immer wieder den herantretenden Versuchen unterliegen lässt.

Man begreift, dass unter solchen Umständen die Fähigkeit, verbrecherischen Impulsen zu widerstehen, frühzeitig eine Beeinträchtigung erfahren muss und dass dieselbe, wenn die psychische Degeneration bereits weiter gediehen ist, leicht vollständig aufgehoben werden kann. Daraus erklärt sich auch das unverhältnissmässig grosse Contingent, welches dem Trunke ergebene Individuen zur Zahl der Verbrecher liefern und nicht minder die auffällig häufigen Recidiven bei diesen.

[Sidenote: Delirium tremens.]

Von den transitorisch auftretenden psychischen Störungen der Alkoholiker ist zunächst das +Delirium tremens seu potatorum+ zu erwähnen. Man versteht darunter acut auftretende Anfälle maniakischer Aufregung oder Angst von 2- bis 8tägiger Dauer mit specifischen Delirien unter gleichzeitiger Exacerbation der somatischen Symptome des Alkoholismus, besonders der Tremores. Die Anfälle werden meist durch besondere Ursachen ausgelöst, so durch einen starken Rausch, jedoch nicht immer im unmittelbaren Anschluss an diesen, sondern häufig erst 2-3 Tage nach dem Excess, ferner durch heftige Gemüthsaufregungen, durch Verletzungen, acute Erkrankungen, durch epileptische Anfälle, aber auch durch die plötzliche Entziehung des gewohnten Alkoholgenusses, überhaupt durch alle heftigen psychischen oder physischen Eingriffe, und zwar desto leichter, je öfter bereits Anfälle von Delirium tremens aufgetreten waren. In der Regel geht ein kurzes (1-2tägiges) Prodromalstadium voraus, bestehend in Unwohlsein, Kopfschmerz, gastrischen Erscheinungen und Schlaflosigkeit, worauf rasch der Ausbruch des Deliriums erfolgt; der Kranke wird ungemein aufgeregt, unruhig, ängstlich, sucht zu entfliehen, und es treten Hallucinationen auf, besonders des Gesichtes, die sehr häufig Thiervisionen, besonders grosse Mengen kleinerer, selten grösserer Thiere (Mäuse, Käfer, Schlangen, Wölfe), aber auch andere durchwegs schreckende Objecte fast immer in grosser Zahl, z. B. Schaaren von Polizisten, Gespenster u. dergl. zum Gegenstande haben. Das Bewusstsein ist nicht vollständig aufgehoben und man vermag auf lautes Anrufen mitunter verständige Antworten zu erhalten, worauf jedoch alsbald das Bewusstsein von den Hallucinationen occupirt wird. Auch die Erinnerung besteht und der Kranke ist in der Lage, nach erfolgter Genesung über die Vorgänge während des Deliriums ziemlich gut Auskunft zu geben. Während der Dauer des Anfalles besteht Schlaflosigkeit; mit dem ersten guten Schlafe verschwinden meist die Symptome, mitunter aber halten sie noch einige Zeit in abgeschwächtem Grade an. Fieber besteht nur ausnahmsweise, häufig dagegen Albuminurie. Das Delirium tremens findet sich am häufigsten im Mannesalter (zwischen 30-50 Jahren), nur ausnahmsweise bei jüngeren Männern und noch seltener bei Frauen. Habitueller Schnapsgenuss ist in dieser Beziehung ungleich gefährlicher, als der von Wein oder Bier, vielleicht weniger des hohen Alkoholgehaltes wegen, als wegen Mitwirkung des Amylalkohols (Fuselöls) oder, wie beim Absynth, gewisser ätherischer Oele. Auch verdient die Thatsache Beachtung, dass sowohl das Delirium tremens, als der Alkoholismus überhaupt weniger bei solchen Individuen sich einstellt, die isolirte Rausche sich antrinken, dazwischen aber immer nüchtern bleiben, als bei jenen, die in verhältnissmässig kurzen Zwischenräumen monate- oder gar jahrelang, wenn auch immer nur kleinere Quantitäten alkoholischer Getränke geniessen und daher fast perpetuell unter dem Einflusse des Alkohols stehen, wie z. B. Kellner, Gastwirthe, Kutscher etc.

Während des Deliriums sind die Betreffenden sowohl sich als Anderen gefährlich. Sich selbst theils wegen der gestörten Perception der Aussenwelt, die sie z. B. veranlasst, Fenster für Thüren anzusehen, theils in Folge der durch die schreckhaften Sinnesdelirien genährten Angst, die sie zu lebensgefährlichen Fluchtversuchen und nicht selten zum Selbstmorde treibt; Anderen durch Angsthandlungen, in Folge hallucinatorischer oder illusorischer Verkennung der Personen und ihres Gebahrens und der daraus sich ergebenden Wahnvorstellungen.

[Sidenote: Verfolgungswahn bei Säufern.]

Eine zweite forensisch besonders wichtige und verhältnissmässig häufige Form von transitorischem Irrsein der Alkoholiker ist die des +Verfolgungswahns+. Es kommt auf Grundlage der durch den Alkoholismus bewirkten abnormen Sensationen und daraus entspringenden Illusionen oder in Folge aufgetretener Hallucinationen zu hypochondrischer und melancholischer Verstimmung und zu Verfälschungen des Bewusstseins durch Wahnvorstellungen, welche durchwegs eine Bedrohung der eigenen Persönlichkeit durch Andere zum Inhalte haben, ohne dass sonst die Logik des Denkens wesentlich beeinträchtigt wäre. Wir haben es demnach mit demselben Krankheitsbilde zu thun, wie wir es bereits als eine, und zwar häufige Erscheinungsform der primären Verrücktheit kennen gelernt haben. Es kommt eben dem Gehirn des Alkoholikers die gleiche Geneigtheit zu, äussere Eindrücke und innere Sensationen (Hallucinationen und Illusionen) unmittelbar zu Wahnvorstellungen umzusetzen, wie dem anderweitig, insbesondere durch angeborene, namentlich hereditäre Veranlagung defecten. Doch unterscheidet sich der aus Alkoholismus entsprungene Verfolgungswahn von der gleichen Form der primären Verrücktheit theils durch die Anamnese und das gleichzeitige Bestehen anderer Symptome des chronischen Alkoholismus, vorzugsweise aber durch das blos zeitweise oder wenigstens mit Exacerbationen und Remissionen verbundene Auftreten der Verfolgungsideen, sowie auch durch die fortschreitende psychische Decadenz, während der Verfolgungswahn der primären Verrücktheit einen mehr habituellen psychischen Zustand darstellt und durch das ganze Leben bestehen kann, ohne in Blödsinn oder Schwachsinn zu übergehen. Die Hallucinationen und Illusionen, sowie die daraus sich entwickelnden Wahnvorstellungen sind in beiden Fällen dieselben. Auffallend häufig ist der Wahn ehelicher Untreue, eine forensisch sehr beachtenswerthe Thatsache, weil gerade dieser Wahn leicht zu Gewaltthaten führen kann. Auch der Vergiftungswahn ist nicht selten und steht wahrscheinlich mit den so häufigen Catarrhen der Schling- und Verdauungsorgane in einem Zusammenhange.

[Sidenote: Trance state.]

Eine besondere, allerdings noch weitere Prüfung erfordernde Form transitorischen Irrseins der Alkoholiker sind die von +Crothers+ und +Beard+ (Virchow’s Jahrb. 1872, I, 489) als +Trance state+ beschriebenen transitorischen Zustände der Alkoholiker, während welcher das Individuum sich wie ein bewusstes benimmt, aber nachträglich für das, was in dieser Zeit geschah, keine Erinnerung besitzt. Diese automatischen Zustände, welche in manchen Beziehungen an die bei Hypnotismus oder bei Epilepsie auftretenden erinnern, werden durch neuerlichen Alkoholgenuss hervorgerufen, der aber keineswegs ein übermässiger zu sein braucht. Nach +Crothers+ und +Beard+ ist diese Erscheinung häufig; insbesondere hat +Crothers+ dieselbe in 62 Fällen beobachtet und ist überzeugt, dass eine Menge von verbrecherischen Handlungen in einem solchen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden „Trance state“ verübt wurden und, obgleich sie häufig mit dem sonstigen Charakter des Thäters im Widerspruche standen und auch sonst nicht motivirt erschienen, doch in der Regel zur Verurtheilung führten, weil keine schwere Berauschung nachgewiesen werden konnte und die behauptete Amnesie keinen Glauben fand. +Crothers+ theilt seine Fälle in drei Kategorien: erstens solche, in welchen die Geistesthätigkeit während der „Trance“ in den gewohnten Bahnen des Denkens und Handelns verblieb; zweitens solche, in denen ungewohnte Gedanken und Handlungen sich äusserten; und drittens solche, in denen verbrecherische Impulse bestanden.

[Sidenote: Dipsomanie.]

Die +Dipsomanie+ oder der sogenannte Quartalsuff, d. h. die meist in längeren Intervallen paroxysmusweise sich einstellende Trinkwuth, während welcher sich der Kranke, der in den Intervallen der ordentlichste und nüchternste Mensch sein kann, dem sinnlosesten Trinken ergibt, wobei es ihm schliesslich gar nicht mehr auf die Qualität, sondern auf die Menge und Stärke des alkoholischen Getränkes ankommt, findet sich vorzugsweise bei erblich Belasteten und dürfte, wie vorzugsweise von +Magnan+ und +Tamburini+ (Virchow’s Jahrb. 1884, II, 52 und 1885, I, 515) ausgeführt wurde, nur eine der vielen Formen des hereditären periodischen Irrseins darstellen, welche mit paroxysmalen Trinkimpulsen einhergeht und mit Alkoholismus nur insoferne eine Beziehung hat, als die wiederholten und gehäuften Alkoholexcesse zu diesem und seinen Consequenzen führen können.

[Sidenote: Berauschende Gifte.]

Analoge psychische Störungen, wie wir sie nach übermässigem Alkoholgenuss auftreten sehen, können auch in Folge der Einwirkung anderer in die Classe der +narcotischen oder ihnen verwandten Gifte+ gehörenden Substanzen (der sogenannten Hirngifte) auftreten.

Zunächst kann man bei allen mit diesen zu Stande gekommenen acuten Vergiftungen ein Excitations- und ein Depressionsstadium unterscheiden und das erstere, welches nur beim Chloralhydrat vollkommen zu fehlen scheint (+Schülle+), bietet im Allgemeinen das Bild des Rausches mit mehr oder weniger entwickelter Aufregung und Sinnesdelirien, während dessen Gewaltthaten leicht vorkommen können. Am bekanntesten ist in dieser Beziehung der rauschartige Zustand und die damit verbundene, mitunter hochgradige Aufregung in den ersten Stadien der Chloroform- oder Aethernarcose und der Opiumrausch.

Aber auch nach grösseren Gaben von Morphium (0·015-0·05) wurden solche Zufälle beobachtet, ferner nach Vergiftung mit Solaneen (Hyosciamus, Belladonna, Datura etc.) oder giftigen Schwämmen; ferner nach Einwirkung von Kohlenoxydgas (auch von SH: +Eulenberg+, Gewerbehyg. 143), endlich auch nach Einwirkung der leichten Kohlenwasserstoffe, besonders des Benzins (+A. Gabalda+, Sur les accid. causés par la Benzine et la Nitrobenzine. Paris 1879), wobei bemerkenswerth ist, dass maniakische Aufregungen auch erst nachträglich, nachdem das Individuum aus dem Betäubungszustande zu erwachen beginnt, auftreten können. Ein solcher Fall, betreffend einen durch Leuchtgas vergifteten und während der Wiederbelebungsversuche maniakalisch gewordenen Arbeiter, findet sich im Jahresbericht f. Pharmacie, 1870, pag. 540, ein anderer von Manie beim Erwachen aus einer Atropinnarcose in der Wiener med. Presse, 1878, Nr. 36.

[Sidenote: Morphinismus.]

Noch wichtiger ist die Thatsache, dass habitueller Missbrauch, respective chronische Einwirkung einzelner der genannten Stoffe analoge Veränderungen im Organismus, insbesondere analoge psychische Störungen hervorbringen kann, wie wir sie beim chronischen Alkoholismus kennen gelernt haben. Solche Zustände sind nach lange fortgesetzter Einwirkung von Chloroform, Aether, Benzin, insbesondere aber nach Missbrauch von Morphiuminjectionen beobachtet worden. Der auf letztere Weise herbeigeführte Zustand ist als +Morphinismus+ bekannt. Man kann bei diesem ebenso wie beim Alkoholismus die allmälig zu Stande kommende somatische und psychische Veränderung, den Morphinismus im engeren Sinne, und gewisse intercurrirende, dem Delirium tremens analoge Exaltationszustände unterscheiden. Erstere ist im Allgemeinen ähnlich jener der Alkoholiker, doch fehlt die abnorme Fettbildung und die Kranken magern im Gegentheile ab (+Fiedler+, +Levinstein+). Die Hautfarbe wird blass und fahl, der Gesichtsausdruck schlaff, der Blick ausdruckslos, verschwommen. Unsicherer Gang und Tremores, besonders der Zunge, stellen sich ein. Appetit und Geschlechtstrieb schwinden, sensorische und sensible Anästhesie oder Hyperästhesie treten auf, ausserdem zunehmende psychische Schwäche, besonders Abnahme des Gedächtnisses und der Willensenergie, sowie Geneigtheit zu Illusionen und Hallucinationen und zu unmotivirtem Stimmungswechsel.

Die dem Delirium tremens analogen Excitationszustände treten insbesondere nach plötzlicher Entziehung der gewohnten Morphiuminjectionen ein. Es kommt zu hochgradiger Aufregung, Angst und Verzweiflung, Tremor, Hallucinationen und Neigung zum Selbstmord, meist mit Collapserscheinungen beiläufig 12 Stunden nach der Entziehung (+Levinstein+). Gewaltthaten gegen sich und Andere können in einem solchen Aufregungszustande leicht vorkommen und mit allem Grund empfiehlt +Levinstein+ bei seiner Behandlungsmethode des Morphinismus durch plötzliche Entziehung des Morphiums die sorgfältigste persönliche Ueberwachung seitens des Arztes. Beim hiesigen Strafgericht sind bereits wiederholt Fälle vorgekommen, in welchen der Morphinismus einmal eine Rolle spielte. Einmal bei einem wegen Betruges zu 24stündiger Haft verurtheilten Photographen, bei dessen vorschriftsmässig vorgenommener Leibesvisitation eine Injectionsspritze und Morphiumlösung gefunden und trotz Protestation des Gefangenen verwahrt worden war. Am anderen Tage befand sich der Inhaftirte in der grössten Aufregung, tobte und schrie, er werde wahnsinnig und konnte in keiner Weise beruhigt werden. Der Zustand wurde als Morphinismus erkannt und, da die Haft abgelaufen war, dem Manne das Spritzchen und die Lösung ausgefolgt, worauf sein nächstes Beginnen war, sich noch auf dem Corridor des Gefängnisses eine Injection beizubringen. In einem zweiten Falle hatte ein bei einem Taschendiebstahl ergriffener Arzt (!) sich als Morphiophagen ausgegeben und behauptet, die That in einer durch Morphiummissbrauch (innerlich und durch Injectionen) bewirkten Geistesverwirrung begangen zu haben. Sämmtliche diesbezügliche Angaben wurden als Lügen constatirt und in dem gerichtsärztlichen Gutachten, als gegen Morphinismus sprechend, mit Recht der Umstand hervorgehoben, dass bei dem Betreffenden, obgleich er, während er sich in Beobachtung befand, kein Morphin zu nehmen in der Lage war, gleichwohl nicht jene Erscheinungen auftreten, die nach plötzlicher Entziehung des gewohnheitsmässigen Gebrauches von Morphium unausbleiblich sind. -- Den Angaben neuerer Beobachter zufolge (+Schmidbauer+, +Garnier+, +H. Smith+ u. A.) sind es vorzugsweise Hereditarier und andere neuropathische Individuen, welche zu Morphinismus, respective zu den dadurch veranlassten dauernden oder transitorischen psychischen Störungen disponiren, was auch bei Beurtheilung forensischer Fälle in Betracht kommen müsste.

[Sidenote: Fieberdelirium.]

Mit den durch toxische Stoffe bewirkten acuten und chronischen psychischen Störungen haben in vielen Beziehungen diejenigen eine Aehnlichkeit, welche durch +infectiöse Erkrankungen+ zu Stande kommen können.

Wir meinen zunächst das +Delirium+ bei acuten Erkrankungen dieser Art, welches in den fieberhaften Stadien bekanntlich zum Bilde vieler derselben gehört. Allgemein bekannt ist das Typhusdelirium und das Delirium bei den acuten Exanthemen, besonders der Scarlatina und der Variola, ferner beim Gesichtserysipel. Aber auch viele andere und darunter sehr gewöhnliche acute Erkrankungen können mitunter mit Delirien einhergehen; so die croupöse Pneumonie, der acute Gelenksrheumatismus und acute septicämische Processe, insbesondere das Puerperalfieber. Aufregung, Sinnestäuschung und hochgradige Bewusstseinsstörung bilden das gewöhnliche Bild des betreffenden Fieberdeliriums, welches auf eine Reizung des Gehirns theils durch die Infectionsstoffe selbst, theils durch die hohen Fiebertemperaturen zurückgeführt werden kann. Für die wesentliche Mitwirkung des letzteren Momentes spricht das Zusammenfallen der Delirien mit den höchsten Temperaturssteigungen und die bei der Insolation (Sonnenstich) gemachte Erfahrung, dass hohe Hitzegrade für sich allein nicht blos schwere Störungen der Hirnfunctionen im Allgemeinen, sondern insbesondere acute Geistesstörungen, theils depressiven, theils maniakischen Charakters herbeizuführen vermögen. Das Delirium muss aber keineswegs auf der Acme der Erkrankung eintreten, sondern kann bereits im Beginne derselben sich einfinden, was insbesondere im sogenannten Ausbruchsstadium der acuten Exantheme geschehen kann. Kinder und jugendliche Individuen bieten am häufigsten diese Erscheinung, aber auch bei Erwachsenen kann sie vorkommen, und es scheinen besonders Alkoholiker und überhaupt solche Individuen dazu zu disponiren, deren Gehirn zu geistiger Erkrankung eine originäre oder erworbene Geneigtheit besitzt.

So haben wir pag. 417 eines Kindes erwähnt, welches von seinem eigenen Vater in Folge eines im Ausbruchsstadium der Blattern aufgetretenen Deliriums aus dem Fenster geworfen worden war. Das gerichtsärztliche Gutachten über den damaligen Geisteszustand des Mannes hat +Zippe+ (Wiener med. Wochenschr. 1877, pag. 128) mitgetheilt. Der Betreffende, M. E., 35 Jahre alt, hatte im Alter von 14 Jahren einen schweren Typhus durchgemacht und im 19. Jahre wurde er von den Flügeln einer Windmühle erfasst und dabei so verletzt, dass er durch mehrere Wochen bewusstlos gelegen haben soll. M. E. ist wirthschaftlich ganz herabgekommen, hat sein eigenes und seiner Frau Vermögen durchgebracht, ist dem Trunke ergeben und hat seit jeher excessiv gelebt. Am 15. October ging er, obgleich sich schon unwohl fühlend, wie gewöhnlich zur Arbeit, kam schon zeitlich Nachmittags nach Hause mit zerrissenen und beschmutzten Kleidern und sah nach Angabe seiner Kinder ganz verändert aus, als ob er krank wäre. Er misshandelte seine Kinder in rohester Weise, wie er es bis dahin nicht gethan hatte und drohte, sie Alle aufzuhängen. Abends erfolgte Nasenbluten. Den ganzen anderen Tag blieb er im Bette und in den ersten Morgenstunden der folgenden Nacht erfolgte die That, während die übrigen Kinder schliefen. Kurz nach derselben fand man M. E. angekleidet an sein Bett angelehnt und er antwortete auf die Frage, wie sein Kind auf die Strasse komme, in roher Weise: „Weil ich es heruntergeschmissen habe“, und weiter, dass er es nicht mehr ernähren könne. Letztere Erklärung gab er auch am Polizeicommissariate ab, woselbst er bis zum 19. Morgens verblieb, dann an das Landesgericht abgeliefert wurde, wo man zahlreiche frische Blatternpusteln an ihm bemerkte und sofort die Uebertragung in das Inquisitenspital veranlasste. Bei der später durch die Gerichtspsychiater vorgenommenen Untersuchung fanden sich zahlreiche noch frische Blatternnarben im Gesicht, und sowohl das Aussehen des Mannes, als die Anamnese liessen den Potator erkennen. Das Gutachten ging mit Recht dahin, dass die That im ersten Fieberdelirium vor dem Ausbruche einer Blatternerkrankung verübt wurde, und es wurde insbesondere ausgeführt, dass M. E. offenbar schon am 15. October erkrankt war und Fiebererscheinungen zeigte, die Vorboten des Blatternausbruches waren und bereits auf das Bewusstsein des M. E. störend eingewirkt hatten und noch mehr im weiteren Verlaufe einwirken konnten, um so leichter, als bei ihm in Folge früherer schwerer Hirnerkrankungen und der Trunksucht eine exquisite Disposition zu Bewusstseinsstörungen vorhanden war.

[Sidenote: Geistesstörung in Folge schwerer Erkrankung. Traumzustände.]

Es können ferner die im Verlaufe der genannten Erkrankungen theils als gewöhnliches Delirium, aber auch in Form melancholischer oder maniakischer Psychosen auftretenden Geistesstörungen mit der Erkrankung selbst exacerbiren und remittiren, wie dies insbesondere während des acuten Gelenksrheumatismus wiederholt beobachtet und zuerst von +Griesinger+ hervorgehoben wurde. In anderen Fällen kommt es erst in der Reconvalescenz zu Geistesstörungen, vorzugsweise zu Melancholien mit zeitweiligen Angstanfällen und schreckhaften Sinnesdelirien, seltener zu maniakischen Störungen. Dieselben sind entweder unmittelbare Folge der durch die Erkrankung gesetzten Erschöpfung und Anämie oder letztere sind die Ursache, dass äussere Eindrücke, insbesondere Gemüthsaufregungen, das psychische Gleichgewicht leichter zu stören vermögen als sonst. Die meisten der sogenannten Puerperalpsychosen dürfen sich auf diese Weise deuten lassen.

Bemerkenswerth sind die dauernden psychischen Schwächezustände, die nach schweren Erkrankungen desto leichter zurückbleiben können, je mehr und unmittelbarer dabei das Gehirn betheiligt war, noch mehr die gesteigerte Labilität des psychischen Gleichgewichtes und die Charakterveränderungen ad pejus, die, wie bereits bei der Besprechung des „moralischen Irrseins“ erwähnt wurde, auf Verlust oder Beeinträchtigung der Feinheit des moralischen Sinnes, des moralischen und ethischen Fühlens zurückzuführen sind und in forensischer Beziehung dieselbe Bedeutung besitzen, wie die angeborenen Defecte im Bereiche dieser feinsten Leistung des Menschenhirns. Sämmtliche dieser Folgezustände können in verschiedenen Graden ihrer Ausbildung vorkommen, und es können insbesondere die niederen übersehen oder nicht richtig gedeutet werden, während sie, wenigstens für den Arzt, auffallen und verständlich werden, wenn er das psychische Verhalten des Individuums mit demjenigen vergleicht, welches dasselbe vor seiner Erkrankung dargeboten hatte.

[Sidenote: Traumzustände.]

Erwähnung verdient noch die +Schlaftrunkenheit+, weil auch in diesem Zustande Gewaltthaten begangen werden können und thatsächlich begangen wurden.[578] Man versteht unter Schlaftrunkenheit jenen Zustand der Betäubung, in welchem man sich unmittelbar nach dem Erwachen aus tiefem Schlafe befindet. Gewöhnlich dauert dieser Zustand kaum einen Augenblick, um dann dem vollen Bewusstsein Platz zu machen. Unter gewissen Umständen kann die Betäubung und Unbesinnlichkeit einige Augenblicke andauern und durch die während derselben auftretenden Vorstellungen zu Gewaltthaten führen. Diese Vorstellungen sind entweder solche, die den Betreffenden gerade im Traum beschäftigt hatten, oder sie wurden durch äussere Eindrücke veranlasst, die in dem Augenblicke, in welchem sie das Erwachen des Schlafenden bewirkten, verfälscht in’s Bewusstsein gelangten, oder sie sind durch zufälliges Zusammentreffen beider Momente entstanden. So kann es z. B. geschehen, dass Jemand, der gerade von Mördern träumt, wenn er ganz unerwartet aus tiefem Schlaf geweckt wird, den Weckenden als den ihn bedrohenden Mörder ansieht und ihn darnach behandelt. So sehr man derartige Möglichkeiten zugeben muss, so ist doch einschlägigen Angaben gegenüber die grösste Vorsicht, insbesondere die sorgfältigste Erhebung und Berücksichtigung der concreten Umstände angezeigt, zu welchen u. A. ausser der That selbst und des Zeitpunktes ihrer Verübung, die Festigkeit des Schlafes, die Art und Zeit des Aufweckens, sowie auch das Alter des Individuums (junge Personen scheinen zu solchen Vorkommnissen mehr zu disponiren), gehören würden, ferner von anamnestischen Momenten das bisherige Verhalten des Individuums im Schlafe und die Erhebung, ob nicht etwa aus pathologischen Gründen (psycho- oder neuropathischer Constitution) eine abnorme Reaction auf die betreffenden Eindrücke erfolgt sein konnte.

Das Vorkommen des sogenannten +Nachtwandelns+ soll nicht geleugnet werden, ebensowenig, dass während eines solchen Zustandes eventuell auch Gewaltthaten verübt werden können. Dass jedoch einschlägigen Behauptungen noch weniger unbedingt Glauben geschenkt werden darf, als den eben besprochenen, ist klar. Auch hier wird insbesondere auf die Anamnese und auf etwaige psycho- oder neuropathische Constitution besondere Rücksicht genommen werden müssen, einestheils weil analoge Erscheinungen, insbesondere bei mit letzterer behafteten Personen beobachtet wurden, andererseits weil, wie +Maudsley+ („Die Zurechnungsfähigkeit der Geisteskr.“, pag. 243) richtig bemerkt, es sehr verdächtig erscheinen müsste, wenn der somnambulische Zustand damals, wo das Verbrechen verübt wurde, zum ersten Male aufgetreten sein soll.

Allgemeines über die Untersuchung und Begutachtung von Individuen wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit.

Die Grundlage und Vorbedingung einer richtigen Beurtheilung des Geisteszustandes eines Individuums beim Begehen einer concreten Handlung ist die Kenntniss der ganzen psychischen Persönlichkeit, welche nur durch eine sorgfältige Erhebung der Anamnese und durch genaue klinische Untersuchung erlangt werden kann. [579]

[Sidenote: Anamnese. Ursachen von Geistesstörungen.]

Die +Anamnese+ hat in erster Linie eventuelle erbliche Einflüsse im Auge zu behalten, daher insbesondere zu erheben, ob in der Familie, namentlich bei den Eltern, psycho- oder neuropathische Zustände vorkamen, oder Erscheinungen, die auf solche den Schluss gestatten. Ist Geistesstörung bekannt von Seite des Vaters, der Mutter, der Geschwister oder anderer Familienmitglieder? Sind in der Familie auffallende Charaktereigenthümlichkeiten vorgekommen und welche? Hat ein Selbstmord oder Selbstmordversuch in der Familie stattgefunden, welcher Art, bei welchem Familienmitgliede und in welchem Alter? Waren die Eltern oder Grosseltern des Untersuchten zu einander blutsverwandt und in welchem Grade? Waren die Eltern der Trunksucht ergeben? War ein Familienmitglied mit einer Gehirn-, Rückenmarks- oder einer anderen nervösen Krankheit (Lähmung, Convulsionen, Epilepsie, Chores, Hysterie, Hypochondrie, Neuralgie etc.) behaftet? Leben die Eltern oder Geschwister noch, welche sind gestorben, woran und in welchem Alter? Dies sind die wichtigsten Fragen, welche sich ergeben, und es sind dieselben, welche laut Erlass der niederösterreichischen Statthalterei vom 4. November 1875 bei Abgabe eines Kranken in eine Irrenanstalt von dem diese Abgabe vermittelnden Arzte schriftlich beantwortet werden müssen.

Die weiteren Erhebungen haben sich zunächst zu beziehen auf den Gang der physischen und psychischen Entwicklung des Individuums, namentlich auf die Erziehung und die Erziehungsresultate.

Wie erwähnt, zeigen sich angeborene Schwächen der Intelligenz und andere angeborene psychische Anomalien sehr frühzeitig, sowohl beim Schulunterrichte, als bei der häuslichen Erziehung, und wenn auch das durch sie bewirkte Verhalten des Kindes häufig genug nicht verstanden und ganz unrichtig gedeutet wird, so ist doch gerade die nachträgliche Constatirung dieses Verhaltens nicht selten geeignet, zum Verständnisse des Falles beizutragen. In physischer Beziehung ist auf etwaige Anomalien in dem Eintreten physiologischer Entwicklungserscheinungen, wie des Gehens, Sprechens, Zahnens, insbesondere aber der Geschlechtsreife zu achten, da solche auch als Theilerscheinung einer fehlerhaften Organisation sich ergeben können.

Ebenso ist auf neuropathische Erscheinungen in der Kindheit oder während der erwähnten Entwicklungsperioden zu reagiren, und es sind dabei nicht blos schwere Zustände, z. B. die Epilepsie, im Auge zu behalten, sondern auch die sogenannten Fraisen der Kinder, die Chorea, dann die verschiedenen Formen der sogenannten epileptoiden Zustände, denen, wie bei Besprechung des epileptischen Irrseins erwähnt wurde, eine noch grössere Bedeutung zukommt als der eigentlichen Epilepsie.

[Sidenote: Klinische Untersuchung.]

Eine besondere Bedeutung besitzt der Nachweis solcher Vorgänge, die erfahrungsgemäss Geisteskrankheiten herbeizuführen oder eine Disposition zu diesen zurückzulassen vermögen. Es gehören hierher insbesondere die Kopfverletzungen (vergl. pag. 318) und eine grosse Reihe von Krankheiten, die die psychischen Centralorgane entweder unmittelbar betrafen oder mittelbar auf dieselben einwirken konnten (vergl. pag. 956), und es wäre hauptsächlich darauf zu achten, ob nicht erst, seitdem solche Einflüsse eingewirkt haben, eine Veränderung des Charakters und Gebahrens des Individuums bemerkt worden ist.

In gleicher Weise ist auf Trunkenheit (eventuell Intoleranz gegen Alcoholica) und auf Onanie oder andere geschlechtliche Ausschweifungen zu reagiren, endlich aber sind auch die äusseren Verhältnisse und Schicksale des Betreffenden einer eingehenden Würdigung und Prüfung zu unterziehen, da es bekannt ist, in welcher Weise dieselben auf die psychische Entwicklung im Allgemeinen und wenn sie sich ungünstig gestalten, auf die Entstehung von Geistesstörungen einzuwirken vermögen und weil eben aus dem Gebahren des Individuums innerhalb der ihm durch seine sociale Stellung angewiesenen Verhältnisse am ehesten die Intelligenz und Gemüthsart, überhaupt der ganze Charakter desselben erschlossen werden kann.

[Sidenote: Untersuchung d. körperl. Verhältnisse u. d. psych. Grundthätigkeiten.]

Die +Untersuchung+ des Betreffenden hat sich nicht blos auf den psychischen, sondern auch auf den somatischen Zustand zu beziehen und hat überhaupt nach den Regeln streng klinischer Untersuchung zu geschehen. In somatischer Beziehung ist insbesondere aufzunehmen: 1. Das Alter, Körpergrösse und Körperbau, Ernährungszustand und Hautfarbe. 2. Schädelbildung, wobei insbesondere auf Abnormitäten derselben (Asymmetrien, abnorme Form und Grösse) zu achten ist. Die betreffenden Verhältnisse sind nicht blos durch allgemeine Beschreibung, sondern auch durch Messungen zu constatiren. 3. Gesichtsbildung, und zwar Verhältniss des Gesichtsskelettes zum Schädel, insbesondere Kieferbildung und eventuelle Asymmetrien, Hasenscharten, Spaltung und Asymmetrie des Gaumens, Gesichtsausdruck, motorisches Verhalten der Gesichtsmuskeln (Facialislähmungen, mimische Krämpfe), vasomotorisches Verhalten der Gesichtshaut (leichtes oder asymmetrisches Erröthen bei geringen Veranlassungen), Verhalten des Kopfhaares und Bartwuchses (vergl. pag. 902). 4. Sinnesorgane, besonders: Auge, Blick, Verhalten der Pupillen und der Augenmuskeln (Strabismus, eventuelle Gesichtsfeldeinengung, Daltonismus, Dyschromatopsie); Ohren (angewachsene Ohrläppchen, Fehlen des Helix, henkelförmig abstehende Ohrmuscheln. Gefühl: Hyperästhesien und Anästhesien. Verhalten des Tast- und Wärmegefühles. Gegen Druck empfindliche Stellen der Wirbelsäule besonders am Halse. 5. Verhalten der Zunge beim Hervorstrecken (Zittern), Sprechen: ob Narben an derselben, wie mitunter bei Epileptikern. 6. Verhalten der Musculatur, des Stammes und der Extremitäten, Lähmungserscheinungen (Tremores, Ataxie locomotrice), Zuckungen, automatische Bewegungen. 7. Geschlechtssphäre, Abnormitäten der Genitalien (Hypo-, Epispadie, Kryptorchie, Zwitterbildung, Verkümmerung der Genitalien, Mangel der Schamhaare), Menstruation, hysterogene Zonen, pathologische Processe der inneren Genitalien, insbesondere des Uterus, Aeusserung des Geschlechtstriebes. 8. Verhalten der vegetativen Functionen.

Bei der Untersuchung des psychischen Verhaltens empfiehlt es sich, von den psychischen Grundthätigkeiten, dem Vorstellen, Fühlen und Wollen auszugehen.

Das Vorstellungs- (Denk-) Vermögen ist sowohl in formeller als inhaltlicher Beziehung zu prüfen und daher einestheils zu untersuchen, ob die Aufnahme und Verarbeitung der Vorstellungen in abnorm beschleunigter Weise geschieht oder ob eine allgemeine oder einseitige Behinderung (Hemmung) dieser Thätigkeiten sich bemerkbar macht, und wie sich der logische Zusammenhang der einzelnen Vorstellungen gestaltet, anderseits welcher Vorrath von Wissen und welchen Inhaltes vorhanden ist, insbesondere aber ob Hallucinationen oder Illusionen oder spontan entstandene (objectlose) Ideen bestehen und in diesem Falle, ob der Betreffende sie noch zu corrigiren vermag oder ob sie den Charakter von Wahnvorstellungen angenommen haben. Die Prüfung des Fühlens hat sich nicht blos auf die Constatirung der (exaltirten oder deprimirten) Stimmung und der Geneigtheit zu Gemüthsschwankungen (Affecten) zu erstrecken, sondern auch auf das sittliche und ethische Fühlen, auf das Verhältniss der egoistischen zu den altruistischen Gefühlen und die dadurch bedingte Färbung des Charakters. Ferner auf das sinnliche Fühlen, insbesondere auf das Verhalten des Geschlechtstriebes. Bezüglich der Willenssphäre ist auf die Willensenergie zu reagiren, insbesondere ob, wie beim Blödsinn, Schwäche des Willens, oder wie bei melancholischen Zuständen Hemmung, oder wie bei maniakischer Exaltation Ungebundenheit desselben oder impulsiver triebartiger Drang zu gewissen Handlungen besteht und in welchem Grade der Untersuchte diese Antriebe zu beherrschen vermag.

