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Verkehrte Leidenschaft

Elisabeth Greif · 2019

149,441 words · about 10 h 28 min to read

Period artwork: Interior of the Bodleian Library, 1845
About this edition

Licence: CC BY 4.0 · repository export licence (OAPEN) · Greif, Elisabeth (2019), Verkehrte Leidenschaft, open access publisher - licensed CC BY 4.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.en)

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About this book

Author
Elisabeth Greif
Language
German
Published
2019
Length
149,441 words · about 10 h 28 min
Sections
4 reader sections
Text
Digital text
Rights
CC BY 4.0 · repository export licence (OAPEN)

 

Contents (4)
  1. Front matter about 1 min
  2. Vorwort about 13 min
  3. I about 2 h 26 min
  4. II. Das Recht zu sündigen about 7 h 48 min

Continue:

Front matter

Verkehrte Leidenschaft

KABARETT

Nähere Informationen zu diesem PDF und seiner Nutzung finden Sie hier.

Vorwort

Die vorliegende Arbeit stellt eine überarbeitete Fassung meiner Habilitationsschrift dar, die im Herbst 2016 an der Johannes Kepler Universität Linz angenommen wurde. Ihr Gelingen wäre ohne die Unterstützung zahlreicher Personen nur schwer möglich gewesen. Mein herzlicher Dank gilt zuallererst meiner akademischen Lehrerin em. o. Univ.-Prof.'* Dr.” Ursula Flofßmann, die meine wissenschaftliche Laufbahn von Anfang an begleitet und mich gefördert und unterstützt hat. Univ.-Prof." Dr.” Silvia Ulrich hat mir als Institutsvorständin stets den für die Erstellung meiner Arbeit notwendigen Freiraum eingeräumt. Dadurch war es mir möglich, einen zehnmonatigen Forschungsaufenthalt am Center for the Study of Law and Society der University of California, Berkeley, zu verbringen, von dem ich sowohl in wissenschaftlicher wie auch in persönlicher Hinsicht ganz besonders profitiert habe. Dafür sei ihr an dieser Stelle nochmals herzlich gedankt. Danken möchte ich auch dem Verband der Akademikerinnen Österreichs (VAÖ) und dem VAÖ Oberösterreich für die finanzielle Unterstützung meines Auslandsaufenthaltes.

Prof." Dr." Konstanze Plett danke ich für ihr Habilitationsgutachten und für ihre über das Gutachten hinausgehenden Anregungen für die Veröffentlichung der Arbeit, ganz besonders aber für den durch das Habilitationsverfahren entstandenen wissenschaftlichen Austausch und ihre Freundschaft.

Mein herzlicher Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Oberösterreichischen Landesarchivs, namentlich Franz Scharf, und des Österreichischen Parlamentsarchivs, die mich bei der Quellenrecherche unterstützt haben, sowie Mag.” Renate Schönmayr, Leiterin der Fachbibliothek Rechtswissenschaften der Universität Salzburg und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachbibliothek Recht der Universität Innsbruck. Die für die Arbeitan diesem Buch notwendige Phase der Archivrecherche und Materialauswertung wurde durch die Zuerkennung eines JKU-goes-gender-Habilitationsstipendiums erheblich erleichtert.

VII

VIII

Elisabeth Greif Vorwort

Für meine Arbeit war und ist der interdisziplinäre Austausch an der Universität Linz von besonderer Bedeutung. Daniela Wetzelhütter hat mir die Grundlagen der quantitativen Datenauswertung näher gebracht. Obwohl davon letztendlich nur wenig Eingang in die fertige Arbeit gefunden hat, war dies für mein Verständnis des erhobenen Materials unerlässlich und bedanke ich mich für ihr Engagement und ihre Geduld. Waltraud Ernst danke ich für unsere regelmäßigen und anregenden disziplinübergreifenden „Habilgespräche“ und für ihre sorgfältige Lektüre, die wesentlich zur Verständlichkeit meiner Arbeit beigetragen hat. Danken möchte ich auch meinen Kolleginnen und Kollegen am Institut für Legal Gender Studies Karin Neuwirth, Andreas Hölzl und Margit Rametsteiner für ihre Unterstützung und den Mitgliedern der Habilitationskommission für das angenehme und wertschätzende Verfahren.