Die Aeusserungen der psychischen Grundthätigkeiten sind nicht blos für sich allein zu erwägen, sondern auch in ihrem Zusammenhange mit den übrigen und bezüglich des gegenseitigen Einflusses derselben, insbesondere in der Richtung, ob zwischen ihnen ein logisch richtiges Verhältniss besteht oder nicht.

[Sidenote: Vorgang beim Examen.]

Der Vorgang, welchen man einzuschlagen hat, um zu Erkenntniss der besprochenen Verhältnisse zu gelangen, besteht in der Unterredung mit dem Betreffenden und in der Beobachtung seines Gebahrens.

Es liegt in der Natur der einschlägigen Fälle, dass bei Einzelnen schon eine einmalige Untersuchung genügt, um die Abgabe eines Gutachtens über den Geisteszustand des betreffenden Individuums zu gestatten, bei anderen aber, und dahin gehört die Mehrzahl, wiederholte, in verschiedenen Zeitabschnitten vorzunehmende, oder eine längere ununterbrochene Beobachtung hierzu nothwendig erscheint. Letzteres ist wohl in der Regel nur in einer Irrenanstalt möglich, und dieser Umstand hat auch die deutsche Strafprocess-Ordnung bestimmt, im §. 81 zu gestatten, dass behufs Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines Angeklagten Letzterer durch Gerichtsbeschluss auf Antrag der Sachverständigen und nach Anhörung des Vertheidigers in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werden kann. Doch darf die Verwahrung daselbst 6 Wochen nicht überschreiten. Ist die continuirliche Beobachtung in einer Irrenanstalt nicht möglich oder nicht angezeigt, dann ist es Sache des Gerichtsarztes, sich durch wiederholte Untersuchung (Vorbesuche) über den Geisteszustand des Betreffenden zu instruiren, um dann (im Termin) sein schliessliches Gutachten abgeben zu können.[580] Ueber den Vorgang beim Examen des zu Untersuchenden lassen sich keine Regeln aufstellen; derselbe muss dem Verständniss und dem Tacte des betreffenden Arztes überlassen bleiben. Doch empfiehlt es sich, mit allgemeinen Fragen zu beginnen und erst im weiteren Verlaufe des Gespräches auf Details, insbesondere auf die incriminirte That überzugehen. Opportun erscheint es ferner, nach dem Vorleben, den Familienverhältnissen, Schicksalen etc. des Untersuchten sich zu erkundigen, einestheils weil man dadurch die Anamnese erhebt, anderseits das Vertrauen des Betreffenden erweckt und mit diesen Fragen häufig genug Verhältnisse berührt, die mit der betreffenden Geistesstörung in irgend einem Nexus stehen und deren Schilderung mitunter noch am ehesten den Kranken zur Aeusserung seines Charakters, insbesondere aber von Wahnvorstellungen bewegen kann, die er vielleicht sonst verbirgt. Dass man überhaupt auf Dissimulation von letzteren gefasst sein muss, wurde a. a. O. vielfach hervorgehoben.

[Sidenote: Vorgang beim Examen. Geisteszustand zur Zeit der That.]

Nachdem der Gerichtsarzt durch Erhebung der Anamnese und eigene Untersuchung der wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung der psychischen Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Gesammtheit gewonnen, schreitet er zur +Beurtheilung des Geisteszustandes zur Zeit der That+, wegen welcher der Betreffende in Anklage steht. Dieselbe erfordert die Erwägung einestheils des psychischen Zustandes des Betreffenden zur Zeit der That, sowie der äusseren Einflüsse, die auf ihn gerade einwirkten, anderseits die der That selbst und des Verhaltens des Thäters vor, während und nach derselben.

[Sidenote: Motiv.]

In erster Beziehung kommen sowohl physiologische, als pathologische Zustände in Betracht; so das Pubertätsstadium, Menstruation, Schwangerschaft, Entbindungszustand, Wochenbett, Klimacterium, ferner eben bestehende acute oder chronische Erkrankung, sowie Trunkenheit, eventuell toxische Einwirkungen anderer Art. Auch der Einfluss der Hitze, die Ermüdung, Schlaftrunkenheit etc. wird nicht zu übersehen sein, noch weniger aber jener, der aus Zusammenwirkung mehrerer der genannten Momente, sowie dieser und äusserlich provocirter Gemüthsaufregung resultirt.

In zweiter Beziehung ist zu bemerken, dass, wenn es auch keine Handlungen gibt, die für sich allein den geisteskranken Zustand des Thäters beweisen würden, da selbst das Ausgraben und Schänden von Leichen, Menschenfresserei und Vampyrismus, Massenmord und andere Ungeheuerlichkeiten nicht unter allen Umständen Aeusserungen eines Geistesgestörten bilden, sondern auch ebenso, wie z. B. ganz entsetzliche Selbstverstümmelungen, auch nur aus Aberglauben, religiösem Fanatismus oder aus äusserlich bedingter Gemüthsrohheit und selbst, wie z. B. der Massenmord, aus egoistischer Berechnung hervorgegangen sein konnten, so ist doch bei dem Umstande, als Gefühlsstumpfheit auch in Folge angeborenen Defectes vorkommen kann, daran zu denken, ob nicht dieselbe und die durch sie bedingte That aus einem solchen resultirt. Auch wird man sich, wenn z. B. an dem betreffenden Opfer eine Unzahl von Verletzungen oder eine förmliche Zerfleischung gefunden wird, oder mehrere Personen hingeschlachtet wurden, erinnern, dass die Gewaltthaten gewisser Geisteskranker, namentlich der Epileptiker, sich durch ungewöhnliche Brutalität und blindes Wüthen auszeichnen, wenn wir auch zugeben müssen, dass Aehnliches auch nur aus heftigen Affecten hervorgegangen sein konnte.

Aeusserlich ganz unmotivirte Affecthandlungen müssen desto mehr den Verdacht von Geistesstörung erwecken, je schwerer der Charakter der betreffenden Handlung war, je weniger sie daher etwa in die Kategorie jener unbewussten oder halbbewussten Handlungen gerechnet werden kann, die auch von Geistesgesunden aus Zerstreutheit, momentaner „Gedankenabwesenheit“ begangen werden können. Wenn z. B. Jemand auf der Strasse eine ihm ganz fremde Person ohne alle Veranlassung ersticht oder erschiesst, so ist wohl gleich von vornherein die Vermuthung gerechtfertigt, dass man es mit einem Geisteskranken zu thun habe und insbesondere daran zu denken, dass solche Handlungen theils in Folge von Wahnvorstellungen von Verrückten, Wahnsinnigen oder Epileptikern und bei Mania transitoria, theils im Angstaffect von Melancholikern und Epileptikern (bei Ersteren auch als indirecter Selbstmord. d. h. in der Absicht, um hingerichtet zu werden), aber auch als rein impulsive Acte, als Theilerscheinung gewisser hereditär überkommener psychopathischer Zustände vorkommen können.

Ebenso werden gewisse Diebstähle, bei welchen der gestohlene Gegenstand für den Thäter vollkommen werthlos ist und bei welchem auch kein Grund für die Annahme besteht, dass die That nur geschah, um den Eigenthümer zu schädigen oder zu ärgern, den Verdacht auf Geistesstörung erwecken, und auch hier werden wir uns erinnern, dass derartige, im gewöhnlichen Sinne ganz unmotivirte Handlungen für gewisse Formen von Geistesstörung nahezu pathognomisch sind, so namentlich für die epileptische Verwirrtheit und für gewisse Stadien des paralytischen Irrseins.

Ein blosses Missverhältniss zwischen Motiv der That und der Schwere der letzteren beweist für sich allein durchaus nicht, dass dieselbe in geistesgestörtem Zustande begangen wurde, denn es ist bekannt, dass auch Geistesgesunde mitunter aus ganz unbedeutenden Beweggründen schwere Verbrechen begehen, wovon insbesondere die sogenannten Affecthandlungen zahlreiche Beispiele liefern. Morde wegen weniger Gulden und selbst Kreuzer sind auch bei Geistesgesunden keine ganz ungewöhnlichen Vorkommnisse, noch weniger Eigenthumsbeschädigungen, welche den Eigenthümer auf das Empfindlichste treffen, ja ruiniren, während der Thäter nur Unbedeutendes gewinnt. Es ist in solchen Fällen nicht blos die allgemeine Bedeutung des Motives, sondern zunächst diejenige zu erwägen, welche dasselbe für das betreffende Individuum hatte. Dabei wird man allerdings, insbesondere Affecthandlungen gegenüber, nicht vergessen, dass bei krankhaft erhöhter Reizbarkeit unbedeutende Ursachen ungleich leichter schwere Handlungen provociren können, als bei Gesunden, und dass solche ungewöhnliche Reactionen sogar bei vielen Geistesstörungen zum ganzen Bilde derselben gehören.

Viele Handlungen sind schon deshalb auch für Laien auffällig, als sie mit dem sonstigen Charakter des Individuums im Widerspruche stehen, und es empfiehlt sich deshalb allerdings, wie +Casper+ hervorhob, jedenfalls zu erwägen, ob man sich von dem betreffenden Individuum einer solchen That versehen konnte oder nicht. Es wäre jedoch irrig, blos auf diesen Umstand ein Gewicht zu legen, da einestheils verschiedene Verhältnisse auch eine bisher tadellose Person zur Begehung ganz unerwarteter Handlungen bewegen können, anderseits weil eine habituell bestehende oder periodisch sich äussernde Charakterschlechtigkeit auch nur den Ausdruck, beziehungsweise die Theilerscheinung einer erworbenen oder angeborenen Geisteskrankheit bilden kann, wie ja a. a. O. wiederholt hervorgehoben wurde.

[Sidenote: Planmässigkeit der That.]

Ein grosses Gewicht wird in der Regel darauf gelegt, ob die betreffende That mit Ueberlegung, beziehungsweise mit einer gewissen Berechnung oder gar Planmässigkeit geschehen ist, indem insbesondere das Laienpublicum in dem Nachweis dieser Bedingungen das Hauptkriterion der Zurechnungsfähigkeit erblickt. Dies gilt jedoch keineswegs unbedingt. Auch Geisteskranke können mit Ueberlegung und Planmässigkeit handeln, insbesondere alle jene, bei denen nur ein krankhaftes Fühlen besteht oder isolirte Wahnvorstellungen vorhanden sind, ohne dass jedoch die Fähigkeit zum sonst logisch richtigen Denken verloren gegangen wäre. Insbesondere ist es von den an partieller Verrücktheit, namentlich an Verfolgungswahn Leidenden bekannt, dass sie ihre Wahnideen und auch die aus ihnen hervorgehenden Antriebe nicht blos lange zu verbergen, sondern auch die betreffenden Handlungen mit Berechnung und Planmässigkeit auszuführen verstehen. So berichtet +Dufour+ (Virchow’s Jahresb. 1880, I, 654) über einen mit Verfolgungswahn behafteten Geisteskranken, der, um von seinen eingebildeten, ihn mit angeblichen Vergiftungsversuchen bedrohenden Feinden nach Amerika entfliehen zu können, ein altes, ihm als reich bekanntes Ehepaar überfallen und lebensgefährlich verletzt hatte und dabei so planmässig vorgegangen war, dass er schon mehrere Tage zuvor einen Hammer gekauft, unmittelbar vor der That sich das Gesicht geschwärzt und sogar ein eigenes Leinwandgewand über seine Kleider angezogen hatte, um, wie er nachträglich eingestand, sich dessen leichter entledigen zu können, falls er sich bei der That mit Blut besudeln würde. Ebenso wurde beim hysterischen Irrsein hervorgehoben, dass von Hysterischen die aus ihrem krankhaften Fühlen hervorgegangenen Handlungen nicht selten mit grossem Raffinement ausgeführt werden, um den Verdacht auf Andere zu wälzen. Auch Blödsinnige gehen gar nicht selten mit Berechnung und mitunter mit einer gewissen Schlauheit vor, wie wir ja schon bei ganz kleinen Kindern und selbst bei Thieren beobachten können. Anderseits sind ja sehr viele von entschieden zurechnungsfähigen Individuen verübte Handlungen Thaten des Augenblickes, bei welchen von einer längeren Ueberlegung oder Planmässigkeit nicht die Rede sein kann.

[Sidenote: Verhalten nach derselben.]

Ein weiterer Werth wird auf das Verhalten des betreffenden Individuums nach begangener That gelegt, und man ist insbesondere geneigt, aus unmittelbar nach der Handlung eingetretener Ernüchterung, Aeusserungen der Reue, Hilfeleistung, namentlich aber aus dem Bestreben, die That zu verbergen oder sich auf andere Art, z. B. durch Flucht, der Strafe zu entziehen, auf Zurechnungsfähigkeit zu schliessen. Man sieht jedoch leicht ein, dass ein derartiges Gebahren zunächst nur beweist, dass der Betreffende sich der bereits begangenen That bewusst geworden ist, nicht aber auch, dass dies in gleicher Weise schon vor und während der Begehung derselben der Fall gewesen war. Auch bei Individuen, die eine That im Zustande hochgradiger Bewusstseinsstörung begangen haben, kann nach derselben und durch dieselbe eine Ernüchterung und eine gewisse Erkenntniss des Vorgefallenen mit den daraus hervorgehenden Consequenzen von Reue, Flucht etc. sich einstellen. Im hochgradigen normalen, sowie im pathologischen Affect begangene Handlungen, zu welchen insbesondere die aus melancholischem Angstaffect hervorgegangenen gehören, sowie manche in der Trunkenheit geschehenen, liefern hiervon Beispiele, und auch bei entschieden Wahnsinnigen kann es geschehen, dass sie ihre That zu verbergen oder zu entstellen trachten.

Man wäre daher nicht berechtigt, aus dem Nachweis des bezeichneten Verhaltens ohne Weiteres positive Schlüsse auf normalen Geisteszustand des Thäters zu ziehen; dagegen läge es näher, an Geistesstörung zu denken, wenn das Verhalten des Thäters nach geschehener That in auffälliger Weise abweichen würde von demjenigen, wie es unter ähnlichen Verhältnissen von einem normalen Menschen erwartet werden sollte und in der Regel bei einem solchen beobachtet wird. Wenn Jemand trotz der eben geschehenen blutigen That fortfährt zu toben und nicht beruhigt werden kann, so müssen wir darin ein ebenso auffälliges Symptom erblicken, wie darin, wenn in einem anderen Falle der Thäter trotz dieser weder eine Aufregung, noch sonstige Gemüthsbewegung erkennen lässt. Letzteres bekundet, dass sich der Betreffende der begangenen Handlung entweder gar nicht bewusst geworden ist, oder eine solche Gemüthsstumpfheit, die desto mehr eine pathologische sein kann, je mehr sie den natürlichsten Regungen widerspricht. In dem berüchtigten Falle +Hackler+ schlief derselbe, nachdem er seine Mutter auf grässliche Weise ermordet und die Leiche unter dem Bette versteckt hatte, in letzterem noch durch zwei Nächte, und zwar, wie er bei der Hauptverhandlung erklärte, so ruhig und gut, dass zwischen diesem und dem sonstigen Schlafe kein besonderer Unterschied zu bemerken war. Die Zwischenzeit hatte der Bursche mit dem Besuch von Wirthshäusern und Theatern ausgefüllt und nach seiner Verhaftung, sowie bei der Hauptverhandlung keine Spur von Reue gezeigt, im Gegentheil eine so hochgradige Gefühllosigkeit, dass er noch vor seiner Hinrichtung ruhig schlief und unmittelbar vor dieser eine reichliche Mahlzeit mit grossem Appetit zu verzehren vermochte! Unwillkürlich drängt sich hier die Annahme auf, dass diese wahrhaft ungeheuerliche Gefühllosigkeit einen pathologischen Grund gehabt haben konnte. In anderen Fällen kann das Unterlassen jeglicher Vorkehrung, um die That zu verbergen oder sich der Strafe zu entziehen, auf Geistesstörung hinweisen, noch mehr aber verworrenes Reden und confuses oder ganz unzweckmässiges Handeln. So wurde ein pensionirter Officier in einem Kaffeehaus betreten, wie er sich einen fremden Winterrock aneignen wollte. Schon am Tage vorher hatte er in demselben Kaffeehause einen Rock entwendet. Mit diesem Rock bekleidet, war er nun wieder erschienen, hatte dadurch selbstverständlich die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt und es leicht gemacht, ihn bei dem zweiten Versuche zu ertappen. Die Untersuchung ergab weit gediehenen paralytischen Blödsinn. Ueber die Amnesie und ihre Verwerthung, sowie über den nach gewissen Paroxysmen auftretenden tiefen Schlaf haben wir bereits an anderen Orten gesprochen.

[Sidenote: Simulation von Geistesstörung.]

+Simulation+ von Geisteskrankheit ist keineswegs so häufig, wie gewöhnlich angenommen wird, einestheils weil, wie +Kreusser+ („Ueber Simulation von Geisteskrankheiten.“ Württemb. med. Correspondenzbl. 1882, pag. 283) richtig bemerkt, der Explorand sich in der Regel wohl bewusst ist, dass er, im Falle er für geisteskrank erklärt werden sollte, in eine Irrenanstalt kommen würde, was er begreiflicher Weise perhorrescirt, anderseits aber vorzugsweise deshalb, weil eine gelungene, d. h. auch den Sachverständigen zu täuschen geeignete Simulation einer Geistesstörung neben psychiatrischen Kenntnissen eine Energie und Ausdauer, eine Entfaltung von psychischer und physischer Anspannung erfordert, die kaum möglich ist.[581] In der Regel provociren die Simulanten in der Meinung, dass bei Geisteskranken Alles verkehrt sein müsse, die unsinnigsten Dinge, wodurch sie sich eben verrathen. So antwortete ein von +Snell+ („Ueber Simulation von Geistesstörungen.“ Allg. Zeitschr. f. Psych. XXXVII, pag. 257) untersuchter Simulant auf die Frage, wie alt er sei: „100 Kilometer“, legte sich Abends verkehrt in’s Bett, behauptete, 5 Ohren, 5 Augen, 5 Pfund Nasen und 20 Finger zu haben, nannte einen grossen Thorschlüssel Uhrschlüssel, multiplicirte „2 mal 4 ist 6 und 2 mal 5 ist 8“ u. s. w. „Vergessen der gewöhnlichsten Dinge,“ sagt +Snell+, „kommt allerdings auch bei gewissen Krankheiten, z. B. Blödsinn, Paralyse, vor. Wenn aber ein Mensch, der noch vor wenigen Tagen oder Wochen im Besitze seiner vollen Gesundheit war, vorgibt, nicht mehr schreiben oder lesen zu können, Namen und Heimat nicht mehr weiss und consequent falsche Angaben macht, so ist damit die Simulation erwiesen.“ In zweifelhaften Fällen ist die Beobachtung in einer Anstalt angezeigt. Nicht zu übersehen ist, dass auch Geisteskranke simuliren und dissimuliren können, und dass Geisteskrankheit und Simulation sich keineswegs ausschliessen. Auch wird von den meisten Beobachtern (+Lasègue+, +Snell+, +Garnier+, +Fritsch+ s. Virchow’s Jahrb., 1888, I, pag. 464) die Häufigkeit des Zusammentreffens von Simulation mit wirklicher geistiger Erkrankung betont, und es scheinen namentlich die originär abnormen Individuen hierbei das Hauptcontingent zu liefern.

[Sidenote: Begutachtung im Sinne des österr. St.-G. u. des §. 51 des deutsch. St.-G.]

Mit dem Nachweise, dass die incriminirte Handlung unter dem Einflusse eines anomalen Geisteszustandes geschehen ist, ist die Aufgabe des Gerichtsarztes keineswegs abgethan, sondern es erübrigt noch, einestheils den betreffenden Zustand unter die vom Gesetze gebrauchten Ausdrücke zu subsumiren, zweitens aber gewissen, aus den auf die Unzurechnungsfähigkeit bezüglichen Gesetzparagraphen sich ergebenden Anforderungen zu entsprechen.

Der §. 2 des gegenwärtigen österr. St.-G. rechnet eine Handlung oder Unterlassung nicht als Verbrechen zu: a) wenn der Thäter des +Gebrauches der Vernunft ganz beraubt+ ist; b) wenn die That bei +abwechselnder Sinnesverrückung+, zur Zeit, da die Verrückung dauerte, oder c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen +vollen Berauschung+ oder einer anderen +Sinnesverwirrung+, in welcher sich der Thäter seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden ist. Dass diese Ausdrücke grösstentheils ganz veralteten Anschauungen entsprechen, bedarf keiner Auseinandersetzung, trotzdem hat sich der Gerichtsarzt denselben zu accommodiren. Dies ist insoferne nicht schwierig, als, wie sowohl aus dem Sprachgebrauche, als insbesondere aus der Fassung des ersten Absatzes des §. 134 der österr. St.-P.-O. (v. pag. 875) und der darin enthaltenen Gegenüberstellung der „Vernunftberaubung“ und der „Geistesstörung“ hervorgeht, der Gesetzgeber unter ersterer zunächst die hochgradigen psychischen Schwächezustände, insbesondere die schweren Formen des Blödsinns verstanden haben wollte, wobei der Ausdruck „ganz“ hinzugesetzt wurde, um solche Zustände von geringen Graden pathologischer und anderweitiger Intelligenzschwäche, der „Schwäche des Verstandes“ auseinander zu halten, die im §. 46 nur als Milderungszustand, keineswegs aber als Strafausschliessungsgrund erklärt wurden. Die Ausdrücke „Sinnesverrückung“ und „Sinnesverwirrung“ sind daher auf Geistesstörungen im engeren Sinne zu beziehen, und wird namentlich die Unterbringung der mit Wahnvorstellungen, überstürztem Vorstellen oder mit Unbesinnlichkeit, respective Verworrenheit verbundenen Geistesstörungen unter diese Bezeichnung keinen Schwierigkeiten unterliegen. Am schwierigsten ist die Einrangirung derjenigen psychopathischen Zustände, die weniger oder gar nicht mit Störungen des Intellects einhergehen, sondern vorzugsweise im abnormen Fühlen und Streben beruhen, wie z. B. der reinen Melancholie, der maniakalischen Exaltation, insbesondere aber der Formen des moralischen Irrseins. In diesen Fällen wird es, wenn sich der Zustand nicht etwa als „unwiderstehlicher Zwang“ im Sinne der lit. g des §. 2 auffassen lässt, angezeigt sein, eine solche Einreihung desselben unter die genannten Bezeichnungen ganz aufzugeben und sich nur auf die Darlegung und Beurtheilung des pathologischen Geistes- oder Gemüthszustandes als solchen und in Bezug auf die incriminirte That zu beschränken, wie dies auch der offenbar auf moderneren Anschauungen fussende §. 134 der St.-P.-O. fordert.

Ueber die „volle Berauschung“ haben wir uns bereits a. a. O. (pag. 945) geäussert.

Das +deutsche Strafgesetz+ (§. 51) kennt nur zwei psychopathische Zustände, welche die Strafbarkeit einer That ausschliessen, nämlich: „die Bewusstlosigkeit“ und die „krankhafte Störung der Geistesthätigkeit“, wenn durch diese die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.

Nach dieser Bestimmung ist vorhanden gewesene +Bewusstlosigkeit+ unter allen Umständen Strafausschliessungsgrund, möge sie nun durch Krankheit (z. B. Delirium, Epilepsie) oder anderweitig, z. B. durch Berauschung, Intoxication oder durch Schlaftrunkenheit, bedingt worden sein, eine sonstige +Störung der Geistesthätigkeit+ zunächst nur dann, wenn sie als +krankhafte+ erkannt wird, durch welches Epitheton andere Störungen der Geistesthätigkeit, wie sie namentlich durch gewöhnliche Affecte veranlasst werden können, ausgeschlossen sind, welche, wenn sie sich innerhalb der Breite des Normalen abspielen, nur als Strafmilderungsgrund aufgefasst werden, analog dem §. 46 lit. d des österr. St.-G., der ausdrücklich als Milderungsgrund ansieht, wenn der Thäter „in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühle entstandenen heftigen Gemüthsbewegung“ sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen.

Die genannten Bezeichnungen bedürfen keiner näheren Definition und ihre ausdrückliche Erwähnung erleichtert die Aufgabe des Gerichtsarztes ungemein. Trotzdem macht sich eine Lücke bezüglich der angeborenen psychischen Schwächezustände, des angeborenen Blödsinns bemerkbar, dessen Formen weder unter den Begriff der Bewusstlosigkeit, noch, wenigstens nicht ohne einigen Zwang, unter den der krankhaften Störung der Geistesthätigkeit gebracht werden können, da beide Zustände sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauche als in der im §. 51 gebrauchten Fassung die Annahme einer früher bestandenen normalen Geistesthätigkeit voraussetzen. Diese Lücke hat der §. 56 des österr. St.-G.-Entw. nach unserer Meinung glücklich beseitigt, indem er dem Ausdrucke „krankhafte Störung“ jenen der „krankhaften +Hemmung oder Störung+“ substituirte, unter welchen Ausdruck nicht nur blos der angeborene Blödsinn, sondern auch andere psychische Entwicklungshemmungen, insbesondere die Taubstummheit, leicht und in wissenschaftlich ganz correcter Weise untergebracht werden können, während im deutschen St.-G. bezüglich der Zurechnungsfähigkeit der Taubstummen ein eigener Paragraph (§. 58) aufgenommen werden musste.

[Sidenote: Schlussurtheil über freie Willensbestimmung u. Zurechnungsfähigkeit.]

Ob mit der Erklärung, dass eine Handlung im Zustande krankhafter Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit begangen wurde, die Aufgabe des Gerichtsarztes beendigt sei, oder ob er noch zu erörtern habe, ob durch dieselbe „die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war“ (§. 51 deutsches St.-G.), beziehungsweise ob dieselbe es dem Thäter „unmöglich machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen“ (§. 56 österr. St.-G.-Entw.), ist Gegenstand vielfacher Erörterungen gewesen. In Deutschland scheint man weitere Erörterungen von Seite des Arztes grundsätzlich zu perhorresciren, wie insbesondere aus den Motiven zum §. 51 hervorgeht, in welchen erklärt wird, dass man bei der gewählten Fassung des Paragraphen mit den Schlussworten hat ausdrücken wollen, dass die Schlussfolgerung selbst, nach welcher die freie Willensbestimmung in Bezug auf die Handlung ausgeschlossen war, die Aufgabe des Richters ist (+Liman+, Handbuch. I, 423). Dagegen heisst es im Motivenbericht zum §. 56 des österr. St.-G.-Entw.: „Der Ausdruck „Unzurechnungsfähigkeit“ wurde im Gesetze mit Absicht vermieden und dadurch die Unzuträglichkeit beseitigt, dass der Gerichtsarzt gefragt wird, ob Jemand zur Zeit der Verübung einer That zurechnungsfähig war oder nicht. +Die Zurechnungsfähigkeit ist nämlich ein rein juristischer Begriff; der Arzt hat darüber nichts auszusagen, sondern nur zu erklären, ob der Angeklagte zur Zeit der Verübung der That derart geisteskrank war, dass er seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung nicht einzusehen vermochte.+“ Diese Anschauung ist unstreitig die richtigere. Die Einmischung des Arztes in die Fällung des Schlussurtheils, ob die Handlung des Angeklagten zur Schuld und Strafe zuzurechnen sei oder nicht, das ist es, was der Jurist vermieden wissen will und was stets und mit Recht perhorrescirt worden ist; die Erörterung jedoch, ob und welchen Einfluss eine krankhafte Störung, respective Hemmung der Geistesthätigkeit auf die Einsicht und Willensbestimmung im Allgemeinen, sowie insbesondere bezüglich der betreffenden Handlungen ausgeübt habe, fällt zweifellos noch in das Bereich ärztlicher Beurtheilung und dieselbe ist erfahrungsgemäss nicht blos den Richtern und Geschworenen erwünscht, sondern geradezu unvermeidlich, ausserdem auch deshalb ohne Beeinträchtigung des richterlichen Wirkungskreises thunlich, weil ja schliesslich doch weder die Richter, noch die Geschworenen an das Gutachten des Arztes gebunden sind, sondern nach ihrer eigenen Ueberzeugung ihr Urtheil abzugeben haben. Für den österreichischen Gerichtsarzt ist sogar ein solcher Vorgang durch die St.-P.-O. ausdrücklich vorgeschrieben, da es im 2. Absatze des §. 134 heisst:

„-- Die Gerichtsärzte haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln, als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Acten als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That bestanden habe.“

Die heikle Seite bei der forensischen Beurtheilung einschlägiger Fälle liegt auch gar nicht in der Frage, wem die Erörterung des Einflusses des constatirt krankhaften Geisteszustandes auf die freie Willensbestimmung, beziehungsweise Einsicht zukomme, sondern erstens in der Unmöglichkeit einer genauen Definition und Abgrenzung des Begriffes „+freie+ Willensbestimmung“ auch in der von uns (pag. 878) gegebenen Auffassung, zweitens in dem Fehlen einer scharfen Grenze zwischen geistiger Gesundheit und Krankheit, drittens in der Thatsache, dass die Begriffe „krankhafte Störung (oder Hemmung) der Geistesthätigkeit“ und „Ausschluss, resp. Unmöglichkeit der freien Willensbestimmung oder Einsicht“ sich keineswegs decken, sondern erstere bis zu einem gewissen Grade auch ohne eine so intensive Beeinflussung des Willens, beziehungsweise der Einsicht, bestehen kann, wie sie der Gesetzgeber zufolge der Fassung der betreffenden Gesetzesstellen offenbar im Auge hatte, wovon der „Schwachsinn“, die niederen Grade des Rausches, insbesondere aber gewisse weniger intensive Grade theils angeborener, theils erworbener erhöhter Reizbarkeit oder Perversität des Fühlens zahlreiche und häufig vorkommende Beispiele liefern.

[Sidenote: Geminderte Zurechnungsfähigkeit.]

Dieser Thatsache gegenüber halfen sich einzelne Strafgesetze entweder, wie z. B. das frühere bayerische, durch die ausdrückliche Anerkennung einer „geminderten Zurechnungsfähigkeit“, oder, wie das gegenwärtige österreichische (§. 46), durch Aufnahme wenigstens einzelner solcher pathologischer Zustände (Verstandesschwäche) unter die Milderungsumstände, während das deutsche St.-G. und ebenso der österr. St.-G.-Entw. keines von beiden thun, indem sie offenbar voraussetzen, dass, wenn einmal das Individuum als zurechnungsfähig erkannt worden ist, die etwa trotzdem bestandenen pathologischen Verhältnisse und ihr Einfluss auf die Begehung der That vom Gerichte beim +Strafausmass+ werden in Betracht gezogen werden, da beide Strafgesetze eben in Berücksichtigung der vielfachen Umstände, die eine strafbare That bald in milderem, bald in schwererem Lichte erscheinen lassen können, in dieser Beziehung dem Richter einen ungleich grösseren Spielraum gewähren, als dies in anderen Strafgesetzen der Fall ist.

Es ist gegenüber dem gegenwärtigen Standpunkt der Strafrechtspflege eine rein juristische Frage, welche der genannten Bestimmungen am zweckmässigsten erscheint. Für den Gerichtsarzt ist es wichtig, zu wissen, dass auch dann, wenn er anstehen muss, sich dafür auszusprechen, dass die Willensbestimmung oder Einsicht unmöglich (ausgeschlossen) waren, oder wenn das Gericht sein im letzteren Sinne abgegebenes Gutachten nicht acceptirt, dennoch die pathologischen Verhältnisse, die etwa die Begehung der incriminirten That beeinflussten, nicht ganz unberücksichtigt bleiben, sondern beim Strafausmass in die Waagschale gelegt werden, weil ihm diese Thatsache die Begutachtung zweifelhafter Fälle wesentlich erleichtert, indem sie ihn abhält, schon leichtere Beeinflussungen des Willens oder der Einsicht, blos weil sie krankhafter Natur sind, in gleich rigoroser Weise zu begutachten, wie dies gegenüber intensiveren angezeigt ist. Die richtige Grenze zu treffen ist selbst bei der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Erwägung aller Umstände des concreten Falles nicht leicht, und eben deshalb muss es den ärztlichen Sachverständigen erwünscht sein, dass die endgiltige Entscheidung, ob die Willens- oder Einsichtsbehinderung in der That in dem vom Gesetzgeber zur Unzurechnungsfähigkeit erforderlichen Grade vorhanden war oder nicht, dem Gerichte selbst, beziehungsweise der subjectiven Ueberzeugung der Geschworenen vorbehalten bleibt.

II. Fragliche Dispositionsfähigkeit.

+Oesterr. Allg. bürgerl. G.-B.+

§. 21. Diejenigen, welche wegen Mangel an Jahren, Gebrechen des Geistes oder anderer Verhältnisse wegen ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente, Unmündige, die das 14., Minderjährige, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben; dann Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen.

§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.

§. 49. Minderjährige -- -- -- sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres ehelichen Vaters (beziehungsweise der Gerichtsbehörde) sich giltig zu verehelichen.

§. 173. Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bei Gericht anzusuchen, sind: wenn das Kind ungeachtet der Volljährigkeit wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen oder seine Angelegenheiten zu besorgen nicht vermag.

§. 176. Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verliert, -- -- -- so kommt die väterliche Gewalt ausser Wirksamkeit und es wird ein Vormund bestellt.

§. 191. Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen, welche wegen ihres minderjährigen Alters, wegen Leibes- oder Geistesgebrechen, oder aus anderen Gründen ihren eigenen Geschäften nicht vorstehen können.

§. 269. Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen und ihre Rechte nicht selbst verwahren können, hat das Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen.

§. 270. Dieser Fall tritt ein: Bei Minderjährigen, die in einem besonderen Falle von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden können; bei Volljährigen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen; bei erklärten Verschwendern; bei Ungeborenen, zuweilen bei Taubstummen.

§. 273. Für wahn- oder blödsinnig kann nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte gerichtlich dafür erklärt wird.

§. 275. Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig sind, bleiben beständig unter Vormundschaft; sind sie aber nach Antritt des fünfundzwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so darf ihnen wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden; nur sollen sie vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen.

§. 283. Die Curatel hört auf, -- -- -- wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Ob ein Wahn- oder Blödsinniger den Gebrauch der Vernunft erhalten habe, -- -- -- muss nach einer genauen Erforschung der Umstände, aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus den Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden.

§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch einen Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben, können für sich allein eine Sache in Besitz nehmen.

§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.

§§. 566 und 567 (Testirfähigkeit Geisteskranker vide später).

§. 569. Unmündige sind zu testiren unfähig. Minderjährige, die das 18. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, können nur mündlich vor Gericht testiren. Das Gericht muss durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden. Nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erklärt werden.

§. 591. Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei den letzten Anordnungen nicht Zeuge sein.

§. 597. Bei letzten Anordnungen, welche auf Schifffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge, die das 14. Jahr zurückgelegt haben, giltige Zeugen.

§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder anzunehmen.

+Oesterr. St.-G.-Entwurf.+

§. 84. -- -- -- für Minderjährige, für Geisteskranke und für Körperschaften übt dieses Recht (die Verfolgung zu beantragen) deren gesetzlicher Vertreter, und wenn dieser selbst der Schuldige ist, jene Person, welche von der Pflegschaft oder von der Aufsichtsbehörde hierzu bestimmt ist.

Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, können das Recht auch selbstständig ausüben.

+Deutsches St.-G.+

§. 65. Der Verletzte, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.

So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniss des Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.

Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund nur zur Stellung des Antrages berechtigt.

+Preuss. Allgem. Landrecht.+

Thl. I, Tit. 1, §. 27. Rasende und Wahnsinnige heissen diejenigen, welche des Gebrauches ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.

§. 28. Menschen, welche das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden Blödsinnige genannt.

§. 29. Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem Unterschiede des Alters abhängenden Rechte, den Kindern (unter 7 Jahren, vergl. Thl. I, Tit. 4, §. 23), Blödsinnige aber den Unmündigen gleich geachtet.

§. 31. Diejenigen, welche wegen nicht erlangter Volljährigkeit oder wegen eines Mangels an Seelenkräften ihre Angelegenheiten nicht gehörig wahrnehmen können, stehen unter der besonderen Aufsicht und Vorsorge des Staates.

Thl. I, Tit. 4, §. 28. Personen, welche durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt wurden, sind, so lange ihre Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten.

§. 29. Den Wahnsinnigen gleich zu achten sind diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren.

Thl. I, Tit. 12, §. 21. Personen, die wegen Wahnsinns oder Blödsinns unter Vormundschaft genommen worden, sind, so lange die Vormundschaft dauert, letztwillige Verordnungen zu verrichten unfähig.

§. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.

§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.

§. 148. Findet er dieses zweifelhaft, so muss er Sachverständige zuziehen.

Thl. II, Tit. 1, §. 698. Raserei und Wahnsinn, in welchen ein Ehegatte verfällt, können die Scheidung nur alsdann begründen, wenn sie über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung zur Besserung fortdauern. (Blödsinn ist ein Scheidungsgrund.)

Tit. 18, §. 12. Wahnsinnige oder Blödsinnige, welche nicht unter Aufsicht eines Vaters oder Ehemannes stehen, müssen vom Staat unter Vormundschaft genommen werden.

§. 13. Wer für wahnsinnig oder blödsinnig zu erachten sei, muss der Richter mit Zuziehung sachverständiger Aerzte prüfen und festsetzen.

§. 15. Taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, müssen, sobald sie nicht mehr unter väterlicher Aufsicht stehen, vom Staate bevormundet werden.

§. 16. Diejenigen, welche erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, müssen nur alsdann unter Vormundschaft genommen werden, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind.

§. 815. Die Vormundschaft über Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige muss aufgehoben werden, wenn dieselben zum völlig freien Gebrauch ihres Verstandes wieder gelangen.

§§. 816-817. Ob dieses geschehen sei, muss das vormundschaftliche Gericht sorgfältig untersuchen, wobei ein von dem Gericht ernannter Sachverständiger zuzuziehen ist.

§. 818. Die Vormundschaft über Taubstumme hört auf, wenn bei angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.

§. 819. Wenn daher auch der Fehler von Gehör und an der Sprache gehoben worden, so muss dennoch erst untersucht werden, ob nicht etwa Blödsinn oder Schwäche des Verstandes die Fortsetzung der Vormundschaft nöthig machen.

Dispositionsfähig nennt man ein Individuum, welches die Fähigkeit besitzt, seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen und seine Interessen und Rechte selbst zu wahren; somit insbesondere sein Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, rechtsgiltige Verträge abzuschliessen, eine Ehe einzugehen und zu testiren.

[Sidenote: Bedingungen der Dispositionsfähigkeit.]

Die +Dispositions-+ oder +Verfügungsfähigkeit+, erfordert im Allgemeinen dieselben Vorbedingungen, wie die Zurechnungsfähigkeit, d. h. erstens einen gewissen Grad körperlicher und geistiger Reife und zweitens einen normalen Geisteszustand.

[Sidenote: Unmündige, Wahn- und Blödsinnige.]

In +ersterer+ Beziehung unterscheidet das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 21) und ebenso die meisten anderen Gesetzgebungen, insbesondere das Preuss. allgem. Landrecht (Thl. I, Tit. 4, §. 23): Kinder, die das siebente, Unmündige, die das vierzehnte und Minderjährige, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben. Erst mit vollendetem 24. Lebensjahre, nach erlangter „Volljährigkeit“, besitzt das Individuum die volle bürgerliche Selbstständigkeit, respective Verfügungsfreiheit, während ihm dieselbe bis zum 7. Lebensjahre gar nicht, zwischen dem 7. bis zum 24. nur in beschränkter Weise oder nur bezüglich gewisser Acte zugestanden wird. So z. B. kann dasselbe schon vom 7. Lebensjahre an Besitz erwerben oder ein Versprechen machen oder annehmen (§. 310 und 865 österr. bürgl. Gesetzbuch), wird Mädchen schon vom vollendeten 14. Lebensjahre die Fähigkeit vindicirt, ihre Geschlechtsehre selbst zu wahren[582] und allen Individuen vom 14. Jahre angefangen eine beschränkte und mit vollendetem 18. Jahre die volle Testirfähigkeit eingeräumt (§. 569 österr. bürgl. Gesetzbuch). Endlich sind auch Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, berechtigt, im Falle einer erlittenen Verletzung selbstständig den Antrag auf Bestrafung zu stellen, während dies früher nur durch ihren gesetzlichen Vertreter geschehen kann (österr. St.-G.-Entw. §. 84, deutsches St.-G. §. 65).

Das Gesetz lässt somit, analog wie bei der Zurechnungsfähigkeit, auch die Dispositionsfähigkeit nur allmälig eintreten, gesteht aber die volle bürgerliche Verfügungsfreiheit erst später zu als die volle Zurechnungsfähigkeit, nämlich nicht wie diese schon mit vollendetem 20., sondern erst mit vollendetem 24. Lebensjahre, wobei dasselbe offenbar von der gewiss begründeten Anschauung ausging, dass die zur vollen Zurechnung erforderliche Einsicht in die Bedeutung strafbarer Handlungen und die Fähigkeit der Beherrschung egoistischer Impulse ungleich früher vorhanden ist, als das genügende Verständniss jener complicirteren Verhältnisse, die bei der Handhabung und Wahrung der bürgerlichen Rechte und Pflichten in Betracht kommen.

[Sidenote: Wahn- und Blödsinnige.]

In +zweiter+ Beziehung stellt das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch diejenigen, welche wegen „Gebrechen des Geistes“ ihre Angelegenheiten zu besorgen unfähig sind, unter den besonderen Schutz der Gesetze (§. 21) und bezeichnet als solche „Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unfähig sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen“, erklärt (§. 48) Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag abzuschliessen, stellt Wahn- und Blödsinnige, sowie überhaupt Personen, welche den Gebrauch der Vernunft nicht besitzen, unter Curatel (§§. 173, 269, 270, 275), erklärt sie für unfähig, Besitz zu erlangen und (§. 310) ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen (§. 865), sowie zu testiren (§. 566).

Ebenso werden im Preuss. allgem. Landrecht Rasende und Wahnsinnige den Kindern unter 7 Jahren, Blödsinnige aber den Unmündigen (Kinder von 7-14 Jahren) gleich geachtet (Thl. I, Tit. 1, §. 19), unter Vormundschaft und die besondere Aufsicht und Vorsorge des Staates gestellt (Thl. I, Tit. 1, §. 31 und Thl. II, Tit. 18, §. 12) und zu letztwilligen Verordnungen für unfähig erklärt (Thl. I, Tit. 12, §. 21).

[Sidenote: Taubstumme. Entmündigung. Oesterr. Gesetz.]

Ferner sind zufolge des preuss. allgem. Landrechtes Personen, welche durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt worden, so lange die Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten, ebenso diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren (Thl. I, Tit. 4, §§. 28 und 29), und auch das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch erklärt Rechtsacte, insbesondere testamentarische Verfügungen für ungiltig, wenn dieselben im Zustande der Trunkenheit geschehen sind (§. 566), endlich bestimmt das österr. Gesetz (§. 275), dass Taubstumme nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind, dass ihnen aber, wenn sie nach Antritt des 25. Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig sind, wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden darf, und verlangt blos, dass sie vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen, und ebenso verfügt das preuss. allgem. Landrecht (Thl. II, Tit. 1, §§. 15 und 16), dass taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, vom Staate bevormundet werden sollen, ebenso auch diejenigen, die erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind, dass aber (§. 818) die Vormundschaft über Taubstumme aufzuhören habe, wenn bei angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.

[Sidenote: Entmündigung.]

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Dispositionsfähigkeit in Frage kommen kann: 1. wenn ein Individuum unter Curatel gesetzt, beziehungsweise die bereits verhängte Curatel wieder aufgehoben werden soll, und 2. wenn behauptet wird, dass ein nicht unter Curatel stehendes Individuum zur Zeit eines von ihm ausgeführten civilrechtlichen Actes sich in einem Geisteszustand befand, bei Vorhandensein dessen das Gesetz solche Acte für ungiltig erklärt.[583]

Untersuchung auf Dispositionsfähigkeit wegen zu verhängender oder aufzuhebender Curatel.

A. Verhängung der Curatel, Entmündigung.

Nach §§. 269 und 270 des +österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches+ ist für Personen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen, ein Curator oder Sachwalter zu bestellen. Für wahn- oder blödsinnig darf nach §. 273 nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte dafür erklärt wird.

Zur Bestellung des Curators und zur Führung der Curatel ist das Bezirksgericht des ordentlichen Wohnortes des Curanden berufen; die Entscheidung über Verhängung oder Aufhebung der Curatel wegen Geisteskrankheit steht aber jenem Landesgerichte zu, in dessen Sprengel der ordentliche Wohnort des Curanden sich befindet (Jurisdictionsnorm vom 18. Juni 1850, §. 96).

Der Antrag auf Stellung unter Curatel kann entweder von den Angehörigen (eventuell dem Vormunde) oder ex offo erfolgen, und es ist insbesondere ausdrücklich geboten (Hofkzld. vom 21. Juli 1825), dass, wenn eine Person in eine öffentliche oder Privatirrenanstalt gebracht wird, die Leitung verpflichtet ist, hiervon binnen 24 Stunden die Anzeige an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, zu erstatten, und ebenso denselben von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken in Kenntniss zu setzen. Weiter ist es Pflicht der Gemeinde, Geisteskranke, welche nicht unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, dem Gerichtshofe erster Instanz, zu dessen Sprengel sie zugewiesen sind, behufs der weiteren Verfügung namhaft zu machen, und sind anderseits die Gerichtsbehörden verpflichtet, die Bestellung von Vormündern oder Curatoren für in Irrenanstallten befindliche Geisteskranke diesen Anstalten bekannt zu geben. (Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 71, §§. 9, 12, 23 und 25 und vom 4. Juli 1878, R.-G.-Bl. Nr. 87.)

Für das +deutsche Reich+ ist „das +Verfahren in Entmündigungssachen+“ im zweiten Abschnitt der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt. Die wichtigsten dieser Bestimmungen lauten:

§. 593. Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) nur durch Beschluss des Amtsgerichtes erklärt werden.

Der Beschluss wird nur auf Antrag erlassen.

§. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschliesslich zuständig.

§. 596. Der Antrag -- -- -- soll eine Angabe der ihn begründenden Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.

§. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweismittel aufzunehmen.

Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen.

Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im 7. und 8. Titel des ersten Abschnittes des zweiten Buches (§. 367 ff.) zur Anwendung.[584]

§. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.

Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichtes schwer ausführbar oder für die Entscheidung unerheblich oder für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist.

§. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat.

§. 604. Gegen den Beschluss, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortig Beschwerde zu.

§. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monates angefochten werden.

Das Recht zur Erhebung des Klage steht dem Entmündigten selbst, dem Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten Personen zu.

§. 606. Für die Klage ist das Landesgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschliesslich zuständig.

§. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.

Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das von dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.

[Sidenote: Oesterr. Entmündigungsverfahren.]

Aus diesen, sowie aus den bereits oben erwähnten Bestimmungen geht hervor, dass die Aufgabe des österreichischen Gerichtsarztes bei wegen Curatelverhängung aufgetragener Untersuchung darin besteht, zu erklären, ob das betreffende Individuum für wahn- oder blödsinnig zu halten sei (§. 273 allgem. bürgerl. Gesetzbuch). Wegen dieser stricten Forderung des Gesetzes ist der Arzt gezwungen, alle Geistesstörungen, die bezüglich der Verfügungsfreiheit in Betracht kommen können, entweder in der Rubrik des Wahnsinns oder in der des Blödsinns unterzubringen, wodurch er mitunter mit der modernen Begriffsbestimmung und Eintheilung der Geisteskrankheiten in Conflict gerathen kann, da es ja, wie wir wissen, Geistesstörungen gibt, die weniger die Intelligenz als die Gefühls- und Willenssphäre betreffen (melancholische und maniakische Verstimmungen und insbesondere die Formen der Folie raisonnante), und dennoch die Dispositionsfähigkeit eines Individuums wesentlich zu beeinträchtigen oder ganz aufzuheben vermögen. Es bleibt jedoch nichts übrig, als auch in solchen Fällen der gesetzlichen, auch für die weitere Behandlung des Falles massgebenden Terminologie sich zu fügen und nach correct wissenschaftlicher Beleuchtung des Falles den Geisteszustand je nach den vorwiegenden Erscheinungen im Bereiche des Intellects unter den Begriff des Wahnsinns oder Blödsinns im gesetzlichen Sinne zu subsumiren.

[Sidenote: Deutsches Entmündigungsverfahren.]

Noch schwieriger war in solchen Fällen die Stellung des preussischen Gerichtsarztes, da das allgemeine Landrecht (Theil I, Tit. 18, §§. 12 und 13) nicht nur ebenfalls blos Wahnsinnige und Blödsinnige unterscheidet, sondern weil im Gesetze (Theil I, Tit. 1, §§. 27 und 28) ausdrücklich angegeben ist, welche Individuen dasselbe als Wahnsinnige und welche als Blödsinnige erachtet, diese Definitionen aber noch antiquirter sind als die festgehaltene Unterscheidung überhaupt. Durch die Civilprocessordnung für das deutsche Reich wären diese Schwierigkeiten beseitigt, indem der §. 593 den Nachweis der Geisteskrankheit überhaupt fordert und den Wahnsinn und Blödsinn nur beispielsweise erwähnt.[585]

Strenge genommen, hat der Gerichtsarzt in allen hierher gehörigen Fällen nur zu erklären, ob Geisteskrankheit, beziehungsweise welche Form derselben besteht, während die weitere Verwerthung dieser Erklärung für die Frage, ob das betreffende Individuum dispositionsfähig sei oder nicht, respective entmündigt werden müsse oder nicht, dem Gerichte zufällt.

Selbstverständlich wird jedoch der Arzt, da er nicht blos eine einfache Diagnose, sondern ein fachmännisch motivirtes Gutachten zu geben hat, bei der Beurtheilung und Motivirung des Falles auch den Zweck im Auge behalten, zu welchem er Bericht und Gutachten verfasst, und es kann dem Gerichte nur willkommen sein, wenn der Gerichtsarzt seinen Bericht und sein Gutachten nicht einzig und allein vom allgemeinen klinischen Standpunkte aus abgibt, sondern auch auseinandersetzt, ob und in welchem Grade die erwiesene Geistesstörung das Individuum in der Handhabung und Wahrung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten zu behindern vermag.

[Sidenote: Blödsinn.]

Am häufigsten sind es +psychische Schwächezustände+, um welche es sich handelt.

Die Beurtheilung der schweren Formen des angeborenen oder erworbenen +Blödsinns+ unterliegt keiner Schwierigkeit. Nicht so leicht ist die des Schwachsinns. Es gibt viele Individuen, die trotz angeborenem Schwachsinn sich erfahrungsgemäss im Leben gut und selbstständig fortbringen; man überzeugt sich jedoch bei näherer Erwägung meistens, dass dieses nur deshalb der Fall ist, weil eben die äusseren Verhältnisse des Individuums sehr einfach sich gestalten, respective derart sind, dass die Orientirung innerhalb derselben nur ein geringes Mass von Intelligenz erfordert, dass aber die intellectuelle Insufficienz sofort zu Tage kommt, sobald complicirtere Verhältnisse herantreten, und zwar desto evidenter, je raschere Entscheidung dieselben erfordern. Mit anderen Worten: die Dispositionsfähigkeit, respective Unfähigkeit, kann auch nur eine relative sein, eine Thatsache, die am besten beweist, dass es nicht angeht, nur Geistesschwäche (Geisteskrankheit) als solche zu constatiren, sondern dass auch ihre Beziehung zu bestimmten äusseren Verhältnissen in das Bereich der ärztlichen Erwägung gezogen werden muss. So kann z. B. bei einem Taglöhner ein gewisser Grad von Schwachsinn existiren, ohne dessen Dispositionsfähigkeit zu beeinträchtigen, während ähnliche und vielleicht noch niedere Grade der psychischen Schwäche, wie sie z. B. nach einer schweren Hirnerkrankung zurückbleiben, bei einem Banquier, Kaufmann etc. die Entziehung der freien Verfügungsfreiheit nothwendig machen, wenn nicht wichtige Interessen des Kranken selbst oder seiner Familie, eventuell auch Anderer, Schaden leiden sollen.

In allen derartigen Fällen ist nicht blos die eventuelle Unfähigkeit des Individuums zur selbstständigen und richtigen Führung seiner Angelegenheiten im Auge zu behalten, sondern auch die mit dem Schwachsinn in der Regel einhergehende leichtere Bestimmbarkeit und die in Folge dessen mögliche Ausbeutung und absichtliche Irreführung des Betreffenden, aus welcher häufig viel grössere Nachtheile erwachsen, als aus den aus eigener Initiative des Individuums hervorgehenden Handlungen.

[Sidenote: Erworbener Blödsinn.]

Es können, wie bereits angedeutet, sowohl angeborene, als erworbene Blödsinns-, respective Schwachsinnsformen in Betracht kommen. Erstere sind verhältnissmässig leichter zu beurtheilen, da sie frühzeitig, insbesondere schon beim Schulunterrichte, auffallen und weil die psychische Insufficienz successive noch deutlicher hervortritt, wenn das Individuum nach zurückgelegtem Kindesalter auf eigene Füsse sich stellen soll. Auch haben sie im Allgemeinen eine geringere Bedeutung, weil solche Individuen eben in Folge ihres Intelligenzdefectes gewisse Lebensstellungen gar nicht zu erlangen vermögen.

Vom erworbenen Blödsinn ist insbesondere der apoplectische und senile, sowie der paralytische bemerkenswerth.

[Sidenote: Apoplectischer Blödsinn.]

Eine vollkommene Wiederkehr der früheren Intelligenz gehört nach +apoplectischen+ Insulten, mögen denselben Hämorrhagien oder embolische Processe zu Grunde gelegen haben, zu den seltenen Erscheinungen. In der Regel bleiben Defecte derselben zurück, die allerdings bezüglich ihres Grades sich verschieden gestalten. Die schweren Formen bieten der Diagnose keine Schwierigkeit, und es kann auch nach Constatirung derselben darüber kein Zweifel bestehen, dass die Betreffenden der Dispositionsfähigkeit entbehren. Nicht so leicht ist die Sache in den weniger ausgesprochenen Formen.

Häufig ist die Einbusse, die das Individuum an seiner Intelligenz erlitten hat, nur eine relative, insofern als dasselbe nur weniger psychisch leistungsfähig ist, als es vor der Erkrankung gewesen war, ohne dass jedoch von absolutem Schwachsinn gesprochen werden könnte. Der Intelligenzdefect ergibt sich hier überhaupt nur beim Vergleichen der gegenwärtigen mit der früheren Intelligenz, und es kann deshalb ein solches Individuum auf Jemanden, der dasselbe nicht früher kannte, sehr wohl den Eindruck eines geistig normalen machen, während einem Anderen die psychische Decadenz sofort in die Augen springt.

Es geht nicht an, solche Individuen für blödsinnig zu erklären und ihre Dispositionsfähigkeit zu bestreiten, wenn wir auch zugeben müssen, dass sie gegenwärtig ihre Angelegenheiten weder mit jener Energie, noch mit jenem Verständniss zu führen vermögen, wie sie früher vermochten. In anderen Fällen ist die Intelligenz entschieden unter die Norm gesunken, und macht sich der betreffende Defect insbesondere durch Schwäche des Gedächtnisses, durch Ideenarmuth, leichte geistige Ermüdung bemerkbar, aber das Individuum ist noch im Stande, gewöhnliche Verhältnisse, insbesondere ihn selbst betreffende Angelegenheiten, richtig aufzufassen und seine Geschäfte, wenn auch nur mit einiger Anstrengung, selbst zu besorgen.

Auch hier würde man zu weit gehen, wenn man solchen Individuen die Fähigkeit zur Ausübung ihrer bürgerlichen Pflichten und Rechte ohne Weiteres bestreiten und sie für blödsinnig erklären wollte.

Dagegen wäre man hierzu berechtigt, wenn der Untersuchte die gewöhnlichsten Dinge vergisst, ihm bekannt gewesene Personen nicht mehr erkennt, grobe Irrthümer begeht und selbst einfache Verhältnisse nicht mehr oder nur schwierig zu begreifen vermag.

Bei der Beurtheilung aller Formen des apoplectischen Blödsinns, respective Schwachsinns, ist die wichtige Thatsache nicht zu übersehen, dass sich in vielen dieser Fälle mit der intellectuellen Schwäche noch andere psychische Störungen combiniren, und dass diese schon mitunter für sich allein, noch mehr aber im Zusammenhange mit ersterer die Dispositionsfähigkeit des Kranken zu beeinträchtigen vermögen. Wir meinen hier weniger die abnorme Reizbarkeit solcher Individuen und die Geneigtheit zu unmotivirtem Stimmungswechsel, als vielmehr die häufig bestehenden Defecte und Verkehrungen des moralischen Fühlens, insbesondere aber die Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen, die nicht selten auftreten und leicht zur Verrücktheit, namentlich unter dem Bilde des Verfolgungswahns, führen können.

[Sidenote: Seniler Blödsinn.]

In analoger Weise sind die +senilen Zustände+ psychischer Schwäche zu beurtheilen. So lange letztere nur in einer allmäligen, gewissermassen physiologischen Abnahme der früheren psychischen Leistungsfähigkeit besteht, hat sie nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn, wenn auch mit fortschreitendem Greisenalter das Gedächtniss allmälig abnimmt, die intellectuelle Leistungsfähigkeit sinkt und auch die Willensenergie sich successive vermindert, so erreicht doch die psychische Schwäche selten einen so hohen Grad, dass dieselbe als Blödsinn zu bezeichnen wäre und die tägliche Erfahrung lehrt, dass unter sonst normalen Verhältnissen der Mensch trotz der merklichen und immer vorwärtsschreitenden Abnahme seiner psychischen Leistungsfähigkeit bis in’s höchste Alter hinein jenen geistigen Fond sich bewahren kann, der zur selbstständigen Führung der eigenen Angelegenheiten erfordert wird. Mitunter ist jedoch der psychische Verfall ein intensiver und ein mehr weniger rapider. Letzterer Erscheinung liegen meist Gelegenheitsursachen zu Grunde, insbesondere schwere Erkrankungen verschiedener Art, von denen das Individuum zwar genest, aber von diesem Zeitpunkte an einem schnellen Marasmus verfällt. Die im Alter häufigen Pneumonien spielen in dieser Beziehung eine wichtige Rolle. Auch ist begreiflich, dass Erkrankungen, die mittelbar oder unmittelbar das Gehirn betrafen, bei Greisen leichter psychische Störungen, insbesondere psychische Schwächezustände, zurücklassen können als sonst. Unter solchen Umständen können sich hochgradige Formen des Blödsinns entwickeln und vorzugsweise durch hochgradige Gedächtnissschwäche bis zum Vergessen des eigenen Namens, Unfähigkeit sich zu orientiren, Ideenarmuth und kindisches Wesen sich documentiren und vollkommene Unfähigkeit zur Führung der eigenen Angelegenheiten bedingen.

Nicht minder wichtig als der einfache senile Verfall der Intelligenz sind anderweitige psychische Störungen, die sich mit demselben combiniren können, von denen insbesondere jene im Bereiche des moralischen Fühlens und die melancholische Verrücktheit für sich allein die Dispositionsfähigkeit des Individuums zu beeinträchtigen, respective aufzuheben vermögen. Defecte im Bereiche des ethischen und sittlichen Fühlens sind bei Greisen keine seltene Erscheinung und die dadurch bewirkte Veränderung des Charakters mitunter das erste Symptom des hereinbrechenden geistigen Marasmus. Die Individuen beginnen die Gesetze der Convenienz und des Anstandes zu verletzen, sich, wie man sagt, gehen zu lassen, ergeben sich ungeordneter Lebensweise und fangen an, lockere Verhältnisse anzuknüpfen, Bordelle aufzusuchen oder andere sexuelle Excesse auszuüben, selbst solche, die, wie bereits an anderem Orte erwähnt, sie mit dem Strafgericht in Collision bringen können. Durch dieses Gebahren können die Betreffenden sich und die Interessen Anderer wesentlich schädigen, und es ist insbesondere begreiflich, dass ihr sexuelles Verhalten sie theils freiwillig, theils in Folge berechneter Einwirkung Anderer zu Acten verleiten kann, die, wie z. B. Eheversprechen, Heiraten, Schenkungen etc., eine grosse Tragweite und Bedeutung besitzen.

[Sidenote: Melancholien.]

Melancholien mit Angstgefühlen sind bei Greisen eine verhältnissmässig häufig Erscheinung, ebenso der aus ihnen sich entwickelnde Verfolgungswahn, welcher sich nicht selten auf die nächste Umgebung und die eigenen Verwandten bezieht. Das den Greisen eigenthümliche misstrauische Wesen und die so häufigen hypochondrischen Anwandlungen sind gewissermassen die ersten Anfänge der genannten Psychosen. Beide Formen combiniren sich in der Regel mit bereits entwickeltem Schwachsinn oder Blödsinn und treten meist anfallsweise auf, ebenso wie mitunter Zustände maniakischer Aufregung. In diesen Stadien sind die Betreffenden nicht blos sich und Anderen gefährlich, sondern können unter dem Einflusse ihrer krankhaft veränderten Stimmung, insbesondere aber unter jenem des Verfolgungswahns, in civilrechtlicher Beziehung sich und Anderen den grössten Schaden zufügen, namentlich durch Enterbungen der nächsten Anverwandten, durch in ihren Angstgefühlen und daraus resultirenden religiösen Wahnsinn an Kirchen etc., gemachte Legate, beziehungsweise Schenkungen u. s. w., um so leichter, da, wie die Erfahrung lehrt, sich häufig Leute finden, die aus der geistigen Schwäche und den sonstigen psychopathischen Zuständen der Greise Vortheile zu ziehen verstehen.

[Sidenote: Paralytischer Blödsinn.]

Von allen Formen des Blödsinns und vielleicht von allen Psychosen überhaupt ist in Bezug auf die Dispositionsfähigkeit die wichtigste der +paralytische Blödsinn+, einestheils wegen der leichten Verkennung des Initialstadiums des Leidens, welches, wie bereits an anderem Orte erwähnt, ganz allmälig und anfangs unscheinbar sich entwickelt und monatelange Remissionen zulässt, anderseits weil diese Psychose, insbesondere die maniakische Exaltation und der daraus resultirende, schon sehr frühzeitig sich manifestirende und schliesslich ganz exorbitante Grössenwahn, die Ursache der unsinnigsten Vermögensverschleuderungen und damit des finanziellen Ruins des Betreffenden, eventuell ganzer Familien werden kann. Die rechtzeitige Erkennung der Krankheit kann grosses Unheil verhüten, und schon die frühesten Stadien derselben fordern dringend die Stellung unter Curatel. Für den genau beobachtenden Arzt bieten sich, wie aus dem an anderem Orte Gesagten hervorgeht, schon frühzeitig Symptome, die wenigstens den Verdacht erwecken, dass paralytisches Irrsein sich zu entwickeln beginne, und die weitere Verfolgung des Falles lässt bald über die Natur des Leidens keinen Zweifel mehr aufkommen. Leider wird gerade in diesen Fällen ärztliche Intervention meist sehr spät herangezogen, da man in der Regel gar nicht daran denkt, dass das Individuum geisteskrank sei, sondern das veränderte Gebahren desselben sich anderweitig erklärt, und es kommt sogar vor, dass, selbst nachdem von ärztlicher Seite der Zustand erkannt und als solcher begutachtet worden war, Laien, selbst Richter, das Bestehen einer Geisteskrankheit nicht anerkennen wollen, wenn der Betreffende das Bild der Folie raisonnante darbietet, äussere Verhältnisse das Gebahren desselben motivirt erscheinen lassen, oder gerade eine der hier so häufigen Remissionsperioden besteht, während welcher bekanntlich sowohl die psychischen, als die paralytischen Symptome zurückgehen und selbst nahezu vollständig verschwinden können. Umsomehr ist es Sache des Arztes, auf längerer und fortgesetzter Beobachtung zu bestehen, den Beginn und Verlauf der Krankheit sorgfältig zu erörtern, die Möglichkeit von Remissionen oder Intermissionen zu betonen und insbesondere die eingetretene Charakteränderung, sowie das sonst Unmotivirte derselben zu beleuchten. Da, wie bereits erwähnt, schon in den ersten Stadien des paralytischen Irrseins das Gebahren des Kranken die Signatur der psychischen Schwäche an sich trägt, die im weiteren Verlaufe immer deutlicher zu Tage tritt, so ist insbesondere auf die Eruirung und Darstellung der für diese Thatsachen sprechenden Aeusserungen und Handlungen des Untersuchten ein Gewicht zu legen.

Bei Beurtheilung des Blödsinns oder Schwachsinns ist die Thatsache zu beachten, dass es Zustände gibt, die für Blödsinn oder hochgradigen Schwachsinn imponiren können, ohne es zu sein. Ausser ganz vernachlässigter Erziehung gehört hierher insbesondere die Taubstummheit und die Aphasie.

[Sidenote: Taubstummheit.]

Bezüglich der +Taubstummen+ verordnet das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 275), dass sie nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind. Es wurde jedoch bereits bei Besprechung der Zurechnungsfähigkeit Taubstummer bemerkt, dass Taubstumme, welche keinen Unterricht genossen haben, den Blödsinnigen gleichzustellen sind. Derselbe Grundsatz wird wohl auch gegenüber der Dispositionsfähigkeit aufrecht erhalten werden müssen. Aber auch bei unterrichteten Taubstummen werden Unterscheidungen zu machen sein, da der Effect des Unterrichtes ein sehr geringer sein kann, wenn eine schwache Veranlagung bestand. Aus diesem Grunde ist die Verfügung des preuss. allgem. Landrechtes zu billigen, zufolge welcher die staatliche Vormundschaft über Taubstumme nur dann aufzuhören hat, wenn sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind, was somit in jedem einzelnen Falle erwiesen werden muss. Dies muss durch die Erwägung des bisherigen Verhaltens des Individuums, durch den Nachweis des erhaltenen Unterrichtes und die dabei gemachten Fortschritte und durch specielle Untersuchung und Prüfung desselben geschehen. Die Intervention eines Taubstummenlehrers oder einer anderen der Taubstummensprache kundigen Person wird nur dann unterbleiben können, wenn der zu untersuchende Taubstumme gut lesen und schreiben kann. In allen anderen ist sie schon deshalb angezeigt, weil das gegenseitige schwere Verständniss leicht für eine geistige Schwäche des betreffenden Taubstummen imponiren könnte. Diese Schwierigkeit der Verständigung ist auch der Grund, warum das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 275) bestimmt, dass selbst als dispositionsfähig erkannte Taubstumme vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen.

[Sidenote: Aphasie.]

Ein anderer Zustand, der trotz vorhandener normaler Intelligenz für Blödsinn gehalten werden könnte, ist die +Aphasie+, nämlich der Verlust der Sprache, die nach gewissen Hirnaffectionen, insbesondere nach (linksseitigen) Hirnhämorrhagien, aber auch nach Hirnverletzungen zurückbleiben kann. Dieser auch in strafrechtlicher Beziehung wichtige Zustand (pag. 331) ist bereits wiederholt wegen der Dispositionsfähigkeit der damit behafteten Personen Gegenstand von Erörterungen geworden.[586]

Es unterliegt keinem Zweifel, dass es Formen von Aphasie gibt, bei welchen trotz ungetrübtem Intellect das Individuum nicht im Stande ist, seinen Vorstellungen durch die Sprache Ausdruck zu geben, entweder weil der Sprechapparat seinen Dienst versagt (atactische Aphasie), oder weil für die einzelnen Begriffe die Worte verloren gegangen sind (amnestische Aphasie). Im letzteren Falle vermag der Kranke ihm vorgesagte Silben oder Worte nachzusprechen, im ersteren nicht. Beide Zustände können vollständig oder nur partiell sein (A. universalis und partialis) und mit ihnen kann mehr weniger vollständige Unfähigkeit, sich auch auf andere Weise zu verständigen, verbunden sein (Agraphie, Amimie), doch ist dies keineswegs unbedingt nothwendig; auch kann es vorkommen, dass Aphasische, selbst mit Agraphie Behaftete, gewisse andere Leistungen ohne Anstand verrichten, z. B. Karten oder Schach zu spielen vermögen. Derartige Leistungen sprechen für intacte Intelligenz und sind nicht etwa in gleiche Linie zu stellen mit den einseitigen mechanischen Fertigkeiten, die wir, wie oben (pag. 888) erwähnt, auch bei Blödsinnigen mitunter beobachten können. Ueberdies sind von +Trousseau+, +Kussmaul+, +Maudsley+, +Blumenstok+ u. A. Fälle beobachtet worden, in denen Aphasische ihre bürgerlichen Angelegenheiten ganz gut zu versehen vermochten.

Die Fähigkeit hierzu würde wohl keinem Zweifel unterliegen, wenn das betreffende Individuum sich durch Schreiben (wenn auch, wie manchmal gesehen wurde, in Spiegelschrift) oder etwa wie in dem Falle +Maudsley+’s mittelst eines Wörterbuches, oder durch Zeichen seine Gedanken zum Ausdrucke zu bringen und dadurch seine intacte Intelligenz zu documentiren im Stande wäre.

[Sidenote: Paraphasie.]

Häufig gestaltet sich aber die Sache viel complicirter. Abgesehen davon, dass sich mit aphasischen Zuständen häufig auch mehr weniger vollständige Agraphie und Amimie combinirt, ist besonders bemerkenswerth, dass bei manchen Aphatikern das Vermögen, das richtige Wort zu finden, in der Weise gestört ist, dass sich statt des gesuchten Wortes andere einstellen, +Paraphasie+. Häufig werden ähnlich lautende gebraucht; statt ausziehen wird anziehen, statt Kopf wird Topf oder Ofen gesagt. Oder es kommt statt des gesuchten Wortes eines, das einen gleichen oder ähnlichen Sinn hat, zum Vorschein, so statt Kopf Haut, statt Daumen Zehe, statt Zehe Finger, oder ein mehr weniger entgegengesetztes, so statt Hand Fuss, statt Kopf Fuss, statt Tisch Stuhl, mitunter wieder statt des richtigen Wortes ein solches, welches sprachlich mit demselben häufig verbunden vorkommt, z. B. Stock statt Stein, Stein statt Bein, Land statt Leute. Doch kann das Unvermögen, das richtige Wort zu finden, auch so bedeutend sein, dass keine Verwandtschaft mehr zwischen dem gesuchten und dem gesprochenen Worte zu finden ist und dass für den Hörer nur ein ganz regelloses Durcheinander von gebräuchlichen und nicht gebräuchlichen Wörtern zur Vernehmung kommt.[587]

Es liegt in solchen Fällen die Gefahr nahe, dass die unrichtige Ausdrucksweise des Kranken als Beweis eines mangelhaften Verständnisses, einer unrichtigen Auffassung äusserer Verhältnisse gedeutet werden kann, desto mehr, je weniger derselbe im Stande ist, seinen Ideen anderweitig Ausdruck zu geben. Fortgesetzte und sorgfältige Beobachtung ist hier erforderlich. Auch ist zu beachten, dass einestheils die Umgebung des Kranken durch beständigen Verkehr mit diesem seine Sprache und seine Zeichen zu verstehen lernt, und dass der Kranke selbst durch fortgesetzte Uebung beides mehr weniger zu vervollkommnen vermag.