Meiner Familie, meinen Freundinnen und Freunden verdanke ich die emotionale Unterstützung und den Rückhalt, die mir lange und mitunter einsame Phasen des wissenschaftlichen Arbeitens überhaupt erst möglich machen. Dafür danke ich ganz besonders meinen Eltern Maria und Berthold Greif, meinen Schwestern Victoria und Valerie, Michaela Harrer-Schütt, Tanja Martkler, Gabi Rieder, Andrea Würflinger, Clemens Hesch, Jasmine Senk und Carmen Rosina.

Anuscheh Farahat ist stets die erste Adressatin meiner Gedanken und Ideen. Sie teilt mit mir alle Freuden und Sorgen. Ihr dafür zu danken geht weit über den Rahmen eines Vorwortes hinaus.

Die Drucklegung dieser Arbeit wurde durch einen Druckkostenzuschuss des Österreichischen Wissenschaftsfonds (FWF) ermöglicht. Den anonymen Gutachterinnen und Gutachtern des FWF danke ich für wertvolle Anregungen. Mein herzlicher Dank gilt außerdem Mag. Jan Sramek für die Aufnahme des Buches in sein Verlagsprogramm, sowie Mag.” Sabine Warschitz und Veza Quinhones-Hall, BA, für die hervorragende Unterstützung während sämtlicher Phasen des Publikationsprozesses und das Lektorat des Manuskripts.

Linz, Mai 2019 Elisabeth Greif

VORWOTE 2.2.2. Aa eRanBIRRBRNR erden vV I Einleitung: nepera na aa ai a eiaa 3 B. Wahl des Untersuchungsgegenstandes D. »Gleichgeschlechtliche« Sexualität -

II. Vom Trieb zur Lust - Zur historischen Verortung

Ze AUSIESUNN .uu...0 seht laetesendiabeaste 42 1. Entstehungsgeschichte 46 Z- AUSIESUNS: nischen eestsessshsnee 51 a. Zur Abgrenzung zwischen Schändung b. »Eine naturwidrige fleischliche Vermischung zwischen denselben Personen« - Zur Auslegung des $ 129 Ib StG bis zur Entscheidung KH 2747... 58 c. »Eine eigene Classe geborener Urninge« - d. »An ihrem Körper seine Geschlechtslust e. »Befriedigung der Sinneslust« - Zur Auslegung des $ 129 Ib StG nach der Entscheidung KH 2747... 76 f. »Nicht [.] ungeeignet für solche Vorgänge« - Zur Fortsetzung gerichtsmedizinischer

III. Das Recht zu sündigen - Dimensionen strafrechtlicher

Sübjektivität u... ac hen Restieee she 87 As Einleitung „un... 87 B. Lasterhaftigkeit und Kriminalität -

Zur sexuellen Autonomie von Frauen... 88

C. »... von unsinnigen, und anderen der Vernunft beraubten Leuten« - Zur Feststellung der D. »Den Verstand nur in gewissen Beziehungen abschwächende Veranlagung« - Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für E. »Unvermögen, den sexuellen Verkehr innerhalb normaler Grenzen zu pflegen« - Zur Zumutbarkeit

F. »Es seija doch dies das Ziel seiner sexuellen

IV. Wunsch nach einem neuen Strafrecht - Reformversuche Ac Emleitung: 4... een 123 B. Die österreichische Reformdiskussion vom Inkrafttreten des Strafgesetzes 1852 bis zum 1. Fortsetzung der österreichischen Rechtstradition - Vom Entwurf Hye zum Ausschussentwurf 1870... 128 2. Nach deutschem Vorbild - Vom Entwurf

Rückkehr zur österreichischen

Rechtstradition - Die Entwürfe

Schönborn 1889 und 1891... 136 Ein Angriff auf die Geschlechtsordnung der Natur - Vom Referentenentwurf 1902

zur Regierungsvorlage 1913... 146 Exkurs: Der Entwurf einer Teilreform durch

C. Die österreichische Reformdiskussion

1. 2.