In einem von +Falret+ (l. c.) beschriebenen Falle vermochte der Kranke bei der ersten Untersuchung nur die Silben: O, o, aqui hervorzubringen und antwortete auf Alles mit diesen, doch konnte er sich bereits durch verschiedene Betonung dieser Silben, sowie durch verschiedene Zeichen mit der linken Hand und dem Kopf einigermassen verständlich machen. Namentlich war dies seiner Frau gegenüber gut möglich. Nach 3 Monaten hatte die Sprache insofern sich gebessert, als er einige einsilbige Worte, wie: non, un auszusprechen vermochte, statt neuf sagte er jedoch noon, statt deux dous. Er konnte bis zehn an den Fingern zählen, die Worte stimmten jedoch nicht mit den Zahlen, auch schaltete er zwischen jeder die Silbe aquo ein. Dagegen hatte er bemerkenswerthe Fortschritte gemacht im Schreiben mit der linken Hand und vermochte selbst und richtig die Summen einzutragen, die er erhielt. Er machte täglich einen Spaziergang, besuchte ein Kaffeehaus und zahlte jedesmal seine Zeche, ohne sich je zu irren. Er gesellte sich gerne zu den kartenspielenden Gästen und gab sein Verständniss des Spieles durch zweifellose Zeichen zu erkennen, ja er nahm selbst die Karten in die Hand und spielte in ganz correcter Weise. Unter diesen Umständen wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass der Untersuchte so viel Intelligenz und freien Willen besitze, dass er im weiteren Genusse seiner bürgerlichen Freiheit anstandslos belassen werden könne. Mit Recht wurde hervorgehoben, dass die sichtliche und von deutlichem Erfolg begleitete Mühe des Untersuchten, sich in der Zeichensprache und im Schreiben einzuüben, den deutlichsten Beweis liefere, dass die Geisteskräfte sich verhältnissmässig intact erhalten haben.

Immerhin erfordert die Beurtheilung solcher Fälle grosse Vorsicht, da es bekannt ist, dass nach Hämorrhagien in’s Gehirn auch wenn sie nicht von Aphasie gefolgt sind, sehr gewöhnlich psychische Schwäche verschiedenen Grades zurückbleibt und häufig auch anderweitige psychopathische Veränderungen (Defecte im moralischen Fühlen, abnorme Reizbarkeit, häufiger und unmotivirter Stimmungswechsel und consecutive Veränderung des ganzen Charakters, sowie Neigung zur primären Verrücktheit), die wir bereits a. a. O. besprochen haben. Das mitunter auffällig sich äussernde Bestreben der Aphatiker, für geistig normal zu gelten, darf, wie +Blumenstok+ (l. c.) mit Recht bemerkt, den Untersuchenden nicht beirren, denn ein solches Bestreben ist bekanntlich auch bei notorisch Geisteskranken eine häufige Erscheinung.

Ist es gelungen, nachzuweisen, dass ein Aphasischer normale Intelligenz besitzt, dann ist die Frage nach dessen Dispositionsfähigkeit noch keineswegs gegenstandslos geworden; denn es ist klar, dass zu dieser sowohl im gewöhnlichen als im civilrechtlichen Sinne nicht blos normale Intelligenz gehört, sondern auch die Fähigkeit, sie zur Geltung zu bringen. Ist letztere gar nicht vorhanden oder in sehr hohem Grade beeinträchtigt, dann ist das Individuum trotz erhaltener Intelligenz in jeder Beziehung hilflos und daher auch nicht im Stande, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Solche Fälle scheint das österreichische Civilgesetzbuch im Auge gehabt zu haben, wenn es im §. 21 nicht blos diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren oder Gebrechen des Geistes ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, unter den besonderen Schutz der Gesetze stellt, sondern auch diejenigen, welche dieses „anderer Verhältnisse“ wegen nicht vermögen, und es liegt nahe, zu vermuthen, dass Zustände, die wir gegenwärtig als Aphasie bezeichnen, der Verfügung des preussischen Landrechtes (Th. II, Tit. I, §. 16) zu Grunde lagen, zufolge welcher „erst in späteren Jahren taubstumm Gewordene dann vom Staate bevormundet werden sollen, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind“.[588] Bei der Constatirung des letzteren Umstandes wird der Richter der ärztlichen Intervention kaum entbehren können, umsoweniger, als auch die Frage sich ergeben wird, ob die Fähigkeit, sich verständlich zu machen, eine dauernde ist, oder eine Heilung oder wenigstens Besserung und binnen welcher Zeit erwarten lässt. Dass beides möglich, lehrt die Erfahrung, und es ist insbesondere bekannt, dass bereits wiederholt Aerzte, die an Aphasie gelitten, nach mitunter monatelanger Dauer derselben genasen und nachträglich über ihre Wahrnehmungen während des aphasischen Zustandes zu schreiben vermochten.

Von den übrigen Formen des Irrseins, die bezüglich der Dispositionsfähigkeit in Betracht kommen können, bedürfen nur die angeborenen fehlerhaften Organisationen und die Verrücktheit einer besonderen Besprechung.

[Sidenote: Affectives Irrsein.]

Jene von Haus aus abnorm angelegten Naturen, die wir bei Besprechung des angeborenen +affectiven+ (moralischen und impulsiven) +Irrseins+ kennen gelernt haben, sind ebenso wie bezüglich der Zurechnungsfähigkeit, so auch bezüglich der Dispositionsfähigkeit schwierig zu beurtheilen.

Die Schwierigkeit liegt insbesondere darin, dass intellectuelle Störungen entweder gar nicht oder nicht in genügend ausgesprochener Weise vorhanden sind, und dass sogar bei vielen dieser Individuen eine solche Ausbildung der Intelligenz besteht, die den Laien zu imponiren vermag und von welcher der Kranke zur Vertheidigung seines Gebahrens und seiner geistigen Gesundheit und zur scheinbar plausiblen Darlegung des ihm angethanen Unrechtes ausgiebigen Gebrauch zu machen versteht.

Es ist aber bekannt, dass solche Individuen auch schon in intellectueller Beziehung vielfache Anomalien, insbesondere eine gewisse Verschrobenheit und häufig entschiedenen Schwachsinn, darbieten, anderseits ist nicht zu leugnen, dass das perverse Fühlen dieser Personen, sowie die verkehrten Antriebe und Passionen und die ganz abnorme Charaktergestaltung derselben, ebenso wie zu Collisionen mit dem Strafgesetz, auch zu Handlungen führen können, welche die civilrechtlichen Interessen des Kranken selbst oder anderer Personen im höchsten Grade zu schädigen vermögen. Leider ist es selbst in den ausgesprochensten Fällen dieser Art nicht leicht, die Laien von dem geisteskranken Zustande des Betreffenden zu überzeugen, und es liegen Beispiele vor, in welchen trotz übereinstimmendem Gutachten verschiedener Aerzte das Gericht sich entweder nicht entschliessen konnte, die Curatel zu verhängen, oder sich sogar bewogen fand, die bereits anderweitig verhängte wieder aufzuheben.[589]

[Sidenote: Dispositionsfähigkeit Verrückter.]

Eine Unterscheidung leichter und schwerer Formen solcher psychopathischer Constitutionen ist sehr angezeigt. Ersteren begegnet man verhältnissmässig häufig und die Erfahrung lehrt, dass sie bestehen können, ohne das Individuum in seiner Dispositionsfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen, wie wir ja diese auch den Hysterischen, den Hypochondern blos ihres abnormen Fühlens wegen nicht absprechen werden, so lange das Individuum die daraus hervorgehenden Impulse noch genügend zu beherrschen vermag. Erst in den schweren Formen ist diese Fähigkeit so herabgesetzt, dass das Individuum den betreffenden Impulsen unverhältnissmässig leicht unterliegt, desto leichter, je mehr die Intelligenz in Mitleidenschaft gezogen ist, und dann ist es geboten, dass der Kranke unter behördlichen Schutz genommen werde. Die betreffende Geistesstörung wäre dort, wo das Gesetz nur Blödsinn und Wahnsinn unterscheidet, unter ersteren zu subsumiren, obgleich, wie erwähnt, die intellectuelle Schwäche nur ein nebensächliches Symptom bildet und häufig gar nicht auffallend sich kundgibt.

Von den Formen der +Verrücktheit+ unterliegt die Beurtheilung der secundären keiner besonderen Schwierigkeit, da ihre Erkennung durch die vorhergegangene anderweitige Geistesstörung erleichtert wird und die geistige Schwäche meist deutlich zu Tage tritt. Nicht so einfach gestaltet sich die Sache gegenüber der primären Verrücktheit, da diese nur auf einzelne Wahnvorstellungen beschränkt und wegen der sonst erhaltenen Intelligenz und der hier sehr gewöhnlichen Dissimulation der Wahnvorstellungen schon der Diagnose grosse Schwierigkeiten bieten kann.

Dies gilt weniger von den exaltirten Formen (Grössenwahn, religiöse Exaltation), die ihrer Natur nach in der Regel schon frühzeitig zum Ausdrucke kommen, sondern vorzugsweise vom Verfolgungswahn, der lange bestehen kann, bevor er sich nach aussen kundgibt. Scheues, verschlossenes Wesen ist zwar ein frühes Symptom und fällt mehr weniger der Umgebung auf, aber erst der Nachweis von Wahnvorstellungen gestattet die Diagnose, und gerade diese werden häufig dissimulirt. Eine längere Beobachtung und wiederholte Untersuchung ist gerade hier besonders angezeigt, ebenso sorgfältige Verfolgung des ganzen Gebahrens des Individuums, aus welchem sich mitunter deutlicher erkennen lässt, dass dasselbe an Verfolgungsideen leide, als aus seinen Angaben. Es empfiehlt sich deshalb, auch beim Examen nicht direct auf die vermeintliche Wahnvorstellung loszugehen, sondern auf Umwegen dieselbe zu berühren. In weiter gediehenen Fällen geben allerdings die Kranken ihre Verfolgungsideen kund und die Diagnose der Geistesstörung unterliegt keiner Schwierigkeit. Wohl aber kann sich trotzdem und noch mehr in den dissimulirten Fällen eine solche bezüglich der Dispositionsfähigkeit ergeben, insoferne als nur eine partielle Beeinträchtigung der letzteren behauptet werden könnte, in analoger Weise, wie man ja solche Kranke nicht für absolut unzurechnungsfähig zu halten geneigt ist, sondern nur bezüglich jener Handlungen, die mit der betreffenden Wahnvorstellung in Verbindung stehen. Bei der secundären Verrücktheit ist eine solche Annahme entschieden zurückzuweisen, da auch ausserhalb der betreffenden Wahnvorstellung psychische Schwäche besteht. Bei der primären Verrücktheit kann dieselbe nicht ohneweiters negirt werden, da, wie oben erwähnt, die betreffenden isolirten Wahnvorstellungen durch das ganze Leben ohne wesentliche Beeinträchtigung der sonstigen Intelligenz bestehen können. Da aber trotzdem in dem Umstande, dass der Kranke seine Wahnvorstellung nicht zu corrigiren, eventuell die aus ihr resultirenden Impulse nicht zu beherrschen vermag, ein Beweis psychischer Schwäche erblickt werden muss und der Einfluss der Wahnvorstellung auf das Gebahren des Individuums unberechenbar ist, so geht es desto weniger an, eine blos partielle Dispositionsunfähigkeit anzunehmen, je provocirender sich die Wahnvorstellung gestaltet und je häufiger sich dieselbe bemerkbar macht.

Ob bei Individuen, die periodisch Geistesstörungen unterworfen sind, wie z. B. bei Epileptikern und Säufern, ausserhalb der betreffenden Anfälle eine ungetrübte Dispositionsfähigkeit angenommen werden kann, kann nur von Fall zu Fall mit Berücksichtigung des a. a. O. über das habituelle Verhalten solcher Individuen Gesagten entschieden werden.

B. Wiederaufhebung der Entmündigung.

Nach §. 283 des österr. a. b. G.-B. hört die Curatel auf, wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Wurde die Curatel wegen Wahn- oder Blödsinn verfügt, so muss zufolge derselben Gesetzesstelle die Frage, ob der Betreffende „den Gebrauch der Vernunft wieder erhalten habe, nach einer genauen Erforschung der Umstände aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus dem Zeugnisse der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden“.

Für das deutsche Reich ist das Verfahren durch folgende Paragraphe der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt:

§. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwaltes durch Beschluss des Amtsgerichtes.

§. 617. -- -- -- -- die Bestimmungen der §§. 596-599 finden entsprechende Anwendung.

§. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.

Die Aufhebung der behördlich verfügten Curatel kann entweder von den Betheiligten, insbesondere von dem Entmündigten selbst oder seinem Curator oder ex offo von der Personalinstanz des Betreffenden eingeleitet, beziehungsweise beantragt werden, weshalb auch die Leiter von Irrenanstalten, wie bereits erwähnt, die Verpflichtung haben, von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken den Gerichtshof erster Instanz binnen 24 Stunden in Kenntniss zu setzen.

Der formelle Vorgang, der dann einzutreten hat, ist im Allgemeinen derselbe wie beim Entmündigungsverfahren und die Hauptaufgabe des Gerichtsarztes besteht darin, zu constatiren, dass der Geisteszustand des Individuums wieder ein normaler oder mindestens ein solcher geworden sei, der dasselbe wieder befähigt, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Aufgabe ist keineswegs eine leichte. Insbesondere wird niemals eine einzelne Untersuchung des Betreffenden genügen, um zu erklären, dass Letzterer genesen sei, vielmehr ist wiederholtes und zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umständen vorzunehmendes Examen, und ebenso ein genaues Verfolgen des gesammten Gebahrens des Individuums durch längere Zeit geboten, insbesondere in solchen Fällen, in denen der Kranke nicht, wie dies in Irrenanstalten der Fall ist, beständig unter ärztlicher Controle stand. Am meisten ist zu beachten, dass nicht blosse Remissionen oder Intermissionen, wie sie z. B., wie erwähnt, insbesondere im Verlaufe des paralytischen Irrseins vorkommen, für Genesung gehalten werden, ebenso die Geneigtheit zu Recidiven, die bekanntlich vielen und vielleicht den meisten Geistesstörungen zukommt. Nach +Krafft+-+Ebing+ (Lehrb. d. gerichtl. Psychol., pag. 341) lassen sich als allgemeine Kennzeichen einer wirklichen Genesung von Geisteskrankheit die volle und offene Anerkennung der überstandenen Krankheit und die Wiederherstellung der alten psychischen Persönlichkeit mit allen ihren Charaktereigenthümlichkeiten, Vorzügen, Fehlern und Neigungen betrachten. Wir möchten jedoch hinzufügen, dass eine so vollständige Wiederherstellung, wie sie +Krafft+-+Ebing+ hier im Auge hat, keineswegs häufig ist, dass vielmehr verhältnissmässig häufiger, trotzdem man das Individuum als genesen betrachten muss, gewisse Veränderungen zurückbleiben; so verminderte Leistungsfähigkeit in intellectueller Beziehung, geänderte habituelle Stimmung und insbesondere gewisse Charakterveränderungen, die namentlich auffallen, wenn man das psychische Verhalten mit demjenigen vergleicht, welches vor der Erkrankung bestand, die aber so gering sein können, dass von einer Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit durch dieselben nicht die Rede sein kann. Dass es zwischen solchen und dem secundären Blödsinn, beziehungsweise der secundären Verrücktheit vielfache Uebergänge gibt, ist bekannt und trägt nicht dazu bei, die Aufgabe des Gerichtsarztes zu erleichtern.

Nicht überflüssig ist die Bemerkung, dass der untersuchende Arzt die Angaben der Angehörigen über angeblich vollständige Genesung nicht ohneweiters acceptiren darf, da theils Egoismus, theils falsches Mitleid mit dem unter Curatel Stehenden gerade die Anverwandten häufig veranlasst, entweder den Zustand des Kranken in allzu günstigem Lichte zu sehen, oder gar absichtlich als besser hinzustellen, als es wirklich ist, und es ist in dieser Beziehung bekannt, dass bei in Irrenanstalten untergebrachten Geisteskranken gerade die Angehörigen auf die Entlassung drängen und dieselbe, wenn auch gegen sogenannten Revers, durchzusetzen wissen, obgleich es gewöhnlich besser gewesen wäre, wenn man den Kranken in der Anstalt belassen hätte. Noch beachtenswerther ist die Thatsache, dass gewisse Geisteskranke ihre Wahnvorstellungen zu dissimuliren verstehen und deshalb für gesund gehalten werden können.

Die so häufige Thatsache, dass eine Form der Geisteskrankheit in eine andere übergehen kann, darf nicht unbeachtet bleiben, da es geschehen könnte, dass, weil in Folge dieses Verlaufes gewisse Symptome, z. B. Wahnvorstellungen oder gewisse Aufregungszustände, die vielleicht zunächst die Veranlassung zur Verhängung der Curatel waren, nun verschwunden sind, das Individuum für gesund oder wenigstens nicht mehr für curatelbedürftig gehalten werden könnte. Auch wäre es denkbar, dass, wenn in einem Falle, z. B. wegen Wahnsinn, die Entmündigung veranlasst worden und dieser in Blödsinn übergegangen wäre, mit Rücksicht auf den Wortlaut der bezüglichen Gesetze, Aufhebung der Entmündigung wegen Wahnsinn und ein neuerliches Entmündigungsverfahren wegen Blödsinns verlangt werden könnte. Gegenüber solchen in der civilrechtlichen Praxis thatsächlich vorgekommenen Eventualitäten muss man umsomehr begrüssen, dass neuere Gesetzgebungen, insbesondere die deutsche Civilprocess-Ordnung, nicht mehr an gewissen Formen der Geistesstörung starr festhält, sondern auf die Geistesstörung überhaupt das Gewicht legt (§. 593). Für den österreichischen Gerichtsarzt würde in einem solchen Falle das Hauptgewicht auf die im §. 285 des a. b. G.-B. gestellte Frage zu legen sein: ob der Betreffende „den Gebrauch seiner Vernunft erhalten habe“.

Gerichtsärztliche Beurtheilung civilrechtlicher Acte, die von nicht entmündigten Personen ausgeführt wurden.

+Oesterr. allgem. bürgerl.+ G.-B.

§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.

§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen.

§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.

§. 566. Wird bewiesen, dass die Erklärung im Zustande der Raserei, des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit geschehen sei, so ist sie ungiltig.

§. 567. Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschen, oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.

§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen.

+Preuss. allgem. Landrecht.+

Thl. I, Tit. 1, §§. 27, 28, 29, 31, Tit. 4, §§. 28 und 29 vide oben (pag. 972).

Thl. I, Tit. 12, §. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.

§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.

[Sidenote: Civilrechtliche Acte nicht entmündigter Personen.]

Es ist selbstverständlich, dass die verschiedenartigsten, eine civilrechtliche Bedeutung besitzenden Acte nachträglich wegen eines zur betreffenden Zeit angeblich bestandenen anomalen Geisteszustandes in ihrer rechtlichen Giltigkeit angefochten werden können, z. B. Käufe und Verkäufe, Schenkungen u. dergl.; am häufigsten sind es jedoch Eheschliessungen und insbesondere Testamente, die in dieser Beziehung in Betracht kommen. In allen diesen Fällen kann es sich entweder um Acte handeln, die mehr weniger lange Zeit vor dem Tode, beziehungsweise der zu diesem führenden Krankheit, ausgeführt wurden, oder um solche, welche während letzterer insbesondere in extremis zu Stande kamen.

Fälle ersterer Art sind insoferne leichter zu beurtheilen, als sie entweder bei Lebzeiten des Betreffenden zur Verhandlung gelangen und daher noch eine klinische Untersuchung und Beobachtung gestatten, oder, wenn der Fall erst nach dem Tode des Individuums gerichtlich verfolgt wurde, das psychische Verhalten des Letzteren in der zwischen dem Acte und dem Tode liegenden Zeit constatirt und für die Beurtheilung verwerthet werden kann.

Es handelt sich entweder um Personen, die bis dahin für geistesgesund gegolten hatten, und bei welchen man erst durch die Handlung oder nachträglich auf die Vermuthung gerieth, dass eine Geistesstörung bestehe, oder um solche, die bereits früher Zeichen von Geistesstörung darboten, aber aus irgend einem Grunde nicht unter Curatel gesetzt worden waren, und in beiden Fällen können die in Frage stehenden Handlungen (Rechtsacte) entweder aus eigener Initiative des Betreffenden hervorgegangen oder durch angeblichen Missbrauch des geisteskranken Zustandes von Seite interessirter Personen veranlasst sein.

Letzteres ist natürlich vorzugsweise bei psychischen Schwächezuständen möglich, unter welchen der Altersblödsinn und die Dementia apoplectica eine besondere Rolle zu spielen scheinen, aber auch bei anderen Geistesstörungen, so z. B. in den Vorstadien der Manie, des paralytischen Irrseins, bei Grössenwahn und beim hysterischen Irrsein, wobei unter Anderem auch die sexuelle Erregung missbraucht werden kann. Von den Geistesstörungen, die in mehr activer Weise zu gewissen Acten Veranlassung geben können, gehören insbesondere die mit Wahnvorstellungen verbundenen hierher, und zwar einerseits der Grössenwahn, der seiner Natur nach zu den unsinnigsten Vermögensverschleuderungen etc. führen kann, anderseits der Verfolgungswahn, der, wie bereits erwähnt, sich nicht selten auf die nächsten Angehörigen bezieht und schon wiederholt zu Enterbungen Veranlassung gegeben hat.[590]

Allgemeine Regeln für die Beurtheilung aller dieser Fälle lassen sich nicht aufstellen, vielmehr ist jeder concret zu behandeln. Jedenfalls aber würden sich die Erhebungen nicht blos auf den Geisteszustand des Betreffenden zur Zeit der beanstandeten Handlung erstrecken, sondern auch auf denjenigen vor und nach derselben, wobei in ersterer Beziehung Erblichkeitsverhältnisse, der gesammte psychische Entwicklungsgang und Alles, was ihn beeinflussen konnte, ebenso sorgfältig zu erheben und zu verwerthen sein wird, wie bei Untersuchungen wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit. Die Constatirung des Gebahrens des Betreffenden in der zwischen dem betreffenden Acte und dem Tode, oder der ärztlichen Untersuchung verflossenen Zeit ist natürlich von grösster Wichtigkeit, und nicht selten ist es erst dieses Gebahren, welches den Verdacht erweckt, dass jener Act unter dem Einflusse einer Geistesstörung geschehen ist, ein Verdacht, der natürlich desto berechtigter erscheint, je deutlicher eine Geistesstörung nachträglich zur Entwicklung gekommen ist. Darauf bezieht sich eine Bestimmung des preuss. Allg. L.-R. (Thl. I, Tit. 12, §. 22), zufolge welcher, wenn unter Vormundschaft genommene Wahn- oder Blödsinnige innerhalb eines Jahres vor angeordneter Vormundschaft eine aussergerichtliche oder privilegirte Verordnung über ihren Nachlass gemacht haben, derjenige, welcher daraus einen nach den Gesetzen ihm nicht zukommenden Vortheil fordert, nachweisen muss, dass der Verfügende damals, als er die letztwillige Verordnung errichtete, seines Verstandes mächtig gewesen sei.

[Sidenote: Testamente.]

Der Act als solcher kann wichtige Aufschlüsse ergeben, insoferne als er den Stempel des Thörichten oder Unsinnigen an sich trägt, wenn er in auffälligem Widerspruche steht mit dem früheren Charakter und Gebahren des Individuums, die Interessen des Letzteren oder ihm nahestehender Personen in unbegreiflicher Weise schädigt u. s. w. In Schriftstücken zeigt mitunter der Inhalt und selbst die Form derselben in deutlicher Weise die Geistesstörung; so ist z. B. besonders in Testamenten der Einfluss des Verfolgungswahns mitunter unverkennbar, einestheils, in der unbegreiflichen Enterbung bestimmter Personen, oder in der Motivirung der ersteren, anderseits in Vermächtnissen an fernstehende Personen, Kirchen u. s. w.[591] In anderen Fällen tritt in solchen Schriftstücken der Schwachsinn oder die Verworrenheit deutlich zu Tage, und letztere kann sich nicht blos inhaltlich, sondern auch in der äusseren Form derselben kundgeben. So sind z. B. Schriftstücke Maniakischer, der Epileptiker, namentlich aber jene von an paralytischem Irrsein Leidenden sehr charakteristisch, einestheils durch die mehr weniger erkennbare Verworrenheit des Inhaltes, durch Auslassen einzelner Buchstaben, Worte und selbst ganzer Sätze, durch orthographische und grammatikalische Fehler, anderseits durch die eigenthümliche, schleuderische, unsichere, schliesslich ganz unleserlich werdende Schrift (Zitter- und ataktische Schrift), Kleckse, verschmierte Stellen u. dergl.[592]

[Sidenote: Sonderbare Testamente.]

Nicht jeder sonderbare Inhalt eines Testamentes berechtigt schon für sich allein zur Behauptung, dass der Betreffende geisteskrank gewesen sei. Es gibt bekanntlich Leute, die sich schon während des Lebens durch eigenthümliche, mitunter extravagante Anschauungen, durch gewisse Schrullen und Passionen, durch phantastisches oder im Gegentheil pedantisches Wesen von anderen Menschen unterscheiden. Solche Individuen gelten allerdings häufig als verrückt, ohne es jedoch zu sein, weshalb der Verständige sich begnügt, sie als „Sonderlinge“ zu bezeichnen, und es ist bekannt, dass gerade geistig hochstehende Individualitäten nicht selten derartige Eigenthümlichkeiten bieten, woraus allein sich schon ergibt, dass letztere auch bei ganz ungetrübter Intelligenz bestehen können. Solche „Sonderlinge“ wissen nicht blos während des Lebens, sondern auch noch nach dem Tode durch ihre Testamente aufzufallen, ohne dass man diese unbedingt als Producte eines kranken Gehirns aufzufassen berechtigt wäre. +Legrand du Saulle+ (l. c. pag. 566 u. s. f.) bringt eine Zusammenstellung von 25 solcher sonderbaren Testamente, worunter insbesondere mehrere von Legaten an Pferde, Hunde, Katzen, Papageien und sogar an -- einen Karpfen. In einem dieser Fälle hatte ein reicher Londoner Bürger sein ganzes Vermögen einer jungen Dame vermacht, „zum Dank für das unaussprechliche Vergnügen, welches ihm durch volle 3 Jahre die Betrachtung ihrer liebenswürdigen -- Nase gemacht hatte“. Erst an der Leiche erkannte die Dame den Mann als denjenigen, der sie durch die ganze Zeit auf allen Spaziergängen verfolgt und mit Schmeicheleien und sogar Versen auf ihre Nase überhäuft hatte. Ein weiterer Fall betrifft den gelehrten Queensley in Cambridge, einen grossen Bewunderer der griechischen Poeten, welcher in seinem Testament bestimmt hatte, dass seine Haut, zu Pergament verarbeitet, mit der Iliade Homer’s beschrieben und dann im britischen Museum aufbewahrt werden solle. -- Ein höchst merkwürdiges Testament einschlägiger Art lieferte 1866 ein 82jähriger Notar in Neufchâtel, der ausser seinem Notariat auch einen kleinen Weinhandel betrieben hatte. Mehrere Jahre (!) vor seinem Tode hatte er einem Geistlichen ein versiegeltes Päckchen übergeben, mit dem Auftrage, dasselbe erst nach seinem Tode öffnen zu lassen. Der Notar stirbt, man öffnet das Päckchen und findet darin eine Schrift folgenden Inhaltes: „Vertrag mit dem allmächtigen Gott einer- und einem seiner demüthigen Diener anderseits. Art. 1. Zweck dieses Vertrages ist der Handel mit Spirituosen. Art. 2. Mein grossmächtiger Associé wird geruhen, als Einlagecapital seinen Segen zu geben. Ich meinerseits werde mein Capital und meine Kraft dazu geben und über den Erfolg Buch führen. Art. 3. Der Gewinn wird zur Hälfte zwischen mir und meinem hohen Associé getheilt. Art. 4. Sobald mich Gott von dieser Welt abberuft, soll die Liquidation unverzüglich meinem Neffen anheimfallen und der Antheil meines hohen Associé den Geistlichen von N. zu Missionszwecken übergeben werden.“ So sonderbar dieses Testament ist, so kann man doch daraus nicht eine Geistesstörung des Verfassers deduciren. Vielmehr erklärt sich sowohl Form als Inhalt des Testamentes einestheils aus dem starken Glauben und innigen Gottvertrauen des Mannes, anderseits aus seiner pedantischen Genauigkeit, die ihn als Juristen veranlasste, seinem Legat die Form einer Vertragsurkunde zu geben. In der That stellte sich heraus, dass der Testator in den letzten Jahren keine Spur von Geistesstörung dargeboten, sondern sowohl sein Notariat als seinen Weinhandel ganz correct, allerdings mit pedantischer Gewissenhaftigkeit geführt hatte. Es fanden sich auch die Bücher in vollkommenster Ordnung und Gottes Antheil genau mit 7393 Francs eingetragen und verrechnet. Wenn demnach das Gericht das Testament als rechtsgiltig erkannte, so kann dem nur zugestimmt werden (+Krafft+-+Ebing+, Lehrbuch d. gerichtl. Psych., pag. 371).

[Sidenote: Einfluss der letzten Krankheit auf das Testament.]

Die Beurtheilung von in der zum Tode +führenden Krankheit+, insbesondere in extremis, +vollbrachten civilrechtlichen Acten+ (Eheschliessungen, Testamenten) hat insoferne etwas Eigenthümliches, als der Einfluss einestheils der betreffenden Krankheit, anderseits der Agonie auf den Geisteszustand des Individuums, respective auf dessen Dispositionsfähigkeit in Betracht gezogen werden muss.[593]

Zunächst gibt es acute Krankheiten, bei welchen insbesondere auf der Höhe ihrer Entwicklung das Bewusstsein aufgehoben oder mehr weniger getrübt ist. Es gehören hierher zunächst die schweren Hirnerkrankungen, namentlich apoplectische, embolische und meningitische Processe, dann aber viele der acuten Infectionskrankheiten (Typhus, Exantheme), die bekanntlich auf der Höhe des Fiebers sehr gewöhnlich mit Delirien sich verbinden. Während des Bestandes der letzteren ist selbstverständlich jedes freie und bewusste Handeln ausgeschlossen, wenn auch solche Kranke mitunter auf Anschreien oder sehr laute Fragen einzelne richtige, allerdings nur kurze Antworten geben. Da jedoch die Delirien nicht immer continuirlich andauern, sondern ebenso wie die Fiebertemperaturen Remissionen und Intermissionen zulassen, so muss man zugeben, dass während der letzteren ungetrübtes oder wenigstens nicht wesentlich getrübtes Bewusstsein bestehen kann. Ob dies jedoch bei einem bestimmten Individuum wirklich der Fall war, kann nur aus der genauesten Erhebung und Erwägung aller Umstände erkannt werden, und es ist klar, dass man sich gegenüber in dieser Richtung gemachten fremden Angaben nicht genug reservirt verhalten kann. Gleiche Vorsicht ist gegenüber den Reconvalescenzstadien nach apoplectischen, embolischen und meningitischen Processen zu beobachten, da hier das partielle Erwachen des Bewusstseins für völlige Wiederkehr derselben genommen werden kann und weil wir wissen, dass gerade nach diesen Erkrankungen selbst nach vollständiger Genesung im gewöhnlichen Sinne intellectuelle Defecte sehr gewöhnlich zurückzubleiben pflegen.

[Sidenote: Testamente b. schwerer Erkrank.]

Der Einfluss schwerer Erkrankungen auf die Stimmung ist nicht zu unterschätzen: denn wenn sich dieser bekanntlich schon unter gewöhnlichen Umständen bemerkbar macht, so ist dies noch mehr zu erwarten, wenn durch die Natur der Erkrankung die Intelligenz in mehr weniger wesentlichem Grade in Mitleidenschaft gezogen wird. Indifferenz und consecutive grössere Bestimmbarkeit einerseits und erhöhte Reizbarkeit (Empfindlichkeit) anderseits können sich entwickeln und den Kranken in der Art beeinflussen, dass er Handlungen begeht, die er sonst niemals begangen haben würde.

Noch wichtiger ist die Thatsache, dass im Verlaufe acuter Erkrankungen und durch dieselben veranlasst typische Geistesstörungen auftreten können, die vorwiegend als Manien mit Sinnestäuschungen, Unruhe, Verworrenheit sich präsentiren, aber auch den Charakter von Melancholien mit Angstanfällen oder den von Verfolgungswahn annehmen können. Man hat solche Formen fast bei allen Arten von Erkrankungen beobachtet, unter anderen auch wiederholt bei der gewöhnlichen croupösen Pneumonie[594], und zwar selbst bei blos lobulären Formen. Es scheint, dass derartige Geistesstörungen insbesondere bei zu Psychosen veranlagten Individuen sich entwickeln, wie es bekannt ist, dass acute Erkrankungen bei Alkoholikern zum Ausbruche des Delirium tremens Veranlassung geben können. In welcher Weise durch derartige Geistesstörungen und ebenso durch die sogenannten Erschöpfungspsychosen die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Handelt es sich um die Beurtheilung eines in extremis, d. h. unmittelbar vor dem Tode vollbrachten Actes, so ist ausser den erwähnten Einflüssen noch derjenige zu berücksichtigen, welcher durch die Agone oder den sogenannten +Sterbezustand+ auf die Selbstbestimmungsfähigkeit und das Unterscheidungsvermögen ausgeübt wird.

[Sidenote: Dispositionsfähigkeit in der Agonie.]