Einleitung ua. aaa 160 Deutsche Vorgeschichte - Vom Vorentwurf 1909

zum Entwurf 1919... 160 Beginn der Zusammenarbeit -

Der österreichische Gegenentwurf und

der Radbruchsche Entwurf 1922... 167

4. Gemeinsame Sache - Der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen 5. Der Entwurf 1927... 177 6. Verhandlungen im österreichischen Sonderausschuss und in den deutsch-österreichischen parlamentarischen Konferenzen... 181 A. Einleitüng: .„uasesasnannnnanenaa ea 195 B. Entwicklung des »modernen« Strafverfahrens Dis e y t e en ne een 197 C. Das österreichische Strafverfahrensrecht T: EiNleitüng: 1... as ana 209 2. Das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter. eccere 210

XI

XII Inhaltsverzeichnis

As Einleitung. serisinin einen 231

1; Einleitung. as langes. aha 233

2. »Dieselben wurden von dem Wachorgan

in liegender Stellung angetroffen« -

3. »Ein Damenschneider [..] aus der Kapuzinerstraße

ist auch homosexuell veranlagt« -

4. »Im Zuge der Erhebungen wegen Verdachts

einer verbotenen politischen Betätigung« -

Entdeckungen anlässlich anderer

C. Anzeigen durch Privatpersonen 252 ds ‚Einleitung: sennae aa 252 2. »Gebe bekant, daß beim Sch. ein junger Bursche wohnt« - Anonyme Anzeigen und vertrauliche Mitteilungen «u.a... aaa nen: 253 3. »Das allgemeine Krankenhaus Linz teilte mit [...], daß sich dort ein Fall von lesbischer Liebe ereignet habe« - Anzeigen durch 4. »[D]a ich als Vater nicht dulden kann, daß mein Sohn zu solchen Sachen mißbraucht wird« - 5. »Ich hatte auch nie die Absicht, A. dieserwegen zur Anzeige zu bringen« - Anzeigen durch an dèr Tat Beteiligte. nn aensnssakesassnstnnngn dh 267

A, Einleitung: „un.uscenssanssinene eben. 273 C. »Ob damals im Bette des Gasthofes Spuren von Samenerguss bemerkt wurden« - Das Suchen und Finden von Beweisen... 280 1... . Einleitung: saniert 280

4. Strafkarten, Leumundszeugnisse und

D. »Er wird aber durch die beantragten Beweise überwiesen werden« - Anklageschrift, Strafantrag und Einstellung der Vorerhebungen und Voruntersuchung .... 324

A... Einleitüng: „tasaeesteunenscsinnieeneee 331 B. Würde, Ernst und Öffentlichkeit - Darstellungen vor Gericht ecien 333 C. Mündlichkeit und Unmittelbarkeit - Sprechen vor Gericht esineeseen 342 D: Urteil u.a p 354 1. Formalitäten und Freisprüche seee 354 As ‚Einleitung ersteren niert 367 B. Versuche der Umdeutung - Nichtigkeitsbeschwerden C. Hoffnung auf besseres Ermessen - Berufungen an das D. Anfechtung von Verfahrensfehlern, Schuldspruch und Strafausmaß - Die volle Berufung im vereinfachten Verfahren 1918-1926... 380 E. Gnadengesuche. erisoreniicsiiiniisi iii F. Zusammenfassung B. Vom Sprechen über Unzucht und Unzüchtige C. Von der Bedeutung des Geschlechts der Unzüchtigen

XIII

XIV

Verzeichnisse

Zeitliche Übersicht über Strafgesetze, Strafprozessgesetze

und Strafgesetzentwürfe Abbildungsverzeichnis AnNaNG er E E EE EEEO EEE EG Persönenverzeichnis un... irii ee a E REER

Abkürzungsverzeichnis

Abs Absatz

ah allerhöchste,-r,-s

Art Artikel

Aufl Auflage

AVA Allgemeines Verwaltungsarchiv Bd Band

BG Bezirksgericht; Bundesgesetz BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BlgStenProtAH Beilage; -n zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses

BlgStenProtHH Beilage; -n zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses

BlgStenProtNR Beilage; -n zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

DJZ Deutsche Juristenzeitung

dRGBI deutsches Reichsstrafgesetzbuch

E Entscheidung

Ed Edited

EGVG Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

f fortfolgend

ff fortfolgende

FHKA Finanz- und Hofkammerarchiv

Fn Fußnote

| T

| ui

| r

| m

Abkürzungsverzeichnis

G GedS gem Geo gew GP

Hg HRG Hs idF insb i.R. iSd iVm

JABI JBl JGG JGS JME JMVBl JoJZG JVBl Jw k.k.

KH

Kt leg cit Lfg L.f.

LG

lJ.

Lit

Gesetz Gedächtnisschrift Gemäß Geschäftsordnung gewisse, -r Geschäftsperiode

Herausgegeben Handwörterbuch der deutschen Rechtsgeschichte Handschrift in der Fassung insbesondere

in Ruhe

im Sinne der, des in Verbindung mit

Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung Juristische Blätter

Jugendgerichtsgesetz

Justizgesetzsammlung

Justizministerialerlass

Verordnungsblatt des k.k. Justizministeriums Journal der Juristischen Zeitgeschichte Verordnungsblatt des Justizministeriums Juristische Woche kaiserlich-königlich

Plenarbeschlüsse und Entscheidungen des k.k.

Obersten Gerichts- als Kassationshofes

(zitiert nach Nummer)

Karton legis citatae

Lieferung

landesfürstliche, -r, s Landesgericht; Landesgesetz laufenden Jahres

Litera

Abkürzungsverzeichnis

MedGG MSchrKrim

StenProt StenProtAH

StG

Medizin, Gesellschaft und Geschichte Monsatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (seit 1953); Monatsschrift für Kriminalbiologie und Strafrechtsreform (1937-1944); Monstsschrift für Kriminalpsychologie

und Strafrechtsreform (bis 1936)

Nummer nationalsozialistisch Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei

Oberster Gerichtshof; Sammlung strafrechtlicher Entscheidungen des k.k. Obersten Gerichts- und Cassationshofes (zitiert nach Nummer) Österreichische Juristenzeitung Oberösterreichisches Landesarchiv Österreichisches Staatsarchiv

Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaft

Politische Gesetzessammlung Punkt

Reichsgesetzblatt

Österreichische Rechtsprechung in Strafsachen (zitiert nach Nummer)

Randziffer

Richterzeitung

Seite

Sturmabteilung

Schachtel

Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Strafsachen und Disziplinarangelegenheiten (zitiert nach Band/Nummer) Stenographisches Protokoll

Stenographisches Protokoll des Abgeordnetenhauses

Strafgesetz

=

Pr

XVIII Abkürzungsverzeichnis

StGB Strafgesetzbuch StGBl Staatsgesetzblatt StPO Strafprozeßordnung StRÄG Strafrechtsänderungsgesetz U uam und andere mehr V_ VÍGH Verfassungsgerichtshof VfSlg Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vgl vergleiche Z Z Ziffer ZBI Zentralblatt für die juristische Praxis ZStW Zeitschrift für die gesamte

Strafrechtswissenschaft

Verkehrte Leidenschaft

A.

al

Problemaufriss

»Magistrat (Polizei-Abteilung) der Landeshauptstadt Linz.

Linz a/D, am 4. Juli 1922

An die Staatsanwaltschaft in Linz.

Von der Polizeidirektion Wien langte am 14. Juni 1.J. folgende Zuschrift unter Anschluss beiliegender Tragödie eines Homosexuellen«ein.

Der aus Linz zugereiste Zellenwärter Franz K., am 1. September 1880 [...] geboren, [...] richtete am 8.6.1922 eine Karte mit der Bitte anher, es möge ein Kriminalbeamter bei ihm erscheinen. Dem entsendeten hierämtlichen Kriminalbeamten Rudolf P. vertraute er an, dass er homosexuell veranlagt sei und deswegen Verfolgungen seiner Feinde ausgesetzt sei. Hieramts wiederholte er diese Angaben zu Protokoll, gab an, vor 2 Jahren in Linz bei einem gew. Karl S., Linz, [...] gewohnt zu haben, bei dem Homosexuelle und allerlei lichtscheues Gesindel verkehrten. Er habe, durch den Umgang mit S. angeregt, mit verschiedenen Leuten, deren Namen zu nennen er sich weigere, geschlechtlich verkehrt, darunter auch mit einem Linzer Gerichtsdiener. [...]

S. hat in seiner Werkstätte ein Ruhebett mit einem Leinenvorhang umgeben, aufgestellt, welches nach seinen Angaben angeblich nur für ihm [sic!] bestimmt sein soll. Ansonsten pflegt aber S. in seiner Wohnung zu nächtigen, daher das Bett im Geschäft und der Verkehr der jungen Burschen dortselbst schon früher zur Vermutung Anlass gab, dass es sich hier um den Verkehr homosexueller Personen handelt |...].«'

Oberösterreichisches Landesarchiv (OÖLA), BG/LG Linz Sch 295, Vr IX 1098/22, Schreiben der Polizei-Abteilung der Landeshauptstadt Linz an die Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 1922.