Das Verhalten der Agonie ist keineswegs immer gleich, sondern insbesondere bezüglich der Dauer und der psychischen Symptome variabel. Ein wesentlicher Einfluss in beiden Beziehungen scheint der Natur der betreffenden Erkrankung zuzukommen. Beim rein marastischen Tode, sowie bei chronischen Krankheiten, wenn sie nicht etwa das Gehirn selbst betreffen, verläuft die Agone häufig unter dem Bilde eines allmäligen, mitunter aber mehr weniger unvermittelt eintretenden Collapsus, der entweder plötzlich oder mit einem kürzeren oder längeren soporösen Stadium in den Tod übergeht. Im ersteren Falle kann der Sterbende bis zum letzten Augenblicke, im letzteren bis zum Eintritte des Sopors sein Bewusstsein behalten und daher auch letztwillig verfügen. In anderen Fällen wird die Agone durch einen somnolenten Zustand eingeleitet, der entweder unmittelbar oder nach Uebergang in Sopor zum Tode führt. Das Bild hat eine gewisse Aehnlichkeit mit anderweitig erzeugter Narcose, wurde auch von älteren Autoren als „Kohlensäurenarcose“ aufgefasst, während neueren Erwägungen zufolge sich dasselbe schon aus der allmäligen Abnahme der Sauerstoffzufuhr zum Gehirn erklärt. Während des somnolenten Stadiums besteht bereits eine gewisse Betäubung und ausserdem mehr weniger ausgesprochene Indifferenz, so dass civilrechtliche Acte selbstständig nicht mehr unternommen werden können. Auch kann trotz des Umstandes, dass die Betreffenden durch lautes Ansprechen, Rütteln u. dergl. aus ihrer Somnolenz für einige Augenblicke erweckt werden können, dennoch ein genügendes Begreifen der Bedeutung solcher Acte, zu denen die Kranken etwa durch Andere aufgefordert werden, nicht mehr zugestanden werden; am wenigstens aber dann, wenn, wie nicht selten, Spuren von Delirien sich kundgaben, die dann meist den Charakter musitirender Delirien zu haben pflegen. Bei acuten fieberhaften Krankheiten pflegt die Agone gewöhnlich mit Collapsus zu beginnen und mit Sopor zu enden. Waren schon früher Delirien vorhanden, so dauern sie gewöhnlich fort, indem sie den Charakter musitirender annehmen. In anderen Fällen treten solche erst während der Agone auf. Eine Erhaltung des Bewusstseins bis zum letzten Moment kommt bei acuten Erkrankungen ungleich seltener vor als bei chronischen, am ehesten bei solchen, die ohne oder nur mit geringem Fieber einhergehen, bei welchen die Agone auch protrahirter, insbesondere unter Somnolenz verlaufen kann.

Schon in älteren Schriften begegnen wir der Angabe, dass mitunter bei Sterbenden ein gewisses Aufleuchten der Intelligenz und bei Geisteskranken sogar eine Wiederkehr der Vernunft beobachtet wurde. Auch +Krafft+-+Ebing+ (l. c. 358)und +Legrand du Saulle+ (l. c., pag. 116) berühren diesen Gegenstand, worauf sich offenbar auch der oben erwähnte §. 567 des österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches bezieht, welcher bestimmt, dass, wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, diese Behauptung durch Kunstverständige erforscht oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden muss. +Krafft+-+Ebing+ bezweifelt mit Recht die Richtigkeit solcher Vorkommnisse, indem die Vermuthung nahe liegt, dass ein blosses Zurücktreten der früher bestandenen Delirien mit einem völligen Verschwinden derselben verwechselt wurde, wozu wir hinzufügen möchten, dass anderseits in der Agone auftretende Exaltationsphänomene für ein Wiedererwachen der Intelligenz genommen werden können, in welche Kategorie auch so manche der von Sterbenden ausgegangenen prophetischen etc. Sentenzen gehören werden, deren +Legrand du Saulle+ erwähnt.

[Sidenote: Dispositionsfähigkeit von Selbstmördern.]

Eine besondere Erwähnung verdient die +Dispositionsfähigkeit der Selbstmörder+, einestheils weil der begangene Selbstmord Zweifel erwecken kann, ob gewisse vor Begehung desselben getroffene Verfügungen, z. B. Testamente, im Zustande geistiger Gesundheit geschahen, anderseits weil der Selbstmord als solcher gewisse Rechtsfolgen für die Hinterbliebenen, insbesondere Verlust der Ansprüche auf Pensionen oder Versicherungsprämien nach sich ziehen kann, wenn erkannt wird, dass die That im geistesgesunden Zustand geschah. Der Selbstmord beweist für sich allein keineswegs den geisteskranken Zustand des betreffenden Individuums, obgleich es stets Psychiater gab, die solches behaupteten, vielmehr muss sowohl aus theoretischen Gründen, als mit Rücksicht auf zweifellose Erfahrungen zugegeben werden, dass ein Selbstmord auch bei voller Ueberlegung und ungetrübter Geisteskraft geübt werden kann. Es wird daher, wenn der Geisteszustand eines Selbstmörders in Frage kommt, jeder Fall concret beurtheilt werden müssen, zu welchem Behufe ausser den anamnestischen Momenten die That als solche, dann die Prüfung eventuell hinterlassener Schriftstücke und wenn möglich das Resultat der Obduction heranzuziehen sind.

Die Anamnese hat sich nicht blos auf das Verhalten des Individuums vor der That, sondern auch auf das gesammte Vorleben desselben zu erstrecken. Was die That selbst betrifft, so ist allerdings zunächst nach einem Motiv derselben zu forschen. Der Nachweis eines äusseren Motivs genügt aber für sich allein nicht zum Ausschluss eines geisteskranken Zustandes, sondern es ist in einem solchen Falle erst zu erwägen, ob Motiv und That mit einander im Verhältnisse stehen, anderseits aber im Auge zu behalten, dass alle jene äusseren Motive, welche einen Geistesgesunden zum Selbstmord bewegen können, dieses ungleich leichter bei einem Geisteskranken zu bewirken vermögen. Gleiches gilt von somatischen Erkrankungen, insbesondere von chronischen, schmerzhaften oder, wie z. B. die Syphilis, anderweitig gefürchteten Krankheiten, die bekanntlich nicht selten den damit Behafteten zum Selbstmord bewegen, wobei noch zu bemerken ist, dass diese Krankheiten an und für sich, besonders aber bei dazu disponirten Individuen, theils durch ihren physischen, theils durch den psychischen Einfluss Geistesstörungen hervorzurufen vermögen. Die Selbstmordart ist nur ausnahmsweise eine solche, dass sie für sich allein an Geistesstörung denken lässt, so z. B. Selbstmord durch Hiebe gegen den Kopf oder Einrennen desselben, während andere bequemere Selbstmordarten leicht ausführbar waren, Selbstverstümmelungen oder zahlreiche ein blindes Wüthen gegen sich selbst verrathende Wunden, Verbrennungen auf einem Scheiterhaufen oder im Bette, Kreuzigung u. dergl.[595]

[Sidenote: Hinterlassene Schriften von Selbstmördern.]

Hinterlassene, insbesondere kurz oder unmittelbar vor dem Tode geschriebene Schriftstücke sind natürlich höchst wichtige Documente, indem sie häufig das Motiv des Selbstmordes enthalten, anderseits aber aus Inhalt, Form etc. wichtige Schlüsse auf den Geisteszustand des Selbstmörders gestatten können in analoger Weise, wie wir dies bezüglich anderer Schriftstücke oben (pag. 993) bemerkt haben.

Ueber die letzten Empfindungen von Selbstmördern, wie sie von denselben in ihren Schriften hinterlassen wurden, schrieb +Bierre de Boismont+ (Annal. méd.-psych. Juli 1851; Schmidt’s Jahrb. 1852, LXXV, pag. 91, und 1853, LXXX, pag. 358). Unter 4595 Selbstmördern fanden sich 1328mal Briefe, Bemerkungen und sonstige Schriftstücke vor. Von diesen zeigten 55 von verschiedenen Graden geistiger Störung, 34 trugen das Gepräge entschiedenen Wahnsinns an sich; 85 Selbstmörder hatten ein Testament gemacht. Wir besitzen eine ansehnliche Sammlung hinterlassener Briefe von Selbstmördern, unter denen sich mehrere befinden, aus denen die Geistesstörung deutlich sich ergibt. So hinterliess ein allgemein geachteter, in den besten Verhältnissen lebender Staatsanwalt, der sich erschossen hatte, folgenden, an seinen Vorstand gerichteten Brief: „Hochwohlgeborener Herr und Gönner! Ich ertrage es nicht länger, ich bin zusammengebrochen. Ich bin einem schrecklichen Lose anheimgefallen. Das Verhängniss hat mich ereilt. Ich vermochte das Amt nicht in einen solchen Zustand zu bringen, dass ich mit Ehren vor der Welt bestehen kann. Verzweiflung ist mein Lohn und das treibt mich in den Tod. Möge mein Nachfolger glücklicher sein. In der Casse ist meines besten Wissens kein Abgang. Verurtheilen Sie mich nicht; bedauern Sie mich; mit patriotischer Brust erglühte ich für Alles Edle und doch bin ich bei einem so schrecklichen Ende angelangt! Gott erhalte Sie!“ Die melancholische Geistesstörung ist hier unverkennbar und die Aeusserung der Verzweiflung in Folge des grässlichen Gefühls der Unfähigkeit zur gewohnten Arbeitsleistung (vergl. pag. 921) ebenso charakteristisch, wie im folgenden Briefe, der von einem ausgezeichneten Koch eines grossen Wiener Hauses stammt, der sich durch einen Schuss das Leben nahm, weil er von dem Wahne befallen war, seinem Posten nicht mehr gewachsen zu sein:

+Dienstag+, 8 Uhr Abends.

Theure, gute, beste aller Frauen! Dir, die Du so viel dafür gethan hast, dass ich es zu etwas bringe, sagen zu müssen, dass ich so elend geworden bin, dass ich im Begriffe bin, mir das Leben zu nehmen! Ich sehe jetzt ein, dass ich Dich nicht mehr glücklich machen kann. Unserer kleinen theuren Tochter, die ich so innig liebe, wird Gott seinen Schutz angedeihen lassen, sowie Dir, meine theure, gute Mathilde. Was mich anbelangt, so ist mein Entschluss unerschütterlich, mir das Leben zu nehmen. Ich kann nicht mehr leben, und wenn mir die Frau Baronin heute Abends keine Aufträge bezüglich eines Diners gibt, das wir morgen haben sollen, bin ich entschlossen, sofort zu sterben, denn ich kann nicht mehr ertragen, was mich erwartet. Du weisst, was ich gelitten habe, und ich bin überzeugt, dass mein Verstand von Tag zu Tag abnimmt, denn ich fühle mich alle Tage schlechter. Ich vergesse Alles, was man mir sagt; ich weiss nicht mehr, was ich mache, wie ein Toller laufe ich den ganzen Tag herum, ohne jede Ursache. Es ist mir unmöglich, weiter zu leben, da meine Stellung zu compromittirt ist. Ich muss mich für rettungslos verloren betrachten; ich schwöre vor Gott, dass mein Schritt ein nur allzu wohlbegründeter ist. Meine Existenz ist gänzlich vernichtet, und ich kann es nicht über mich bringen, Dich leiden zu sehen und unsere kleine Juliette. Mein Glück ist verloren für immerdar.... Ich bin ausser Stande, zu ertragen, zum Nichtsthun verurtheilt zu sein. Heute ging ich aus, um Commissionen zu besorgen. Ich wusste aber nicht, was ich that, was ich sprach.... Ich erwarte die Antwort der Frau Baronin. Wenn sie mir diesen Abend keine Aufträge geben will, ist Alles verfehlt. Ich bitte Dich, Tante Katherine tausendmillionenmal für mich zu umarmen, sowie unsere Kleine. Du weisst, dass die Schwierigkeiten, welche ich erleiden musste, sich verschlimmert haben, und ich hatte nicht einen einzigen Bedienten, der mir secundirt hätte -- das heisst, der mich unterrichtet hätte. Schliesslich hätte das Niemandem etwas genützt, da ich Alles vergesse und nichts mehr verstehe. Bevor ich krank werde, will ich lieber so schnell als möglich meinem Leben ein Ende machen.

Adieu, meine Theure, Gott mache Dich glücklicher!

+Dein Julius, der Dich sehr geliebt hat.+

[Sidenote: Obduction von Selbstmördern.]

Die Obduction kann werthvolle Anhaltspunkte für die Beurtheilung des Geisteszustandes eines Selbstmörders ergeben, doch ist sie nur selten für sich allein im Stande, eine bestimmte Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung zu gestatten.[596] Bekanntlich ist gerade bei den acuten Geistesstörungen der Sectionsbefund meistens ein negativer, man ist daher auch nicht berechtigt, daraus, dass keine wesentlicheren Veränderungen am Gehirne oder seinen Häuten gefunden wurden, zu schliessen, dass das Individuum nothwendig ein geistesgesundes gewesen sein müsse. Anderseits wissen wir, dass mitunter selbst grobe pathologische Befunde am Gehirn und seinen Häuten sich bei Leuten ergeben, an denen bis zu ihrem Tode keine psychische Störung bemerkt wurde. Zu diesen gehören insbesondere die Veränderungen und Trübungen und serösen Infiltrationen der inneren Hirnhäute, die so häufig, namentlich bei Selbstmördern, als Beweis für Unzurechnungsfähigkeit herhalten müssen, während niedere und mittlere Grade derselben auch bei notorisch Geistesgesunden zu den gewöhnlichen Obductionsbefunden gehören. Begreiflicher Weise werden am meisten jene pathologischen Processe für bestandene Geistesstörung sprechen, die das Grosshirn betreffen, und zwar ausser angeborenen Anomalien in erster Linie solche der Hirnrinde, und zwar sowohl locale als diffuse, ferner die so häufigen Herderkrankungen im Linsenkern, diffuse oder localisirte Sclerosen, embolische und syphilitische Erkrankungen, graue Degenerationen, traumatische Processe u. dergl.

Endlich werden auch angeborene oder erworbene Deformitäten des Schädels und die bereits pag. 902 erwähnten sogenannten Degenerationszeichen, besonders Bildungshemmungen, nicht unverwerthet bleiben dürfen.

Selbstmord im Fieberdelirium ist bekanntlich ein häufiges Ereigniss und die Section ist dann im Stande, die häufig schon durch die Anamnese klare, dem Delirium zu Grunde liegende Erkrankung nachzuweisen. Am häufigsten sind es acute exanthematische Erkrankungen, insbesondere die Blattern, ferner typhöse Processe, um die es sich handelt, mitunter aber auch einfach entzündliche Erkrankungen, z. B. Pneumonien, Pleuritiden, Gelenksrheumatismus, welche bei Individuen mit labilem psychischen Gleichgewicht, unter welche namentlich die Alkoholiker und jene Individuen gehören, bei welchen Pachymeningitis oder in Folge einer überstandenen Meningitis Verwachsung der Meningen mit der Hirnrinde besteht, oder welche mit Residuen einer anderweitigen Hirnerkrankung (apoplectische Cysten, embolische Herde, geheilte Contusionen etc.) behaftet sind, gehören, schon in den ersten Stadien Delirien und dem entsprechende Handlungen, insbesondere auch Selbstmord, bedingen können. Die Obduction solcher Fälle, deren wir bereits eine ganze Reihe untersucht haben, ergibt dann ausser den durch den Selbstmordact gesetzten Läsionen, die betreffende acute Erkrankung (frische Pneumonie, Pleuritis etc.) und zugleich als anatomisches Substrat des labilen psychischen Gleichgewichtes die Zeichen des chronischen Alkoholismus oder einen der erwähnten chronisch-pathologischen Processe im Gehirn. Dass unter solchen Umständen ausser Selbstmord auch andere schwere Gewaltacten vorkommen können, zeigte die Obduction eines Potators, der seinen 3 Kindern und dann sich selbst den Hals durchschnitten hatte, welche eine frische fibrinöse Pleuritis ergab.

Auch chronische Erkrankungen verschiedener Organe können theils auf psychischem Wege, theils secundär, z. B. durch Ernährungs- oder Circulationsstörungen, zu Geistesstörungen führen, weshalb der Bestand solcher Erkrankungen ebenfalls in Betracht gezogen werden muss.

III. Fragliche Verhandlungsfähigkeit.

+Oesterr. St.-P.-O.+

§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: -- -- -- -- 3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.

§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden: -- -- -- 4. Die zur Zeit ihrer Abhörung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens leiden.

+Deutsch. St.-P.-O.+

§. 56. Unbeeidigt sind zu vernehmen: Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.

Die Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit kommt in psychischer Beziehung in Betracht, wenn Zweifel darüber bestehen, ob den Angaben des betreffenden Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dies bei Geistesgesunden gewöhnlich der Fall ist, demnach insbesondere, wenn es sich um die Fähigkeit zur Zeugenaussage oder um die Glaubwürdigkeit von durch das betreffende Individuum gegen sich selbst oder gegen Andere gerichtete Anklagen handelt.

[Sidenote: Vernehmungsfähigkeit Geistesgestörter.]

Wie aus der oben angeführten Gesetzesstelle hervorgeht, fordert das Gesetz von einem vollgiltigen, d. h. beeidungsfähigen Zeugen eine gewisse Verstandesreife und ein normales Verhalten des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens.

Die entsprechende Verstandesreife wird von der österr. St.-P.-O. schon mit Vollendung des 14., von der deutschen mit beendetem 16. Lebensjahre als vorhanden angenommen. Bezüglich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens scheint das Gesetz, wie aus dem Wortlaute der betreffenden Stellen entnommen werden muss, nur die Schwäche dieser Fähigkeiten, also den Schwach- oder Blödsinn, im Auge gehabt zu haben. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass bezüglich der Fähigkeit zur Zeugenaussage auch andere Geisteskrankheiten in Frage kommen können, da ja Geisteskranke verschiedener Art zufälliger Weise Zeugen gewisser zur straf- oder civilrechtlichen Verfolgung führender Geschehnisse gewesen sein konnten, oder zur Zeit des Geschehnisses geistesgesund gewesene Personen dann, wenn sie das Zeugniss ablegen sollen, geistesgestört sein können.[597] Die alte preussische Gerichtsordnung hatte auf diese Möglichkeiten ausdrücklich Rücksicht genommen, indem sie im Thl. I, Tit. 10, §. 227, Rasende, Wahn- und Blödsinnige zur Ablegung eines Zeugnisses unfähig erklärte. Auch im §. 151 der österr. St.-P.-O. scheinen wenigstens bezüglich der zur Zeit, wo das Zeugniss abgelegt werden soll, bestehenden Zustände auch andere Geistesstörungen gemeint worden zu sein, da nicht wie im §. 170 nur von geistesschwachen, sondern überhaupt von solchen Personen gesprochen wird, „die wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben“.

Bis zu welchem Grade Schwach- und Blödsinnigen oder anderweitig zur Zeit des Geschehnisses geisteskrank Gewesenen oder nachträglich geisteskrank Gewordenen die Fähigkeit zur Ablegung eines Zeugnisses zugesprochen werden kann, kann nur von Fall zu Fall und mit Rücksicht auf die concreten Verhältnisse entschieden werden.

Natur und Grad der Geistesstörung einerseits, Qualität dessen, worüber auszusagen ist, anderseits, muss in Betracht gezogen werden, ebenso die Zeit, die seit dem Geschehnisse verflossen ist. Im Allgemeinen ist es analog wie bei der Zurechnungs- und Dispositionsfähigkeit auch hier in letzter Linie Sache des Gerichtes, über die Vernehmungsfähigkeit zu entscheiden, während dem Arzte nur die Aufgabe zufällt, einestheils zu erklären, ob das Individuum geisteskrank ist oder war, und in welchem Grade durch die Krankheit das Wahrnehmungs-, beziehungsweise Erinnerungsvermögen, sowohl im Allgemeinen als bezüglich des in Frage stehenden Actes beeinträchtigt ist oder gewesen war. Die Unterscheidung, die das Gesetz zwischen Vernehmungsfähigkeit im Allgemeinen und Beeidigungsfähigkeit macht, wird auch der Gerichtsarzt nicht ausser Acht lassen.

Von letzterer kann keine Rede sein, sobald erklärt wird, dass das Individuum an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leidet (litt) oder wegen seiner Verstandesschwäche (oder anderweitiger Geisteskrankheit) von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung habe; dagegen kann ein solches Individuum trotzdem unbeeidigt vernommen werden, und es bleibt dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen, überlassen, inwieweit sie mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Individuums dessen Aussagen beim Urtheil verwerthen wollen oder nicht. Werden ja auch Kinder unter 14, beziehungsweise unter 16 Jahren zur Zeugenaussage zugelassen, obwohl sie nicht beeidigt werden dürfen. In allen diesen Fällen wird man nicht blos den Geisteszustand (Intelligenz) des Individuums überhaupt erwägen, sondern auch die innere Glaubwürdigkeit der concreten Aussage einer Prüfung unterziehen, die sich aus der Art der Schilderung des Sachverhaltes, aus der Uebereinstimmung der Angaben mit thatsächlich erhobenen Verhältnissen etc. ergeben muss.

Besondere Vorsicht ist gegenüber +spontanen Angaben+ von geisteskranken Personen nothwendig, durch welche sich letztere selbst begangener Verbrechen anklagen oder Andere solcher beschuldigen, da solche Angaben nur auf Wahnvorstellungen, Fehlern der Reproductionstreue etc. beruhen können.[598]

[Sidenote: Selbstanklagen Geisteskranker.]

+Selbstbeschuldigungen+ kommen, wie bereits a. a. O. erwähnt, insbesondere bei Melancholie und bei (melancholischer) Verrücktheit vor, bei Hysterie und Hysterodämonomanie[599], seltener bei secundärem Schwach- oder Blödsinn.

Die der Selbstanklage zu Grunde liegenden Wahnideen können spontan, d. h. ganz objectlos, entstehen oder unter dem Einflusse thatsächlicher Vorkommnisse, die entweder früher Erlebtes betreffen oder kurz zuvor sich abgespielt haben.[600] Letztere Fälle sind insoferne von grösserer Bedeutung, als die allgemeine Thatsächlichkeit des Vorkommnisses die betreffende Angabe glaubwürdig erscheinen lassen kann, während im ersteren Falle schon die Objectlosigkeit der Selbstbeschuldigung die Sache erledigt. Verhältnissmässig häufig bildet die Tödtung von Kindern, namentlich der eigenen, Gegenstand der Selbstanklage und liefert instructive Beispiele für das eben Gesagte.

So erschien in Innsbruck eine Person vor Gericht und gab an, bereits zweimal geboren und jedesmal im Einverständnisse mit ihrem Geliebten das Kind umgebracht zu haben. Da sie als Letzteren bald einen Pfarrer, bald einen Italiener bezeichnete, das eine Mal Zwillinge geboren haben wollte und ganz auffallend sich geberdete, entstand sofort die Vermuthung, dass die Person geisteskrank sei. In der That ergab die ärztliche Beobachtung, sowie die Anamnese aus Melancholie hervorgegangene Verrücktheit und die Untersuchung der Genitalien, dass die Person noch gar nicht geboren haben konnte. Auch +Krafft+-+Ebing+ (l. c. 293) citirt zwei Fälle, in denen Geisteskranke sich des Kindesmordes anklagten, während die Untersuchung ergab, dass sie niemals geboren hatten, und dass die Eine sogar noch Virgo war. -- Einen Fall zweiterwähnter Kategorie berichtet +Maschka+ (Gutachten, IV, 274). Derselbe betraf eine 26jährige Gärtnerstochter, die sich anklagte, vor 7 Jahren ihre damals 9jährige Schwester in einen Brunnen geworfen und ertränkt zu haben. Das Kind war damals thatsächlich aus dem Hausbrunnen todt hervorgezogen worden und man hatte allgemein geglaubt, dass dasselbe zufällig hineingefallen sei. Die Angabe der Gärtnerstochter schien plausibel, da Letztere die That in Abwesenheit der übrigen Hausbewohner und aus dem Grunde begangen, haben wollte, damit ihr allein die Wirthschaft der Eltern zufalle. Da sich jedoch herausstellte, dass die Betreffende seit ihrem 9. Lebensjahre in Folge einer überstandenen Gehirnaffection geistig zurückgeblieben war, seit ihrem 18. Lebensjahre an epileptiformen Anfällen litt, kurz zuvor einen Selbstmordversuch mit Arsenik gemacht hatte, sich in ihrer Angabe vielfach widersprach, stets einen gutmüthigen Charakter zeigte und ihrer Schwester in Liebe zugethan gewesen war, so wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass die Selbstanklage auf einer Wahnvorstellung, die sich erst in der letzten Zeit entwickelte, beruhen dürfte. -- Einschlägige Fälle dritter Kategorie liefern mitunter die Puerperal- oder andere Erschöpfungsmelancholien. Wir kennen aus eigener Erfahrung zwei Fälle, in denen bei Wöchnerinnen die Wahnidee sich einstellte, ihre Kinder umgebracht zu haben, und +Morel+ (+Krafft+-+Ebing+, l. c.) erzählt von einer jungen Frau, welche, nachdem ihr ein 7jähriges rhachitisches Kind, welches sie mit rührender Sorgfalt gepflegt hatte, gestorben war, in Folge des Kummers gemüthskrank geworden war, eines Tages zu Gericht ging und mit allen Details und plausiblen Angaben das Geständniss ablegte, dass sie eine unnatürliche Mutter sei und ihr Kind durch Misshandlungen umgebracht habe.

Der Thatsache, dass Erlebnisse aus früherer, insbesondere aber aus jüngster Zeit in verschiedener Weise verfälscht als Wahnvorstellungen auftreten, begegnet man nicht blos bei eigentlichen Geisteskrankheiten, sondern auch bei den während gewisser acuter Erkrankungen auftretenden Delirien und sie haben insoferne eine forensische Bedeutung, als die daraus resultirenden Aeusserungen auch unter der Form von Selbstanklagen sich ergeben können.

Insbesondere ist es schon vorgekommen, dass Angeklagte, obwohl unschuldig, wenn nachträglich an Typhus etc. erkrankt, im Sinne der Anklage delirirten (+Krafft+-+Ebing+, l. c. 293). Aehnliches kommt ja sogar bei gewöhnlichen Träumen vor, und es wäre daher ganz ungerechtfertigt, wenn etwa im Schlafe gesprochene Worte eines Angeklagten als Beweis der Schuld desselben genommen werden würden. In der 1878 stattgefundenen Hauptverhandlung, betreffend die Ermordung einer Prostituirten (Balogh), wurde von einer Zeugin, die in der Untersuchungshaft mit einer der Angeklagten in einer Zelle schlief, angegeben, dass Letztere im Schlafe gerufen habe: „Mein Gott, mein Gott, zwei sind’s, den Einen weiss ich, den Anderen nicht, aber ich sage nichts.“ Mit Recht wurde auf diese Aussagen keine Rücksicht genommen, obgleich es nicht unmöglich war, dass die Angeklagte wirklich diese Worte im Schlafe gesprochen haben konnte.

Angaben von Hypnotisirten sind nach +Lombroso+ und +Algeri+ (1887) nicht zu verwerthen, da der Verbrecher, auch der geisteskranke, in der Hypnose ein eben solcher Lügner und Betrüger ist, wie ausserhalb derselben. Dass auch durch ungeschickte Fragen Selbstanklagen in Betäubte hineinsuggerirt werden können, beweist ein von +Landgraf+ (Friedreich’s Bl. 1894, pag. 172) mitgetheilter Fall von Kohlendunstvergiftung eines Ehepaares, in welchem der betäubt gefundene Ehemann von den Hinzugekommenen beschuldigt wurde, sein Weib erschlagen zu haben und dies auch zugestand, was sich jedoch als unwahr erwies.

[Sidenote: Beschuldigung Anderer.]

+Anschuldigungen Anderer+ sind bei Geisteskranken noch häufiger als Selbstanklagen. Das Hauptcontingent liefern die verschiedenen Formen der Verrücktheit und von diesen insbesondere der Verfolgungs- und der Querulantenwahn und dann das hysterische Irrsein. Beim Verfolgungswahn ergibt sich die Möglichkeit der Beschuldigungen Anderer aus der Natur der betreffenden Wahnvorstellungen. Letztere sind in der Regel als solche so ausgesprochen, und die Art und Weise, wie sie der Kranke vorbringt, so charakteristisch, dass über den Fall kein Zweifel bestehen kann. Schwieriger kann die Beurtheilung sich gestalten, wenn die betreffenden Ideen eine gewisse äussere Berechtigung zu besitzen scheinen und in Folge der sonst normalen oder gar mehr als gewöhnlich entwickelten Intelligenz in plausibler, gewissermassen überzeugender Weise vorgebracht werden (Folie raisonnante). Namentlich können Laien getäuscht werden, und wiederholte Erfahrungen haben gelehrt, dass unter diesen Umständen und nicht selten unter Mitwirkung allzu eifriger Advocaten sich grosse Processe aus Angaben entwickeln können, die schliesslich nur auf systematisirten Wahnvorstellungen beruhen. Eine verhältnissmässig häufige Rolle spielen in dieser Beziehung Anklagen wegen widerrechtlicher Einsperrung in Irrenanstalten, und diese Anklagen können sowohl bei Individuen vorkommen, die zur Zeit, wo sie oder Andere die Anklage erheben, wieder ganz gesund sind, als auch, und zwar häufiger, bei Solchen, die noch an Geistesstörung laboriren, aber für geistesgesund gelten wollen. Eine Cause célèbre dieser Art war der bekannte Fall des 1872 verstorbenen Advocaten +Sandon+, dessen Scandalprocess so viele Jahre Juristen und Aerzte und die Regierung Frankreichs beschäftigte, bis endlich die in der letzten Zeit eingetretenen Erscheinungen und die Obduction die von der Mehrzahl der Aerzte schon lange vertretene Ansicht zur Evidenz brachte, dass man es mit einen Geisteskranken zu thun gehabt hatte.[601]

Wie sehr Hysterische zu Beschuldigungen Anderer geneigt sind, wurde bereits oben erwähnt und bemerkt, dass besonders häufig solche sexuellen Inhaltes vorkommen, wobei einestheils die gesteigerte geschlechtliche Erregbarkeit oder andere Abnormitäten des geschlechtlichen Fühlens, anderseits die Geneigtheit zu Verfälschungen gewisser Vorkommnisse im Bewusstsein eine wesentliche Rolle spielen. In anderen Fällen sind die Anklagen auf die krankhafte Sucht, Aufsehen zu erregen, oder das perverse Fühlen, insbesondere die meist vorhandene, selbst bis zur moralischen Insensibilität entwickelte Gemüthsstumpfheit zurückzuführen. Die Beschuldigungen können eben so gut gegen ganz fingirte, als gegen bestimmte Personen gerichtet sein, und es kann nicht überraschen, wenn im letzteren Falle dies insbesondere solche sind, die wirklich mit den Hysterischen in irgend einem Conflicte gestanden sind. Hierbei gehen Letztere in der Regel mit grosser Schlauheit, ja sogar mit Raffinement vor, wissen nicht blos die ihrer Anklage zu Grunde liegenden Handlungen zu erfinden, sondern als wirklich vorgekommene darzustellen, respective gewissen Personen zuzuschreiben, oder gar von ihnen selbst in wohlberechneter Weise Begangenes diesen anzudichten und scheuen sich sogar nicht, Verletzungen, die sie sich selbst beigebracht haben, Anderen zu imputiren.[602]

Zu den auf pathologischer Grundlage beruhenden Beschuldigungen Anderer gehören schliesslich noch die, welche nach dem Erwachen aus zu ärztlichen Zwecken eingeleiteter Narcose, insbesondere nach Chloroformnarcose, vorgekommen sind und die bereits a. a. O. (pag. 151) erwähnt wurden.

In allen derartigen Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst zu constatiren, dass das betreffende Individuum in einem psychopathischen Zustande sich befindet oder befand, und zu erörtern, dass und in welcher Weise dieser zur Entstehung der betreffenden Ideen Veranlassung geben konnte. In zweiter Linie ist die Unglaubwürdigkeit der betreffenden Angaben darzulegen, wobei, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch vorzugsweise jene Seiten derselben geprüft und beleuchtet werden müssen, deren Beurtheilung ärztliche Kenntnisse erfordert, so z. B. das Verhalten der angeblich von fremder Hand erlittenen Verletzungen, bei angeschuldeten unsittlichen Attentaten das Verhalten der betreffenden Genitalien u. s. w.

Register.

(Die beigesetzten Ziffern bedeuten die Seitenzahl.)

A.

Abdrücke blutiger Hände und Füsse 422, -- von Hemdkrägen etc. 563, 568.

Abort, Entbindung am -- 784, 798, 804.

Abortsjauche, Ertrinken in -- 572, 577, 578, 798, -- mikroskopisch 783.

Abortivmittel v. Fruchtabtreibungsmittel.

Abortus 189, Blutung bei -- 217, 219, Diagnose des -- 216, partieller -- 196, spontaner -- 222, Hymen bei -- 217, crimineller -- 212, 225, Mutter bei Verdacht auf -- 216, Abgänge bei -- 218, -- bei Erkrankung 222, -- nach Verletzungen oder Misshandlungen 224, 494, Eintritt des -- bei den einzelnen Fruchtabtreibungsmethoden 246, 249, Sepsis nach 253.

Abreissung von Körpertheilen 284, -- der Nabelschnur 799, 801.

Abscheu als Scheidungsgrund 48, 50, 70.

Absicht, feindselige 314, 324.

Accessorische Wundkrankheiten 341.

Acetonämie 625.

Aconitum 728.

Acteneinsicht 34.

Aderlässe, Fruchtabtreibung durch -- 251.

Aderndurchschneidung, Selbstmord durch -- 393, 403.

Adipocire 587, 832.

Adoption 75.

Aequivalent, psychisch-epileptisches 938.

Aether, Geruch des Mageninhaltes nach -- 630, --ische Oele 238.

Aetzgifte und Aetzwirkung 632.

Aetzlaugenvergiftung 662.

Affecte, psychische -- 162, 321, 733, -- bei Kindern 883, -- bei Melancholie 919.

After bei Päderasten 173, Verletzungen des -- 488, Vergiftung durch den -- 620.

Agnoscirung von Leichen 833.

Agonie 625, 803, Einfluss der Dauer der -- auf die Beschaffenheit des Leichenblutes 509, Dispositionsfähigkeit in der -- 996.

Alcoholismus chron. 948, Impotenz bei -- 62, Einfluss des -- auf den Wundverlauf 341, psychische Degeneration durch -- 949, Verfolgungswahn bei -- 951, Dispositionsfähigkeit bei -- 989.

Algenbildung auf Wasserleichen 586.

Alkaloide, Gegengifte gegen -- 620, Schnelligkeit der Wirkung der -- 621, Nachweisbarkeit der -- in faulen Leichen 648, Fäulniss -- v. Ptomaine.

Alkohol, Betäubung durch -- 147, 150, Angewöhnung an -- 622, Intoleranz gegen -- 947, Vergiftung durch -- 696, acute Wirkung des -- (Rausch) 927, Denaturirter -- 697.

Alkoholisches Irrsein 948.

Aloë 226, 239.

Altersbestimmung an Leichen und Knochen 839, 849, -- aus Weichtheilen 856.

Ameisen, Benagung durch -- 359, 835.

Ammoniak, Vergiftung mit -- 664.

Amnesie, nach Mania transitoria 926, -- beim epileptischen Irrsein 938, -- beim hyster. Irrsein 942, -- nach Berauschung 947, -- nach Strangulation 571, -- nach Ertrinken 587, -- nach CO-Vergiftung 710, -- nach Hirnerschütterung 1003.

Amnion 220.

Amygdalin 620.

Anamnese bei fraglicher Zurechnungsfähigkeit 958.

Anchylostomum duodenale 728.

Angewöhnung an Gift 622.

Angstanfall, melancholischer 918, 922.

Ansteckung mit Blennorrhoe 137, 160, -- mit Syphilis 139, -- mit weichem Schanker 140, 161, psychische -- 942.

Anthropophagie 908.

Antiseptik 342, Unterlassung der -- 343.

Aorta, Verletzungen der -- 312, 481.

Aphasie 331, 473, Dispositionsfähigkeit bei -- 983.