Diese Zuschrift an die Linzer Polizei löste gegen insgesamt acht Personen Ermittlungen wegen »Unzucht wider die Natur« aus, die von Anfang Juli bis Anfang September 1922 dauerten. Im Dezember desselben Jahres wurden die Erhebungen schließlich eingestellt: Franz K., der Verfasser der »Tragödie eines Homosexuellen«, war »wegen Geisteskrankheit nicht verfolgbar|.], der Beweis hinsichtlich der Übrigen schwierig«°. Bis es so weit war, hatten vielfältige Aushandlungs- und Verhandlungsprozesse zwischen den Beschuldigten und den Strafverfolgungsbehörden stattgefunden, in denen das »Unzüchtige« auf unterschiedliche Weise zur Sprache gekommen war. Dieses Sprechen über »Unzuchtshandlungen« und über »unzüchtig Handelnde« war eingebettet in einen breiteren juristischen Diskurs, aus dem es sich einerseits selbst speiste, auf den es aber auch zurückwirkte. Er umfasste parlamentarische Debatten über eine Reform des Strafrechts, daraus resultierende Strafrechtsentwürfe, die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Straftatbestandes und die Auseinandersetzung damit in der Rechtswissenschaft. Seine Wurzeln reichten weit in die Geschichte des österreichischen Strafrechts zurück.

Die Strafbarkeit der gleichgeschlechtlichen Unzucht hatte in Österreich eine lange Tradition. Von den Anfängen einer eigenständigen österreichischen Strafrechtsentwicklung bis zu den 1970er Jahren pönalisierte das österreichische Strafrecht die »Unzucht wider die Natur, seit dem Strafgesetzbuch von Joseph II. aus dem Jahr 1787° allerdings nur mehr in Gestalt der sodomia ratione sexus (mit einer Person desselben Geschlechts) und der sodomia ratione generis (mit einem Tier).* Innerhalb der Sittlichkeitsdelikte wies die gleichgeschlechtliche Unzucht zwei Besonderheiten auf: Erstens diente der Straftatbestand weniger dem Schutz eines Individualrechtsgutes° als vielmehr der Sicherung abstrakter religiöser und sittlicher Sexualwerte. Für das Vorliegen gleichgeschlechtlicher Unzucht wurde nicht etwa Zwang oder Gewalt gefordert - pönalisiert

2 OÖLA, BG/LG Linz Sch 295, Vr IX 1098/22, Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 2. September 1922.

3 Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung. Kundgemacht mit Patent vom 13. Jänner 1787 (JGS Nr 611).

4 Zu diesen Begriffen auch Feuerbach Paul Johann Anselm von, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts" (1847, 2. Neudruck der 14. Aufl 1986) 740.

5 In der Terminologie der Kriminalsoziologie handelte es sich daher bei der gleichgeschlechtlichen Unzucht um eine »Straftat ohne Opfer«. Siehe dazu Lautmann Rüdiger, Der Zwang zur Tugend. Die gesellschaftliche Kontrolle der Sexualitäten (1984) 98.

Problemaufriss wurden grundsätzlich freiwillige und einvernehmliche Handlungen. Zweitens zählte die Unzucht wider die Natur zu den wenigen Sittlichkeitsverbrechen, bei denen sowohl Männer als auch Frauen als Täter und Täterinnen in Betracht kamen.° Die Aufklärung hatte zwar die Entstehung einer »ersten »Privatsphäre« der bürgerlichen Gesellschaft«” ermöglicht und damit auch zu einer Liberalisierung des Sexualstrafrechts geführt, nicht pro-kreative und vor allem nicht-heterosexuelle Ausdrucksformen von Sexualität blieben von dieser Entwicklung jedoch weitestgehend ausgeschlossen.® Das »Sexuelle« - und damit auch das »Unzüchtige« - entwickelte sich in der Folge zu einem Bereich, den viele Wissenschaftsdisziplinen als ihr Erkenntnisobjekt beanspruchten. Im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert entstand im deutschsprachigen Raum mit der Sexualwissenschaft eine neue Disziplin, die sich ganz der Erforschung der »Sexualität« verschrieben hatte.” Von Anfang an widmete sich die Sexualwissenschaft im Besonderen der Abgrenzung

6 Zur Kategorisierung historisch verpönter geschlechtlicher Handlungen siehe Hull Isabel, Sexualstrafrecht und geschlechtsspezifische Normen in den deutschen Staaten des 17. und 18. Jahrhunderts, in Gerhard Ute (hg), Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart (1997) 221 (223).

7 Hull Isabel, »Sexualität< und bürgerliche Gesellschaft, in Frevert Ute (hg), Bürgerinnen und Bürger. Geschlechterverhältnisse im 19. Jahrhundert (1988) 49 (55).

8 Vgl Hull Isabel in Frevert Ute (hg), Bürgerinnen 55, sowie Kerchner Brigitte, Rückzug als Verweigerung - Historische Perspektiven auf Sexualität und Staat, in Kerchner Brigitte/Wilde Gabriele (hg), Staat und Privatheit. Aktuelle Studien zu einem schwierigen Verhältnis (1997) 157 (166). So stellte das Josephinische Strafgesetzbuch den geschlechtlichen Verkehr mit einer Leiche, die Selbstbefriedigung sowie den Verkehr zwischen Mann und Frau »wider die Ordnung der Natur« straffrei, die gleichgeschlechtliche Unzucht dagegen nicht.

9 »Pioniere« der deutschsprachigen Sexualwissenschaft waren etwa Richard von Krafft-Ebing, Albert Eulenburg, Albert Moll, Magnus Hirschfeld und Sigmund Freud. Sowohl Hirschfeld als auch Freud wurden von der zeitgenössischen Psychiatrie abgelehnt, ein Bündnis zwischen dem Sexualwissenschafter Hirschfeld und dem Psychoanalytiker Freud zerbrach allerdings bereits 1911, vgl Sigusch Volkmar, Geschichte der Sexualwissenschaft (2008) 52ff, 268 ff. Während des Untersuchungszeitraums dieser Arbeit fanden Freuds Thesen im juristischen Diskurs über die gleichgeschlechtliche Unzucht keinen Widerhall: Anders als Krafft-Ebing, der selbst als Gerichtsmediziner tätig war, oder Hirschfeld, der sich intensiv und öffentlich für die Abschaffung des »Unzuchtparagraphen« einsetzte, richtete sich Freud in seinen Schriften nicht unmittelbar an Rechtswissenschaft oder Justiz. Freuds Auffassung, »daß das Ich nicht Herr sei in seinem eigenen Haus« [Freud Sigmund, Eine Schwierigkeit der Psychoanalyse, Imago - Zeitschrift für Anwendung der Psychoanalyse auf die Geisteswissenschaften 1917, 1 (7, Hervorhebung im Original)] eignete sich schließlich auch nur schlecht zur Rezeption durch eine von der Prämisse der Willensfreiheit ausgehende Rechtswissenschaft.

zwischen »gesunder« und »kranker« oder »krankhafter« Sexualität.” Der sexualwissenschaftlich-medizinische Diskurs blieb nicht ohne Einfluss auf die rechtlichen Auseinandersetzungen über die »widernatürliche Unzucht«: Das neue »Wissen«, das die Sexualwissenschaft über das Wesen und vor allem über die Erscheinungsformen des Sexuellen bereitstellte, erlangte im Zusammenhang mit der Frage, welche sexuellen Handlungsweisen »erlaubt« und welche »nicht erlaubt« sein sollten, auch rechtlichnormative Macht. Dabei führte der zunehmende »Erkenntnisgewinn« nicht etwa zu einem liberaleren Umgang mit sexueller »Abweichung«. Das veränderte Sexualverständnis brachte vielmehr eine umfassendere Kontrolle und Disziplinierung der gleichgeschlechtlichen Sexualität mit sich.” Gleichzeitig machte das Zusammenspiel von rechtlichen und sexualwissenschaftlich-medizinischen Normen die eingangs geschilderte »Tragödie eines Homosexuellen« überhaupt erst möglich und verlieh ihr Sinnhaftigkeit. Wie sich die unterschiedlichen Wissensbestände über Sexualität auf den juristischen Umgang mit der gleichgeschlechtlichen Unzucht auswirkten; wie und von wem »Unzüchtiges« im juristischen Diskurs zur Sprache gebracht wurde und wie diese Aushandlungs- und Verhandlungsprozesse auf die Vorstellungen des und der Unzüchtigen, aber auch des Geschlechtlichen und der Geschlechter einwirkten, wird in der vorliegenden Arbeit untersucht.