Apnoë 753.

Apoplexie 371, Blödsinn nach -- 979, 985.

Arnicatinctur, Vergiftung mit -- 696.

Arsen 677, Vorkommen des -- im Organismus 641, --hältige Medicamente 642, --hältige Erde 646, --säure 677, --wasserstoff 678, Schwefel-- 677.

Arsenicismus gastrointestinalis 671, -- cerebrospinalis 671, Aehnlichkeit des -- mit Cholera 624.

Arsenik 669, -- als Abortivum 240, 674, Vergiftung mit -- durch die Scheide 620, 675, --esser 622, Localisation des -- im Organismus 641, 644, mit -- conservirte Leichen 646, Selbstmord durch -- 653, Krankheitsbild bei Vergiftung mit -- 671, Sectionsbefund nach --vergiftung 673, Ausscheidung des -- 676, Wirkung des -- 675, chronische --vergiftung 679, Massenvergiftung mit -- 672, --hältige Farben 645, 678, Mumification durch -- 676.

Arzt, behandelnder 7, 19.

Asarum europaeum 239.

Aspermatozie 63.

Aspermie 63.

Asphyxie 503, Wiederbelebung bei -- 569, 587, -- der Neugeborenen 754.

Atavismus 902.

Athembewegungen, terminale 501, 575, 803, vorzeitige -- 782.

Athmen nach der Geburt 738, 740, -- während der Geburt 751, -- nach Kopfverletzung 803, Veränderung in den Lungen durch -- 739.

Atresie der Scheide 68, 78, -- des Hymen 68, 105, 111.

Atrophie der Hoden 60, -- der Ovarien 75.

Atropin, Vergiftung mit -- 726, absichtliche Betäubung durch -- 149, Immunität von Thieren gegen -- 649.

Auge, Verletzung des 331, 346, 465, -- bei Erstickten 506, -- bei Verbrannten 861, Leichenveränderungen am -- 778, 819, 828, 861.

Augenschein 5, 14, 16, 17, 23, Gegenstand des -- 25, Aufbewahrung der Objecte des -- 32, Wiederholung des -- 7, 38.

Ausgangsöffnung von Schusswunden 309, -- von Stichwunden 297.

Aussetzung von Kindern oder hilflosen Personen 265, 817.

Autoritäten, Berufung auf -- 35.

Azoospermie v. Aspermatozie.

B.

Bandwurmmittel 728.

Bauchdecken Schwangerer 186, -- Entbundener 204, 207, 218.

Bauchgeflechte, Erschütterung der -- 280, 357.

Bauchverletzungen 482, -- penetrirende 487.

Baumwollfasern, mikroskopisch 448.

Barthaare 445.

Bartwuchs 86, 844, 902, 959.

Baryumsalze 679.

Becken bei Zwittern 88, Fracturen des -- 484, Geschlechtsunterschiede am -- 848.

Bedrohung, gefährliche 96, 99, 143.

Befruchtung, künstliche 79.

Befruchtungsfähigkeit der Kryptorchen 57, 60, -- von Castraten 56, -- von Knaben 58, -- von Greisen 59.

Befruchtungsunfähigkeit v. Impotentia generandi.

Befund der Sachverständigen 7, abweichender o. widersprechender -- 38.

Begattungsunfähigkeit v. Impotentia coëundi.

Behandlung, antiseptische 342, lebensgefährdende 349, 350.

Beischlaf 48, schmerzhafter -- 69, gesetzwidriger -- 69, 100, 143, v. Nothzucht, Diagnose des -- 101, Begriff des -- 101, Vereitlung des Zweckes des -- 47, 169, 215, erzwungener -- 144, -- an wehr- oder bewusstlosen Personen 147, 150, 201, -- mit Blödsinnigen und Geisteskranken 156, -- mit Schlafenden 153, -- mit Hypnotisirten 154, -- mit Kindern 157.

Beischlafsunfähigkeit v. Impotentia coëundi.

Belastung, erbliche 901, 958.

Belladonna 726.

Benzin 697, Impotenz nach chronischer Vergiftung mit -- 63, Geistesstörung durch -- 953.

Berauschung 944, volle -- 945, 947, durch narcot. Gifte 952.

Bernsteinöl als Abortivum 238.

Bertillonage 844.

Berufsunfähigkeit 315, 316, 349, immerwährende -- 336.

Beschädigung, körperliche 8, schwere körperliche -- 314.

Beschaffenheit, persönliche 200, 337, 491.

Beschneidung, rituelle 490.

Besessenheit 942, 944.

Betäubung, arglistige 96, 146, zufällige -- 150, -- durch Strangulation 147, -- durch Chloroform etc. 147, 151.

Bewusstlosigkeit, Nothzucht im Zustande der -- 96, 99, 146, 151, -- bei der Erstickung 502, -- beim Erhängen 520, -- beim Gebären 816, -- im Rausch 945.

Bindehäute, Ecchymosen an den -- 505, 515.

Bisswunden 278.

Bittermandelöl 713, falsches -- 720.

Blasenbildung durch Verbrennung 596, 598, 600, -- durch Fäulniss 829, -- durch Pemphigus 600, -- bei Strangulation 528.

Blausäure 713, Wirkung der -- auf Hühner 650, Symptome der Vergiftung mit -- 715, Sectionsbefund nach -- vergiftung 717, Nachweis der -- 717, 720, Wirkung der -- 717, Geruch der -- 717.

Blei, Vergiftung mit -- 666, Spuren von -- im Körper 642.

Blennorrhoe, Sterilität wegen -- 78, Infection mit -- 137, Differentialdiagnose der -- 137, Verlauf der -- 142, künstliche Erzeugung der -- 137.

Blindheit, angeborene 891.

Blitz, Tod und Verletzung durch -- 608, --figuren 608.

Blödsinn, nach Verletzungen 319, angeborener -- 886, erworbener -- 928, Greisen -- 929, 980, paralytischer 930, 982, apoplectischer 928, 979.

Blödsinnige, Geschlechtstrieb bei -- 51, 889, geschlechtlicher Missbrauch von -- 156, Dispositionsfähigkeit -- 978, Zurechnungsfähigkeit -- 887, 929.

Blut, Gerinnung des -- in Suffusionen 368, -- bei Erstickten 507, -- bei Verbrannten 601, -- Vergifteter 620, 638, -- bei Erfrorenen 613, 615, Farbe des Blutes in der Leiche 507, -- im Magen 634.

Blutegelstiche 870.

Blutentziehungen, Fruchtabtreibung durch -- 251.

Blutkörperchen in Blutspuren 426, Unterscheidung der -- 429.

Blutkrystalle v. Häminkrystalle.

Blutlaugensalz 714.

Blutleere des Herzens etc. in Folge von Fäulniss 354.

Blutschande 97.

Blutspuren 26, 28, 401, 418, 420, -- an der Leiche 401, 418, -- in Localen 420, -- an Kleidern und Werkzeugen 424, Blutkörperchen in -- 426, Geruch von -- 430, Farbe von -- 431, Löslichkeit von -- 430, spectrales Verhalten von -- 432, Häminkrystalle aus -- 437, Aufnahme und Conservirung von -- 423.

Blutung bei der Defloration 119, -- aus Verletzungen der Clitorisgegend 120, 493, -- bei der Entbindung 204, 205, 804, -- bei Abortus 217, 219, -- aus mehreren Verletzungen 336, -- als Zeichen vitaler Reaction 364, postmortale -- 365, -- in die Schädelhöhle 451, 452, 461, -- in seröse Höhlen 508, -- in die Paukenhöhle 517, -- aus den Ohren bei Erstickten 517, 523, 559.

Blutunterlaufungen 272, postmortale -- 366, Altersbestimmung von -- 275, Differentialdiagnose von -- 276.

Botaniker als Sachverständige 242.

Botulismus 732.

Brandwunden v. Verbrennung und Verbrühung.

Branntwein v. Alkohol.

Brom, Hodenatrophie nach -- 62.

Bromäthyl 695.

Bronchitis, Erstickung durch -- 590.

Breslau’sche Magendarmprobe 764.

Brucin 725.

Brustdrüsen bei Zwittern 89, -- bei Schwangeren 185, -- nach der Entbindung 204, 205, 218, -- bezüglich Geschlechtsbestimmung 846.

Brustverletzungen 473.

Brustwarzen bei Schwangeren 185, -- bei Entbundenen 204, 205, 208, -- nach Abortus 218, -- bei Ertrunkenen 574.

Bubonen 140, 143.

C.

Calcinirung von Knochen 596, 604, 606.

Canthariden 239.

Caput succedaneum 774, 785.

Carbolsäure 659.

Carcinom nach Trauma 377.

Carotis, Durchschneidung der -- 394, Compression der -- 519, Ruptur der Intima -- 535.

Carunculae myrtiformes 130, 208.

Castraten, Begattungsfähigkeit von -- 56, Befruchtungsfähigkeit der -- 56, Charakter der -- 96.

Castration 489.

Cephalhämatom 786.

Cervix uteri bei Schwangerschaft 184, -- nach der Entbindung 204, 209, -- nach Abortus 217, -- beim Coitus 80.

Chemiker, Gebühren der -- 10, 11, 13, -- als Sachverständige 7, 8, 17, 19, 28, 616, 641, -- bei Verpackung von Leichentheilen 616, -- bei Exhumationen 647.

Chemische Untersuchung von Leichentheilen 641, -- positiver Ausfall der -- 641, -- negativer Ausfall der -- 647.

Chinin als Abortivum 229.

Chloralhydrat 696.

Chloroform, Betäubung durch -- 148, 151, Vergiftung mit -- 692, Berauschung durch -- 952.

Chloroformirung Schlafender 148, Einfluss der -- auf die Frucht 228.

Chlorsaures Kali 667.

Chlorsaures Natron 669.

Cholera und Arsenikvergiftung 624.

Chorion 220.

Circumcision 490.

Civilprocess-Ordnung, deutsche, betreffend das Entmündigungsverfahren 976, -- betreffend die Aufhebung der Curatel 989.

Clitoris, Excess der -- 84, Blutung aus Verletzungen der --gegend 128, 492.

Cloakengas 712.

Coffein 226.

Coitus v. Beischlaf.

Colchicum 728.

Colostrum 204.

Conception, Unfähigkeit zur -- 71, -- im höheren Alter 74, -- bei Atresien 78, -- bei Harnfisteln 80, Physiologie der -- 80, Zeitpunkt der -- 189, 193, -- während der Schwangerschaft 194, Vereitlung der -- 47, 169, 215.

Concurrenz der Todesursachen 377.

Conservirung von Leichen 645, 646, 827, 859.

Contusio cerebri 318, 452, 463, -- des Kehlkopfs 471.

Convulsionen nach Nothzucht 161, -- bei Erstickung 502, 542.

Cornea, Veränderung der -- durch Fäulniss, Hitze etc. 861.

Corpus luteum 210.

Creoline 661.

Cretinismus 891.

Curare 621.

Curatel, Verhängung der -- 975, Aufgabe des Gerichtsarztes bei Untersuchung wegen --verhängung 977, Aufhebung der 989.

Cyanide 714.

Cyankalium bei Untersuchung von Blutspuren 427, 435, Zersetzung des -- 620, Vergiftung mit -- 714, v. Blausäure.

Cyanmethämoglobin 720.

Cyanose bei Erstickten 504.

D.

Dämonomanie 942.

Dampf, Verbrühung durch heissen -- 595.

Dammrisse 127, 208.

Darm, Ruptur des -- 483, Ausscheidung der Gifte durch den -- 628.

Darmschwimmprobe 764.

Daturin 147, 727.

Decidua menstrualis 219, pathologische Processe der -- 200, 219, 223.

Defect des Penis 54, -- der Hoden 56, -- der Ovarien 76, -- der Scheide und des Uterus 68, 76, angeborener Haut-- 777, Ossifications-- Neugeborener 810, angeborener psychischer -- 897.

Defensionalsachverständige 41, 42.

Defloration, Zeichen der -- 117, Blutung bei der -- 119, partielle -- 117, Subjective Symptome nach -- 130.

Degeneration, fettige 638, -- psychische 897, -- der Epileptiker 934, -- der Alkoholiker 949, --szeichen 902.

Delirium bei acuten Erkrankungen 954, -- Sterbender 997, -- tremens 949, -- Einfluss des -- auf den Wundverlauf 341.

Dementia paralytica 930, 982.

Deputation, wissenschaftliche 39.

Diabetes, traumatischer 465.

Diffusion von Giften 636, 644.

Digitalis 727.

Diphtheritis der Genitalien 141.

Dipsomanie 952.

Dispositionsfähigkeit, gesetzl. Bestimmungen, betreffend die -- 971, Bedingungen der -- 973, -- jugendlicher Personen 973, -- Geisteskranker 971, 974, -- Taubstummer 971, 983, wann kommt -- in Frage 975, -- Blödsinniger 978, -- bei Aphasie 983, -- beim affectiven (moralischen und impulsiven) Irrsein 986, 987, -- beim paralytischen Irrsein 982, 993, -- bei Verrücktheit 988, -- bei periodischem Irrsinn 989, -- bei Verfolgungswahn 981, 988, -- Testirender 991, 993, -- schwer Kranker 995, -- Sterbender 996, -- der Selbstmörder 997.

Disposition, erbliche, zu Geisteskrankheiten 875, 958.

Dissimulation des Selbstmordes 392, 1007, -- von Wahnvorstellungen 923, 964, 990.

Dosis toxica 618.

Drastica, abortive Wirkung der -- 239.

Drosseln v. Erdrosseln, -- Betäubung durch -- 147.

Druckmarken, zufällige am Halse 563, 568.

Dualin 312, Vergiftung mit -- 722.

Duell, amerikanisches 391.

Duodenum, angeb. Verwachsung des -- 592, 795, Verbrennungsgeschwür im -- 601.

Dynamit, Verletzungen durch -- 284, 312, Vergiftung mit -- 722.

Dysenterie nach Quecksilbervergiftung 665.

Dysmenorrhoea membranacea 219.

Dyspnoe bei Erstickung 501.

E.

Ecchymosen bei Erstickten 505, 514, 517, 568, -- bei anderen Todesarten 517, postmortale Entstehung und Vergrösserung von -- 367, 506, 524, Entstehung der -- 514, Sitz der -- 514, -- in den Schädeldecken Neugeborener 786.

Ei in den einzelnen Entwicklungsperioden 220, Abgang des -- en bloc 251, 754.

Eierstöcke, s. Ovarien.

Eihäute, Geburt in den -- 754.

Eihautstich 245, 250, Verletzungen beim -- 254.

Eindrücke, löffelförmige, durch den Geburtsact 787.

Eingangsöffnung von Stichwunden 288, -- von Schusswunden 297.

Einsicht in die Strafbarkeit einer Handlung 877, -- in die Acten 34.

Eisenbahn, Selbstmord auf der -- 418, unsittliche und andere Attentate in --coupés 149, --lähmung 476.

Eisenlungenprobe 762.

Eklampsie 223.

Ekstase 944.

Elektricität, Fruchtabtreibung durch -- 252, Verletzungen durch -- 608, 610, Hinrichtung durch -- 611.

Elephantiasis scroti 54, 61, -- labiorum 68.

Embryo v. Frucht.

Embolien, Fett-- 356, -- von Luft 260, 262, 356, 395, -- der Lungenarterien 262, 500, -- des Gehirns 928, 979.

Entbindung, Hymen bei der -- 116, 118, 130, 208, Diagnose stattgehabter -- 204, 216, Blutung bei der -- 204, 206, 788, Leichenbefund nach -- 209, -- im Stehen, Sitzen etc. v. Sturzgeburt.

Entmündigung v. Curatel.

Entstellung, bleibende 334, 348, 465, 468, 499.

Epidermis, Quellung der -- bei Wasserleichen 574, 584.

Epilepsie nach Schreck 161, 734, -- nach Verletzungen 321, 462, Irrsein bei -- 321, 462, 933, larvirte -- 934, Dispositionsfähigkeit bei -- 989, periphere -- 321.

Epileptiker, habitueller Geisteszustand der -- 934, transitorisches Irrsein der -- 934.

Epileptoide Zustände 934.

Epiphysen, Ossification der 221, 774, 792, 793, 853, 855.

Epispadie 67.

Erde, arsenhältige 646.

Erdrosseln 554, Strangfurche nach -- 555, Selbstmord durch -- 557, Mord durch -- 557, innere Befunde nach -- 555, zufälliges -- 562.

Erdrücktwerden 283, 591.

Erection, physiologischer Vorgang der -- 49, Behinderung der -- 49, 54, -- Centren 52, psychische Störungen der -- 53.

Erfrieren 612, Sectionsbefund nach -- 614.

Ergotin 231.

Erhängen 518, Selbstmord durch -- 538, Mord durch -- 538, Luftwege beim -- 518, Compression der Halsgefässe beim -- 519, Vagus beim -- 521, Symptome beim -- 522, -- an niedrigen Gegenständen 544, 551, Strangmaterial beim -- 527, Strangfurche nach -- 524, Abreissen des Stranges beim -- 543, zufälliges -- 562.

Erhängte, äussere Befunde bei -- 523, innerer Befund bei -- 531, Blutung aus den Ohren von -- 517, Strangfurche bei -- 524, 525, Rupturen der Muskeln bei -- 532, Rupturen der Intima carotis bei -- 535, Fracturen des Zungenbeines bei -- 534, Kehlkopfbrüche bei -- 535, Verletzungen bei -- 531, 539, Stellungen von -- 525, 544, Knebel im Munde bei -- 546, gebundene Hände bei -- 545, Verletzungen der Halswirbelsäule bei -- 536, postmortal -- 539, 551.

Erkalten der Leiche 503, 819.

Erkrankung, Geistesstörung während und nach schwerer -- 954, 995.

Erschiessen, Selbstmord durch -- 407.

Erschöpfung 358, -- nach der Entbindung 816, --s-Melancholie 956, 996, 1005.

Erschütterung von Nervencentren 280, 356, -- des Rückenmarkes 476, -- des Gehirns 452, -- der Bauchgeflechte 356, -- des Labyrinths 467.

Erstechen, Selbstmord durch -- 404, zufälliges -- 405.

Erstickung 357, 499, Formen der -- 499, Erscheinungen während der -- 501, Bewusstlosigkeit bei -- 502, Convulsionen bei -- 502, Leichenbefund nach -- 503, äussere Befunde nach -- 503, innere Befunde nach 506, Dyspnoe bei -- 501, Cyanose bei -- 504, Ecchymosen nach -- 505, 514, Pupillen bei -- 506, Spermaentleerung bei -- 506, Blut nach -- 507, venöse Hyperämien nach -- 510, Entleerung der Excremente bei -- 506, -- durch Strangulation 518, -- durch Ertrinken 572, -- durch Verschluss der Respirationsöffnungen 588, -- durch fremde Körper 588, -- während des Erbrechens 589, -- durch Bronchitis 590, -- durch Verschüttung und Erdrücken 591, fötale -- 780, Kindesmord durch -- 814.

Ertränkungsflüssigkeit 572, -- in den Lungen 575, -- im Magen 577, -- im Darm 578, -- in den Paukenhöhlen 578, postmortales Eindringen der -- 578, Resorption der -- 576, 587, Transsudation der -- 587.

Ertrinken 572, Selbstmord durch -- 579, Vorgang beim -- 572, Mord durch -- 579, zufälliges -- 580, -- in Fruchtwässern 782, 784.

Ertrunkene, äussere Befunde bei -- 503, innere Befunde bei -- 506, Epidermis bei -- 574, 584, Gänsehaut bei -- 573, vitale Verletzungen bei -- 580, postmortale Verletzungen bei -- 582, Strangfurchen bei -- 583, gebundene Extremitäten bei -- 580, wiederbelebte -- 587.

Erwerbsfähigkeit 315, 316.

Erwürgen 564, äussere Befunde nach -- 566, innere Befunde nach -- 567.

Erysipel bei Wunden 341.

Erythem durch Verbrennung 598, 602.

Erythema nodosum vel contusiforme 275.

Essigsäure 659.

Exaltation, maniakische 924, -- nach Vergiftungen 952.

Excoriationen 270.

Exhibitionisten 910.

Exhumation 7, 20, 647.

Explosionen, Verletzungen durch -- 284, 312, 517, Verbrennung durch -- 599.

Explosionsgase bei Schussverletzungen 297, 303.

Extractum filicis maris 728.

Extrauterinschwangerschaft 198.

Extravasate v. Sugillationen, intra- und extracranielle -- 451, 454.

Extremitäten, Verlust von -- 333, 345, Verletzungen der -- 496.

F.

Facultätsgutachten 7, 38.

Fäulniss, äussere Erscheinungen der -- 828, innere Erscheinungen der -- 829, äussere Bedingungen der -- 831, innere Bedingungen der -- 836, -- Gase 829, -- als Ablehnungsgrund 20, 25, Blutleere des Herzens etc. durch -- 354, 830, Resistenz der einzelnen Organe gegen -- 837, -- bei Wasserleichen 584, Blasenbildung durch -- 829, trübe Schwellung durch -- 830, -- bei Vergiftungen 645, Bildung giftiger Körper (Ptomaine) durch -- 650, 731, -- der Lungen Neugeborener 745, Organismen bei -- 835, Resistenz von Kleidern und Effecten gegen -- 842.

Fahrlässige Verletzung und Tödtung 265, 266, 268.

Farben, giftige 645, 646, 678.

Fehlgeburt v. Abortus.

Fettembolien 355.

Fettwachs 587, 832.

Fieberhafte Erkrankungen, Abortus bei -- 222, Delirium bei -- 954, 995.

Filicinsäure 728.

Finger, Verletzungen der -- 315, 334, 345, --nägel bei fraglicher Identität 871, --nägelspuren 271, 566.

Fische, giftige 732.

Fissuren des Schädels 458, in -- eingeklemmte Haare 461.

Fisteln der weibl. Genitalien 80, 494.

Flamme, Verbrennung durch -- 595, 599, Dauer der Einwirkung der -- 606.

Fleischvergiftung 732.

Fötus v. Frucht.

Folie raisonnante 899, Dispositionsfähigkeit bei -- 987, Beschuldigungen Anderer bei -- 1007.

Fracturen, des Schädels 455, -- des Kehlkopfes 330, 471, 524, 552, 568, -- des Zungenbeines 471, 524, 567, -- der Wirbelsäule 472, 473, 536, 584, -- der Rippen 474, -- des Beckens 484, -- von Extremitäten 497, -- bei Sturzgeburt 808.

Frucht in den einzelnen Perioden der Schwangerschaft 220, Erkrankungen und Absterben der -- 224, 775, Retention der abgestorbenen -- 225, Wirkungen von Giften auf die -- 227, Beschädigung der -- beim Eihautstich 250, intrauterine Verletzungen der -- 775, macerirte -- 225, 778.

Fruchtabtreibung 212, gesetzliche Bestimmungen über -- 212, Geschichte der -- 213, Ursachen der -- 214, gewerbsmässige -- 215, Folgen der -- 252, Diagnose der -- 216, versuchte -- 216, Statistik der -- 214, -- durch innere Mittel 225, -- durch mechanische Mittel 243, -- durch Erschütterung des Bauches 244, -- durch Massage 244, 250, -- durch Eihautstich 245, 250, -- durch Blutentziehungen 251, -- durch Einführung fremder Körper in den Uterus 245, 247, 249, -- durch Injectionen 246, 249, 260, -- durch Elektricität 252, subjective Empfindungen bei mechanischer -- 248, Vergiftungen durch -- 253, Verletzungen bei der -- 254, Sepsis nach -- 253.

Fruchtabtreibungsmittel, innere 225, Wirkungsart innerer 226, Beurtheilung innerer 241, ungeeignete -- 241, mechanische -- 243.

Fruchtwasser, Aspiration von -- 782, Ertrinken im -- 784.

Frühgeburt 190.

Fuchsin 678.

Fühlen, Anomalien des moralischen -- 52, 96, 170, 896, des geschlechtlichen -- 903.

Fussspuren 422, 423.

G.

Gänsehaut 578.

Gangrän der Genitalien 54, 142, 489, -- nach Vergiftungen 231, 684, 710.

Gasaustausch, Störung des fötalen -- 780.

Gase, giftige 621, 693, 699, 711, Verbrennung durch heisse -- 595, 599, Fäulniss-- 829.

Gastroenteritis toxica 624.

Gaumen, Verletzung des -- 330, 814.

Gebärmutter v. Uterus.

Gebühren der Gerichtsärzte 10, 11, 16, -- der Chemiker v. Chemiker.

Geburt, fragliche 179, 204, Athmen des Kindes während der -- 751, 782, Absterben der Frucht vor der -- 224, 775, während der -- 780, nach der -- 790, Sturz-- 796, Ohnmacht bei der -- 816.

Geburtsgeschwulst 774, 785.

Gedächtniss bei Schwach- und Blödsinnigen 888, 978, -- -Schwäche bei Zeugen 1002, 1003.

Gefässe für Leichentheile Vergifteter 616, 644.

Gegenwehr, Spuren geleisteter -- 146, 399, 538.

Gehirn, Erschütterung des -- 452, Ruptur des -- 280, -- Verletzung des -- 448, Contusion 318, 319, 463, -- -Substanz auf Werkzeugen 448, -- bei Erstickung 512, Hodenatrophie nach Verletzung des -- 62, --windungen bei Neugeborenen 221, 772, Fäulniss des -- 838.

Gehör, Verlust und Schwächung des -- 332, 346, 468.

Geisteskranke, geschlechtlicher Missbrauch von -- 156, körperliche Anomalien bei -- 957, psychische Grundthätigkeiten bei -- 960, Examen der -- 961, Selbstanklagen der -- 1004, Beschuldigungen Anderer durch -- 1006, Zurechnungsfähigkeit -- 886, 915, Dispositionsfähigkeit --r 971, Verhandlungsfähigkeit --r 1002.

Geistesstörung nach Nothzucht 162, -- nach Verletzungen und Misshandlungen 318, 348, unheilbare -- 321, 335, Selbstmord bei -- 390, Aufschub des Strafvollzuges wegen -- 874, -- als Ehescheidungsgrund 874, angeborene -- 886, erworbene -- 915, Eintheilung der --en 916, Ursachen der -- 959, Examen bei -- 961, Allgemeines bezüglich der Untersuchung wegen -- 957, Simulation von -- 966.

Geistesthätigkeit, krankhafte Störung der -- 968.

Geisteszustand vor Gericht 873, -- der Zwitter 96, -- vor der That 957, -- zur Zeit der That 961, -- nach der That 964.

Gelenksbeugen, Selbstmord durch Schnitte in die -- 403.

Genitalien, Entwicklung der -- 83, jungfräuliche -- 102, Deflorationszeichen an den -- 117, Zerreissungen der -- 127, 166, blennorrhoische Affection der -- 137, ulceröse Processe an den -- 140, künstliche Erweiterung der -- 160, nach der Entbindung 204, nach Abortus 217, Verletzungen der -- 489, -- bei faulen, verstümmelten oder verkohlten Leichen 837, 846.

Gerichtsarzt v. Sachverständige, Gebühren des -- 10, 11, 16, Vorbildung des -- 27, Stellung des -- 44, wann wird ein -- in Anspruch genommen? 47.

Gerinnung des Blutes 368, 507.

Geruch des Mageninhaltes etc. 630.

Geschäftsfähigkeit 986.

Geschlechtsbestimmung bei Zwittern 85, -- bei faulen oder verstümmelten Leichen 837, 844, 846, -- am Skelet 847.

Geschlechtsreife bei Knaben 58, -- bei Mädchen 71.

Geschlechtstrieb, Fehlen des -- 51, abnorme Aeusserungen des -- 51, 170, 903, -- bei Zwittern 90, 94, gesetzwidrige Befriedigung des -- 96.

Geschrei Neugeborener 739.

Geschwüre, virulente 140, 144, 160.

Gesetzbuch, österr. allgemeines bürgerliches, betreffend: die Zeugungsfähigkeit 47, -- die Schwangerschaft und Geburt 179, -- Verletzungen und gewaltsamen Tod 267, -- Dispositionsfähigkeit 971, 975, 991, -- Testamente und Eheschliessungen 971, 991.

Gesicht, Verlust und Schwächung des -- 331, 346, 466, Verletzungen des -- 335, 465, --bildung 858, Reconstruction des -- 865.

Gesundheitsstörung, gewaltsame 314, 335, 349, 733.

Gewalt, durch -- erzwungener Beischlaf 97, 145, Spuren angethaner -- 146.

Gewebe, künstliche (Gewebsfasern) 448, 842.

Gewicht des Fötus 193, 220, 791, -- der Placenta 221, 792, 818.

Gifte 28, 617, -- als Abortiva 226, 240, Selbstmord durch -- 652, Verpackung von -- 617, 644, Dosis der -- 618, Weg der Einführung von -- 620, Vehikel der -- 619, Löslichkeit der -- 619, Idiosyncrasie gegen -- 622, Angewöhnung an den -- 622, Ausscheidung der 628, chemischer Nachweis der -- 640, Spuren von -- im Organismus 641, -- als Medicamente 642, Beschäftigung mit -- 643, in die Leiche gekommene -- 644, Diffusion der - 636, 644, -- in faulen Leichen 645, 650, physiologischer Nachweis der -- 649, mechanische -- 730, organisirte -- 730.

Giftwirkung, Schnelligkeit und Intensität der -- 612, 618, individueller Einfluss auf die -- 614, Einfluss des Magenzustandes auf die -- 615.

Glas, gepulvertes 715.

Glied, Verlust eines wichtigen -- 347.

Glühwein als Abortivum 239.

Gonokokken 138.

Gonorrhoe v. Blennorrhoe.

Graberde, arsenhältige 646, Uebergabe der -- an den Chemiker 647.

Greise, Befruchtungsfähigkeit der -- 59, Blödsinn der -- 928, 980, Verfolgungswahn der -- 929, 981.

Grössenwahn 927, -- der Paralytiker 932.

Grünspan 667.

Grundthätigkeiten, psychische 960.

Guajakprobe auf Blut 434.

Gutachten 7, 32, Form und Inhalt des -- 33, abgesondertes -- 33, Verlesung des -- bei der Hauptverhandlung 9, 43, Mängel und Widersprüche im -- 38, -- der Facultät oder einer Fachbehörde 7, 16, 17, 38, mündliches -- bei der Hauptverhandlung 43, -- bei Obductionen 33, 267, -- bei körperlicher Beschädigung 268, Prüfung des -- durch den Richter 37.

H.

Haare 27, 440, Scham-- 87, 131, 445, 844, -- von Thieren 442, menschliche -- 411, ausgerissene -- 447, Woll-- 442, -- von verschiedenen Körperstellen 445, -- auf Werkzeugen 441, Farbe der -- 442, 445, 859, Endigungen der -- 446, Frauenkopf-- 444, 844, in Fissuren eingeklemmte -- 461, Abgang der -- bei Wasserleichen 585, -- bei faulen, verstümmelten oder verkohlten Leichen 859, arsenhältige -- 645, --wuchs bei Verbrechern 959.

Habitus bei Zwittern 86, -- bei Leichen 857.

Hämatin 276, 435, 630, 637.

Hämatoidinkrystalle in Suffusionen 276.

Hämatom der Dura mater 371, -- des Kopfnickers 814.

Hämatoporphyrin 431, 436.

Häminkrystalle 437.

Hämoglobin, Nachweis des -- in Blutspuren 432, Spectrum des -- 433, Dichroismus des -- 434, Ozonübertragende Eigenschaft des -- 434, Zersetzung des -- im Magen 630, 637.

Hände, Verlust der -- 330, 333, 345, Waffe in den -- von Selbstmördern 402, 410, Epidermis der -- bei Wasserleichen 564, 585, Pulverschwärzung der -- 410, Verletzung der -- bei Selbstmord durch Schuss 411, Abdruck blutiger -- 422, gebundene -- bei Erhängten und Wasserleichen 545, 580, -- bei Leichen Unbekannter 870.

Haftpflicht 316.

Hallucinationen 151, 919, 950.

Hals, Verletzungen des -- 393, 471, Compression des -- bei Strangulation s. diese, zufällige Druckspuren am -- s. Druckmarken.

Halsabschneiden, Selbstmord durch -- 393, Mord durch -- 397.

Hammer, Schädelverletzung durch -- 456.

Harn bei Vergiftungen 628.

Harnblase, Verletzungen der -- 484, -- bei Neugeborenen 762.

Harnröhre, Anomalien der -- 65, Stricturen der -- 68, Verletzungen der -- 484.

Harnsäureinfarct 763.

Hauptverhandlung 8, 17, 40.

Haut, Resistenz der -- 283, 284, grüne Färbung der -- 828, Spaltbarkeit der -- 289, Retraction der -- 363, Ecchymosen der -- 365, 505, 683, Berstungen der -- bei Verbrannten 604, Vergiftungen durch die -- 620, Farbe der -- bei Vergiftungen 629, -- Vertrocknung postmortale 272, 828, -- bei Ertrunkenen 573, -- defecte, angeborene 776.

Hautaufschürfung 270, Verhalten der -- in vivo und an der Leiche 271, postmortale -- 272.

Helleborus 728.

Hepatitis haemorrhagica 687.

Herabstürzen, Verletzungen durch -- 285, 416, Selbstmord durch -- 416, Mord durch -- 417, -- in’s Wasser 581.

Hermaphrodismus 82, -- verus 83, forensische Seiten des -- 85, 93.

Hermaphroditen v. Zwitter.

Hernien als Begattungshinderniss 54, 69, -- des Zwerchfells 482, -- nach Misshandlungen 484, -- als Unfallsfolge 487, Rupturen des Darmes in -- 483.

Herpes praeputialis 141.

Herz, Stichwunden des -- 474, Lähmung des -- 355, 356, Rupturen des -- 282, 474, Schusswunden des -- 413, 481, Ecchymosen am -- 514.

Herzschlag in der Asphyxie 503.

Herztöne der Frucht 185.

Hiebe mit Stöcken, Ruthen etc. 273.

Hiebwunden 287, -- des Schädels 287, Selbstmord durch -- 419.

Hinrichtung durch den Strang 534, 537, -- durch Erdrosseln 554, -- durch Elektricität 611.

Hirnerschütterung 452.

Hirnsubstanz auf Werkzeugen 448.

Hitzschlag 595, 926.

Hoden, Mangel der -- 56, nicht erfolgter Descensus der -- 57, Functionsfähigkeit der -- 58, Atrophie der -- 60, Verlust der -- 489.

Hodensack der Ertrunkenen 574, 585.

Hunger, Tod durch -- 592.

Hymen 104, -- annularis 105, -- semilunaris 106, Atresie des -- 82, 105, -- labiiformis 106, Einkerbungen am -- 106, -- fimbriatus 107, gelappter -- 107, -- septus 109, 120, Entwicklung des -- 110, -- partim septus 111, -- cribriformis 112, -- mit 3 Oeffnungen 113, Festigkeit des -- 113, Faltung des -- 114, Erhaltung des -- trotz Coitus 115, Dehnbarkeit des -- 13, 116, Defloration des -- 117, Verheilung des deflorirten -- 121, Untersuchung des -- 122, Verletzung des -- durch Sprung etc. 123, Verletzung des -- durch fremde Finger 126, 166, Verletzung des -- durch Onanie 124, 889, Verletzung des -- von Innen 127, Zerstörung des -- durch Geschwüre etc. 126, Fehlen des -- 127, -- bei der Entbindung 118, 130, 209, -- beim Abortus 118, 218.

Hyosciamin 727.

Hypnose, Nothzucht während -- 155.

Hypospadie 66, --, traumatische 490.

Hypostasen 820, äussere -- 820, innere -- 822.

Hysterisches Irrsein 940, Beschuldigungen Anderer beim -- 1007.

IJ.

Identität 839.

Idiosyncrasie gegen Gift 622.

Illusionen 151, 919, 957.

Imbibition 820, 828, 829, Blutleere des Herzens etc. durch -- 355, 830, -- der Gifte durch den Magen in die Nachbarorgane 636, 644.

Immunität gegen Gift 623, 649.

Impotentia coëundi beim Manne 49, -- in Folge psychischer Einflüsse 53, -- während schwerer Krankheiten 55, 193, -- bei Alkoholismus und Morphinismus 63, -- bei traumatischer Neurose 477, -- beim Weibe 68.

Impotentia generandi beim Manne 56, -- beim Weibe 71, v. auch Conception.

Impotentia gestandi 80.

Inanition 592.

Infection virulente 136, -- mit Tripper 137, -- mit Syphilis 140, -- mit weichem Schanker 140.

Injectionen, Fruchtabtreibung durch -- 246, 249, 260, -- von Morphium v. dieses, Spuren subcutaner -- 362.

Initialsclerose, syphil. 140.

Insolation 595, 926.

Intoleranz gegen Alkohol 319, 949.

Intoxication v. Vergiftung.

Involution des Uterus 205.

Inunctionscur, Einfluss auf die Schwangerschaft 229.

Jod, Hodenatrophie nach -- 62.

Jodkalium als Abortivum 229, 243.

Jodoform 699.

Irrenanstalten, Unterbringung zu Untersuchender in -- 961, Anzeigepflicht der -- 976, Beschuldigung widerrechtlicher Detention in -- 1005.

Irrsein v. Geistesstörung; traumatisches -- 318, paralytisches -- 319, 930, epileptisches -- 321, 933, moralisches -- 896, impulsives -- 911, periodisches und circuläres -- 914, complicirtes -- 930, hysterisches -- 940, alkoholisches -- 944.

Jungfernhäutchen v. Hymen.

Jungfrauschaft, Zeichen der -- 102.

Juniperus sabina v. Sabina, -- virginiana 237.

K.

Kälte, Tod durch -- 612.

Käsegift 732.

Kali chloricum, Vergiftung mit -- 667.

Kalilauge, Vergiftung mit -- 662.

Kalk, Verbrennung durch -- 595, 599.

Kampher 239.

Kehlkopf bei Zwittern 88, Verletzungen des -- 330, 471, 534, 559, 567, Compression des -- 564, Ecchymosen im -- 516, Verknöcherung des --es 855.

Kellerasseln, Benagung der Leichen durch -- 360.

Kennzeichen, besondere, an Leichen Unbekannter 866.

Kephalotripsie, Athem nach -- 803.

Kinder, Beischlaf mit -- 158, Absterben der -- vor der Geburt 775, -- während der Geburt 779, -- nach der Geburt 790, Geisteskrankheiten der -- 884, Mord der eigenen -- 921, Zurechnungsfähigkeit der -- 880, Dispositionsfähigkeit der -- 973, Vernehmungsfähigkeit der -- 1002, 1004, Selbstmord der -- 385, 884, Morde durch -- 884, Bestrafung der -- 885.

Kindesbewegungen 185, 189.

Kindesmord 736, Fragen bei Verdacht auf -- 737, -- durch activen Vorgang 808, -- durch Unterlassung des Beistandes 815.

Kindestheile, Fühlen der -- 185.

Kindesunterschiebung 182, 183.

Kindesweglegung 182.

Kirchhoferde, arsenhältige, v. Graberde.

Kleesalz 661.

Kleider, Untersuchung der -- 28, Aufbewahrung der -- 32, Blutspuren an --n 425, Schutz der -- gegen Verbrennung 599, --reste an verfaulten oder verkohlten Leichen 842, 843, Verzögernder Einfluss der -- auf die Fäulniss 831, -- mit Rücksicht auf Identität 840.

Kleinkaliber-Gewehre 305.

Klimacterium 73, 203.

Kloakengas 712.

Kloakenstoffe 783.

Klysmen, Verletzung durch -- 488, Vergiftung durch -- 620, 654.

Knaben, Befruchtungsfähigkeit von -- 58.

Knallquecksilber, Verletzungen durch Explosion von -- 312.

Knebel im Munde von Erhängten 546, -- bei Erdrosselten 559, 562.

Knochen, Fäulniss der -- 838, Fracturen der -- 284, 455, 497, Lageveränderungen der -- 284, 497, Hiebwunden der -- 288, Stichöffnungen in -- 295, Schussverletzungen der -- 304, 309, Fettembolien nach Fractur der -- 355, Widerstandsfähigkeit der -- 362, Calcinirung der -- 596, 604, 606, 865, Arsen in -- 628, 677, Geschlechtsunterschiede der -- 847, Altersunterschiede der -- 849, 853, besondere Kennzeichen an -- 872.

Knochenkerne bei Neugeborenen 221, 792.

Körperlänge 843, 849.

Körperverletzung, schwere 322, 344, -- leichte 348.

Kohlendunst 699, Selbstmord durch -- 700.

Kohlenoxyd, Einfluss des -- auf die Frucht 228, Selbstmord durch -- 388, 389, 700, -- im Blute verbrannter Leichen 605, Vergiftung durch -- 699, Krankheitsbild bei Vergiftung mit -- 703, -- Blut 705, Ausscheidung des -- 706, Wirkung des -- 703, Sectionsbefund nach Vergiftung mit -- 704, Nachweis des -- 705, Differentialdiagnose der --vergiftung 708, Folgen nach --vergiftung 710, Amnesie nach --vergiftung 710.

Kohlensäure, Vergiftung durch -- 711.

Kokkelskörner 725.

Kopfgeschwulst 774, 785.

Kopfverletzungen 450, Geistesstörung nach -- 318, -- durch stumpfe Gewalt 454, -- durch Hieb 288, -- durch Stich 295, -- durch Schuss 306, 310, 413, Folgen der -- 318, 331, 462, 465.

Krampfwehen 781.

Krankengeschichte 35.

Krankheit, unheilbare 335.

Kropftod 590, 756.

Kryptorchie 57.

Kunstausdrücke 36.

Kupfer, Spuren von -- im Körper 642, 645, --salze 667.

L.

Lähmung, Verfall in -- 346, 462, 497.

Landrecht, preussisches, betreffend: Zeugungsfähigkeit 47, -- Zwitter 93, -- Paternität 180, -- die Dispositionsfähigkeit 972, -- Testamente 972, 991.

Laudanum liqu. Sydenhami, Vergiftung mit -- 631, 690, 692.

Laugenvergiftung 662.

Leben des Kindes nach der Geburt 737, 768, -- ohne Athmen 752, --sproben 739, 742, 761, 762, 764.

Lebensfähigkeit 790.

Lebensgefährliche Handlungen, Werkzeuge und Umstände 324, 349, -- Verletzungen 328.

Leberatrophie, acute 687.

Leberblutprobe 763.

Leberrupturen 280, 283, -- bei Neugeborenen 813.

Leibesbeschaffenheit, eigenthümliche 338, 376, 461, 491.

Leichen, verstümmelte und zerstückelte, -- 360, 817, 844, faule -- 20, 22, 26, 354, 640, 828, verkohlte -- 605, Identität von -- 839, einbalsamirte -- 645, 646, Erkalten der -- 819, Schändung von -- 903, Conservirung von -- 646, 859, --schau 7, 16, 25, 818, 839, --öffnung v. Obduction, --erscheinungen 818, --fett 832.

Leichentheile, Uebergabe und Verpackung von -- Vergifteter 617, 640, 647, giftige Extracte aus -- 650.

Leichenwachs 832.

Leichnam 15.

Leinenfasern 448.

Letalitätsgrade 337.

Leuchtapparat, Tod durch den Strom eines elektrischen -- 610.

Leuchten von Nahrungsmitteln etc. 651.

Leuchtgas, Vergiftung durch -- 701, Geruch von -- 702.

Ligroin 698.

Linea fusca 186.

Lipoide Umwandlung 779.

Lippen, Verletzungen der -- 471, Vertrocknungen der -- 273.

Lithopädion 196, 779.

Lochfracturen des Schädels 456.

Lochien 206.

Localaugenschein 28, Blutspuren beim -- 401, 421.

Luftathmen nach der Geburt 738, -- während der Geburt 751.

Lufteinblasen bei Neugeborenen 747.

Luftembolie, s. Embolie.

Lungen, --embolie 355, 395, Ruptur der -- 474, Stichwunden der -- 478, Hyperämien der -- bei Erstickten 510, Oedem der -- 511, Ecchymosen an den -- 514, Veränderungen der -- durch Luftathmen 740, Volumen lufthältiger und luftleerer -- 740, Farbe der -- 740, Consistenz der -- 742, specifisches Gewicht der -- 742, --schwimmprobe 743, --blutprobe 761, --bläschen, lufthältige -- 742, faule -- 745, luftleere -- 752, aufgeblasene -- 747, angeborene Krankheiten der -- 755, 758, nachträgliches Luftleerwerden der -- 758, Ertränkungsflüssigkeit in den -- 575.

Luxation der Halswirbel 472, 536, 581, -- von Extremitäten 497, -- durch Sturz in’s Wasser 582.

Lymphorrhagien 369.

Lynchen 328.

Lysol 660.

Lyssa 279.

M.

Maceration der Frucht 225, 778, -- von Leichen 354, 577, 778, 585, 832.

Maden an Leichen 835.

Magen, Rupturen des -- 280, 482, Ecchymosen im -- 516, Erschütterung der --gegend 482, Zustand des -- bei Vergiftungen 623, Erweichung des -- 637, Ertränkungsflüssigkeit im -- 577, -- bei Neugeborenen 764, Stichwunden des -- 296.

Mageninhalt bei Vergiftungen 623, 630, 634, -- in den Luftwegen 589.

Magenwand nach Vergiftungen 630.

Malthusianismus 48, 169, 215.

Mandeln, bittere 713.

Manie 924, Handlungen bei -- 925, transitorische -- 926.

Mannlicher-Gewehr 306.

Mariscae 174.

Martern 274, 328, 351.

Masochismus 908.

Mastdarm bei Päderastie 173, Verletzungen des -- 488, fremde Körper im -- 488, Vorfall des -- 488.

Meconium 762, 773, 782.

Medicamente, gifthältige 642.

Medicin, gerichtliche 1, Geschichte der gerichtlichen -- 1, 2, Umfang, Inhalt und Stellung der -- 2.

Medicinalcollegien 39.

Melancholie 917, -- nach Nothzucht 162, -- nach Verletzungen 320, Zwangs- und Wahnvorstellungen bei -- 919, Gewaltacte bei -- 921, Erschöpfungs- -- 956, 996, 1005.

Menstruation, Eintritt der -- 71, frühzeitige -- 72, Ausbleiben der -- 73, 182, 203, -- bei Zwittern 92, Fortdauer der -- bei Schwangeren 183, 202, -- nach Ovariotomie 195, Simulirung der -- 184, Deciduabildung bei -- 219.

Messer, Stiche mit -- 287, 290, 293, 295, 324, 349, Schnitte mit -- 285, -- in der Hand von Selbstmördern 402, Hineinrennen in’s -- 405.

Metastasen, pyämische 374.

Methämoglobin 434.

Methylalkohol 697.

Miesmuscheln, giftige 733.

Milchsecretion, Eintritt der -- 185, -- bei Entbundenen 205.

Milderungsumstände 874.

Milz, Ruptur der -- 281, 283, -- bei Erstickung 513.

Milzbrand 732.

Missgeburt 795.

Mole 200, 224.

Monstra 795.

Mord 263, 268, -- durch Halsabschneiden 397, -- durch Schnitte in die Gelenksbeugen 403, -- durch Erhängen 538, -- durch Erdrosseln 557, -- durch Erwürgen 566, -- durch Ertränken 579, -- durch Gift 651, -- durch Verbrennung 601.

Morphin 689, Betäubung durch -- 148, Angewöhnung an -- 622, 691, Nachweis des -- in faulen Leichen 648, v. auch Opium.

Morphinismus 953, Impotenz bei -- 63.

Mumification 676, 831.

Muscarin 728.

Muskeln, Retraction der verletzten -- 364, Rupturen von -- bei Erhängten 532, postmortale Reizbarkeit der -- 818.

Mutterkorn v. Secale cornutum.

Mutterkuchen v. Placenta.

Muttermund v. Cervix.

N.

Nabelbläschen 220.

Nabelgefässe 763, 770, 773, 800, Abnormität der -- 807.

Nabelschnur, Länge der -- 220, 780, Torsionen der -- 224, Verhalten der -- nach der Geburt 770, Ausreissen der -- 771, 798, abgerissene -- 800, abgeschnittene -- 801, Compression der -- 780, Vorfall und Umschlingung der -- 780, Verblutung aus der -- 790, 886, -- bei Sturzgeburt 798, absichtliche Nichtunterbindung der -- 815, Strangulation durch die -- 563, velamentöse Insertion der -- 790.

Nachempfängniss 194.

Nachtwandeln 957.

Nacken, Verletzungen des -- 472.

Nägel, Abgang der -- bei Wasserleichen 586, v. Fingernägel.

Narben am Hymen 121, 208, -- nach Geschwüren 126, Schwangerschafts-- 207, -- am Muttermund 211, entstellende -- 335, 465.

Narcotica, arglistige Betäubung durch -- 96, 147, Symptome der Vergiftung mit -- 625, 691, Einfluss der -- auf die Frucht 228.

Nase, Verlust der -- 465, Ecchymosen und Blutungen an der Schleimhaut der -- 516, -- bezüglich Identität 862.

Natronlauge 662.

Natronprobe 705.

Necrophilie 903.

Necrosen, symmetrische, nach CO-Vergiftung 710, -- nach Phosphorvergiftung 684.

Nephritis, Abortus bei -- 223.

Neugeborenes, Leben des -- 737, erster Athemzug des -- 738, Geschrei des -- 739, Resistenz des -- gegen Asphyxie 756, Begriff des -- 769, Kennzeichen des -- 769, Haut der -- 770, Verdauungstractus bei -- 772, Todesursache des -- 775, Lebensfähigkeit des -- 790, Reife des -- 791, absichtliche Tödtung des -- 808, 815, zerstückelte Leichen -- 817.

Neurasthenie 913.

Neurose, traumatische 321, 476.

Nicotin 725, Immunität gewisser Thiere gegen -- 649.

Nitrobenzol 720.

Nitroglycerin, Verletzungen durch -- 284, 312, Vergiftung mit -- 721.

Noma 126, 141.

Nothzucht 97, 101, 144, -- an wehr- oder bewusstlos Gemachten 147, -- an anderweitig Wehr- oder Bewusstlosen 150, -- im Schlafe 154, -- im hypnotischen Zustand 155, -- in der Chloroformnarcose 148, 151, -- an Geisteskranken 156, -- an Kindern 156, -- an alten Weibern 158, Folgen der -- 159, Tod nach -- 162, Conception nach -- 163.

Nymphen, Verhalten der -- 103, 127.

Nymphomanie 125.

O.

Obduction 7, 16, 22, 25, 26, 267, -- Protokoll 26, -- Bericht 16, 33, -- bei Verdacht auf Vergiftung 616, 647, -- Neugeborener 736, 743.

Oedem, Lungen-- bei Erstickten 511.

Oele, ätherische, als Fruchtabtreibungsmittel 235.

Oesophagus, Stricturen des -- nach Vergiftungen 636, Erweichung des -- 637.

Ohr, Verletzungen des -- 332, 468, Blutung aus dem -- bei Erstickten 517, 523, 560, --enprobe 767.

Oleum sabinae 235.

Onanie, Einfluss der -- auf die Zeugungsfähigkeit 53, 61, Folgen der -- 162, 903, Verletzung des Hymen durch -- 124, 889, Zeichen der -- 125, 167.

Opium 689, Wirkung des -- bei Kindern 622, Geruch nach -- 630, 692, Symptome bei --vergiftung 691, Sectionsbefund nach --vergiftung 692, Impotenz nach -- 63.

Organisation, originär-psychopathische 894, Dispositionsfähigkeit bei -- 987.

Organismen bei Fäulniss 835.

Ossification bei Neugeborenen 792, 793, --slücken am Schädel Neugeborener 808, -- des Skelettes in der Wachsthumsperiode 853.

Osteogenesis imperfecta 812.

Ovarien, Atrophie und Defect der -- 76.

Oxalsäure 661.

Ozonprobe auf Blut 434.

P.

Pachymeningitis vasculosa 371.

Päderastie 168, Geschichte der -- 169, Ursachen der -- 170, active -- 171, passive -- 172, Mastdarmblennorrhoe nach -- 173, 175, erzwungene -- 176, Folgen der -- 176, -- mit Thieren 179.

Päderasten, weibliche Gewohnheiten der -- 176, psychischer Zustand der -- 170, 904.

Pancreas, Blutungen in das -- 356.

Paralytisches Irrsein 319, 930, Dispositionsfähigkeit beim -- 982.

Paukenhöhlen, Ecchymosen in den -- 516, --probe bei Neugeborenen 767, -- bei Ertrunkenen 578.

Pemphigus für Verbrennung gehalten 600, -- der Neugeborenen 779.

Penis, Erection des -- 49, Defecte des Penis 54, Verletzungen des -- 146, 489.

Pental 696.

Peritoneum, Ecchymosen am -- 516, 684.

Personsbeschreibung bei Leichen Unbekannter 839, 843.

Petroleum, Verbrennung mit -- 601, 698, Vergiftung mit -- 697.

Pfropf in Schusswunden 309, 410.

Phimose 68, 172.

Phosphor als Abortivum 240, Mord durch -- 652, amorpher -- 680, Wirkung des -- 685, Nachweis des -- 688, Arsengehalt des -- 689.

Phosphorvergiftung 680, Ecchymosen bei -- 684, Krankheitsbild bei -- 680, Sectionsbefund nach -- 682, Differentialdiagnose der -- 686, Gangrän nach -- 684.

Photographie der Leichen Unbekannter 858.

Picrotoxin 725, Wirkung des -- auf Fische 649.

Pigmentbildung bei Schwangeren 186.

Pilocarpin 230.

Pistolenschuss 297, 304, 306.

Placenta, Retention der -- 200, 204, vorzeitige Lösung der -- 781, Gewicht und Grösse der -- 221, 792, 818, Krankheiten der - 224, Zwillings-- 818.

Placentarathmung, Unterbrechung der -- 780.

Pleura, Ecchymosen unter der -- 514.

Plexus solaris, Erschütterung des -- 280, 357.

Pneumonie, Abortus bei -- 222, -- nach Verbrennung 601, -- im Verlaufe von Verletzungen 373, -- alba 755, 795, Contusions-- 473.

Prellschüsse 311.

Priorität der Todesart 377.

Prognose, bei traumatischer Geistesstörung 321, -- nach Verletzungen 329, 380.

Projectil 301, 307, 311, Formveränderung des -- 307, -- bei Selbstmördern 407.

Protokoll über den Augenschein 5, 7, 29, 43.

Pseudohermaphrodisie 82.

Psychisches Verhalten, angeborene Unterschiede des -- 894.

Psychopathologie, gerichtliche 857.

Ptomaine 650, 732.

Pubertät 58, 71, Selbstmord in der Zeit der -- 385, Verhalten des Skelets in der -- 854, Einfluss der -- auf Geistesstörungen 884, 903.

Puerperalpsychosen 956, 1005.

Pulverflamme 298, 303.

Pulvergase, unmittelbare Wirkung der -- 297, 300.

Pulverschwärzung 299, 301, -- der Hände 410.

Pupillarmembran 791.

Pupillen beim Erstickungstod 506, -- nach dem Tode 819, -- bei Morphiumvergiftung 691, -- bei Atropinvergiftung 726.

Pyämie 342, 358, 374.

Pyridinbasen 697.

Q.

Qualen, besondere 274, 328, 351.

Quecksilber, Einfluss von --curen auf die Schwangerschaft 229, Schuss mit -- 409, --haltige Medicamente 642, -- im Körper von Spiegelarbeitern 643, Vergiftung mit --salzen 665.

Quellung dicker Epidermislagen bei Wasserleichen 574, 577, 585.

Querulantenwahn 920.

Quetschwunden 277.

R.

Rachitis foetalis 812.

Railway-spine 476.

Rainfarren 239.

Raptus melancholicus 918, 922.

Rauch, Erstickung in -- 699.

Rausch 454, 947, Zurechnungsfähigkeit im -- 945, Dispositionsfähigkeit im -- 972, 989, abnorme --zustände 947, -- durch Chloroform etc. 952.

Raute 239.

Ratten, postmortale Benagung durch -- 359, 817.

Reactionserscheinungen, vitale 363.

Reagentien, Reinheit der -- 645.

Rectum v. Mastdarm.

Regulativ, preussisches, für gerichtliche Obductionen 20, 26, 34, 616, 640, 730.

Reife Neugeborener 792.

Respiration, Veränderung der Lungen todtgeborener Kinder durch künstliche -- 747, 748.

Retina, Ecchymosen an der -- 516.

Retraction, vitale 363.

Retroflexion des Uterus v. Uterus.

Revision gerichtsärztlicher Protokolle und Gutachten 39.

Revolver, Verletzungen durch -- 298, 301, 303, 310.

Rippen, Fracturen der -- 474.

Rückenmark, Erschütterung des -- 476.

Ruptur der schwangeren Tuba 199, -- des Uterus 200, 256, -- innerer Organe 280, -- der Leber 280, 283, -- der Milz 281, -- des Magens 283, 483, -- der Gedärme 283, 483, -- der Lungen 474, -- der Nieren 280, 284, -- des Herzens 283, 475, -- des Trommelfells 469, 581, -- der Halsmuskeln bei Erhängten 532, -- der Trachea 472, -- der Aorta 282, 475, 481, -- der Intima carotis 482, 535, -- der Harnblase 484, -- der Haut verbrannter Leichen 604.

Ruta graveolens 239.

S.

Sabina 235, Abortus durch -- 236, mikroskopisches Verhalten von -- 238.

Sachverständige 1, öst. St.-P.-O. betreffend -- 5, öst. St.-G. betreffend -- 13, deutsche St.-P.-O. betreffend -- 14, deutsche C.-P.-O. betreffend -- 18, Entlohnung der -- 10, 11, 16, falsche Aussagen der -- 14, 18, Nichterscheinen des -- 6, 9, 15, 17, 20, 42, Ladung der -- 8, 10, 17, 41, Wahl der -- 6, 14, 18, Defensional-- 42, Ablehnung von -- 6, 8, 14, 18, 42, Schutz der -- 13, 45, 265, Vernehmung der -- 9, 17, 18, 43, 45, Professoren als -- 19, Zeugen als -- 15, 19, behandelnder Arzt als -- 19, Oeffentlich angestellte Aerzte als -- 21, Verpflichtung zur Function als -- 20, Zahl der -- 21, 22, 25, 41, -- Zeugen 18.

Sadebaum v. Sabina.

Salpetersäure 658.

Salzsäure 657.

Samenflecke 27, 131.

Samenwege bezüglich Potenz 64.

Saphismus 168.

Sarg bei Exhumationen 645, 647, Verzögernder Einfluss des --es auf die Fäulniss 831, --geburt 829.

Schaben, postmortale Benagung durch 359.

Schädel von Verbrechern 902, Schusswunden am -- 304, 306, 310, 413, Stichwunden des -- 295, Hiebwunden am -- 288, Verletzungen der --decken 278, Verletzungen des -- 450, postmortale Verletzungen des -- 808, Fracturen des -- 457, Lochfracturen des -- 455, Fissuren des -- 458, Ossificationslücken am -- 338, 462, 808, Sprünge und Löcher am -- durch Verbrennung 604, Berstung des -- durch Kälte 614, --brüche im Mutterleibe 777, --brüche durch den Geburtsact 787, --brüche durch Sturzgeburt 802, embryonale Spalten am -- 809, Kindesmord durch Verletzung des -- 808, Altersveränderungen am -- 856.

Schändung 97, 126, 164, Folgen der -- 167, -- von Leichen 903.

Schamhaare v. Haare.

Schamlippen vor und nach der Defloration 103.

Schanker, Infection mit -- 140, Differentialdiagnose des -- 141.

Schaum, blutiger, in den Luftwegen 511, -- bei Ertrunkenen 573, 575.

Scheide v. Vagina.

Schienen, Tod auf den -- 418.

Schlaf, Nothzucht im -- 154, magnetischer -- 155, --trunkenheit 956.

Schlamm an Wasserleichen 586.

Schleimhautpolster in den Paukenhöhlen 767.

Schmiere, käsige 769.

Schnittwunden 285, Selbstmord durch -- 393, Mord durch -- 397.

Schreck, Einfluss von -- auf die Erection 53, Folgen von -- 162, 733, Verlust der Sprache nach -- 331, Geistesstörung nach -- 321, 733.

Schrift Schwachsinniger 888, -- der Paralytiker 933, 993, hinterlassene -- von Selbstmördern 999.

Schulterbreite 804.

Schusscanal 303.

Schusswaffen bei Selbstmord 407, -- in der Hand von Selbstmördern 410, Zerspringen der -- 411, Lebensgefährlichkeit von -- 325.

Schusswunden 297, Eingangsöffnung von -- 297, 407, Pistolen-- 297, 304, 306, Revolver-- 298, 301, 410, -- des Schädels 310, Pulverschwärzung bei -- 299, 301, 410, -- aus der Nähe 297, -- aus der Ferne 301, -- mit Spitzkugeln 302, -- mit Militärgewehren 304, 311, -- der Knochen 304, 306, 311, Ausgangsöffnung von -- 309, Projectil in -- 307, 407, Schrot-- 311, rinnenförmige -- 312, Selbstmord durch -- 407, Pfropf in -- 309, 410, mehrere -- bei Selbstmord 411, durch blinde Schüsse 408, -- des Herzens 409, 412, 481, -- des Kopfes 413.

Schwachsinn, angeborener 886, -- erworbener 928, 931, 978.

Schwächung der Sprache 330, 346, -- des Gesichtes 331, 345, 465, -- des Gehöres 332, 346, 368.

Schwangerschaft, fragliche 182, Zeichen der -- 182, Verheimlichung der -- 184, Periode der -- 187, Dauer der -- 189, Anomalien der -- 194, extrauterine -- 198, 779, Conception während der -- 194, -- im verkümmerten Horn eines zweihörnigen Uterus 199, interstitielle -- 199, Molen-- 200, Verkennen der -- 201, -- im Kindesalter 72, --snarben 207, Verletzungen während der -- 224, 244, 495.

Schwämme, giftige 728.

Schwefelsäure, Vergiftung mit -- 654, Krankheitsbild bei --vergiftung 654, Sectionsbefund nach --vergiftung 655, Wirkung der -- 657, Verbrennung durch -- 865, 595.

Schwefelwasserstoffvergiftung 712.

Schweinfurter Grün 678.

Schwellung, trübe, nach Verbrennung 600, -- nach Vergiftung 638, -- durch Fäulniss 830.

Schwingungen, Lufthältigwerden der Lungen durch Schultze’sche -- 748.

Secale cornutum 231, Wirkung des -- 232, Abortus durch -- 233, mikroskopisches und chemisches Verhalten des -- 234.

Sehvermögen, Verlust des -- 331, 346, 466.

Seide, mikroskopisches Verhalten der -- 448.

Selbstanklagen Geisteskranker 1004.

Selbsterdrosslung 559.

Selbsthilfe, Verletzungen des Kindes durch -- 814.

Selbstmord 383, Statistik des -- 384, -- durch Erschiessen 387, 407, -- durch Erhängen 387, 538, -- durch Erdrosseln 557, -- durch Erwürgen 565, -- durch Ertränken 579, -- durch CO 387, 388, 700, -- durch Sturz 416, -- durch Gift 652, v. die einzelnen Gifte, -- durch Ueberfahrenlassen 419, -- durch Halsabschneiden 393, -- durch Schnitte in die Gelenksbeugen 403, -- durch Stich 404, -- durch Schuss 407, -- durch Hiebwunden 419, -- bei Geisteskranken 390, 921, 998, -- durch Verbrennung 601, combinirter -- 398, 400, 403, 405, 415, 420, 541, 556, 559, 580, 653, Nachahmung bei -- 389, Ursachen des -- 390, 985, Umstände bei -- 391, Wahl der --sart 387, gemeinschaftlicher -- 389, 522, Verheimlichung des -- es 392, 990.

Selbstmörder, Alter der -- 384, Geschlecht der -- 384, Waffen in der Hand von --n 402, 410, Dispositionsfähigkeit der -- 997, hinterlassene Schriften von --n 999, falsche Angaben der -- 392, Obduction der -- 1000.

Selbstverbrennung 607.

Septicämie 253, 342, 358.

Sexualempfindung, conträre 52, 170, 904.

Shock 355.

Siechthum, immerwährendes -- 335, 486, Verfall in -- 346, 480.

Simulation der Menses 184, -- der Stimmlosigkeit 331, -- der Taubheit 470, -- von Geistesstörung 966, -- von Sehstörungen 467, -- von Mastdarmvorfall 488, -- von Amnesie 947, Dis-- von Wahnvorstellungen 964, 990.

Sinnesmangel, angeborener 891.

Sinnestäuschungen 919.

Sinnesverrückung 967.

Sinnesverwirrung 967.

Skelet des Neugeborenen 774, 792, Geschlechtsunterschiede am -- 887, Altersunterschiede am -- 853.

Skopzen 56, 489.

Sodomie 177.

Somnambulie 957.

Sonnenstich 595, 926.

Spalten, embryonale, am Schädel Neugeborener 809.

Spätgeburt 191.

Spectrum des Farbstoffes von Secale cornutum 235, -- des Oxy-Hämoglobins 432, -- des reducirten Hämoglobins 433, -- des Methämoglobins 434, -- des Hämatins und reducirten Hämatins 435, -- des Hämatoporphyrins 436, -- des Kohlenoxydhämoglobins 705, -- des SH-Hämatins 713.

Sperma bei Knaben und Greisen 58, 59, -- bei Zwittern 92, Nachweis von -- 131, --nachweis bei Päderastie 173, --nachweis bei Sodomie 179, Abgang von -- bei Erstickten 506, --torrhoe 63, --tinkrystalle 132, -- bei ermordeten Frauen 131.

Spermatozoiden 132, Aufsuchung von -- 133, Mangel der -- 64, 136, Lebensfähigkeit der -- 133, 506, 819.

Spitzkugel 302, 308, --schüsse 302, 308.

Sprache, Verlust und Schwächung der -- 339, 346, 733.

Spuren von angethaner Gewalt und geleisteter Gegenwehr 146, 399, -- von Sperma v. Samenflecken, -- von Blut v. Blutspuren, -- von Meconium v. dieses, -- blutiger Hände oder Füsse 422.

Starrkrampf nach Verletzungen 358, -- nach Vergiftung 723.

Statistik der Verurtheilungen in Oesterreich 4, -- der unzüchtigen Attentate 158, -- der Schwangerschaftssymptome 186, -- der Schwangerschaftsdauer 189, 191, -- des spontanen Abortus 222, -- der Fruchtabtreibung 214, -- der Uterusrupturen 259, -- des Selbstmordes 384.

Sterbezustand, Dispositionsfähigkeit im -- 996.

Stichcanal 296.

Stichwunden 288, Eingangsöffnung von -- 289, -- mit conischen Werkzeugen 289, -- mit kantigen Werkzeugen 291, -- im Knochen 295, -- in Weichtheilen 295, -- mit Messern 89, 295, -- am Thorax 478, -- an den Genitalien beim Eihautstich 254, -- des Herzens 479, -- der Lungen 478, Selbstmord durch -- 404, Mord durch -- 405.

Strafgesetz, deutsches, betreffend: Zeugungsfähigkeit 48, -- gesetzwidrigen Beischlaf etc. 98, -- Kindesunterschiebung 181, -- Fruchtabtreibung 213, -- Verletzungen und gewaltsamen Tod 268, 344, -- Vergiftung 616, -- den Kindesmord 737, -- die Zurechnungsfähigkeit 876, -- die Dispositionsfähigkeit 972.

Strafgesetz, österreichisches, betreffend Sachverständige 13, -- Zeugungsfähigkeit 47, -- gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes 96,

Strafgesetz, österreichisches, betreffend: Schwangerschaft und Geburt 180, -- Fruchtabtreibung 212, -- Verletzungen und gewaltsamen Tod 263, -- Vergiftung 616, -- den Kindsmord 736, -- die Zurechnungsfähigkeit 874.

Strafgesetzentwurf, österr., betreffend: Zeugungsfähigkeit 47, -- gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes 97, -- Fruchtabtreibung 213, -- Verletzungen und gewaltsamen Tod 265, -- Vergiftung 616, -- den Kindesmord 736, -- Zurechnungsfähigkeit 875, -- Dispositionsfähigkeit 972.

Strafprocessordnung, deutsche, betreffend: Augenschein und Sachverständige 14, -- Hauptverhandlung 17, -- Strafaufschub wegen Schwangerschaft und Krankheit 181, -- Vergiftung 616, -- den Kindsmord 736, -- die Zurechnungsfähigkeit 877, -- Verhandlungsfähigkeit 1002.

Strafprocessordnung, österr., betreffend: Augenschein und Sachverständige 5, -- die Hauptverhandlung 8, -- Strafaufschub wegen Krankheit und Schwangerschaft 180, -- Verletzungen und gewaltsamen Tod 267, 336, -- Vergiftung 616, -- den Kindesmord 736, -- die Zurechnungsfähigkeit 875, -- Verhandlungsfähigkeit 1002.

Strangfurche 524, -- Verlauf bei Erhängten 524, Arten der -- 527, 529, Verschwinden der -- 530, Läsionen unter der -- 531, vitale oder postmortale -- 552, mikroskopisches Verhalten der -- 553, -- bei Erdrosselten 555, mehrfache -- 527, 553, 556, -- an verkohlten Leichen 605, -- bei Wasserleichen 583, falsche -- 563.

Strangmaterial 528.

Strangulation 518, Blutung aus den Ohren nach -- 517, 528, 560, Arten der -- 518, zufällige -- 562, Kindesmord durch -- 814, Betäubung durch -- 147, 565, Erscheinungen nach Wiederbelebung bei -- 569.

Streifschüsse 311.

Struma v. Kropftod.

Strychnin 722, Krankheitsbild bei --vergiftung 723, Sectionsbefund nach --vergiftung 724, Nachweis des -- 648, 724.

Sturz, Selbstmord durch -- 416, Mord durch -- 417, Verletzungen durch -- 280, 285, -- in’s Wasser 581.

Sturzgeburt 796, Verletzungen durch -- 801, Untersuchung der Mutter bei -- 798, Nabelschnur bei -- 798, Lungen bei -- 802, Umstände bei -- 803.

Sublimat 620, 665.

Suggestion 941.

Sugillationen s. Blutunterlaufungen.

Superarbitrium 39.

Superfoecundatio 194.

Superfoetatio 195.

Syphilis, Infection mit -- 140, Abortus bei -- 224, -- der Neugeborenen 224, 795.

T.

Tabak s. Nicotin.

Tätowirungen 867, Verschwinden von -- 869.

Tanacetum vulgare 239.

Tarif, Gebühren-- v. Gebühren.

Taschenmesser, Stiche mit -- v. Messer.