B. Wahl des Untersuchungsgegenstandes und methodische Überlegungen

Forschungsarbeiten zur Geschichte der »Homosexualität(en)« sind in den letzten Jahren in großem Umfang erschienen und haben sich »zu einer eigenständigen international orientierten Disziplin ausgeweitet«'”. Dagegen sind Untersuchungen zum Straftatbestand der »widernatürlichen Unzucht« und zur entsprechenden Verfolgungspraxis in Österreich noch nicht sehr zahlreich. Wie sich der Straftatbestand der

10 Dazu auch Eder Franz X., Kultur der Begierde. Eine Geschichte der Sexualität (2002) 148.

11 Zu diesem Befund gelangt auch Hutter Jörg, Die gesellschaftliche Kontrolle des homosexuellen Begehrens. Medizinische Definitionen und juristische Sanktionen im 19. Jahrhundert (1991) insb 31-60.

12 Hergemöller Bernd-Ulrich, Einführung in die Historiographie der Homosexualitäten (1999) 9.

gleichgeschlechtlichen Unzucht entwickelt hat, wie er bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts ausgelegt wurde und welche Ansätze für eine Novellierung es gab, wird in bestehenden Arbeiten lediglich überblicksartig dargestellt" oder kursorisch gestreift“. An einer Aufarbeitung des juristischen Diskurses zur Unzucht wider die Natur sowie an einer Untersuchung der diskursiven Räume, die sich den an einem Strafverfahren beteiligten Personen eröffneten und von ihnen auf unterschiedliche Art genutzt wurden, fehlt es bislang. Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht unterschieden sich in ihrem Ablauf nicht von anderen Strafverfahren. Was allerdings den Nachweis der Tat betraf, so spielten - anders als bei anderen Strafverfahren - die technischen Errungenschaften des 20. Jahrhunderts und die dadurch neu entstandenen Untersuchungsmethoden und Beweismittel wie das Messen, Photographieren oder die Suche nach Fingerabdrücken kaum eine Rolle: Die Richter blieben in Unzuchtsverfahren im Wesentlichen auf das von den Beschuldigten sowie allfälligen Zeuginnen und Zeugen Gesagte verwiesen. Damit kam der Frage, welche Sprechsituationen die an den Verfahren Beteiligten jeweils vorfanden, wer im Strafverfahren was und unter welchen Bedingungen sagen konnte - aber auch wie das Gesagte jeweils festgehalten und an höhere Instanzen weitergegeben wurde - besondere Bedeutung zu. In diesen Sprechsituationen entschied sich, wer wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verfolgt und verurteilt wurde. Während die zahlenmäßige Intensität der Verfolgung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht in Österreich vom Ende des 19. bis zum Beginn des 21. Jahrhunderts bereits wissenschaftlich aufgearbeitet wurde,” konzentrieren sich Studien zu den Verfolgungspraktiken überwiegend auf die Zeit des nationalsozialistischen Regimes, für andere Zeiträume

13 Vgl Schäffer-Ziegler Sabine, Die Strafbarkeit »widernatürlicher« Unzucht. Ein Straftatbestand von der Constitutio Criminalis Theresiana bis zur kleinen Strafrechtsreform 1971, in Floßmann Ursula (hg), Sexualstrafrecht. Beiträge zum historischen und aktuellen Reformprozeß (2000) 129.

14 Vgl Eder Franz X., Homosexualitäten. Diskurse und Lebenswelten 1870-1970 (2011); Repnik Ulrike, Die Geschichte der Lesben- und Schwulenbewegung in Österreich (2006); Hacker Hanna, Frauen und Freundinnen. Studien zur »weiblichen Homosexualität« am Beispiel Österreich 1870-1938 (1987); Schoppmann Claudia, Verbotene Verhältnisse. Frauenliebe 1938-1945 (1999).

15 Vgl Weingand Hans-Peter, Homosexualität und Kriminalstatistik in Österreich, Invertito - Jahrbuch für die Geschichte der Homosexualitäten 2011, 40.

16 Vgl Kirchknopf Johann, Ausmaß und Intensität der Verfolgung weiblicher Homosexualität in Wien während der NS-Zeit. Rechtshistorische und quantitative Perspektiven auf Dokumente der Verfolgungsbehörden, Invertito - Jahrbuch für die Geschichte

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