Taubheit 468, simulirte -- 469.

Taubstumme, Zurechnungsfähigkeit der -- 891, Dispositionsfähigkeit der -- 983.

Taxus baccata 238.

Temperamente, Verschiedenheit der -- 894, hysterisches -- 941.

Temperatur, prä- und postmortale 819.

Terpentinöl 239.

Testamente, Dispositionsfähigkeit, fragliche, bei Verfassung von -- 972, 975, 991, 993, 995, sonderbare -- 994.

Tetanus v. Starrkrampf.

That, Beurtheilung der -- 961, Motiv der -- 962, Verhalten vor und während der -- 963, Verhalten nach der -- 964.

Thiere, Unzucht mit -- 177, Päderastie mit -- 179, postmortale Verletzungen durch -- 359, 817, 835, Bisswunden von -- 279, physiologischer Versuch mit Giften an -- 649, Immunität von -- gegen Gift 649.

Thierhaare 442.

Thujaarten 238.

Thymusdrüse, Ecchymosen an der -- 516, vergrösserte -- 590, 756.

Tobsucht 924.

Tod, gewaltsamer -- 351, natürlicher -- 370, Zeitpunkt des -- 377, 380, 818, Priorität des --es 377, Blut bei raschem und langsamen -- 500, plötzlicher natürlicher -- 624, 651.

Todesursache, nächste -- 352, primäre -- 353, secundäre -- 358, Zusammenhang der -- mit Verletzungen 358, Ausschluss anderer -- 370, concurrirende -- 377.

Todtenbeschau v. Leichenschau, österr. Vorschrift über gerichtl. -- 25, 616, 839, preussisches Regulativ betreffend die gerichtliche -- 25, 616, 743.

Todtenflecke 820, -- bei Erfrorenen 614, -- bei Ertrunkenen 573, -- bei Erstickten 503, -- bei Kohlenoxydvergiftung 705, -- bei Blausäurevergiftung 720.

Todtenstarre 824.

Todtschlag 263, 265, 268.

Todtschläger, Verletzung mit einem -- 455.

Tödtliche Verletzung 263, 351.

Tollkirsche 726.

Toxine v. Ptomaine.

Trachea, Verletzungen der -- 472, Ecchymosen in der -- 516.

Transsudation 829, -- ätzender und anderer Flüssigkeiten 636, 644.

Traumatisches Irrsein 318, 335, 348.

Traumzustände 956.

Tribadie 167.

Trichinen 730, mikroskopische Untersuchung auf -- 617.

Tripper 137, 143.

Trommelfell, Ruptur des 469, 517, 581, Ecchymosen am -- 516, 523.

Trunkenheit 945, 948.

Tubarschwangerschaft 198.

Tuberculose, nach Trauma 375.

U.

Ueberfahren, Selbstmord durch -- 418.

Ueberfruchtung 195.

Ueberlebungsfrage 377.

Ueberschwängerung 194.

Ueberwältigung einer Frauensperson 96, 99, 145.

Umstände des Falles 35, erschwerende -- bei Verletzungen 329, besondere -- 337, -- bei Vergiftungen 651, -- bei angebl. Sturzgeburt 803.

Unfallversicherungsgesetz 315, 316, 487.

Unterleib, Verletzungen des -- 482.

Unterschiebung eines Kindes 182, 183, 198.

Untersuchung, gerichtsärztliche 24, 28, Gegenstände der -- 25.

Unzüchtige Handlungen 164.

Unzucht wider die Natur 167, -- mit Thieren 177, -- mit Personen desselben Geschlechtes 168.

Urämie 358, 625.

Uterus, Defect des -- 76, Geschwülste des 78, -- während der Schwangerschaft 184, Ruptur des -- 200, 256, 260, Vorfall des -- 70, 127, 491, Lageanomalien des -- 77, 212, schwanger gewesener -- 211, jungfräulicher -- 211, doppelter -- 197, zweihörniger -- 199, entbundener -- 204, 217, -- nach Abortus 217, 253, Wirkung innerer Mittel auf den -- 226, Reizbarkeit des -- 226, 230, Verletzung des -- beim Eihautstich 254, Resistenz des -- gegen Fäulniss 837.

V.

Vagina, Defecte und Stenosen der -- 68, 78, Veränderungen der -- durch Coitus 129, -- nach der Entbindung 209, -- nach Abortus 217, Vorfall der -- 70, 491, Vergiftung durch die -- 620, Verletzung der -- 129, 254, 492.

Vaginismus 69.

Vaginitis 137, Künstliche Erzeugung von -- 139.

Vagitus uterinus 751.

Variola, Narben am Hymen durch -- 126, -- oder Hautmetastasen 374, -- haemorrhagica 687.

Vehikel eines Giftes 619.

Venen, Lufteintritt in die -- 262, 356, 395.

Veranlagung, erbliche 958.

Veratrum 728.

Verblutung 199, 353, -- aus Verletzungen der Clitorisgegend 120, 492, -- aus der Nabelschnur 790, 886.

Verbrannte, Verletzungen bei -- 603, Identität --r 607, kohlenoxydhältiges Blut bei -- 605.

Verbrecher, anthropologische Studien an -- 900, 902.

Verbrennung 595, -- durch Pulverflamme 298, 303, 599, -- von Leichen 603, Grade der -- 598, Lebensgefahr nach -- 597, Todesursache nach -- 597, äussere Befunde nach -- 598, -- durch Flamme 599, -- durch Kalk 599, -- durch ätzende Flüssigkeiten 595, -- durch schlagende Wetter 599, 600, die Differentialdiagnose der -- 600, innerer Befund nach -- 600, Mord und Selbstmord durch -- 601, vitale und postmortale -- 602, Knochensprünge nach -- 604, Berstungen der Haut durch -- 604, Selbst-- 607.

Verbrühung 595, 599.

Verfall in Siechthum oder Lähmung 346, 462, 645, -- in Geisteskrankheit 348.

Verfettung v. Degeneration, fettige, -- der Placenta 224.

Verfolgungswahn 920, -- bei Kindern 884, -- bei Alkoholikern 951, -- bei Greisen 929, 981.

Verfügungsfähigkeit v. Dispositionsf.

Vergiftung 8, 17, 616, Selbstmord durch -- 652, gesetzliche Bestimmung über -- 616, Obduction bei -- 616, 647, -- mit Trichinen 730, septische -- 731, Magen bei -- 630, Diagnose der -- 623, Krankheitsbild nach -- 623, Eintritt der ersten Symptome nach -- 626, remittirende Form der -- 627, Genesung nach -- 627, Sectionsbefund nach -- 629, Localbefunde nach -- 630, Allgemeinbefunde nach -- 638, Mageninhalt nach -- 622, Magenwand nach -- 630, Darm nach -- 621, 628, 634, 634, Blut nach -- 634, 638, chemischer Nachweis bei -- 640, Exhumation wegen -- 645, physiologischer Nachweis bei -- 641, 647, -- von Thieren durch Erbrochenes etc. 649, Umstände des Falles bei -- 651, eigene oder fremde Schuld bei -- 652, v. auch die einzelnen Gifte.

Verhandlungsfähigkeit 1002.

Verhungern 592.

Verkohlung 596, 603, 605, zur -- erforderliche Zeit 606, -- der Gewebe durch Schwefelsäure 657.

Verletzung, gesetzliche Bestimmungen über -- 263, -- von Sachverständigen 264, leichte -- 348, schwere -- 314, 322, 344, tödtliche -- 351, lebensgefährliche -- 328, -- mit lebensgefährlichen Werkzeugen 324, 349, Fragen bei -- 269, -- mit stumpfen Werkzeugen 270, postmortale -- 272, 359, 542, 582, -- durch Biss 280, -- durch Hieb 287, -- durch Schnitt 285, -- durch Stich 288, -- durch Schuss 297, strafrechtliche Classification d. -- 313, 344, Geisteskrankheit nach -- 318, 335, 348, Zusammenwirken mehrerer -- 336, bedingt und unbedingt schwere etc. -- 337, Concurrenz von -- 377, Prognose von -- 329, 380, Entstehungsursache von -- 382, -- des Kopfes 450, -- des Gesichtes 465, -- des Auges 466, -- des Ohres 468, -- des Halses 471, -- des Thorax 473, -- des Unterleibes 482, -- der Genitalien 489, -- der Extremitäten 496, -- durch Thiere 359, 817, 835, -- durch Zusammenstürzen aus anderer Ursache 361, -- an Wasserleichen 580, intrauterine -- 775, -- Schwangerer 224, 244, 494.

Verlust der Sprache 339, 346, 733, -- des Gesichtes 331, 345, 465, -- des Gehörs 332, 346, 468, -- der Zeugungsfähigkeit 332, 346, -- eines Auges 336, -- von Gliedern oder Gliedmassen 333, 347, -- der Nase 336.

Vernehmungsfähigkeit v. Verhandlungsfähigkeit.

Vernix caseosa 769.

Vernunftberaubung 967, 975.

Verrücktheit primäre 917, secundäre -- 929, Dispositionsfähigkeit bei -- 988.

Verschüttetwerden 285, 591.

Versetzung in einen willen- oder bewusstlosen Zustand 147.

Verstümmelung 333.

Vertigo, epileptischer 935.

Vertrocknungen, postmortale 372, 828.

Verunstaltung 334, 348, 465, 468, 499.

Virulente Infection 136, -- beim Manne 143.

Visionär-ekstatische Zustände 944.

Vorbesuche 16, 961, 976.

Vorfall des Uterus und der Scheide nach Trauma 491, -- des Mastdarms 488, -- der Nabelschnur 780.

Vorkopf v. Kopfgeschwulst.

Vulvovaginitis 138.

W.

Wachholderöl 237.

Wärme, Tod durch Entziehung von -- v. Erfrieren, prä- und postmortale --steigerung 820, Einfluss der -- auf die Fäulniss 834.

Waffen 26, lebensgefährliche Anwendung von -- 324, 349, Schuss-- bei Selbstmördern 407, -- in der Hand von Selbstmördern 402, 410, vergiftete -- 621.

Wahnsinn, melancholischer 920, exaltirter -- 927, religiöser -- v. Dämonomanie, Dispositionsfähigkeit bei -- 975, 977, 978.

Wahnvorstellungen 919.

Wahrnehmungsvermögen, Schwäche des -- 1002.

Warzen und Warzenhöfe bei Schwangeren 186, -- bei Entbundenen 205, 208, -- nach Abortus 218, -- bei Ertrunkenen 574.

Wasser, Verletzungen durch Sturz in’s -- 581, wie lange lag die Leiche im -- 585, Schuss mit -- 408.

Wasserleichen v. Ertrunkene, Verletzungen an -- 580, 582, Auftauchen von -- 584, Strangfurchen an -- 583, Macerationserscheinungen an -- 574, 585, Schlamm- und Algenbildungen auf -- 586, beschwerte -- 580, 585.

Weg der Beibringung von Gift 620.

Wege fötale 737.

Wehrlosigkeit, absichtlich herbeigeführte 147, zufällige -- 150.

Werkzeuge, Untersuchungen von -- 26, Bestimmungen der Art des -- 269, lebensgefährliche -- 324, 349, stumpfe -- 270, lebensgefährliche Anwendung von -- 326, 350, Blutspuren auf -- 424, Haare auf -- 440, Hirnsubstanz auf -- 448.

Wetter, schlagende -- 589, 600.

Widersprüche im Befunde 7, -- im Gutachten 7.

Widerstandsfähigkeit der Körpertheile im Leben und nach dem Tode 362.

Willenlosigkeit, absichtlich herbeigeführte 147, zufällige -- 150.

Willensbestimmung, Willensfreiheit 877, Schlussurtheil über -- 969.

Wirbelsäule, Verletzungen der 472, 476, 536, 581, -- postmortale Verletzung der -- 360.

Wismuth 666.

Wochenbett 204.

Wolle, Schaf-- 448, Baum-- 448.

Wollhaare 442, 770.

Würgen v. Erwürgen, Betäubung durch -- 147, Folgen von -- 569.

Würgespuren 566.

Würmer in exhumirten Leichen 835.

Wurmfarren 728.

Wunden durch stumpfe Werkzeuge 277, -- durch Biss 279, -- durch Schnitt und Hieb 285, -- durch Stich 288, Schuss-- 297, Reactionserscheinungen an -- 362, Vergiftung von -- aus 621.

Wundkrankheiten, accessorische 341, 358.

Wurstgift 732.

Z.

Zähne bei Neugeborenen 193, Verlust von -- 471, Durchbruch der -- 853, 854, Abnützung und Ausfall der -- 855, individuelle Eigenschaften der -- 864, Calcination der -- 865.

Zeichnungen, Beigabe von -- 5, 31.

Zermalmungen 284.

Zeugen, sachverständige 18.

Zeugungsfähigkeit, gesetzliche Bestimmungen über -- 47, Verlust der -- 332, 346, 489, -- der Zwitter 95, Bedingungen der -- 48, -- beim Manne 49, -- beim Weibe 68.

Zopfabschneider 911.

Zuckersäure 661.

Zündhölzchen 680, schwedische -- 680.

Zunge, Verletzungen der -- 331.

Zungenbein, Brüche des -- 472, 534, 567.

Zurechnungsfähigkeit, fragliche -- 874, Bedingungen der -- 877, Aufhebung der -- 879, -- von Kindern und jugendlichen Personen 880, -- weiblicher Individuen 885, Allgemeines über Untersuchung wegen -- 957, Schlussurtheil über -- 969, geminderte -- 970.

Zustand der Wehr- oder Willenslosigkeit 147, 150, 151, besonderer -- der Verletzten 340.

Zwang, unwiderstehlicher 967.

Zwangsvorstellungen 923.

Zwerchfell, Verletzung des -- 482, angeborene Hernien des -- 482, 756.

Zwerge 855.

Zwischenursachen bei Verletzungen 337.

Zwitter 82, Geschlechtstrieb bei -- 90, Sperma bei -- 91, Menstruation bei -- 92, gesetzliche Bestimmungen über -- 93, Unsittliche Handlungen der -- 94, Zeugungsfähigkeit der -- 95, Geisteszustand der -- 96, Geschlechtsbestimmung der -- 85, Kehlkopf bei -- 88, Brustdrüsen bei -- 89, Becken bei -- 88, Bartwuchs bei -- 86.

Druck von Gottlieb Gistel & Comp. in Wien.

Fußnoten:

[1] Vide +Mende+, Handb. d. ger. Med. 1819, I; +A. O. Goeliche+, Medicina forensis cui praemissa est introductio in historiam litterariam scriptorum, qui medicinam forensem commentariis suis illustrarunt. Francof. ad viadrum 1723; +C. L. Schweickhard+, Tentamen catalogi rationalis dissertationum ad medicinam forensem et politiam medicam spectantium ab anno MDLXIX ad nostra usque tempora. Frankfurt a. M. 1796; +Heinroth+, System der psychisch-gerichtlichen Medicin. 1825, pag. 549; +J. B. Friedreich+, Handb. d. gerichtsärztl. Praxis. 1843, I, pag. 5; +Sonnenkalb+, Deutsche Zeitschr. f. Staatsarzneikunde. 1859, XIV. Bd., pag. 274; +Krahmer+, Handb. d. ger. Med. 1857, 2. Aufl., pag. 14; +Legrand du Saulle+, „Leçons médico-légale sur la folie. -- Antiquité -- Époque romaine.“ Gaz. des hôp. 1870, Nr. 6 v. 8. Sept., 5 v. 8. Nov.; +Ortolan+, „Débuts de la médecine légale en Europe“. Annal. d’hygiène publ. 1872, XXXVIII, 358; +E. Buchner+, Lehrb. d. ger. Med. 2. Aufl., 1872, pag. 7 u. s. f. (mit ausführl. Literaturangabe); auch +A. Pauly+, „Bibliographie des sciences médicales“, Paris 1874, III, pag. 1272 bis 1275; +O. Oesterlen+, „Ueber die früheste Entwicklung der gerichtlichen Medicin“. Schmidt’s Jahrb. d. gerichtl. Med. CLXXVI, 166; +Kopp+, „Skizze einer Geschichte der gerichtlichen Arzeneikunde“. Kopp’s Jahrb. I, 176; +Chaumenton+, „Esquisse historique de la médecine légale en France“. Im Original abgedruckt. Ibidem. II, 269; +Ch. Desmaze+, Histoire de la médecine légale en France. Paris 1880; +H. Haeser+, Lehrb. d. Gesch. d. Med. 1881, II, pag. 1080-86; +L. Blumenstok+, „+Fortunatus Fidelis+, der erste gerichtsärztliche Autor“. Ref. in Virchow-Hirsch’ Jahresber. pro 1873, I, pag. 306, und 1884, I, pag. 439; +Ch. Masson+, Essai sur I’histoire et le développement de la médecine légale. Lyon 1884: +W. Reubold+, Demonstration eines sogenannten „Leibzeichens“. Würzburger Berichte, October 1893 und „Zur Geschichte der gerichtlichen Section“. Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1894, Nr. 1. Werthvolle Daten über die Geschichte des gerichtlich-medicinischen Unterrichtes in Wien finden sich in +J. Bernt+’s „Beiträgen zur gerichtlichen Arzneikunde“. Wien 1818.

[2] In dieser Beziehung entnehmen wir den von der k. k. statistischen Centralcommission herausgegebenen Jahrbüchern, dass, abgesehen von den bei den Militärgerichten verhandelten Fällen, in den Jahren 1872 bis 1876 in sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Ländern unter anderen folgende +Verurtheilungen+ stattfanden wegen:

+=========================================+=====================+ | +Verbrechen+ | +Vergehen+ | +----+------------------------------------+---------------------+ | |Nothzucht, |Fahrlässige |Summe| | |Schändung |Tödtung | | | |etc. | |Vergehen | | | | |Kindsmord | |gegen die | | | | | |Mord | |Sicherheit | | | | | | |Todtschlag | |des Lebens | | | | | | | |Abtreibung der | | | | | | | | | |Leibesfrucht | | | | | | | | | | |Weglegung | | | | | | | | | | |des Kindes | | | | | | | | | | | |Schwere | | | | | | | | | | | |körperliche | | | | | | | | | | | |Beschädigung| | | | | | | | | | | | |Zwei- | | | | | | | | | | | | |kampf | | | | |----+---+---+---+---+---+---+----+-------+---+-----------+-----| |1872|286| 97|137|287| 17| 33|3870| 9 |432| 5 | 5173| | | | | | | | | | | | | | |1873|346|110|185|309| 10| 37|4093| -- |408| 43 | 5541| | | | | | | | | | | | | | |1874|347| 99|171|245| 15| 30|3447| 2 |313| 7 | 4676| | | | | | | | | | | | | | |1875|465|103|166|296| 19| 32|4254| -- |409| 8 | 5752| | | | | | | | | | | | | | |1876|516| 96|198|235| 14| 30|4732| -- |452| 16 | 6289|

Bedenkt man, dass unter diesen Zahlen nur die Verurtheilungen subsumirt sind, dass aber die Summe der Fälle, in denen eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wurde, aber keine Verurtheilung stattfand, sich ebenfalls hoch beläuft; erwägt man ferner die Menge der civilgerichtlichen Fälle, welche ärztliche Begutachtung erfordern, und rechnet dazu die zahllosen polizeilichen Untersuchungen von Selbstmördern und verunglückten Personen (im Jahre 1873 kamen 1863 Selbstmorde und 6734 Verunglückungen und Todesarten aus unbekannter Ursache vor), so kann man sich eine genügende Vorstellung davon machen, wie häufig die gerichtsärztliche Thätigkeit in Anspruch genommen wird.

[3] Die betreffenden Paragraphe lauten:

§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:

* * * * *

2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugniss das ihnen obliegende Amtsgeheimniss verletzen würden, insoferne sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;

3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.

§. 152. Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:

1. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, sein Ehegatte und dessen Geschwister, seine Geschwister und deren Geschwisterkinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- oder Pflegekinder, sein Vormund oder Mündel.

§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden:

1. welche selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, dass sie die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangen oder daran theilgenommen haben;

2. die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung befinden oder wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, welche sie noch abzubüssen haben;

4. diejenigen, welche schon einmal wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eides verurtheilt worden sind;

* * * * *

5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;

6. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer Feindschaft leben, welche nach Massgabe der Persönlichkeiten und mit Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschliessen.

[4] Die in diesem Tarife enthaltenen Gebühren für +gerichtlich-chemische+ Untersuchungen haben insoferne eine Abänderung erfahren, als das Justizministerium auf Vorschlag des ob. Sanitätsrathes mit Erlass vom 30. Juni 1874 eine pauschalweise Entlohnung der Chemiker empfohlen hat. Dieselbe beträgt incl. der Vergütung für Vorauslagen: für die Untersuchung des Magens und Darmcanals sammt Inhalt 35 fl., anderer Eingeweide 40 fl., von Ueberresten exhumirter Leichen 45 fl., von Erbrochenem, Darmentleerungen oder Speisen 18 fl., von Getränken, Genussmitteln und Toiletteartikeln 15 fl., von Harn 10 fl., von Blutflecken 5 fl., von Graberde, eines bestimmten Giftes, von Sargholz, Kleidern etc. 10 fl., von anderen flüssigen oder festen Substanzen 5-10 fl.

[5] §. 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1. Wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. -- --; 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

§. 24. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt werden.

[6] §. 51. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte des Beschuldigten, 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 3... (wie in §. 22, 3).

§. 52. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt -- -- -- 3. -- -- Aerzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anvertraut ist -- -- -- -- wenn sie nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

[7] Zufolge Entscheidung des königl. Landgerichtes in Köln vom 20. März 1890 ist eine in Gemässheit des §. 3 des Regulativs vorgenommene äussere Besichtigung, respective Untersuchung einer Leiche als erster Haupttheil einer Obduction anzusehen, und haben die Gerichtsärzte die volle Obductionsgebühr zu beanspruchen, auch wenn gerichtlicherseits von der inneren Besichtigung der Leiche Abstand genommen wird. Zeitschr. f. Med.-Beamte. 1890, pag. 229. Nicht lebensfähige Früchte werden nicht als „Leichname“ angesehen und dürfen daher für die Besichtigung blos Taggelder und Reisekosten in Berechnung gebracht werden. Ibidem, 1892, pag. 550.

[8] Die abgelaufenen Gebühren werden in Oesterreich unter allen Umständen von Seite des betreffenden Gerichtes angewiesen und ausbezahlt. Eine gleiche Einrichtung ist in Deutschland getroffen. Doch haben die unmittelbar geladenen Sachverständigen auf eine Entschädigung aus Staatsmitteln keinen Anspruch, sind aber nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihnen bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird (§. 219 der deutschen St. P. O.).

[9] Die +bleibende+ Bestellung von Sachverständigen liegt in dem Wirkungskreise des Gerichtes, für welches sie bestellt sind. (Justiz-Min.-Erl. vom 1. Juni 1858, Z. 9744.)

[10] Es wäre dieses schon angezeigt wegen der dem Arzte gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses seiner Kranken. Gegenwärtig berechtigt diese Verpflichtung keineswegs zur Verweigerung der Zeugenschaft oder der Uebernahme einer Function als Sachverständiger, da der Arzt von derselben durch das Gericht entbunden werden kann (§. 498 der österr. St. P. O., §. 52 deutsche St. P. O., Zusatz zu Alinea 3).

[11] Der Vollständigkeit wegen erwähnen wir noch mit Rücksicht auf den zweiten Absatz des §. 127 der österr. St. P. O., der von eventueller dringender Gefahr für die Gesundheit von Personen spricht, die an einer Exhumation Theil nehmen sollen, dass von älteren Autoren in der That die Frage discutirt wurde, ob hochgradige Fäulniss einer Leiche für den Arzt einen Grund zur Verweigerung der amtlich geforderten Obduction bilden könne (vide +Henke+’s Zeitschrift für Staatsarzneikunde. 1824, 1). Der §. 4 des preuss. Regulativs vom Jahre 1875 enthält eine einschlägige Bestimmung, welche lautet: „Wegen vorhandener Fäulniss dürfen Obductionen in der Regel nicht unterlassen und von den gerichtlichen Aerzten nicht abgelehnt werden“; motivirt jedoch dieselbe nur damit, dass auch bei faulen Leichen sich in gewissen Beziehungen diagnostisch verwerthbare Befunde ergeben können. -- Wir glauben nicht, dass Fäulniss oder eine andere Infectionsgefahr als solche den Arzt berechtigen könne, die Vornahme einer Obduction zu verweigern, denn eine gewisse Infectionsgefahr liegt in der Natur des ärztlichen Berufes überhaupt, und sich ihr auszusetzen, gehört in den Pflichtenkreis dieses Berufes. Doch muss man zugeben, dass mitunter eine mehr als gewöhnliche Infectionsgefahr für den Arzt bestehen und dann einen auch dem Gerichte einleuchtenden Ablehnungsgrund bilden kann, z. B. bei Verletzungen an den Händen einerseits und besonderer Infectionsfähigkeit des zu obducirenden Cadavers anderseits (Milzbrand, Rotz, septische Processe). Auch müsste ein triftiger Entschuldigungsgrund darin erblickt werden, wenn der Arzt sofort nach einer mit besonderer Infectionsgefahr verbundenen gerichtlichen Section geburtshilfliche oder grössere chirurgische Operationen vorzunehmen hätte.

[12] +Friedreich+’s Blätter f. gerichtl. Med. 1870, pag. 336.

[13] Dass man auch von juristischer Seite einsah, dass an Gerichtsärzte höhere Ansprüche in wissenschaftlicher Beziehung gestellt werden müssen, beweist schon ein Decret des obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 1820 (+Hempel+-+Kürsinger+, Sammlung der Medicinalgesetze, Artikel „Kunstgutachten“), welches bestimmt, dass die Criminalgerichte bei der Auswahl gerichtlicher Kunstverständiger vom Sanitätsfach bei criminalgerichtlichen Fällen mit aller Sorgfalt zu Werke zu gehen haben, und dass bei offenbarer Unkenntniss eines zugewiesenen Sanitätsindividuums um Abhilfe bei den höheren Behörden einzuschreiten sei.

[14] Zweckmässig sind in dieser Beziehung die von +Laupp+ in Tübingen herausgegebenen „Schemata zum Einzeichnen von Befunden bei gerichtsärztlichen Untersuchungen“ (an Schädel und Gehirn).

[15] +Rulf+, Commentar zur St. P. O., pag. 126. Eine principielle diesbezügliche Entscheidung des österr. Cassationshofes ist aus Anlass eines speciellen Falles erflossen, in welchem, gegen das Gutachten der Gerichtsärzte, der Angeklagte nicht wegen schwerer Verletzung, sondern nur wegen Uebertretung nach §. 411 (leichte Verletzung bei Raufhandel) verurtheilt wurde. Der Cassationshof, heisst es in der Entscheidung, erkennt wohl, dass nach §. 258 St. P. O. die freie richterliche Ueberzeugung auch in technischen Fragen entscheide, dass ferner das Gericht befugt sei, den Befund und das Gutachten der Sachverständigen sowohl in Ansehung ihrer persönlichen und fachmännischen Vertrauenswürdigkeit, als nach Form und Inhalt zu prüfen, dass es jedoch bei vorwaltenden Bedenken vorerst im Sinne der §. 125 und 126 St. P. O. auf Beseitigung derselben hinzuwirken, und wenn dieselbe nicht gelingt und in Folge dessen dem Befunde oder Gutachten die beweismachende Wirkung versagt bleiben muss, jedenfalls die hierfür eintretenden Gründe in der Urtheilsausfertigung anzugeben habe. („Wiener med. Presse“, 1882, pag. 29.)

[16] Die genannten Fachbehörden haben aber noch eine andere, sehr wichtige Aufgabe. Es müssen nämlich +alle+ Obductionsprotokolle der preussischen Gerichtsärzte, sammt den betreffenden Gutachten, ebenso alle Verhandlungen über Wahnsinns- und Blödsinnserklärungen in civilrechtlichen Fällen zunächst an das Medicinalcollegium der betreffenden Provinz und von diesem an die wissenschaftliche Deputation zur +Revision+, resp. +Superrevision+ eingesendet werden, und die Ergebnisse dieser werden sowohl dem betreffenden Medicinalcollegium als den betreffenden Gerichtsärzten zur Kenntnissnahme, beziehungsweise für letztere zur Belehrung oder als Anerkennung und Aufmunterung mitgetheilt (+Casper+-+Liman+, Handb. der gerichtl. Med. 1876, II, 238). Es ist dies eine unseres Erachtens nach höchst erspriessliche Einrichtung, die gewiss Nachahmung verdient, weil dadurch die Thätigkeit der Gerichtsärzte gerade in den wichtigsten Functionen von besonders Berufenen überwacht und die Heranbildung tüchtiger Gerichtsärzte damit gefördert wird.

[17] Vide +Christison+ (London and Edinburgh Journ. of med. Science Nov. 1851, pag 402), +Young+ (Jurist) in The Boston medical and surgical Journ. 29. Juli 1869 und +Tuke+, Journ. of mental science April 1882.

[18] Dagegen darf das in der Voruntersuchung von den Sachverständigen abgegebene Gutachten nicht vorgelesen werden, ausser in den im §. 252 der österr. und §. 250 der deutschen St. P. O. angegebenen Fällen.

[19] Eine Mittheilung über andauernde Erection des Penis nach Schussverletzung des Kleinhirns findet sich im Med. Centralbl., 1865, pag. 910, ebenso andere Mittheilungen über Priapismus bei Wirbelsäulenfractur von +Neumann+, +Rosenthal+ und +Bamberger+ in dem Sitzungsber. der k. k. Gesellschaft der Aerzte vom 24. Februar 1882.

[20] Bei einem von uns obducirten 62jährigen Israeliten fanden wir ausgebreitete tiefe und wulstige Hautnarben in beiden Leistengegenden, am Promontorium und an der Vorder- und Innenfläche des oberen Antheiles beider Oberschenkel, die wie Narben nach Brandwunden aussahen. Vom Penis war nur ein 2 Querfinger langer Stumpf vorhanden mit kaum kenntlichem Eichelreste, an dessen unterer rechter Seite die Harnröhre ausmündete. Der Mann war verheiratet und Vater eines Sohnes. Leider konnte über die Provenienz des Defectes nichts erhoben werden.

[21] Dass in dieser Beziehung Unglaubliches geschehen kann, beweist ein, Herrn Collegen G. +Henke+ vorgekommener und mir durch Herrn Hofrath +Suchier+ in Birstein freundlichst mitgetheilter, einen 60jährigen Mann betreffender Fall: „Der Mann,“ schreibt Dr. +Henke+, „bisher gesund, starker Trinker, doch kein Säufer, welcher den Coitus fast täglich auszuüben pflegte, erkrankte an einer flotten croupösen Pneumonie, und am 5. und 6. Tage, als er noch hoch fieberte, kam des Morgens seine Frau zu mir und frug mich, ob der Coitus, der an dem Tage vorgegangen war, ihm nicht schaden könnte. Es trat ganz sicher erst später Entfieberung ein, die übrigens nicht von Dauer war, weil ein anderer Lappen acut befallen wurde, woran dann der stark geschwächte Mann auch zu Grunde ging.“

[22] Wie +Taylor+ angibt, fand +Marshall+ unter 1000 Recruten blos einen Fall, in dem ein Hode in der Bauchhöhle zurückgeblieben war, und unter 10.000 blos einen von beiderseitiger Kryptorchie.

[23] Auch +Liégeois+ vermisste bei einem 37jährigen kinderlosen Kryptorchen trotz zahlreicher Untersuchungen die Samenfäden. An einem alten Spirituspräparate des Wiener pathologisch-anatomischen Museums, das von einem 23jährigen Kryptorchen herrührte und welches uns Prof. +Heschl+ freundlichst zur Verfügung stellte, fanden wir einen normal gebildeten, 6·5 Cm. langen, an der Wurzel mit dichten Schamhaaren umwachsenen Penis, die Samenblasen gut entwickelt, beiderseits 4 Cm. lang und 2 Cm. breit, die Hoden jedoch so klein wie bei Knaben von 10-12 Jahren. Der linke war platt und blos 2·2 Cm. lang, der rechte mehr rundlich, von 2·5 Cm. Durchmesser. Weder in den Hoden, noch in den Nebenhoden und Samenblasen konnten Spermatozoiden nachgewiesen werden. Vor Kurzem fanden wir beiderseitige Kryptorchie bei einem sehr kräftigen, 21jährigen, in Kohlendunst erstickten Mann. Die äusseren Genitalien waren sonst gut entwickelt und beide Hoden gross, von normalem Aussehen. Trotzdem enthielten weder sie, noch die Samenblasen Spermatozoen.

[24] Wir hatten Gelegenheit, die Leiche eines gerade 14jährigen Knaben, der an eitriger Meningitis gestorben war, zu obduciren. Obgleich der Habitus noch ein vollkommen infantiler und am Schamberg erst ein unbedeutender Flaum sichtbar war, fanden sich doch sowohl in den Hoden, als in den Samenblasen gut entwickelte, allerdings aber noch spärliche Spermatozoen. Von zwei 15jährigen Knaben, die beide gut entwickelte Pubes zeigten, besass der eine reichliche, der andere gar keine Samenfäden, und ebenso war der Befund bei zwei anderen 15jährigen Knaben, von denen keiner noch Pubes besass. -- Ein 16jähriger Junge ohne Pubes zeigte keine, von drei anderen mit spärlichen Pubes der eine viele, die zwei übrigen spärliche Spermatozoen. Auch zwei weitere 16jährige Knaben mit gut behaartem Schamberg ergaben nur spärliche Zoospermien. In der Leiche eines 17jährigen Burschen mit reichlichem Schamhaar wurden reichliche Samenfäden nachgewiesen, ebenso in der eines 18jährigen, dagegen wurden in der eines zweiten 18jährigen mit ebenfalls gut behaartem Schamberg keine gefunden.

[25] Aehnliche Beobachtung von +Montmollin+ vide Virchow’s Jahrb. 1876, II, 110.

[26] Interessant ist die Thatsache, dass auch bei Morphiumsucht, sowie bei Opiumrauchern verhältnissmässig frühzeitig Impotenz sich einstellt (+Lewinstein+, „Die Opiumsucht“. Monographie. Berlin 1877; +Dudgeon+, „Opium in relation to population.“ Virchow’s Jahrb. 1877, I, 436). Ob die Ursache dieser Erscheinung in allgemeinen oder in blos localen Störungen zu suchen ist, muss vorläufig dahingestellt bleiben. Thatsache ist, dass ebenso wie bei an Morphinismus leidenden Männern Impotenz, bei Frauen Amenorrhoe und Sterilität sich einstellt. +Gabalda+ („Étude sur la Benzin et la Nitrobenzin.“ Paris 1879) sah auch bei chronischer Benzinvergiftung fast constant Impotenz eintreten.

[27] „Zur Histologie des menschlichen Sperma nebst forensischen Bemerkungen über Aspermatozie.“ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F. XXVII.)

[28] Unter die in ihren späteren Stadien mit Aspermatozie einhergehenden Krankheiten der männlichen Sexualorgane gehört nach +Marris Wilson+ und +Albert+ auch die Spermatorrhoe, bei welcher schon in früheren Stadien die Begattungsfähigkeit sowohl als die Befruchtungsfähigkeit durch allzu frühen Abgang des Samens beeinträchtigt sein kann. +Zeissl+, Lehrbuch der Syphilis. 1875, I, 91.

Spotted a typo or a problem in this chapter? Tell us